1934 / 195 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 22 Aug 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs8- und Staatsanzeiger Nr. 195 vom 22, August 1934. S. 2

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberehnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (RGBII. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 22. August 1934 für eine Unze Feingold = 138 sh 7 d, in deutshe Währung nah dem Berliner Mittel- furs für ein englisches Pfund vom 22. August 1934 mit RM 12,61 umgerechnet «. . = RM 87,3768, für ein Gramm Feingold demnah « « « = pence 93,4666, in deutshe Währung umgerechnet « « « « = RNM 2,80923, Berlin, den 22. August 1924. Statistische Abteilung der Reichsbank.

Dr. Döring.

Bekanntmachung.

Die Herren Reichsbankdirektoren Carl Ehrhardt und Emil Pu hl sind zu Mitgliedern des Reichsbank-Direktoriums ernannt worden.

Berlin, den 20. August 1934.

Reichsbank-Direktorium. Dr. Hjalmar Schacht. Dreyse.

Filmverbot, Die öffentliche Vorführung des Films: „Blaufuchs, der Schrecken des Kilimandscharo“‘,

2 Afte 539 m, Antragsteller und Hersteller: Fugend- und Kulturxfilm-Verwertungs A. G. Berlin, ist am 31. Juli 1934 unter Nummer 36 835 verboten worden.

Berlin, den 21. August 1934.

Der Leiter der Filmprüsfstelle, Zimmermann.

Bekanntmachung.

Die Legal und General Affurance Society Ltd., London, hat an Stelle ihres bisherigen Hauptbevollmächtigten, Herrn Charles bcke in Hamburg, den Herrn Georg Wilhelm Hermann Vathje in Hamburg, Alsterdamm Nur. 12/13, zu ihrem Hauptbevollmächtigten für das Deutsche Reich bestellt.

Berlin, den 18. August 1934. Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung. J. V.: Meisnex.

Verordnung uber Ruß vom 17. August 1934,

Auf Grund des Geseßes über den Verkehx mit indu- striellen Rohstoffen und Halbfabrikäten vom 22. März 1934, (RGBl. 1 S. 212) in der Fassung der Verordnung vom 13. Juli 1934 (RGBl. I S. 709), wird verordnet:

8 1. Zur Regelung und Ueberwachung des Verkehrs mit Ruß (aus Nr. 330 des Deutschen Zolltarifs) wird eine Ueberwahungs- stelle für Ruß mit dem Sit in Berlin errichtet.

8 2. (1) Die Ueberwachungsstelle wird von einem Reichsbeauf- tragten geleitet. (2) Dem Reichsbeauftragten steht ein Beirat zur Seite. Der Beirat übt zur Unterstüßung des Reichsbeauftragten eine beratende Tätigkeit aus. S8

Die Ueberwachungsstelle wird als auskunftsberehtigte Stelle im Sinne der Verordnung über Auskunftspfliht vom 13. Juli 1923 (RGBVl. 1 S. 723) bestimmt; sie kann auh das persönliche Erscheinen eines Auskunftspflichtigen anordnen. S 4.

Sollten bei Auflösung der Ueberwachungsstelle nah Ab- deckung aller Unkosten Ueberschüsse vorhanden sein, so bestimmt der Reichswirtschaftsminister die Art ihrer Verwendung.

8 5, Diese Verordnung tvitt mit dem Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. August 1934. Der Reichswirtschaftsminister. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Dr. Hjalmar Schacht, Prôsident des Reichsbank-Direktoriums.

Anordnung

über das Verbot der Errichtung von Anlagen zur Herstellung von Ruß.

Vom 17, August 1934.

