1934 / 206 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Sep 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs-: und Staatsanzeiger Nr. 206 vou! 4, September 1934. S. 2

Mia

Gesellschaft, aber als selbständige juristishe Person begründet worden ist und damit dieselbe Stellung erhalten hat wie die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft selbst.

Zu § 10 Abs. 2: An Stelle der abweichenden „Verein- barungen“ mußten jeßt neben die Einzelabrede noh Dienst- ordnung und Tarifordnung geseßt werden. Eine Betriebs- ordnung kommt nach §8 1, 16 AOG. Oe. nur noch für ge- wisse Betriebe der öffentlichen Hand in Frage, die aber nicht mehr als öffentliche Betriebe gelten. :

Zu § 13: Der § 9 Abs. 1 AZV. spricht nur allgemein von „Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten“, deren nähere Bestimmung dem Reichsarbeitsminister überlassen bleibt. Fn den Ausführungsbestimmungen zu § 9 vom 29. April 1927 (RGBl. 1 S. 114) hat der Reichs8arbeitsminister eine solche Bestimmung getroffen. Es empfahl si, diese ausführliche Regelung, die sih in der Praxis eingeführt hat, in den Ge- sezestext selbst aufzunehmen, dem früheren § 9 Abs. 1 Sag 2 aber dadurch gereht zu werden, daß der Reichsarbeitsminister die Möglichkeit erhält, ecrgänzende oder abweichende Bestim- mungen zu erlassen. Die Aufnahme in den Geseyestext ist um so erwünschter, als die hier genannten Arbeiten mit den „Vor- und Abschlußarbeiten“ des § 6 (früher § 4 AZV.) nicht ganz übereinstimmen und die gleichjalls aus den Ausführungs- bestimmungen übernommene Vorschrift des § 13 Abs. 2 mittel- bar noch eine Einschränkung der Arbeitszeit enthält.

Zu 8 16 Abs. 1 So 1: Die Einfügung der Worte „als Arbeiter“ ist zur Klarstellung erfolgt. Der § 135 GO. will im Unterschied zum Kindershußgesey nur* Kindér im Arbeits- verhältnis exfassen (vgl. von Landmann - Rohmer § 135 Anm. 1). Daß er nah § 133 g GO. auch nicht auf technische Angestellte Anwendung findet, hat allerdings wohl nux theoretishe Bedeutung.

Zu § 16 Abs. 3: Die Vorschrift des § 154 Abs. 5 GO,, wonach Veröffentlichung durch das Reichsgeseßblatt und Vor- lage an den Reichstag vorgeschrieben wird, stimmt nicht mit der Arbeitszeitverordnung zusammen, die für gleih wichtige Verordnungen nicht das gleiche verlangt. Tatstichlich erfolgt die Veröffentlichung dieser Verordnungen stets im Reichsgeseß- blatt, womit sie auch ohne weiteres dem Reichstag bekannt werden. Daher ist die Veröffentlihungsvorschrift weggelassen.

Zu § 16 Abs. 4: Die Ausnahme des § 154 Abs. 1 Nr. 1, 2 GO. wird nicht angeführt, weil die Geseßesvorschrift nux für „Arbeiter“ gilt.

Zu § 16 Abs. 6: Ju Sat 1 ist keine Beschränkung auf Betriebe mit mindestens 10 Arbeitern ausgesprochen, weil 8 154 a GO. für Betriebe aller Größen gilt.

Zu § 16 Abs. 7: Die Vorschriften des § 16 Abs. L „gelten“ auch in den unter Abs. 2 fallenden oder nach Abs. 3 thm unterworfenen, niht aber in den nah Abs. 4 aus- geschlossenen Betrieben. Diese Auslegung gilt- auh für § 17 Abs. 3, 5, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 4, 8 22 Abs. 1, § 23, § 26 Abs: 2.

Zu § 17 Abs. 3 bis 9: Die in der GO. ausnahmsweise zugelassenen längeren Arbeitszeiten sind praktisch ‘meist über- holt durch die viel kürzeren Höchstarbeitszeiten der Verordnung Über die Arbeitszeit. Da jedoch auch leßtere Verordnung Aus- nahmen zuläßt, behalten jene noh eine gewisse Bedeutung als äußerste Höchstgrenzen und nux als solche; das Maß der Ver- längerung- muß aber jeweils durch die nah der Arbeitszeit- ordnung zulässigen Ausnahmen gedeckt sein. Es erschien daher zweckmäßig, Überall den Hinweis „in den Grenzen des ersten Abschnitts dieser Verordnung“ ausdrücklich einzufügen.

Zu § 17 Abs. 3, 5: Entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 3 bedeutet, daß auch, soweit eine Ausdehnung der Vor- schriften des § 16 Abs. 1 nicht exfolgt is, eine solche der Vorschriften des § 17 Abs. 3 oder 5 selbständig erfolgen kann.

Zu § 19 Abs. 4: Die in § 139 Abs. 2 Say 2 GO, ent- haltene Forderung einer einstündigen Pause mußte sinn- gemäß entsprechend Ziffer V ArbAO. geändert werden. Das in § 139 Abs. 3 GO. ausdrücklich ausgesprochene Erfordernis der Schriftform dex Versügung nach Ab}. 2 ist, da es sih nux noch um Verfügungen einer obersten Reichsbehörde handelt, als überflüssig weggelassen.

Zu § 19 Abs. 5: Wegen der Behördenzuständigkeit vgl. die Erläuterung zu § 22.

