1934 / 219 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 19 Sep 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsánzeiger Nr. 219 vom 19, September 1934, S. 2

mas

4932 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. E Keichsministerialblatt Nx. 14/1932 und Reichs- Vexrkehrs-Blatt 1 Nr. 8/1932) nebst Ergänzungen sowie die „Verordnung zur Durchführung der Anpassungsverordnung vom 23. Dezember 1931 (RGBVl. 1 S. 779 fff.). Dritter Teil: Vekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt“ vom 25. April 1932 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 99/1932, Reichsministerialblatt Nr. 18/1932 und Reichs-Ver- kehrs-Blatt 1 Nr. 11/1932) erhalten folgende Fassung:

L 1 Für das Stromgebiet der Elbe Wasserstraßen zwischen Elbe und Oder wird ein Schiffer-Betriebs8verband errichtet,

ostdeutschen Wasserstraßen

Oder

Als Stromgebiet : gilt die Elbe bis | gelten die Wasser-] gilt die Oder gelten die oft- Groß - Hamburg | straßen zwischen | mitihren natür- deutschen Wasser- mit ihren natür- | Elbe und Oder | lichen u. künst- straßen einschließ- lichen und künst- | mit ihren natür- | lihen Neben- lich des Frischen lichen Neben- | lichen und künst- | wasserstraßen, | und Kurischen

wasserstraßen | lichen Neben- Haffs, aus\chl. Havel u. | wasserstraßen. einschließlich der

Wasserstraßen bis Travemünde.

Der Verband führt den Namen „Schiffer-Betriebs8verband für

die Elbe“. die mitteldeut-| die Oder“. ] die ostdeutschen chen Wasser- Wasserstraßen“.

straßen“.

Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Siß in Hamburg. | Berlin. | Breslau. | Königsberg.i, Pr.

Der Verband erhält vom Reichsverkehrsminister eine Sapung; Saßtzungsänderungen können nur vom Reichsverkehrsminister vorgenommen werden. Die oar und die Aenderungen werden im Reichs-Verkehrs-Blatt veröffentlicht.

8 2,

Der Verband bildet die berufene Vertretung der in ihm zusammengeschlossenen Kleinschiffer. Mitglied des Verbandes ist, wer, in der Regel mit nicht mehr als drei Binnenschiffen (Kähnen, Motorkähnen, Schleppern oder Güterbooten), gewerbömäßig Güter ür andere befördert, wessen Gewerbebetrieb dem eines Klein- [hitfers entspricht und wer im Sitromgebiet, für das der Verband errichtet ist, seinen E hat. Jn Ermangelung eines Wohn- sives entscheidet der leßte Wohnsiß im Fnlande.

Uebt der Kleinschiffer sein Gewerbe überwiegend in einem anderen Stromgebiet als demjenigen seines Wohnsißes aus, {o fann er in die Mitgliedschaft des Schiffer-Betriebsverbandes des anderen Stromgebiets übergeführt werden. Zweifelsfälle und Fälle von Doppelmitgliedschaft entscheiden die beteiligten Auf- sihtsbehörden gemeinsam.

Hat ein Schiff mehrere Eigentümer, so ist dem Verband gegenüber ein verantwortliher Vertreter der Eigentümer zu bezeihnen. Die Bezeichnung soll endgültig sein.

s Zweifelsfälle über die Mitgliedschaft entscheidet die Aufsichts- behörde,

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i l î DeEL präsident, Oberpräsident, Verwaltung der | Oderstrombau-| Wasserbau- Märkischen verwaltung, direktion, Wasserstraßen, in Breslau. in in Potsdam. Königsberg i. Pr. S 4 __Die Aufsichtsbehörde beruft und abberuft den Verbandsleiter; dieser beruft und abberuft seinen Stellvertreter im Einver- nehmen mit der Aufsichtsbehörde. Die regelmäßige Amtsdauer des Verbandsleiters und seines Stellvertreters beträgt drei «ahre; Wiederberufungen sind zulässig. :

Mitgliedsbeiträge, sonstige Beiträge zux Unterhaltung der Einrichtungen des Verbandes, Umlagen und Ordnungsstrafen werden auf Antrag des Verbandsleiters nah den Vorschriften Über die Beitreibung öffentliher Abgaben eingezogen.

8 6.

Der Verbandsleiter wird ermächtigt, die Höhe der Entgelte (Beförderungspreise, Anteilfrahten, Shlepplöhne, Maklerentgelte) jeinen Mitgliedern vorzuschreiben, soweit dies nicht durch einen Frachtenausshuß geschehen is. Solhe Maßnahmen des Ver- bandsleiters bedürfen der Bestätigung. der Aufsichtsbehörde. Er wird ferner ermächtigt, die Verteilung des Frachtgutes unter seinen Mitgliedern zu regeln.

T

Den Mitgliedern des Verbandes stehen gegen Maßnahmen des Verbandsleiters die Beschwerde und die weitere Beschwerde zu, die binnen einem Monat bei der Aufsichtsbehörde anzu- bringen sind; die Einlegung der Rechtsbehelfe hat keine auf- chiebende Wirkung. Ueber die Beschwerde entscheidet die Auf- icht8behörde, über die weitere Beschwerde, Lans thr von der Auf- ihtsbehörde niht abgeholfen wird, der Reichsverkehrsminister.