Auf Grund des Geseves über Errichtung von Zwangs- kartellen vom 15. Juli 1933 (RGVI. 1 S. 488) ordne ih an:

S 1 Bis- zun 31, März 1937 ist es verboten:

a) neue Unternehmungen, in denen Ruß hergestellt werden joll, zu errichten;

b) den Betrieb bestehender Unternehmungen auf die Her-

stellung von Ruß zu erweitern; ;

c) die Leistungsfähigkeit bestehender Unternehmungen, in denen Nuß hergestellt wird, zu erweitern;

d) Betriebsstätten zur Herstellung von Ruß wieder in Be- trieb zu nehmen, sofern sie am Tage des JFnkrafttretens dieser Anordnung länger als sechs Monate stillgelegen haben.

S2

Ich behalte mix vor, Ausnahmen von den Vorschriften des 8 1 zu bewilligen. S3

Wer einer Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt, kann durch polizeilihen Zwang nah Maßgabe der Landesgeseße zur Be- achtung der Vorschrift angehalten werden. Das Kartellgeriht ist ermächtigt, auf Antrag des Reichswirtschaftsministers Ordnungs- strafen in Geld bei Zuwiderhandlungen festzuseßen; die Höhe der Ordnungsstrafen ist unbegrenzt.

8 4. Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. August 1934. Der Reichswirtschaftsminister. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Dr. Hjalmar Schacht, Präsident des Reichsbank-Direktoriums.

Richtpreisanordnung Ill für unedle Metalle vom 22. August 1934,

Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Verordnung des Herrn Reichswirtschaftsministers über Preise für unedle Metalle vom 81. Zuli 1934 (RGBVl. 1 S. 766) wird folgende An- orduung erlassen: p

An Stelle der ün § 1 der Richtpreisanordnung IT vom 11, August 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 187 vom 13, 8, 1934) festgeseßten Richtpreise für Kupfer und Blei gelten- mit Wirkung vom 23. August

1934 folgende: Kupfer:

RM 46,— bis 48,— 45,25 47,25 » 4475 46,75 » 44,50 46,50 » 4425 y 46,25 » 42,75 44,75 » 41,25 y 43,25 " 40,— "” 42,— » 40,— » 42,— y 35,50 37,50 » 837,25 y 39,25 43,— 45,—

Drahtbarren Kathoden und gleichwertiges Kupfer Raff.-Kupfer (mind. 99,75%) « « « (mind. 99,5%) « « « L O Altes Feuerbuchskupfer (tiegelrecht) ü Ö (nicht tiegelre Alter QUb\erdraht ¿o e a a Altes Schwerkupfer ° ° Altes Leichtkupfer « . Se o e A Blechabfälle . « « «- eis

Blei:

Orig.-Hüttenweichblei und Raffinade-Weich-

blei (mind. 99,9%) . . . « 18,— »y 20,— Raff.-Weichblei (mind. 99,75%) « - « « « 17,— »y 19,— Altes Weichblei e eee 14,— 16,— Hartblei eee 19,—

Berlin, den 22. August 1934.

Veberwachungsstelle für unedle Metalle.

Dex Reichsbeaustragte: Lüttke.

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Bekanntmachung.

Jn der am 20. Juni 1934 stattgefundenen Sitzung der Fachgruppe Zucker des Frachtenausshusses Breslau sind in Ergänzung des Beschlusses - vom 6. April cr. für Rohzucker nachstehend angeführte Grundfrachten mit Gültigkeit bis 81. Dezember 1934 festgeseßt worden: :

von Breslau nah Keßin RM 6,45 je Tonne,

von Breslau nah Genthin RM 6,75 je Tonne,

von Breslau nah Groß Neuendorf a. Oder die gleiche Fracht, wie nah Stettin (4,50).

Die Fracht-Zu- und Abschläge sowie die Kleinwasserzu- E fir dio Gen wie bei den in dem Beschluß vom 6. April 1934 angegebenen Relationen.

Frathtenaus\huß Breslau.

Vorstehender Beschluß wird hiermit mit Wirkung vom 20, Funi 1934 bestätigt.

Breslau, den 18, August 1934.

| Der Oberpräsident. | Chef derx E E M | J. V.: Frangzius.

