1934 / 224 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Sep 1934 18:00:01 GMT) scan diff

2. dev allgemeine ermäßigte Mono polausgleih 152 i. V. m. § 92 Abs. 1 Branntw.-Mon.-G.) für Alkoholkrafststöffe a) wenn er von der Weingeistmenge zu

berechnen is 152 Branntw.-Mon.-G.,) für das Hektoliter Weingeist; b) wenn er von dem Gewichte zu berechnen ist 153 Abs. 2 Branntw.-Mon.-G.) 140 „y für einen Doppelzentner; Î im übrigen is ein allgemeiner ermäßigter Monopolausgleih nicht zu erheben;

3. derbesondere ermäßigte Monopolausgleich ( 152

i. V. m. § 92 Abs. 2 Branntw.-Mon.-G.) a) wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen is 152 Branntw.-Mon.-G.) 192,— RM für das Hektoliter Weingeist; Þ)- wenn er von dem Gewichte zu berechnen ist 153 Abj. 2 Branntw.-Mon.-G.). 134,40 ,y für einen Dovpelzentner.

Berlin, den 24. September 1934. Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Nebelung.

2,— RM

Bekanntmachung.

Die am 1. November 1933 ausgegebenen Wohlfahrts- marken zu 3, 4, 5, 6, 8, 12, 20, 25 und 40 Rpf. mit Bildern aus den Werken Richard Wagners und die Wohlfahrts- postkarte mit dem Bildnis Wagners im Wertstempel verlieren mit Ablauf des Monats September 1934 ihre Gültigkeit. Nicht verbrauchte Wertzeichen werden weder umgetauscht noh zurückgenommen.

Berlin W 66, den 24. September 1934,

Dex Reichspostminister. J. A.: (gez. Unterschrift.)

Filmverbot. Die öffentlihe Vorführung des Films: Geisha Ahoi! (Unterlegte deutshe Sprache), » Afte, 502 m, Antragsteller: Oskar Vogt, Osvo Film, Hamburg, Hersteller: Universal Pictures Corporation, New Vork, ist am 6. September 1934 unter Nummer 37 112 ver- boten worden. Berlin, den 24. September 1934. Der ‘Leiter dexr Filmprüfstelle, J. V.: Dr. Bacme ist e.

Bekanntmachung.

Auf Grund der zweiten Verordnung des Herrn Reichs- verkehrsministers vom 21. Juni 1933 zux Durchführung des Gesetzes vom 16. Juni 1933 zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt (RGBVl. 11 S. 317) hat der Frachten- ausshuß Stettin folgendes beschlossen:

Es werden folgende Frachten festgeseßt für: 1. Briketts, Kohlen, Düngemittel usw.

von Stettin: na Alam S Cs L RM 1,55

U e eee 1,65 Loiß, Demmin . S « 1,85 Malchin Le é Greifswald, Stralsund ; Wolgast, Achterwasser . -

2 s ,” Y” " " n "” F 4 n r

S Gr

Swine A Nügenstationen, nördlich E j südlich U «e apt . Cammin, Dievenow Barth, Martinshafen Ribniß, Damgarten - Btepeniß 6 4 é

E p A:

6. § S. Ga. E S Erde S 0. Q ed 0400.0. 0.0 (A D: «A E D. S O0 Sm: S G S e % 0.4. Q. 0. 0. S 2E E E % 2E n M Es 25 r R N E A C Q. 0e 0 S E S S: 6 00 T0. E d 0 0: 4.95 0 E E 0 P S 0,0 ®0 0.0.0. 0 S. S D. © 0.9.0 0 É.0.0: 6.0. 0,8 DO Do ibi Do DO hi bi jt D O

_

jz 120 alles für 1000 kg Die Frachten gelten für volle Kahnladungen von mindestens 200 t. Zuschlag für Koks 40 Pfg. für 1000 kg. Für verlangte Motorfahrzeuge erhöhen sich die Frachten um 10%.

2, Zement. bei Ladungen von mindestens 200 t 199—150 § 149—100 6 von Stetin: RM RM RM

nach Anklam E E N E E T Pu M E 1,75 1,95 2,20 i Fn b as Go e O 2,10 2,30 008, Demmin l e O 2,35 2,60 ¿Mali s e oi d eIO 2,80 3,10 Greifswald, Stralsund . ¿ « « 2/40 2,70 3,-— Wolgast, AVtermal E ¿ D 2,30 2,50 »_: Veerliide 6s é 1/00 1,70 1,90 »„ Se e 241009 1,80 2,— m. RUGENAHONe non s 2,700 3,10 3,4 ü 6 N 5 24D 2,70 3,— O e 60 1,80 2,— » CaUmin, Dieben O 2,10 2,30 » Barth, Martishasel » « «© 2/70 3,10 3,40 v Rio, Dmge S 3,40 3,70

e alies für 1000 kg

__ Bei Verladungen ab Finkenwalde tritt zu obigen Frachten ein Zuschlag von 15 Pfg. für 1000 kg.

_ Für verlangte Motorfahrzeuge erhöhen sih die Frachtsäße um Y G

Zur Berechnung kommt der in der Gesamtfracht jeweils am billigsten auskommende Frachtsaß, d. h. z. B. der Frachtsay für 199 bis 150 & gilt nur so lange, als die sih dabei ergebende Gesamtfracht L Is ist, als wenn der Frachtsaß für 200 t zur Anwendung ommt,

N 3, Ziegelsteine. von Ueckermünde:

nach Stettin unterhalb C 2 L 4 Stetiin E S A Anklam, Usedom, Lassan, Ziegenort, Swine- l

une L a Pa R 4,50 Grelelvald, Sal A A i / i N 6/50 p QOHen O E Ea A O p D i 6s N N A rb u A C e o Se C Be a Mert Barth Fi r Ou Qu A 2E S V0: 4 9 E E / 7;50 Wittow, Brege, Prerow s R

Ribnit, Damgarte E G " 8'175 Y J cal gar en N E M E f E: 875 » Raloviel Polo, Liebo s d ea A a 875

146

» I alles f, 1000 Stk,

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 224 vom 25. September 1934,

Bei Verladungen ab Eggesin tritt zu diesen Frachtsäßen ein Zuschlag von 40 Pfg. für 1000 Stücck.