Zu § 20 Abs. 3: Die Vorschrift des § 139 c GO. hat nur A für Arbeiter Bedeutung (für Angestellte vgl. § 20 Abj. 1).

Zu § 21 Abs. 2: Durch die Schlußbestimmung der Ziffer V Abf. 3 ArbAO. ist der Geltungsbereich der §8 136 und 137 GO. ausgedehnt worden, daher war die Beschränkung auf größere Betriebe wegzulassen. Die Ausnahmemöglichkeiten des S 139 a Abs. 1 Nr. 3 sind nicht aufgenommen, weil sie schon durch Ziffer V ArbAO. überholt waren (vgl. von Landmann- Rohmer § 139 a Anm. 7). Aus den gleichen Gründen ist die Ausnahmemöglichkeit des § 139 Abs. 2 hinsichtlih der Pausen weggelassen.

Zu § 21 Abs. 3: Nach dem Wortlaut des § 139 Abs. 2 GO, fönnten von dieser Vorschrift Ausnahmen gemacht werden. Dies wäre jedoch niht sinngemäß (vgl. von Landmann- Rohmer § 139 Anm. 5).

Zu § 22: Der § 22 (8 138 a GO.) ist nicht als dur die AZV. überholt zu betrachten, hat vielmehr noch eine, wenn auh nicht große, materielle Bedeutung (vgl. von Landmann-Rohmer § 138 a Anm. 2). Dagegen sind die in dexr GO. «vorgesehenen Behördenzuständigkeiten {hon nach geltendem Recht als durch die des § 6 AZV. 9 der neuen Fassung) erseßt anzusehen (a. a. O. § 138 a Anm. 3 a). Ebenso sind die formalen Vorschriften des § 138a Abs. 3 und 4 als überholt anzusehen (a. a. O. § 138a Anm. 5).

Zu § 23: Der § 139 Abs. 2 GO. ist nach § 19 Abs. 4 genommen, weil die Regelung nur noch für die Nachtarbeit, nicht mehr für die Pausen, die in § 21 dex neuen Fassung gemäß Biffer V ArbAD. ohn e Zulässigkeit solcher Ausnahmen ge- regelt sind, Bedeutung hat. Für die Behördenzuständigkeit vergleiche das zu § 22 Gesagte. Allerdings nimmt v. Land- mann-Rohmer im Gegensaß zu seiner Stellungnahme zu S 138 a GO. bei § 139 GO. (Anm. 2) eine Aenderung der

ehördenzuständigkeit durch die Arbeitszeitverordnung nicht an. Sie erscheint aber nur folgerichtig, und die Aenderung gegenüber der Gewerbeordnung kann jedenfalls als eine solche wegen „Unstimmigkeit“ vertreten werden.

Zu § 26: Die Ausführungsanweisung zum § 5 der Arbeitszeitverordnung (Aushang und Einreichung der Tarif- verträge) ist niht übernommen. Sie ist bezüglich des Aus- hangs durch Abs. 1, bezüglich der Einreichung bei der Gewerhbe-

aufsiht durch die Vorschrift der Bekanntmachung der Tarif- ordnung 22 der VO. vom 10. März 1934, RGBI. 1.S. 187) überholt. x

B § 27 Abs. 1 bis 4: Die in der Gewerbeordnung vor- gesehenen Ersaßstrafen für den Unvexmögensfall sind weg- gelassen, da der-§ 29 des Strafgeseßbuchs" hierfür eine allge- meine Regelung enthält. Wenn troydem die Straftaten des Abs. 2, für die der § 147 Abs. 1 Nr. 4 GO. bisher nur Hast als Exrsaßstrafe vorgeschen hatte, von denen des Abs. 3, für die der § 146 Abs. 1 Nr. 2 Gefängnis als Ersabstrafe vor- gesehen hatte, getreunt sind, so geschieht dies, um schon hier- durch ihren Le terer Charakter zu kennzeihnen. Dazu kommt, daß die in Abs. 4 ausgesprochene Strafverschärfung für den Wiederholungsfall nur auf die Siraftaten des Abs. 3 Bezug nimmt.

Zu § 27 Abs. 2: Die Anführung des § 19 Abs. 4 (= S 139 Abs. 2 GO.) exfolgt auf Grund der Ausführungen bei v. Landmann-Rohmer 147 Anm. 6); die vit ar des 8 19 Abs. 5 (= § 138 a Abs. 5 GO.) und des § 22 Abs. 1, (= § 138 a Abs. 1, 2 GO.) würde nah v. Landmann-Rohmer (8 138 a Anm. 7) eigentli zu Abs. 3 gehören, steht aber sinn- gemäß weil Zuwiderhandlung gegen eine Verfügung richtiger in Abs. 2. Zur Erwähnung des § 283 ist zu bemerken: Jm Begensab zu 88 146, 147 GO. wird das Wort „Be- stimmungen“ hier nur noch für Verordnungen und nicht gleichzeitig für Verfügungen gebraucht (vgl. dazu v. Land- mann-Rohmer § 146 Anm. 4b: und § 147 Anm. 6).

gu 8 27 Abs. 3: Wegen Anführung des § 16 Abs. 2 und 3 (= 88 154 Abs. 2, 154 a Abs. 1 GO.) vgl. v. Landmann- Rohmer § 154 Anm. 3. Der § 16 Abs. 7 (= § 139 a Abs. 1 Nr. 1 GO.) fällt unter § 146 Nr. 2 GO. Wegen des § 17 Abs. 7 (= § 154 Abs. 3) vgl. v. Landmann - Rohmer 8 154 Anm. 9. Der § 18 Abs. 2 (= § 137 a Abs. 2) ist sinn- gemäß hier angeführt. Die Hauptvorschrift über den Laden- {luß ist die des bisherigen § 9 AngV. 24 der neuen Fassung), deren Verleßung unter § 11 AZV. fiel. Die Ver- leßung dex bisherigen Vorschrift des § 139 e Abs. 4 GO. 25 der neuen Fassung) fiel unter die Strafvorschrift des § 146 a Abs. 1 GO. Es ist aber sinnwidrig, die. Strafen für die beiden eng verwandten Tatbestände unter verschiedène Straf- ot ca aaa die im übrigen nux formal verschieden sind, fallen zu lassen. Daher umfaßt die Strafvorschrift des § 27 Abs. 3 nunmehr die Verstöße sowohl gegen § 24 wie gegen § 25.

