1934 / 166 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 19 Jul 1934 18:00:01 GMT) scan diff

p: aws Gi s E RERT R R S

J

auf Grund der §8 2 und 4 des Gesezes zum Schuze der nationalen

Entscheidungen

Reich3- und Staat8anzeiger Nr. 166 vom 19, Juli 1934. S. ®

Symbole vom 19. Maí 1933 (RGBl. I S. 285).

, ¡ F Tag und E Me Gegenstand Hersteller Herstellungsort Entscheidende Behörde der Entscheidung l : 2 |. 3 | 4 5 6 Zulässig. ] ]| Anstecknadeln: A. Baurneister Lüdenscheid Regierungspräsident in Arnsberg 122. Peoet tag a) in Form eines einfachen Nen eeiaes j pas i j I Pa Kontr. Nr. b) in Form eines Hakenkreuzes in runder Fassung aus Meta N i L ä Silberner Fingerring, auf dem das Hakenkreuz verwendet ist Christian Bauer Welzheim Landesgewerbeamt Stuttgart Vier, 21 “af s Silberner Fingerring, auf dem in rundem Kreis das Hakenkreuz in | Christian Bauer Welzheim Landesgewerbeamt Stuttgart 4. Juni 1934

s{chwarzer Emailfarbe verwendet ist

BDM.-Tracht

G «O N

benußen

6 | Abreißkalender, dessen Rückwand 23 x 37 ecm groß ist. Darauf sind in blauer Farbe die beiden Türme des Kölner Doms zu sehen, zwischen deren Spitzen gleichfalls in blauer Farbe der Dt. Schuy- patron St. Michael abgebildet ist; hinter diesem und. in den Spißen der Domtürme erscheint in dunklerer gelber Farbe ein Hakenkreuz 7 | Abreißkalender, dessen Rückwand 23 x 37 cm groß ist. Zu den beiden Seiten des Kalenderabreißblocks sind ein Jndustrie- und Landarbeiter abgebildet. Unmittelbar über dem Abreißblock und den beiden ihn umrahmenden Arbeitergestalten steht folgender nationalsozialistischer Spruch: „Es wird hinfort nur cinen Adel geben, Adel der Arbeit“, Darüber sind Felder, Wald, ein Jn- dustriegebiet mit rauchenden Schornsteinen und zwei Kirchturm- spißen abgebildet. Jn den Wolken über dieser Landschaft erscheint das Hakenkreuz. Alle Abbildungen und die Schrift des Spruches

sind in shwarzer Farbe ausgeführt

1 | Postkarte mit dem Gedicht „Germanenlied", das nach dex Melodie

des Deutschlandliedes gesungen twerden joll

2 | Gedenfblatt, enthaltend ein Gedicht und umrahmt von Darstellungen eines SA.-Mannés, eines Stahlhelmers und der Hakenkreuz- bzw. schwarz-weiß-roten Fahne, Bilder Horst Wessels und Schlageters, des Reichspräsidenten, des Reichskanzlers und sonstiger Mit-

glieder der Reichsregierung usw.

38 | Sparbüchsen mit Hakenkreuz auf weißem Grunde mit roter .Um-

wandung

4 | Schokoladentafeln Marke „Pea bitter“, deren Umhüllung mit der Reichskriegsflagge und einer schwarz-weiß-roten Flagge verziert sind

und einer Eichenlaubumrandung versehen sind

Umrandung auf weißer Messerschale

Bierbecher mit Metallring und aufgelegtem Hakenkreuz

l0 | Zigarettenaufbewahrungsdose mit Hakenkreuz auf dem Deckel 11 } Briefvershlußmarken mit den Köpfen führender Persönlichkeiten, | Nordb. Städteverkehrswerbung __|

nationalen Ht dg enige s p t 12 | Zigarrenringe in den Färben Schwarz-Weiß-Rot

13 | Gipsplastik des Flihrers mit dem Hakenkreuz und Eichenblättern in

Bronzefärbung, Größe: 40 x 28 cm

14 | Anstecknadeln in Flaggenform mit dem Hakenkreuz auf s{chwarz-

weiß-rotem Grunde i 15 | Mit Hakenkreuz blau und rot gemusterter Stoff

16 | Als Festabzeichen usw. verwendbare Anstecker mit dem Hakenkreuz, soweit nicht ein Aufdruck auf eine bestimmte Veranstaltung hinweist

17 } Beleuchtungskörper, die mit Hakenkreuzen versehen find

18 | Postkarte mit dem Liede „Sei gegrüßt in allen Gauen“.