Bei Verladungen ab Hoppenwalde ein Zuschlag von 20 Pfg. für 1000 Stü. : Z Für verlangte Motorfahrzeuge erhöhen sich die Frachtsäße um 10%, ; o tir das ‘Ausladen der Steine am Bestimmungsort erhält der Schiffer RM 1,50 für 1000 Stü.

4. Feldsteine. von Anklam: : nah Swinemünde, Achterwasser, Stepeniß « « 1 Pfg. p. Ztr.

M Wn L E S C E R 1 ”y y »„ Dievenow, Cammin « « ooooooo 10 E e i Stable De o a e Go C 0 e G II D V Für Verladungen ab Stationen oberhalb Anklam bis einschl. Jarmen tritt zu diesen Frahten ein Zuschlag von 1 Pfg. p. Ztr. Für Verladungen ab. Stationen oberhalb Farmen em solcher von 2 Pfg. p. Ztr. Für verlangte Motorfahrzeuge 10% mehr.

5. Kies,

von Gustow auf Rügen nah Greifswald « RM 2,— f. d, cbm von Balm und Lüttow: nah Swinemünde, Ueckermünde « « «. y L ne 7 n Voi ¿o S o Cid e E E020 9 2 » 4 Blg auf Nügen «o s es p 9750 p pn » Buga. Rügen mit Dampfverpflichtung 4— » » » Für verlangte Motorfahrzeuge 10% mehr.

6. Getreide (Roggen, Weizen, Gerste). Ladungen von mindestens 200 t a) nach Stettin:

von Anklam « o - ooo o393 00059 RM 1,90 y Jarmen. ooo 2 0 0ooooo0e 2,10 Wolgast ö éd oooooooooo 2,20 » QLoiß, Demmin «oooooooo y 2,30 Y Stralsund, Greifswald «2e ooo n 2,95 "” Barth ¿Ce 6 0s 2,80 » Damgarten oe eo ooooooo 3,30

alles für 1000 kg Zuschlag für Hafer 25 Pfg. für 1000 kg. Für verlangte Motorfahrzeuge erhöhen sich die Frachtsäße um 10%. b) nah Berlin von Anklam « 6 5

unterhalb oberhalb RM 4,55 4,80

e 02.0.0008 » Jarmén o «ooooo soo. y 4/80 5,05 O e E C S SIOS Loiß, Demmin e. e 0 0.0 0 0048 5,05 5,30 Stralsund, Greifswald « - o o. e y 5,30 5,55 ,” Barth Ä 2 oooooooo. J 5,55 5,80 y Damgarten « ooooooooooo 5,80 6,05

”y | alles für 1000 kg Zuschlag für Hafer 25 Pfg. für 1000 kg. Für verlangte Motorfahrzeuge erhöhen fih die Frachtsäße um 10%.

Sämtliche Frachtsäße sind Bruttofrachten und gleichzeitig Mindest- und Höchstfrachten. Sie treten mit dem 1, Oktober 1934 in Kraft und gelten bis auf weiteres.

Dieser Beschluß ist von Aufsichts wegen bestätigt,

Stettin, den 21. September 1934. Der Oberpräsident Wasserbaudirektion —, J. A.: Fleischer.

{ “ij

Verliner Vörsenberiht vom 25. September.

Unlustige Börse, Kurse weiter nachgebend.

In der Stimmung an der Berliner Börse ist gegenüber dem Vortage keine Aenderung festzustellen. Weder die Privatkund- haft der Banken noch die Börse selbst zeigten größere Geschäfts- lust, so daß die Umsaßtätigkeit, die bereits am Vortage reht ge- ring war, eher noch weiter zusammenshrumpfte. Das Fehlen be- sonderer Meldungen sowie die anhaltend {wache Tendenz der Reichsbankanteile brachte gewisse Verstimmung - in den Verkehr. Wenn auch das herauskommende Material durhaus keinen großen Umfang hafte, so ergaben sich gegenüber dem Wochenbeginn immerhin Rückgänge von durchschnittlich 1—114 vH, in Spezial-

' werten bis zu 4 vH, da die Aufnahmefähigkeit der Börse im

Augenblick gering scheint. Die Börse {loß in unerholter Haltung.