Zollordnung

sür die Hafengebiete in Dortmund, Gelsenkirhen, Hamm i, W "_ Münster i. W. und Wanne-Eiéckel, N

iel Auf Grund der Verordnung des Herrn C g der Finanzen vom 26. Oktober 1929 (RUBL. S, Wid verordnet: Geltungsbereich.

j 8 1.

1) Das Hafengebiet in Dortmund wird pegrenzt: im ri

von der Gneisenau- und Sp BErsmane und ihrer Verlänger in zunächst nördlicher, später nordwestliher Richtung gm Fredexr- baumwald| entlang, im Süden von derx Lagerhaus- u allinck- rodtstraße, im Westen von der Köln—Mindener Eisenbahn und im Norden von der Reichsbahnlinie, die den Bahnhof Scharnhorst über Obereving und Lindenhorst mit dem Stadtteil Nette ver- bindet G ngapayn). Außerdem gehört zum Hafengebiet das esamte nördlih der Emscher und parallel zur Köln—Mindener isenbahn’ gelegene Gelände, das für Zwecke des Hafenbahnhofs

, in Anspruch genommen worden ist.

Das Hasengebiet in Dortmund umfaßt den Schmieding-, Stadt-, Süd-, Kohlen-, M athies-Kanal sowie den Petroleum-, JFndustrie- und Hardenberghafen.

(2) Das Hafengebiet in Gelsenkirhen soweit dort ein Zoll- verkehr stattfindet umfaßt den von dec Brücke der Uferstraße in südöstliher Richtung vom Rhein-Hexne-Kanal abzweigenden Handelshafen. Die Grenze 0 chen Handelshafen und Jndustrie- hafen geht etwa 100 m Ü lih von der Brüle alen von der Biegung des westlihen Hafenufers nah Südwesten an in gerader Richtung nach Osten zur Spitze des gegenüberliegenden Sat und von dort weiter am Ufer des Handelshafens ent- lang bis zur Hafenstraße. Bestandteile des Hafengebietes sind die befestigten Ufer (Böshungen und Kaimauern), die Gleisanlagen der stadtishen Hafenbahn und die Dammanlagen.

(3) Das Hafengebiet in Hamm i. W. wird begrenzt: im Osten von der Eisenbahn-Lippebrücke, im Süden von der Hafenstraße, im Westen von der Straße, die von der Hafenstraße zur Radbod- brücke führt, und von der Radbodbrüce, im Norden von dem Ufer des Lippe-Seitenkanals.

(4) Das Hafengebiet in Münster i. W. wird begrenzt: im Norden und Westen vom Hafenweg, im Süden vom Älbersloher Weg und im Osten vom Hafengrenzweg und dem Dortmund-Ems- Kanal (Stadthafen 1). Ausgenommen sind die innerhalb der ge- nannten Grenzen gelegenen Grundstücke der städtishen Betriebs- verivaltung, die Privatgrundstücke von Kiesekamp O und Keller sowie das städtische Grundstück, auf dem die Gebäude der Westfalenwerke stehen, sämtlich am Albersloher Weg gelegen, Zum Hafengebiet gehört ferner der Stadthafen I.

(5) Das Hasengebiet in Wanne-Eickel umfaßt den Osthafen und den Westhafen.

Zollstellen.

§2 Für die Zollabfertigungen sind zuständig in Dortmund: das ZA. falt in Gelsenkirhen, Hamm und Wanne-Eickel: die Zoll- âweigstellen Hafen, in Münster: das ZA. Hafen.

Ankommende Schiffe. 8 3.

