1934 / 204 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Sep 1934 18:00:01 GMT) scan diff

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L. 204 RNReichsbankgirokonto

Juhalt des amtlichen Teiles, Deutsches Reich.

anntmachung über den Londoner Goldpreis.

anntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen iber den Eisenbahnverkehr beigefügten Liste. rordnung über eine Marktregelung für Torfstreu und Torf- ull. Vom 13. August 1934.

934.

irtschaft. ; es

fanntmachung des Oldenburgischen Ministers des Innern,

betreffend die Einziehung von Vermögenswerten zugunsten

/ des Landes Oldenburg. ;

die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im August 1934.

Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe der Nummer 100 des

h), Reichsgeseßblatts, Teil I.

GOT Preußen.

| 4 gen und sonstige Personalveränderungen

chung des Oberpräsidenten der Rheinprovinz über

märkte. : er periodischen Druckschrift. i ugs des Regierungspräsidenten in Frankfurt (Oder),

¡ndes Preuß

Dia i;

_ Amtliches. Deutsches Reich.

ekanntmachung über den Londoner Goldpreis

mäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur nderung der Wertberechnung von Hypotheken und nstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) | lauten (NGBl.] S. 569), Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. September 1934 für eine Unze enge Cr ed a fas = 141 sh 5 d, in deutsche Währung nah dem Berliner Mittel- kurs für ein englisches Pfund vom 1. Sep- : tember 1934 mit RM 12,35 umgerehnet = RM 87,3248, für ein Gramm Féingold demnah . « « = pence 54,5598, in deutshe Währung umgerechnet . « « « = RM 2,80756, Berlin, den 1. September 1934. Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr, Döring.

Bekanntmachung

u der dem Jnternationalen Uebereinkommen über den Eisen- bahn-Personen- und Gepäckverkehr beigefügten Liste.

Die Liste der- Eisênbahnstrecken, Kraftwagen- und Schiff- ahrtslinien, auf die das Fnternatiónale Uebereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und Gepäckverkehr “Anwendung indet (Deutscher Reichs- und. Preußischer Staatsanzeiger Nr. 42 vom 19. Febyxar 1934), wird wie folgt geändert: Dn“ Nhjcqnitt "Yen“ wird unter A die Ziffer 9

' t von Y,Società ferrovia elettrica locale ja“ [Bolzano (Bozen)] bétriebenéè n“ Dérmulo—Fondo—Mendóla.

rtschaftliche Maßnahmen wird verordnet:

und‘ Torfmull, ‘die en des, Siy Oldenburg, xa\l vonder Torfstrèu- d insoweit nichtig, h ae ns adt yoxdtHnehmer abgejan uo en D reisen- oder Be- 18 die om 2K Käufer gün -

fstreuverband- K barten Preise O

gzejerund Y dd \

Senatsbibliothek Berlín

Preußischer

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis dur die Post monatlih 2,30 &K einschließlich 0,48 ÆK& Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 M monatli. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 48, t Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern , kosten 30 #/, einzelne Beilagen 10 #/. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages eins{ließlih des Portos abgegeben. Fernspre{her: F 5 Bergmann 7573.

Berlin, Sonnabend, den l. Se

fanntmachung der - Reichsstelle für Getreide, Futtermittel | e sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse. Vom 30. August

ordnung des Führers der Hauptgruppe 10 der deutschen |

d die Einziehung von Vermögenswerten zugunsten

‘l füx Getreide, Futternrittel und - son Erzeugnisse E Ermächtigung nah Benehmen mit der

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Staatsanzeiger.

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Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 3 mm hohen und 55 mm breiten Beile 1,10 #ZAÆ, einer dreigespaltenen 3 mm hohen und 92 mm breiten .

Berlin 8SW. 48, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf ein- seitig beshriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin au anzugeben, welhe Worte etwa durh Fettdruck (einmal untcrstrihen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

eile 1,85 ÆAÆ. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle

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deutschen Torfwerksbesißer in München vor dem 26. Mai 1934 abgeschlossen worden sind, sind insoweit nichtig, als dié" Ware bis zum Fnkrafttreten dieser Verordnung noch nit an den Fäufer oder die von ihm bestimmten Abnehmer abgesandt ist. Dies gilt

] nur, soweit die Verträge zu Preisen oder Bedingungen abge-

chlossen worden sind, die für den Käufer günstiger sind, als die in dem Vertrag zwischen Torfstreuverband-GmbH. Berlin und dem Torfbund Oldenburg einerseits und dem Fnteressenvecrband der Süddeutschen Pecite Ld Bedi andererseits vom 26. Mai 1934 vereinbarten Preise und Bedingungen.

