1934 / 178 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Aug 1934 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs: und StaatLanzeiger Nr. 178 vom 2, August 1934.

4 S.

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Jnhalt des amtlichen Teiles, Deutsches Reich.

Ernennungen und jonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Bekanntmachung, betreffend die Umsatsteuerumrehnungssäbe auf Reichsmark für die Umsäße im Monat Juli 1934.

Anordnungen des. Reichsbeauftragten für die Regelung des Absazes von Gartenbauerzeugnissen vom 1. August 1934.

Anordnung des Reichsbeauftragten für die Regelung des Absazes von Kartoffeln vom 2. August 1934. F

Verordnung des Landesfinanzamts Nordmark, betreffend Be- stimmung des Hafens von Friedrichskoog zum Landungs- plaß, im Sinne von § 17 Abs. 2 des Vereinszollgeseßes.

Verordnung über Zollstraßen im Bezirk des Landesfinanzamts Leipzig.

Preußen.

Frnennungen und sonstige Personalveränderungen.

“atis lich Mgi Regierungspräsidenten in Magdeburg und Schleswig, betreffend die Einziehung von Vermögens- verten zugunsten des Landes Preußen.

A

Amtliches.

Deutsches Reich.

Der Herr Reichspräsident hat den Vizekonsul des Reichs

Ludwig Schuster in Großwardein (Oradea-Mare) um Konsul des Reichs daselbst ernannt. s: i

Der Herr. Reichspräsident hat den Dr. Günter Tim - mermann zum Konsul des Reichs in Reykjavilk ({Fsland) ernannt.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (NGBII. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 2. August 1934 für eine Unze Feingold S O 20 in deutsche Währung nah dem Berliner Mittel- furs tür ein englis{es Pfund vom 2. August - 1934 mit NM 12,65 umgerechnet « = RM 87,3904, für ein Gramm Feingold demnah « « « = pence 93,3099, in deutshe Währung umgerechnet . « « « = RM 2,80967, Berlin, den 2. August 1934. Statistische Abteiluirg der Reichsbank.

Dr DoLing:

Bekanntmachung.

Die Umsaßtzsteuerumrechnungssäße auf Reichsmark für die Umsäße im Monat Juli 1934 werden auf Grund von § 8 Abs. 8 des Umsaßsteuergeseßes vom 30. Januar 1932 (RGBl. 1 S. -39) in Verbindung mit 8 45 der Durch- führungsbestimmungen zum Umsaßsteuergeseß vom 25. Juni 1926 (RGBl. 1 S. 823) wie folgt festgeseßt:

Lfd. Nr Staat Einheit NM 1] | Aegypten 1 Pfund 13,05 2 | Argentinien 100 Papierpefos 61,41 3 -| Belg 100 Belga 58,69 4B 100 Milreis 18,40 S 100 Lewa 3,05 O 1 Dollar 2,94 7 100 Kronen 56,56 8 100 Gulden 81,79 Q 100 Kronen 69,98 1( nd 100 Mark 9,60

11 rankrei 100 Francs 16,52 12 iechenland 100 Drachmen | 2,90 13 Großbritannien L Pud Slerlng | 1264 14 Holland 100 Gulden 169,90 15 | Sslan 100 Kronen 97,32 16 100 Ure "1 59 i 100 Yen 75,06 18 100 Diuar 5 67 19 100 Lat 78 10 90 100 YLitas 42 15 21 900 Francs 98,69 22 100 Kronen 63,65 23 100 Schilling 48 65 94 100 Zloty 47,38 9% 100 CEsfudos 11,51 96 100 Lei 9 49 27 100 Kronen 65,30 28 190 Franfen 81,69 99 100 Peseten T. 3D 30 i 100 Kronen 10,45 01 Pfund 1.99 32 Ungarn 100 Pengs 73,42 33 | Uruguay | Peso 1,00 34 Vereinigte Staaten 1 Dollar 2,51

von Amerika Die Festseßung der Umrechnungs\äße für die Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt 10. V: ML Berlin, den 1. August 1934. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

nicht in twa am

Linordnung

des Reichsbeauftragten für die Regelung des Absaßes von Gartenbauerzeugnissen,

Ueber Azaleen und Eriken.

