1934 / 228 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Sep 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Neich3- und Staat8anzeiger Nr. 228 vom 29, September 1934, S. S

Königsreichs für die BeanspruhungsagrupÞpen 3, 4 oder 5 fiütr

„gültig erklärt werden, wenn die vorhandènen Lastvielfachen

diese Eingvruppierung ermöglihen, und soll’ dann dieselbe z irkung*haben, als wenn er auf Grund der in Deutschland É geltenden Bestimmungen ausgestellt worden wäre. i 9 L

d, Wer in Deutschland einen Antrag auf Gültigkeitserflärung : Ties Betriebstüchtigkeitssheines des Vereinigten König- re stellt, muß nachstehende oder diesen gleihwertige Irfündey vorlegen:

a) eiñen Betriebstüchtigkeitsshein des Vereinigten König- reichs, der mindestens elf Monate vom Tage des An- trags an gültig ist; wenn die Gültigkeit dieses Be- triebstüchtigkeits\heins innerhalb von elf Monaten er- lisht, muß der Antragsteller einen besonderen Erneue- rungsschein der ausstellenden Behörde beibringen, bevor die Gültigkeitserklärung ausgeshrohen wird; einen „Prüfbericht“ oder eine ähnliche Urkunde; dieser Bericht soll enthalten: eine Aufstellung der Serien- nummern oder anderer Kennzeichen aller. wichtigen Bauteile des Luftfahrzeugs und der Einzelteile seiner Ausrüstung, die einzelnen Ergebnisse der Flugleistungs- prüfung, nähere Angaben über die noëmale Motor- drehzahl am Stand und im Fluge (mit dex zu dem ein- zelnen Luftfahrzeug gehörigen Luftschraube) sowie An- gaben über den normalen Kraftstoff- und Oelverbrauch des Motors; eine Rüsttafel, soweit \sie- in Betracht kommt, und, außer in den einfachsten Fällen, Leitungs- pläne der Kraftstoff- und Oelversorgung und der elek- trishen Anlage; ein Gewichtsverzeihnis mit Angabe des ermittelten Rüstgewichts des betreffenden Luftfahrzeuges und mit enauer Aufführung aller im Rüstgewicht enthaltenen

inzelteile sowie mit Angabe der einzelnen Gewichte aller im Rüstgewicht enthaltenen herausnehmbaren Einzelteile. Dieses Gewichtsverzeichnis oder eine der unter a oder b aufgeführten Urkunden soll auch An- gaben über die für den Rüstgewichtszustand ermittelte Schwerpunktslage des betreffenden Luftfahrzeugs ent- halten und die Grenzen für die zulässige Shwerpunkts- vershiebung festlegen oder einen Trimmplan enthalten, der O äußerste Grenze für die Shwerpunktsrücklage angibt.

. Wenn es sih um die Gültigkeitserklärung für das erste Luftfahrzeug eines Musters handelt, muß der Antragsteller außerdem vorlegen:

a) ein Verzeichnis der wichtigsten Lastvielfachen;

b) einen Bericht über die von der Prüfstelle festgestellten Leistungen des Musters.

. Eine von den zuständigen Behörden des Deutschen Reichs in. Uebereinstimmung mit - den Bestimmungen dieses Schreibens ausgesprochene Gültigkeitserklärung wird nah Ablauf nah den Bestimmungen, die für die Erneuerung von Betriebstüchtigkeits\cheinen im Deutshen Reich gelten, erneuert. Eine Mitwirkung der Behörden des Vereinigten Königreichs erfolgt nicht, sofern niht besondere Umstände eine solche Mitwirkung im Einzelfall notwendig machen.

. Die zuständigen Behörden des Deutschen Reichs sollen be- rechtigt sein, die Gültigkfeitserflärung von Betriebstüchtig- keits\heinen des Vereinigten Königreichs. von der Erfüllung irgendwelcher besonderen Bedingungen, die jeweilig für die Ausstellung von Betriebstüchtigkeits\heinen in Deutschland gefordert werden, abhängig zu machen. Mitteilungen über diese besonderen Bedingungen werden von Zeit zu Zeit den P gan Behörden des Vereinigten Königreichs g2macht wérden: eg Le 390 Raurvaaie i

Es steht den gustäudigen-¿Behöxden..des -Doutschen Reichs frei, ihre Anforderungen an die Betriebs üthtigkeit jeder- r zu ändern. Derartige neue Anforderungen können für

uftsahrzeuge, deren Betriebstüchtigkeitssheine gemäß den

Bestimmungen dieser Note anerkannt werden, in gleicher Weise wie für andere Luftfahrzeuge durchgeführt werden. Fs wird, wenn nötig, die Möglichkeit geschaffen werden, daß die aus einer neuen Forderung entstehenden besonderen Probleme an die für die Genehmigung des ursprünglichen Lusftfahrzeugentwurfs verantwortlichen Behörden über- wiesen werden.