8 3.

Für Nachteile, die durxh diese Verordnung entstehen, gewährt das Reich keine Entschädigung.

Berlin, den 13. August 1934.

Der Reichsminister der Justiz. Dr. Gürtne.. Der Reichswirtschaftsminister und Preußische Minister für Wirtschaft und Avbeit. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt:

Dr. Hjalmar Schacht, Präsident des Reichsbankdirektoriums,

———-_

Bekanntmachung.

Gemäß § 7 Nx. 2 der Verordnung zur Ausführung des Maisgesezes vom 31. März 1930 (RGBl. 1 S. 111) in der Fassung des Gesetzes über die Umwandlung der Reichsmais- telle vom 830. Mai 1933 (RGBl. I S, 313) ordne ich auf

e lardwirtschaftliche

A Grund der “mir (erarttel wn. fonstige der Reichsstelle

hierfür zuständigen Kommission 1n Abänderung des durch Bekanntmachung vom 17. Mai 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 116) veröffentlichten Beschlusses des Verwaltungsrats folgendes an:

1, Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftlihe Erzeugnisse für die nachstehend benannten Waren ist mit Wirkung vom 1. September 1934 bis einschließlich 31. Dezember 1934 der Betrag, der den in der Bekanntmachung vom 6. April 1933 (Deutscher Reichs- anzeiger Nv. 82) in Nx. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Nr. 6 Abs. 1 fest- geseßten Uebernahmepreisen und folgenden Zuschlägen entspricht:

a) für die im Fnland und im Ausland anfallenden Waren der Zolltarif-Nr. 193 (feste Rückstände von der Herstellung fetter Oele, auch aen oder in der Form von Kuchen Oelkuchen —, auch Mandelkleie), und zwar

für Leinkuhen . ¿ . 5 5 28.— RM je Tonne s Son «S L „, Sojaextraktions\hrot ... 3— » y Bucheckern- u. Walnußkuhen 4— y , die übrigen Waren des Zoll- tarifs Nr. 193 . E, Eg A b) für folgende im Fnland und im Ausland anfallenden

Waren:

aa) aus der Zolltarif-Nr. 192 (Reisabfälle Abfälle beim Schälen und - Polieren- von *Reis nicht zur menshlihen Ernährung ver- wendbba) ......,., . 16—RM je Tonne

bb) für zu Futterzwecken dienenden Bruch- i L E C O R E Tonits

ce) aus der Zolltarif-Nr. 194 (Rückstände von der

Stärkeerzeugung aus Mais, nicht zur menschlichen Ernährung verwendbar) 17.50 RM je Tonne

2, Die Monopolverkaufspreise enthalten die am Tage der Bekanntmachung geltenden Zollsäße. Tritt während der -Geltungs- dauer der festgeseßten Monopolverkaufspreise eine Zolländerung in Kraft, so ändern sih die Monopólverkaufspreise entsprechend.

Berlin, den 30. August 1934. j Der iee, des ‘Verwaltungsrats der Reichsstelle für. Getreide, Futter- mittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse. : Dx. Moriß.

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Anórdnung des Führes. der Hauptgruppe 10 der deutschen Wirtschaft.

Auf Grund eines gémäß- §1 des Geseßes zur Vor- bereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27, Februar 1934 (RGBl. Teil I S. 185) ergangenen Erlasses des Herrn Reichswirtschaftsministers vom 27. August 1934 ordne ih an: ; ;

1. Die Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe (Centralverband des Deutschen Bank- Und ankier- gewerbes E. V.), Berlin NW 7, Dorotheenstr. 4, wird im Sinne des § 1 Ziff. 1 des Geseßes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Fe- bruar 1934 (RGVBIl. Teil T S. 185) als die zuständige Ver- tretung der in Form von Aktiengesellschaften oder Kom- manditgesellschaften auf Aktien betriebènen Banken (Kredit-

ieder \ «cicüge OggitglieD \ll, die von v \der Süd-

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banken) und der in den gleichen Gesellschaftsformen be- triebenen Hypothekenbanken sowié für alle von Einzelkauf-

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leuten oder in Form offener Handelsgesellshaften, Kom=- manditgesellschaften oder Gesellshaften mit beschränkter Haftung betriebenen Batkgeschäfte (Privatbankiers) ans- exkannt. Marktregelnde Maßnahmen der Wirtschaftsgruppe und ihrer Untergruppen sind unzulässig.