Auf Grund der Verordnung über die Regelung des Marktes für Erzeugnisse. des Gartenbaues vom 22. Funi 1934 (RGBl. 1 S. 518) und der Anordnung des Reichsnaährstandes vom 29. Juni 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nx. 153) wird auf Grund des § 1 Abf. 1 der genannten Verordnung vom 22, Funi 1934 angeordnet:

S L

Tedem Kauf oder Verkauf von Azalea indica und Erica gracilis sind die auf Grund der Verordnung vom 22. Juni 1934 § 1 Abs. 1 (RGBVI. 1 S. 518) von mix herausgegebenen

Sortierungsvörschriften zugrunde zu legen. Diese Vorschriften werden in der „Gartenbauwirtschaft“ und in der „Landware“ veröffentliht und sind von dem Reichsbeauftragten zu be- ziehen. ziehen s F Jede Pflanze muß, wenn sie in den Verkehr gebracht wird, mit dem von mir auf Grund der oben genannten Ver- ordnung § 1 Ziff. 1 vorgeschriebenen Anhänger versehen sein. Diese Bestimmungen gelten bei dem Verkauf von Azalea indica, auch bei dem Verkauf von blühenden Pflanzen.

Ss Bei Verstößen gegen diese Anordnung werden Ordnungs- strafen bis zum Höchstbetrag von 1000,— RM verhängt. 8 4. Diese Anordnung tritt mit dem 1. Septembex 1934 in Kraft. Berlin, den 1. August 1934. Der Reichsbeauftragte j für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen. Boettnevr.

nordnung

des Reichsbeauftragten für die Regelung des Absaßes von Gartenbauerzeugnissen.

Ueber den Verkauf von Freilandgurken und Tomaten.,

Auf Grund der Verordnung über die Regelung des Marktes für Erzeugnisse des Gartenbaues vom 22. Juni 1934 (RGBl. 1 S. 518) und der Anordnung des Reichsnährstandes vom 29. Funi 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 153) wird unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 dex genannten Verordnung vom 22. Juni 1934 angeordnet:

A

1, Der Verkauf „bon Freilandgurken und Tomaten hat

nur nah Gewicht zu erfolgen.

S 2.

1. Bei allen Käufen und Verkäufen von Freilandgurken und Tomaten innerhalb des Deutschen Reiches sind die von mir herausgegebenen Reichseinheitsvorschriflten für die Sor- tierung zugrunde zu legen. Diese Vorschriften werden in der e-Gartenbvauwirtschaft“ und in der „Landware“ veröffentlicht und sind von dem Reichsbeauftragten zu beziehen.

2. Unsortierte Ware is zugelassen, wenn sie als solche deutlich gekennzeichnet wird. Spiegelpackungen, bei denen die obere Schicht nicht mit dem durchschnittlihen Jnhalt der Packung übereinstimmt, sind verboten.

3. Früchte von Freilandgurken und Tomaten, die den Mindestgütebestimmungen der Reichseinheitsvorschriften für die Sortierung nicht ‘entsprechen, sind vom Verkehr ausge- \chlofsen.

4. Diese Bestimmungen gelten nicht für folhe Früchte, die auf Grund von Anbauverträgen an die Gemüseverwertungs- industrie zur Ablieferung gelangen. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind ferner Verkäufe an kleine Verbraucher innerhalb des Erzeugerbetriebes.

S3.

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen werden Ordnungsstrafen bis zum Höchst- betrag von 1000,— RM verhängt.

S4.

Die Vorschriften dieser Anordnung treten mit dem 6. August 1934 in Kxaft. Berlin, den 1, August 1934. Der Reichsbeauftragte für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen, Boettner.,

Ænordnung

des Reichsbeauftragten für die Regelung des Absaßes von Gartenbauerzeugüissen,

Ueber Verbraucherkleinpackungen von Sämereien.

Auf Grund der Verordnung über die Regelung des Marktes für Erzeugnisse des Gartenbaues vom 22. Juni 1934 (RGBVl. 1 S. 518) und der Anordnung des Reichsnährstarkdes vom 29. Juni 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 153) wird unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 der genannten Verordnung vom 22. Juni 1934 angeordnet:

S L,

Alle Verbraucherkleinpackungen einshließlich der soge- nannten „Bunten Tüten“, die mit Sämereien des Gartenbaues und Grassämereien gefüllt vorrätig gehalten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Handel gebraht werden, müssen folgende Kennzeichnung tragen:

, 1. Angabe des Namens und der Anschrift der abfüllenden Samenfachfirma; falls ein anderes Samenfachgeschäft die Ware unter seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr bringt, Namen und Anschrift der lebt- genannten.

Angabe des Verbrauchs- (Gewährs-) Jahres. Nennung der Art und der Sorte.