19 | Mit Hilfé von Schablonen und Tusche hergestellte Postkarten, auf denen mit Bäumen bestandene Landschaften dargestellt sind, oben oder unten eine Sonne, in deren Mitte sich ein Hakenkreuz befindet

Berlin, den 16. Juli 1934.

Musterpuppen 58/8/18, 58/10/18, 58/9/20 in SS.-Uniform und

Verkleinerte Nachbildungen des Landhauses des Führers in Wachen- feld aus Holz mit einem Hakenkreuzfähnchen, als Sparbüchse zu

Biergläser, die an der Außenseite mit einem eingeäßten Hakenkreuz-

Taschenmesser mit eingelegtem Hakenkreuz auf brauner Messerschale

5

6

7 | Taschenmesser mit s{chwarzem Hakenkreuz auf weißem Feld mit roter 8 | Dasselbe Taschenmesser wie zu lfd. Nr. 7 auf brauner Messerschale 9

A. Riedeler

E. Emil Schubert Grünhainichen

Förster & Borries Zwidckau (Sa.)

Förster & Borries Zwidau (Sa.)

Unzulässig. Â

Kurt Hartmann Dresden-Neustadt Georg Schwarz Dresden-Altstadt Fa. Robert Hohage & Co. Lüdenscheid Péyold u, Aulhorn, Schokoladenfabrik Dresden

Fa. Adlerhütten Penzig

Gustav Spizer Solingen

Gustav Spigzer Solingen

Gustav Spigzer Solingen

Württ, Metallwarenfabrik Württ. Metallwarenfabrik

Moriß Hertwig

Gebr. Pugler G. m. b. H. UVhlig-Verlag Bauarbeiter Willy Meyer

Penzig Dresden Plauen (Vogtl.)

Königsee (Thür. Wald)

Geislingen a. d. Sf. Geislingen a. d. St.

Hannover Ñ . Top Röödt Ter s? La Se Eid Se 4E Ll 2 RLO Zigarrenfabrik Georg Scheider Dresden-A. R. Carli u. Sohn: Kassel A. Baumeister Lüdenscheib Neue Augsburger Kattunfabrik Augsburg

Tannenberg i E. -

Nr. 2081 29, Mai 1934

28 April 1934 P III F. 15/34

15 Mai 1934 I N. 533a/34

Thür. Kreisamt Rudolstadt Kreishauptmanuschaft Chemnitz

Kreishauptmannschaft Zwickau

29. Mai 1934

is t aft Zwidau PRNOIOUPATSOUA D I' N: 533 a/34

| áchs. Minisfterturn des Fnnerrt 20 Sánuar 1934 f 9! he J 33 307f/373 11 Zuni 1934 -

Sächs. Ministeriurn des Innern i y Î 33 307/509

p

23. Mai 1934

18 April 1934 33 307 f/417

17. April 1934

Oberbürgermeister in Lüdenscheid

Sächs. Min. des Jnnern

Landrat des Landkreises Görliß

L 1 1155 Der Polizeipräsident Wuppertal 28. März 1934 I S Der Polizeipräsident Wuppertal 28. März 193 A di I 2201/15 j Der Polizeipräsident Wuppertal 28. März 193 G iu I 2201/15 Landesgewerbeamt Stuttgart 29. Mai 1934 Nr. 2224 Landesgewerbeamt Stuttgart 28. Mai 1934 Nr. 2224

Der Polizeipräsident in Hannover (28. Mai 1936

É E F erx “TV: 7005 R ARL E Zut Landrat Sorau, N.-L, 5, April 1934 Ia 397 / Polizeipräsident Kassel 13, April 193 E i LV 2: 70/05

22. Dezember 1933 I Pa Kontr. Nr. 75 Regierung von Schwaben u. Neu- | 12. Juni 1934 burg, K. d. J. ; III 3598 Kreishauptmannschaft Chemniß 8. Junt 1934

P III. Abg. 27/34 Landrat des Landkreises Görliß

Regierungspräsident in Arnsberg

28. Mai 1934

L I 2505 Kreishauptmannschaft Dresden- 13. Juni 1934 Bauten E | WMITI Alig. 254/34 reishauptmannschaft Zwickau 11. Mai 1934 Kreishaup schaft Z T Ne 806/34

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda, Y. A.: Haegert.

