1934 / 222 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Sep 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Meticys: und Staat8anzeiger Nr. 222 vom 22, September 1934. S. 2

BVersteuerte und steuerfrei abaelassene Zuckermengen im Monat August 1934 und im Vetriebssohr 1933/34. L i Lg ZZEZZZZZZZZZZZZZZZZZZZZZZZZZZZZZZZZZZ

In den freien Veitehr übergesührter versteuerter Zucker !)

Au! die É1nzeugmisje der Spalten 3—8 entfallen an Zuersteuer

Steuertrei abgelassene Zuckermengen *)

Nübenzuckerabläufe, Nübenfsäkte, andere Nübenzuckerlö1ungen und Mitchungen dieser Erzeugnisse mit einem NReinheitsgrad

Anderer fristalli- sierter Zucker (Ver- brauchs- zucker) von von mehr

70—95 vH | als 95 vH

Landes8- finanzamts- | Noh-

zucker

Laufende Nr.

bezirke

Stärke- zucker» sirup

Nübenzucterabläute, Nübensäfte, andere Nübenzucerlösungen und Mischungen dieser Erzeugnisse mit einem Neinheitsgrad

von mehr als 95 vH

Noh- Fester und Stärke. Verbrauchs- o zuer RET Spalten

3 u. 4 von N 70—95 vH

Stärke- zucker

Zujammen Spalten 9 bis 12

|

RNübenzuckerabläufe, Nübensä!te, andere Rübenzuckerlösungen und Mischungen dieser Erzeugnisse mit einem MNeinheitsgrad

von von mehr 70—95 vH | als 95 vH

Anderer kristallisierter Zuker (Verbrauchs- zuer)

tärtezucker

Noh- zucker

S

Stärkezuckersirup

dz

R M

dz

10 12 |

Wy

13 G

Be 6e i 21 Brandenburg» « - 21 231 Darmstadt . 10 515 Dreéden . « 5 457 Düsseldorf . 65 299 Hamburg 7 To4 Hannover 119 910 Karlsruhe . : 24 226 9 R. : 36 I R 47 006 11 | Königsberg 9 721 D Leba J 13 | Magdeburg é 398 925 14 | München é 1 an 15 | Münster 10 641 S 16 | Nordmark 28 460 41 17 | Nürnberg 26 654 _— 18 | Schlesien 117 146 1

0D —A D N V N [=]

191 Stettin; « 67 438 20 f Stuttgart . 40 175 21 | Thüringen « i 37 418 22 J Weser-Cms . « « 570 35 231 MUtbitd o S 106 194 30

433 1 220 445 828 3 663 220 809 82 115 563 S

1372631 38 259 162 821 1 841 7451

2 520 166 11 412 Je

508 746 214 pes 1811 18 660 4913

dO ck J

987 593 204 121

26 8 382 392 19 848 847

44 223 470 998 174 169 999 724 2 462 683 10 335 S 1416 861 1 620 12 455 8 993 843 788 69 7895 776 _— 11 968 7 120 509 _— 2 230 095 —— 438

L LELE

237 241 190

2 874 12 030

o: o: D ck O DO

=l111 C0 D

1410 886 2939 241

1013 160

8 655 501

2 475 032 1439 929

2 230 533

[s] / Fester

1 653 999 502 220 891 137 5957

fk Go

174 529

908 960 1811

204 121 12 785

Go

234 227 191 610 974 909 724

C

843 893 789 776 19 597

G

C TA L T E T T E EELRPET E E E TFEEL H Ea TSLI 449 E EEH

F T L E H

16 917 © 093 585 68

293 806 62 174 2326| 164253 8673 323

3563| 1 268 716 14 775 4 989 2 682 3 909 665 9

27 326/13 113 488| 263 208 90 977 (5 820] 144 155 6 092 531

Sm August 1934... 734| 1 144 759

149 I1O 609 Vom 1. September 1933 R bis 31. August 1934) 113 573/13 540 065

Dagegen: S Ag E 1998. ouis

Vom 1. September 1932 bis 31. August 1933 .