Bei Mischungen sind die wesentlichen Arten namentli aufzuführen.

4. Deñ Aufdruck (oder Aufschrift) des Sates: „Keimgewähr laut Anordnung vom 1. August 193 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 178).“

Dieser unter 4 genannte Aufdruck gilt bis auf weiteres

nur für Gemüsesämereien. i

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Für „Bunte Tüten“ ist außer den unter § 1 aufgeführten Punkten 1—4 zusäßlih die Preisangabe erforderlich.

Noch vorhandene Vorräte an „Bunten Tüten“ und Packungen für Kleinverbraucher können verwendet werden, müssen aber durch Aufdruck (Aufschrift) den unter S1 1— und § 2 genannten Bestimmungen dex angeordneten Kenn- zeichnung entsprechen.

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4.

Bei Verstößen gegen die Anordnung werden auf Grund der Verordnung vom 22. Juni 1934 (RGBl. I S. 5189) 81 Abs. 1 Ziff. 7 Ordnungsstrafen bis zur Höhe von RM 1000,—

Un

festgeseßt.

g ? S 3 Die Anordnung tritt mit dem 10. August 1934 in Kraft, Berlin, den 1. August 1934. L E Der Reichsbeauftragte für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeuzniss:n. Boettnev.

———

Anordnung

des Reichsbeauftragten für die Regelung des Absaßes von Gartenbauerzeugnissen,

Ueber Gemüsesämereien,

: Auf Grund der Verordnung über die Regelung des Marktes für Erzeugnisse des Gartenbaues vom 22. Juni 1934 (RGBl.I1 S. 918) und der Anordnung des Reichsnährstands vom 29. Juni 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 153) wird unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 der genannten Verordnung vom 22. Juni 1934 angeordnet:

In Verkehr mit Gemüsesämereien, welche als Saatgut in den Verkehr kommen, müssen die nachstehend genannten Mindestkeimfähigkeitszahlen erreiht sein;

i L e. vH B e O

Puffbohnen E Schalerbsen E 0 --S Mae ie 70 vH M E vH G 70 vH O C S

E eye f . . 6 . . . 6 . C T E 60 vH tohl (inkl. Blumenkohl, Kohlrabi, Rosenkohl), , 70 vH Rote Bete (keimfähige Knäule) , . , ,, , 50 vH Pastinake a e « e 4 0 6 «T d Q Ql Q 45 vH S A i; E BOS

Radies, Rettich (Sommer- und Winterrettih) , 70 vH Mairüben, Herbstrüben o é 2 . e 6 75 vH Salat « © s « « s s o 65 vH Sellerie e . . « 6 o e s e [1] 3 . . 65 vH SP ien «o

O - 6 e . o . 50 vH Petersilie s S L C BOEVS Hwiebeln S e E Ea 60 v8 Po E R . 60 vH

: Samen der genannten Pflanzenarten mit geringerer Keimfähigkeit darf als Saatgut nicht gehandelt werden. Die Mindestkeimfähigkeitszahlen gelten bis auf Widerruf. Bei Verstößen gegen diese Anordnung werden auf Grund der Verordnung vom 22. Juni 1934 (RGBl.1 S. 518) § 1 fest 1 Ziff. 7 Ordnungsstrafen bis zur Höhe von RM 1000,— estge]eBt. Die Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 1. August 1934, E Der Reichsbeauftragte für die Regelung des Absatzes von Gartenbauerzeugnissen, Boettner,

Anordaung

des Reichsbeaustragten für die Regelung des Absahes von Kartoffeln,

Auf Grund der Verordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft über die Regelung des Ahb- saßes von Kartoffeln vom 31, Zuli 1934 („Deutscher Reichs anzeiger“ Nr. 176) und der Anordnung des Reichsnährstandes Über die Regelung des Absatzes von Kartoffeln vom 1. August 1934 („Deutscher Reichsanzeiger“ Nr, 177) wird folgendes an- geordnet:

Sür den Absatz von Kartoffeln gelten bis zum 15. August 1934 die für die Regelung des Absatzes von Frühkartoffeln erlassenen Bestimmungen und Vorschriften,

Berlin, den 2. August 1934,

Der Reichsbeauftragte für die Regelung des Absatzes von Kartoffeln. Boettner.

Verordnung.

