1920 / 45 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Feb 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntmachung, ] hetreffend Zinkbestand38aufsnahme.

Nuf Grund der mir durch den Herrn Reichewirtschafts- minister erteilten Ermächtigung vom 3. Februar 1920 und auf Gcuud der Befanitmachung über Auskunstepflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesezblait S. 604) sowie der Bekannimachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über Aus kunftspflicht vom 11. April 1918 (Reichs-Geseyblatt S. 187) bringe ih nad- steh -ndes zur allgemeinen Kenntnis mit dem Bemerken, daß 2 uwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung *) abge- druckten Bejtimmunagen S%estraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strasgesegen höhere Strafen angedroht find.

& 1. Veber die Bestände qu na eqno aufgeführten Zinksorten wird Maßgabe der folgenden Bestimmungen z E e Einrichtung und Führung besonderer Lagerbücher vor- Ï escieben, sowie b) Auskunft dur Bestandsmeldung erfordert: | Klasse 1. Fetnzink, unverarbeitet, d. i, Zink mit einem NRein- ageha!t an Zink von mindestens 99,7 2%. E Klasse 2. Hütten-Robzink, unverarbeitet, d. i. Hüttenzink mit einem Netngehalt an Zink von weniger als 99,7 ®/e, einschließlich raffi; ierlem, Garantie- und Sonder-Zink, au in Spezialmcaken und -Formaten. Klasse 3. Ae und Abfall-Zink, ohne Rücksicht auf den Rein- gehalt an Zink, und zwar: a) Umgeshmolzenes Zink (Remelted), b)-Fin! in Platten aus neuen Zinkabfällen, c) Ultzink, a) Neue Zinkabfälle, 6) Hartzink.

8 2,

Zur Einrichtung und Führurg eines besonderen Lagerbuches sowie zur Abgabe einer Bestandsmeldung ist verpflihtet, wer inner- halb der Zeit vom Beginn des 28. Februar 1920 bis zum Ende des 90. März 1920 eigene oder fremde Bestände der im F 1 genannten

*) Bekanntmachung Über Autékunftspfliht vom 12, Juli 1917 NGB| . 604) § 6: ; : E e Ut die Auskunft, zu der er na §8 1, 2 verpflichtet ift, nicht in der gschten Frist erteilt oder ms unxichtige ober unvoue itändige Angaben uachi, oder wer vosählih der Vorschrift im § 3 Abi. zuwider die Einsicht in die Geschäftsbriefe odr Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebseinzihtungen oder Räume ver weigert, oder wer voriählich die gemäß § 3 Abs, 2 vorgeschriebenen Lager- “bücher einzuricbten odex zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10000 4 odex mit eiuer dieter Strafen bestraft; au können Vorräte, die verschwiegen woiden sind, im Urteil als dem Lat et ine 4 werden, ohne Unterschied, ob sie dem Y unftapflichligen gehören .oder nicht. A Ÿ

dn Ah die Auskunft, zu der er gemäß §8 1, 2 verpflichtet ift, nicht in der geseßten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige An-

ben macht, oder wer fahrläisig die gemäß § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mi: Geldstrafe bis zu 3000 6 bestraft.

Meldeschein für Zink

gemäß Bekanntmachung vom 23. Februar 1920.

An den Reichskommissar für Metallwirtschaft Berlin W. 9

Potsdamer Str. 10/11.

Der Unterzeichnete meldet nachstehend seine am

S E99 A

Bestände au Zink. / *) Angabe des Meldestichtages gemäß § 2 der Verordnung. (Die Gewichte sind in ganzen k@ anzugeben ohne Komma.)

A. Eigeye Bestände.

1920 *) in eigenem und fremdem Gewahrsam sowie die an demselben Tage bei ihm in Gewahrsam befindlichen fremden

Art in eigenem Gewahrsan: oder eigene derartige Bestände in fremdem f burg, Cöpenick, Friedenau, Fciedrichsfelde, - Friedrichshagen,

Gewahrsam hat, falls die Summe diesec Bestände jemals innerha des angegebenen Zeitraumes für alle im § 1 genannten Sorten ins gesamt das Gewicht von 5900 kg eireicht oder überschreitet.