(1) Die ankommenden Schiffe haben an den Stellen anzu- legen, die ihnen von der städtischen Hafenverwaltangsbehörde (Hafenamt), in Gelsenkirchen von der Hafenbetriebsgesellshaft, in Wanne-Eickel im Osthafen von dem Lagermeister der Westfälischen Transport A. G. und im Westhafen von dem Hafenmeister der Hafenbetriebsgesellshaft Wanne-Herne G. m. b. H. angewiesen werden. Von dem zugewiesenen Plaß darf ein unter zollamtlichex Ueberwachung stehendes Schiff nur mit Genehmigung der Zoll- e und der vorgenannten Stelle oder Person weggebracht werden.

(2) “Alle Güter, die der zollamtlihen Ueberwachung unter- liegen, dürfen nur aus- oder umgeladen werden:

in Dortmund: an der Südost- und Ostseite im Stadthafen

und Schmiedinghafen,

in Münster: im Stadthafen T und Il (Hafenbecken),

in Wanne-Eickel: im Osthafen an den Schiffsliegepläßen an

der Hafenmauer, beginnend an der Ostseite der west- lih vom Lagerhaus der westfälishen Transport A. G. elegenen Einbuchtung, weiterverlaufend in östlicher Richtung bis zur Biegung der Hafenmauer nach Nord- osten, i

im Westhafen an den S ge eil soweit Kais vorhanden sind, nit Ausnahme der nördlich des Kohlen- lagerplaytes gelegenen. i ;

Die Stellen, an denen außerdem ausnahmsweise zollamtliche Abfertigungen vorgenommen werden, sind während der Dauer der Absertigungen den zollamtlihen Vorschriften unterworfen.

(3) Schiffe, die Zoll- oder Steuergut befördern, haben am Tage am Flaggenstock am Heck, gegebenenfalls unter der National- flagge, eine grüne Flagge zu führen, deren Länge 1,50 m und deren Breite am oberen Ende (am Flaggenstock) 0,75 m, am unteren Ende 0,30 m beträgt. Während der Dunkelheit sind diese Schiffe durch eine am Flaggenstock am Heck, 1 bis 2 Meter über Bord, zu führende gewöhnlihe Milchglaslaterne kenntlih zu machen; diese Vorschrift bleibt bis auf weiteres auf die im Hafen stilliegenden Schiffe beschränkt.

Anmeldung. & 4.

(1) Die Zollbegleitpapiere über die ankommenden gollüber- wachungspflihtigen Schiffe sind, soweit nicht zollamtliche Beglei- tung vorliegt, nah der Anmeldung beim Hafenamt vom Schiffs» führer oder weiteren Warenführer der Zollstelle sofort, ns innerhalb 2 Stunden nah ihrem Eintreffen, abzugeben. Sind die Amtsräume der Hollstelle geschlossen, dann sind die D vamiere alsbald, spätestens innerhalb einer Stunde, nah Beginn der Dienststunden zu übergeben. Bei amtliher Begleitung erfolgt die Uebergabe durch die Begleitmannschaften. E

(2) Die übergebenen Zollbegleitpapiere werden mit Eingangs- vermerk versehen und nah Eintragung in den Anfange ern an Amtsstelle nötigenfalls zur Stellung der Anträge durch die Hollpartei ausgelegt. ;

Abfertigung und Löschung. 8 5.

(1) Die Abfertigung der Ladung 1 innerhalb der Gestellungs- frist, spätestens 3 Tage nah Ankunst des Schiffes, zu beantragen. Lebtere Frist kann in besonderen Fällen auf rechtzeitig gestellten Antrag von der Zollstelle verlängert werden. i i

(2) Werden die Abfertigungsanträge nicht fristgemäß ab- egeben, so kann die Zollstelle, soweit nicht andere Borschriftew Blas greifen, nah § 27 Abs. 1 des Vereinszollgesezes oder nah 8& 2 Abs. 2 des Niederlageregulativs verfahren. Werden die Waren in amtlihen Gewahrsam genommen, so sind. diè dur die Beförderung in die Gewashrsamsräume, und etwaige Behand- lung entstehenden Kosten, sowie die Lagergebühren bei der Her- ausgabe dex Waren an den Empfangsberechtigten einzuziehen.