371 238

8634 | 24 055 523 114 066 74 899 | 384 988

84 878 9

6 236 [

284 639 116 | 1944 220 | 914032 |4353 971

26 717446 | 101 494 72813 | 320558

279 954 222 | 1742576 | 749416 |3 750 995

68 322 700 6

24 629 436 - 660 291 851 339 27 212 311

282 197 209

40 484 4 036 10115/1082

37 027 371 3333| 176

128 885 4 081 41 [20 023/3604

1) Der aus dem Auéland eingeführte versteuerte Zucker ist mit nautischen Zahlen nachgewiesen, Die Mengen sind in den darüberstehenden Zahlen mitenthalten. Die Versteuerungszahlen stimmen mit dem tatsählihen Verbrauch nicht überein, weil die Fabriken Verbrauchszucker in großem Umfange versteuert auf auswärtige Lager abfertigen, der in den meisten Fällen noch nicht verkauft ist. 2) Ausgetührte Zuckermengen, ferner auf Niederlagen, in Freibezirke und Freihäfen gebrahte Mengen einschließlich Bedarf für deutshe Schiffe. 8) Davon nah dem Freihafen Hamburg 118 dz Verbrauchszucker

und d dz fester Stärkezucker. #) Berichtigte vorläufige Ergebnisse. Berlin, den 21. September 1934.

Statistisches Reichsamt.

Anordnung W 8 der Ueberwagchunasîtesle für Wallo 129 auvexr TiLrYyaare. Vom 10. September 1934.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehrx vom 4. September 1934 (RGBl. I S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nx. 209 vom 7, September 1934) wird mit Zustimmung des Reichs- wirtschaftsministers folgendes angeordnet:

Erster Abschnitt.

Bedarfsfeststellung. 8 f Zeitraum der Bedarfsfeststellung.

Für Betriebe, die wollene Spinnstoffe für eigene Rehnung verarbeiten, werden für die Zeit vom 1. Oktober 1934 bis 31. März 1935 Bedarfsfeststellungen vorgenommen. Ausgenom- men hiervon find Lohnwäschereien, Lohnkämmereien und Kar- bonisieranstalten.

S2 Grundbedarf.

Als Grundbedarf gilt der gemäß Anordnung W 1 vom 17. April 1934 für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1934 festgestellte Grundbedarf, vermindert um ein Viertel.

S 3, Zusatbedarf.

Ueber den Grundbedarf hinaus wird für bestimmte Gruppen ei Betrieben ein Zusaßbedarf festgestellt, und zwar in folgender Höhe:

für Kammgarcnspinnereien Rohspinner ohne Kämmerei . 1 Rohspinner mit Kämmerei . V N BUttpiuie die A N Buntspinner mit Kämmerei . é 2 Strickgarnspinner ohne Kämmerei .

__ Strickgarnspinner mit Kämmerei . t iaS

für Streichgarnhandelsspinnereien, Streichgarn-

„]ptnnwebereien und Wollfilzfabriken . i:

für Wollpreßtuch- und Textilriemenfabriken .

fux Hutfabriken A

des Grundbedarfs.

5 v 50v 5v 0v

H H H D 25 vH 25 vH

25 vH 15 vH 30 vH

84, Normalbedarf. : Grundbedarf und Zusaßbedarf bilden zusammen den Normal- bedarf des Betriebes mit der Maßgabe, daß Vorräte einschließlih der zur späteren Lieferung gekauften Mengen, soweit sie über ein

g Fünftel des Grundbedarfes und des Zusabbedarfes hinausgehen angerechnet werden. : Lg i

Zweiter Abschnitt. Einkaufsgenehmigungen. 8 6.

G Allgemeine Einkaufsgenehmigungen.

Dex Normalbedarf bildet die Grundlage für die von der Neberwachungsstelle zu erteilenden allgemeinen Einkaufsgeneh- migungen. Nach Maßgabe der bisher erteilten allgemeinen Ein- kaufsgenehmigungen zu wenig gekaufte Mengen wollener Spinn- stoffe werden hinzugerechnet, zuviel gekaufte Mengen abgerechnet

. Die auf Grund dieser Anordnung erteilten allgemeinen Ein- kaufsgenehmigungen durfen bis auf weiteres nur mit einem Bruchteil derjenigen Menge ausgenußt werden, über welche die Einkaufsgenehmigungen lauten, Der Bruchteil wird durch beson- dere Anordnung festgesetzt.

