Reichs3- und Staat3anzeiger Nr. 216 vom 15, September 1934, S, 2
Zweite Beitragsoxdnung des Reichsnährstandes für das Rechnungsjahr 1934, Vom 21, Juli 1934.
Auf Grund des § 12 der Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 8. Dezember 1933 (Reichsgeseßbl. T S. 1060), des §1 der Zweiten Verord- nung über den eonauiigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 15. Januar 1934 (Reichsgesebbl. T S. 32) und des Ab- \hnitts 1 § 4 des Geseyes zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24, März 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 235) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichsministers der Finanzen nach- stehende Beitragsorduung erlassen.
L, Geltungsbereich.
i 8 1. Diese Verordnung gilt für die Beiträge der in F 4 Ziffer 3 der Ersten Verordnung Über den vorläufigen Aufbau des Reichs- nährstandes genannten Mitglieder des Reichsnährstandes.
IT. Beitragspflicht. & 2 Beitragspflichtig sind:
1. diejenigen Genossenschaften, die bei dem Jnkrafttreten des Reichsnährstandsgeseßes einem Revisionsverband landwirtschaftliher Genossenschaften oder dem Reichs- verband der deutshen landwirtschaftlihen Genossen- haften — Raiffeisen — e. V. angehört haben;
. diejenigen Genossenschaften, die beim Jnkrafttreten des Reichhsnährstandsgeseßes bestanden haben, ohne einem Revisionsverband anzugehören,. sofern ihre Mitglieder vorwiegend zu den in §& 4 Nr. 1 dex Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes be- zeihneten Personen gehören und die Genossenschaften leihe Zwecke wie die zu Nu. 1 bezeihneten Genossen- haften verfolgen; ;
. die nah dem Jukrafttreten des Reichsnährstandsgeseßes jedoh vor dem 31. Märxz 1934 errihteten Genossen- haften, sofern ihre Mitglieder vorwiegend zu den im L 4 Nr. 1 der Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes bezeihneten Personen gehören und die Genossenschaften gleihe Zwecke wie die zu Nr. 1 bezeichneten Genossenschaften verfolgen;
. die für den Waren- und Kreditverkehr gegründeten Genossenschaften, Zusammenschlüsse und sonstigen Ein- rihtungen landwirtschaftliher Genossenshaften, die bei Inkrafttreten des Rei ne esta eseßes dem Reichs- verband deutscher landwirtshaftliher Genossenschaften — Raiffeisen — e. V. oder den Revisionsverbänden landwirtschaftliher Genossenschaften angeshlossen waren;
. die nah dem Jnkrafttreten des Reihsnährstandsgeseßes jedoch vor dem 31. März 1934 von landwirtschastlihen Genossenshaften und Einrichtungen der unter Ziffer 1— bezeihneten Art für den e Ste Waren- und Kreditverkehr gegründeten Gesellschaften.
ITT, Beitragshöhe,
8 3.
(1) Genossenshaften, Zusammenschlüsse und Einrichtungen Jandvirtshaftlicher enossenshaften der im Sinn des § 2 be- zeihneten Art, die bis zum 31. März 1934 mindestens ein 12 Monate umfassendes Geschäftsjahr zurückgelegt haben, haben, wenn sie einem Revisionsverband / oder dem--Reichsverband | U landwirtshaftliher Genossenschaften - angehört | haben, als Beitrag zum i i j 125 vH der Summe zu entrichten, die sie als leßten Fahres- beitrag an den betreffenden Verband zu * zahlen hatten, Die- enigen Genossenschaften usw., die keinem Verband angehört aben, haben an den Reihsnährstand als Beitrag für das Reh- E 1934 125 vH der Summe zu entrichten, die der für sie zuständige Verband für sein vor dem 1. April 1934 abge- aufenes Wirtschaftsjahr als Jahresbeitrag von ihnen erhoben hätte, wenn sie li diese Zeit dem Verband angehört hätten.
(2) Genossen]haften, ZusammensYlüsse und Einrichtungen landwirtshafliher Genossenschaften der im Sinn des § 2 be- zeihneten Art, die bis zum 31. März 1934 noch nicht ein 12 Monate umfassendes Geschäftsjahr zurückgelegt haben, haben als Beitrag zum Reichsnährstand für das Rechnungsjahr 1934 zu entrichten:
wenn sie bereits einem Verband angehört haben und einen Teilbetrag an den Verband zu zahlen hatten, 125 vH dieses auf das ganze Fahr umzurehnenden Teilbetrages,
wenn sie einem Verband nicht angehört haben oder der Verband einen Beitrag bisher nicht festgeseßt hat, einen Betrag, der unter Würdigung ihrer bisherigen Ent- wicklung und unter Anpassung an den Erhebungs- maßstab des betreffenden Verbandes für Genossenschaften gleicher, Art shäßungsweise gemäß § 5 festgeseßt wird.
(3) Die Beiträge sind ene volle RM böte oder abzurunden.