88.

_Der Verband kann nur durch den Reichsverkehrsminister aufgelöst werden.

Wirtschaft

_Wi Oberpräsident, in Hamburg.

L 9. Uebergangsbestimmung.

; Die bisherigen Verbandsorgane und Geschäftsführer führen die Geschäfte weiter bis zur Uebernahme durch die gemäß der neuen „Saßung 1 leßter Absayß) bestellten Verbandsorgane. N ande rer AClenE I OTBLTLEN gelten als An- dnungen des Verbandsleiters bis zu ihrer Aufhebung durch den Verbandsleiter. h : ! E 2 / 8 10. Ute, Berordnung tritt am 16. September 1934 in Kraft. a ‘leichzeitig treten die bisherige Fassung der eingangs be- r Bat Verordnungen vom 23. März 1932 und vom 25. April bes jowie. die „Sechste Verordnung zux Durchführung des Ge- S Zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschhiffahrt vom E Juni 1933 (Reichsgesepbl. 11 S. 317)“ vom 7. November 1933 Nr, 262/1983 Ren E Preußisher Staatsanzeiger (L. 202/1999, NeihSministerialblatt Nx. 46/1933 und Reichs- Verkehrs-Blatt Nr. 32/1933) außer Kraft. : idt Berlin, den 15, September 1934. Dex Reichsverkehrsminister. J. V.: Koenigs.

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Dreizehnte Verordnung

| zur Durchführung des Geseßes zur Bekämpfung der Notlage

der Binnenschiffahrt vom 16. Juni 1933 (RGBl. 11 S, 317). Vom 15. September 1934.

Zur Durchführung des Geseßes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt vom 16. Juni 1933 (RGBl. 11 S, 317) wird verordnet:

Artikel I.

Die Vorläufige Sayung des Elbe-Schiffer-Betriebsverbandes Anlage zur Wbrcipbinuna zur Errichtung von Körperschaften des öffentlihen Rehts (Schiffer-Betriebsverbänden) vom 23. März 1932 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer S Nr. 74/1932, Reichsministerialblatt Nr. 14/1932 und Reichs- Verkehrs-Blatt I Nr. 8/1932) -— sowie die Sazungen des Mittel- deutschen Schiffer-Betriebsverbandes vom 20. 2./3. 7. 1933, Schiffer- Betriebsverbandes für die Oder vom 27. 1./3. 7. 1933 und Ost- deutshen Schiffer-Betriebsverbandes vom 22. 2./3. 7. 1933 (sämt- lich im Reichs-Verkehrs-Blatt Nr. 17/1933) werden aufgehoben.

Artikel II.

Die in Artikel T genannten und die Schiffer-Betriebsverbände für den Rhein bzw. für die Unterelbe (vgl. „Zehnte, Elfte und ta Verordnung zur Durchführung des Geseßes zur Be- kämpfung der Notlage der Binnenschifsfahrt vom 16. Juni 1933 (RGBl. I1 S. 317)“ vom heutigen Tage vorliegende Nummer des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers, des Reichsministerialblattes Nx. 37/1934 und des Reichs-Verkehrs- Blattes Nr. 30/1934 —) erhalten nachfolgende Satzungen:

Satzung des Séehifferbetriebsverbandes für

den die Elbe. die die mittel- | die Oder. Rhein. Uuterelbe.] deutschen Wasser- straßen.

§1.

die ost- deutschen Wasser- straßen.

Stromgebiet, Name, Siß, Mitgliedschaft und Aufsichtsbehörde

sind aus §§ 1—3 der „Zehnten ],„Zwölften | „Elften |,„Zwölften | „Zwölften |,„Zwölfsten

Verordnung zux Durchführung des- Geseßes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt vom 16. Funi 1933 (Reichs- geseßbl. IT S. 317)“ vom heutigen Tage (vorliegende Nummer des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers, des Reichsministerialblattes Nr. 30/1984 und des Reichs-Verkehrs- Blattes Nr. 37/1934) ersichtlich.

8 2. Gliederung des Verbandes.

Das Verbandsgebiet kann in örtlihe Bezirke aufgeteilt werden, deren Zahl und Grenzen die Aufsichtsbehörde nah An- hörung des Verbandsleiters bestimmt.

8 3. Aufgaben. des Verbandes.

Der Verband hat die Belange seiner Mitglieder zu fördern.

Hu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Vertretung der elange seiner Mitglieder nah außen, . namentlih gegenüber den Behörden und den an der Binnenschiffahrt Beteiligten, sowie die

Teilnahme an gemeinsamen Einrichtungen der Binnenschiffahrt. Dante? n der Verband fotrte Tätigkeit insbesondore er-

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ent an 4 î aut; 1. Beichaffung von Beihilfen n Not aeratene

i Vos î 5 . Rit aliot 4 » x » xd Beratunn der Mifäliéber ti s-, Steuer- und

Mitglieder:

| sonstigen agcldlichen Angelegenheiten; 3. Forderung aller Bestrebunge

d Wirts ftlichen Zebung OCT Sli

h ckchulwesen, Gen:

nGerungSswWelen, befugt, e?

he ftswese r m Der Verband ist nit f Erwerb gerichtete Tätigkeit auszuüben. 84 4 Durchführungsmaßnahmen. Zur Erfüllung der im § 3 bezeihneten Aufgaben kann der Verband insbesondere

1.. Schiffermeldestellen zur gleichmäßigen Verteilung des Frachht- und des Schleppgutes unter die Mitglieder ein- richten und leiten;

. Raumgestellungsverträge für bestimmte Fristen zu festen bien abschließen und eine Frachtenausgleichkasse ein- rihten;

. Verträge und Abmachungen mit anderen Schiffahrt- treibenden und ihren Verbänden abschließen, durch die die Zwecke des Verbandes und die Belange seiner Mitglieder gefördert werden.