Begründung

zum Geseh zur Aenderung des Münzgeseßes. Vom 5. Juli 1934, (RGBL.1 S.574).

Die Münzreform und die in Aussiht genommene Er- rihtung ciner Reichsmünzstätte machen eine. Abkürzung der im § 14 Abs. 2 Say 1 vorgeschriebenen Ausschlußfrist zur Einlosung von aufgerufenen Reichsmünzen von zwei «Fahren sowie eine Aenderung des § 7 erforderlih. Diese Aende- rungen geben Veranlassung, auch andere Vorschriften, soweit erforderlich, zu berichtigen und zu ergänzen.

ArtikelT1, Ziffer 1. Die 4-Reichspfennigstücke gelten dex Verordnung vom 25. Juli 1933 (RGBl. I S. 538) gemäß mit Wirkung ab 1. Oktober 1933 nicht mehr als geseßliche Zahlungsmittel und sind einzuziehen. Eine Neuprägung ist nicht beabsichtigt. Daher kann die im § 2 Ziff. 3 vorgesehene Ermächtigung zur Ausprägung von 4-Reichspfennigstücken gestrihen werden.

Ziffer 2. § 3 Abs. 2 Say 1 des Münzgesebes enthält Bestimmungen über das Mischungsverhältnis der Silber- münzen sowie das Material, das Mischungsverhältnis, das Gewicht und die Gestalt der Reichspfennigmünzen., Für die nicht [untex die vorstehend aufgeführten Muünzsorten fallenden 1-Reichsmarkstücke aus Reinniel sind die erforderlichen Bestimmungen in der Bekanntmachung vom 28. Oktoberx 1933 Uber die Ausprägung von Reinnickelmünzen im Nennbetrage von 1 Reichsmark (RGBl.1 S. 795) veröffentlicht worden. Im FJnteresse der Klarheit erscheint es angebracht, die im Z 3 Abs. 2 Saß 1 enthaltenen Bestimmungen auf alle Münzen auszudehnen.

Ziffer 3. Die alte Preußische Staatsmünze muß der

Erweiterung der Reichsbankgebäude weichen, Dafür wird:

an geeigneter Stelle ein Neubau errichtet, der von vornherein jo angelegt wird, daß er als Reichsmünze dienen kann. Die

Neugestaltung des Reichs sowie technische Gründe erfordern |

eine Zusammenfassung auch der Münzprägungen beim Reich, das Träger der Münzhoheit ist. Jnfolgedessen sollen § 6 Abs. 2 des Entwurfs gemäß die Münzen in Zukunft nicht mehr in den Münzstätten der Länder (Preußen, Bayern, Sachsen Württemberg, Baden und Hamburg), sondern nur noch in der Reichsmünzstätte ausgeprägt werden, Der Zeitpunkt der

Fertigstellung steht heute noch nicht fest. Vnfo gevesen wird der Reichsminister der Finanzen E zu bestimmen, wann die Vorschrift über die Ausprägung der Reichsmünzen in der Reichsmünzstätte in Kraft treten soll. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die E Q in den Landesmunzstätten

in der alten Weise fortgesührt. Eine Verordnung, die dieses

Verfahren regelt, wird gleichzeitig verkündet. Die Vorschriften über die Ausprägung von 20-Reichs- markstüccken für Rechnung von Privatpersonen im Abs. 3 ent-

{sprechen im allgemeinen dem bisherigen Recht.

Ziffer 4. Der § 7 des Münzgesebßes wird gestrichen, da er durch die Neufassung des § 6 überflüssig geworden ist.

Ziffer 5. Die Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 3 über die Verpflichtung zur Annahme von Silbermünzen bis zum Betrage von 20 Reichsmark P auf die neuen Niel- münzen von 1 Reichsmark ausgedehnt werden.