(4) Zwecks Feststellun er Beitragshöhe sind die Unter- nehmen verpflichtet, dem Reichsbauernführer oder den von ihm beauftragten Dienststellen die erforderlihen Angaben zu machen. Sofern die für die Veranlagung erforderlißhen Angaben nit gr werden, kann die Veranlagung auf dem Wege der Schäßung erfolgen.
IV, Fälligkeit der Beiträge.
8 4. Der ¡Pa ras ist von den im § 2 genannten Unter- nehmen in Höhe von */s am 15, Juli 1934 und in Höhe von ?/s am 15, Fanuar 1935 zu entrichten.
V, Festseßung und Erhebung der Beiträge. 85
(1) Die Beiträge der im § 2 genannten Unternehmen werden von dem Reichsbauernführer oder von der von ihm beauftragten Dienststelle nos den Vorschriften der Reihs8abgabenordnung und der zu ihr Durchführung, Ausführung, Abänderung usw. er- papenen und noch, ergehenden Bestimmungen festgeseßt und von en Kassen des Reichsnährstandes | eingezogen. Rüständige Beiträge werden auf Ersuchen des Reichsbauernführers durch die Finanzämter nah den Vorschriften der Reichsabgabenordnung und den zu ihrer Durhführung, Ausführung usw. ergangenen und noch FIOCHEIENE Bestimmungen beigetrieben.
(2) Die oberste Sachleitung 1m Sinn des § 19 der Reichs- abgabenordnung steht dem Reichsbauecnführer zu.
VI. Rechtsmittel. 8 6.
Gegen die Festseßung der Beiträge und anderer aus di Anlaß Kd ebenbit Entscheidungen, ist ein Rechtsmittel ‘ear [eht dem Beitragssfllht gen die Bejgieede Leim Heibetanen C ragspflichtigen die “Beschwerde beim Rei z ührer zu. Dieser entscheidet endgültig, N
VII. Schlußbemerkungen. G
eihsnährstand+für das Rehuungsjahr ' 1934®F
S. 1 tung
Der
vom 4.
melden.
bis zum
Waren:
1. 2. 3. 4,
5,
6,
iffer 6 Vftelle.
: T,
9
stelle.
zeigen.
Der
Au vom 4.
M Krat e Beitragsordnung tritt mit Wirkung ab 1. April 1934 |
(2) Die zur Durchführung dieser Beitragsordnung erforders lihen Bestimmungen erläßt der R cidbauenniührer,
‘Berkin, den 21: Zuli 1934.
Vorstehende Beitragsocdnung wird qul Grund des § 12 der Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau dés Mei N aen vom 8. Dezember 1933 (Reich8geseßbl. 1
L und gemäß Abschnitt T § 4 des Geseßzes. zur - Erhal= un gesecbbl. I Finanzen genehmigt.
Berlin, den 21. Zuli 1934.
Au der Verordnung“ über -die Errihtung von Ueberwachungs-
tellen Be. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers folgendes angeordnet:
Alle Unternehmen (private und öffentlichrehtlihe Betriebe und Verwaltungen) haben ihren Bestand an den in § 2 genannten Waren, O ob diese im eigenen oder fremden Eigentum stehen, der
eberwachungsstelle für Eisen und Stahl monatlich nach dem Stand am Monats\chluß jeweils bis zum 10. des darauffolgenden Monats zu
Die Meldung hat erstmalig nach dem Stand vom 31. August 1934
Der Meldepflicht des § 1 dieser Anordnung unterliegen folgende
Ziffer 1—4 zu melden an: Abteilung Erze der Ueberwachungsstelle,
Ziffer 5 zu melden an: Abteilung Schrott der Ueberwachungzsstelle.
Hievzu ‘gehören „legierte Siemens-Martinstähle“ und „legierte Elektrostähle“, welche mindestens folgende Legierungsanteile einzeln oder in Verbindung miteinander enthalten:
0,7 vH Chrom,
E vH Wolfram, Nickél und Molhbdän,
,
Unter „unlegierte Edelstähle“ sind zu verstehen Sièmens-Martin- stähle und Elektrostähle, die mindestens 0,8 vH Kohlenstoff enthalten.
Ziffer 7 zu melden an: Abteilung Edelstahl der Ueberwachungs-
Einer ‘Anmeldung bedarf es nicht, wenn es sich um Bestä handelt, die bei den Mh sich stände
nicht übersteigen.
Die monatlichen Bestands8meldungen haben aus\chließlich auf den Vordrudcken zu erfolgen, die den auf Grund der Menn A E wr Unternehmen von der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl naufgefordert übersandt werden. Soweit meldepflichtige Unternehmen im Sinne des § 1 dieser s rarid sin tahl, Berlin SW 68, Markgrafenstraße 25, unter Kennwort: „Bes stands- Aufnahme“ und unter Bezeichnung der in Betracht kom- menden Fachabteilungen der Ueberwachungsstelle (§ 2) anzufordern.