. Es soll den zuständigen Behörden des Deutschen Reichs freistehen, einem Flugzeugmuster, gegen dessen Sicherheit sie auf Grund von Betriebserfahrungen Bedenken - haben, besondere Beachtung zu schenken und die Gültigkeits- erklärung für dieses Flugzeugmuster vorüber ehend zu sperren oder aufzuheben, wenn sie es für nottvéndig halten.

. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs sollen den zuständigen Behörden des Deutschen Reichs im weitesten Umfang Gelegenheit bieten, sih von Heit zu Zeit von den Bestimmungen zu überzeugen, die im Vereinigten Königreich bezüglich der Baustoffe, der Bauvorschriften, derx Art der Prüfungen usw. getroffen sind und durchgeführt werden.

. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs sollen die zuständigen Behörden des Deutschen Reichs über alle für die Betriebstüchtigkeit von zivilen Luftfahrzeugen im Vereinigten Königreich maßgebenden Bestimmungen und deren im Lauf der Zeit etwa eintretenden Aenderungen völlig auf dem laufenden halten.

a) Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs werden Vorkehrungen dafür treffen, daß die Einzel- heiten der im Vereinigten Königreich vorgeshriebenen „Unbedingt notwendigen Aenderungen“ an die zU- ständigen Behörden des Deutschen Reichs wirksam mit- geteilt werden, damit die zuständigen Behörden des Deutschen Reichs in den Stand geseßt werden, die Durchführung dieser Aenderungen, soweit sie diese für angebracht halten, an den Luftfahrzeugen derx be- treffenden Muster zu verlangen, deren Betriebstüchtig- feitssheine von ihnen für gültig erklärt worden sind. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs werden, wenn nötig, den zuständigen Behörden des Deutschen Reichs einfahe Möglichkeiten für -die Bé- handlung der Aenderungen schaffen, welche die Gültigkeit von Betriebstüchtigkeits\heinen beeinflussen, die auf Grund der Bestimmungen dieser Note oder auf Grund irgendeiner anderen für die Gültigkeits- erklärung ursprünglich maßgebenden Bedingung für gültig erklärt worden sind. Aehnliche Möglichkeiten werden für die Behandlung größerer Wieder- herstellungsarbeiten geschaffen, soweit sih diese Ar- beiten niht auf das Anbringen von Ersatteilen, die vom ursprünglichen Hersteller geliefert werden, be- \chränken.

13. Auf Verlangen werden die zuständigen Behörden des Deutschèn Reichs einfahe Möglichkeiten Lafür schaffen, daß sich technishe Beamte des Vereinigten Königreichs über die besonderen Prüfverfahren unterrichten können, die für irgendéin Luftfahrzeug oder Flugmotorenmuster not- wendig sind.

4. Die zuständigen Behörden des Deutschen Reichs und des Vereinigten Königreihs werden einen vollkommenen und freimütigen Austaush von Mitteilungen über die Leistungen eines Luftfahrzeugs, dessèn Vetriebstüchtigkeits-

i

hein auf Grund der Bestimmungen dieses Schreibens an- erxkfannt ¿ wurde, vornehmen, soweit die Leistungen aus Sicherheitsgründen von wesentliher Bedeutung sind.

. Fragen, die das Verfahren bei der Anwendung der Be- stimmungèên zur Durchführung dieser Vereinbarung be- treffen, jollen, soweit erforderlich, Gegenstand etnes un- mittelbaren Schriftwechsels zwishen den zuständigen Be- hövden des Deutschen Reichs und des Vereinigten König- reichs sein.

. Jede der zuständigen Behörden des Deutschen Reichs und des Vereinigten Königreihs ist allein berechtigt, in Zweifelsfällen odex bei Schwierigkeiten, die bei der An- wendung ihrer eigenen Anforderungen an die Betriebs- tüchtigkeit auftreten, ihre Vorschriften abshließend aus- zulegen. “8 °

. Die Deutsche Regierung kann die in dieser Note getroffene Vereinbarung jederzeit durch eine schriftlihe Mitteilung an die Regierung des Vereinigten Königreichs in der Weise kündigen, daß sie. nah Ablauf von sech8 Monaten nah Empfang der Mitteilung außer Kraft tritt.