Solche Abmachungen können auch mit ausländischen Verbänden getroffen werden.

Für die Schiffermeldestellen Meldestellenordnungen. :

85. Pflichten der Verbandsmitglieder.

Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet:

1. nationalsozialistishe Staats- und Wirtschaftsgesinnung zu pflegen,

2. die Zwede des Verbandes zu fördern und ihr Gewerbe nah Maßgabe dieser Saßung und entsprehend den Verz- einbarungen des Verbandsleiters mit anderen Schiffahrt- treibenden und deren Verbänden zu betreiben,

. die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes getroffenen Anordnungen des Verbandsleiters und der von ihm beauf- tragten Personen zu befolgen,

. die von dem Verbandsleiter oder von einer dazu ermäch- tigten Stelle für ein Stromgebiet festgeseßten Beförde- rungsentgelte einzuhalten,

5. die vom Verbandsleiter festgeseßten T und sonstigen geldlichen Leistungen fristgemäß zu bewirken.

Die Mitglieder des Verbandes sind einer Ehrengerichtsbarkeit

nah Maßgabe einer Ehrengerichtsordnung unterworfen.

8 6. Verwaltung und Vertretung des Verbandes.

Organe des Verbandes sind: Der Verbandsleiter bzw. sein Stellvertreter, der Geschäftsführer, R oi andes des Beirats des Verbandsleiters 8 Die Verbandsorgane sind verpflichtet, über die-bei Ausübung ihrer Tätigkeit zu hrer Kenntnis kommenden Angelegenheiten Stillshweigen zu bewahren.

erläßt der Verbandsleiter

T Verbandsleiter,

Dex Verhbandsleiter und sein Stellvertreter müssen die Schiffahrt praktisch ausgeübt haben (selbst geren sein) oder ausüben und ein Schifferzeugnis odex Schifserpatent besißen, soweit diese auf einem Stromgebiet eingeführt sind. Sie sind E O des Schisfer-Betriebsverbandes zu ent- e è

Die Bezüge des Verbandsleiters seßt die Aufsichtsbehörde nah Anhörung des Verbandsleiters und des Beirats des Ver- bandsleiters felt.

Der Verbands[eiter beruft und abberuft seinen Stellvertreter, Diesem steht eine Aufwandsentschädigung zu.

8 8. Befugnisse des Verbandsleiters.

Der Verbandsleiter vertritt den Verband gerichtlih und

Mera. Er hat die Stellung eines geseßlichen Vertreters, Jn Behinderungsfällen vertritt ihn sein Stellvertreter. Fhm liegt die Führung aller Verbandsgeschäfte ob. Er kann Verbandsz- eschäfte zur selbständigen Bearbeitung und Erledigung dem Ge- [häftsführer oder einzelnen Mitgliedern des Beirats des Ver- bandsleiters allgemein oder im Einzelfalle übertragen. Fn dem Umfang, in dem er von dieser Befugnis Gebrauch macht, sind der Geschäftsführer und die Mitglieder des Beirats des Verbandsz- leiters ermächtigt, den Verband nach außen zu vertreten.

Nicht übertragbare Befugnisse des Verbandsleiters sind:

1. Berufung und Abberufung seines Stellvertreters und der

Mitglieder des Beirats des Verbandsleiters 9 Abs. 1);

2. Durchführung der Anordnungen der Aufsichtsbehörden so-

wie Ueberwachung ihrer Beobachtung durch die Mitglieder;

3. Verhängung von Ordnungsstrafen in Geld;

4. Beantragung von Ehrengerichtsverfahren.

Die Entscheidung des Verbandsleiters in den Fällen des § 7 Abs. 3 und § 10 Ziffer 1, 2, 3 und 7 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. g 9

Beirat des Verbandsleiters.

Der Verbandsleiter beruft höchstens 10 geeignete Kleinschiffer seines Vertrauens in den Beirat des Verbandsleiters. Bei der Auswahl der Persönlichkeiten hat er, soweit möglich, die örtlichen Interessen und alle im Bereich des Verbandes vorhandenen Klein- \hifferarten (Kahneigner, Motorkahneignexr, Dampfereigner, Eigner von Güterbooten) zu berücksichtigen. Angestellte des Ver- bandes dürfen niht Mitglieder des Beirats des Verbands- leiters sein. :

Die regelmäßige Amtsdauer der Mitglieder des Beirats des Verbandsleiters beträgt 3 Fahre. Wiederberufungen sind zulässig.

Die Abberufung der Mitglieder des Beirats des Verbands4 leiters vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus besonderem . Grund ge- schieht durch den Verbandsleiter.

