1934 / 208 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 Sep 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 208 vom 6, September 1934, S. 2

Entscheidungen

ge der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 (RGBl. l S. 285).

Gegenstand

auf Grund der S8 2 und 4 des Gesezes zum Schu

Hersteller

Herstellungsort

Ent¡cheidende Behörde

Tag und Zeichen der Entscheidung

5

6

3 |

4

2

VRuvven: SA.-Männer, Müßte und Armband aus Stoff, Hakenkreuz A ‘lenterei eingestickt, e und Stiefel aus Wachstuch, Frisun lt, Fabr.-Nr. 1694/

v enibilo aus Holz mit auflackiertem schwarzen Haleneeua cel weißem Feld in roter Umrahmung oder mit den Farben schwarz weiß-rot als Halter für kleinere nationale Fahnen ißer

Holzplakette, bestehend aus einem schwarzen Hakenkreuz an wei freisförmigen .Feld und rotem rechtedigem Untern Lier

Deutscher JFahrweiser „Vaterland“ mit schwarz-weiß-rotem blatt und Hakenkreuz in rotem Feld

S ä i ikopf“ ten- Puyven: SA.-Männer mit langen Haaren („Bubikopf“), Ha T auf der Armbinde aufgedrutt, Fabr.-Nr. 1692/37

ichbi i i ‘ößen: i Führers, flan- Abziehbilder in verschiedenen Größen: Brustbild des Führers,

fert von den Nationalfahnen, darüber Hoheitszeichen und

2 Hakenkreuze - A : , Zinnfiguren, etwa 414 cm hoch: SA.- und SS.-Männer mit Haken- freuzarmbinde, sowie Reichswehrsoldaten mit dem Reklameauf-

druck „Pa Pa“ am Fuß E s Zinnfiguren etwa 314 cm hoh: SA.- und SS.-Männer mit rotem Streifen am Arm (soll die. Hakenkreuzbinde vorstellen) Anstecknadeln der Deutschen Christen, die mit dem Hakenkreuz ver-

sehen sind : ; Christbaumständer in Hakenkreuzform

Kinderschürzen mit schwarz-weiß-roten und Hakenkreuz-Fähnchen

Armbänder und Halsketten in [ae ausgeführter Perlen- tickerei mit Darstellung des Hakentreuze / j LeiBeaptegal mit dem Bild des Führers, der Aufschrift „Reichs- fanzler Adolf Hitler“ und einem Hakenkreuz auf shwarz-weiß- rotem Grund j / | : Funde Anstecknadeln aus Zelluloid, die mit dem Hakenkreuz 1m weißen Feld mit roter e C i der Aufschrift „National- ozialistishe D. A. P.“ versehen in :

N hosen mit dem Bildnis des Reichskanzlers bzw. Haken- freuz im weißen Feld mit roter Umrandung

Bonbons mit den Farben shwarz-weiß-rot und Hakenkreuz

Kaminbüste des Führers

A i ¿ i Gruß- Feinseife mit aufgeprägtem Hakenkreuz unter Beisezung der O worte „Heil Hitler“ oder „Deutschland erwache“

Wandteller aus Terrakotta, auf denen das „Haus Wachenseld“ dar- estellt ist | Tée, die mit einem Hakenkreuz auf weißem Feld und schwarzer Umrandung versehen is. Die Tasse ist außen in rotem Ton ge- Halton