Zu 8 28: Das Anwendungsgebiet der Zwangsmaßnahnmien des § 147 Abs. 4 GO. ist auf die in § 147 Abs. 1 Nx. 4 GO. ausgenommenen Fälle ausgedehnt, da dies gerade die shweren Fälle sind und ihre Ausnahme sinnwidrig wäre. Nach dem Wortlaut von 8 147 Abs. 4 GO. könnte man annehmen, daß er nur“auf „endgültig“ erlassene, also rechtskräftige Verfügungen Anwendung fände. Dies wird aber von v. Landmann- Rohmer 147 Anm. 9) ausdrücklich verneint. Wegen des Ge- L 2E Abs 2, Wortes Bestimmungen vgl. die Erläuterung zu

Abs. 2.

Bi 30: Die Zweitagesfrist der ArbAO. und AngV. ist tatsächlich überholt und darum weggelassen.

Zu § 32: Dem Wortlaut nah gie d 68 Abs. 3 des Ge- seßes zur Ordnung der nationalen Arbeit nur die Ermächti- gung, die Verordnung über die Arbeitszeit unter Eiubeziehung der Vorschriften der Gewerbeordnung über die Arbeitszeit neu zu fassen. Selbstverständlich liegt hierin auch die Ermächtigung, die in die Arbeitszeitordnung übernomménen Vorschriften der Ne O trie in leßterem Geseß zu streichen. Sinngemäß muß aber auch die Ermächtigung dazu einbegriffen sein, eine in der Verordnung über die Arbeitszeit enthaltene Vorschrift über die Sonntagsruhe nunmehr in die Vorschriften dev Ge- werbeordnung über die Sonntagsruhe zu übernehmen, um die Gegenstände der werktäglihen Arbeitszeit und der Sonntags- ruhe säuberlich voneinander zu scheiden. /

(Veröffentlicht vom Reich8arbeitsministerium.)

Bekanntmachung. Fil Tue von dex Filmprüfstelle ausgesprochene Zulassung des ilms: „Traum einer Nacht“,

des Kraska-Film, Berlin-Stegliß, tritt außer Kraft. Die unter dem 20. Fanuar 1934 erteilten Zulassungs§- karten Nu. 35 536 sind ungültig.

Berlin, den 1. September 1934.

Der Leiter der Filmobexprüfstelle, Dr. Seege L.

Preußen.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 9 Abs. 1 Ziff. 6 der VO. zum Schuße des Deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBI. T S. 35) verbiete ih die in Magdeburg erscheinende Halbmonatsschri „Nordland“ mit sofortiger Wirkung, und zwar bis zum 4. Ok- tober 1934 einschließlich.

Das Verbot umfaßt auch jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die verbotene darstellt oder als ihr Ersaß anzusehen ist, sowie alle im gleihen Verlag erscheinenden Kopf- blätter der Zeitschrift „Nordland“.

Magdeburg, den 3. September 1934.

Der Oberpräsident der Provinz Sachsen. F. V. Fehxrmann.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Bekanntmachung.

Jn Abänderung der Bekanntmahung der Handels- vertretung der U. d. S. S. R. in Deutschland im Reichsanzeiger Nr. 172 vom 26. Juli 1934:

B. 4. Arbatoff, Arkadi, wird gestrichen. A. IV. 1. Arbatoff, Arkadi, mit einem unter A 11 Ge- nannten gemeinsam.

Berlin, den 3, September 1934.

Handelsvertretung der U. d. S. S. R. in Deutschland, Rechtsabteilung.

Verkehrswesen. Devisenbewirtschaftung im Postverkehr.