Jedes vorzeitig ausscheidende Mitglied des Beirats des Ver- aa ist für den Rest der Amtszeit gemäß Absatz 1 zu er- eben.

Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist, auch im Falle ihrer Beauftragung mit der selbständigen Erledigung von Verbands- geshäften durch den Verbandsleiter, eine ehrenamtliche. Es steht thnen nux eine Aufwandsentschädigung zu. j

Die Namen der Mitglieder des Beirats des Verbandsleiters sind der Aufsichtsbehörde von dem Verbandsleiter mitzuteilen.

Der Verbandsleiter beruft den "Beirat des Verbandsleiters nah eigenem Ermessen, mindestens aber einmal im Halbjahre.

Zu den Sitzungen des Beirats des Verbandêleiters ist die Aufsichtsbehörde unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. D Stellvertreter des Verbandsleiters nimmt an den Sißzungen teil.

8 10.

Befugnisse des Beirats des Verbandsleiters.

Doyx Beirat des Verbandsleiters berät den Verbandsleiter in cen ngelegenheiten, die dieser ihm vorlegt. Mit den laufenden ; dsgeschäften wird dex Beirat des Verbandsleiters in der nit befaßt. E et j S A \

Er ist stets zur Beratung heranzuziehen bei Bearbeitung iafolgender Gegenstände:

1. Feststellung des Haushaltsplanes,

gliedsbeiträge,

. Erlaß und Aenderung von Meldestellenordnungen,

. Abshluß von Verträgen zur Durchführung der Aufgaben

des Verbandes, j :

. Bestellung von Rechnungsprüfern, die niht dem Beirat des

Verbandslkeiters angehören dürfen,

. Anträge wegen Saßungsänderungen,

. Festseßung von Aufwandsentschädigungen aller Art,

. Bestellung des Geschäftsführers, Festseßung seiner Bezüge,

Festlegung des JFnhalts seines Dienstvertrages. S, Mitgliedertagung.

Zur gegenseitigen Unterrihtung*und Fühlungnahme in dem ganzen Bereich des Verbandes kann der Verbandsleiter die Mit- lieder des Verbandes zu einer Tagung zusammenberufen, höchstens jedoch alle 2 Jahre einmal. Er iu die Mitgliedertagung ein- berufen, wenn die Aufsichtsbehörde es verlangt.

Auf die Durchführung einer solhen Tagung finden die Vor- schriften über die Sizungen des Beirats des Verbandsleiters (8 9 Abs. 5 Say 1 und Abs. 8) Anwendung. Eine Aufwands- entshädigung wird den Mitgliedern niht gewährt.

8-12. Geschäftsführung.

Dex Verbandsleiter bestellt zur Durchführung der laufenden Verbandsgeschäfte, mit Ausnahme derjenigen, die er sih selbst vorbehält ‘oder die er niht weiter übertragen darf, einen Ge- S auf Privatdienstvertrag nah Richtlinien, die vom

eihsverkehrsminister aufgestellt werden, und nach Anhörung des Beirats des Verbandsleiters. Anstellung und Vertrag be- dürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Der Geschäftsführer ist berechtigt, an allen Sitzungen des Beirats des Verbandsleiters und an den Mitgliedertagungen teilzunehmen. :

Das übrige Personal des Verbandes bestellt der Geschäfts- führer auf Grund schriftlicher Verträge im Einvernehmen mit dem Verbandsleiter. i

Rechtsgeschäftlihe Erklärungen, die zu Zahlungen verpflich- ten, bedürfen der Unterschrift des Verbandsleiters und des Ge- N. Fn dringenden Ausnahmefällen genügt im Falle er Behinderung eines von E die Unterschrift des anderen.

Kosten des Verbandes.

Die Kosten des Verbandes können aus festen Fahresbeiträgen, Umlagen und aus Abgaben von erzielten Fracht- und Schleppþ- entgelten (Provisionen) gedeckt werden. Die Beiträge werden alljährlih von dem Verbandsleiter nah Anhörung des Beirats des Verbandsleiters auf Grund des Haushaltsplanes festgeseßt. Nachträge können in der gleihen Weise elg werden. Den Zeitpunkt der Einzahlung der Beiträge bestimmt der Verbands- leiter. Er ist in dem Haushaltsplan zu vermerken,

Werden die Beiträge und Umlagen nicht innerhalb der fest- geseßten Frist entrichtet, so werden sie auf Antrag des Verbands- leiters nah den Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben ingen, Der Verbandsleiter kann für die Nach- erhebung dex Beiträge eine Sondergebühr mitbeitreiben kassen.

8 14. Rechnungsjahr, Geschäftsbericht, Fahresrehnung.

Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember- Nach Abschluß des Rechnungsjahres hat dex Verbandsleiter

a) einen Geschäftsbericht aufzustellen, b) Rechnung gzu legen.

Festseßung dexr Mit-

Neichs3- und Staatsauzeiger Nr. 219 vom 19, September 1934.

S. 3

Jn dem Geschäftsbericht hat der Verbandsleiter über alle von ihm während des Rechnungsjahres getroffenen wichtigen Maßnahmen wie über die sonstigen den Verband berührenden Vorgänge zu berichten (Rechenschaftsbericht). Der Geschäfts- bericht ist der Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Beirats des Verbandsleiters vorzulegen. Jedes Mitglied des Beirats hat den Bericht zu prüfen und das Ergebnis seiner vg fri O Zustimmung oder Ablehnung in der nächsten Sißung des Bei- rats des Verbandsleiters in der Niederschrist festzulegen.