__Montanwerte lagen in der Mehrzahl etwas niedriger, Eine größere Kurseinbuße hatten u. a. Metallgesellshaft (minus 224) zu verzeichnen. Durchweg niedriger lagen Braunkohlenpapiere, die unter Führung von Niederlausißzer Kohle (minus 44) durh- schnittlih 1 vH verloren. Bei kleinem Angebot büßten Westeregeln 2 vH ein, unter Lea Werten hatten wieder FG-Farben den höchsten Kursverlust aufzuweisen (minus 14). Elektrowerte tendierten uneinheitlih, während Chade 3,— Mark und Lahmeyer sowie Schlesishe Gas bis zu 14 vH gewannen, zeigte sih in Berliner Kraft und Licht sowie in Siemens An- gebot (je minus 1). Nach der vorangegangenen Aufwärtsbewegung litten Hotelbetrieb (minus 2) unter Glattstellungen. Ferner käm Material in Bemberg (minus 3), Julius Berger und Berlin- Karlsruher Fndustriewerke (je minus 14) heraus. Jn Reichs- bankanteilen hält der Kursdruck an und es ergab sih ein neuer Abschlag von 214 vH.

Auch am Kassamarkt griff die schwächere Tendenz über, jedoch bewegten sih die Rückgänge in nux geringem Rahmen. Am Rentenmarkt bröckelten bei ruhigem Geschäft die Kurse zumeist etwas ab, Kommunalobligationen waren etwas stärker angeboten (minus 4). Sonst: gingen aber die Rückgänge über 4 vH nur selten hinaus. Fnfolge des bevorstehenden Quartal8ultimo hat sih das Angebot in Privatdiskonten verstärkt, dem aber genügend Nachfrage gegenüberstand. Immerhin erfuhr der Saß für Tages- geld eine kleine Erhöhung auf 4/16 bis 45/16 vH.

Das englishe Pfund lag international erneut chwächer und wurde in Berlin mit 12,33 (12,34!4) notiert. Der Dollar ging dagegen auf 2,481 (2,477) herauf.

Die deutsch-englischen BVesprechungen

liber Finanz- und Wirtschaftsfragen. Eine Zwischenlösung.

/ Die bisherigen Besprechungen zwischen der deutschen und der britishen Delegation waren einex allgemeinen Erörterung der shwebenden wirtschaftlihen und finanziellen Fragen - gewidmet. Mit Rücksicht auf das Fnkrafttreten der neuen deutschen Devisen- regelung für den Warenverkehr und zur Vermeidung von

Störungen des beiderseitigen Handels während dexr Dauex dec

Handelsteil.

S. 2

Bekanntmachung.

Die am 24. September 1934 ausgegebene Nummer 107 des Reichsgeseßblatts, Teil I, enthält:

Verordnung zur Aenderung der Verordnung über den Zys sammenschluß der Fischindustrie, vom 4. September 1934;

Verordnung über Preise für ausländische Waren, vom 22. September 1934. 2

Umfang: 2s Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postvers- sendungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 25. September 1934.

Reichsverlagsamt. J. V.: Alleckna.

IMichtamtliches.

us der Verwaltung. Neichsgeinheit auch im Grundbuch.

Der Vorsißende des Ausschusses für Jmmobiliarkredit dex -

Akademie für Deutsches Recht, Prasident der Berliner Jndustrie- und Handelskammer "Dr. Gel pcke, legt soeben seinen ersten Tätigkeitsberiht über die von dem Ausshuß bisher geleistete Untersuchungsarbeit auf dem Gebiete des so wichtigen Haus- und Grundrechts vor. Dex Ausschuß habe vor allem diejenigen® Rechts- einrihtungen herauszufinden versucht, die mit dem heutigen all- emeinen Rechtsempsinden nicht mehr übereinstimmen. Dabei ei es selbstverständlih gewesen, daß im totalen national- lier G einheitlichen Reih auch auf dem Gebiete des tädtishen Grundbesißes die Forderung nah einem reihseinheit- lihen Ret auftauhte. Als unentbehrlihe Grundlage für einen gesicherten Realkredit bezeihnet der Bericht u, a. die Beibehaltung des Grundbuhs, das nah reichseinheitlichen Grundzügen auszugestalten und zu führen fei. Jm einzelnen wird es als empfehlenswert bezeihnet, das Grundbuch beim Amtsgericht durch den Grundbuchrihter zu führen unter Auf- hebung dex Zuständigkeit alleèr anderen Ortsgerichte usw. Weiter werden im einzelnen Auflassungen als ein Arbeitsgebiet bezeichnet, das den Notaren zu überlassen sei, wobei eine Vereinheitlihung des Notariatswesens gewünscht wird. Nach der Darstellung im „Grundeigentum“ ershien dem Ausschuß weiterhin die Ab- allung der Sicherungshypothek unzweckmäßig, ebenso die Ab- haffung der Gesamthypothek. Fm Fnteresse des Jmmobiliar- kredits e der Ausschuß, daß nicht aus dem Grundbuch ersihtlihe Rechte und Lasten in einem Verzeichnis, das einen ge- wissen öffentlichen Glauben besiven müsse, aufgeführt werden. Jm allgemeinen solle das Jmmobiliarkreditwesen als einer deë wichtigsten Bestandteile dés burger hen Rechts in den allge- meinen Zusammenhang des bürgerlihen Geseßbuchs hinein- estellt werden unter dem Gesichtspunkt, daß auch hier Einfachheit, ebensnähe und Volksverbundenheit vorherrscht.

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater

Mittwoch, den 26. September.

Staatsoper: Der Freischüh. Musikalishe Leitung: Furt- wängler. Beginn: 20 Uhx.

Schauspielhaus. Mi-nna von Barnhelm. Neu inszeniert von Gustav Gründgens. Beginn: 1914 Uhr.