Sollte -die Britische Regierung der vorstehenden Regelung zustimmen, so ist die Deutsche Regierung bereit, sie für Deutsch- land mit dem gleichen Zeitpunkt in Kraft treten zu lassen, A dem die in dem Schreiben Euerer Exzellenz vom 13. d. M. Nr. 304 angegebene Regelung für das Vereinigte König- reih von Großbritannien und Nordirland in Kraft geseßt wird.

Jndem ih einer Mitteilung hierüber entgegensehe, benuge ih diesen Anlaß, um Fhnen, Herr Botschafter, die Versicherung meinéêx ausgezeihnetsten Hohahtung zu erneuern.

Bülow.

Seiner Exzellenz dem Königlich Britischen Botschafter Sir Eric Philipps.

British Embassy. Berlin, 18, September 1934.

Your Excellency,

T have the honour to acknowledge the receipt of your Excellency’s'note of September 17th and to state the Proposals containes therein regarding the proposed recognition by His Majesty’s Government in the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and the Government of the Reich of the certificates of airworthiness issued by the compe- tent authorities of the respective Governments fulfil the necessary condition of reciprocity. '

The present note, together with Your Excellency’s note under reference and my note of September 13th containing the proposals of His Majesty’s Government in the United King- dom in this matter, shall regarded as giving validity to and placing on record the understanding between the respective Governments as regards this question.

The arrangements embodied in these notes shall take effect immediately.

I avail myself of this opportunity to renew to Your Excellency the assurance of my highest consideration.

8gd.: Eric Phipps. His Excellency, The Minister for Foreign Affairs, etc. etc. etc.

m}

Betanntmachung

über das Unwirksamwerden von Devisengenehmigungen,

Auf Grund von §35 der Verordnung übet die Debisen- bewirtschaftung vom 23. Mai 1932 (RGBL. 1 S. 231) in Ver- bindung mit der Verordnung über die Schaffung einer Reichs- stelle für Devisenbewirtshaftung vom 19. Dezember 1933 (RGBl. 1 S. 1088) gebe ich bekannt:

1. Mit dem 1. Oktober 1934 werden alle von den Devisen- stellen vor diesem Zeitpunkt erteilten Einzelgenehmigungen, Sammelgenehmigungen und allgemeinen Genehmigungen, welche sih nicht aufe die Bezahlung eingeführter Waren beziehen, sowie verbindliche Zufagen über die Erteilung solher Genehmigungen insoweit unwirksam, als sie den Erwerb von Devisen 3 Abs. 2 der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung) oder die Zahlung auf freie Ausländerkonten (Abshn. I! Nr. 6 und 355 der Richt- linien für die Devisenbewirtschaftung) zum Gegenstand haben.

2. Die Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 283. Juni 1932 in der Fassung der Zweiten, Dritten, Vierten und Fünften Verordnung zur Devisenbewirtschaftung vom 9. Juni und 7, De- zember 1933, 17. April und 15. Juni 1934 (RGBl. 1982, 1S. 317 und 346, 1983, 1 S. 363 und 1045, 1934, T S. 315, 511 und 526) sind durch die im Reichssteuerblatt veröffentlihten Runderlasse der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung an die Devisenstellen und Veberwachungsstellen „mehrfach inhaltlich geändert worden. Sie A daher nux noch insoweit, als diese Runderlasse nicht entgegen- stehen.

Eine Zusammenstellung der Richtlinienvorshriften, welche durch Runderlasse inhaltlih geändert sind, findet sih in dem Rund- erlaß 124/34 vom 29. September 1934 an die Devisenstellen,

Berlin, den 29. September 1934.

Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung. J. V: Scheuer.

———————_—

Siebente Verordnung über Verwendung inländischen neutralen Schweineschmalzes bei der Herstellung von Margarine und Kunstspeisefett. Vom 27. September 1934.

Auf Grund des § 5 der Dritten Verordnung über ge- werbsmäßige Herstellung von Erzeugnissen der Margarine- fabriken und Oelmühlen vom 28. September 1933 (RGBl. I S. 663) wird verordnet:

Der Hundertsaß an inländishem neutralem Schweine- shmalz, den die im § 5 der genannten Verordnung bezeich- neten Betriebe zu verwenden haben, wird für Oktober 1934 auf 10 vH. derjenigen Menge Margarine und Kunstspeisefett festgeseßt, die der Betrieb in diesem Zeitraum herstellt.

Berlin, den 27. September 1934.