Auf Grund der Verordnung des Reichsministers der Finanzen vom 6. Oktober 1928 (Reichsministerialblatt S. 578) wird gemäß § 17 des Vereinszollgeseßes vom 1. Juli 1869 (Bundesgesebblatt S. 317) hiermit verordnet:

Der Hafen von Friedrichskoog, der als Zollstraße ausgeschlossen ist 17 Abs. 1b des Vereinszoll- geseßes), wird zum Landungsplaße im Sinne von 6 17 Abs. 2 des Vereinszollgeseßes bestimmt,

Kiel, den 31. Juli 1934.

Der Präsident des Landesfinanzamts Nordmark. A Be Vantp e.

Verordnung über Zollstraßen im Bezirk des Landesfinanzamts Leipzig,

Auf Grund der Verordnung des Reichsministers der Finanzen vom 6. Oktober 1928 (Reichsministerialblatt S. 578) wird gemäß § 17 des Vereinszollgeseßes vom 1, Juli 1869 (Bundesgesebblatt S. 317) hiermit verordnet:

Folgenden von der tschechoslowakischen Ortschaft Schwa- derbah zu dem deutschen Zollamt Sachsenberg führenden Straßen wird die Eigenschaft als Zollstraße aberkannt:

1. der Straße, die nordöstlih von dem Zollamt Sachsen- berg bei dem oberen Waldgut auf deutsches Reichs- gebiet übertritt und dann etwa 400 m unmittel- bar an der Grenze entlang in südwestliher Rich- tung zum Zollamt Sachsenberg führt,

2. der Straße, die etwa 200 m südlich vom L2oll- amt Sachsenberg in die nah dem Zollamt führende deutsche Straße Quittenbah-Sachsenberg einmündet und unmittelbar an der Grenze entlang zu dem nördlich des Mündungspunktes liegenden Zollamt führt.

&Æcipzig S 3, den 30. Juli 1934. Dex Präsident des Landesfinanzamts Leipzig. D. V.: (gez. Unterschrift.)

is

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 178 vom 2, Auguft 1934. S

. 3

Preußisches

Pre 21ßen.

Ministerium Für Wissenschaft, Kunst und Bol ES Sildung.

Der frühere LanDesfinætxzamktsdireftor Kolbe ist zum Kurator der Universität Greifswald ernannt worden.

Auf Grund des

Sefanrzéemachung. GeseßeS_ Über die Einziehung kommu-

nistishen Vermögens vom 28S. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gese Über die Einziehung volks- und fiaatsfeindlichen Verntögens vom 14. Juli 1933 (RGBVl. 1 S. 379) wird das beschlagna Hmte gesamte Vermögen folgen- der Organisationen mit Unterabteilungen und Nebenorgani- sationen zu Gunsten des PreuxrßBischen Staates eingezogen: Für den ganzen RegteruUngsbezirk Magdeburg: Arbeiter-Turn=- und Sckportvereine,

Freie Tenni8vereinigutttgen, Arbeiter-Schachklubs,

Freie Fußballtlubs,

Arbeiter-Rauchflubs.

Diese Verfügung

wird mit der öffentlichen Bekannt-

machung wirksam. Magdeburg, den 28. FurLCi 1934.

Auf Grund des S

Der Regieraangspräsident, r. De Berthold,

Bektanrzetmachung-. 1 deS Geseßes über die Einziehung

kfommunistischen Vermögens vom 2%. Mai 1933 RGBl. I

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O

1 Pence

in Verbindung mit Dem Gesetz über die Einziehung

staats- und voléSfeindlichen ermögens vom 16, Fuli 1933

RGBl. nung vom 31. Mai 1933 die nahsteHend stätigung

I S. 279 und Der Preuß. AusführungsverorD- Gesecbsamml. S. 207 werden Sachen und Rechte unter Be-

bezeichneten 1 Beschlagnahme zugunsten des

der Poslizetilichen

Landes Preußen, vertreten D1urrch den Regierungspräsidenten in Shleswig, eingezogen:

L Im Keise ECExrufBS Lde:

dies

10

11,

12.

13,

1 Schreibtisch deS Allg, Deutshen Gewerkschafts-

bundes, verschiederrte Waffen, Fahnen u. a. gering- wertige GegeustäræDe, 79 Liederbücher der Ar-

beitergesangvereine Schilfsee und Klausdorf.

Jm Kreise Norder Dithmarschhen: 6 Revolver mit Munition, 4 Gewehre, einige werilofe GegenstärrDe.

Jm Krise Bu sunm- 2 Schränke, verstedene Waffen und einige ge- ringwertige GegexzFjtände.