Wer nach dem 15. August 1934 ein nach dieser Verordnun anzeige- pflichtiges Unternehmen eröffnet hat oder eröffnet oder eine r die er Anordnung anzeigepflihtige Tätigkeit aufgenommen hat oder auf- nimmt, hat dies der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl anzu-
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4, - tember 1934 (RGBL. I S. 816). n M
Diese Anordnung tritt am Tage na ihrer Veröffentli : Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. s ch ih ffentlihung im
Berlin, den 14. Septembex 1934.
der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Anmeldung
der Verordnung über die Errichtung von Ueberw - Lit e 4 tung von Ueberwachungs
Der Reichsbauernführer. R. Walthex Darré.
1934 (Reich3-
ebung der Kaufkraft vom 24. Mär 8 ministers der
. 235) mit Zustimmung des Rei
Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, J. V.: Willikens,
R
Anordnung 5
der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Bestands- |
aufnahme L). Vom 14. September 1934,
Grund der Verordnung über den Warenverkehr eptember 1934 (RGBl. 1 S. 816) in Verbindung mit
vom 4. September 1934 (Deutshecr Reichsanzeiger
8 1,
25. September 1934 zu erfolgen. 8 2.
Statistisches Waren- ; verzeichnis: 44121127, P T 237 e Manganerze . . o . e . . . . . L D 237 h MIESabDTANDE. « ée ae 0 R E Ee aus 237 r Sinter; Schlacken und andere Abfälle (mit Ausschluß des Thomas3-Phos3phatmehl3)
der Eisen- und Stahlgewinnung ... . aus 237 r
Eisen-, Stahl- und Edelstahlabfälle, z. B. Schrott, Bruch, Späne . 843 a — d Roheisen . u 7TT7 a
zu melden an: Abteilung Roheisén der Ueberwachungs-
Statistisches : ; Waren-
| 16d déi orp h ate iten cene Derzeihnis: Edelstählë; legiert’ obér: unlegiet K t Í a) Halbzeug. a In E QUS 784
b) Stabstahl“, | aus 785 A
c) Bandeisen aus 785 B d) Blêéche « 5 aus 786 bis
788, 790
f) Röhren . . . . . . . - . . s, . L aus 793 bis 795
e o. » o. % .
15 vH Kobalt, Titan, Vanädium, Bor, Uran.
) aren zu Ziller 1—4 insgesamt 10 Tonnen isser 5 D S Ziffer 6
Ziffer 7 ” 100 kg ”
8 3.
die Vordrudcke bis zum 20. September 1934 nicht erhalten diese sofort von der Ueberwachungsstelle für Eisen und
_§ 4,
§5.
8 6.
Reichsbeauftragte: Dr. Sheer-Hennings,
Anordnung 6
der Einkaufsabschlüsse). Vom 14. September 1934,
Grund der Verordnung über den Warenverkehr eptember 1934 (RGBI. 1 S. 816) in Verbindung mit
Devisenstellen bedarf.
Waren:
6. Roheisen .« stelle.
a) Eisenbahn-,
Horeseisen). . « « « höh
12. Bandeisen 13. Bleche:
überzogen
Stärke . ¿D Q . 14. Draht, warmgerdvalzt,
wachungsstelle.
I
«ara M
a) Halbzeug- « b) Stabstahl . c) Bandeisen
d). Bleche ,
e) Draht «oe e f) Röhren „ «« »
*) - Hierzu gehören
d . .
0,7 vH Chrom,
Elektrostähle, verstehen.
Ziffer 19 zu melden an: wachungsstelle.
4. September 1934 (RGBl.
erlassen:
ur Bestreitun
hoben, und zwar
c) eine Ueberwa
September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger
tallen (Verkehrsge
19. Edelstähle, legiert oder
,__ Die Anmeldung hat aus\{ die von dèr Ueberwachungsstelle für Eisen und Stah Markgrafenstraße 25, unter Kennwort: . „Einkau und unter Bezeichnung der in Betracht kommenden "Fachabteilung der Ueberwachungsstelle (§ 2). sofort anzufordern sind.
Diese Anordnung tritt mit d im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 14. September 1934. Der Reichsbeauftragte: Dr. Sheer-Hennings.
81,
8 2,
e 9
us
Ziffer 6 zu melden an: Abteilung Roheisen
» A Tis
L Eisenerzè „a o co o aco 2. Manganerze, 9 os o o g ooo 3. Kie3abbrändé ,„ « «- 4, Sinter; Schläcken und: andere Ausschluß des Thomas-Phosphat-Mehls) der Eisen-‘und Stahlgewinnung « « - 5
Ziffer 1—4 zu melden an: Abteilung Erze der Uebèrwachungsstelle;
5. Eisen-, Stahl- und Edelstahlabfälle, z. B. Schrott, Bruch, Späne Ziffer 5 zu melden an: Abteilung Sehrott der Ueberwachungsstelle,
. .