Die Deutsche Reichspost gibt in einem neuen Aushang in den Schalterräumen“ der Postanstalten die z. Zt. gültigen wich- tigsten Vorschriften über die Devisenbewirtshaftung 1m Post- verkehr mit dem Ausland bekannt. Danach ist die Versendung oder Ueberbringung von deutshen Reihsmarknoten (Reichsbank=- noten, Rentenbankscheinen, Privatbanknoten) sowie von deutschen Goldmünzen ins Ausland, ins Saargebiet oder aus dem Jnland in die badischen Zollaus\schlußgebiete gänzlih verboten. Die Ver- sendung von ausländischen Geldsorten, insbesondere von aus- ländishem Münzgeld oder Papiergeld, ausländischen Banknoten, ferner von dei ihEn Scheidemünzen, von Gold oder sonstigen Edelmetallen (Silber, Platin und Platinmetallen) nah dem Aus- land, dem Saargebiet oder den badischen Zollaus\chlußgebieten ist in gewöhnlichen Postsendungen einschl. der Pakete mit stiller Ver- siherung und der aen Wertpakete gänzlich verboten, in Einschreibsendungen nur durch Devisenbanken oder unter Zoll- vershluß (nach zollamtliher Vorabfertigung) E sig, in ver- siegelten Wertsendungen bis zum Betrag von RM insgesamt im Kalendermonat (Freigrenze) gegen Abschreibung im eigenen Reisepaß des Absenders, von mehr als 50 RM im Kalender- monat nur mit Genehmigung einer Devisenstelle zulässig. Gold und fonstige Edelmetalle dürfen in jedem Fall (also auch bei Werten unter 50 RM) nur mit Genehmigung einer Devisenstelle versandt werden. Die Versendung von Wertpapieren bedarf der Genehmigung einer Devisenstelle. Postanweisungen und Post- überweisungen nach dem Ausland und dem Saargebiet sind bis 50 RM insgesamt im Kalendermonat gegen Abschreibung im eigenen Reisepaß des Absenders zulässig, über 50 RM im allge- meinen unzulässig. Dasselbe gilt für Zahlkarten und Ueberwei- sungen At inländishe Postsheckonten von Personen, die im Ausland oder im Saargebiet ansässig sind. Auf Postscheckonten, deren Fnhaber eine allgemeine Gutschriftgenehmigung haben, können auch höhere Beträge eingezahlt oder überwiesen werden; die Zulässigkeit solher Gutschriften prüfen die Postshæckämter. Zahlungen bis zu 10 RM insgesamt innerhalb eines Kalender- Mona können ohne Abschreibung im Reisepaß ausgeführt werden Der Höchstbetrag umfaßt bei allen vorstehenden Zahlungen auch die bei anderen Stellen als der Post getätigten Zahlungen. Nachnahmen und Postaufträge aus Deutschland nah dem Aus=- land und dem Saargebiet, deren eingezogene Beträge einem Post- \heckonto im Bestimmungsland der Sendungen zugeführt werden jollen, sind ungs. Nachnahmen und Postausträge aus dem Ausland und dem Saargebiet nah Deutschland sind nux dann ulässig, wenn der eingezogene Betrag einem Postsheckonto in

eutshland gutgeshrieben werden soll und der Fnhaber dieses Postscheckontos die Gutschriftgenehmigung einer Devisenstelle besißt. Waren, die in Paketen oder Wertkästhen aus dem deut- hen Wirtschaftsgebiet ausgeführt werden, sind für: die Devisen- bewirtschaftung von dem Absender mit einer Exportvaluta- Erklärung \chriftlich anzumelden, und zwar 1. der für den Ab- sender Atftttibigen Reichsbankanstalt binnen drei: Tagen nach der Versendung mit Abschnitt A, 2. der Aufgabepostanstalt bei Auf- lieferung der Sendungen mit Abschnitt B der -Exportvaluta- E s À

Es besteht eine Reihe weiterer Einschränkungen für den P mit dem Ausland usw. Insbesondere gilt die reigrenze von 50 RM für bestimmte Arten von Zahlungen nicht.

Auskunft darüber erteilen die Devisenstellen. Der Absender ist.

für die Zulässigkeit der Zahlung bzw. Versendung in jedem Fall verantwortlich. britten, gegen die für die Devisenbewirtshaftung erlassenen

Vorschristen werden mit Gefängnis und Geldstrafe, in besonders

\chweren Fällen mit Zuchthaus bis: zu 10 Jahren bestraft; die.

ohne Genehmigung ausgeführten Werte können eingezogen

werden.

Kunst und Wissenschaft. Spielplan der Berliner Staatstheater.

Mittwoch, den 5. September. Staatsoper: Madame Butterfly. Musikalische Leitung: Preuß. . Beginn: 20 Uhr. Schauspielhaus: Rebell in England. Drama von Hans Schwarz. Beginn: 20 Uhr.

Aus der Verwaltung. Zur Aufhebung der Verschrottungsverordnung.

Jm Rahmen des sogenannten Reinhardt-Programms hat das ane zur Verminderung der Arbeitslosigkeit in seinem Ahs- {hnitt II für die Zeit vom 1. Juli 1933 bis zum 31. Dezember 1934 unter bestimmten Voraussezungen Steuerfreiheit für Ersay=- beshaffungen vorgesehen. Die Steuerfreiheit war unter anderem davon abhängig, daß der neue Gegenstand einen bisher dem Betriebe dienenden gleichartigen Gegenstand erseßen mußte. Zur Sicherstellung PULes Voraussezung war die Berschrottungss verordnung vom 13. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1071) erlassen worden. Sie bestimmte im Jnteresse der Ankurbelung der Wirt- Gals daß die Steuerfreiheit für Exlave Manger nur gewor werden durfte, wenn die alten Gegenstände außer Betrieb - gesegt und vernichtet oder verschröóttet wurden.

Das Gesey über Hef eet für Ersaßbeschaffungen hat 10 Belebung der Wirtschaft wesentlih beigetragen. Die Mög- ihkeit, bei Ersaßbeshaffungen die Anschaffungs- oder Pech 0s kosten sofort und in vollem Umfang abzuschreiben, hat sich als so günstig erwiesen, daß im Entwurf des neuen Einkommensteuers geseßbes in Aussiht genommen N buchführendèn Gewerbe- treibenden und Landwirte zu gestatten, bei der Beschaffung kurzlebiger Gegenstände die Anschaffungs- ‘oder Herstellungskosten bereits im Jahr der Anschaffung (Herstellung) oder in einem L Jahr voll abzuschreiben. E Bega steht im Gegen- f zu der bisherigen Régélung im § 16 des Einkommensteuer- eseßes, wonah die Aufwendungen in derartigen Fällen auf die