Ls

Gatoenteougfahue YyrsurAdl 1 u 2 ästchen (ahtedia), das auf der vorderen Seite ein schwarzes kreuz auf weißem Felde trägt Y ‘wertige Anstecknadeln in Form eines Hakenkreuzes und

vieredcktige Broschen aus N mit schwarzem Hakenkreuz im weißen Feld auf rotem Grunde Künstlerisch minderwertige Bilder mit der Darstellung Horst Wessels mit erhobener rechter Hand und der Hakenkreuzfahne und des Herrn Reichskanzlers in Plakettenform. Die Hitlerplakette ist mit der Umschrift „Deutschland erstarïe“ und mit einem Ausspruch des Herrn Reichskanzlers „So lange ich lebe, werde ih für des deutschen Volkes Wiedererhebung, für seine Zukunft und seine Größe kämpfen“ : Postkarten mit ah Bilde Friedrichs des Großen und der Aufschrift: „Was wollen denn die Leute? Fh bin in meiner Jugendzeit mit Biersuppe auferzogen. Jhre Väter kannten nur das Bier und das isstt das Getränk, das für unser Klima paßt“, Postkarten mit dem Vilde Bismarcks und der Aufschrift: „Jh wurde von den Leuten behandelt wie ein neues Nilpferd für den Zoologischen, wofür ich Trost in sehr gutem Biere suchte“, und Postkarten mit dem Bilde Goethes und der Aufschrift: „So lang man nüchtern ist, gefällt das Schlechte, wie man getrunken hat, eiß man das Rechte, nur ist das Uebermaß auch gleich zuhanden; Hafis, o lehre mich, wie Du's verstanden! Denn meine Meinung ist nicht über- trieben: wenn man nicht trinken kann, soll man nicht lieben; doch sollt ihr Trinker euch nicht besser dünken. Wenn man nicht nicht lieben fann, soll man nicht trinken. Trunken müssen alle sein! Jugend ist Trunkenheit ohne Wein! Trinkt sich das Alter wieder zu Jugend, so ist es wundervolle Jugend“ Unähnliche Darstellung des Herrn Reichskanzlers in Vielfarbendrud, Größe 40 x 50 cm und kleine, vielfarbige laierte Bilder füh- render Persönlichkeiten in der Größe 814 X 734 cm, Wiedergabe ist unähnlich und kitschig : i Kleine Messingleuchter, deren Fuß ein Hakenkreuz bildet. Gesamt- ausführung der Leuchter ist minderwertig

Streichholzpackungen mit der Bezeihnung „Welt-Hölzer“, die mit

den shwarz-weiß-roten Fahnen versehen sind

Kriegs- und Friedensehrenzeichen sowie Orden aus Pappe als Scherzartikel , A E

Minderwertige Fingerringe aus Draht, die auf einer aufgelöteten

runden Metallscheibe ein schwarzes bzw. ein rotes Hakenkreuz

tragen : Uhren, deren Deckel das Hakenkreuz trägt

Geschäftsbogen und Briefumschläge mit Hakenkreuz sowie Rund- stempel mit Hakenkreuz i Rundstempel mit Hakenkceuz und Umschrift „Untersteht der Deut- schen Arbeitsfront“

Briefumschläge, auf denen der Herr Reichskanzler mit einer Schaufel in der Hand dargestellt wird Neujahrskarten mit Hakenkreuzfahne bzw. Hakenkreuzfahne und der schwarz-weiß-roten Fahne i : Gruppenbild mit der Abbildung des Reichspräsidenten, des Reichs- fanzlers und anderer führender Persönlichkeiten. Darstellung unähnlih. Gesamtausführung künstlerisch minderwertig Rundstempel mit Hakenkreuz

Manschettenknöpfe mit eingraviertem Hakenkreuz Postkarten mit dem Hakenkreuz und dem Liede: „Dank an Hitler“ Windmühlenspiele aus Zelluloid mit einem gestanzten s{hwarzen

Hakenkreuz und 2 Propellern in Farben weiß und rot

Stréichholzpackungen mit einem Stahlhelm und den shwarz-weiß- roten Farben

zricnvlatte aus Steingut mit dem Vildnis einer Burg, die mit f

Zulässig.

Fa. Löffler & Dill, Puppenfabrik Fa. Carl Beck & Alfred Schulze A.-G.

