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Neichs8-: und Staatsanzeiger Nr. 218 vom 18, September 1934,
V.
Als Zahlungen im deutsh-norwegischen Warenverkehr gelten auch Zahlungen für Nebenkosten, die in Verbindung mit der Lieferung norwegisher Waren nah Deutschland „oder deutscher Waren nah Norwegen enstehen (insbesondere Zölle, See- und Bahnfrachtspesen, Transportversicherungen, Provisionen usw.).
V. j
Kurs- und Zinsverluste, die bei Ueberweisungen auf die Sammelkonten entstchen, sollen durch Nachzahlung auf die Sammelkonten beglichen werden dürfen.
VI.
Die Durchführung privater Warenaustaush- und Verrech- nungsgeschäfte außerhalb dièses Abkommens bleibt Set zu- lässig. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß in ukunft olhe Geschäfte nux in Ausnahmefällen und îm gegen eitigen L inen dexr beiderseits zuständigen Stellen genehmigt werden sollen.
VIT: i
Von sämtlichen Einzahlungen, die auf das Samm:elkonto der Reichsbank bei der Norges-Bank geleistet werden, ist ein Teil- betrag von fünfzehn vom Hundert abzuzweigen und auf ein zu- gunsten der Reichsbank zu errihtendes freies Konto zu über- tragen. Die Reichsbank kann über die Bestände dieses Kontos frei versügen.
VIII.
Fn halbmonatlichen Zwischenräumen werden die Reichsbank und die Norges-Bank die beiderseitigen Sammelkonten gegen- einander abgleichen. Zu welchem Kurs dies geschehen soll, ist wischen den beiden Notenbanken unmittelbar zu vereinbaren. Fin zugunsten Deutschlands wverbleibender Saldo ist auf das freie Konto der Reichsbank zu übertragen, soweit erx den Betrag von 500 000 norwegishen Kronen übersteigt. Ein zugunsten der Norges-Bank verbleibender Saldo ist auf dic nächste Abrehnungs- periode vorzutragen. y y Uebersteigt Ver zugunsten der Norges-Bank verbleibende Saldo 1 Million Reichsmark, so werden die deutschen _Devisen- stellen Einzelgenehmigungen zur Einzahlung auf das Sammel- konto der Norges-Bank nicht mehr in unbeschränkter Höhe er- teilen. Schwindet durch diese Maßnahme der zugunsten der Norges-Bank vorhandene Saldo, -so werden vou dieser Zeit Ein- zahlungsgenehmigungen wieder in unbeschränkter Höhe erteilt werden. i ; Die auf die Sammelkontén bezüglichen technischen Einzel- eiten unterliegen den zwischen der Reichsbank und der Norges- Zank zu vereinbarenden Bedingungen.
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Nach dem Jukrafttreten dieses Abkommens sind weitere Ein-
Ï f das gemäß Pr [l vom 9. Fanuar 1933 und zahlungen auf das gemäß Protoko l V Busaßzprotokoll vom 22. Juni 1934 errichtete Sonderkonto unzu- lässig. Ueber den auf dem Sonderkonto vorhandenen Saldo wird nach Aussprache zwischen den beiden Notenbanken verfügt.
Waren, die vor dem Fnkrafttreten dieses Abkommens nach Deutschland eingeführt worden sind und deren Bezahlung erst- malig nah dem Jukrafttreten dieses Abkommens fallig wird, dürfen nah dem Funkrafttreten dieses Abkommens auf das Sammelkonto bezahlt werden.
A,
Dieses Abkommen tritt am 15. September 1934 in Kraft. Es tritt an die Stelle des N 9. Fanuar 1933 und des Zusaßprotokolls vom 22. Juni 1934. A
Las Abkommen fann am 1, und 15. jedes Monats gekündigt werden und tritt dann am 15. oder am leßten Tage des be- treffenden Monats außer Kraft.
Berlin, den 6. September 1934.
Für die Deutsche Regierung: Max Waldedck.