Der Reichsmînister für ‘Ernährung und Landwirtschaft. Jn Vertretung des Staatssekretärs: Dr. Morig.

fe

Verordnung über die Einfuhr von Waren Vom 28. September 1934, i

Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung über die ns der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (RGBl. S. 41) in der Fassung dex Verordnung vom 22, März 1920 (RGBl. I

R

S. 334), des Gesetzes über die Regelung der Einfuhr vom 3. Mai 1922 (RGBl, I S. 479) und der Verordnung über Ein- und Ausfuhr vom 13, Februar 1924 (RGBL. I S. 72) wird bestimmt: ¿A

In §8.1 der Verordnung über die Einfuhr von Waren vom 12. Dezember 1925 (Deutsher Reichsanzeiger Nr. 295 vom 17. Dezember 1925) wird im Verzeichnis der Waren, deren Einx fuhr nur mit Bewilligung gestattet ist, eingeseßt: Zuchthengsté: leihte „es... e 100e ÿ (O e s 0 e ¿ 1008 Absaßfohlen bis zu 114 Zahren . » « « 100k I » von über 114 Jahren e 100k 2 Saugfohlen oooooooo) e 100 L’

8 2. Keiner Einfuhrbewilligung bedarf es in der Zeit vom 1. Oktober 1934 bis zum 30. September 1985 für die Einfuhr der im F 1 bezeihneten Zuchthengste, Absaßfohlen und Eauglodlen sowie der im § 1 der Verordnung über die Einfuhr von Waren vom 22. September 1933 (Deutsher Reichsanzeiger Nr. 225 vom 26. September 1933) aufgezählten s{chweren Arbeitspferde der Nrn. 100 c und 100 d des ttatistischen Warenverzeicnisses, sofern für diese Tiere Zulassungsscheine einex vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zu bestimmenden Stelle beigebracht werden. W

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1934 in Kraft. Berlin, den 28. September 1934.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Dr. Koehler.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.; Exn s.

n ——

Anordnung,

betreffend Anordnung zur Marktregelung auf dem Gebiete der Verarbeitung von Flußeisenwalzdraht zu Drähten, Draht: stisten und Springfedern vom 7. Oktober 1933,

Vom 28, September 1934,

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs- fartellen vom 15, Fuli 1933 (RGBLl. I S. 488) ordne ih anz;

8 1.

In meiner Anordnung zur Marktre elung auf dem Gebiete der Verarbeitung von Flußeisenwalzdraht zu Drähten, Draht- stiften und Springfedern vom 7, Oktober 1983 (Deutscher Reichs» anzetger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 237 vom 10. Oktobex 1933) werden erseßt

1. in § 1 Abs. 2 die Worte „Vereinigung der freien DrahHts

werke und Drahtstiftefabrikanten e. V., Lüdenscheid i. W.“ dur die Worte „Vereinigung der freien Drahtwerke und Drahtstiftfabriken e. V., Sutien A 2. in 8 1 Abs. 4b die Worte „Flußeisen-Shweißdraht, auh en umhüllt, in besonderer Zusammenseßung“ dur ie Worte „blanker Slußeisen-Shweißdraht“, 3. in § 6 die Worte „30. September 1934“ durch die Worte 191. Dezember 1935“, S 2. S 4 Abs, 1. meinex Anorduung zur Marktregelung auf dettt

‘1: Gebiete: dex Veyxarbeituug „Hon. Flußeisenwalzdraht zu R gena

Drahtstiften und Springfedèrn vom 7. Oktobex 1933 erhält fo den Zusaß: ersteller von Erzeugnissen aus lußeisenwalzdraht (8 L

Abs, 4) dürfen die derstellung, Weiterverarbeitung oder Veredlung von Stahldrähten, die aus Stahlwalzdraht mit über 0,15 vH C-Gehalt hergestellt werden, und die fie der Art nach in der Heit vom 1. Fanuar 1931 bis zum 30. Sep- tember 1984 nicht hergestellt, weiterverarbeitet oder ver- edelt haben, nicht aufnehmen.

8 3. Diese Verordnung tritt am 1, Oktober 1934 in Kraft. Berlin, den 28. September 1934, Der Reichswirtschaftsminister. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Dr. Hjalmar Schacht, Präsident des Reichsbanktdirektoriums.

| ARRRR E |

Anordnung,

betreffend Anordnung zur Marktregelung auf dem Gebiete vot viereckigem Drahtgeslecht vom 8. Januar 1934,

Vom 28, September 1934.