Georg Briekeé,- Hamburg 23, Eilbecker Weg 229, IIT Eichblatt Verlag

Unzulässig.

Fa. Löffler & Dill, Puppenfabrik Fa. Huber, Jordan & Körner

Fa. Seligmann & Mayer Nachf, _G. m. b. H.

Fa. Konrad Schildknecht u. Sohn, Zinn- figurenfabrik Fa. Friedrich Pleuger

Elektromeister Adolf Ferchland Oldenbruch & Pseiser

Mathilde Rosenau

Fa. Georg Zimmermann, Spielfvarensabrik

Fa. Funke & Brüninghaus3

Fa. Scharpe & Sturm

Fa. Friedrich Bauer

Fa. R. Carli & Sohn

Clement & Spaeth, Seifenfabrik

Kaufmann Emil Lischick Fa. Severin & Co. G. m, b, Ÿ.

"”

Fa. Josef Rehnell

Kunstverlag Heil Deutschland. Vertrieb: Architekt Franz Rohr, Berlin, Kreuz- bergstraße 2

Schultheiß-Pahenhofer Brauerei, Berlin NW 40, Roonstr. 6—8 N

Fa. Littauer & Boysen, Berlin 80 36, Skalißer Straße 104

Unbekannt. Eingeführt durch Kaufmann Klingemann, Hamburg, Schenkendorf- straße 22

Zündwarenmonopol-Gesellschaft, Berlin, Herwarthstraße 3a

Fa. Ed. Moniac, Berlin SW 61, Kreuz- bergstraße 37/38

Fa. Karl Salomon & Co.

Fa. Kienzle, Berlin, Wallstr. 11/12

Haus- und Grundbesißerverein „Süden“, e. V., Berlin 8 59, Freiligrathstr. 12 „Büropa“ Bürobedarf und Papier-Han- delsgesellschaft m. b. H., Berlin 8 14,

Sebastianstraße 61

Verlag Hermaun Luchterhand, Berlin N 24, Oranienburger Straße 48/49

Fa. „Cellaro“ Luxuskartenfabrik, Berlin SO, Köpenidcker Str. 46/49

Porträtmaler Kuenzele Graefe, Berlin W 35, Potsdamer Straße 652

Reinhold Schwenk, Berlin-Hohenschön- hausen, Hauptstraße 14 ; Fa. Koetliß Jnh. Reinh. Beuster, Berlin- Hohenschönhausen, Küstriner Straße 45 Fa. V. und J. Amler, Berlin-Charlotten- burg, Steinplaß 2 Unbekannt

Zündwarenmonopol - Gesellschaft, Berlin, Herwarthstraße 3a

Coburg Ohrdruf Hamburg Leipzig Coburg Nürnberg Fürth i. B

Fürth i. B. Lüdenscheid Brandenburg-Havel Pößneck

München

Zirndorf

Lüdenscheid

Lüdenscheid

Wuppertal-Elberfeld Kassel

Weißenhorn

Arnstadt Sundern, Kreis Arnsberg

10

s Gablonz, Tschechoslokvaket

Berlin

China

Berlin

Gablonz (Tschechoslowwakei) Berlin

"”

Hitlerplakette aus Kunststein. Ausführung unähnlih

Fa. W,. Henker & Co,, Kunststeinfabrik, Berlin 80 16, Köpeniccker Str. 30a

Regierung von - Oberfranken und Mittelfranken, Kammer des Jn- nern, Ansbach

Thür. Kreisamt Gotha

Senat der Freien und Hansestadt Hamburg A Kreishauptmannschaft Leipzig

Regierung - von Oberfranken und Mittelfranken, Kammer des Jn- nern, Ansbach

»

Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft

Oberbürgermeister Lüdenscheid

Oberpräsident der Provinz Bran- denburg Stadtvorstand Pößneck

Polizeidirektion München

Regierung von Oberfranken und Mittelfranken, Kammer des Jn- nern, Ansbach Oberbürgermeister Lüdenscheid