Für die Königlich Norwegische Regierung: A Seel
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Verleihung von Auszeihnungen für die Erreitung von Menschen aus Lebensgefahr. Der Führer und Reichskanzler hat mit Erlaß vom 8, September 1934 verliehen: a) die Netlungsmedaille am Bande: dem Schlossex Erih Roeselex in Kummersdorf, | dem Oberleutnant z. S. Freiherrn Oskar von Lepel in
Kiel dem Maurer Wilhelm Ma ul in Bad Münster a. Stein, dem Gastwirt und Landwirt Bruno Otte in Sorau, dem Textiltechniker Paul Fehrx in Aachen, dem Bauarbeiter Wilhelm Tack in Xanten, dem Polizeiwachtmeister Kurt Sei in Minden i. W,, dem Polizetiinspektox Helmuth Schimanski in Königs-
Vera P dem VBermessungstechniker Friß
Hamborn;
b) die Erinnerungsmedaille süe Rettung aus Gefahr: dem Veriwaltungsgehilfen Rudolf Preuß in Rendsburg, dem Obermaschinistenmaaten Karl Echle in Swinemünde, dem Kaufmann Erich Schwabe in Liebenwalde, Kreis
Niederbarnim, dem Kaufmann Friß Maaß in Kolberg, dem Schiffer Lorenz Stephan in Frauenchiemsee, Bez.-
Amt Rosenheim, dem Referendar Hans Eberhard Bähr in Hamburg, der Frau Frida Lang geb, Rauh in Sigmaringendorf, der Haustochter Fda Dreher in Sigmaringendorf, dem Heinrih Martin in Heimhausen b. Buchenbach, der Schülerin Agnes Banconi in Zeuthen, Kx. Teltow, dem Pflästerer Franz Xa vex, Windbühlex in Urlau bei
Herlazhofen, Kr. Leutkirch,
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drause in Duisburg-
Anordnung,
betressend die Anerkennung der Fachgruppe Rohprodukten- gewerbe, : Vom 17. September 1934,
Auf Grund des § 1 des Gefeßes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Fe- bruar 1934 (RGBl, 1 S. 185) ordne ich an: | d 1. Die Fachgruppe Rohproduktengewerbe (Reichsverband des Waen ite A N OEDE Ten) in Berlin-Reinicendorf-West, UCYYorderitr, 41, wird als alleinige Vertretung ihres Wirt- [haftszweiges anerkannt, 5 U Ae
Be Fachgruppe und ihre Untergruppen dürfen kei - regelnden Maßnahmen treffen. O0 E
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“. Ver Fachgcuppe werden alle Untecnehm
: i gruppy n alle U mer und Unter- ne)mungen (natücliché und juristische Personen) angeschlossen € gewerbsmäßig Rohprodukte jammeln, handeln und sortieren.
"schaft.
Zum Rohproduktengewerbe gehört eine solche Tätigkeit auch dann, wenn sie neben einem anderen Gewerbe (z. B. Fundustrie, Hand- werk, Einzelhandel) ausgeübt wird. :
Als Rohprodukte gelten: Lumpen, Textilabgänge einshließlich Spinnerei- und Webereiabgänge, Papierabfälle, gebrauchte Flaschen, Glasscherben, Altgummi, Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Schnitz- und Formerstoffe, Eisen- und Metallschrott sowie Felle. Das Sammeln, Handeln und Sortieren von Eisen- und Metall- shrott und Fellen gehört nux dann zum Rohproduktengewerbe, wenn der wertmäßige Umsaß in diesen Artikeln 50 vH des Ge- samtumsaßes nicht übersteigt.
3. Unternehmer und Unternehmungen, die das Rohprodukten- gewerbe betreiben, haben ihren Betrieb bei der Fahgruppe Roh- produktengewerbe anzumelden. Die Einzelheiten des Melde- verfahrens bestimmt der Führer der Hauptgruppe 9 der gewerb- lihen Wirtschaft.
4. Die Führung der Fachgruppe Rohproduktengewerbe über- nimmt vorläufig der Führer der Hauptgruppe 9 der gewerblichen Wirtschaft. Er kann die Befugnisse der saßungsgemäßen Organe der Wirtshaftsverbände des Rohproduktengewerbes ausüben oder durch Beauftragte ausüben en, Dies gilt nicht für Wirtschafts- verbände, die Träger von Kollektivvereinbarungen marktregelnder Art sind.
Berlin, den 17. September 1934.
Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Dr. Frielinghaus.
Anordnung,
betreffend die Anerkennung der Fachgruppe Auskunsts- gewerbe. Vom 17. September 1934.
Auf Grund des § 1 des Geseßes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27, Fe- bruax 1934 (RGBl. I S. 185) ordne ih an:
1. Die Fachgruppe Au an geweDe (Reichsverband des Deutschen Auskunstsgewerbes) in Berlin W 35, Tiergartenstr. 12a,
wird als-alleinige Vertretung ihres“ Wirtschastszweiges anexkaunt. Die Fachgruppe und ihre Untergruppen dürfen keine markt-
regelnden Maßnahmen treffen.
2. Der Fachgruppe werden alle Unternehmer und Unter- nehmungèn (natürliche und juristishe Personen) angeschlossen, die ewerbsmäßig Auskünfte zu gewerblichen Zwecken erteilen. Die Erteilung von unentgeltlihen Gefälligkeitsauskünften, z. B. durch Banken, gilt nicht als gewerbsmäßige Auskunftserteilung.
3. Unternehmer und Unternehmungen, die das Auskunfts- gewerbe betreiben, haben ihren Betrieb bei der Fahgruppe Aus- unftsgewerbe anzumelden, Die Einzelheiten- des Meldeverfahrens bestimmt der Führer der Hauptgruppe 9 der gewerblichen Wirt- Ex kann die Entrichtung einer einmaligen Meldegebühr anordnen.
4. Die G der Fahgruppe Auskunftsgewerbe übernimmt s der Führer der E 9 der gewerblihen Wirt- schaft. Er kann die E P er saßungsgemäßen Organe der Wirtschaftsverbände des Auskunftsgewerbes ausüben oder durch Beauftragte ausüben lassen. Dies gilt niht für Wirtschafts- a s die Träger von Kollektivvereinbarungen marktregelnder
rt sind.
Berlin, den 17. September 1934.
Dex Reichswirtschaftsminister.
J. A.: Dr. Frielinghaus.
Bekanntmachung.