I J Das im § 1 vorgeschriebene LagerbuG ist an deigi6cu Tage einzurichten, an wel&hem ersimalig die VorauFeyungen für dtîe Lager- buchpAicht nah § 2 eintret-n, und bis auf weitere Bekanntmachung fortzuführen; aus ihm müfßsen die- vorhandenen und hinzutretendea eigenen und fremden Beitände in eigenem Gewahrsam, sowie die eigenen Bestände in fremvem Gewahrsam, ihre Herkunft und ihr Verb!etb, für die eigenen gekauften bezw. verfauften Bestände auch der Einkaufs- bezw. Verkaufspreis ersichtlich iein. :

Bei fremden Beitänden is der Eigentlimer, bei eigenen Be- ständen in fri mae Gewahrsam der Lagerort und Getvahrsamhaiter namhaft zu machen.

2A v welche fi unterwegs befinden, gelten als in fremdem Gewahrsam befindliche eigene Bestände des bestimmungt mäßigen Empfängers und sind von diejem unter der Bezeihnung „unterwegs befindli" zu verbuchen. i

Jede Bestandsveränderung ift sofort in das Lagerhuch einzutragen und die Nichtigkeit der Eintragungen dur den nah § 2 Verpflichteten an jedem Wochenende unterschriftlich zu bestätigen. |

84. i Die in § 1 vorgeschriebene Bestandsmeldung ist in der anliegend abgedruckdten ÎÜnordnung zunächst nur einmal, und zwar für denjenigen Tag (Meldestichtag) zu erstatten, an we!dem erstmalig die Voraußs- sepungen für die Bestandémeldepflicht „nach § 2 eintreten; ste hat sowohl alle eigenen und fremden Bestände in eigenem Gewahrsam des Meldepflichtigen, als au dessen eigene Bestände in fremdem Be- wahrsam zu umfassen.

a E eiden ift der Eigentümer, bei eigenen Be- ständen in fremdem Gewahisam der Lagerort und der Gewahrsam- halter namhaft zu machen. /

Bestände, welche sich unenvags befinden, gelten als in fremdem Gewahrsam befindliche eigene Bestände des bestimmung8mäßigen Empfängers und sind von diesem unter der Bezeihuung „unterwegs befindlich" zu melden. /

Die Bestandomeldungen sind mit deutlich lesbarer Unterschrift j

unter Bezei end A Firma t Fn Art des Geschäfttbetrichs des ¿eldun erpflichteten zu ver]ehen. E Die Abgabe E Bestanbsmeldungen hat -‘persönlich oder dur eingeshriebenen Brief bis spätestens zum 10. Tage nah hem Melde- stüichtage (siehe Abs. 1) an den NeiÆXskommifsar für Metallwirtschaft, Berlin W. 9, Potêdamée: straße 10 11, Fernspreher: Amt Nollendozf Nr. 1163—;64, lgen. N he “dieser Stelle können amtlihe Meldevordrucke ange sordert werden. Berlin, den 23. Februar 1920.

Der Reichskommissar sür Metallwirilschaft. Adler.

Klasse 9.

Hiüttenrohzink

unberarbeitet, d. L Hüttenzink mit einem Reingehalr von weniger als 99,7 9/0, einschl. raffi- B niertem, Garantie- i und Sonderzink, auch in Spezial- markén und -formaten,

Klasse 3.

Alte u. Abfallzink ohne Rücksicht auf den Neingehalt an Zink, und zwar: a) umgeschmolzenes (Nemeliev),

b) Zink in Platten aus neuen Z3ink- abfällen,

ec) Altzink, a) neue Sinkabfälle, 0) Hartzinl,

Klasse 1. Feiuzink unverarbettet, d. |. Zink mit einem Reingehalt an Zink

von raindesiens 99,7 9/ )

insgesamt kg insgesamt ke insgesamt kg

1. In eigenem Gewahrsam. . ..

L!

2, Jn fremdem Gewahrsam . - - E

a) unterwegs befindlih . «

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h) befindli bet Firma: j in:

(Diese Spalte nicht ausfüllen.)