Die Jahresrechnung ist über alle Einnahmen und Ausgaben des abgeschlossenen Rechnungsjahres zu legen. Sie ist nah Be- ratung durch den Beirat des Verbandsleiters durch Rechnungs- prüfer 10 BHiffer 4) zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung hat der Verbandsleiter der Aufsichtsbehörde zu unterbreiten. Diese entscheidet über die Entlastung des Verbandsleiters.

8 15. Dienstsiegel, : Zur Beurkundung von Ausfertigungen, Ausweisen und Be- sheinigungen kann sih der Verband eines Dienstsiegels bedienen, dessen Form der Genehmigung des Reichsverkehrsministers bedarf.

8 16. Niederschriften.

Ueber die Sißungen des Beirats des Verbandsleiters und der Mitgliedertagungen sind Niederschriften aufzunehmen, aus denen die zu den verschiedenen Verhandlungs8gegenständen geäußerten Ansichten der Redner hervorgehen müssen. Die Niederschristen sind der Aufsichtsbehörde abschriftlich mitzuteilen.

S 17. Bekanntmachungen. Oeffentliche Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in dem Verbandsorgan oder in den vom Verbandsleiter zu bestim- menden BVlättern. E

Ordnungsstrafen.

Wegen schuldhafter Verleßung dieser Saßung oder der An- ordnungen des Verbandsleiters, soweit sie die Aufgaben des Ver- bandes betreffen, kann der Verbandsleiter Ordnungsstrafen bis zu 500 RM verhängen.

An Stelle von Geldstrafen können auch andere e: strafen auf Grund einer Meldestellenordnung durch den Verbands- leiter verhängt werden.

8 19. Rechtsbehelfe. /

Den Mitgliedern des Verbandes stehen gegen wWaßnahmen des Verbandsleiters, soweit sie die Aufgaben des Verbandes betreffen, die Beshwerde und die weitere Beshwerde zu, die binnen einem Monat. bei der Aufsichtsbehörde Mein en sind; die Einlegung der Rechtsbehelfe hat keine aufshiebende Wirkung. Ueber die Beschwerde entscheidet die Aufsichtsbehörde, über die weitere Beschwerde, falls ihr durch die Aufsichtsbehörde nicht abge- holfen ‘wird, dex Reichsverkehrsminister.

8 20. Saßungsänderungen. Saztungsändexungen können nux vom Reichsverkehrsminister vorgenommen werden. ;

S 21. Auslösuag.

Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch den Reichsver- kehrsministerx. : Artikel II1,

Diese Verordnung tritt am 16. September 1934 in Kraft. Berlin, den 15. September 1934. Der Reichsverkehrsminister. J. V.: Koenigs.

Anordnung

des Neichswirtschast8ministers über die Anerkennung der WVirtschasisgruppe und der Fachgruppen der Glasindustrie,

Vom 18, September 1934.

Auf Grund des § 1 des Gesehes zur Vorbereitung des

organishen Aufbaues der deutshen Wirtschaft vom 27. Fe- bruar 1934 (RGVLl. I S. 185) ordne ih an: 1. Die. Wirtschaftsgruppe Glasindustrie (Verband der Glas- industriellen Deutschlands e. V.), Berlin W 57, Göbenstr. 10; die Fachgruppe Hohlglasindustrie (Reihsverband der Deutschen Hohl- glasindustrie), Dresden-A. 24, Bernhardstr. 35; die Fachgruppe Flachglasindustrie (Reichsverband ‘der Flachglasindustrie), Berlin W 35, Am Karlsbad 23; die Fahgruppe Glas veravbeitende und veredelnde Jndustrie, deren Geschäfte vorläufig die Wirtschafts- gruppe Glasindustrie führt, werden als alleinige Vertretung ihres Wirtschaftszweiges anerkannt.

Die Wirtschaftsgruppe und ihre Unktergruppen dürfen keine marktregelnden Maßnahmen treffen.

2. Alle Unternehmer und Unternehmungen der Glasindustrie iverden der zuständigen Fachgruppe angeschlossen und habèn ihren Betrieb bei dieser anzumelden. Zuständig ist:

a) die Fachgruppe Hohlglasindustrie für Unternehmer und

Unternehmungen, die folgende Waren herstellen: ¿ Hohlglaswaren, die Beleuchtungszwecken dienen. Ein- machgläser, Honiagläser und Vorratsgläser mit und ohne Déckel und sonstige im Gebrauchszweck oder der Fabrikationsart ähnliche Gläser.