Das mit Bekanntmachung vom 24. März 1934 (Deut- scher Reichsanzeiger Nr. 75 vom 29, März 1934) beschlag- nahmte Vermögen des ehemaligen Reichsangehöorigen Dv. Kurt Rosenfeld wird gemäß § 2 Abs, L des Gesehes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutshen Staatsangehörigkeit vom 14. Fuli 1933
“ (RGBVl. 1 S, 480) als dem Reiche verfallen erklärt.
Berlin, den 17, Septembex 1934, Der Reichsminister des Fnnerm Se
Anordnung Ir. 13
8 des Reichsbeaustragten für die Ueberwachungsstelle für : Kautschuk und Asbest,
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGBl. I S. 816 f.) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs- stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordriet:
S L Bei Firmen, Betrieben oder Privatpersonen, welhe Roh- asbest oder Ene handeln, auf Lager hasten oder Vver- arbeiten, werden folgende Erhebungen durchgeführt: a) Betriebs- oder Geschäftsanmeldung, b) Bestandserhebung, c) Erhebung über die monatliche Verarbeitung, d) Feststellung der Abnahmeverpflichtungen, - e) Feststellung der Zahlungsverpflihtungen gegenüber aus- ländishen Lieferanten. Die Erhebungen erfolgen durch die Ueberwachungsstelle für Kautschuk und Asbest, Berlin W 50, Augsburger Straße 38 (nach- stehend „Ueberwachungsstelle“ genannt).
S2!
Betriebsanmeldung: Alle im § 1 bezeihneten Personen und Betriebe haben sich bis zum 25. September 1934 unter Ver- wendung des Vordruckes St/1 bei der Ueberwachungsstelle anzu- melden. Verarbeiter, die bis zum 1. September 1934 niht mehr als 100 Kilo im Durchschnitt der leßten zwölf Monate verbraucht haben, sind von der Meldepflicht befreit, wenn der Einkaufswert niht mehr als 60,— RM im Monatsdurchschnitt betragen hat.
S Bestandserhebung: Alle im § 1 bezeihneten Personen und Betriebe haben ihre Bestände nah dem Stande La 15. Sep- tember 1934, getrennt nah Sorten, auf vorgedrucktem Frage- bogen St/2 der Veberwachungsstelle unverzüglich, spätestens bis zum 30. September 1934 aufzugeben.
: Betragen die Gesamtbestände mengenmäßig weniger. als 100 Kilo und wertmäßig weniger als 60,— RM, so bedarf es einer Meldung nicht.
S4,
Verarbeitung: Auf vorgedrucktem Fragebogen St/3 ist der Ueberwachungsstelle spätestens bis zum 30, September 1934 die Verarbeitung der einzelnen Sorten in den Monaten Juli 1933 bis einschl, August 1934 aufzugeben.
8 5. Abnahmeverpflihtungen: Soweit Abnahmeverpflihtungen 15. September 1934 bestehen, sind diese der Tebminaduaditen, auf Fragebogen St/4, 5 und 6 bis zum 30. September 1934 zu melden. 6
__ Hahlungsverpflichtungen: Soweit Zahlungsverpflihtu1 für Rohasbest gegenüber ausländischen P un0s lebe nt sie auf Fragebogen S8t/7 mit dem Stichtage vom 15. September 1934, getrennt nah Akzepten und offenem Ziel, bis zum 30. Sep- tember 1934 der Ueberwachungsstelle zu melden:
__ Pfandrechte, die nicht aus den Zahlungsverpflichtungen gegen- über den Lieferanten herrühren, sind besonders anzugeben, und zwar getrennt nah inländischen und ausländischen zfandrechten,
8 7.
Sämtliche Fragebogen werden in dreifaher Ausfertigu1 ausgegeben, wovon zwei Exemplare ausgefüllt der leberva d stelle zurückzugeben sind. Die dritte, für den Meldepflichtigen bestimmte Ausfertigung ist gleihlautend ausgefüllt für den Zwet Pg aufzubewahren.
otveit die Vordrucke niht zugesandt werden, sind si i Veberwachungsstelle anzu Obe d E der
Die Richtigkeit der Angaben muß durch Bücher und sonstige Unterlagen nahweisbar sein und dur rechtsverbindliche Unter- L N O werden.
chlineldung ist auf jeden Fall auf den vo i Fragebogen zu erstatten. 4 | n 88.
P glungen gegen diese Anordnung fallen unter di Strafvorschristen der §8 10, 12—15 der BeroA über Nu Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGVl. 1 S. 816).
S: Diese Anordnung tritt mit dem T 3 ; in Kraft. 9 age nach der Veröffentlichung
Berlin, den 18. September 19834.
Ueberwachungsstelle für Kautschuk und As best. Der Reichsbeauftragte: Erih Hammes fahr.
Fortsetzung des Amtlichen „Deutsches Reich“ in der Ersten bis Fünften Beilage.
E E R El L E A A R E R A E O I T L I M I I E E;
Preußen.
Bekanntmachung. Auf Grund des Gesebves über die. Einzichung volls- und
, staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Zuli 1933 (RGBl. [1 S. 479) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung
kfommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I
S. 293) und der Preußischen Durhführungsverordnung vom
31. Mai 1933 (Gesebsamml. S. 207) wird das Vermögen des früheren Schwimmvereins Poseidon, Breslau, E. V., zu- gunsten des Landes Preußen eingezogen.