\{chwebenden Verhandlungen, ist für die Behandlung der englischen Einfuhx nah Deutschland bis Ende Oktober oder bis zum etwaigen früheren Fnkrafttreten einer neuen vertraglihen Regelung folgende Zwischenlösung vereinbart worden: Für die Einfuhr der in dem deutsch-englishen Zahlungsabkommen vom 10. August 1934 behandelten Waren sind Devisenscheine, die zur Einzahlung auf das Sonderkonto der Bank von England berechtigen, in einen Umfang zu erteilen, der dem gegenwärtigen Stand der englischen Einfuhx nah Deutschland entspricht. Dabei wird kein Unterschied, zwishen den einzelnen Warengruppen gemacht werden. Diese Regelung gilt für alle Waren, für die die Möglichkeit der Be- zahlung über das Sonderkonto der Bank von England im Zeitpunkt

des Fnkrafttretens des deutsch-englischen Zahlungsabkommens

gegeben war, und für alle sonstigen Einzahlungen auf das Sonder- konto, die nahträglih von der Reichsbank zugelassen worden sind. Jm übrigen bleiben die Bestimmungen dieses Abkommens, insbe- sondere das System der Einzahlungen, aufrechterhalten.

Generalversammlungsftalender für die Woche vom 1. bis 6. Oktober.

Montag, den 1. Oktober: keine.

Dienstag, den 2. Oktober:

Berlin: Grube Leopold A. G., Bitterfeld, 11° Uhr.

Berlin: Tobis Tonbild-Syndikat A. G., Berlin, 16 Uhr.

Bremen: „Atlanta“ Handels-A. G., Bremen, 12 Uhr.

Mannheim: Simonius he Cellulose- und Papierfabriken A. G, Fockendorf, 11 Uhr.

Mannheim: Ze e Be Waldhof, Mannheim, 12 Uhr.

Stuttgart: Süddeutshe Baumwoll-Jndustrie A. G., Kuchen, 11 Uhr;

Mittwoch, den 3. Oktober: M eR en, ALDGEare Papierfabrik zu Weißenborn, Weißenbort

Ti Landeshut/Shles.: Ostdeutsche Textilindustrie A.-G. i. L., Landes hut i. SÓl., 9% Uhr.

Donnerstag, den 4. Oktober:

amburg: amburgische Electricitäts-Werke, Hamburg, 11 Uhr; eidenau: Rokstroh-Werke A.-G., Heidenau, 114 Uhr. öln: Kölner Reederei A.-G., Köln, 12 Uhr.

Mannheim: Rheinische Elektrizitäts-A. G., Mannheim, 11 Uhr.

« Freitag, den 5, Oktober: Erfurt: Kraftwerk Thüringen A. G., SUNES een, 11 Uhr. Köln: Dürrwerke A.-G., Ratingen, 11 Uhr. Mannheim: Großkraftwerk Mannheim A.-G., Mannheim, 114 uhy Sonnabend, den 6. Oktober: Berlin: Junternationale Handelsbank K. a. A., Berlin, 12 Uhr.

Reichs8- und Staatsanzeiger Nr. 224 vom 25, September 1934.

Devisenbewirtschaftung.

gurchführung der Neuregelung über die Devisenzuteilung für die Wareneinfuhr.

Runderlaf; Nr. 115 DSt. vom 19. September 1934 der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung.

Auf Grund des § 35 Abs. 3 DevVo. in der Fassung der Ziff. 3 der Verordnung zur Aenderung der Devisenverordnung vom 11 September 1934 habe ih die Bestimmung getroffen, daß vom 94, September 1934 an die Ueberwachungsstellen an Stelle der Devisenstellen Organe der Devisenbewirtshaftung werden, soweit die Bezahlung der Wareneinfuhr aus dem Ausland in Frage steht. Die Uebertragung dieser Aufgabe auf 25 zentrale Ueberwachungs- stellen, die für bestimmte Warengruppen errichtet worden sind, at sich als notwendig erwiesen, weil nur auf ile Weise die zareneinfuhr in Uebereinstimmung mit den Deviseneingängen einerseits und mit dem Einfuhrbedarf der einzelnen Wirtscha ts- weige andererseits gebracht werden kann. Jm übrigen ergeben fi Snhalt und Zweck der Neuregelung aus meinem an die Ueber-

Ï wachungsstellen gerichteten Runderlaß Nr. 1/34 UeSt., der den

Devisenstellen als Runderlaß 111/34 DSt. zugegangen ist.

Troß dieser Neuregelung verbleiben auf dem Gebiet des Varenverkehrs den Devisenstellen noch wichtige Aufgaben, die im folgenden näher bezeichnet ‘werden: E

I,

Soweit niht die Wareneinfuhr im engeren Sinne in Frage eht, bleiben die Devisenstellen no N für die devisenwirt- shastlihen Aufgaben auf dem Gebiet des Warenverkehrs zuständig, also insbesondere ür den Transithandel, ür die Mono dex devisenrehtlihen Verhältnisse der Agenten, Kommissionäre und Spediteure, füx den Verkehx mit Gold, mit Ausnahme der Goldeinfuhxr, für die Nebenkosten im Warenverkehr, mit Ausnahme der bei Einfuhrgeschästen unmittelbar entstehenden Nebenkosten nach Maßgabe besonderer Anordnungen, für die Ausfuhrförderung.