Medizinglas, Flakons, Verpackungsflashen und Ver- packœungsgläser aller Art, soweit Hüttenarbeit. Flaschen, lashenkannen und Krugflashen sowie Großglas, auch mit Umhüllungen aus Weiden, Holz, Blech, Eijen und dergl. (Ballons, Demijohns und Korb- flaschen), aus wee, E Da und farbigem Glas. Hohlglaswaren füx hemisch-technishe Zwecke sowie Röhren, Stangen, Rohkolben zu Fsoliergefäßen, Glüh- lampenkolben, Lauschaer Artikel, Zapfen, Kröseln, Zon und Taschenlampenlinsen, soweit Hütten- arbeit. Kelchgläser und ähnliche Gläser Bleikristallgläser. Preßglas, Bauglas. Becher, Vasen, Schleifglas und anderes Hohlglas.

b) die Fachgruppe Flachglasindustrie für Unternehmec und

Unteérnehmungen, die folgende Waren herstellen: Fensterglas (eiuschl. Trockenplattenglas- und Dickglas), farbiges Tasfelglas, geblasen oder gezogen, Gußglas, auch farbig,

Spiegelglas, auch farbig oder opak (auch wenn das Robglas hierzu nicht selbst hergestellt, sondern nur das Schleifen oder Polieren besorgt wird). Î

Spezialflachgläser (wie: optishes Rehglas, Obijekt- träger, Uhrengläser, ultradurhlässiges Flachglas u. ä.)

c) die Fachgruppe Glas verarbeitende und veredelnde Jn-

dustrie für Unternehmer und Unternehmungen, die

{

Glas an der Lampe verarbeiten oder Glas \pinnen so- j

wie sogenannte Gablonzer Artikel herstellen, unab- hängig davon, ob sie das verarbeitete Glas selbst her- stellen oder nicht. Die Verarbeitung von Kolben und Röhren zu Glühbirnen und Leuchtröhren gilt nit als Teil der Glasindustrie.

Hohlglas schleifen, gravieren, guillowzieren, sandblasen, agen, bemalen, bejspriven, bedrucken, belegen, gradu- Pa soweit sie das vercdelte Hohlglas nicht selbst her-

ellen.

lahglas biegen, seuken, bohren, schleifen, polieren, acettieren, gravieren, sandblasen, äßen, bemalen, be- priben, bedrucken; belegen, soweit es sich um die Her- stellung vou Spiegelglas handelt, unabhängig davon, ob sie das verarbeitete oder veredelte Flachglas selbst herstellen oder niht. Die Verarbeitung bzw. die Ver- edelung von optishem Rohglas gilt nicht als Teil der Glasindustrie.

Zur zuständigen Fachgruppe gehören auch Unternehmer und Unternehmungen, welche die bezeihneten Waren neben anderer Gewerbetätigkeit fabrikmäßig herstellen, verarbeiten oder veredeln oder diese Tätigkeit durch Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende unmittelbar oder durch Zwischenmeister ausüben lassen (sog. Verleger). Ï

Nicht angeschlossen sind den Fachgruppen:

a) Heimarbeiter, d. h. solche Personen, die, ohne Gewerbe- treibende zu sein, in eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte allein oder unter Mithilfe von Familien- angehörigen im Auftrag und für Rechnung von Gewerbe- treibenden oder Zwishenmeistern Waren der genanuten Art herstellen, verarbeiten oder veredeln.

b) Hausgewerbetreibende, d. h. solche Personen, die als Ge- werbetreibende in eigener Wohnung oder Betriebsstätte im Auftrag und für Rehnung von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern unter ‘eigener Handarbeit Waren der ge- nannten Art herstellen, verarbeiten oder veredeln, wobei sie selbst wesentlih am Stück arbeiten,

c) Zwischenmeister, d. h. solhe Personen, welche die ihnen von Gewerbetreibenden übertragene Herstellung, Verarbeitung oder Veredelung von Waren der obengenannten Art an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergeben,

d) Gewerbetreibende, welche ausschließlich in einem in die Handwerksrolle 104 o der Gewerbeordnung) eingetragenen Handwerksbetriebe Waren der genannten Art herstellen, verarbeiten oder veredeln. Diese haben sih bei der Haupt- gruppe 8 der deutschen Wirtschaft (Handwerk) zt melden.

3. Unternehmungen, die neben ihrem Hauptbetrieb einen in die Handwerksrolle eingetragenen Nebenbetrieb unterhalten, haben den Handwerksbetrieb bei dek zuständigen Wirtshaftsgruppe der Hauptgruppe 8. der gewerblichen Wirtschaft anzumelden.

4. Die Einzelheiten des Meldeverfahrens bestimmt der Führer der Wirtschaftsgruppe Glasindustrie.

5. Als Führer der Wirtschaftsgruppe und der Fachgruppen sind bestellt:

a) für die Wirtschaftsgruppe „Glasindustrie“

Dr. C. M. Grisax, Penzig, O. L. Stellvertreter: Dr. Otto Seeling, Fürth, Bayern,

b) für die Fahgruppe „Hohlglasindustrie“ gro Wedckerle, Weißwasser, O. L,

tellvertreter: W. Veiel, Halle, Saale,

6) für die Fahgruppe „Flachglasindustrie“ Dr. Otto Seelinag, Fürth, Bayern, Stellvertreter: Dr. EriG S ott Jena.

Berlin, den 18. September 1934.

Der Reichswirtschaftsminister.

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Anordnung

des Reichswirtschastsministers über die Anerkennung der Wirtschaftsgruppe Druck und Papierverarbeitung.

Vom 18. September 1934.