Breslau, den 17. September 1934. Der Regiexungspräsident, D V Otti
e ——— s
Bekanntmachung: Auf Grund des § 1 des Gesebes über die Einziehung
kommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1
S. 293) in Verbindung mit der Verordnung zur Durch- führung des Geseßes vom 31. Mai 1933 eur
Nr. 39) und dem Geseße über die Einzichung volks- und
staatsfeindliczen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (RGBl. [
S. 479) wird das im Grundbuch von Triebel unter Band 17,
Blatt Nr. 643, für den Arbeiter Turn- und Sportveretn e. V. in Triebel eingetragene Grundstück, Gemarkung Triebel, Kartenblatt 1, Parzellen 162 und 163, für den Preußischen
Staat, vextreten durch den Minister des Junern, Berlin,
eingezogen. Diese Bekanntmachung tritt an Stelle der Zustellung. Frankfurt (Oder), den 7, September 1934. Der Regterungspräsident. J. A.: Möbus.
Bekanntmachung.
Auf Grund des S 1 des Geseßes über die Einziehung fommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. [1 S. 293) in Verbindung mit dem Geseh über die Einziehung volls- und FAsS lente Vermögens" vom 14. Zuli 1933 (RGBl. I . 479) und der preuß. Ausführungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Geseßsamml. S. 207) wird das in der Gemeinde Hasbach gelegene Heim der „Aggerfreunde e. V.“
¿nebst Fnventar sowie das dem Arbeiter Heinrih Klein in Hasbach gehörige Grundstück, Gemarkung BanbaG, Flux 2, Parzelle 1159/212, zugunsten des Preuß. Staates, vertreten
oe Preuß. Finanzminister, hiermit etngezogen.
eichzeitig wird die auf dem Grundstück lastende Hyvo- thek des Maurers Ernst Jauer in Köln, Roibderderbn E "8, in Höhe von 500, — RM sowre das auf dem Grundstück
lastende Erbbaureht des Fritz Däe, Geoxg Schönfeld -und
Gottfried Jöcres, sämtlih in Köln } J) erklärt. s, sämtlich in Köln wohnhaft, für erloschen
Gemäß § 3 des Geseßes vom 26. Mai 1933 sind die an
| dem eingezogenen Gut bestehenden Rechte Dritter erloschen.
Köln, den 12. September 1934.
Der Regierungspräsident. Diels.
I E Iichtamtliches.
Deutsches Reich.
Nr. 36 des Reichsministerialblatts vom 15. 9. 1934 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin N W 40, SGacrbo straße 4, zu beziehen.
Inhalt: 1, Konsulatwesen: Ernennungen S. 607. Exequatur- exteilung und Erlöschen eines Exequaturs S. 607, 2. Steuer- und Zollwesen: Verordnung über Aenderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif, des Teils 111 der Anleitung für: die Zollabfertigung mise 4 Os über Beschränkung dex Abfertigungsbefug-
isse S. i
d
RNeichs- und Staatsanzeiger Nr. 218 vom 18, September 1934. S, 3
Das Reichsaufsichtsamt für Privatversiherung hat an alle enter Reichsaufsicht stehenden größeren in- und ausländischen êebensversicherungsunternehmungen unter dem 12. September ein Rundschreiben gerichtet, das sih mit dem Plan der Umistellung von Fremdwährungs- in Reichsmarkversicherungen befaßt, und M Zusammenhang hiermit „in Wahrung der Interessen der Ver- herten und mit dem Ziel, eine einheitlihe Behandiung der Um- tellung zu erreichen“, allgemeinverbindlih angeordnet, daß die (gesellschaften den Versicherten, ohne deren Entsclußfreiheit vor- zugreifen, die Umstellung nach besonderen „Richtlinien“ anzubieten Nud im Falle einer Annahme dieses Angebots vorzunehmen aben. Zur Erläuterung der dem Umstellungsangebot beizu- genden „Richtlinien“ und Bedingungen bemerkt das Reichs- qufsihlsamt u. a. noch folgendes: Von der Festlegung eines ein- heitlichen Stichtages für die Umstellung ist im Hinblick auf die hershiedenartigen Verhältnisse bei den einzelnen Gesellschaften schen worden. Durch entsprechende, auf einen bestimmten tihtag abgestellte Angebote dürfte die alsbaldige Umistellung ller Versicherungen ohne Rüäsicht auf noch laufende Beitrags- zahlungsperioden anzustreben sein. Die Behandlung der Deckungs- ¡cklage in der Bilanz erfolgt in der Weise, daß zunächst nur von der vollen Reichsmarkversicherungssumme ausgegangen wird. Gon dem so ermittelten Gesamtbetrage der Deckungsrücklage wird der Gesamtanrehnungswert der Fremdwährungsanteile in Ab- aug gebraht und wiederum durch den Reichsmarkbetrag ergänzt, der sich aus der Summe aller Fremdwährungsanteile zum Kurse des Bilanzstichtages ergibt. Da für diesen Teil der Deckungs- rüdlage der gleihe Kurs maßgebend ist wie für die Bewertung der Deckungsmittel, muß notwendig ein Ausgleich auf der Aktiv- und Passivseite entstehen, “so daß in dieser Richtung keine chwierigkeiten zu befürhten sind. Die Verzinsung der zur eung der Fremdwährungsanteile dienenden Fremdwährungs- jverte wird nicht in Valuta, sondern in Reihsmark — nämli zur Auffüllung der Deckungsrücklage der Reichsmarkversiche-