Polizeipräsident Wupperial Oberpräsident in Charlottenburg

Regierung von Schwaben und Neuburg, Kammer des JFnnern, Augsburg

Stadtvorstand Arnstadt

Landrat Arnsberg

"e

Polizeipräsidium Berlin

14, Juni 1934 Nr. 2275 b 467

21. Juli 1934 I C 2—227/12

10, August 1934 Nr. 15

6. Dezember 1923

P: F 31/33

14, Juni 1934 Nr. 2275 b 467

3, Juli 1934 Nx. 2275 b 488

28. Juli 1934 Nr. Z 17413

28. Jul: 1934 Nr. Z 18382

11, Juli 1934

Abt. Ila

27, Juli 1934

OP 2 (pol.) 309/34 21, Juli 1934

ITI A D/S,

18. Juli 1934

Dst, 122

10, Fuli 1934

Nr. 2275 b 496

20. Juli 1934 Abt. ITa

20. Juli 1934

Abt. Ila

5, Juli 1934

IV 2201/25

27, Juli 1934

OP 2 (Pol) 308/34 12, Juli 1934

III 4343

11, Mai 1934 IT

26. Juni 1934 L 3184

3, August 1934

IV 7020 R 54

25, Juni 1934 IV 7020, K

21, Juni 1934 IV 7020 Sch 8f

9. Februar 1934 IV 7020 L 27

7. April 1934 IV 7020 B 43

9, Juni 1934 IV 7020 D 56 23. Juni 1934 IV 7020 M 44 18, Juni 1934 j IV 7020 S 35

27, März 1934

IV 7020 K 69 29, Juni 1934

IV 7020 H 54 29. Juni 1934)

+ IV 7020 B 55

22. Mai 1934 IV ‘7020 L 32 7, Mai 1934 IV ‘7020 C 16

27. Juni 1934 IV 7020 K 81

20, April 1934 IV 7020 Sch 50 12, Mai 1934 IV 7020 K 71 21, Juni 1934 IV 7020 A 14 22. Juni 1934 IV 7020 U 8 21, März 1934 IV 7020 D 43 14, Mai 1934

IV 7020 H 48

Neichs: und Staatsanzeiger Nr. 208 vom 6. September 1934. S. 3

Gegenstanè

Herstel!er

Herstellungsort

T E E L E E E E A Enticheidende Behörde Tas 2E Gu

2

zeichen in Gestalt der Silhouette Friedrichs des Großen

Liederbücher.

blatt Geldschütter mit einem eingepreßten Hakenkreuz

versehen sind das Hoheitsabzeichen

rung minderwertig .

kreuz eingetwebt ist

blatt die Hakenkreuzfahne

Hintergrund tragen. Ausführung minderwertig Manschettenknöpfe mit Hakenkreuz (Fabr.-Nr. 18/84431/IT) 2 Hakenkréuzen und einex shwarz-weiß-roten Einsassung

Heil Hitler“! in minderwertiger Ausführung

hemd

Berlin, den 1. September 1934.

Zigarettén unter der Marke „Sanssouci“. Ueber der Aufschrift „Sanssouci“ befindet sih auf dem Zigarettenpapier ein Bild-

Schreibmappe aus Leder, auf deren Vorderseite das Hoheitsab-

zeichen (Adlec mit darauf befindlichhem Hakenkreuz) eingepreßt ist Minderwertige Kinderfingerringe aus Draht die auf einer aufge-

lötetèn runden Metallscheibe ein s{hwarzes Hakenkreuz tragen.