Der Kauf arößerer als dor si Hieruuch ergevenden Weengen tse untex]agt. 86

Besondere Einkaufsgenehmigungen:

a) für einschihtige Betriebe. __ Betrieben, die in einer Schicht arbeiten, kann auf Antrag eine besondere Einkaufsgenehmigung gegeben werden. Die Men- gen, für die eine solhe Eirtanfäenobimiäung gegeben wird, dürfen ein Drittel des Normalbedarfs nicht iesen, Einkäufe auf Grund einer besonderen Genehmigung dürfen nux insoweit getätigt werden, als sie zur Ausführung zusäßlich A Auf- träge evforderlich sind, und keine Ueberschreitung der sechsund- dreißigstündigen Arbeitswoche eintritt. Zusäßlih erhaltene Auf- träge sind solche, zu deren Ausführung die in der allgemeinen Einkaufsgenehmigung enthaltenen Materialmengen nicht aus- reihen würden. S7,

b) für die Herstellung von Uniformtuchen,

Betrieben, die Aufträge zux Des von Uniformtuchen erhalten agen werden auf Antxag besondere Einkaufsgenehmi- gungen über die hierzu na weislih benötigten Mengen wollener Spinnstoffe unter der Vorausseßung erteilt, daß die Betriebe die Einwilligung der Reichsausgleichstelle für ösfentlihe Aufträge nach der Verordnung über die Vergebung öffentliher Aufträge auf dem Gebiete der Faserstoff- und Lederwirtschaft vom 2. August 1934 (R.-G.-Bl. I S. 768) besißen. Untex Uniformtuchen sind gu verstehen: Tuche für die Reichswehr, ZONN und Landespolizei, ie Feldjägerei-, Eisenbahn-, Post- und Zoll-Verwaltung, die Ver- kehrsfliegershule, den Arbeitsdienst sowie alle parteiamtlichen Waren der NSDAP, einschließlich der blauen Tuche für die Deutsche Arbeitsfront. 88.

e) für die Einfuhr von Kunstwolle,

Firmen, die Kunstwolle im Auslande zux Verarbeitung in Deutschland erwerben wollen, bedürfen hierzu einer besonderen Einkaufsgenehmigung. Diese Einkaufsgenehmigung wird nur solhen Firmen erteilt, die im Jahre 1933 bereits Kunstwolle im Auslande zur N in Deutschland erworben haben. Die Mengen, über die eine solhe Einkaufsgenehmigung erteilt wird, dürfen die Mengen, die von der Firma in der Zeit vom 1. Oktober 1933 bis 31. März 1934 im Auslande zur Verarbeitung in Deutschland erworben worden sind, niht übersteigen.

8 9. d) für die Ausfuhr.

Die Berücksihtigung zusäßlihex Aufträge für die Ausfuhr bleibt vorbehalten. s E O ny 8 10.

Vorgriffe. Vorgriffe auf spätere Zeiträume sind nicht gestattet. 8 11. Austauschbarkeit der Spinnstoffe.

Einkaufsgenehmigungen werden Kammgarnspinnereien ge- trennt nah Wolle und Kammzug, anderen Betrieben, die wollene Spinnstoffe verarbeiten, getrennt nah Wolle, Kammzug, Kämms- lingen und Wollabgängen erteilt. Wolle und Kammzug sind innerhalb der Einkaufsgenehmigungen austaushbar; Wolle und Kammzug einerseits, die übrigen Spinnstoffe andererseits jedoch nur insoweit, als der Anteil von Wolle und Kammzug am Nor-

malbedarf den Anteil von Wolle und Kammzug an den im Fahre 1933 verbrauchten Spinnstoffen nicht übersteigt,

8 12. Verbot der Uebertragung. Einkaufsgenehmigungen sind nicht übertragbar.

Dritter Abschnitt.

Formvorschristen. 8 13. Pflichten der Betriebe.

_ Auf die Einkaufsgenehmigung hat der Verarbeiter die während ihrer Laufzeit von ihm getätigten Käufe jeweils unver- züglih einzutragen. Die Eintragungen müssen enthalten:

1. den Namen des Verkäufers,

2. den Gegenstand des Kaufes nach Art, Menge und Preis, 3. die Währung, in der die Bezahlung erfolgen soll,

4. die vereinbarte Lieferfrist,

5. die Fälligkeit der Zahlung.

Die Formulare sind nach, beendeter Laufzeit der Ucber- wachungsstelle einzurethen, wobei durch Namensunterschrift zu versichern ist, daß die Eintragungen richtig und vollständig sind.

8 14.

__ Die von dieser Anordnung betroffenen Betriebe haben jeden Einkauf mit den nach § 12 erforderlichen Angaben am Ende einer jeden Woche der Ueberwachungsstelle zu melden. Vordrudcke für die wöchentlichen Einkaufsmeldungen sind unter Formblatt- nummer F 21, für die Begleitschreiben unter Formhblattnmummer F 22 von der Reichsdruckerei (Drucksachenverwaltung) zu beziehen.

Vierter Abschnitt.