Decungsmittel in Reichsmark konvertiert werden müssen und für ¡e Ablieferung an die Reichsbank frei werden. Hierin liegt aller- dings ein Kursrisiko, nämlich dann, wenn eine Fremdwährung gegenüber der -Reihsmark erheblih unter den Umstellungskurs herabsinkt. Fu diesem Falle könnte bei Umwandlung der Hiufen in Reichsmark die Gefahr entstehen, daß infolge des Kurssturzes iht mehr der rechnungsmäßige Zins in Reichsmark erzielt wird. Dieses Risiko ist aber nah Ansicht des Reichsaussichtsamts nicht llzu drücckend. Ernsthafte Nachteile könnten nur dann be: venn der Kursstand. einer Fremdwährung auf lange Frist erheb- ih unter die Reih3mark sinken sollte. Für diesen Fall ist durch cine Bestimmung in den Bedingungen Vorsorge getroffen worden. fine Beleihung des Fremdwährungsanteils der Versicherung ist iht vorgesehen, da die Zahlung der Darlehnszinsen in Fremd- ährung dem Versicherungs8nehmer unmöglich ist. Bei unter- ähriger Beitragszahlung ist für die Umstellung von der gradlinig
Vert am Ende des laufenden Fahres unter Abzug der noch aus- tehenden Teilxaten des Beitrages. Für Rentenversicherungen mit ährlicher Prämienzahlung gelten die Richtlinien sinngemäß, doh mit der Maßgabe, daß die vorhandene Fremdwährungs- deckungsrücklage zur Bildung einer beitragsfreien Fremdwäh- ungsrente verwendet wird und die künftig in Reichsmark ex- olgende weitere Beitragszahlung der Erhöhung der Leistungen dur cine zusäblihe Reichsmaxrkrente dient. Bereits beitragsfreie Vebens- und Rentenversicherungen in Fremdwährung werden durch dieses Rundschreiben nicht berührt und bleiben in Fremd- vährung erhalten, Die Versiherungsunternehmungen haben innen einer Woche zu bestätigen, daß -nach den Richtlinien des Reihsaufsichtsamts verfahren wird. Laufen bei einer Versiche- ungsunternehmung keine beitragspflihtigen Fremdwährungs- versicherungen mehr, so ist, gleichfalls binnen einer Woche, Fehl- nzeige zu erstatten. i
Im einzelnen gelten füx die Umstellung folgende Be- ingungen :
/ F 1, Die früher auf... lautende Versicherung ist mit Wir- Ai von S in eine Reichsmarkversicherung - mit Fremd-
umgestellt. Die Versicherungssumme beträgt
uhrungsanteil M Bei Fälligkeit der Versicherungssumme oder im
Deutschlands Fuduftrie- und Handelskammern / in der neuen Außenwirtschaft.
Ueber die Einschaltung der deutshen Fndustrie- und Handelss- mern in die Neuregelung der deutshen Außenwirtschaft macht #05 geschäftsführende Präsidialmitglied des Deutschen {Fndustrie- E Dandelstages, Dr. Paul Hilland, wichtige Darlegungen. vsrend bisher eine Zuteilung von Einfuhrdevisen im wesent- hen davon abhängig war, ob der Antragsteller bereits in der fgangenheit die Einfuhr der betreffenden Ware betrieb, solle unstig die Bedeutung der einzuführenden Ware für die deutsche ‘oltswirtshaft in erster Linie entscheidend sein. Dabei komme t Versorgung dex Exportindustrien mit den erforderlihen Roh- (offen und Halbfabrikaten besondere Bedeutung zu. Es sei L ersändlich, daß bei einer so wihtigen Neugestaltung der je deutschen Jndustrie- und Handelskammern wesentlich mitzu- theiten haben würden. Nach dem eben veröffentlihten Rund- 0h solle denn auch die Fndustrie- und Handelskammer bei der tUregelung der Devisenzuteilung für die Wareneinfuhr insofern angezogen werden, als den Uéherwächungsfiellen empfohlen sci, ann, venn ein Antrag nicht ausreichend begründet ist,- eine terung der zuständigen Kammex einzuholen. Vor allem erde die Mitwirkung der Handelskammern am Plate sein, wo ? sih um Nachprüfung aller Unterlagen handelt, die das Vor- fi von Exportaufträgen nachweisen oder die Wichtigkeit einer ‘immten Einfuhr für Exportzwecke belegen ‘sollen. Die Ueber- dungsstellen würden cut die Dauer eine nade ly Entlastung „en Fndustrie- und Haudelskammern insofern suhen müssen, N le die Kammern zur Auskunsts- und Beratungstätigkeit iumziehen und die Kammern bei der Auswahl von Sachver- A verwenden. Der. Deutshe Fndustrie- und Handelstag doit mit den wichtigsten Ueberwahungsstellen bereits seit längerer pi n Verbindung und sei bemüht, eine solhe Zusammenarbeit nd pUngslos wie möglich zu ‘gestalten. Aufgabe des Deutschen utgrie- Und Handelstages als Spißenorganisation sämtlicher rhoz en Fndustrie- und Handelskammern sei es, die Zusammen- 0A organ E zusammenzufassen und von Berlin aus zu A ZU diesem Zwecke hätten bereits Besprehungen mit U besonders interessierten Kammern stattgefunden; sie
en in der nächsten Zukunft fortgeseßt.
ung — benötigt, so daß die anfallenden Erträgnisse dieser
uterpolierten. Deckungsrücklage auszugehen uud niht von dem
inge
Die Bedingungen für die Umstellung der Fremdwährungs- in Reichsmarkversicherungen.