IT

- Auf dem Gebiet dexr Wareneinfuhr bleibt die Zuständigkeit der Devisenstellen für folgeude Sondergebiéte aufrechterhalten:

1, Nach Ziff. T 1a meines Runderlasses 111/34 DSt. für den Marenverkehr mit Rußland, soweit die Durhführung von Anord- nungen bezüglich der bei bestimmten inländischen Banken bestehen- den Fnkassokonten der Handelsvertretung der U. d. S. S. R. und der Staatsbank der U. d. S. S. R. in Frage steht. Dagegen ob- liegt die Entscheidung über Anträge auf Grund meines Rund- erlasses 94/34 dex für die einzuführende Ware zuständigen Ueber- wachungsstelle.

2, Nach Ziff. T 1b meines Runderlasses 111/34 DSt. für den Warenverkehr mit dem Saargebiet.

3, Nah Ziff. 1 1c meines Runderlasses Nr. 111/34 DSt. für gewisse Einfuhren von geringerer Bedeutung, die in Abschnitt ITI des 1m Abdruck beigefügten Runderlasses des Herrn Reichs- ministers der Finanzen näher bezeihnet worden sind, soweit in diesen Fällen überhaupt Zahlungsverpflihtungen entstehen und diese nicht auf Grund der für Einsuhrzahlungen auf 10 RM A Freigrenze 21 DevVo. in der Fassung der jiff. 2 der Verordnung vom 11. September 1934) erfüllt werden können. Ob in solchen Fällen Genehmigungen erteilt werden können, richtet sih nah den bestehenden allgemeinen Anweisungen.

4. Die Genehmigung von Warentaush- und Verrechnungs- geshäften, für die in Abschnitt V Ziff. 3 meines Runderlasses Nr. 111/34 DSt. eine Mun Lu ussicht genen worden war, verbleibt bis auf weiteres den Devisenstellen, Vom 24. Septem-

| ber 1934 an müsse jedo die Fmporteure alle Anträge -auf Be-/

zahlung von Einfsuhrwaren im Wege eines Tausch- oder Verrech- nungsgeschäfts zunächst bei der für die einzuführende Ware zu- ständigen Ueberwachungsstelle einreichen, die sie beshleunigt mit threr gutachtlihen Stellungnahme bei einem Einkaufsverbot unterliegendèn und bei monopolbewirtschafteten Waren zugleich mit der Mitteilung, daß die Einfuhrfirma zum Einkauf der Ware befugt ist bzw. die zux dli erforderlichen Bescheinigungen erhalten hat an die O telle weiterleitet. Diese kann im

Rahmen der durch Runderlaß 104/34 erteilten Ermächtigung das

Tausch- oder Verxechnungsgeschäft genehmigen, wenn die Ueber-

wachungsstelle keine Einwendungen erhoben hat. Hat die Ueber= wachungsstelle Einwendungen erhoben, so wird der Antrag "im Regelfalle abzulehnen sein, es sei denn, daß die Devisenstelle aus besonderen Gründen Bedenken trägt, der Stellungnahme der Ueberwachungsstelle beizutreten; in diesem Falle ist der Antrag mir zux Entscheidung vorzulegen. Bei Tausch- und- Verrech- nungsgeschäften, die den Grundsäßen meines Runderlasses 104/34 Ml ct ist gemäß Abschnitt VIT des Runderlasses zu erfahren.

2 Von jeder einem Fmporteurx erteilten Genehmigung zur LuUrchsührung eines Tausch- oder Verrehnungsgeschäftes ist vom 24. September 1934 an der für die einzuführende Ware zu- ständigen Ueberwachungsstelle Nachriht zu geben. Die Mittei- lung kann durch Uebersendung einer Abschrift des Genehmi- gungsbescheides geschehen, sofern sih aus diesem der Einführer, die Menge und der Preis der einzusührenden Ware ergibt. Wer- den im Rahmen eines Tausch- oder Verrehnungsgeschäftes ver- shiedene Waren. eingeführt, die unter die “E mehrerer Vebecwachungsstellen fallen, so sind sämtlihe in Frage kommen- den Veberwachungsstellen zu verständigen.

ILII.

Die Uebertragung der ges für die Erteilung von Genehmigungen für Cinfubza lungen auf die Ueberwachungs- stellen macht eine Uebergangsregelung erforderlih. Grundgedanke dieser Regelung soll. sein, daß die Ueberwachungsstellen Devisen- bescheinigungen für die Wareneinfuhr nur insoweit zu erteilen haben, als die Kauspreisforderung nah dem 24. September 1934 fällig wird, und zwar unabhängig davon, ob die Einfuhr der are zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist oder erst später stattfindet. Für vor dem 24. September 1934 fällig werdende Verbindlichkeiten aus der Wareneinfuhr sollen für den Regelfall die Devisenstellen zuständig bleiben. Andererseits soll einer künftigen einheitlichen Regelung für rüdckständige Verbindlich- keiten aus der Wareneinfuhr, die in effektiven Devisen zu be- zahlen sind, niht vorgegriffen werden. Bei Berücksichtigung dieser Grundsäße ergibt sich die folgende Regelung:

A. Allgemeine Genehmigungen nah 111 3 Ri,

R Diese Genehmigungen, auf Gründ deren bereits seit dem iunderlaß 58/34 keine Zahlungen in Reichsmark mehx geleistet (gden konnten, berechtigen vom 20. September 1934 an vor- aufig auch nicht mehr zum Erwerb von effektiven ausländischen Zahlungsmittelu und zur Verfügung über solche Zahlungsmittel, bis Dagegen bleiben die erteilten allgemeinen Genehmigungen de Ende September 1934 in Kraft für die Be ahlung von vor E 24, September 1934 fällig gewordenen Ver indlihkeiten aus er Wareneinfuhr, die im Wege eines BVerrechnungsabkommens zu begleichen sind, soweit die allgemeinen Genehmigungen bisher [hon zu solchen Zahlungen berechtigten. Bei Leistung von Zah- ungen dieser Art hat der Jnhaber der allgemeinen Genehmigung gegenüber dem Kreditinstitut, welches die Zahlungen ausführt, nachzuweisen, daß die in dem vorigen Saß genannten Voraus- sebungen vorliegen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, so muß ie Hablung zurückgewiesen werden. : :

Mit dem 1. Oktober 1934 verlieren die allgemeinen Genehmi- gungen nah 111 3 Ri. au für Zahlungen der im vorigen Absaß

en Art ihre Gültigkeit; wegen der dann noch zulässigen

rteilung von Einzelgenehmigungen vergleiche die Anordnungen unter B.

B, Einzelgenehmigungen nach 111 4 Ri. (einshließlich von Zusaß- genehmigungen, die Fnhabern von allgemeinen G E erteilt worden sind und werden.

Soweit solhe Einzelgenehmigungen für den Erwerb von effektiven ausländischen Zahlungsmitteln erteilt worden sind, be- rehtigen sie vom 20 September 1934 an vorläufig nicht mehr zum Erwerb von effektiven ausländishen Zahlungsmitteln und zur Verfügung über solche Zahlungsmittel. Dies gilt auch für Einzelgenehmigungen, die nah den RE. 42/34, 47/34 und 75/34 auf Grund von Devisenbescheinigungen einzelnex Ueberwachungs- stellen ausgestellt worden sind. Neue Genehmigungen diesex Art sind nicht mehr zu erteilen.

Dagegen bleiben bereits erteilte Einzelgenehmigungen inso-

weit in Kraft, als sie zu Zahlungen im Wege eines Zahlungs- oder Verrechnungsabkommens berechtigen und die Zahlungsver- pflihtung vor dem 24. September 1934 fällig geworden ist. Daß diese Voraussezung vorliegt, hat der Fnhaber der Genehmigung gegenüber dem die Zahlung ausführenden Kreditinstitut nachzu- weisen; wird der Nachweis nicht geführt, so hat das Kreditinstitut die Zahlung zurückzuweisen. i Für vor dem 24. September 1934 fällig gewordene Verbind- lichkeiten, die im Wege eines Zahlungs- oder Verrehnungs- abkommens beglihen werden können, können von den Devisen- stellen im Rahmen der bishér geltenden Ermächtigungen Einzel- genehmigungen auch weiterhin erteilt werden.

C. Allgemeine Genehmigungen nach IIT 5—8 Ri,

1. Allgemeine Genehmigungen nah II1 5—8 Ri. berechtigen vom 20. September 1934 an zur Entgegennahme von Zahlungen nur noch für solche Zahlungsverpflihtungen aus der Warenein- fuhr, die vor dem 24. September 1934 fällig geworden sind. Auch de die eine Genehmigung nach IIT 11 Ri. erhalten haben, dürfen Zahlungen von {Fnländern in den in Ill 411 Abs. 1c Ri. bezeihneten Fällen nux entgegennehmen, wenn die vorgenannte Vorausseßung gegeben ist. Daß eine vorx dem 24. September 1934 entstandene” Achlungsverbliütiñg vorliegt, hat der Einzahler gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, so hat das Kreditinstitut die Zahlung zurückzuweisen.

Die nach dem vorigen Absatz ah Einzahlungen sind im Rahmen des für den September geltenden eli Höchstbetrages (also in der Regel in Höhe von 5 vH des Grundbetrages, bei den in Runderlaß 86/34 genannten Ländern in Höhe von 100 bzw. 50 vH des Grundbetrages) auf einem Konto nach IIl 6 Ri., im übrigen auf einem gesperrten Zwischenkonto gutzuschreiben.

Auch in den L rA Monaten können Einzahlungen für vor dem 24. September 1934 fällig gewordene Verbindlichkeiten auf Konten nah IIT 5—8 Ri. geleistet werden. Die für September festgeseßten Kürzungssäße für allgemeine Genehmigungen gelten auch in diesen Monaten ohne besondere Anordnung entsprechend. Jnfolgedessen können im Rahmen der gekürzten Höchstbeträge neue Einzahlungen so wie in früheren Monaten auf gesperrtem Zwischenkonto gutgeörachte rage auf einem Konto nach III 6 Ri. gutgeschrieben werden. Soweit der gekürzte Höchstbetrag in dem betreffenden Monat erschöpft ist, sind neue im gleihen Monat A Einzahlungen auf- gesperrtem Zwischenkonto gutzu-

reiben. - K

2. Bezüglich der Verwendung der auf dem Konto angesammel- ten Beträge gilt folgendes:

a) Jst der Kontoinhaber in einem Land ansässig, mit dem kein Zahlungs- oder Verrehnungsabkommen besteht, so können die auf dem Konto nah Ill 6 Rî. gutgebrachten Beträge nur zu Zahlungen an Fnländer für die mit den deutshen Geschäften des Kontoinhabers im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Neben- kosten (Frachten, Zölle, Versicherungsgebühren, Provisionen, Reise- spesen und dgl.) verwendet werden. Dagegen berechtigt die All- gemeine Genehmigung vom 20. September 1934 an nicht mehr zum Erwerb von effektiven ausländischen Zahlungsmitteln und zur Verfügung über sie.

b) Besteht mit dem Lande des Kontoinhabers ein Zahlungs- odex Verrechnungsablommen, so können die auf dem Konto nach ITT 6 Ri. angesammelten Beträge genehmigungsfrei und die auf gesperrtem Zwischenkonto gutgebrahten Beträge mit Fhrer Ge- nehmigung, soweit die Erteilung einer . solchen Genehmigung in den zur Durhführung der Abkommen ergangenen Runderlassen vorgesehen ist, im Wege des Verrehnungsabkommens auf das bei der Reichsbank errichtete Konto der betreffenden Notenbank überwiesen werden.