Zuwiderhandlungen und Schlußbestimmungen.. 8 15. Strafvorschriften. Zuwiderhandlungen gegen diese Ana fallen untex die S8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (R.-G.-Bl. I S. 816). i 8 16. Diese Anordnung tritt am 1,“ Oktobex 1934 in Kraft. An

gleichem Tage tritt die Anordnung W 1 vom 17. Auril 1934 außer - Kraft. : Der Reichsbeausftragte, Dr. Hoff.

Bekanntmachung zur Bekanntmachung des Freistaates Mecklenburg über die Umwandlung der 1.—1IIL[, mecklenburg-shwerinschen 5 v Roggenwertanleihen in Reihsmarkshulden vom 23. Juni 1934, (Reichsanzeiger Nr. 146.)

Die Einreichungsfrist der Absäye 2 und 5 (27: September 1934) wird bis zum 31. Oktober 1934, die Aushändigungsfrist der Äbsäve 6 und 7 (1. Oktober 1934) bis zum 31. Dezember 1934 verlängert. ;

Schwerin, den 21. September 1934. j Mecklenburgisches Finanzministerium. J. A.: Dx. Cordua.

P reußen.

Bekanntmachung.

_ Auf Grund des. § 1 und des § 3 Say 2 des Gesehes über die Einziehung kommunistishen Vermögens von 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit del dur den Preußischen Minister des Fnnern hierzu erlassene Durxchführungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Geseßsamu-

waenge,

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 222 vom 22, September 1934. &.3

_Richllinien des Reichsaufsichtzamts sür Privatversicherung

für die Umstellung inländischer Fremdwährungsversicherungen auf Reichsmark mit Fremd-

B

Nr. 39) und in Verbindung mit dem Reichsgeseß über die Einziehung volls- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBVI. S. 479) wird das gesamte Vermögen des Volkschors in Lünen, i » J des Arbeitergesangvereins „Freie Sänger“ Lünen- Horstmar-Niederaden, H des Gesangvereins Lünen-Süd, des Arbeitergesangvereins Lünen-Derne, des Kartells der freien Gewerkschaft in Lünen, des Arbeiter-Sängerbundes, Bezirk Lünen, des Freidenkervereins Lünen, : der Zllegalen KPD. in Dortmund (Rosteck und Gen.), des Arbeiter-Samariterbundes Lünen-Brambauer, des Deutschen Freidenkerverbandes Dortmund, dex Arbeiter-Samariterkolonne in Wattenscheid, der Arbeiter-Wohlfahrt Bochum-Wiemelhausen, des Touristenvereins „Die Naturfreunde“, Ortsgruppe Evingsen, der SPD., Ortsgruppe Meschede, 2 des Radfahrervereins „Morgenstern“, Mark-Ostwenne- mar, unter Bestätigung der polizeilihen Beschlagnahme zugunsten des Preußischen Staates, vertreten durch den Herrn Preu- gischen Finanzminister in Berlin, eingezogen. ; i Gemäß § 3 des Gesetzes vom 26. Mai 19383 erlöschen die an dem Eigentum bestehenden Rechte, soweit sie nicht dinglich gesichert sind. Das Verzeichnis der im einzelnen eingezogenen Gegenstände und Werte liegt bei mir zur Einsicht offen. Die Verfügung wird mit der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Arnsberg, den 20. September 1934.

Der Regierungspräsident. F. V.: Unterschrift.

ARG Sf C O S S S N E I E S RA T T N I REGI E

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Außerkursfezung der 3-M- und 3-RM.-Stücke.

Am 30. September verlieren glle seit dem Fahre 1924 geprägten 3-M- und 3-RM-Stücke ihre Eigenschaft als geseß- liches Zahlungsmittel. Jeder Volksgenosse, der noch im Be- sie eines solchen Geldstückes ist, tut daher gut daran, es noch vor dem 1. Oktober auszugeben. Vom 1. Oktober ab wird diese Münze nux noch von den Reichs- und Landeskassen in Zahlung genommen oder umgetauscht. Vom 1. Fanuar 1935 hört die Einlösungspflicht vollkommen auf. Die Münzen hahen dann nux noch ihren Metallwert. Die zux Erinnerun an besondere Begebenheiten geprägten 3-Reichsmarfstücke sin von der Außexkurssezung niht ausgenommen.

Verkehrswesen.

Rentenzahlung für Oktober.