Falle des Rückaufs wird ein Fremdwährungsanteil von... (§, sffrs. usw.) in der fremden Währung ausgezahlt und auf die fällige Reichsmarkversicherungsleistung um Umstellungskurs Von L (Ss U) M d D t M... (An- rehnungswert) angerechnet, Sollte bei einem späteren Rückkauf der umgestellten Versiherung der Anrehnungswert den fälligen Rückvergütungsbetrag übersteigen, so wird der auszuzahlende Fremdwährungsanteil so herabgeseßt, daß sein Anrehnungswert dem Rückkaufswert gleihkommt, Die Beiträge, Zusaßbeiträge (z. B. für die Mitversicherung der Fnvalidität oder für die Unfall- zusaßversicherung), Zinsen, je einshließlich der Rükstände, sowie entnommene Vorauszahlungen (Policen-Darlehen) und Guthaben aus Beitragsvorauszahlungen (Prämiendepot) und ev. mitver- sicherte Fnvaliditätsrenten werden zum gleihen Kurse in Reichs- mark umgewandelt. Die Versiherung nimmt nah der Um- stellung an dem Gewinn der Gesellschaft in gleicher Mee teil, wie wenn die Versiherung von Anfang an in Reihsmark abge- schlossen worden wäre. Ebenso werden die nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenen Fristen betr, Unanfecht- barkeit, Selbstmord, Rückkauf, Beleihungsfähigkeit usw., von der Umstellung niht berührt. Bereits in Fremdwährung gut- geschriebene Gewinnanteile bleiben in Fremdwährung erhalten.
8 2, Der Fremdwährungsanteil entspriht der geshäftsplan- mäßigen Deckungsrücklage, die für das Ende der im Zeitpunkt der UÜmstellung laufenden Beitragszahlungsperiode zu berechnen ist; jedoch abzüglih etwaiger Rückstände und entnommener Vor- auszahlungen (Policen-Darlehen). Falls bei Tod durch Unfall nah dem Vertrag die mehrfahe Versiherungssumme gezahlt werden soll, wird der Fremdwährungsanteil nicht entsprehend vervielfacht.
8 3, Der Rückäufswert dex umgestellten Versicherung wird so berehnet, wie wenn die Versiherung von Aufang an in Reichs- mark abgeschlossen wäre (für den Fremdwährungsanteil gilt jedoch § 1 Abs. 2). Nach der Umstellung werden Vorauszahlungen auf die Versicherungssumme (Policen-Darlehen) nur in Reichs- mark gewährt unter Anrechnung der etwa früher bereits ge- leisteten und nah § 1 Absay 3 umgewvandelten Vorauszahlungen. Hierbei wird von dem bedingungsmäßigen Beleihungswert der umgestellten Versicherung der Anrechnungswert des Fremdwäh- rungsanteils in Abzug gebracht.
8 4. Bei einer späteren Umwandlung dex umgestellten Ver- siherung in eine prämienfreie Versicherung känn die Gesellschaft verlangen, daß der Fremdwähruhng3anteil wegfällt und sein Gegenwert zur Bildung der ptämienfreien Reichsmarkversiche- rungssumme verwendet wird. :
§ 5. Sollte sich die Währung des Fremdwährungsanteils gegenüber dem Umstellungskurje (vgl. § 1 Abs. 2) um mehr als 15 vH entwerten und sollte diése Kursdifferenz mindestens ein Jahr bestehen, so kann die Gesellschaft, falls das Reichsaufsichts- amt für Privatversiherung seine Genehmigung Aetau erteilt, für das im Zeitpunkt der Antragftellung läifende ersiherungs8- jahr und in Zukunft — solange die bezeichnete Kursdifferenz besteht — einen Zuschlag zum Lt Las fordern oder einen Abzug von der Versichertendividende vornehmen, Der Zu- A darf den Betrag nicht übersteigen, der erforderlich ist, um ie Kursdifferenz aus einer 4 bigen Verzinsung des Anrech- nungswertes in Reichsmark auszugleichen.
8 6. Als „Umstellungskurs“ gemäß § 1 Abs. 2 gilt der jeweilige amtliche Berliner Mittelkurs des dritten Werktages nach Eingang der Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers auf das von der Gesellshaft gemachte Umstellungsangebot, Die Zu- grundelegung eines anderen Umstellungskurses bedarf der Geneh- migung der Aufsichtsbehörde.