Ferner Ninge aus shmalem Blech mit eingepreßtem Hakenkreuz Bd. 1 „Deutsche Freiheits- und Vaterlandslieder“ mit fliegender Hakenkreuzfahne, der shwarz-weiß-roten Fahne und einem fliegenden Adler auf dem Titelblatt. Bd. 2 „Sturm- riemen runter! Deutsche Freiheits- und Vaterlandslieder“ mit der Abbildung eines SA.-Hornisten unter der fliegenden Haken- kreuz- und der schwarz-weiß-roten Fahne auf dem Titelblatt. Bd. 8 „Stahlhelm- und Vaterlandslieder“ mit der Abbildung eines mit dem Hakenfreuz geschmiüdten Stahlhelm auf dem Titel-

Werbezettel mit Hakenkreuz und den schwarz-weiß-roten Farben

Vertreterkarten, die in der linken oberen Ccke mit einem Hakenkreuz Briefpapiermappen, deren einzelne Briefbogen mit den Bildern des Herrn Reichskanzlers und anderer führender Persönlichkeiten be- dru sind. Ein Teil der Briefmappen trägt auf der Vorderseite Buntdrufplakate in verschiedener Größe mit der Aufschrift „Der deutsche Nationalfeiertag“ „1. Mai“ und der Darstellung eines Adlers mit darunter befindlichem Hakenkreuz. Gesamtausfüh- Hausschuhe und Pantoffeln, in deren Oberteil aus Plüsch ein Haken- Emailleschilder mit dem Hakenkreuz und den Worten „Heil Hitler“

Zeitschrift „Das braune Blatt“. Fllustrierte Unterhaltungs-Zeit- schrift fürs deutsche Haus. Die Zeitschrift trägt auf dem Titel-

Schwarz-weiß-rote Perlenhalsketten, die einen Anhänger aus

Porzellan in Form eines länglih vershobenen Sechsecks mit schwarzem Hakenkreuz im weißen Feld auf rotem gerippten

Reklameplakate der Firma Buttchereit mit dem Hakenkreuz verziert Postkarten mit dem Text eines Liedes „Adolf Hitler zur Ehr“, mit

Karten, verziert mit einem shwarzen Hakenkreuz und shwarz-weiß- roten Streifen sowie mit der Drucaufschrift „Deutscher Gruß:

Porträtspielfiguren aus Hartmasse, darstellend den Führer im Braun-

3 4

Unzulässig.

Fa. Karl Gustav Gerold G. m. b. H., Berlin W 8, Unter den Linden 24

Berlin

Fa. N. Moses, Berlin 8W, Dresdener Straße 79 Fa. „Gabex“ Jnh. Lerderfré

Fa. Willi Pinkert, Berlin-Reinickendorf- West, Scharnweberstraße 67/68

Berlin

Fa. H. Schumann & Co., Berlin W, Zionskirchstraße 38

Fa. W. Sonntag, Berlin SW 48, Wilhelmstraße 1a

Fa. „Glaserhütte“ G. m. b. H., Berlin NO 18, Landsberger Allee 39

Gutenberg-Druckerei- und Verlags-G. m. b. H., Berlin § 42, Oranienstr. 140/142

Fa. Arthur Goeß und Otto Müller G. m. b, H., Berlin C 54, Neue Schönhauser- straße 70

Fa. Gebr, Knauß, Kom.-Ges., Berlin N 20, Kolgniestraße 141

Stempel-Voigt, Jnh. Frau Erna Voigt, Berlin, Potsdamer Straße 14

Verlags-Ges, m. b. H., Berlin SW 61, Gitschiner Straße -13

Fa. Reinhold Hampel

Fa. J. E. Hammert Söhne Lichtbilder Hermann Buttchereit Vertreter Erih Graf, Dresden, und

Buchdrucker Wilhelm Raabe Dresden Händler Otto Keller, Dresden I

Geringswalde , Kößschenbroda Dresden

Fa. Georg Spenkuch, Spielwarenfabrik Nürnberg

Gablonz, Tschechoslowakei

Gablonz, Tschechoslowakei

5 6

Polizeipräsidium Berlin 20, April 1934

IV 7020 G 35

4, April 1934 TIV 7020 M 34

18, Juni 1934 IV 7020 G 40

20. April 1934 IV 7020 P 29

9, Mai 1934 IV 7020 S 49 12. Mai 1934 IV 7020 8 32 9, Juni 1934 LTY T7020 G: 97 20, April 1934 IV. T7020 G 21