Die Berliner Postanstalten zahlen die Versicherungsrenten für den Monat Oktober niht vom 29., sondern shon vom 28. September ab. Den Rentenempfängern wird L empfohlen; ihre Rentenbezüge bereits an diesem Tage bei ihrer Postanstalt abzuheben.

Einrichtung einer Postagentur in Berlin-Biesdorf Süd.

Fn Berlin-Biesdorf Süd, und zwar Köpenicker Str. 269, wird am 15, Oktober 1934 eine Postagentux mit unbeschränkten Annahmebefugnissen eingerichtet. Sie erhält die Bezeichnung „Berlin-Biesdorf 8“. 9—12 und 15—18 und Sonn- und feiertags von 8—9 Uhr ab- gehalten. Mit dem Zustelldienst hat die Postagentur im allge- meinen keine Befassung. Abrechnungs-Postamt ist das Postamt Berlin-Biesdorf 1.

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 23. September bis 1. Oktober.

Staatsoper.

Der fliegende Montag, L E Vene b d 2 e D p E l y. Musikal. Dienstag, U gb L Macidibtcung) Tosca. Musikal.

er Freischüy. Musikal. Leitung:

_ Leitung: Heger. Beginn 20 Uhr. Mittwoch, den 26. Sept.

Furtwängler. Beginn: 20 Uhr. E N Donnerstag, den 27. Sept. Der Rosenkavalier. Musikal. Leitung: Kleiber. “Beginn: 194 Uhr. : Freitag, den 28. Sept. Toseca. Musikal. Leitung: Heger. Be-

ginn: 20 Uhr. i ; ; Sonnabend, den 29. Sept. Don G da nni. Musikal. Lei- tung: Kleiber. Beginn: 1914 Uhx. : / l Sonutag, den 30. Sept Lohengrin. Musikal. Leitung: Kleiber. Beginn: 19 Uhr. / Montag, den 1. Okt. Rigoletto. Musikal. Leitung: Preuß. Beginn: 20 Uhr.

Staatliches Schauspielhaus.

Sonntag, den 23. Sept. Faust Il. Teil. Beginn: 19 Uhr.

Montag, den 24. Sept. Das Leben ein Traum. Beginn: 20e

Plendtag, Feu 25. Sept. -Rebell in England.

20 Uhr. Mittwoch, den 26. Sept. Minna von Barnhelm (neu inszeniert). Beginn: 19!4 Uhr. “a den 27. Sept. Meier Helmbrech t. „20 Uhr. : Freitag, den 28; Sept. Fau 1. Beginn: 19 Uhr. Sonnabend, deu 29, Sept, Minna von Barnhelm. Be- ginn: 20 Uhr. S Sonntag, den 30. Sept. Minna von Barnhelm. Beginn: 20 Uhr. ; Montag, den 1. Okt, Meier Helmbrech2t4. Beginn: 20 Uhr.

Sonntag, den 23. Sept. Holländer.

Beginn:

Beginn:

Maria Müller singt erstmalig die Titelrolle in Puccinis 208Cc a“ in der Neueinstudierung des Werkes in der Staats- oper am Dienstag, den 257 September. Cavaradossi: Helge Ros- R Searpia: Ludwig Hofmaun _Musikalische Leitung: “obert Heger, Regie: Rudolf Hartmann.

——

Die Schalterstunden werden werktags von -

währungsanteil,

Die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung hat verboten, für nah dem 30, September 1934 fällig werdende Prämien für Per- sonenversicherungen und Policedarlehenszinsen Devisen zuzuteilen. Die inländishen Fremdwährungsversicherungen müssen deshalb umgestellt werden. Fn Wahrung der Futeressen der Versicherten und mit dem Ziel, eine einheitlihe Behandlung der Umstellung zu erreichen, ordnen wir hiermit allgemein verbindlich an, daß die Gesellschaften den Versicherten, ohne deren Entshließzungs- freiheit vorzugreifen, die Umstellung nah nachstehenden Richtlinien anzubieten und im Falle einer Annahme dieses Angebots vor- zunehmen haben.

Die Umstellung geschieht auf Reihsmark, jedoch mit der Maßgabe, daß in der neuen Reichsmarkversicherung ein Fremd- währungsanteil in Höhe der bei der Umstellung für die frühere Fremdwährungsversicherung vorhandenen geschästsplanmäßigen Deckungsrüklage erhalten bleibt. Die Höhe dieses Fremdwährungs- anteils verändert sih nicht und wird bei jeder Leistung aus der Versicherung auf den fälligen Reihsmarkbetrag mit dem Kurse angerechnet, der bei der Umstellung zugrunde gelegt wurde (Um- stellungskurs).