Als Umwwandlungskurs nah § 4 gilt bei vertragsmäßiger Umwandlung der jeweilige amtliche Bexliner Mittelkurs des dritten Werktages nah Eingang des Umwändlungsantrages bei der Gesellshast, während bei einer bedingungsgemäß als Ver- zugsfolge eintretenden Umivandlung der anitlihe Berliner Mittelkurs am Umwvandlungstage maßgebend ist. Die Fest- stellung der Reichsmarkversichherungssumme der ungestellten Ver- jiherung und des Fremdwährungsanteils geschieht unter Auf- bzw. Abrundung auf volle Zehner der Währungseinheit, wobei Beträge über 5 auf- und bis 5 abzurunden sind.
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Die Schulden der rechtlich selbständigen Gemeindeunternehmungen.
Zu dem seit Jahren heftig geführten Streit über die wirt- shaftlihe Betätigung der Gemeinden bringt das Statistische Reichsamt Tim neuesten Heft von „Wirtschaft und Statistik“ auf- {lußreihe Zahlenunterlaaos Fber die Verbreitung und die Schulden derjenigen kommunalen Ünternehmungen, die in Form von vechtlich selbständigen Gesellschaften betrieben werden. Jm Jahre 1933 gab es im Deutschen Reih 585 Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beshränkter Haftung, offene Handéelsgesell- schaften und dergleichen, die sich ausshließlich oder überwiegend in kTommunalex Hand befänden. Als größte Unternehmungen sind Uu. a. die Berliner Verkehrsgesellshaft, die Vereinigten Elek- trizitäts-Wêrke Westfalen, die Berliner Wohnungsfürsorgegesell- haft, das Märkische Elektrizitätswerk u. a. m. zu nennen. Die konimunalen Gesellshaften waren hauptsählih auf Gebieten tätig, die dér öffentlihen Hand obliegen, nämlich im Verkehrswesen und in der Versorgungswirtschaft. Daneben treten noh mit einer rößeren Zahl die städtischeèn Wohnungs- und Siedlungsgesell- shasten hervor. Die erfaßten Unternehmungen hatten 1933 eine Gesamtvershuldung von rd. 24 Milliarden RM. Die Kapitalien wacen in Höhe von 1,4 Milliarden RM ‘den Kreditmärkten ent- nommen, rd. 1 Milliarde RM waren Darlehen der an den Ge- sellshaften beteiligten Kommunen und 0,1 Mrd. RM interne Verschuldung der Unternehmungen untereinander. Die aus den Kreditmärkten stammenden Schulden sind gegenüber der leßten Feststellung im Fahre 1930 nux noch unwesentlih gestiegen, da die Unternehmungen in der Krise untex Kreditabzügen zu leiden hatten und fast durhgängig von neuen Fnvestitionen Abstand nehmen mußten. sogar merklih abgenommen, da die in ihrer eigenen Finanzkraft geshwächten Gemeinden zu weiteren Kapitalleistungen niht mehr in der Lage waren. He unve Schuldenanteil mit rd. 1 Milli- arde RM entfiel auf die Wohnungs- und Siedlungsgesellschaften. Die Verkehrsunternehmungen standen mit rd. 670 Millionen RM Schulden an zweiter Stelle. Erst an dritter Stelle folgten die Versorgungsbetriebe mit xd, 600 Mill. RM, wovon 382 Mill. Reichsmark allein auf 62 Elektrizitätswerke trafen. Fn der Hauptsache sind es also die anerkannten kommunalen Aufgaben- gebiete und die in der Zeit der Wohnung8snot vordringlih ge- wordene Aufgabe der Wohnungsbeschaffung gewesen, durch die die Verschuldung der kommunalen Unternehmungen boftimmt wurde.
Die Schulden aus öffentlihen Mitteln haben '
Verliner Börsenberiht vom 18. September. Lebhafter — zunehmendes Publikumsinteresse.
Hoffnungen auf einen günstigen Verlauf der Verhandlungen mit England, der Reichsbankausweis mit wieder ausgeglihener Devisenbilanz und namentlich vexshiedene aus der Wirtschaft konr- mende günstige Mitteilungen haben das Börsengeschäft angeregt. Nachdem bereits am Vortage die Kauforders von Publikumsseite zugenommen hatten, ist die Nachfrage von dieser Seite erneut stärker geworden. Die kräftige Erholung der J. G. Farben-Aktien sowie vershiedene Auslandswerte trug zur festen Grundstimmung bei Die feste Stimmung hielt bis gegen Schluß des Verkehrs an un5 man hörte verschiedentlih um 2 Ühr die höchsten Tagesfurse.
Am Montanmarkt waren Klöckner auf Grund von Divi- dendenhoffnungen ‘weiter um 14 vH gebessert. Auch Hoesch lagen 14 vH höher, dagegen verloren Mansfeld 14 vH. Die größte Beachtung fanden Laurahütte, die mit dem Plus-Plus- Zeichen erschienen und bei lebhaften Umsäßen um 2 vH nach oben gingen. Die Erholung der Farbenaktien um 14 vH wirkte sih auf dem Markt der chemishen Werte günstig, aus. Besonders Goldschmidt - (plus 124), aber auch Chemische Heyden (plus 1) waren begehrt. Am Elektromarkt erholten sih die am Vortage stark gedrückten Chade um 5 RM, sonst wurden AEG. (plus 1) sowie Vogel Draht (plus 134) ziemlih lebhaft umgeseßt. Kunstseidenwerte waren bis zu 2 vH erholt, auch für Schultheiß (plus 124) zeigte sich zunehmendes Fnteresse. Dessauer Gas (minus 14) litten unter Glattstellungen der Kulisse.