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwwangs- fartellen vom 15. Zuli 1933 (RGBL. I S. 488) R ih n

8 1, In meiner Anordnung zur Marktre elung auf dem Gebiete Ha Zah O Laa os (Deutscher eihsanzeiger un reußisher Staatsanzeiger ¿ 9, Januar 1934) werden O ass 1. in §1 Abs. 1 die Worte „Verband für viereckiges Draht- eflecht, Düsseldorf“ durh die Worte ‘Véesamtverbaud der Hersteller viereckiger Drahtgeflechte e. V., Berlin“, 2. in § 1 Abs. 2 die Worte „Verbandes für viereckiges Draht- Me B T; Ae 1934“ a die Worte „Gesamt- ervandes der Hersteller viereckiger Drahtgefl t á 19. a A 1934“, q G at 40 ie Worte „30. September 1934“ durch die te 0131, Dezember 1935“ et UAk M 4. in § 2 die Worte „Ausgenommen sind Transportbänder“ gestrichen. 82

§ 3 meiner Anordnung zur Marktregelung auf dem Gebiete

von viereckigem Drahtgeflecht vom' 8. j [s genden Absah 2: htgeflech Januar 1934 erhält fo

Handelt ein Vertragsttilnehmer einer Regelun nah

Abs. 1, die eine Verpflichtung zu einem Tun Sb Mater

lassen enthält, zuwider, so wird er von dem Kartellgeriht

s e E e E wenn ih es Tage,

rdnungsstrafe wird in Geld festgesetbt: i ohe î

unbegrenzt. ; A 8 3;

Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1934 in Kraft. Berlin, den 28, September 1934. Der Reichswirtschaftsminister.

Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Dr. Hjalmar Sa B E Prâäsident des Reichshankdirektoriums.

Pproeemmpecm——D

4

[4

C) 5 O P

werdén. Die beiden Gewerb ruppen, die früher in: s{härf\ter ““Abwehrstellung zuêitäartdee' ständen, haben ih

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 228 vom 29, September 1934. S. 3

Anordnung zur Marktregelung in der Zigarettenindustrie,

Vom 26. September 1934,

Auf Grund des Gesetzes über R von Zwangs- fartellen vom 15. Juli 1933 (RGVL. 1 S. 488) ordne ich an:

i 8 1.

Meine Anordnung einer L En M iremttilg in der Zigarettenindustrie vom 19. April: 193 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 93 vom 21, April 1934 wird, wie folgt, geändert:

1, § 4 erhält folgenden Absay 3:

Als Herstellung von Zigaretten in einex Unter- nehmung oder Betriebsstätte im Sinne des Absatz 1 ist es auch anzusehen, wenn eine Unternehmung oder Be- triebsstätte Zigaretten in Lohn in einer anderen Unter- nehmung herstellen läßt.

2. Jn § 6 ist statt „30. September 1934“ zu seven:

1,31. März 1935,“ g 9

E Anordnung tritt am Tage nah ihrer Verkündung in Kraft. ) j

Berlin, den 26. September 1934. Der Reichs8wirtschaftsminister.

Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Dr. Hjalmar Schacht, Präsident des Reichsbankdirektoriums.

De r a A C A

Anordnung.

Die Dauer der Anordnung über Regelung der Erzeugung in der chemisch- harmazeutischen Glaswarenindustrie vom 13. November 1933 (veröffentliht im Deutschen Reichs- und Preußishen Staatsanzeiger Nx. 267 vom 14. November 1933) wird bis zum 30. September 1935 einschließlich ver- längert.

Berlin, den 28. September 1934.

Pax Reichswirtschaftsminister. J. V.: Posse.

t I

Begründung

zu dem Geseh zur Änderung des Gesehes über das Branni- weinmonopol vom 26. September 1934 (RGBl. 1 S. 847),

Nach 88 93 und 162 des Gesetzes verlieren die für das Branntweinessiggewerbe und für das Essigsäuregewerbe be- e Steuerkontingente (Bezugs- und Betriebsrechte) mit

em 30. September 1934 ihre Gültigkeit. Die Kontingente sind durch das 1. Monopolgeses vom 26. Zuli 1918 zum Schuß des Gewerbes geschaffen worden, weil dieses durch die monopolgeseßlihen Bindungen in seiner wirtschaftlichen Be- wegungssretiheit stark eingeengt wurde und daher wenigstens zunächst einem ungehemmten Wettbewerb in allen seinen Teilen wirtschaftlih nicht gewachsen gewesen wäre. Dieser Steuershuy mußte {hon einmal duxrch die Monopolnovelle vom 21. Mai 1929 um 5 Fahre verlängert werden und kann vom Gewerbe auch in den nächsten Jahren nicht entbehrt

zwar index jüngsten Zeit im Fnterésse des Wirtschaftsfriedens soweit ge- einigt, daß zwischen ihnen strittige Fragen, die im freien Wirtschaftskampf auszutragen wären, kaum noch bestehen. Um diese Einigung nicht zu gefährden, bedürfen sie aber in sih_ einés engen Ausammen(@luses der Betriebe und einer straffen Regelung der Erzeugung, wie sie durh die \teuer- liche Kontingentierung bewirkt wird.