7. Eisenhalbzeug « « «ooooo... 8. Eisenbahnoberbaustoffe: Straßenbahn- Schienen aller Art. o o. o o.00
b) Eisenbahnschwellen . . « - - - -0.
c) Eisenbahnlaschen, Unterlags3platten «
d) Eisenbahnoberbaubefestigungsteile »
9. Formeisen (T-, U-Eisen mit einer Steg- höhe von 80 mm und darüber sowie
und
10, -Stabeisen, Formeisen unter 80 mm Steg- De e eld a ao a Ua E 11. Úniversaleisen «o 2 ooooo
a) Grob, Mittel- und Feinbleche jeder Stärke, auch mit unedlen Metallen
e oooooo)
b) Well-, Dehn-, Riffel-, Warzenbleco, gepreßte, gebudelte usw. Bleche jeder
‘geschmiedet T id
unlegie
6 e. 6 0.0 ‘0 e 0 o,o
53.
N
85,
m R
15. Röhren, gewalzt, gezogen, geschweißt, roh oder bearbeitet eee eo oooooo.
Ziffer 7—15 zu meldeit an: Abteilung: Waälzeisen
16. Stahlformguß (s{hmiedbarer Guß) » « «
17. Schmiedestüde. ¿a o oa 6/0
18. Eisengießereierzeugnisse aus nicht shmied- barem Guß sowie Röhren, gegossen, und
A -Formstückeé.- «ie! ei G o 26 o. : A A
| 6] Sve z 04,1 M5 | Sidi s8 cit Su S I NTE U
rt*):
0,3 vH Wolfram, Nickel.. und Molybdän, ; 0,15 vH Kobalt, Titan, Vanadium, Bor, Uran.
Unter „unlegierten Edelstählen“ sind Siemens-Martinstähle die mindestens 0,8 vH Kohlenstöff enthalten, zu
Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom
stehen,
älle (mit
aid
Nr. 209 vom 7, September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaft8ministers folgendes angeordnet;
Sämtliche Kaufverträge über die in § 2 genannten Waren, fvelche vor dem 25. August 1934 abgeschlossen wurden, aber erst nah dem 1, Oktober 1934 zu erfüllen sind, müssen der Ueberwachungsstelle für Eisen Und Stahl bis zum 25. Septénber 1934 O werden, soweit aus diesen Kaufverträgen Verpflichtungen en i nah den devisenrechtlichen Vorschristen einer Genehmigung der
deren Erfüllung
Dieser Anordnung unterliegen Kaufverträge über folgende
Statistisches Waren- verzeichni8z 237 e 237 h aus 237 v
aus 237 v
843 a—d
TTT a
der Ueberwachungs-
784
796 a 796 b 796 c 820 a
785 A \
785 A 2 785 B
786 a—ej 787, 788 a—e
789a, b, 790 aus 791 a, M aus 793 a, b;
794 a, b, 795 a, b
der Ueber-
798 a, b aus3 798 a, b
782a, b; 779 a, b.
Ziffer 16—18 zu melden ant" Abteilung Gießereierzeugnisse Und Schmiedestücke der Ueberwahungsstelle, |
aus 784 aus 785 A
aus 785 B
àus 786 bis 788, 790
aus 791 ‘bis 792
aus 793 bis 795
l „legierte Siemens-Martinstähle“ und „legierte Elektrostähle“, welche mindestens folgende Legierungsanteile einzeln oder in Verbindung miteinander enthalten;
und
Abteilung Edelstahl der Ueber-
ließlich auf Vordrucken zu erfolgen,
l, Berlin SW 68, #8-Abschlüsse“
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. Sep- tember 1934 (RGBLl.I1/S. 816). i
em Tage nach ihrer Veröffentlichung
I Seite 816) in Verbindung mit
8 1.
nebüde) geinüß g emà Verordnung, Dig Gebühren ind
8 4
der Verordnung über ' die Errihtung von Ueberwachungs- stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nv. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers die folgende Gebührenordnung
der Kosten der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle werden von dieser Nea taad bren n
a) eine Ueberwahungsgebühr für Herstellung v dl Metallen (Herstelungs e ibn Wt 3 E b) eine len Einfuhren ebü
x für die Einfuhr v | Metallen (Einführge tbe Sb infuhr von unedlen
erkehr mit unedlen Mes iht abwälzbar, /
A
T 5 2, Unedle Metalle îm Sinne diesex Gebührenord ; im-§.6 aufgeführten Metallarten. | ÿrenordnung sind die
‘ §3:
Die Herstellung8gebühr entsteh
a) mit der Gewinnung von Uünedlen Metallen oder Legierun- en unedler Metalle in Form von Rohmetall, raffiniertem
etall, Remeltedmetall und gleichartigen Aen,
b) mit der Herstellung von Metallguß aus Altmaterial, Ab- fällen und Spänen. von unedlen Metallen oder Legierungen Lee Meeren j tein mit der erstellung von: etallverbindungen unedler
5 Metalle, soweit niht unedle Metalle in Form von Roh- metall, raffiniecrtem “ Metall, Remeltedmetall oder leid artigen Formen zum Einsaß verwandt sind.