Ziffer 6. Die Vorschriften des § 12 über die Ein- ziehung nicht mehr umlauffähiger Reichsmünzen müssen auf die 1-Reichsmarkstücke aus Nickel ausgedehnt werden.

Ziffer 7. Die Münzreform sieht eine Verkleinerung des Durchmessers der 5-Reichsmarkstüke vor. Sie werden ungefähr die Größe der zur Zeit umlaufenden 3-Mark- und 9-Neichsmarkstücke erhalten. Um die Zeit, in der die 3-Mark- und 3-Reichsmarkstüccke neben den neuen 5-Reichsmarkstücken

gleichzeitig im. Umlauf sind, soweit wie möglih abzukürzen

und die wegen des geringen Größenunterschieds dieser Münz- sorten im Zahlungsverkehr etwa auftretenden Schwierigkeiten zu vermindern, müssen die 3-Mark- und 3-Reichsmarkstüce aufgerufen werden. Um die Möglichkeit zu schaffen, den Rückfluß der aufgerufenen Münzen in diesem Fall und auch sonst, soweit geboten, zu beschleunigen, ist es erforderlich, die Vorschrift, wonach die Einlösungsfrist zwei Fahre be- tragen muß, zu streichen. Der Reichsminister der Finanzen ist dadurch in die Lage verseßt, auf Grund des 8 14 Abs. 2 Saß 1 die Zeitdauer der Einlösungsfrist nah Bedarf fest- zuseßen. Die neuen Vorschriften entsprechen denen des Vanlgeseßes über die Einlösung von Reichsbanknoten. Ziffer. 8. 8 16 des Münzgeseßes, der eine Aenderung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 8, November 1923 (RGBVl. 1 S. 1086) über die Ausprägung von Münzen im

Nennbetrage von 1, 2, 5, 10 und 50-Rentenpfennigen vor- sieht, kann gestrichen werden. Diese Verordnung i dur die Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. März 1931 (RGBl. 1 S. 32) über die Aufhebung von Maßnahmen, die auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung getroffen sind, aufgehoben worden. Die der Verordnung vom 8. November

1923 gemäß ausgeprägten Rentenpfennige gelten nah § 4

Abs. 3 des Münzgeseßes als Reichsmünzen. Jhre Neuprägung kommt nicht in Frage.

Ziffer 9. §8 19 in der Fassung des Entwurfs ist weiter gefaßt als die bisherige Vorschrift und ermächtigt den Reichsminister der Finanzen, zur Durhführung und Ergän-

zung des Münzgeseßes Rechtsverordnungen und allgemeine

Verwaltungsvorschrifsten zu erlassen.

Ziffer 10, Das Gese über die Aufhebung des Reichs- rats vom 14. Februar 1934 (RGBl.1 S. 89) beseitigt die Mitwirkung des Reichsrats in der Verwaltung. An seine Stelle tritt der zuständige Reichsminister, für das Münz- wesen also der Reichsminister der Finanzen.

(Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium.)

Bekanntmachung

der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige land- wirtschaftliche Erzeugnisse, Geschäftsabteilung. Vom 18, Juli 1934,

Mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft wird auf Grund der §8 37 Abs, 1 Say 2, § 43, § 51 Abs. 1 Say 2, § 70 Abs. 1 Say 2 der Verordnung zur Ordnung der Getreidewirtschaft vom 14. JUli 1934 (RGBl, 1 S. 629) für den Verkehr mit inländischem Roggen und inländischer Gerste folgende Uebergangsregelung getroffen:

L, Für den Verkehr mit inländishem Roggen.

Die Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, Geschäftsabteilung, Berlin SW 11, Stresemannstraße 92/102, is bereit, für Kaufver- träge über inländischen Roggen im Einzelfalle in R Fällen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 37 Abs. Sag 1, § 51 Abs. 1 Saß 1 zuzulassen.

NeiYs- und Staatsanzeiger Nr. 166 vom 19, Juli 1934. &. 3

* 1. Fnländischer Roggen if vor dent 16, ul 1934 ges fauft und an eine Mühle vor dem 16. Zuli 1934 verfauft, der Kaufvertrag mit der Mühle oder beide Kaufverträge sind aber bis zum 15, Zuli 1934 noch nicht abgewickelt:

Jn diesem Falle behält sich die Reichs\telle vor, die Abwicklung des Kaufvertrages mit der Mühle zu dem ursprünglich vereinbarten Preise zuzulassen oder anzuordnen, soweit nicht der Einkaufskontrakt mit einem Erzeuger zur Lieferung nah dem 15. Juli 1934 abgeschlossen ist.