8 6.

(1) Die Abfertigung der Schiffe und Eisenbahnsendungen erfolgt in der Reihenfolge, in der die Abfertigungsanträge ein- gegangen und in Ordnung befunden worden sind. j

(2) Das Wschen von Zollgut darf -erst nes wenn die e über den Abfertigungsantrag entschieden und der die

usladung überwachende Zollbeamte die Erlaubnis erteilt hat. Vorher dürfen die Ladeluken, auch der ohne llvershluß an kommenden Q niht geöffwet werden. ; Auch dürfen an un- verschlossenen Deklasten sowie an den Ladungen offener Schiffe keine Veränderungen erfolgen. : i;

(3) Ausnahmen vom Abs. 2 bedürfen der Genehmigung des Vorstehers (Leiters) der Zollstelle.

8 7.

(1) Die Schiffe sind tunlichst ohne Unterbrehung während der ordentlichen E bauten der Zollstelle zu löschen. /

2) Für E außerhalb der ordentlichen Dienst- tden Und der telle, auf die ein Anspruch jedoch niht be- t, werden Gebühren nah Maßgabe der Zollgebührenordnung

(Î) Die ordentlichen Dienststunden und Amtsstellen werden durch HZollbehörde festgeseßt und durh Aushang der Hafenzoll-

stelle As t.

(4) Bei HPollabfertigung sind nach Anordnung, der Ab- fertigungsbeamten die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten.

(6) ird das Löschen abends eingestellt oder am Tage auf n, so müssen die Ladeluken der Schiffe, laden haben, ge- llvers{hluß ange-

längere Zeit unterb e die unter Bollüberwahung stehende Güter [Hlossen wevden. Sind die Schiffe unter mmen, so ist erneut Zollvershluß anzulegen. 88.

WVird die Löschung eines Schiffes ausnahmsweise zur Nacht- zeit gestattet, so hat der Antragsteller auf seine Kosten für die erforderlihe Beleuchtung zu sorgen. Kann dieser Verpflichtung nicht entspro werden, so wird vie Genehmigung zur Löschung nicht erteilt. Stellen die Zollbeamten nah begonnener Löshung N daß die Beleuchtung unzureichend ist, so haben sie die Ab- ertigung abzubrechen. 809 :

(1) Die aus den Schiffen ausgeladenen Waren sollen, soweit sie nit in den freien Verkehr tveten, sogleih in Eisenbahnwagen oder sonstige in verladen oder in die öffentliche Zollnie- derlage oder in Privatläger oder auf den Zollboden verbracht werden. E R

(2) Nach beendigter Ausladung erfolgt eine gründliche Nach- prüfung der Schiffsräume. Dabei wird. bei den unter Raum- vershluß angekommenen Schiffen die inmere Verschlußeinrihtung auf Grund der auf den Schiffen vorhandenen Beschreibung des Fahrzeuges und seiner Verschlußeinrihtung untersucht.

Lagerung der Waren im Freien. 8 10.

(1) Aus besonderen Gvünden können auf Antrag mit Geneh- migung der Zollstelle in Einzelfällen zollamtlih noch nit S ferbigte Waren im Hafengebiet im Freien gelagert werden. Sie müssen auf Anordnung der Zollstelle eine dauevhafte Bezettelung tragen, aus der Zahl und Jnhalt der zusammengehörigen Pack- stücke sowie Name und Nummer des Falprzengs dem sie n nommen wurden, zu erschen ist. Die Kosten ü Bezettelung un Lagerung hat der Antragsteller zu tragen. Die Güter. ind inner- halb der in 8 b Ziff. 1 bezeihneten Frist der zollamtli n Absfer- figung zuzuführen. Vorx der Uebergabe eines Absertigungs- antrages darf dex Lagerplaÿ nicht geändext werden.