Die Gebühr ist vom Hersteller zu zahlen. Fhre Höhe bestimmt sich nach dem Gewicht und Metallinhalt des Sat. | Ea
Dke Einfuhrgebühr entsteht mit der Einfuhr (d. h. mit der Verbringung über die Waren näch dem Zollinlande) von unedlen Metallen in den Formen des § 3. Sie ist zu zahlen von dem Einführenden, d. h. denjenigen, der unmittelbac nah der Einfuhr zur Verfügung über die Einfuhrware, sei es im eigenen oder fremden Namen oder für eigene oder fremde Rechnung, berechtigt ist. Befindet sich. der Verfügungsberehtigte niht im Fnlande, so trifft die Gebührenpfliht an seiner Stelle den ersten inländishen Empfänger. d / |
Die Höhe der ibe bestimmt sich nach dem Gewicht und
Metallinhalt der: eingeführten Mengen ‘an unedlen Metallen.
55.
Die Verkehrsgebühr wird erhoben für die Ausstellung feder Art von Ein eibesheinigun en durch: die Ueberwahungsstelle für unedle Metalle, al Grund deren der Ein- bzw. Verkauf, der Bezug bzw. die Lieferung, der. Verbrauch oder die Verwendung von anein Metallen in jeglihecr Form und Zusammensezung erlaubt oder vorgeschrieben werden. Sie ist von demjenigen zu zahlen, auf dessen Namen die Bescheinigung ausgestellt ist. Sie berechnet sich nach dem Gewicht und Metallinhalt derx auf den. Bescheinigungen angegebenen Mengen ‘und Waren.
8 6. Die nah den 8 3, 4 und 5 zu zahlenden Gebühren betragen für je 100 kg Metallinhalt: Herstellungs- öder Verkehr3-
Metallark GU a (§83, 4) ge)
0,05 0,03 1,00 0,01 0/10 0,20 0,30 0,03 0,03 0,20 0/10
: 0,40 0,15 0,20 0/03 0,40 0,10 S 1,00: —-0;35- 0,25 0,02
-
‘0,10 0,05 2,00 0,02 0,15 0,40 0,60 0,05 0,05 0,40
ri ) 2 © 2 0,15 © J o e 6.
Aluminium Antimon . Berryllium Blei s Cadmium Chrom Cobalt e. . Kupfer Kryolith « Magnesium Mángan « Molybdän Nickel . Quecksilber Silizium . Tantal . Titan , + ¿Vanadiunm: Wismut .„ Wolfram « Zink Hinn e.
0,80 0,30 0,40 0,05 0,80 0,20 2,00 M 0,70 -- 0/50 0,03 0,30 0,15 Zirkon * E 0,20 0,10
Die Gebühr ist auf: volle 0,10 RM nach- oben abzurunden, der Mindestbetrag ‘jeder einzelnen Gebühr beträgt 0,50 RM.
| ST. Die Ueberwahungsgebühren werden für alle gebührenpflih- tigen Vorgänge im Sinne der 88 3 und 4 diejer Gebühren- ordnung seît dem 1. April 1984, n ‘alle ba aueh Vor- gänge im Sinne von § 5 dieser Gebührenordnung seit dem 15. September 1984 erhoben. j f É Jeder Gebührenpflihtige ist verpflichtet, ein Gebührenbuh anzulegen ukd fortlaufend zu führen, in dem jeder gebühren- pflihtige Vorgang, der darauf entfallende Gebührenbetrag und die Berehnung des Gebührenbetrages einzutragen O Feder Gebührenpflichtige' hat bis zum 10. Kalendertage jeden Monats den vollen Betrag der im nad S8 3 un Monat ent-
be e oooooooooo.
2e ose ooooooooooo.
odo Loo 0009n.o
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0 o 0009 DOoOo ooo 000900 ooooooooooo
standenen Gebühren für Vorgänge näch 58 3 und 4 ? zahlen und ens gleichzeitig mit dieser Zahlung der leber- wachungsstelle einen vollständigen Auszug aus seinem Gebühren- buch für den gleihen Zeitraum einzusenden. Diese Verpflichtung tritt erstmalig ein für die im Mónat, September 1934 entstan- denen Gebühren mit Frist bis zum 10. Oktober 1934.
Zämtlihe vor dem 1. September 1934 entstandenen Ge- bührên sind binnen zwei Wochen" nah dem Jnkrafttreten dieser Gebührenordnung unter Beifügung eîner Abrechnung zu zahlen. Der Beifügung eines vollständigen Auszuges aus den Büchern bedarf es insoweit nicht. i
Die Gebühren. für Vor i die orduung werden „bei Ausstellung jeder Bescheinigung von der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle festgeseht und dem Ge bührenpflichtigen in Rehnung E «Feder Ea tige hat die im Laufe eines Kalendermonats für ihn entstan- denen Gebühren spätestens bis zum 10, Kalendertage des folgenden Monats abzuführen. j
Sämtliche Gebührenzahlungen nah Ma bührenordnung sind zu leisten auf das Posts eckonto: Kredit-Gesell saft A. G., Berlin, Konto: Ueberwachungsstelle für unedle Metalle, beim Postscheckamt Berlin, Nummer 166 974.