Auf Grund des § 1 des Gesezes zux Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutshen Wirtschaft vom 27, Fe- bruar 1934 (RGVI. 1 S, 185) ordne ih an:

1, Die Wirtschaftsgruppe Druck und Papierveravbeitung in Berlin W 30, Nollendorfplaß 1, wird als alleinige Vertretung ihres Wirtschaftszweiges anerkannt.

Die WVirtschaftsgruppe und ihre Untergruppen dürfen keine marktregelnden Maßnahmen treffen.

2. Der Wirtschaftsgruppe werden alle Unternehmer und Unter- nehmungen (natürliche und juristishe Personen) angeschlossen, die im stehenden Gewerbe

Druckerzeugnisse aller Art und in allen Druckverfahren sowie die dazu nötigen Drukstücke und Druckfornten, Veredelte Papiere sowie Erzeugnisse aller Arb aus Papier und Pappe, herstellen. Sie haben ihren Betrieb bei dex Wirtschaftsgruppe Druck und Papierverarbeitung anzumelden,

Dies gilt auch für solhe Unternehmer und Unternehmungen, die die bezeihneten Waren neben anderer Gewerbetätigkeit (4. B. Handel, Handwerk usw.) fabrikmäßig herstellen.

3. Unternehmungen, die neben ihrem Hauptbetrieb einen in die Handwerksrolle eingetragenen Nebenbetrieb unterhalten, haben den Handwerksbetrieb bei der zuständigen Wirtshaftsgruppe der Hauptgruppe 8 derx gewerblihenu Wirtschaft anzumelden. Die- jenigen Gewerbetreibenden, die vorwiegend handwerkliche Leistungen bewirken, die fabrikmäßige Herstellung der bezeichneten Waren aber nux in unerheblihem Umfange betreiben, melden ihren Betrieb ausshließlich bei der zuständigen Wirtschaftsgruppe der Haupt- gruppe 8 an.

4. Die Einzelheiten des Meldeverfahrens bestimmt der Führer dex Wirtschaftsgruppe Druck und Papierveravbeitung.

5, Als Führer dex Wirtschaftsgruppe ist bestellt: Dr. Karl Seeliger, Vorstandsmitglied der Firma Frißshe Hager A.-G., Leipzig O 5, Crusiusstraße 4—6, und zu dessen Stellvertreter Herr Albert Fri [ch, i. Fa. Albert Frisch, Berlin W 35, Lüßow- straße 64/66.

Berlin,, den 18. September 1934. f

Dex Reichswirtschaftsminister. / Auordnung

J. A.: Frielinghaus. des Reichswirtschaftsministers über die Anerkennung der : Wirtichaftsgruppe Ambulautes Gewerbe,

Vom 18, September 1934.

Az1f Grund des § 1 des Geseßes zur Vorbereitung des organijhen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Fe- bruar 1934 (RGBVI. 1 S. 185) ordne ih an:

1, Die Wirtschaftsgruppe Ambulantes Gewerbe (Reichsver- band ambulanter Gewerbetreibender Deutschlands), Berlin SW 11, Stresemañnstr. 92, wird äls alleinige Vertretung ihres Wirt- shaftszweiges anerkannt.

Die Wirtschaftsgruppe und ihre Untergruppen dürfen kei marktregelnden Viaßnahmen e ties E

2. Der Wirtschaftsgruppe werden alle Unternehmer und Unternehmungen (natürlihe und juristishe Personen) ange- schlossen, die eine Tätigkeit im Sinne der §8 33 b, 42 b, 55, 56 c und 64 der Reichsgewerbeordnung ausüben. Ambulantes Gewerbe liegt niht vor bei einer Tätigkeit, die unter die gemäß § 44 Abj. 2 Mi M O NIRTVEERE zugelassenen Ausnahmen vom § 42 þ Abs. 3 fallt.

Ambulantes Gewerbe ist eine solhe Tätigkeit auch daun, wenn jie neben anderer Berufstätigkeit (z. B. Einzelhaudel, Gast- stättengewerbe, Handwerk) ausgeübt wird. Bei Unerheblichteit der auf das ambulaute Gewerbe eutfallenden Tätigkeit kann die Wirt- shaftsgruppe auf die Zugehörigkeit dieser Unternehmer und Unternehmungen verzichten.

Unternehmer und Unternehmungen des ambulanten Ge- werbes, die nah der 3. Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 16. Februar 1934 (RGBl. T S. 100) und den ergänzenden Anordnungen ausshließlich zum Reihs- nâhrstand gehören, sind der WVirtschaftsgruppe nicht angeschlossen.

3. Unternehmer und Unternehmungen, die ambulantes (Ze- werbe betreiben, haben ihr ambulantes Gewerbe bei der vom Führer der Wirtschaftsgruppe Ambulantes Gewerbe bestimmten Stelle anzumelden. Die Einzelheiten des Meldeverfahrens regelt der Führer der Wirtschaftsgruppe. Er kann die Entrichtung einer einmaligen Meldegebühr anordnen.

4. Der Führer der Wirtshaftsgruppe kann die Befuguisse der saßungsgemäßen Organe der Wirtschaftsverbände des ambus- lanten Gewerbes ausüben oder durch Beauftragte ausüben lassen. Dies gilt nicht für Wirtschaftsverbände, die Trager von Kollektiv- vereinbarungen marktregeluder Art sind.