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B. Fremde: Bestände in eigenem Gewahrsam. Klasse 1. - Klasse 2. Klasse 3. T Wiainiliner: Firma in: insgesamt g insgesamt kg insgesamt kg | | N | HEA z A L LAEE (Diese Spalte nicht ausfüllen.) f | | | | | | | | O O S j

6 Art des Geschäftsbetrieb: „anen eoou been ce

(Bei Firmen Firmenstempel) -

Bekanntmachung.

Der Vérein Berliner Hotelhbesizer E. V. und der Zentralvecband der Angestellten, Bezirk Groß Berlin, Sektion der Hotel-, Kasfee- und Ma ration8angestellien, haben beantiagt, den zwischen

* ihnen, dem Jnteressenverband des Gasiwirts-Ge- werbes und verwandter Betriebe E. V.,, der Gast- wirteinnung zu Berlin, der Gastwirieinnung des Kreises Teltow und der Pg Hdd Schönsberg, Neukölln und Wilmersdorf, dem Provinzialverband Berlin des Deutschen Gastwirisverbandes e. V., dem Verband der Gast- und Schankwirte für Berlin und die Provinz Brandenburg e. V, dem Verband der

Unierschrift : Ÿ. Ée

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Verband der Hotel- und Nestaurations-Angeftellken, Abteilung für Geschäfsführer und Hotelbeamte, dem Deutschen-Werbmeister-Verband und dem Bund der technishen Angestellten und Beamten am 19. De- zember 1919 abge\chlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts« und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen und techr ischen M die 4 - und Betrieb3beamten und das Aufsichtspersonal, soweit. dieselven in der Gehaltsskala vor- esehen S und Lehrlinge in den Hotelbetrieben, Wein- und Hierrefiauranis und den diesen Betrieben angeschlossenen Wein- handlungen und in Kaffeehau®betrieben age S 2 der Ver- ordnung vom 23. Dezember 1918 pre eseybl. S. 1456) für das Gebiet der Orte: Berlin, Adlershof, Briß, Charlotten-

Gast- und Schankwirle Deutschlands, dem Genfer

Grunewald, Dahlem, Halensee, Hohenschönhauien, Karlsborst, Kaulsdorf, Lankæœwiß, Lichtenberg, Lichterfeide, Mariendorf, Niederschöneweide, Niederschönhaufen, Nicolassee, Nowawcs, Neukölln, Oberschöneweide, Grünau, Potsdam, Pankow, Süd- enze, Schöneberg, Schlachtensee, Schmargendorf, Steglig, Spandau, Tegel, Tempelhof, Treptow, Wilmer2vorf, Weiken- see, Wiitenau, Wannsee und Zehlendorf für allgemein ver- bindlih zu erflären.

Einwendumgen gegen diesen Antcag können bis zum 5. März 1920 erhobeg werden und sind unter Nummer I. B. R. 1534 an das Reichsarbeiisrministecium, Berlin, Luisen straße 33, zu richten.

Bexlin, den 14, Februar 1920,

Der Reichsarheitsminisier. J. A: Wulff.

Bekanutmachung.

Die Vereinigung der zugelassenen Installations- firmen des Ueberlandwerkes Jerichow I[ E. V, Genthin, und der Deutsche Metallarbeiterverband, Verwaltung Magdebuxg, Burg: b. Magdeburg, Rathenow und Stendal, haben beantragt, den zwischen ihnen am 26. Januar 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- utid Arbeilsbedingungen der Monteure im Jostallationsgewerbe gemäß § 2 dec Verordnung vom 28. Dezember 1918 (Neich8-Gesegbl S. 1456) für das gesamte Wirtichaftsgebiet des Kreises Jerichów Il für allgemein ver- bindlih zu erklären.

Eimoendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. März 1920 erhobeu werden und sind unter Nr. I. B. R. 1957 E s Reichsarbeiisminijterium, Berlin, Luissnftiraße 383, zu richten. , Berlin, den 15. Februar 1920.

Dec Reichtarbeita minister. J. À.: Dr. Sißzler.

C En A

Bekanntmachung.