31, Mai 1934 V. T7020 G 39

21. März 1934

20. Dezember 1933 TV- JOZO V 11 25. April 1934

IV 7020 D 55

19, April 1934 IV 7020 R 44

Kreishauptmannschaft Leipzig 5. Juli 1934 P. H. 53/54 25. Juli 1934 WM II Allg178/34 / 24. Juli 1934 WM ITAlg 291/34 J 6, April 1934 WM II 411g 180/34

Kreishauptmannschaft Dresden- Bauten

Regierung von Oberfranken u. Mittel- franken, Kammer des Jnnern Ansbach

11. Juli 1934 Nr. 2275 þ 498

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda. YŸJ. A.: Weidemann.

Abkommen

über die Zahlungen im Warenverkehr zwischen Deutschland und der Belgish-Luxemburgischen Wirtschafts-Union

(Verrehnungsabkommen).

Die Deutsche und die Belgische Regierung, letztere zu- gleih auf Grund bestehender Verträge im Namen der Luxem- burgischen Regierung, haben zur Erleichterung der Zahlungen im gegenseitigen Warenverkehr folgendes vereinbart:

| Artikel 1.

__ Sämtliche Zahlungen im Warenverkehr zwishen Deutschland einerseits, der Belgish-Luxemburgishen Wirtschafts-Union, dem Belgischen Kongo, den belgishen Mandatsgebieten andererseits werden in Deutschland ausshließlich durch Vermittlung der Reichsbank, in der Belgish-Luxemburgishen Wirtschafts-Union aae O durch Vermittlung der. Belgischen Nationalbank er- olgen.

Auf Transitwaren findet das Abkommen keine Anwendung.

Artikel 2,

___ Hahlungen Doi belgishe oder luxemburgishe Waren, die in das deutsche Zollgebiet gene. werden, sind bei Fälligkeit in Reichsmark auf ein bei der Reichsbank zugunsten der Bel- gischen Nationalbank einzurihtendes Sonderkonto zu leisten,

._, Wenn die Schuld in Belgas odex einer anderen Währung als Reichsmark berechnet ist, wird der Gegenwert in Reichsmark auf der Grundlage des Mittelkurses gezahlt, dexr für den Belga oder S Währung am Zahlungsvortag an der Berliner Börse

otiert wird.

Artikel 3.

Zahlungen für deutshe Waren, die in das belgisch-luxem- burgische Zollgebiet, in den Belgishen Kongo oder in belgische Mandatsgebiete eingeführt werden, sind bei Fälligkeit in Belgas auf ‘ein bei der Belgisher Nationalbank zugunsten der Reichsbank einzurihtendes Konto zu zahlen.

Wenn die Schuld in Reichsmark oder einer anderen Währung als Belga berechnet is, wird der Gegenwert in Belgas auf der Grundlage des Mittelkurses gezahlt, der für Reihsmark oder die fraglihe Währung am Zahlungsvortag an der Brüsseler Börse notiert wird. |

Artikel 4.

Für die Anwendung dieses Abkommens gelten bei der Ein- fuhr in das deutsche Zollgebiet solhe Waren als belgische oder luxemburgische, die in Belgien oder Luxemburg, im Belgischen Kongo oder in den belgishen Mandatsgebieten erzeugt sind oder die nah der deutschen Gesetzgebung als belgishe oder luxem- burgische Waren anerkannt werden. :

Bei der Einfuhr in das belgish-luxemburgishe Hollgebiet, den Belgischen Kongo und die belgischen Mandatsgebiete gelten solche Waren als deutsche Waren, die ihren Ursprung in Deutsch- land haben, oder die dort einer Umwandlung oder einer erheb- lichen Bearbeitung unterzogen worden sind.