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 195 vom 22, August 1934. S. 3

(2) Die Güter stehen unter Zollaufsiht; die Zollverwaltung haftet jedoch nicht für Verluste oder Beschädigung. Fn dem An- trag auf Lagerung der Waren im Freien hat der Antvagsteller

* dies ausdrücklich anzuerkennen.

(3) Unberührt bleibt eine etwa erforderliche Genehmigung der in § 3 Ziff. 1 Saß 1 genannten Stellen oder Personen zur Lage-

rung im Freten. Ausgehende Schiffe, 8 11.

Die im Hafengebiet aufgenommenen überwahungspflihtigen Schiffsladungen werden unter Boglleitscheinkontrolle der zur wei- teren Abfertigung befugten Zollstelle überwiesen. Für die Abfer- tigung dieser Schiffe gelten sinngemäß die §8 7 und 8,

Strafbestimmungen. 8 12.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung werden nah den Vorschriften der Reichsabgabenordnung und des Vereinszollgeseßes bestraft.

Münster, den 12. August 1934.

Der Präsident des Landesfinanzamts. J. V: Dr: Müll ex.

Anordnung Nr. 1

des Beauftragten des Reichsnährftandes für die Hopfenmarkt- regelung. Vom 20. August 1934, L, Durch Verfügung des Herrn Reichsbauernführers vom 23. Juli 1934 bin ich zum Beauftragten für die Hopfenmarktregelung bestellt worden (Anschrift: Müncheu 2 NW, Prinz-Ludwig-Str. 1). II, Auf Grund der Sg über die Regelung der Er-

zeugung und des Absatzes von Hopfen vom 16. August 1934 (Reichsanz. Nr. 192) beftimme ih folgendes:

(H auf rosa, B auf blauem Papier) H*)

Berechtigungsschein Nr. ....., (nicht übertragbar)

ea oa ooo aao. 20e. 3202.02.32...

Loos oon...

ist in jederzeit widerrufliher Weise berechtigt, bis zum 30. 11. 1934 deutshen Hopfen vom Erzeuger

zu kaufen.

Dieser Berechtigungsschein ist nah Ablauf der geseßten Frist oder bei vorherigem Entzug unver- züglich an den Beauftragten des Reichsnährstandes für die Hopfenmarktregelung, München, Prinz- Ludwig-Straße 1, unter Angabe des auf Grund der abgelieferten Schlußscheine gekauften Hopfens zurüdck-

zugeben. München, den Lee... ... 1934.

Der Beausftragte des Reichsnährstandes für die Hopfenmarktregelung

S) bzw. B,

Ausweiskarte Nr. „.

zu den Berechtigungsscheinen Nr. „„«s-1-0- 6.0205

ist in jederzeit widerrufliher Weise berechtigt, für Rechnung der folgenden Firmen:

Lichtbild

¿O90 0I D Or [fe Q DD ded

Figenhändige Unterschrift

. deutschen

ao oa aaa oa aa aaa 004 ......

0099600600060 060050000 N 29200090008 800230222212 220215

ooooo. 00400...

oa a oe aaa. ves o... .. 45

So ao ooo aaa. -...s Saa o a a o 0 a ou ou o aaa ao... .... s

Sven ooooooo... ooooo...

I pop oné orts 606 deutschen Hopfen beim Erzeuger aufzukaufen.

Münthen, den Leo... . 193...

Der Beauftragte des Reihsnährstandes für Hopfenmarktregelung

ees ooo .....

(Unterschrift)

Ein- und Verkaufsbuch flir deutschen Hopfen.

Verkäufer

Laufende Nr.