Jn Kreise StEeinBaALxg: 3 Schränke der S. P. D,, 1 Abzugs-, 1 Rotations- Und T VervielfäCtigungsmaschine de N P.D, 2 Teschings, 3 Pistolen, Bibliotheken der S. P. D. Wilster, der K. P. D. und des Allg. Deutsch. Gew.- Bundes LägerdorF, einige geringwertige Gegen- stande.

. Jm Kreise Si derD Ethmarshen:

Verschiedene Waffen und Munition, 2 Schränke, 1 Pult der S. P_ D. bzw. Reichsbanner, gering- wertige GegenstarDe.

Jm Kreise Pinneberg: 1 Bibliothek des Allg. Gewerkschaftsbundes in

Wedel, einige romöbel, verschiedene Waffen, Bücher, Broschürexr u. a. geringwertige Gegen-

stände.

. Jm Kreise Herzogtum Lauenburg:

Liederbücher, NotexbBlätter, 3 Schränke, wertlose Gegenstände.

Im Kreise Ne nD3H uxg! Verschiedene Waffen, 1 Vervielfältigungsapparat, 1 ZielfernroHr.

Im Kreise Schlesw ig: 5 Fahnen des Rei œchHsbanners in Süderbrarup.

S

s Jm Kreise Segebe rg:

Verschiedene Waffen stände.

Im Nreise Stormarn;

1 HSanddruckmascztine der Trittau.

Jn den Stadtkreisen A ltona-Wandsbek: Büromvosbel und sonstige Büroutensilien der S. P. D. und K. P35. D. Altona und Wandsbek, 1 Druckmaschine der K. P. D. Altona, verschiedene

egertngwertige Gegenstände.

Jm Stadtkreis Kiel :

JFuventar eines Bootshauses des Reichsbanners, einige geringwertige Gegenstände,

und geringwertige Gegen-

freien Gewerkschaft

4. Jm Stadtîreis Neu münster:

1 Partei- und Gewerkschaftsbibliothek 604 Bände —, das Ver1n1ögen des Arbeiterradiobundes Neumünster.

Die Einziehung wird mit Dem Tage der Veröffentlichung

er Verfügung wirksam. Gemäß §3 der angezogenen Ver- ordnung erlöschen

die an dent eingezogenen Gegenständen

bestehenden Rechte. …__ Ein genaueres VerzeichuiS Der eingezogenen Gegeustände fann in der Zeit vom 1 bis 31. August 1934 im Zimmer 142

der Regierung in Schleswig Schleswig, den 24. Zuli

etatgeschen werden, 934.

Der Regieru 1zgspräsident.

F. B. SOGIDEMNINH.

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ITiíichtanzuiliches.

DeutscheS Reich.

Estnische Gesandte F rc iedrich Akel ist nach

Berlin zurückgekehrt und hat Die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen. L

|

Der Litauische Gesandte Dr. Furgis Saul ys hat

Beëlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Lega- tionsrat Dymsa die Geschäste der Gesandtschaft. __ Der Königlich Schwedishe Gesandte C. E. Th. af Wirsén hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesen- heit führt Legationsrat Pousette die Geschäfte der Ge- sandtschaft.

VertehrSwesen.

Außerordentliche Fahrpreisermäßigung für aus- ländische Besucher der Leipziger HerdSftmeffe 1934

Die Deutshe Reihsbahn gewährt den Besvchern der Leip- ziger Herbstmesse 1934 aus dem Ausland eine Fahrpreisermäßi- gung von 609 vH auf allen Reichsdeutshen Strecken. Wie bekannt, erhâst jeder Ausländer im Sommerhalbjahr die 60prozentige Fahrpreisermäßigung auf deutschen Strecken, sofern er die dazu notwendigen Fahrkarten bereits im Ausland ls} und ih minde- stens 7 Tage in Deutschland aufhält. Die Regelun., für die Be- ucher der Leipziger Herbstmesse geht indessen über diese Vergün- stigung noch hinaus, denn für Meßbesucher ist die Ermäßigung von 60 vH niht an einen Mindestaufenthalt von 7 Tagen in Deutschland gebunden, und die verbilligten Fahrkarten für Rund- reisen innerhalb Deutschlands brauchen auch nicht bereits im Ausland gelöst zu werden. Feder ausländishe Meßbesucher kann vielmehr nah jeiner Reise nah Leipzig zu verbilligten Säßen weitere Fahrkarten für Rundreisen innerhalb Deutschlands am Ausländerschalter des Verkehrsbüros des Leipziger Meßamts in Leipzig lösen.