Artikel 5.

_ Die auf Grund des Artikel 2 auf dem Sonderkonto der Bel- gischen Nationalbank bei der Reichsbank eingezahlten Summen werden nicht verzinst.

Artikel 6. Die auf dem Konto der Reichsbank bei der Belgischen National-

bank gemäß Artikel 3 eingegangenen Zahlungen werden

auf ein Sonderkonto A, auf ein Sondexkonto B,

: auf ein Sondexkonto C verteilt.

Diese Konten sind zinslos.

Das Guthaben auf Sonderkonto A wird von der Reichsbank verwendet, um die Verpflichtungen gegenüber belgishen Expor- teuren abzudecken, die durch die in Artikel 2 vorgesehenen Ein- zahlungen bei der Reichsbank entstanden sind.

Das Guthaben auf Sonderkouto B Hält die Reichsbank zur freien Verfügung dex Belgischen Nationalbank zur Verwendung gemäß den von der Belgishen Regierung getroffenen Anord- nungen.

Das Guthaben auf Sonderkonto C steht zur freien Verfügung dex Reichsbank,

Artikel 7.

Die Zahlungen auf das Sonderkonto der Belgischen National- bank bei der Reihsbank erfolgen gegèn Vorlage eines Doppels der Faktura des Lieferanten, die mit cinem Sichtvermerk des belgisch- luxemburgishen Kompensationsbüros in Brüssel versehen sein muß.

Sie sind nur zulässig mit einér Genehmigung einer deutschen Devisenstelle. Sie können im Rahmen der gekürzten Höchstbeträge der allgemeinen Devisengenehmigungen Uk ITT, 3 und ITII, 5—8 dex anliegenden Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung er- folgen. Die Devisenstellen werden darüber hinaus den Fnhabern von allgemeinen Genehmigungen in unbeschränkter Höhe Einzel- genehmigungen erteilen, sofern die Fnhaber der Genehmigungen im Rahmen ihres bisherigen Geschäftsbetriebes Waren aus dem Gebiet der belgish-luxemburgischen Wirtschafts-Union oder aus eh, Belgischen Kongo oder den belgishen Mandatsgebieten bezogen

aben.

Zur Bezahlung bewirtshafteter oder einfuhrverbotener Waren, für die allgemeine Devisengenehmigungen nah II1, 3 und T1, 5—8 der Richtlinien nicht erteilt werden, werden in dem gleihen Um- fange Ginzelgenehmigungen erteilt, in dem der Einkauf oder die Einfuhr der Waren nah Deutschland gestattet ist.

Artikel 8,

Fn Abweihung von den Vorshhriften der vorstehenden Artikel werden die zuständigen Stellen die Fortseßung dex pri- vaten Kompensations- und Tauschgeschäfte, die vor Jnkrafttreten des vorliegenden Abkommens gestattet worden sind, grundsäßlih niht verhindern. Fn Zukunft werden derartige Genehmigungen nux ausnahmsweise dur die genannten Stellen bewilligt werden.

Artikel 9.

Beide Regierungen werden die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Schuldner zu verpflichten, ihre Schulden gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens abzudecken.

Artikel 10.

Die beiden Zentralbanken können im beiderseitigen Ein- vernehmen die e nottvendig erscheinenden zahlungstehnishen Maßnahmen treffen.

Artikel 11. A

Die vertragshließenden Teile vereinbaren, für die An- wendung dieses Abkommens während seiner Dauer den wedchsel- seitigen Warenverkehr zwischen De a einerseits und deL belgish-luxemburgishen Wirtshafts-Union, dem Belgishen Kongo und den belgischen Mandatsgebieten andererseits in einem oiaa Se von 100 : 625 zu erhalten. Für die Fest- A dieses Verhältnisses ist im allgemeinen die Statistik des Finfuhrlandes maßgebend.