ahre der Nubungsdauer zu verteilen sind. Die Regelung geht über das Geseß über Steuerfreiheit für Ersaybeschafsungen hin- aus, denn es sind niht nur Ersabbeschaffungen begünstigt, sondern auch Neuanschaffungen jeder Art. Auf - der. anderen Seite bleibt die Neuregelung gus dem Geseh über Steuerfreiheit für Ersaybeschaffungen zurück, denn das neue Einkommensteuer- ese will die - volle Abschreibung niht für alle Gegenstände, sondern nur für sogenannte kurzlebige Gegenstände zugestehen. ls fkurzlebig sollen alle Gegenstände gelten, deren Nußungsdauer evfahrungsgemäß zehn Jahre niht übersteigt. Näheres wird in den Sar Dilbrcidobeftinmnüngen zum neuen Einkommensteuergéseß geregelt werden. j j /

Da das neue Einkommensteuergeseß bereits auf das. im Jahr 1934 erzielte Einkommen Anwendung finden soll, ist eine Aufrecht» erhaltung der Verschrottungsverordnung nit mehr angebracht; denn auch diejenigen Steuerpflichtigen, die die ia der Verschrottungsverordnung nicht beathtet, können die ange chafften Gegenstände troydem voll abshreiben, wenn es sih um kurzlebige handelt. Lediglih bei langlebigen Gegenständen hätte die Auf- rehterhaltung der Verschrottungsverordnung in Frage kommen können. Fn Fnteresse der Wirtschaft ist jedoch davon abgesehen worden, in diejen Fällen an dem er Yr ung Sang festzuhalten. Die Versjchrottungsvecordnung ijt dur die Verordnung vom

jedoch niht in gewöhnlihen und Einschreibsendungen._

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 206 vom 4, September 1934.

Di

31. August 1934 aufgehoben worden. Daraus ergibt sih, daß künftig bei Ersaßgbeshaffungen weder eine Verschrottung oder Vernichtung des alten Gegenstands noch eine Anzeige an das inanzamt über Verschrottung oder Vernichtung u. dgl. er- eder wird,

Die auf Grund der R eung ergangene Verordnung des Reichswirtschastsministeriums vom 23. Fanuar 1934 (RGBl. 1 S. 57), durch die der Kreis der zugelassenen S er bestimmt wörden ist, ist ebenfalls aufgehoben worden.

Handelsteil.

Berliner Börsenberiht vom 4. September. ; Ruhiger. Grundstimmung bleibt freundlich.

Nach dem ziemli lebhaften Geschäft zu Beginn der Woche ist an der Berliner Börse vom Dienstag eine gee Bete eingetreten. Trotdem blieb die innere Versassung der Börse e A da verschiedene Meldungen aus der Wirtschaft wieder (nregung brachten. Allerdings haben die Publikumsfkäufe nah- gelassen, und die Kulisse zog es daher, RAO im Verlauf, vor, einige Glattsiellungen vorzunehmen, jo daß die urse, die anfangs gegenüber dem Vortage kaum verändert lagen, eher etwas rüd-

ängig tendierten. Nur für Spezialpapiere hielt die Nachfrage er Lrivatkundschaft an, jedoch gingen die hier erzielten Besse- rungen über 2 vH nur selten hinaus. Die Börse {loß in ruhiger, aber nicht unfreundlicher Haltung.

Von den Montanaktien waren wieder Rohstoffwerte gefragt, Mansfeld plus 34 vH, Stolberger Bs plus 2s vH. Andererseits bemerkte man Glattstellungen in Phönix und Hoesh (je minus 54 vH). Braunkohlen- und Kaliaktien zeigten kaum Veränderun- gen, dagegen waren unter chemischen Werten wieder die Neben-

apiere des Farbenkonzerns, wie Goldschmidt (plus 24 vH) und

hemische Heyden (plus 1 vH) ene auch Kokswerke gewannen 1 vH. Am Elektromarkt zeigten sih Glattstellungen in Chade (minus 4 RM) und in Siemens (minus 14 vH). Rückäufe er- folgten dagegen in Accu (plus 14 vH), sonst wurde etwas in von B. K. L. (minus 4 vH) in R. W. E. (plus %4 vH) getauscht. Die am Montag stark favorisierten Holzmann büßten im Verlauf wieder 2 vH ein. Sonst fanden noch Maschinenwerte Fnteresse, und zwar namentlih Berliner Maschinen (plus 2 vH) auf günstige Abschlußerwartungen, außerdem bestand einiges Fnteresse für Deutsch-Atlanten (plus 1 H) und Wasserwerk Gelsenkirhen (plus 114 vH). Etwas stärker waren Bemberg angeboten (minus 14 vH) im Zusammenhang mit der ab morgen erfolgenden Notierung für die zusammengelegten Aktien.

Am Kcf‘semark waren wieder Großbankaktien bevorzugt, die T S vH gewannen. Fn Renten bleibt das Geschäft ruhig bei niht ganz einheitliher Kursgestaltung. Die neue Reichsanleihe gelangtè heute erstmalig bei lebhaften Umsägzen zur Notiz, der Kurs stellte sich auf 95. Am offenen Geldmarkt machten sih weitere Rückflüsse geltend; Tagesgeld stellte 19 auf 414 bis 4% vH. Am internationalen Devisenmarkt lag das Pfund erholt, in Lerlin notierte es amtlih 12,40 (12,34). Der Dollax war mit 2,477 unverändert.

" Der Hundert-Tage-Kampf gegen die Material-Vergeudung.