Jm einzelnen gelten für die Umstellung folgende Bedingungen.

8 1,

Die früher auf . . , lautende Versicherung is mit Wilna vot. M ine Reihsmark- versicherung mit Fremdwährungsanteil umgestellt.

Die Versicherungssumme beträgt RM. . , . . Bei Fällig- keit der Versicherungssumme oder im Falle des Rückkaufs wird ein Fremdwährungsanteil von... . . (§, rxs. usw.) in der fremden Währung ausgezahlt und auf die fällige Reichsmark- L ta UÜmstellungskurs von 1. e Ls. usw)... „. RM, d. h, mit RM . . _. , (Anrehnungs- wert) angerechnet. Sollte bei einem späteren Rückkauf der um- gestellten Versiherung der Anrehnungswert den fälligen Rücf- vergütungsbetrag übersteigen, so wird der auszuzahlende Fremd- währungsanteil so herabgeseßt, daß sein Anrehnungswert dem Rückaufswert gleichkommt. E

Die Beiträge, Zusaßbeiträge (z. B. für die Mitversicherung der JFnvalidität oder für die Unfallzusaßversicherung), Zinsen, je einshließlich der Rückstände, sowie entnommene Vorauszahlungen (Policendarlehen) und Guthaben aus Beitragsvorauszahlungen (Prämiendepot) und evtl. mitversiherte Fuvaliditätsrenten wer- den zum gleichen Kurse in Reihsmark umgewandelt.

Die Versicherung nimmt nach der Umstellung an dem Ge- winn der Gesellschaft in gleiher Weise teil, wie wenn die Ver- siherung von Anfang an in Reichsmark abgeschlossen worden wäre. Ebenip werden die nah den Allgemeinen Versicherungs- bedingungen vorgesehenen Fristen betr. Unanfehtbarkeit, Selbst- mord, Rückauf, Beleihungsfähigkeit usw. von der Umstellung nicht berührt.

Bereits in Fremdwährung gutgeshriebene Gewinnanteile bleiben in Fremdwährung erhalten.

S 2, : s

Der Fremdwährungsanteil entspricht der geschäftsplanmäßigen Deckungsrücklage, die sür das Ende der im Zeitpunkt der Um- stellung laufenden La ga Bug ueriode zu berechnen ist; jedoch abzüglich etwaiger Rückstände und entnommener Vorauszahlungen (Policendarlehen). Falls bei Tod durch Unfall nah dem Vertrag die mehrfahe Versicherungssumme geahlt werden soll, wird der Fremdwährungsanteil niht entsprehend vervielfaht.

Ti _8 3.

Der Rüdckaufswert dexr umgestellten A wird so berechnet, wie wenn die Versicherung von Anfang an in Reichs- mark abgeschlossen wäre (für den Fremdwährungsanteil gilt jedo

1 Abs. 2). j d Nath der Umstellung werden Vorauszahlungen auf die Ver- siherungssumme (Policendarlehen) nur in Reichsmark gewährt unter Anrehnung der etwa früher bereits geleisteten und nah 8 1 Absay 3 umgewandelten Vorauszahlungen. Hierbei wird von dem bedingungsmäßigen Beleihungswert der umgestellten Ver-

Vom 12. September 1934,

sicherung der Anrechnungswert des Fremdwährungsanteils in Ab- zug gebracht. 8 4.

Bei einer späteren Umwandlung der umgestellten Versiche- rung in eine pramienfreie Versicherung kann die Gesellschaft verlangen, daß der Fremdwährungsanteil wegfällt und sein Gegenwert zur Bildung der prämienfreien Reichsmarkversiche- rungssumme verwendet wird.

& 5; _ Sollte sich die Währung des Fremdwährungsanteils gegen- über dem Umstellungskurse (vgl. § 1, Abs. 2) um mehr als 15 2% entwerten und sollte diese Kursdifferenz mindestens 1 Fahr be- Men so kann die Gesellschaft, falls das Reichsaufsichtsamt für rivatversicherung seine Genehmigung hierzu erteilt, für das im Zeitpunkt der Antragstellung laufende Versicherungsjahr und in Huta solange die bezeihnete Kursdifferenz besteht einen Zuschlag zum Versicherungsbeitrag fordern oder einen Abzug von der Versichertendividende vornehmen. Der Zuschlag darf den Be- trag nicht übersteigen, der erforderlih ist, um die Kursdifferenz aus einer 4 %igen Verzinsung des Anrehnungswerts in Reichs- mark auszugleichen. 8 6.