_ Aendert sich das Verhältnis zugunsten Deutschlands, so können Maßnahmen zur Einschränkung 106 eule Grua nah Belgien und Luxemburg, in dem Belgischen Kongo und die belgischen Mandatsgebiete getroffen werden, fofern nicht eine für die Herstellung des Verhältnisses genügende zusäßliche Eur 09 “ars pen wird. i;

Aendert nch das Verhältnis zugunsten der belgisch-luxem-

burgischen Wirtschafts-Union, des Belgischen Kotas An e belgischen Mandatsgebiete, so können Maßnahmen gztroffen werden, um die Einfuhr nah Deutschland einzushränken, sofern nit eine für die Herstellung des Verhältnisses genügende zusäßz- lihe Einfuhr nach Belgien und Luxemburg, dem Belgischen Kongo und den belgischen Mandatsgebieten gewährt wird. _ Die in Artikel 13 vorgesehene Kommission wird viertel- jährlih den Warenverkehr nach der statistishen Seite im Hinblick auf die etwaige ea U der unter Absaß 2 und 3 vor- Edel, Maßnahmen prüfen. Hierbei is die Statistik des infuhrlandes maßgebend.

Die in Absay 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen sollen das in Absatz 1 vorgesehene Verhältnis wiederherstellen und außerdem im ‘Laufe des nächsten Vierteljahres einen Ausgleih für den Wert der übermäßigen Einfuhr des vorangehenden Vierteljahres herbeiführen.

Artikel 12.

Vobersteigt der Bestand des Sonderkontos der Belgischen Nationalbank bei der Reichsbank nicht nur ra O 3 000 000 RM, \o find solange die in Artikel 11 vorgesehenen Maßnahmen noh nicht wirksam geworden sind die deutschen Devisenstellen berechtigt, Einzelgenehmigungen zur Einzahlung auf das Sonderkonto der Belgischen Nationalbank nicht mehr in un- beschränkter Höhe, sondern nur noch in Höhe von 50 vH des Grund- betrages der den Firmen zugeteilten allgemeinen Devisengenehmi- gungen gu erteilen.

i Die deutshen Devisenstellen werden jedoch auf Verlangen des Gläubigers dem Schuldner gestatten, sich durch Zahlung bei einer deutschen Devisenbank zu befreien. Die gezahlte Summe wird so- dann auf das Sonderkonto der Belgischen Nationalbank bei der Reichsbank übertragen, sobald das Guthaben auf diesem Konto

weniger als 3000000 RM beträgt.

Artikel 13.

Die vertragschließenden Teile werden eine Kommission ein- seßen, um die Anwendüng dieses Abkommens zu überwachen.

Artikel 14.

Dieses Abkommen tritt an Stelle des Protokolls vom 2. Ja- nuar 1933 und des Zusabprotokolls vom 25. Juni 1934.

Demgemäß werden Zahlungen auf das alte Sonderkonto der Belgischen Nationalbank bei der Reichsbank vom Inkrafttreten dieses Abkommens nicht mehr zugelassen.

Der Bestand auf dem Konto wird auf das neue Sonderkonto der Belgischen Nationalbank bei: der Reichsbank übertragen.

Waren, die vor dem Jnkrafttreten dieses Abkommens nach Deutschland eingeführt sind und auf das alte Sonderkonto der Belgischen Nationalbank hätten bezahlt werden sollen, werden vom Inkrafttreten dieses Abkommens auf ‘das neue Sonderkonto der Belgischen Nationalbank bei der Reichsbank bezahlt.

Artikel 15.

Der beim Außerkrafttreten dieses Abkommens auf einem der Konten verfügbare Bestand wird bis zu seiner Tilgung nach den Vorschriften dieses Abkommens aufgelöst.