Berlin, den 18. September 1934. Der Reichswirtschaftsminister, J. A.: Frielinghaus.

Anordnung des Reichswirtschaftsministers über die Anerkennung der Wirtschaftsgruppe Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel. Vom 18, September 1934.

Auf Grund des § 1 des Gesehes zur Vorbereitung des organishen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Fe- bruar 1934 (RGBL. 1 S. 185) ordue ich an:

1. Die Wirtschaftsgruppe Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel Berlin W 30, Madckensenstr. 109 (Reihsverband des ea Groß-, Ein- und Ausfuhrhandels, vorher; Reichsverband des Deutschen Groß- und Uebersechandels) wixd als alleinige Ver- tretung ihres Wirtschaftszweiges anerkannt.

Die Wirtschaftsgruppe und ihre Untergruppen dürfen keine marfktregelnden Maßnahmen treffen.

2. Der Virtschaftsgruvpe werden alle Unternehmer und Unternehmungen (natürlihe und juristishe Personen) an- geshlossen, die im Julande oder Auslande im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung Waren kaufen und in derselben Be- shaffenheit oder nach vorangegangener, im Handel üblicher Be- oder Verarbeitung an Wiederverkäufer, Weiterverarbeiter, ge- werblihe Verbraucher, behördlihe Großverbraucher, weiter- verkaufen.

Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel is eine solche Tätigkeit auh dann, wenn sie neben einem anderen Gewerbe (z. B. Judustrie, Einzelhandel, Handwerk usw.) ausgeübt wird. ei Unerheblih- keit der auf Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel entfallenden Tätig- keit kann die Wirtshaftsgruppe Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel auf die Zugehörigkeit diesex Unternehmer und Unternehmungen verzichten.

Großhandel liegt nicht vor, wenn ein Einzelhandelsunterneh- men an Weiterverarbeiter, gewerblihe Verbraucher oder behörd- liche Großverbraucher, aber nicht an Wiederverkäufer, verkauft.

Unternehmer und Unternehmungen des Groß-, Ein- und Ausfuhrhandels, die nah der 3. Verordnung über den vorläufigen Aufban des Reichsnährstandes vom 16. Februar 1934 (RGBI. S. 100) und den ergänzenden Anordnungen ausshließ- lich dem Reichsnährstand zugehören, sind der Wirtshaftsgruppe nicht angeschlossen.

Unter die Bestimmungen dieser Anordnung fallen niht: Ge- nofsenschaften und Einkaufsverbände aller Art.

3. Unternehmer und Unternehmungen, die Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel-im Sinne der Ziffer 2 betreiben, haven ihren Be- trieb bei der vom Führer der Wirtshaftsgruppve Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel bestimmten Stelle anzumelden. Dic Einzelheiten" des Meldeverfahrens bestimmt der Führer der Wirtshaftegruppe. Ex kann die Entrichtung einer einmaligen Meldegebühr anordnen.

4. Verbände des Groß-, Ein- und Ausfuhrhandels, die auf Grund des Geseßes vom 27. Februar 1934 anerkannt sind, werden in die Wirtschaftégruppe Groß-, Ein- und Aasfuhrhandel übers führt. Die näheren Anordnungen trifft der Führer der Wirt- schaftsgruppe. Er kann die Befugnisse der saßungsgemäßen Organe der Wirtschaftsverbände des Groß-, Ein- und Ausfuhr- handels ausüben oder durch Beauftragte ausüben lassen. Dies gilt niht für Wirtschaftsverbände, die Träger von Kollektivver- einbarungen marktregelnder Art sind.

Berlin, den 18. September 1934. Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Frielinghaus.

Anorduuug des Reichswirtschaftsministers über die Anerkennung der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel, Vom 18, September 1934,

Auf Grund des § L des Gesebes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutshen Wirtschaft vom 27. Fe- bruar 1934 (RGVl. I S. 185) ordne ich an:

1. Die Wirtschaftsgruppe Einzelhandel (Gesamtverband des deutshen Einzelhandels) wird als alleinige Vertretung ihres Wirtschaftszweiges anerkannt.

Die Wirtschaftsgruppe und ihre Untergruppen dürfen keiue marktregelnden Maßnahmen treffen.

2. Der Wirtschaftsgruppe werden alle Unternehmer und Unternehmungeu (natürliche und juristishe Personen) ange- chlossen, die, ohne Rücksicht auf die Betriebsform, gewerblichen Einzelverkauf von Waren aller Art an Verbraucher oder daneben an Weiterverarbeiter, gewerblihe Verbraucher oder behördliche Großverbraucher betreiben

a) in offenen Verkaufsstellen (z. B. Läden, Etagengeschäften, sonstigen gewerblihen Räumen),

b) im Wege des Versands mittels niht persönliher Werbung (durh Mustersendungen, Kataloge, Preislisten, Fnferate und dergleichen) oder mittels perjönliher Werbung (dur Reisende, ertretex, Verteiler oder sonstige WMittels- personen).

Einzelhandel ist eine solhe Tätigkeit auch daun, wenn sie neben Judustrie, Handwerkyoder sonstiger Gewerbetätigkeit aus- geübt wird. Ausgenommen ist der gewerbliche Einzelverkauf des

ndwerkers von Waren, die er im eigenen Betrieb handwerklich

erzeugt oder bearbeitet hat.