Der Gesamtauss{chuß der Angestellten Deutscher Seeschiffsswerfien hat beantragi, den zwischen den in thm vertretenen gewsrkschastlihen Berufsorgani- sationen -und der Norddeutschen Gruppe des Ge- samtverbandes Deutscher Metallindufirieller, Ab- teilung Seeschif{swerften, am 27. November 1919 abgeschlossenen Reichstarifvertrag zur Nege!ung der Gehaliss und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen, tehn!smen und Betriebgangest: llten Deutscher Seeschiffswerften gemäß § 2 der r vom 28. Le 1918 (ReichsSesctbl. S, 1456) für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen dicsen Antrag fönnen his zum 15. März 1920 erhoben werden und find unter Nummer I. B. R. 1533-an das Reichêarbeitsminisierium, Berlin, Luisen- firaße 33, zu richten,

Berlin, ven 16. Febritar 1920.

Der Reichzarbeits minister. J. N.: Wulff.

BekanutmagGung.

Der Zentraloerband der Angesiellien, Bezir? Groß Beilin, hat beantragt, den zwis&chien dem Nord- ostdezutschen Textilarbeiigeberverband E. V. und der Arbeitsgemeinshaft freier Angestelltenverbände Qr e der NLgSEC Lan „Und deutscher MWerkmeisterverband) am 27. Ol'ober 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Geha!ts»- und Änstellungs bedingungen für die taufmännis und technischen Angestellten und vie Werkmeister in den Teklilfabriken, Fäibereieu und Waschanftalten aemäß § 2 der Verotdnung vom 23. Dezember 1918 (Netichs-Geseybl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Berlin, Cha: loitenburg, Neukölln, Plögensee, Siemensstadt hei Berlin, Tegelort bei Berlin, Baumschulenweg / Borsigwalde, Brig, Buchholz, Friedenau, Friedrichsfelde, Grunewald, Halen see, Heinersdorf, Hohenshönhausen, Johannisthal, Karlshoarft, Lankœis, Lichtenberg, Licgterfelide, Mariendorf, Marienfelde, Niederichöneroeide, Niederschönhausen, Obershöneweide, Pankow, Neiniclendorf Ost, Reinickendorf West, Roseniyal, Rummelsburg, Schmargendorf, Schöneberg, Stegliß, Stralau, Südende, Tegel, Tempel of, Treptow, Weißensee, Wilhelmsberg, Wilmersdorf, Wittenau, Grünau, Adlershof, Cöpenick und Spiudlersfeld für allgemein verdindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können big zun 10. März 1920 erhoben werden und sind unter Nummetk I. B. R. 761 an das ReichZarbeitsministertum, Berlin, Luisen straße 883, zu richten.

Berlin, den 17. Febraar 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.

Bekanntmachung.

Der Zentralverband der Angestellten, Bezir! Groß Berlin, und der Arbeitgeberverband des Seifenhändels und verwandter Zweige in Groß Berlin haben beantragt, den zwiichen ihzen am 17. Jaruakr 1920 abge olenen Tarifoertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen ac die kausmännischen Angestellten des Seifeahandele gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseybi. S. 1456) für das Gebiet der Orte Berlin, Brig, Baumschulenweg, Boi siqgwalde, Buchho!z, Charlottenburg rere Friedrichsfelde, Grune wald, Halensze, Heinersdorf, Hohenschönhausen, Johannisihal, Karlohorst, Lankwit, Lichtenberg, Lichterfelde, Marieudorf, Marienfelde, Néutölln, Niedershöneweize, Niederschönhausen, Pankow, Plögentee, Reinickendorf-Oft, Reinickendorf-Wefth Rosenthal, Rummelsburz, Siemensstadt, Schmargenda!f, Schöneberg, Stegliy, Stralau, Südende, Tegel, Tegeler, Tempelhof, Trepiów, Weißensee, Wilhelmsberg; Wilmersdorf und Wittenau für allgemein verbindlich zu erklären.

Gäanuwvendungen gegen diesen Antrag fkönnea bis zut 10. März 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 1680 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luise straße 38, zu richien.

Bexlia, den 17. Februar 1920.

Der Reichsarbeitsminisier. J. A.: Wulff.