Die geseßlichen Aenderungen entsprehen dex neuen Marktregelung. Die Höchstmengen der neuen Bezugs- und Betriebsrehte (150 000 hl W. für das Branntweinessig- gewerbe und 49 410 dz wasserfreie Säure für das Essigsäure- gewerbe) sind der Aufteilung des Marktes zwischen beiden Gewerbegruppen angepaßt. Sie liegen zwar unter den bis- herigen Höchstmengen (175 000 h1 W. und 70 000 dz wasser- freie Säure), sind aber noch immer reihlich im Verhältnis zur Ausnußung der Rechte in den leßten Jahren (im Be- triebsjahx 1932/33: 131 600 hl W. und 40525 dz wassex- L Säure). Die Verteilung der Rechte auf die berechtigten

etriebe soll im engen Benehmen mit den Gewerbevertre- tungen und dem Reich8snährstand erfolgen, was dadurch sehr

erleichtert wird, däß die Essigsäureindustrie in der Essigsäure- |-

Gesellschaft m. b. H. in Franffurt/M. zusammengeschlossen ist und der Zwangszusammenschluß des Gärungsessiggewerbes im Reichsnährstand unmittelbar bevorsteht. Die Verteilung wird sich einerseits an die Erzeugung der leßten Fahre an- lehnen, andererseits auf das Erzeugungsbedürfnis der kleinen und mittleren Betriebe gemäß der nationalsozialistischen Wirtschaftsauffassung besondere Rü(sicht nehmen. _Die Gültigkeit der neuen Rechte ist auf rund vier Jahre beschränkt, weil hauptsächlich vom Gärungsessiggewerbe Wert darauf gelegt wird, daß diese Rechte ad einigen Fahren auf Grund

der wirtschaftlichen Entwicklung überprüft werden. Auf die

Kontingentierung wird das Gewerbe aber auch nah vier Fahren voraussihtlih nicht verzihten können. Mit Rücksicht hierauf soll der Reichsminister der Finanzen ermächtigt werden, im Benehmen mit dem Reichsnährstand die Ver- teilung der Rechte für die Zeit nah dem 30. September 1938 einer Nachprüfung zu unterziehen und die Rechte entweder zu verlängern oder der veränderten wirtschaftlichen Lage an- zupassen.

Die bishevige Uebertragbarkeit dex Branntweinbezugs- rehte wird beseitigt und damit einem Zustand ein Ende be- reitet, der sich infolge der zahlreichen Verpachtungen von Be- zugsrechten zu hohen Pachtgeldern und durh den starken Aufkauf kleiner Bezugsrechte duxch Großbetriebe in den lezten Fahren besondexs unerfreulich bemerkbar gemacht hat. Bezugsrechte werden künftig nur noch aus Villigkeitsgründen nah § 177 des Gesetzes übertragen werden können. Tür die Verlagerung der Essigsäurebetriebsrechte zwischen den bereh- tigten Betrieben mußte dagegen bei der besonderen Lage und der weitgehenden Kartellierung dér Essigsäureindustrie nah wie vor ein wirtschastliches Bedürfnis anerkannt werden. Durch Erhöhung des Essigbranntweinpreises für Brannt- weinbezüge außerhalb der Bezugsrechte und durh Erhöhung des Steuersaßbes für Essigsäure, die außerhalb der Betriebs- rehte hergestellt wird, soll zur Sicherung der Befriedung

des «Gewerbes möglichst gänzlich verhindert werden, daß S über die“ Betriebskontingente hinaus hergestellt ird, z

Anordnuna W 9 der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare, Vom 22. September 1934,

Durchführung des § 5 der Anordnung W 8 vom G 10, September 1934.)

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGBL. 1 S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Bhuisder Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichs- wirtschaftsministers folgendes angeordnet:

8:4,

Die nah der Anordnung W 8 —- vom 10. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 222 vom 22. September 1934) er- teilten allgemeinen Einkaufsbescheinigungen dürfen bis auf wei- teres nur bis zu einem Drittel derjenigen Mengen ausgenutßt werden, über die sie lauten.

8:2,

Die gleichen Einkaufsgenehmigumngen vermindern ih um die- jenigen Mengen, die nah Maßgabe der auf Grund der Anord- nung W 1 vom 17. April 1934 erteilten Einkaufsgenehmi- gungen zuviel gekauft worden sind. Die Bestimmung des § 1 findet in diesem Falle auf die verbleidende Menge Anwendung.