D. Ausländersonderkonten für Fnlandszahlungen.

Ausländersonderkonten füx Fnlandszahlungen bleiben bis auf weiteres bestehen. Soweit die hierfür erteilten Genehmigungen über den 1. Oktober 1934- hinaus Geltung haben, sind die Ueber- wachungsstellen, unter deren Zuständigkeit die über das Sonder- konto eingeführten Waren fallen, von dem Bestehen des Kontos unter Uebersendung einer Abschrift des Genehmigungsbescheides zu unterrichten. E 1

Anträge auf Errichtung neuer Ausländersonderkonten für Jnlandszahlungen sind mir, wie bisher, zur Entscheidung vorzu- legen; das gleiche gilt für Gesuche um Verlängerung bereits er- teilter Genehmigungen. Ein Gutachten der zuständigen Veber- wachungsstelle ijt jeweils beizufügen. i

E. Sonderregelungen. 1. Für schweizerische Ausländersonderkonten (vgl. meinen

S. 3

bei auf Monatsbeträge abgestellten Festsezungsbescheiden im Rahmen des gekürzten Höchstbetrags, bei Einzelfestseßungs- bescheiden im Rahmen dieses Bescheides gehalten hat.

Wegen der Aufnahme neuer Rembourskredite in- und außer- halb der Stillhaltung haben die Firmen sich an die Uebers wachungsstellen zu wenden,

IV

1. Eine Mitteilung der in Abschn. IIT dieses Runderlasses getroffenen Anordnungen an die Fnhaber von Genehmigungen erübrigt R da die Beschränkung im Erwerb effektiver aus- ländisher Zahlungsmittel und in der Verfügung über diese sowie in der Fnanspruchnahme von Rembourskrediten im Reichs- anzeiger bekanntgemacht worden ist und im übrigen der Rund- erlaß gleihzeitig den Verbänden jugett.

2. Von einer allgemeinen Anordnung, daß die bei den Devisenstellen über Einfuhrfirmen geführten Akten an die Ueber- wachungsstellen abzugeben sind, will ich vorläufig Abstand nehmen. Jch ersuche jedoch, Ersuchen der Ueberwachungsstellen auf Auskunftserteilung oder Uebersendung von Akten, die über eine bestimmte Firma vorhanden sind, in jedem Falle beshleunigt zu entsprechen.

Wochenübersicht der Reichsbank vom 22, September 1934

(in Klammern Zu- und Abnahme gegen die Vorwoche) :

Aktiva, RM 1. Goldbestand (Barrengold) sowie in- und aus- ländis®e Goldmünzen, das Pfund fein zu 1392 Reichsmark berechnet « «e ooo 74 993 000 (+ 20000) und zwar: Goldkassenbestand . ... RM 54142 000 Golddepot (unbelastet) bei ausländischen Zentralnoten- E a „20 851 000 s 2. Bestand an deckungsfähigen Devisen « « « » - 3 875 000 ; + M: Neichs\haßzwechseln . - - e «-- - c e chss\chaßwech\ R s 350 000) b onstigen Wechseln und Schecks „| 3 378 94 ) « » sonstig s ch (ch 235 742 000) 4 deutshen Scheidemünzen « » - * - 283 098 000 (4 39 720 000d G . Noten anderer Banken . « « - e « 16 883 000 3 473 000) G e Lombardforderungen « « » « -'s 95 084 000 (daruntex Darlehen auf Reihsshatz- | (— 3 415 000) wechsel RM 97 000) T. " e deckungsfähigen Wertpapieren « « - A 568 000 8 x sonfligen Wertpapieren . « « « è 324 s N fonstiden Alliven «L ord E E a Passiva. E, Grundkapital E T C. 60/0 660 0000S 150 000 000 2, Reservefonds: (unverändert) a) geseßliher Reservefonds « «see 67 262 000 S fresetvefonds. Für Minfilas Divibènd (unverändert) b) Spezialreservefonds für künftige Dividenden- S A 40 254 000 (unverändert) c) sonstige Müllagen «+ « o. o 2a, o 365 281 000 (unverändert) 3. Betrag der umlaufenden Noten « « « «» » »| 3568751 000 va [Ca B00 4, Sonstige tägli fällige Verbindlichkeiten » » » stige täglich fällig d (+ 89 024 000) 5. Sonstige ya ° Ad D: 0 0.0.0.0 06 205 551 stige Passi (— 2.762.000)

Erläuterungen: Nah dem Ausweiß der Reichsbank vom 22. September 1934 hat sih in der verflossenen Bankwoche die gesamte Kapitalanlage in Wechseln und Schecks, Lombards und Wertpapieren um 49,9 Mill. auf 4232,8 Mill. RM vermind-;t.