Frachterleihßterung für Blei und Zink. Die Deutsche Reichsbahn führt zum 10. August den Ausnahme- tarif 9 B 190 ein, der für Blei und Zink deutscher Erzeugung an Stelle der bisher angewandten Kasse C allgemein Frachtsäte der Klasse E stellt, d. h. eine Ermäßigung von 12,6 vH gewährt. Für den Versand nach bestimmten Plätven, vor allem Berlin und Nürnu- berg, werden die Frachten auf die Klasse F herabgeseßt, ivas einer Ermäßigung von 33,6 vH entspriht. Die Deutsche Reichsbahn er- leihtert auf diese Weise den Verbrauch von deutschem Blei und Zink zugunsten der deutschen Hütten und Verbraucher. Bei der heutigen Notwendigkeit, die Einfuhr ausländisher Metalle ein-

zushränken, kommt dieser Maßnahme besondere Bedeutung zu.

Hamburger Seeschiffsvertehr im Zuli 1934, L Nah Angaben des Handelss\tatistishen Amts, Hamburg, sind im Juli 1934 in Hamburg zu Handelszwecken 881 (im Juni 870)

Dampfschiffe und 456 (435) Seagalér bzw. Schleppshiffe ange- fommen, im ganzen 1337 (1305) Seeschiffe mit 1575 147

(1516 056) N.-R.-T, Von der Gesamtsumme führten 874 (872) Schiffe mit 728 035 (734 366) N.-R.-T. die deutie Flagge. Ab- gegangen sind zum gleihen Zweck 847 (921) Dampfschiffe und 948 (606) Segler bzw. Schleppschiffe, im ganzen 1395 (1527) See- schiffe mit 1554 768 (1 557 413) N.-R.-T., davon führten 972 (1075) Schiffe mit 741 733 (739346) N.-R.-T. die deutsche Flagge.

S

Note Fahrräder. Frafkturschrift an den Posthalteftellen.

Der Reichspostminister teilt in einer Verfügung mit, daß in Uebereinstimmung mit dem roten Anstrich der Postsahrzeuge auch die Fahrräder künftig rot lackiert werden. Die Krastposthalte- stellenshilder werden bei Neubeschaffungen ebenfalls in neuen Farben hergestellt. Die Schilder haben weißen Grund mit roter Umrahmung und shwarzer Schrift, Statt der Antiquaschrift ist deutsche Frakturshrift anzuwenden. Der Reichsadler auf dem Untergrund der Wandschilder fällt weg. Wenn die alten Arm- shilder durch neue erseßt werden, sind die Ständer einschließli der Fahrplankästen bis auf den {hwarzen Fuß rot zu streichen.

Aus der Verwaltung.

Srhöhte Fötderung des Kleinwohnungsbaues durch die Sparkaffen.

Im Interesse eiuer stärkeren Förderung des Kleinwohnungs- baues hat sih der Preußishe Minister für Wirtschafr und Arbeit damit einverstanden erflärt, daß die Sparkassen in Abweichung von den geltenden Beleihungs-Grundsäßen Kleinwohnungsbauten bis zu 75 vH des nachgewiesenen BVau- und Bodenwertes be- leihen dürfen, sofern es sich um Hypothekendarlehen handelt, bei denen das Reich für den über 40 vH des Wertes bhinausgehen- den Betrag die Bürgschaft übernimmt. Gleichzeitig hat der Mis nister in einem Erlaß an die öffentlih-cechtlihen Grundkredit- anstalten neue Bestimmungen über die Beleihungëgrenze im Jn- teresse des Kleinwohnungsbaues getroffen. Danah dürfen bei Kleinwohnungsbauten nachstellige Beleihungen, für die das Reich bürgt, bis zu 75 vH des Bau- und Bodentivertes bewilligt werden, feruer darf eine Erhöhung des für erststellige Beleihungen vorge- \hriebenen Hundertsaßes (40 vH) der Gesamtherstellungsfkosten erfolgen, jedoch nur bis zur Höchstgrenze von 50 vL, wenn sonst eine Ausnußzung der für die verbürgte nachstellige Beleihung zu- lässigen Höhe und Grenze niht möglih wäre. Vorausseßung ift, wie der Minister sagt, daß die Bau- und Bodenbank bei Fest- stellung des Bau- und Bodenwertes den Preisver„ältnissen am Baumarkt hinreichend Rechnung trägt. Eine Erhöhung der Be- leihungsgrenze für erste Hypotheken über 40 vH der Gesamther- stellungsfosten könne nur dann zulässig sein, wenn die Gewähr bestehe, daß die Baukosten auf lange Sicht niedrig gehalten werden.