8 3,

Allgemeine und besondere Einkaufsgenehmigungen nah §8 F 8 der Anordnung W 1 vom 17, April 1934 dürfen auch in der Zeit vom 1. Oktober 1934 bis 31. März 1935 ausgenugt werden, jedoch bis auf weiteres nur bis zu einem Drittel des am 1. Oktober 1934 niht ausgenußten Teiles. Besondere Ein- kaufsgenehmigungen nah § 10 der Anordnung W1 vom 17. April 1934 dürfen in der gleichen Zeit voll ausgenußt werden.

8 4, Der Kauf größerer Mengen als der sich nach §8 1 bis 3 dieser Anordnung ergebenden Mengen is} untersagt.

8 5, uwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die S8 10, 12 bis 15 dèr Verordnung über den renverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßblatt T S. 816).

8 6. Die Anordnung tritt am 1. Oktober 1934 in Kraft. Berlin, den 22. September 1934. Der Reichskommissar für Wolle.

Hoff.

Anordnung

des Reichsbeauftragten für die Regelung des Absaßes von Kartoffeln.

Vom 28. September 1934.

Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft über die Regelung des Absabes von Kartoffeln vom 31. Juli 1934 (RGBl. vom 2. August 1934 Nr. 87 Seite 743) und der Anordnung des Reichsnährstandes vom 1. August 1934 („Deutscher Reichs- anzeiger vom 2. August 1934 Nr. 177) ordne ih in Ee: zung meiner Añordnung' vom uge 1934 („Deut Reichsanzeiger ‘vom 14. August 1934 “Nr.- 188) an, daß. dex

Wirkung folgenden Zusaß erhält: / 4 Beim LaRbeRS mit Futtexkartoffeln ist die Ver- einbarung der Lieferung einer bestimmten Kartoffel- sorte sowie die Zusiherung von Eigenschaften, die über den Rahmen der auf der Rückseite des Futter- fartoffelschlußscheines aufgeführten Beschaffenheitsmerk- male hinausgehen, verboten.

Berlin, den 28. September 1934.

Dex Reichsbeauftragte für die Regelung des Absates von Kartoffeln.

Boettnev.

mee m A

Berichtigung, j Jn der Anordnung des Reichswirtshaftsministers über die Anerkennung der Wirtschaftsgruppen und der Fachgruppen der Glasindustrie vom 18, September 1934 Deutscher Reich8anzeiger Nr. 219 ist im Abschnitt 2 c, Absay 3 an Stelle der Worte 7 „soweit es sih um die Herstellung von Spiegelglas handelt u seten: A BNS „soweit es sih nicht um die Herstellung von Spiegelglas handelt“. Berlin, den 27. September 1934. / Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Schalfijew.

Druckffehlerberichtigung. :

Jn der N der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 14. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 216 vom 15. September 1934) muß im § 7, Abs. 6, lebte Zéile, die Postshecknummer statt 166 974 richtig lauten: Nummer 166 947.

Berlin, den 27. September 1934.

Ueberwachungsstelle für unedle Metalle. Der Reichsbeauftragte: Lüttke,

Zulaffung von Anzeigenmittlern.

Auf Grund des § 7 der Zweiten Verordnung zux Durh- führung des Geseßes über Wirtshaftswerbung vom 27. Oktober 1933 (RGBl. Teil I S. 791) wird folgendes bekanntgegeben:

Die’ a elori aufgeführten weiteren O haben \hriftlihen Bescheid über thre Zulassung zur Vermittlung von Anzeigenaufträgen für in Deutshland ersheinende Druckschriften erhalten:

Allgemeine Werbe-Gesellshaft-m. b, H., Magdeburg,

Annoncen-Expedition Georg Ollendorf, Breslau,

Annoncen-Expedition Walter Schulz, Frankfurt, O.,

Heinrih Eisler Nchf., Frankfurt, M.,

Max Friedel, Fena, i

Graphia Verlag, Schwerin, Med,

Hapaner, Prinzhausen & Müller, Erfurt,

Ad. Haußmann Aktiengesellschaft, Berlin,

Indak, Berlin,

Otto Koch, Berlin,

Friy Koloff, Bln.-Wilmersdorf,

ang & Co., Wuppertal, : Max Malchin, Bln.-Charlottenburg, Karl Marowsky-Brée, Minden,

(Veröffentlicht vom ReichsfinänzministeriumZ

Gotth. Milde, Düsseldorf,

8.8 dev inden S vom 14. August 1934 mit sofortiger -

Nordische Anzeigen G. m. b. §H., Hamburg, „Sachsenland“ Anzeigenmittler, Blohm Dresden-A, Paul Stöcker, Köln, Z O. F. Tischbein, Hannover, ranz Frit Weber, Köln-Riehl, . Welchert, Detmold.