88.
rüfungen, die die Ueberwahungs- stelle in Exfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unternehmen durchführt, werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben. Wenn jedoch bei einer solhen Prüfung Verstoge egen behörd- lihe Verordnungen oder Anordnungen oder Verleßungen der aus der vorliegenden A es sih ergebenden ‘Pflichten [ae werden, so ist die Ueberwachungsstelle beveQues den huldigen Betrieb mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises egenüber den Dae bedarf, dur die Ueberwahungs- fte e endgültig festgeseßt. Der Betrag ist von dem zahlungs- pflichtigen Unternehmen innerhalb einer Woche nach Empfang der Aufforderung an das im § 7, leyter Absaß, angégebene Postscheckonto der Ueberwachungsstelle einzuzahlen.
8. 9.
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent- lihung je, Ditiiden Rethsanzeiger und Preußishen Staats- anzeiger in Kraft. vi
Berlin, den 14. September 19834.
Ueberwachungsstelle für unedle Metalle,
Der Reichsbeauftragte: Lüttke,
Für Buch- und Betriebs
u be- l
änge nah g 5 dieser Gebühren-
gabe dieser Ge- „Reichs-
Bekannimachung,
Die am 14, September 1934 ausgegebene Nummer 104 des M RCTNAtIE, A I, enthält: . Serordnung über die - Zuständigkeit der Reichsbehörd r Ausführung des Reichsbeamtenge A vom 4. Erie A Ziveite Durhführungs- und Ergänzungsverordnung über die Mreinlacis Abwicklung von Bauspavverträgen, vom 7. Veptember
, Dritte Verordnung zur Abwehr dexr Einscl iz toe ade, vom 10. September 084, lGlepyung das Kar
Ausführungsbestimmunge itszei 14, September ae gen zur Arbeitszeitveroxrdnung, vom
“Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die Devisen- bewirtsaftung, vom 11. September r die Devisen
Verordnung über die Y ty4 j tember 1934; Aufhebung von Beiräten, vom 13. Sep
Dritte Verordnung über die Anmeldung der Betriebe des Landhandels und der Be- und Verarbeitung landwirtschaftlichèr Er- zeugnisse zum Reichsnährstand, vom 13. September 1934,
Umfang: s Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. tv s dungsgebühren: 0,03 M für ein Stück bei WoecnsGdrna, e Berlin NW 40, den 15. September 1934.
Reichsverlagsamt.. J. V.: Alleckna.
C POE H E E: POREAREOE C A:
Preußen.
Bekanntmachung. Meine viehseuchenpolizeilihen Anordnungen vom 14. 6,, 18. 6., 5. 6,, 17. 4. 1934 — Îb 12. Nr. 1737, 1790, 1651, 1124: — (Reg.-Amtsbl. S. 161, 150, 117, 158), betr. Hunde- sperre über Teile der . Kreise Leobshüß, Cosel, Ratibor, Ld. und Stadt, Neustadt, Gleiwiß, Gr. N Kreuzburg, Rosenberg, Guttentag, werden. mit dem Tage der Veröffent- lichung dieser Anordnung im Reg.-Amtsblatt ‘aufgehoben. Oppeln, den 10. September 1934. Der Regierungspräsident, J. V.: Dr, Grae gz.
trn e
: Bekannimachung über Viehgroßmärkte, Mit Bezug auf den Erlaß des Preußischen Landwirt-
\haftsministers vom 14: August 1934 — k. 12 837 — und
den Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Land- wirtschaft vcm 4. August 1934 — II. 7bITIG — bestimme ih den 1. Oktober 1934 als Zeitpunkt des Jnkrafttretens des Osnabrücker Schlachtviehmarktes als Viehgroßmarkt,
Hannover, den 14. September 1934,
Der Oberprôäsident. J. V.: Dr. Lehmann.
“Nichtamtliches. _ Deutsches Reich.
Der fränzösishe * Botschafter Andrs François- Poncet hi E Berlin zurückgekehrt und hat die eitung
„der Botschast. miedex übernommen.
Dex. Königlich !schwedishè; Gésandte Eitar af Wirs6n
ist nach Berlin Zzurü@ckgekëhkt und hat die Leitung dex -Gê-
sandtschaft wieder übernommen. _ Der. Königlich italienishe Botschafter Vittorio Cerrut i ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft
wieder übernommen.
__ Der ts{hechoslowäkische Gesandte Dr. Vojtech Mastny ist nah Berlin zuxückgekehxt und hat die. Leitung. der Gesandt- schaft wieder. übernommen. i j
J. Stand der schwebenden Schuld des Reichs.
Am 31. Juli /31. August 1934 1934
in Millionen RM
Am
la. Zahlungsverpflichtungen aus der Begebung unverzinsliher Schazanweisungen mit (O A b. Zahlungsverpflihtungen aus der Begebung unverzinélicher Schatzanweisungen ohne Gegenwert N
. Umlauf an Reichswechseln oe ooo . Kurzfristige Darlehen s . Betriebskredit bei der Reichsbank .