Auflagen für vorftädtische Kleinfiedlungen.

Der Preußishe Finanzminister hat einige Bestimmungen der Polizeiverordnung von 1931 über die Errichtung vorstädtischer Kleinjiedlerstellen aufgehoben. Die Aufhebung war einmal not- wendig um die Handhabung der Dispensbefugnis mit den Be- stimmungen des Geseßes über baupolizeilihe Zuständigkeiten in Einklang zu bringen. Ferner soll ermöglicht werden, daß bei der Erschließung von Grundstücken zur Errichtung vorstädtischer Klein- siedlerstellen bestimmte Auflagen über die Art der Straßenubefesti= gung, über die Wasserversorgung und die Abwässerbeseitigung ge- macht werden fönnen, was bei der bisherigen Fassung nicht vhne weiteres möglich war. Wo fachlich von diesen Auflagen abgesehen werden kann, bietet sich der Weg, die entgegensteßenden baupolizei- lien Vorschriften im Dispenswege außer Kraft zu seten.

Kunft und Wissenschaft. Aus den Staatlichen Museen.

Außer den amtlihen Rundgängen finden in der folgenden Woche in den Staatlihen Museen die nachstehenden Führungen und Vorträge statt: Denner®stag, den 9. August.

11 Uhr: Babylon-Säle, Treffpunkt Vabylon-Säle. Sonnabend, den 11. August.

11 Uhr: Babylon-Säle, Treffpunkt Babylon-Säle.

Aenderung der Eintrittspreise in den Staatlihen Museen ab 2, August 1934.

1. An allen Besuchstagen (Wochen-, Sonn- und Feiertagen) wird gleihmäßig ein Eintrittsgeld von 0,10 RM erhoben.

2. Für Teilnehmer angemeldeter Führungen, für Schüler, für Angehörige eines vom Jugendführer des Deutschen Reiches an- erkannten Jugendbundes, für Angehörige der Reichswehr, der ZA., SS. usw. wird das Eintrittsgeld an allen Besuchstagen auf 0,05 RM ermäßigt, wenn der Besuch der Museen in ge-

[hlossenen Gruppen unter einem mit Ausweis versehenen Führer stattfindet.

Berliner Vörse

am Donnerstag und Freitag geschlossen.

Der Berliner Börsenvorstand teilt mit: Aus Anlaß des Ablebens des Herrn Reichspräsidenten von Hiudenburg bleiben zum Zeichen der Trauer die Börsenräume Donnerstag uud Freitag geschlossen. Die nächste Börse findet somit erst wieder am Montag, dem 6. August, statt.

Bericht liber dieGeschäftsentwicklung bei derZ.G. Farbeninduftrie im zweiten Vierteljahr 1934,

Wie die Verwaltung mitteilt, hat sih auch in den Monaten April, Mai und Juni das Gesamtgeschäft im allgemeiner günstig

entwickelt. Die F. G. Farbenindustrie hat alles daran geseßt, ihren Auslandsabsaß troß aller Schwierigkeiten zu halten. Auf

dem Binnenmarkt konnten auf verschiedenen Gebieten wei- tere Fortschritte erzielt werden. Gegenüber dem 1. Vierteljahr 1934 find wiederum 4000 Neueinstellungen vorgenommen worden. Das Farbstoffgeshäft ist unverändert. Der Chemifalienabsay ist gestiegen im wesentlihen durch erhöhte Verkäufe auf dem deutschen

Mart. Der Jnlandabsab von Düngestickstoff nArde gehalten. m Ausland ließ das Geschäft stärker nach. Die Benzin-

gewinnung steigt mit dem planmäßigen Fortshreiten des Aus- baues der Hydrieranlagen in Leuna. Die Abjabverhältnisse in Pharmazeutika sind in Deutschland zufriedenstellend. Die ver- stärkten Anstrengungen im Export führten in einer Reihe von europäishen Ländern zu günstigen Ergebnissen. Das deutsche Ge- [äst in photographishen Produkten zeigt eine leihte Steigerung,

Im Ausland war der

die in der Hauptsache jaisonbedingt ist.

Umsaß wertmäßig nit zu halten. Der «Fnlandsabsaß in Vis- kosc-, Acetat- und Kupferseide hat im 2. Vierteljahr 1934 zuge- nommen. Auch im Ausland gelang es, mengenmäßig eine Steige- rung zu erzielen. Das Jnlandsgesthäft der Vistrafaser hat sih im Vergleich zum 1. Vierteljahr 1934 günstig entwickelt.