Am 15. E war offiziell der leßte Termin für die Anmel- dung zum Hundert-Tagê-Kampf gegen die Materialvergeudung; an diesem Zeitpunkt h auch in den einzelnen Betrieben mit der Sammlung von Erfahrungen auf dem Gebiete sparsamer Ma- terialverwendung begonnen worden. Der DHD. erfährt von der Gesellschaft für Organisation, die die ganze Aktion durchführt, daß gegenwärtig noch kein genauer Ueberblick über die Beteiligung in der Jndustrie möglih ist; soviel lasse sich aber bereits fest- stellen, daß in 1500 Betrieben mit einer Belegschaft von “etiva 800 000 Personen der Kampf aufgenommen worden ist. Die große Zahl der Unternehmungen, die der allgemeinen Aufforderun nachgekommen sind, ohne sih jedoch in aller Form zu melden, ist dabei nicht berücksihtigt. Uebrigens laufen S noch Zusagen ein, denn nah wie vor ist ès möglich, sich an dem Kampf zu be- teiligen, wenn auch die Frist, ‘die mit dem 15. August genannt worden war, nicht eingehalten wurde. Die Zustimmung einzelner großer Verbände steht unmittelbar bevor. Der Reichsverband der

Bekleidungsindustrie wird von sih aus an die ihm angeschlossenen Unternehmen herantreten, um sie zur Teilnahme zu veranlassen. Für die besten Vorschläge aus der Gefolgschaft seßt der Reichs- verband selbst Prämien aus. Von. anderen Körperschaften haben der Deutshe JFndustrie- und Handelstag und der Deutsche Ge- meindetag zugesagt, im gleihen Sinne auf die ihnen nahestehen- den Betriebe einzuwirken. Wenn der Kampf gegen die Material- vergeudung auch erst im Anlaufen ist, kann aus der großen Zahl der daran beteiligten Unternehmungen bereits auf einen guten A anen werden.

__Um die Wichtigkeit der Maßnahmen für die deutsche Volks- D RSAN zu unterstreichen, hat au der Staatssekretär 1m Reichs- wirtschastsministerium, Dr. Pos se, an die e folgen- des Schreiben gerihtet: „Jh bin überzeugt, daß die Weltwirt- schaftskrise in erster Linie von der kaufmännischen Seite beseitigt werden wird. Solange aber die internationalen Wirtschaftsshwie- rigkeiten andauern, und Deutschland, das nur soviel einführen will, als es tatsächlich bezahlen kann, zu einer immer größeren Verminderung seiner Rohstoffeinfuhr genötigt wird, muß es ganz besonders S Aufgabe sein, das aus ausländishen Rohstoffen gc ee Material® im Fnlande pfleglich zu behandeln. Darum

egrüße ih die Absicht, durch einen „Hundert-Tage-Kampf gegen die Materialvergeudung“ in breitesten Schihhten des Volkes, ins- besondere aber in der Wirtschaft, durh die Propagierung von or- gane Maßnahmen in der Betriebswirtshaft aufklärend zu wirken.“

Ueber 5 Milliarden Mark Betriebs8ausgaben der Landwirtschaft. Versuch einer volkswirtschaftlihen Gesamtschäßung.

Das Statistishe Reichsamt legt der Oeffentlichkeit den „Ver- such einer volkswirtschaftlihen Gesamtshäßung“ des Betriebs- aufwandes der deutshen Landwirtschast vor. Es ergibt sich daraus die fundamentale Bedeutung der deut- schen Landwirtschaft als Verbraucher “A O lih erzeugter Betriebsmittel. Nach der Berehnung liegt nämlich der Aufwand für gewerblich erzeugte Betriebs- mittel allein bei rund 40 vH der Betriebsausgaben der Land- wirtschaft. Die Summe der Betriebsaü8gaben wird für das Betriebsjahr 1933/34 auf insgesamt 5,258 Milliarden angegeben, denen Verkaufserlöse der Landwirtschaft in Höhe von 7,1 Mil- liarden R C A Die Aufwendungen r gewerblih erzeugte Betriebsmittel (Neubauten und Gebäudeinstandsezung einshließlich der Löhne, Maschinen und Geräte einschließlih Jnstandseßung, Düngemittel, Heiz- und Kraftstoffe sowie Pfanzen- \hugmittel) wurden für das Betriebsjahr 1933/34 summenmäßig mit 1,972 Milliarden Reichsmark festgestellt, Q sie noch im Betriebsjahr 1932/33 nux 1,810 Milliarden betrugen. Wenn man den Ausgaben der Landwirtschaft die Einnahmen aus dem Verkauf ihrer Erzeugnisse und aus Krediten gegenüberstellt, so lasse sih schließen, daß die Ausgaben der selbständigen Landwirte für persönliche Bedarfsgüter von 1928/29 bis 1932/33 um etwa 60 vH_ zurückgegangen sind. Unter Berücksichtigung des Rück- gangs der Konsumgüterpreise würde das eine Verbrauhsminde- rung um rund 40 vH bedeuten. Der gesamte, den in der Land- wirtschaft Tätigen für T ur Verfügung stehende Be- trag (Einkommen der Selbständigen, Barlöhne, Bargehälter ohne die aus der Sozialversicherung zurüfließenden Entschädigungen) sei von 43 Milliarden Reichsmark im Fahre 1928/29 au 9,95 Milliarden Reichsmark im Fahre 1932/33 oder um 50 vH gesunken. Der Kaufkraft nah bedeute das einen Rückgang um 95 vH, Mit der im Wirtschaftsjahr 1983/34 eingetretenen be- trähtlihen Steigerung des landwirtschaftlihen Einkommens habe, sich auch dex Absaß an gewerblih erzeugten Betriebsmitteln und Konsumgütern in der Landwirtschaft merklih gehoben.