2, Znländisher Roggen ist vor dem 16. Juli 1934 durch einen Erzeuger zur Lieferung nach dem 15, Juli 1934 verkauft und vom Käufer vor dem 16. Fuli 1934 an einen anderen Betrieb als an eine Mühle weiterverkauft:

In diesem Falle behält sich die Reichsstelle vor, die Lieferung des Roggens durch den Erzeuger zu dem ursprünglih vereinbarten Preise zuzulassen oder anzuordnen,

3. Jnländischer Roggen ist vor dem 16. Zuli 1934 ge- fauft, aber nicht vor dem 16, Zuli 1934 weiter- verkauft:

Jn diesem Falle behält sich die Reichsstelle vor, für den Absatz des Roggens eine besondere Regelung im Einzelfalle zu treffen.

Jst inländischer Roggen vor dem 16. Juli 1934 verkauft, aber niht durch Abschluß eines Einkaufsvertrages bis zum 16. Juli 1934 gedeckt worden, so wird eine Ausnahmeregelung nicht getroffen.

Erzeuger und Betriebe, dîe eine Ausnahmeregelung nah den Nummern 1 bis 3 beantragen wollen, haben diesen Antrag s{hriftlich bei der Reichs\telle für Getreide, Futter- mittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, Geschäfts- abteilung, bis zum 26. Juli 1934 einzureihen. Die Reichs- stelle entscheidet über die Anträge nah pflihtmäßigem Er- messen. Sie behält sich insbesondere vor, im Einzelfalle zu prüfen, ob eine unverschuldete s{chwere Härte vorliegt und im verneinenden Falle den Antrag zurückzuweisen,

IT, Für den Verkehr mit inländisher Gerste,

1. Kaufverträge über inländische Gerste, die ein Er- zeuger vor dem 16. Juli 1934 abgeschlossen hat und die bis zum 15. August 1934 von ihm durch Lieferung der Gerste erfüllt werden, werden von der Vorschrift des § 37 Abs. 1 Saß 1 GetrVO. ausgenommen; insoweit verbleibt es bei den von den Beteiligten vereinbarten Preisen. Die Verwen- dung der Gerste, die auf Grund solher Kaufverträge nach dem 15. Juli 1934 geliefert ist oder wird, unterliegt nicht den Bestimmungen der §8 41, 42 Abs. 2 GetrVO,

2. Kaufverträge, die ein Verteilungshändler, cine Ver- teilungsgenossenschaft oder ein ihnen in der Vorschrift des § 66 GetrVO. gleihgestellter Betrieb vor dem 16. Juli 1934 über den Einkauf von inländisher Gerste abges En hat und die bis zum 15. August 1934 erfüllt werden, werden von der Vorschrift des § 70 Abs, 1 Saz 1 GetrVO, ausgenommen, falls der Verkäufer nachweislih die Gerste selbst vor dem

16. Juli. 1934 gekauft und den ursprünglich vereinbarten-

Kaufpreis auf Grund--der Vorschriften déx Vérordnung zur Ordnung dex Getreidewirtschaft und dieser Bekanntmachung bezahlt hat. Fnsoweit verbleibt es bei den von den Be- teiligten vereinbarten Preisen. Die Verwendung der Gerste, die auf Grund solcher Kaufverträge geliefert wird, unter- liegt nicht den Bestimmungen in den Vorschriften der §8 41, 42, Ubs. 2 GetrVO,

3. Kaufverträge, die ein Verbraucher oder ein ihm in der Vorschrift des § 67 GetrVO. gleichgestellter Betrieb über den Einkauf von Gerste vor dem 16. Juli 1934 abgeschlossen hat und die bis zum 15. August 1934 erfüllt werden, werden von der Vorschrift des § 70 Abs. 1 GetrVO, ausgenommen, falls der „Verkäufer nahweislih die Gerste selbst vor dem 16, Juli 1934 gekauft und den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis auf Grund der Vorschriften der Verordnung zur Ordnung der Getreidewirtschaft und dieser Bekanntmachung gezahlt hat; insoweit verbleibt es bei den von den Beteiligten vereinbarten Preisen. Die Verwendung der Gerste, die auf Grund solcher Kaufverträge geliefert wird, unterliegt nicht U Vestimmungen in den Vorschriften der §8 41, 42 Abs. 2 vetrVO,