Schlußschei Nr. Menge in kg

Vor- und Zuname Wohnort

Anbaugebiet und Siegelgebiet

1

um Ankauf von deutshem Hopfen beim Erzeuger ist nur berehtigt, wer Fnhaber eines von mir ausgestellten Be r e ch - tigungsscheines (Anlage 1) ist. Händler erhalten den Be- re es Sp Ap Y H, Brauereien den Berechtigungsschein B. Die Bere tigungssheine haben, soweit sie niht vorher eingezogen iverden, bis zum 30, November 1934 Gültigkeit.

f Die Fnhaber von Berechtigungsscheinen, die persönlich opfen aufkaufen, und diejenigen Personen, die für Rechnung von Berechtigungsscheinsinhabern deutshen Hopfen auf- kaufen, bedürfen hierzu einer Ausweiskarte (Nebenkarte zum Berechtigungsschein; Anlage 2).

3,

__Veber jeden Ankauf von deutshem Hopfen beim Erzeuger müssen Schlußscheine (Anlage 3) in dreifacher Section ausgestellt werden. Die Schlußsheine sind nur von mir zu be- iehen, andere Shluß heine dürsen niht verwendet werden. Der ordruck der Sdlußscheine darf nur insoweit abgeändert werden, als dies auf dem Schlußschein ausdrüdcklih freigestellt ist.

__ Der Käufer hat die Urschrift des Schlußscheins dem Ver- käufer auszuhändigen. Die erste Durchschrift behält er selbst, die zweite Durhschrift hat er nah Schlußscheinabrechnung mir zu übermitteln, è

__Die Fnhaber der Berechtigungssheine U haben von jeder Lieferung deutshen Hopfens an Brauereien Rechnungs - durchschrift, enthaltend Preis und sämtlihe Vereinbarungen, mir unverzüglich einzusenden.

5

Die Fnhaber der Berechtigungsscheine H haben ein Ein- und Verkaufsbuch für deutshen Hopfen (Anlage 4) zu führen.

6.

Die Preise, die beim Ankauf von deutshem Hopfen der Ernte 1934 beim Srienger bezahlt wérden, dürfen sich nur im R von 210 RM bis 320 RM bewegen. Fnnerhalb dieses

Rahmens können s Käufer und Verkäufer über den Preis einigen, für dessen Höhe der Wert der Ware maßgebend sein soll.

Anlage 1

Frau

Käufer: Hopfenhandlung Brauerei

Sonstige Abmachungen :

2.40.0002... Ort: * GLS Ss

Unterschrift des Verkäufers:

9.2.1.3... 1.

*) bzw. B

Gesamtbetrag Verkauft an:

Verkäufer: Herr „......o.

Gegenstand : Hopfen der Ernte“1934, Siegelbezirk Vereinbarter Preis per Ztr. RM „„........, . in Worten: ,

Gesamt-Preis RM ............ in Worten: : Lieferzeit: Wenn nichts anderes vereinbart, wird Hopfen übernommen, sobald troden und faßbar,

bei Uebernahme des Hop

Echlußschein-Abrechuung für Siegelhopfen Vom Siegelmeister festgestelltes Gewicht: „..…...... hiervon ab Sadckgewicht: 0c... 2.0... verbleiben u L S000 D kg umgerechnet in Zentner und Pfund: «4.04... .. Zir. ...... Pfd. à ....

Jn Worten: S Sr S RSAÄAAS Eu... e eo RM

Leer rLs 1

Eg E S E p e Verkaufs- g datum 2 ih zusammen

Die Preisgrenzen dürfen weder überschritten noch untershritten werden. 7

Der reine Händlernußt en darf 10 RM für den 2 - Dani enu en Zentner deutshen Hopfens nicht übersteigen. ; 7

8.

Die Hopfenlieferungen müssen sofort bei Vebernah des Hopfens durch den Käufer nah der Verwieaun ahme de werden. ch legung bezahlt

9

„_. Neben der Zahlung des vereinbarten Preises an den Ver- fäufer hat der Käufer nah endgültiger Abrehnung auf Grund der Verwiegung für jeden Zentner des gekauften deutschen Hopfens 10 RM an die Deutsche Hopfenverkehrsgesellschaft Nürn- berg (Postscheckfonto Nürnberg Nr. 43816) für den zugunsten des deutshen Hopfenbaues zu schaffenden Ausgleichsstock unter Angabe der Shlußscheinnummer zu senden.