Kurzfristiges internationales Stickstoff?artell.

Nach wochenlangen Verhandlungen ist es, wie bereits ge- meldet, gelungen, eine umfassende Neuregelung der Verhältnisse auf dem internationalen Sticfstoffmarkt zu erzielen, und zwar derart, daß der gesamte Fragenkonplex bis in alle Einzelheiten bereinigt und die Schwierigkeiten, die sich im Laufe dexr Be sprehungen ergaben, restlos ausgeräumt werden konnten. Der endgültige Schlußstrih wurde am Freitag in London unter das Vertragswerk geseht. Die auf ein Jahr bis zum 30, Juni 1965

befristeten Vereinbarungen sehen sowohl eine Preis- als au eine Absabregelung vor. Sie erstrecken sih zunächst auf die soge- nannten C.LA.-Länder, das sind Deutschland, England, Nor- wegen, Holland, Belgien, Jtalien, die Schweiz, Tschechoslowakei und Polen, weiter in einem gewissen Rahmen auch auf apan und s{ließlich insbesondere die chilenische Stickstoffindustrie ein. ¡Fnnerhalb der C.I.A.-Gruppe bilden Deutschland, England und Norwegen nah wie vor einen Block, der durch langfristige Ver- träge dieser drei Länder untereinander ein festes Gefüge erhalten hat. Die Zusammenarbeit dieser Ländergruppe hat sih zu einem außerordentlih günstigen Verhältnis berausgebildet, das alle drei Vertragspartner zu einem gedeihlihen Wirken, insbesondere auch bei den Verhandlungen, in denen diese Gruppe führend war, kommen ließ. Die übrigen Mitglieder der C.I.A.-Gruppe ver- binden furzfristige Verträge, wobei Polen durch gewisse Zu- geständnisse eine Sonderstellung einnimmt, während Frankreich dem Kartell an sih niht angehört, sih aber an die getroffenen Vereinbarungen hält. Mit Japan, das heute noch mebr ein- als ausführt, sind im Rahmen der internationalen Abmachungen kurzfristige, lose Verträge geschlossen worden. Amerika, das eben falls weniger aus- als einführt, steht außerhalb des internatio nalen Stickstoffkartells. Fm Mittelpunkt der internationalen Verhandlungen standen naturgemäß die Besprehungen mit dex hilenishen Gruppe. Hier haben die übrigen Länder Chile gegenüber Zugeständnisse, die, berücksihigt man die Entwicklung der leßten Fahre, in etwa berechtigt sind, machen müssen. Die Ausfuhrquote is gegenüber früheren Vereinbarungen um etwa 25 vH auf 50000 t erhöht und prozentual in ein Verhältnis zu den Ausfuhrmengen der C.I.A.-Länder geseßt worden. Was den deutschen Markt angeht, so hat \sich der chcilenishe Anteil am deutschen Markt von 10 000 auf 12000 t jährlih erhöht. Für die deutsche Gruppe war bei den Verhandlungen der Gesichts punkt aus\shlaggebend, nah Möglichkeit eine Verständigung zu erzielen, die es gestattete ein Höchstmaß von Devisen herein zu bekommen. Wäre der vertragslose Zustand beibehalten worden, so hätte der Mehrabsaß sih um etwa 3 bis 4 vH über dem jeßt

möglichen gehalten, auf der anderen Seite wären aber infolge der Preiskämpfe erheblihe Devisenverluste eingetreten. Alles

in allem kann festgestellt werden, daß das Abkommen für Deutschland verhältnismäßig günstig aussieht. Die außerordent- liche Vielseitigkeit und Kompliziertheit des Vertragswerks geht hon daraus hervor, daß für jeden Markt entsprehend den immer wieder verschiedenen Verhältnissen cine Sonderregelung getroffen wurde. Um etwaige Unstimmigkeiten bei Ueberliese- rungen auszuschalten, sind Bußen vorgesehen, die in cine Aus gleihsfasse fließen und andererseits zum Ausaleich für Unter- lieferungen dienen. Wie \sich die Dinge nah Ablauf des Ver- trages weiter gestalten werden, läßt sich zur Zeit noch nicht über- sehen. Sicherlich steht {hon heute fest, daß die Aussichten für die Stickstvffindustrie im allgemeinen als nicht sehr günstig anzu

[prechen sind,