Als -„Umstellungskurs“ gemäß § 1 Abs. 2 gilt der jeweilige amtliche Berliner Mittelkurs des dritten Werktages nah Ein- gang der Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers auf das von der Gesellschaft gemachte Umstellungsangebot. Die Zugrunde- legung eines anderen Umstellungskurses bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Als Umwandlungskurs nach § 4 gilt bei vertragsmäßiger Um- wandlung der jeweilige amtlihe Berliner Mittelkurs des dritten Werktages nah Eingang des Umwandlungsantrages bei der Ge- sellschaft, während bei einer bedingungsgemäß als Verzugsfolge eintretenden Umwandlung der amtliche Berliner Mittelkurs am Umwandlungstage maßgebend ist.

Die Feststellung der Reichsmarkversiherungssumme der um- gestellten Versicherung und des Fremdwährungsanteils geschieht unter Auf- bzw. Abrundung auf volle Zehner der Währungs- einheit, wobei Beträge über 5 auf- und bis 5 abzurunden sind.

Nr. 37 des Reichsminisierialblatts vom 21. 9. 1934 ist soeben ershienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40, Scharn- horststraße 4, zu beziehen.

Juhalt: 1. Allgemcine Verwaltungssachen: Bekanntgabe einer Entscheidung auf Grund des Gesevßes zur Wiederherstellun des Berufsbeamtentums. Entscheidungen auf Grund der 88 2 und 4 des Géeseßes zum Schuße der nationalen Symbole. 2. Konsulatwesen: Ernennung. 83. Marine und Schiffahrt: Zehnte Verordnung zur Durchführung des Gesebßes zur Bekämp- fung der Notlage der Binnenschiffahrt. Elfte Verordnung zur Durchführung des Geseßes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt. Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Geseßes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt. Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Geseßes zur Be- kämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt. 4. Steuer- und Zollwesen: Verordnung über die Neuregelung der Zuständigkeit von Finanzämtern im Bezirk der Landesfinanzämter Dresden und Leipzig. Verordnung über die Uebertragung der Verwaltung der Schlachtsteuer im Bezirk des Landesfinanzamts Darmstadt auf die Hauptzollämter. Verordnung über die Neuregelung der Zuständigkeit von Finanzämtern im Bezirk des Landesfinanzamts Hamburg. Verordnung über Aenderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif, des Teils Ill der Anleitung für die Zollabferti- gung und der Verordnung über Beschränkung der Abfertigungs- befugnisse. Verordnung über Aenderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif. Verordnung über Aenderung des Warenverzeich- nisses zum Zolltarif und des Teils IIl der Anleitung für die Zollabfertigung.

Die Beschäftigung der Fndustrie im August 1934. Weitere Erhöhung des Arbeitsvolumens.

Die Jndustrie hat dié Sommerflaute überwunden. Im August wurden nicht nux weitére Arbeitskräfte eingestellt; auch das Arbeitsvolumen hat sih wieder erhöht. So ist nach der JFndustrieberichterstattung des Statistischen Reichsamts die Zahl der beschäftigten Arbeiter von 60,2% im Juli auf 60,8 2s der Arbeiterplaßkapazität im August gestiegen. Die Zahl der geleisteten Stunden hat sich von 54,3 % auf 55,0 % der Arbeiter- stundenkapazität erhöht. Die durchshnittlihe tägliche Arbeits- zeit ist im ganzen unverändert geblieben. Die Belebung der industriellen Tätigkeit hat sich in den Produktions- und Ver- brauchsgüterindustrien in gleihem Maße durchgeseßt Jn den Verbrauchsgüterindustrien machten sh bereits dié Vor- bereitungen für das Herbst- und Weihnahsgeshäft bemerkbar. JFnnerhalb der Fnvestitionsgüterindustrien ohne ausgeprägte Saisonbewegung hat sih die Beschäftigung in der Großeisen- industrie, in den Eisengießereien, im Maschinenbau, im Waggon- bau und in Teilen der Elektroindustrie erhöht. Auch im Dampf- fesselbau uud in den N. E.-Metallhütten und -Walzwerken wurden Arbeiter neu eingestellt, die Zahl der geleisteten Stunden hat sih dagegen leiht vermindert. Jm Baugewerbe ist die Zahl der beschäftigten Arbeiter weiter gestiegen und hat sich gegenüber August 1933 ant verdoppelt. Jn einzelnen Baustofsindustrien, wie in der Pflasterstein- und Schotterindustrie, in der Gips- industrie, in der Cn, von Ziegeln, von Dachpappe und von Betonwaren ist die Beschäftigung jedo zurückgegangen. Bei den Jndustriezweigen, deren Absaß durh die Bautätigfkeit beeinflußt wird, wie die Sanitätssteingutindustrie, die Her- tellung von feuerfesten Erzeugnissen und von Fsoliersteinen, ist B Zahl dex beschäftigten rbeiter und der e burt Stunden estiegen. Jn den Sägewexrken hat sih die Beschäftigung der Saison entsprehend leiht vermindert. Jn einer Reihe von Jndustriezweigen, die vielseitig mit der Wirtschaft verflochten sind, 1st die Beschäftigun leiht zurückgeagngen, so in dex Leder- erzeugung, in der Herstellung von Treibriemen und E S Aa Lederartikeln, in der Feinmechanik und Optik, in dex Papier- erzeugung, in Teilen des Buchdruckgewerbes und in Teilen der papierverarbeitenden JFndustrie. Jn dexr Tapetenindustrie, in den Buchbindereien, in der Papierveredelung, in den Stein- druckereien, in der Schloß- und Beschlagindustrie “Und in der Herstellung von Schrauben hat die Zahl der beschäftigten Arbeiter und dex geleisteten Stunden dagegen zugenommen. Fn der Textilindustrie hat sih die durch die Faserstosffveroxdnung vor- geschriebene Arbeitsstreckung bemerkbar gemacht. Während die Zahl der Beschäftigten sich im ganzen behauptet hat, ist die Besamtzahl der geleisteten Stunden stark zurückgegangen, so besonders in der Baumwollindustrie und in der Wollindustrie. Auch in einzelnen Zweigen der Wirkwarenindustrie und in- der