Summe der Zahlungsverpflichtungen . . . Schatzanwei]ungen zum Zwecke von Sichek- heitsleistungen usw.
Summe der s{webenden Schuld .-.
Die Umrechnung der amerikanischen, englischen und \{chwedischen Verpflichtungen aus dem Lee-Higginson-Kredit ist zum Mittelkurs des Stichtages erfolgt.
Die dem Tilgungsfonds zur Rückzahlung des Uéberbrückungskredits 1930, der bereits în voller Höhe der noch zu tilgenden Summe in dem Betrage der Schaßanweisungen unter lfd. Nr. 1a enthalten ist, zugeführten anperznolißen Schayanweisungen belaufen ih auf. . R Be
Jx. Betrag der ausgegebenen Steuer- - S
1. Im Umlau} befindli. « « « :(»+
2. Für Zwecke der öffentlichen Arbeits-
beshaffung der Reichsbank als Sicher-
heit überlassen . « «oooooo
1421,0 | 13849
55,9 ¿20 4000 S 44,7 «l 681 1'989,7
3704 2-360,1
59,3 400,0 44,8 57/3
1 946,3 370,4 2 316,7
236,3 | - 220,04
118447| 1182,27
579,86| 579,86
Pa
Aus der Verwaltung.
Weitere Fortschritte in der Beschleunigung der Zivilrechtspflege.
Wie der Amtliche Preußische Pressedienst mitteilt, macht Ministerialrat Staud (Preuß. Fustizministerium) in Heft 37 der „Deutschen Justiz“ einige Angaben über den weiteren Fortschritt in dex Beschleunigung der Zivilrehtspflege. ' :
“würde, wie
Reich8- und Staatsaizeiger Nr, 216 vom 15, September 1934, S. 3
Danach lassen die für das zweite Vierteljahr 1934 vorliegen- den Zahlen weiterhin einen beständigen Fortschritt in der prafk- tischen Durchführung der neuen- Verfahrensgrundsäße erkennen. Das gilt sowohl für die Beshleunigung des Verfahrens “und die Vereinheitlichung der Verhandlung, als T für die Unmittel- barkeit der Beweisaufnahme, “ Mit einiger Zuversiht wird mau deshalb {hon jeßt davon ausgehen können, daß, im großen und ganzen gesehen, die Praxis sich die neuen Verfahrensgrundsäßze als dauernde Errungenschaft zu eigen gemacht hat. E
Der Hundertsaß der Vertagungen betrug bei den Oberlandes- erihten 7,1 vH, bei den Landgerichten 10,9 vH und bei den [mtsgerichten 8,4 vH. Die schon fast durchweg sehr befriedigenden Ergebnisse des ersten Vierteljahrs 1934 haben sich dana noch weiter verbessert. Verglichen mit den Ergebnissen des leßten Vierteljahrs 1933 ist der Hundertsay der Vertagungen bei den gesamten preußishen Gerichten von 20,75 vH auf 8,77 vH zurück- gegangen. Er hat damit einen Stand erreicht, der wohl das Drattifch überhaupt Erreichbare darstellt. Í 4 Die Entlastung der Gerichte und der Rehtsanwälte dur die mit der Einshränkung der Vertagungen erzielte Verringerung der Zahl der Verhandlungstermine hat sich weiter na haltig ausgewirkt. Die Zahl der Verhandlungstermine ist von 779 000 im ersten Vierteljahr 1934 auf 636 000 im zweiten Vierteljahr gesunken, d. (i um fast 20 vH, während die Eingänge in Zivil- prozeßsachen (Klagen und Berufungen) im gleichen Zeitraum nur einen Rückgang von etwa 10 vH aufweisen. Gegenüber noch 366 000 monatlihen Verhandlungsterminen tm Oktober 1933 haben deren in den Monaten April, Mat und Juni 1934 durh- \hnittlich nur noch je 212 000, also fast 43 vH weniger, stattzu- finden brauchen. Wie sehr diese Entlastung von überflüssigen Terminen einer Verbesserung der Rechtspflege nußbar gemacht werden kann und muß, liegt auf der Hand. Fe weniger Termine, desto wirksamer und gründlicher die Verhandlungen. Wirklich ershöpfende Verhandlung aber ist die Voraussetzung jeder wahren
Rechtsfindung. f : Die unmittelbare Beweisaufnahme, d. h. die Vernehmung
“der Zeugen vor dem Prozeßgericht selbft, hat sih bei den preußi-
schen Gerichten zunchmend durchgeseßzt. Bei den Oberlandes- erihten sind etwa 74 vH aller Beweisaufnahmen vor den er- ennenden Senaten, bei den Landgerichten sogar bereits 83 vH der Beweisaufnahmen vor den erkennenden Kammern erfolgt. Diese Zahlen beweisen, daß es der Praxis der preußischen Gerichte rasch gelungen ist, die nicht geringen Uebergangs- \chwierigkeiten zu überwinden.