Jm einzelnen haben die Bestände an Handelswechseln und -schecks

um 35,7 Mill. auf 3378,5 Mill. RM, an Lombardforderungen um 3,4 Mill. auf 95,1 Mill. RM, an Reichsshaßwecseln um 9,4 Mill. auf 5,3 Mill. RM und an deckungsfähigen Wertpapieren um 1,6 Mill. auf 429,8 Mill. RM abgenommen, dagegen die Bestände an sonstigen Wertpapieren um 0,1 Mill. auf 324,0 Mill. RM zu- enommen. An Reichsbanknoten und Rentenbankscheinen zu- satten sind 98,0 Mill. RM in die Kassen der Reichsbank zurück- geflossen, und zwar hat sih der Umlauf an Reichsbanknoten um 93,5 Mill. auf 3568,8 Mill. RM, derjenige an Gean einen um 4,5 Mill. auf 298,1 Mill. RM vermindert. Der Umlauf an Scheidemünzen nahm um 40,9 Mill. - auf 1385,0 Mill. RM ab. Die Bestände der Reichsbank an Rentenbankscheinen haben sich auf 110,8 Mill. RM, diejenigen an Scheidemünzen unter Berücksichti- gung von 7,8 Mill. RM neu ausgeprägter und 8,9 Mill. RM wieder eingezogener auf 283,1 Mill. RM erhöht. Die fremden Gelder zeigen mit 811,9 Mill. RM eine QUT A Un 89,0 Mill. Reichsmark, Die Bestände an Gold und deckungsfähigen Devisen haben sih um 0,1 Mill. auf 78,9 Mill. RM erhöht. Jm einzelnen blieben die Goldbestände bei einer Zunahme um 20 000 RM mit

| 75,0 Mill. RM nahezu unverändert, während die Bestände an

Runderlaß 83/34 Abschnitt I1 A) gilt die Regelung in C Saß 1,3

und 4 entsprechend. Die auf den Konten angesammelten Beträge

fönnen im Wege des deutsch-shweizerishen Verrechnungsab- | f worden war, daß zu prüfen sei, ob „die Art der Ausführung oder

fommens überwiesen werden. i:

9, Zwischenhandelsgenehmigungen, die auf Grund meines Runderlasses 83/34 Abschnitt I B für den Bezug von Waren niht shweizerishen Ursprungs erteilt worden A berechtigen vom 20. September 1934 an nur noh für die egleihung von Zahlungsverpflihtungen, die vor dem 24. September 1934 fällig geworden sind.

F, Fnanspruchnahme und Abdeckung von Rembourskrediten. 1, Die von den Devisenstellen erteilten Festsezungsbescheide für die JFnanspruhnahme von Rembourskrediten verlieren mit dem 20. September 1934 ihre Gültigkeit. 2. Wegen der Abdeckung der vor dem 20, September 1934 eingegangenen Remboursverpflihtungen gilt folgendes: j a) Bei Rembourskrediten innerhalb der Stillhaltung ist der Antrag auf Abdeckung wie bisher bei der Reichsbank, Abteilung für Auslandsschulden, zu stellen. : b) Bei Rembourskrediten außerhalb der Stillhaltung: Hier

behalten die von ‘den Devisenstellen bereits erteilten Genehmi- l : n teiligten frei, über die Einstellung eine Entscheidung des Gerichts

ungen zur Abdeckung solher Rembourskredite ihre Gültigkeit. luch für die Entscheidung über neue Anträge dieser Art bleibt die Zuständigkeit der Devisenstellen bestehen. Die Devisenstellen haben die Genehmigung zur Abdeckung von Rembour®Kkrediten

ju erteilen, wenn der Kredit vor dem 20. September 1934 in An- -

pruch genommen worden ist und wenn sich die Kreditaufnahue

gleirhen Ueberschrift.

deckungsfähigen Devisen um 0,1 Mill. auf 3,9 Mill. RM zu- genommen haben.

Amnestie auch für Steuerzuwiderhandlungen.*)

Die Veröffentlichung des Ndz.-Büros vom 18. 8. 34 über die „Amnestie auch für Steuerzuwiderhandlungen“, die sich auf Mit- teilungen . der Deutshen Steuerzeitung stüßte und - au von uns übernommen worden war, hat zu Frrtümern Veranlassung gegeben, weil darin ohne Einschränkung gesagt

die Beweggründe eine E Gesinnung des Täters erkennen lassen“. Dabei ist aber dex Hinweis unterblieben, der sih in der Deutschen Steuerzeitung findet, daß eine solhe Prüfung nur bei denjenigen Steuerzuwider andlungen zu S hat, die po gleichzeitig als eine politishe Straftat darstellen. Nur in diesen Ausnahmefällen ist also die Straffreiheit abhängig von der Dung der Art der Ausführung und der Beweggründe des äters.

Jn der Deutschen Steuerzeitung ist weiter der Standpunkt vertreten worden, über die Einstellung anhängiger Steuerstraf- verfahren könnten die N eine Entscheidung des pn digen Gerichts herbeiführen. iese Ansicht ist in einigen Presse- meldungen dahin „richtiggestellt“ worden, e eine Aas des Gerichts in Fällen, in denen das Se ahren bei den Ver- waltungsbehörden anhängig sei, als unzulässig ange ehen werden müsse. Demgegenüber ist festzustellen, daß der Reichsfinanz- minister in einem jeßt bekannt gewordenen Erlaß vom 17. August 1934 ausdrücklich erklärt hat, in solhen Fällen stehe es den Bes

herbeizuführen. *) Siehe“ auch . die Notizen in Nx. 193 und 195 unter der

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