10,

Für die Ausstellung der Berechtigungssheine und Ausweis- farten wird zur Deckung der Unkosten eine Gebüh r erhoben. Die Gebühr für Berechtigungsscheine beträgt 10 RM, für Aus- weisfarten 3 RM je Stück. :

T.

Gegen Angehörige des Reichsnährstandes, die gegen diese Anordnung verstoßen, können Ordnungsstrafen bis zu 200 RM je Zentner derjenigen Menge, auf die si die Zuwiderhandlung bezieht, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festgeseßt werden. Gegen eine solche Festseßung steht dem Betroffenen die Anrufung eines Schiedsgerichts, wegen dessen noch nähere An- ordnung ergehen wird, zu.

12, Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

München, den 20. August 1934. Der Beausftragte des Reichsnährstandes für die Hopfenmarkt- regelung. Deininger.

Anlage 3 H#*) E Schlußschein Nr. 0001

C E Gemeinde „..,.

Menge:

Preis und Zahlungsbedingungen: Der Beauftragte des Reichsnährstandes für Hovfenmarkt- regelung hat die Hopfenpreise festgeseßt je nah Qualität auf RM 210,— bis RM 320,—. Den Preis der jeweiligen Qualitäten vereinbaren Käufer und Verkäufer. Die oben festaesetzten Höchst- und Mindestpreise dürfen weder über- noch unterschritten werden. Bezahlung hat sofort

ahn fens nah der Verwiegung zu erfolgen. Neben der Zahlung des verein- barten Preises an den Verkäufer hat der Käufer nah endgültiger Abrechnung auf Grund der Ver- wiegung pro Zentner gekauften deutschen Hopfens RM 10,— an die Deutsche Hopfenverkehröges sellschaft Nürnberg (Postscheckonto Nürnberg 43 8 16) für den zugunsten des deutschen Hopfen- baues zu schaffenden Ausgleihstock unter Angabe der Schlußsheinnummer zu senden.

Säde: Die Säte stelle der Käufer Verkäufer*)

Sonstiges: Der Käufer läßt die gekauften Hopfen dur die von ihm bestimmten und zu bezahlenden Treter auf dem Boden des Verkäufers fassen, wenn die Hopfen nicht hon beim Kauf verkaufsfertig verpadckt waren; ist dies der Fall, trägt der Verkäufer die dabei entstandenen Kosten. Die Gebühren für die Verbringung des Hopfens zur Siegelhalle und die Waaggebühren trägt der Käufer; die E werden vom Käufer Verkäufer*) getragen. Die gekauften Hopfen werden erff nah Unterzeihnung und Aushändigung des Schlußscheines an den Verkäufer Eigentum des Käufer3,; der von diesem Zeitpunkt ab den gekauften Hopfen nah Menge und Beschaffenheit niht mehr bean» standen kann, es müßte sich denn um nit erkennbare, arglistig verschwiegene Mängel handeln,

Abzüge vom vereinbarten Kaufpreis für Vermittlergebühren, Provisionen sonstiger Art, Trinkgeldex anb E Ps egi ea Srebenabmachungen. :

_Von dem verkauften Hopfen er Käufer ein Muster erhalten nicht Iten* ®) Nichtzutreffendes if zu streichen. i M ;

S SESLL S 1934,

Unterschrift des Käufers,

Ca R a Sa U I E I E «g

der Verkäufer:

S 006 s

der Käufer: anerkannt:

Anlage 4

posten stellt Brutto-

verkaufspreis

Art der

us folgenden; Einkaufs-

Wohmort

Einheitspreis per Ztr

RM H | Vor- und Zuname

Monat| Tag

kopie Nr.

Y 4

Rechnungs- |

Verpackung

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