Wirtschaft des Auslandes.

Die belgisch-französischen Wirtschaftsbeziehungen

Brüssel, 3. September. E i Faspar ist nach seiner Pariser Reise nicht sofort nah Brüssel zurückgekehrt, sondern wird exst am Dienstag hier eintreffen, um an dem an diesem Tage stattfindenden Ministerrat teilzunehmen. Bei dieser Ge- legenheit wird der Außenminister über den Gegenstand und das a P seiner Pariser Besprehungen Bericht erstatten. Ueber- einstimmend mit dem in Paris ausgegebenen Bericht betont man auch in inoffiziellen Kreisen Brüssels, daß Hauptgegenstand der Besprechungen die wirtschaftlihen Beziehungen zwischen 4A reih und Belgien gewesen seien. Aus Kreisen, die der Regie- rang nahestehen, verlautet dazu, daß Jaspar die Ershwerungen, die der Beschäftigung belgischer Arbeitskräfte: in Frankreich schon seit längerer Zeit gemacht werden, erneut zur Sprache gebracht habe. Ferner habe er die Notwendigkeit einer Vergrößerung des Handelsvolumens im beiderseitigen Wirtschaftsverkehr betont. Man erklärt, daß Faspar sich sür den Uu) eines neuen, weitergehenden Wirtschaftsabkommens mit Frankrei eingeseßt habe mit der Begründung, daß das kürzlih zustande gekommene Kontingentierungsabkommen nur in Einzelpunkten die Unzu- träglihkeiten im Wirtschaftsverkehr der beiden Länder gemildert habe. Bei der Besprehung dieser Fragen habe Faspar auh auf die Solidarität hingewiesen, die sich daraus ergebe, daß beide Länder der Goldpolitik treu geblieben seien. Französischerseits habe man, so wird in Brüssel erklärt, erkennen lassen, daß man zum Abschluß eines neuen Abkommens bereit sei.

Flaute am franzöfischen Getreidemarkt.

Paris, 4. September. Am 2. September hielten in Nancy die Getreidehändler ihren Fahreskongreß ab. Die Getreideabschlüsse seien gleih Null gewesen. Jn einer vom französischen Getreide- und Mehlhändlersyndikat eingebrachten und vom Kongreß an- genommenen Entschließung wird die Getreidepolitik der fran- PesisGen Regierung \ arl angegriffen. und die Erhöhung der

msabsteuer als Hauptursache der Flaute auf dem Getreidemarkt bezeichnet. Besondere Maßnahmen zur Hebung der Getreide- ausfuhr werden als dringend notwendig bezeichnet.

Argentini’cher Weizenernte droht Mirllionenschaden. Jn Fenratinien befürhtet man eine erheblihe Heuschrecken- plage, von der ein so großer Teil der Weizenernte bedroht wird, ein Verlust von mehr als 100 Millionen RM angenommen werden kann, wenn es nicht in leßter Stunde gelingen sollte, die

Heuschrecken zu vernihten. Ungezählte Millionen von Heuschrecken liegen gegenwärtig auf den Gebieten von Formosa gewissermaßen bereit zum Massenüberfall auf die argentinischen Felder. Die tarken Regenfälle der legten Wochen E tone die Larven der Heu- ling ungewöhnlich früh und shnell zur Entwicklung gebracht. Es wird daher angenommen, daß Ende November riesige Schwärme dieser Jnsekten nah Süden vordringen werden. Jm Januar würden dann die Felder der Farmer ih Gefahr sein, von den Heuschrecken eergofuelten zu werden. Jn einer eni Eingabe an den Kongreß haben die Bauern um die Jngang egung eines Vernichtungskampfes gegen die Sisttampf gebeten. Sie Ann, daß von Flugzeugen aus ein Gistkampf gegen die ge- fährlihen Jnsekten geführt werden möge.

Auslandsfirmen in der Mandschurei brauchen sich nicht auf Gobi festzulegen.

Tschangtschun, 3. September. Die mandschurishe Regierung hat beslcssen, denjenigen ausländischen Unternehmungen, die mit ihrem Gelde in der Mandschurei arbeiten wollen, ohne sih dabei auf den Gobi festzulegen, zu gestatten, ihr Grundkapital auf ausländishe Währung lauten zu lassen. Nur Banken und Versicherungsgesellshaften sind gezwungen, ihre Tätigkeit in Gobi auszuüben.

Japauischer Kanal zur Umgehung von Singapore?

Der bisher völlig unbekannte. Name des kleinen siämesischen Ortes Kra auf der Halbinsel Malakfa Et in den Mittel- punkt der Weltpolitik gerückt worden. Die Fapaner sollen näm- lih an Siam herangetreten sein, um sih die Konzession zum Bau eines Kanals zu verschaffen, der die Halbinsel alakka an ihrer \chmalsten Stelle, bei Kra durchshneiden und den Seeweg nah Ostindien bedeutend Vactürzen soll, Der Kanal würde nux 42 km lang sein und nicht soviel tehnishen Schwierigkeiten begegnen wie der 166 km lange Suez-Kanal oder der 83 km lange Panama- Kanal. Dié strätegishe Bedeutung des Kra-Kanals aber würde mindéstens derjenigen O beiden großen Vorbilder gleih- kommen. Liegt doch auf der Südspiße der Halbinsel Malakka die gewaltige englische Seefestung Singapore, die dazu bestimmt ist, im Kriegsfalle die Malakka-Straße, den bisher einzigen Seeweg n Ostindien, zu sperren. Der neue Kanal würde diese Sperre einfach umgehen und Englands Vorherrschaft zur See brechen! Wie es heißt, wollen die Fapaner auf der großen Flottenkonferenz 1935 die a ung von Singapore verlangen und, wenn diese Forderung fel R abgelehnt wird, den Bau des

ra-Kanals in Angriff nehmen.