4. Ft oder wird inländische Gerste, die vor dem 16. Zuli 1934 gelicfert oder eingekauft, aber bis zu diesem Zeitpunkt nicht verkauft worden ist, nah dem 15. Juli 1934 verkauft, jo gelten für den Kaufabschluß die Vorschriften des fünften Ubschnittes der Verordnung zur Ordnung der Getreide- wirtschaft, wenn der Verkauf. der Gerste zu Futterzwecken erfolgt, Solche Gerste darf nur für Zwecke der Verfütterung weiter verkauft, weiter veräußert sowie nur für diese Zwecke verarbeitet oder sonst verwendet werden,

Jst oder wird inländische Gerste, die vor dem 16. Fuli 1934 geliefert oder eingekauft, aber bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verkauft worden ist, nach dem 15. Juli 1934 mcht für Zwecke der Verfütterung verkauft, so darf die Gerste A zu Futterzwecken weiter verkauft oder weitex veräußert Verden.

. Die Reichs\telle behält sich vor, für den Absatz von Gerste,

die vox dem 16. Juli 1934 geliefert oder gekauft, aber bis zu diesem Zeitpunkt nicht verkauft worden ist, im Einzel- salle eine besondere Regelung zu treffen. Betriebe, die eine Londerregelung beantragen wollen, haben einen Antrag hriftlich bei der Reichs\telle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, Geschäftsabteilung, dis zum 26. Juli 1934 einzureichen. Die Reichss\telle ent- scheidet über die Anträge nach threm pflihtmäßigen Er- messen. Sie behält sich insbesondere vor, im Einzelfalle zu prufen, ob eine unverschuldete schwere Härte vorliegt und im verneinenden Falle den Antrag zurückzuweisen.

9. Für inländische /Gerste, die vor dem 16. Juli 1934 verkauft, aber nicht durch den Abschluß eines Einkaufs- vertrages bis zum 16. Juli 1934 gedeckt worden is, wird eine Ausnahmeregelung nicht getroffen,

ITT, Es wird darauf hingewiesen, daß in den Fällen, in enen sich die Reichs\telle vorbehalten hat, eine Ausnahme- regelung im Einzelfalle auf Antrag zutreffen, ein Ab- weiden von den Vorschriften der Verordnung zur Ordnung „er Getreidewirtschaft erst zulässig ist, wenn die Entscheidung der Reichsstelle vorliegt und dem Betroffenen zugestellt iît,

Ein vorheriges Abweichen von den Vorschriften der Ver-

ordnung zur Ordnung der Getreidewirtschaft oder ein Ueber-

Las ep a a get N Ge getroffenen Ausnahme-

regelung tit nach den Vorschriften der 8 86 f. VO.

ibe [christen der 88 86 f. GetrVO Berlin, den 18. Juli 1934,

Reichs\telle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirt- schaftliche Erzeugnisse, Geschäftsabteilung.

Verbot der Errichtung von Anlagen zur Herstellung von Kalkerzeugnissen.

Vom 17, Juli 1934,

Auf Grund des Geseves über Erri 3 d Des ‘Gesebes tung von Zwangs3- fartellen vom 15. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 189) órdite ih pin,

i Sli Bis zum 31. Dezember 1935 ist es verboten,

a) neue Unternehmungen zu errichten, in denen Kalk- erzeugnisse (8 2) hergestellt oder gewonnen werden,

b) den Geschäftsbetrieb bestehender Unternehmungen auf die Herstellung oder Gewinnung von Kalk- erzeugnissen (S 2) zu erweitern,

c) die Leistungsfähigkeit bestehender Unternehmungen zu erweitern, in denen Kalkerzeugnisse 2) her- gestellt odex gewonnen werden.