2. Alle natürlichen und juristischen“ Personen der unter 1 bezeihneten Art werden gemäß § 1 Ziff. 5 des Geseßes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Februar 1934 der Wirt=- schaftsgruppe Privates Bankgewerbe angeschlossen. Sie haben sih bis zum 30. September 1934 bei der Geschäfts- stelle dieser Wirtschaftsgruppe, Berlin NW. 7, Dorotheen- straße 4, anzumelden.

3. Als Führer dex Wirtschaftsgruppe Privates Banks gewerbe ist bestellt:

Staatsrat Friedrich Reinhart, Vorsißender des Aufs

sichtsrats der Commerz- und Privat-Bank Aktien-

gesellschaft, Berlin W 8.

Berlin, den 30. August 1934.

Dex Führer der Hauptgruppe 10 (Banken und Kredit) der deutschen Wirtschaft.

Dr. Fischer.

Bekanntmachung.

Auf Grund der §8 1 und 3 des Gesetzes über die Eins ziehung kommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1983 (RGPBl. I S. 293) in Verbindung mit dem Geseß über die Einziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Zuli [933 (RGBl. 1 S. 479) und der Bekanntmachung des Staatsministeriums zur Ausführung des erstecen Gejeßes vom 21. Juni 1933 (OGBVl. S. 378) werden

1. alle Sachen und Rechte dex Firma Adler & Co. in Delmenhorst,

9, das im Grundbuch der Stadtgemeinde Delmenhorst zu Artikel 608 auf den Namen des Geschäftsführers Fried- rih Stöxen in Bremen eingetragenen Grundstü

zugunsten des Oldenburgischen Staates eingezogen;

3. die zu dem Artikel 608 der Stadtgemeinde Delmen- horst in Abt. ITT unter ;

a) Nr. 15 für die Firma F. H. Schmalfeldt & Co. in Bremen eingetragene Feingoldhypothek von 4000 (viertausend) Goldmark, L |

b) Nr. 17 für die Konzentration A. G. in Berlin SW 68 eingetragene Feingoldhypothek von 5000 (fünftausend) Goldmark,

für erloschen erklärt. Oldenburg, den 29. August 1934.

Der Minister des Fnnecrn.

Foel.

Die Reichsinderxziffer für die Lebenshaltungstkosten im August 1934. Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er- nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger Bedarf“) stellt sich für den Durchschnitt des Monats August 1934 auf 123,3 (1913/14 = 100); sie ist somit um 0,3 vH Rg als im Vormonat (122,9). Die Jndexziffer für Ernährung ist um 0,6 vH auf 118,5, die Jndexziffer für: Heizung und Beleuchtung. um 0,2 vH s 133,7 und die- Judexziffer für Bekleidung um 0,5 vH_ au 116,3 gestiegen, dagegen ist die Fndexziffer für den „Son stigen Bedarf“ um 0,1 vH auf 157,7 zurückgegangen. Die Jndexziffer für Wohnung ist: mit 121,3 unverändert geblieben. ie leichte Erhöhung der Jndexziffer für E hängt hauptsächlih mit einem Anziehen der Preise für Fleis und Fleishwaren, Butter und Erbsen zusammen. Die Preise für Gemüse und für Kartoffeln sind zurückgegangen.

Berlin, den 31. August 1934. Statistisches Reichsamt.

Bekanntmachung. Die am 31. August 1934 ausgegebene Nummer 100 des Reichsgeseßblatts, Teil I, enthält: s

Verordnung über den Zusämmenschluß. der Mischfuttermittel- hersteller. Vom 21, August 1934;

Dritte Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlacht- vieh. Vom 27. August 1934; i

Zehnte Durchführungsverordnung zu dem Gese über den Ver- kehr mit industriellen Rohstoffen und Halbfabrikaten. Vom 27. August 1934.

Umfang: 1 Sagen, Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversendungs- gebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 1. September 1934. Reichsverlagsamt, Fabricius.

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