Die am 22. Juni 1934 befristet bis mee 1. Oktober 1934 bekanntgegebenen Zulassungen erlöshen, soweit die Unterneh- mungen nicht in der vorstehenden oder in der am 23, Juli 1934 veröffentlichten Liste enthalten sind. Außerdem erlöshen die

ulassungen für Bn Bart Eisler Annoncen-Expedition A.G., Hamburg 3, Koh & Münzberg, Annoncen-Expedition, Berlin SW 68, Friedrich Siebein, Pfälzishe- Annoncen-Expedition, Lud- wigshafen a. Rh., Wilh. Sir, Wuppertal-Elberfeld.

Berlin, am 28. September 1934. Der Präsident des Werberats der deutshen Wirtschaft. Reichard.

und Höppnerz

Bekanntmachung. Die am 27. September 1934 ausgegebene Nummer 108 des Reichsgeseßblatts, Teil T, enthält: Sechstes Gese zur Aenderung des Gesetzes zur Wiederher- stellung des Berufsbeamtentums, voti! 26. September 1934; Erlaß über die Errichtung des Reichsjustizprüfungsamts, vom 21, September 1934. Umfang: A Bogen Verkaufspveis: 0,15 RM. Postver- sendungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 28. September 1934. Reichsverlagsamt. De Be Alle na.

Bekanntmachung.

Die am 28. September 1934 ausgegebene Nummer 109 des Reichsgesetblatts, Teil 1, enthält: :

Geseß ‘zur Aenderung des Geseves über das Branntwein- monopol, vom 26. September 1934;

Vierte Verordnung über öffentliche 27. September 1934; e

Verordnung über die Genußrehte aufgeterteter Jndustrie=z obligationen und verwandter Shuldvershreibungen, vom 25, Sep- tember 1934; : i ;

Bekanntmachung über die Bildung von Weinbaubezirken, vom 27. September 1934.

Umfang 1% Bogen. Verkaufspreis: 0,30 RM. Postver- sendungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 29. September 1934.

Reichsverlagsamt. Fabricius.

Spielbanken, vom

Preußen.

Zeitungsverbot. ; Auf Grund von § 1 der Verordnung des Reichspräsi- denten zum Schuß von Völk und Staat vom 28. Februar 1933, L853 "AUs: 57 ‘4 des De A R und § 1 der Preußishent Verordnung betreffend die Ergänzung der Ver- orduung vom 1. Oktober 1931 gur Regelung der Zuständigkeit der Landes- und Kreispolizeibehörden, vom 2, März 1933 verbiete ich hierdurch die „Sangerhäuser Kreiszeitung““,

Druck und Verlag Berta Engelke, Sangerhausen, auf die Dauer von zwei Wochen. Das Verbot beginnt mit dem 1, Oktober und. endet mit dem 14. Oktober 1934.

Merseburg, den 28. September 1934. Der Regierungspräsident. Di Vi Gottes

Bekanntmachung.

Die heute ausgegebene Nummer 40 der Preußischen Gesebßsammlung enthält unter

Nr. 14 179 das Gesetß, betreffend die Außerkraftseßung des Schätßungsamtsgeseßes vom 8. Juni 1918 (Geseßfamml. S. 83) für den Stadtkreis Köln, vom 13. September 1934;

Nr, 14 180 das Gesetz über - eine Grenzberichtigung zwischen den Landkreisen Meppen. und Lingen, vom 24. September 1934.

Umfang: 4 Bogen. Verkaufspreis: 0,20 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 3. Rpf.

Zu beziehen durch: R. von Deter's Verlag (G. Schenck), Berlin W 9, Linkstr. 35, und dur den Buchhandel.

Berlin, den 1. Oktober 1934. Schriftleitung der Preußishen Geseßsammlung.

T Itichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Königlich norwegische Gesandte A. Scheel ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen,

Der portugiesische Gesandte Dr. Alberto da Vei ga Sim5es. ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen,

Die ht Vetenta G für 1933 über die unter t

Reichsaussicht Baujsparkassen“ ijt soeben ershienen und vom Verlage W. de Gruyter & Co, in Berlin W 10, Genthiner Str. 38,

zu beziehen, |

t VersicherungSsunternehmungen und

Werdet Mitglied „der N-S-+-Bolkswohlfahrt!

L E E R: #0 A E I 55 gs ith VE L: 3 gy E