Fi ishlebern

Filchtran « eemoos »

Deutsche Seefisherei und Bodenseefisherei im Juli 1934 (Fangergebuisse usw.,), Von deutschen Fischern und von Mannschaften deutsher Schiffe

gefangene und an Land gebrachte Fische, Robben, Wal- und andere Seetiere sowie davon gewonnene Erzeugnisse.

(In dieter Nachweisung bedeutet 0 bzw. 0,0, daß zwar Fänge erfolgt find, die Zahlen aber unter 100 kg bzw. 100 NM liegen.)

Seetiere und davon gewcnnene Erzeugnisse

100 kg

Nordsee

Wert in 1000 RM

Ostsee

100 kg

(einschl. Haffe)

Wert in 1000 RM

Breitling (Sproit)“ 2: : 2 reitling E S es Makrele x t è Kabeljau, # Sorte

s San deE o i a. d. Barentsfée und v. d. Bärenfnfel . Schellfisch, Le Sorte | 2 E E 4 He D S e é Se S; E a. d. Barentssée und A v. d. Bäreninsel .“ Wittling (Weißling, Mérlän) Seelachs (Köhler), Nordsee- ) JIsländér )a.d.Barenñts- fee‘und v: d. Bâäreninsel Pollak (Heller Seelachs) . . Lng . - -

Seehecht

Notbarsch, (Gold-) Nordsee JSgländer a. d. Barents- see und v. d. Bâreninse1

Katfisch (Austernfis{h). . «

Seeteufel (Angler) . ¿

Knurrhahn . .

S & Sotte ée

3. U. 4, Sorte

lebend

C Se » od d

a. d. Barentésee und

v. d. Bäreninsel .

Scarbe (Kliesche) . « . « « Butt (Flunder) . « « »

Seezunge « « - -

Mde a 4 os

Limande (echte Rotzunge)

E Eo a e

Hut 4 S

Tarbutt (Glattbutt) .

Roche s . . . . . *

D L Ss

ahs und Meerforelle

Aal (Fluß 1D ee.

a Raa s

Zand (Flußhecht) .

GRDEE e o #0 aulbarsch (Sturen) .

Brassen (Blei, Plieten) lóße (Notauge)

E 0e Weißfish (Giester) Ver\chiedene

9.4 09 S

L-Fishe:)9- x 55161

13131

1 166,7

29,3 445 16,5 15,8 276,5

2/994 1/600 629 897

0,8 0,9 5,8 23/2 158,5

42,7 92,9 213,6

_

S S _—

-_

[Ey Do O Ls S

| ck O O h M0’

id 6

S

dO bor —J O Hck 00 09

_

s

—_

-

C5 S DO I if fck S D R L

389 418 78 297 2221 1

R os bo I T

D O G

-

o

13 0

6 388

-

S as

-

oOHoOO

27 4

272

2 962 221 487 1577 263 693 983 29 293

EEETA

pad S on U

R H g

Go ck A J e)

—_—

_-

-

Do Or TIOININDOS

a

zusammen .

gus Es aiserhummer . Taschenkrebse »- Austern eo. Muscheln C d

Krabben (Garneelen) . .

« - 4

132 595 Scaltiere.

94 011

2 982,1

01 13;

96 0;

36 0; 7 1/2

170,6

18124} .

n im L RDOD

B

-

—_ 1 N

zusammen

Delphine, Seehunde, ildenten usw. « « «e «e.

IV. Erzeugnisse von Seeti 85 970

rogen

A e

.

.

- e“ .. ,

E D

24 113 IIL. Andere Seetiere.

186,6

12 0,6

8)2150,3

ot -- 00 6653| 135

M] I

zusammen

ufammen I—IV Nord- und Ostsee

ma E E

86 532

243 252 261 402

Bodensee und Rheingeb

2 163,9

4 933,2 5 689,8

Lek

Fishe

100 kg

Gauen E n , . . . . . Sand (Weiß) Felihen Ï heinlads (Salmen) Trüschen s

ede E A arsche (Egli, Kräßtzer) BeacGBlen »¿ » « +6.) 6 Weißfische (Alet, Nase usw.) Sonstige Fische

® 0+ 0. S0. 2 - eo ooooo.

e ese ooo 2 8.

e 22 o od oos 06 6 00 0..0 S

. * o . . . . . . .

° o o . . . . . *“

. . .- * . . . - . . .

E

629 N 17 11 1 26 15 18

19 15

J D Den H E m O

_

O2 | Ur» 2A

798

zusammen

85,3

1) Außerdem sind von deutschen Hochseefangfahrzeugen unmittelbar

gelandet: in Gro in den

8) Schäzungswert.

Berlin, den 4. September 1934. Siatistisches Reichsamt.

britannien: 1316 dz tim Werte von 12500 NM, tiederlanden: 862 dz im Werte von 17 000 NM. 2) Von den im Juni gefangenen Fischen erhielten: a) Klippfi\chwerke 650 dz Fische im Werte von 15 b) Fi\chmebltabriken 6959 dz Fische im Werte von 10800

00 NM.

NM,