S D Kalkerzeugnisse im Sinne dieser Anordnung sind alle fohlensauren Kalke ohne Rücksicht auf ihre physifalische Be- schaffenheit (z. B, Kalkstein, Dolomitstein, Mergel, erdiger Kalk) sowie gebrannter Kalk, auch gemahlen oder gelöscht, ferner Mischungen, die aus Kalkerzeugnissen und anderen Vindemitteln bestchen.

D

Zh behalte mix vor, Ausnahmen von den Be-

shränkungen des 8 1 zu bewilligen und die Anordnung jeder- zeit aufzuheben, 8 4.

Wer einer Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt, kann dur

polizeilichen Zwang nah Maßgabe der Landesgeseve zur Be- us der Zorschrift angehalten werden. Er wird vom Kartellgeriht mit einer Ordnungsstrafe bestraft, wenn ih es

beantrage. Die Ordnungs\trafe wird in Geld festgeseßt; ihre Höhe ist unbegrenzt, 8 5,

B Sie Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung

Berlin, den 17, Zuli 1934, Der Reichswirtschaftsminister und Preußishe Minister für Wirtschaft und Arbei 1 | Posse.

| Bekanntmachung. Die am 17; Juli 1934* gusgegebéne Nünmer 83 des

Reichsgeseyblatts“ Teil 1 enthält:

Gesez über die Gewährleistung für den Dienst der Schuld- verschreibungen der Konversionskasse für deutshe Auslands- schulden. Vom 27. Juni 1934.

Verordnung zur Aenderung des Geseßes über den Verkehr

mit industriellen Rohstoffen und Halbfabrikaten. Vom 13, Juli 1934.

Verordnung über Speiseeiswirtshaften. Vom 16. Juli 1934.

Umfang: 4 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM., Post-

versendungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 18. Zuli 1934. Reich8verlags3amt.

Fabricius,

N P ENER I R A R E DE A A I O S S E E R S E I I 7704

ì

Preußen.

Bekanntmachung, Auf Grund des § 11 Abs. 2 der Satzung der Ostpreußi-

schen Landschaft werden auf Vorschlag des Landschaftsaus- usses die nahfolgend aufgeführten Personen zu Mitgliedern der Generallandschaftsdireftion ernannt:

1. Der Staatskommissar für die landschaftlichen Jn- stitute Walter Lechler in Königsberg, Pr., zum

Generallandschaftsdirektor, únd zwar Hauptamtlih auf die Amtsdauer von sehs Fahæen,

der bisherige Landschafts\syndikus Ernst Kemsat in Königsberg, Pr., zum Ersten Generallandschafts- \syndifus, und zwar hauptamtlih auf die Amtsdauer von sechs3 Fahren,

3. der Landesbauernführer Egbert Otto in Rosenau, 4

D

Kreis Allenstein, . der Landwirt Wilhelm Strüvy, Groß-Peisten, Kreis Preuß. Eylau, 5. dex Kreisbauernführer Erich Woydiethen, Kreis Fischhausen zu 3., 4. und 5. zu Generallandschaftsräten, und zwar ehren- amtlich auf die Amtsdauer von sechs Fahren.

Mit der vorstehenden Ernennung der Mitglieder der Generallandschaftsdirektion endigen gemäß § 97 Abs. 1 Say 2 der Satzung die Aemter der bisherigen Mitglieder der

4

Spickschen in

Generallandschaftsdirektion, Der Landesbauernführer Eg- bert Otto sowie der Landwirt Wilhelm Strüvy und derx Kreisbauernführer Erich Spickschen scheiden mit ihrer Er- nennung zu Generallandschaftsräten aus dem Landschaft3=- Ausschuß aus 11. Abs. 7 der Satzung).

Berlin, den 7. Juli 1934.

Das Preußische Staatsministerium.

Der Preuß. Landwirtschaftsminister. J. V. Willikens,

Der Preuß. Minister für Wirtschaft und Arbeit.

F. A Sh niéwind,

Bekanntmachung.

Der Landwirt Walter Reil-Chorulla in Chorulla, Kreis Groß-Strehlißz, O. S., wird auf Vorshlag des Land- \chaft3ausshusses der Schlesishen Landschaft auf Grund des S 11 Abs. 2 der Satzung der Schlesishen Landschaft zum Generallandschaftsrat dev Schlesischen Landschaft ernannt, und zwar ehrenamtlih auf die Amtsdauer von sechs Jahren.