Kunst und Wissenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 16. bis 24. September.
Staatsoper: :
Sonntag, den 16. Sept. Wilhelm Tell (Neufassung). Musikal.
Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr. i Ö :
Montag, den 17. Sept. JFntexmezzo. Musikal. Leitung: Kleiber. Beginn: 20 Uhr. l ; :
Dienstag, den 18. Sept. Don Giovannl1. Musikal. Leitungt
Kleiber. Beginn: 194 Uhr. s | | Mittwoch, den 19. Sept. De r Troubadour. Musikal. Leitung?
eger. Beginn: 20 Uhr. ; Sau den %0. Sept. T ittas und Fsolde. Musikal.
Leitung: Furtwängler. Beginn: 19 Uhr. : Freitag, den 3 Sept. Rigoletto, Musfikal. Leitung: Kleiber. Beginn: 20 Uhr. L ; j i Sonnabend, den 22. 4 Rienzi. Musikak, Leitung: Blech. Beginn: 194 Uhr. Í Sonnicg, der 23. ‘Sept. ene E ean) Tosca. Musikal. Leitung: Hegers Beginu:; 20, Uhr. 25 5; Sis Montag, den 24. Sepl Arábella. Musikal. Leituúg: Heger« Beginn: 20 Uhv. Staatliches Schauspielhaus. : Sonntag, den 16. Sept. Rebell in England. Beginnk 20 U
0 Uhr. ; E Montag, den 17. Sept. Das Leben ein Traum. Beginntk 20 Uhr. A Dienstag, den 18. Sept. Rebell in England. Beginn?
20 Uhr. : : Mittwoch, den 19. Sept. Fau Il. Te il. Beginn: 19 Uhr. Donnerstag, den 20. Sept. Meier Helm brecht. Beginn?
20 Uhr. : / - Freitag, den 21. Sept. Meier Helmbrech t. s 08 20 Uhr. Sonnabend, den 22. Sept. Fau st I. Beginn: 19 hr. Sonntag, den 23. Sept. es st 1x. Teil. Beginn: 19 Wi Montag, den 24. Sept. as Leben ein Traum. Beginn?
20 Uhr.
DNN E V E T
Verkehrswesen.
Ausweispapiere zum Empfang von Post- sendungen. Die Postanstalten händigen Postsendungen, für die die Reih8- ost zu haften hat, nux gegen vollgültigen Ausweis an die Emp- Fina aus. Die Ausweise müssen von Behörden ausge tellt seîn und — wie z. B. die Reisepässe — eine Personenbeschrei ung, éin beglaubigtes Lichtbild und die eigenhändige Unterschrift des Jn=- habèrs enthalten. Zur Beseitigung von Den weist das Reichs- postministerium darauf hin, daß die von en Dienststellen der POD., SA., SS. usw. ausgestellten Ausweise, da sie diesen Bedingungen nicht genügen, nit als- vollgültige Ausweispapiere im Sinne der BN A die Aushändigung von Postsendungen an- esehen werden können. | i: gel Wten Erfordernissen entspricht die von der Deutschen Reich3- ost eingeführte Postausweiskarte, die volle Gewähr für eine an- ftandslose Aushändigung der D ee besonders der Wert= und Geldsendungen, bietet. Die Gebühr für die Postaustveiskarte, die von jeder Postanstalt ausgestellt wird und eine Gültigkeits- dauer von 3 Jahren hat, beträgt 50 Rpf. Die Postausweiskarte hat auch in fast allen Weltpostvereinsländern Gültigkeit.
Gewaltige Leistungen der Deutschen Reich8poft während des Reichsparteitags in Rürnberg.
Jn der Os, daß der diesjährige Reihsparteitag der NSDAP. in Nürnberg wieder jene gewaltige Steigerung des gesamten Post- und Schnellnachrichtenverkehrs mit sich bringen ie im vergangenen Jahre eingetreten war, hatte
die Deutsche Reichspost für die Tagung vom 4. bis 10. Sep- tembex in Nürnberg umfangreihe und außerordentliche Maß- nahmen und Vorkehrungen getroffen. Es ist ihr unter der um- sihtigen Gesamtleitung der Reichspostdirektion in Nürnberg wieder gelungen, auf allen ihr eigenen Arbeitsgebieten eine Leistung zu bewältigen, die das . Zweieinhalbfache derjenigen des Reichsparteitags von 1933 betrug. Daß hierbei das gesamte Personal der Reichspost in Nürnberg tätigsten Anteil genommen und seine Pflichten restlos erfüllt hat, verdieut anerkennend arge zoan zu werden... Die nahfolgenden Einzelheiten und erkehrszahlen lassen. am besten das Ausmaß der Arbeits- leistungen ersehen, die in den Tagen vom 4. bis 10. September bewältigt werden mußten. So waren z. B, beim Postamt, 2 am
Hauptbahnhof in Nürnberg in vershiedenen Dienstshichten rund