Herstellung von Möbelstoffen ist die Arbeit geltrest worden. Jn der Seidenindustrie, in der Herstellung von Kunstseide, von Gar- dinen und in der Leinenindustrie ist dagegen die Zahl der beschäftigten Arbeiter und der geleisteten Arbeiterstunden ge- stiegen. Jnnerhalb der Bekleidungsindustrie ist die Beschäftigung vor allem in der Schuhindustrie und in der Hutindustrie stark. gestiegen. Aber auch in der Herren- und Damenbekleidungs= industrie hat sih die Zahl der beshäsigten Arbeiter und der geleisteten Stunden erhöht. Die Fndustriezweige, die Hausrat und Gegenstände für den Wohnbedarf herstellen, wurden durh die Vorbereitungen für das Herbst- und Weihnachsgeschäft bereits angeregt. So is die Zahl der beschäftigten Arbeiter und der geleisteten Stunden in der Möbelindustrie, - in der Herstellung von Geschirrsteingut, von Zierporzellan, von Weißhohlglas, von feinen Schneidwaren, von elektrishen Heiz- und Kochapparaten, von Eisenmöbeln, von Beleuchtungskörpern, von Funkgeräten, von Blech- und Lackierwaren und von Haushaltungsmaschinen estiegen. Auch in der Geschirrporzellanindustrie, in der Her- Vit von Edelmetall- und Shmuckwaren hat das Arbeits- volumen zugenommen. Fnnerhalb der Nahrungs- und Genuß- mittelindustrien ist die Beschäftigung in der Zigarettenindustrie, in den Zuckerraffinerien und in den Brauereien zurückgegangen. Jn den übrigen Zweigen hat sie sih jedoch erhöht, besonders stark in den Fischräuchereien, in der Süßwarenindustrie und in der Herstellung von Obst- und Gemüsekonserven.

Ergebnisse der Fudustrieberichterstatiung.

Zahl der Zahl der gelei- beschäftigten steten Arbeiter- Arbeiter in % stunden in % der Arbeiter- der Arbeiter- plaßkapazität stundenkapazität Juli August Juli August 602 60,8 543 55,0 60,1 60,8 560" 56,7 603 60,8 522 5B 68,3 69,3 63,6 3

Jndustriezweige

Gesamte Jndustrie . . . Produktionsgüterindustrie . Verbrauchsgüterindustrie Großeisenindustrie . . „« N. E. Metallhütten und

R GISIDELTE, v S MUNMiN eia (ae sie Baugewerbe Textilindustrie N. E. Metallwarenindustrie Holzverarbeitende Jndustrie . Nahrungs8mittelindustrie . . Genußmittelindustrie , . «5

E L788 59,7 616 62,4 58,0 52,4 504,4 8. 127 U G43 49,8 850,7 S 08 R a9