Am Kassamarkt war die Tendenz bei überwiegend ruhigem Geschäft ebenfalls fest. Etwas mehr FJnteresse zeigt sih jeßt au für fest verzinslihe Papiere. Abgesehen von Altbesiß (plus 24) lagen besonders Kommunalobligationen bis zu 1 vH hoher. Auch Psandbriefe und Stadtanleihen tendierten freundlicher. Tagesgeld blieb mit 41/16 bis 45/16 vH unverändert. Dollar und Pfund lagen international eine Kleinigkeit schwächer Fn Berlin stellt sih der Dollar auf 2,476 (2,477) und das Pfund auf 12,3814 (12,39) RM.
Generxalversammlungsktalender für die Woche vom 24, September bis 29, September,
Montag, den 24. September. Berlin: r A.-G. für Mineralölindustrie i. L., Regensburg, 11 L: Bielefeld: Werkzeugmaschinen-Fabrik Gildemeister & Comp. A.-G, Bielefeld, 15 Uhr. Dresden: Keramische Werte A.-G., Berlin, 11 Uhr. M.-Gladbah: Gladbacher Wollindustrie A.-G. vorm. L. M.-Gladbach, 174 Uhr. Hohenlohehütte: Hohenlohe-Werke, Hohenlohehütte, 12 Uhr. Hamburg: Hamburger Hochbahn A.-G., Hamburg, 12 Uhr.
Dienstag, den 25. September. Köln: Westdeutshe Kaufhof A.-G. (vorm. Leonhard Tieß A.-G.), Köln, 11 Uhr. Mittwoch, den 26. September.
Hamburg: Triton-Belco A.-G., Hamburg, 15 Uhr. O ee Foh. Braun A.-G., X,
Josten,
Pfeddersheim,
Donnerstag, den 27. September.
Berlin: Braunkohlen-Schwelkraftwerk Hessen-Frankfurt (Hefrag), Wölfersheim in Oberhessen, 12 Uhx.
Berlin: Deutsche Togogesellschaft, Berlin, 11 Uhr.
Berlin: H. Hildebrand & Söohne-Rheinmühlenwerke A.-G., Manns heim, 12 Uhx.
Berlin: Moliwe-Pflanzungs-Gesellschaft, Berlin, 12 Uhr.
Dessau: Dessauer Straßenbahn-Gesellschaft, Dessau, 1274 Uhx.
Flensburg: Flensburger Schiffsbau-Gesellschaft, Flensburg, ao; H.-V., 12:4. Uhx.
Köln: Zuckerfabrik Brühl A.-G., Brühl, 15!s4 Uhr. i
E Königsberger Lagerhaus A.-G.,, Königsberg, 41 UhE
Leipzig: C. G. Röder A.-G., Leipzig, 12 Uhr. Freitag, den 28. September.
Sonnabend, den 29. September. Berlin: DeutiGe Feuerversiherung A.-G., Berlin-Wilmersdorf, 11 X
Berlin: Deutsche Lebensversiherung Gemeinnütige A.-G., Berlins Wilmersdorf, 11 Uhr. Berlin: NSU-D-Rad Vereinigte Fahrzeugwerke A.-G., sulm, 12 Uhr. Bedburg: Zuckerfabrik Bedburg A.-G., Bedburg, 16 Uhr. Chemniß: Astrawerke A.-G., Chemniy, 12 Uhr. Dresden: Kuhnert-Turbowerke A.-G., Meißen, ao. H.-V., 12 Uhr. Erfurt: Se Herrmann Erfurter Leder-A.-G., Erfurt, ao. H.-V., L: Halle a. S.: Consolidirtes Braunkohlenbergbauwerk Caroline bei Offleben A.-G.,, Magdeburg, 1054 Uhr. Halle a. S.: Dörstewiß-Rattmannsdorfer Braunkohlen-Fndustrie- Gesellschaft, Halle a. S., 94 Uhr. Halle a. S.: Stadtmühle Alsleben A.-G., Alsleben a. S., 15 Uhr. Halle a. S.: Zuckerfabrik Körbisdorf A.-G., Körbisdorf, 9/4 Uhr, Köln: E R Metallwerke A.-G., Köln, ao. H.-V., B
Neckars
Kunst und Wissenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater.
Mittwoch, den 19. September.
Staatsoper: Der Troubadour. Musikalishe Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr. En: Faust Il. Teil von Goethe. Beginnt L
Wilhelm Furtwängler ersheint am Donnerstag, den 20. September, zum ersten Male in dieser Spielzeit am Diri- gentenpult der Staatsoper. Er leitet die Ausführung von Srifan und JFsolde“ mit Theo Strack a. G. und Frida Leider in den Titelxollen.
Aus den Staatlichen Museen.
Jm _ Vorderasiatishen Museum finden täglich um 12 und 1 Uhr Führungen durh die neuen Säle babylonish-assyrischer Kunst statt.
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