Berlin, den 30. Funi 1934.

Das Preußische Staatsministerium. Bugleich im Namen des Preußischen Ministers für Wirtschaff und Arbeit. Der Preußische Landtwvirtschaftsminister. F V: Willens

Verbot.

Auf Grund des § 9 Abs. 1 Ziffer 5 und 7 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutshen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBL. 1 S. 33) sowie auf Grund der Ver- ordnung des Reichspräsidenten zum Schuß von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. 1 S. 83) verbiete ich die in Münster erscheinende „Katholishe Korrespondenz“ bis auf weiteres.

Das Verbot umfaßt auch etwaige Kopfblätter der Druck- {rift sowie jede angeblih neue Druefschrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersa anzusehen ist.

Münster, den 17. Zuli 1934!"

Der Oberpräsident der Provinz Westfalen. Freiherr von Lünindck.

aemarzedeemzturnne

Bekanntmachung.

Die heute ausgegebene Nummer 32 der Preußischer Geseysammlung enthält unter

Nr. 14155 Geseß über die Eingliederung einiger Parzellen der Landgemeinde Achenbach des Ämt:s Weidenau, Landkreis Siegen, in den Stadtkreis und die Stadtgemeinde Sicgen. Vom 13, JUlt 1934

Nr, 14156 Verordnung zur Durchführung dex Strafregister- verordnung. Vom 7. Mai 1934.

Nr. 14157 Zweite Verordnung zur Aenderung der Ver- ordnung über die Sparkassen sowie die kommunalen Giro- verbände und kommunalen Kreditinstitute vom 20. Juli/4 August 1932 (Geseßsamml. S. 241, 275) in der Fassung der Verordnung vom 14. März 1983 (Geseßsamml, S. 41). Vom 2. Juli 1934

Nr. 14158 Verordnung über die Regelung der Polizeï=- stunde für Eisdielen, Trinkhallen und Getränkewagen. Vom 13, Juli 1984,

Umfang: 4 Bogen. Verkaufspreis: 0,29 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 4 Rpf.

Zu beziehen durch: R. von Deeer's Verlag (G. Schendck), Berlin W 9, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 19. Juli 1934.

Schriftleitung der Preußischen Geseßsammlung.

D Itichtamtliches.

Marktverkehr mit Vieh vom 1. bis 7. Zuli 1934.

(Nah Angaben der 43 bedeutendsten Vich- und Shlachthofverwaltungen.)

den Zahlen mitenthalten.

P T R T T e. Lebende Tiere | Zufuhren | Zu- (+) bzw, 7 7 [Zu (F) ba. | von | Abnahme (—) Tiergattungen Auftrieb davon | unmittelbar davon | | Abnahme (—) geschlateten E auf dem zum \demSchlacht-| aus dem |\ insgesamt | gegenüber l un leite Bvcbierile Viehmarkt | Schlachthof | hof zugeführt | Ausland!) | Fr Ne | markt?) | in vH9) | | ) | Da) j | D Rinder zu)ammen . . 24 607 16613 | 3352 O L O 1% 100 1639 | + 64 däv,: sei + + « l, C079 3051 | 406 10. f Ah 4 1586 : / Bi 4a 4811 4127 | 499 96 | 5 310 +— 7,77 ® Kühe E 10 466 9922 || 2 094 611 I 12 560 + 21 ° « Färsen (Kalbinnen) 4 786 3098 | 262 I 5 048 + 32,0 f » Ö E, 465 415 | 91 _— Del ck84 l I j S E 117 785 97273 || 10 209 677 I 121.994 L T1. 2 618 -+ 19,7 Ge e E 17 066 16 269 | 1853 —_ 18004 4+ 89 Y Wb 16

1) Darunter auf Seegrenzschlahthöfe: 27 Odsen, 591 Kühe. ?) Halbe und viertel Tiere sind, in ganze Tiere umgereWnet, in

Berlin, den 18, Juli 1934,

) Aus) chließlich Duisburg-Hamborn und Gelsenkirchen, die für die Berichtswoche erstmalig berihßtet haben.

Statistishes Reichsamt, J. V.: Dr. Burgdörfer,