§

Bekanuimachung. | Ministerium des Jnnern. . Der Arbeitgeberverband sür das Baugewerbe | Die Preußische Staatsregierung hat den Bezirksleiter des für Eilenburg und Umgegend und der Deutsche | Metallarbeiterve: bandes- Friz Ehrler in Frankfurt (Main)

Bauarbeitierverband, Zweigverein Düben, haben be- artragi, den zwischen ihnen, bem Reichsverband des Deutschen Tiefbaugewerbes E. V. Bezirksgruppe VII und dem Zentralverband der Zimmerer und vers wandter erufsgenossen Deutschlands, Zahlstelle Düben, am 10. Juni 1919 abgeschlossenen Tarifvertrog zur Regelung der Lohn- und Arbeitgbedingungen der gewerb- lichen Arbeitér irm Baugewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reich 8-Geseybl. S. 1456) g das Gebiet dec Orte Düben, E öllihau, Dvrhwehua, Tornau, Schwemsal, Roisa, Brösa, E UFLIENE: Tiefeniee, Schnadiy, Tellaune, Obec- und Niederq Authauien, Cofsa, Pressel, Löbniz für allgemein verbindli zu erflären.

Einwendungen gegen diesen Anirag können bis zum 10. März 1920 erhoben werden und find unter Nummer I. B. R. 1996 an bas Vieichsarbeitsminislerium, Barlin, Luisen- raße 33, zu richten.

Berlin, den 17. Februar 1920.

Der Reichsarheitsministex. I. A: Wulff.

Bekanntmachung, Der Rei chsoervand des Deutshen Tiefbaus- gewerbes E. V. hat beantragt, den zwischen der Gruppe

Yayern E. V. des Reichsver bandes des Deutschen Tiefbvaugewerbes E. V. in München und dem Deut-

schen Ottobie 1810. aba edo Zweigverein Augsburg, |

am 15. Oktober 1919 abgeschloßenen Lohn- und Ardbeits- tarif zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen füc Bâuarbeiten, die zwischen Dillingen und Donauwörth aus- geführt werden, gemäß §2 der Verordnung vom 28. Dezember A (Reichs-Gejegbl. S. 1456) ‘für allgemein verbindlich zu erflären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bls zum 10. März 1920 erhoben werden und And unter Numtner I. B. R. 1961 an das Reichzarbeitsministerium, Beriia, Luisen- siraße 83, zu richten.

Berlin, den 17. Februar 1920, ®@

Der Reichsarbeitsministex. J. A.: Wulff.

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“Befanntmachung.

Der Reichsverband des Deutschen Diefbau- ewerbes E V. hat beantragt, den zwischen der Gruppe Bayern E. V. des RNeich8verbandes des Deutschen Tiefbaugewerbes E. V. in München, dem ü bs bayerishen BVezirksverband der Arbeitgeber für das Bougewerbe, Siy München, und dem Deutschen Bauai beiterverband, Bezirksau3shuß München, s 15. Oftober 1919 abgeschlossenen Lohn- und Arbeits- 1Æif zur Regelung der E und Arbeitsbedingongen für Bauarbeiten für den Bau der Lokalbahn Kaufbeuren—S:-chongau emäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs- Gesegbl. S. 1456) für allgemein verbindlich zu erklären,

Einwendungen gegen diejen Antiog können bis zum 10. März 1920 erhoben werden und sind unter Nummer L. B. R. 1962 an das Neichsarbeiisminisleriuum, Berlin, Luisenstraße 838; zu richten,

Berlin, den 17. Februar 1920,

Der Reichsarbeitsminisiex. J. A: Wulff.

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Bekanntmathung.

Der Diplomingenieur Friß Keunecke in Barmen, Allee 248, ist als Patentanwalt ia die Liste eingetcagen wsiven,

Berlin, den 17. Februar 1920.

Der Präsident des Keichspatentamis. Robolski. E

rge rcgrrmoss)

Bekanntmachung,

Durch Entschließung des wütttembergishen Ministeriums des Janecn vom 12. Februar 1920 ist der Stadtgemeinde Rottweil die staatlice Genehmigung erteilt worden, zu 4 vom Hundert verzinsliche E hchuldvershreibungen auf den Inhabex im Betrage von 500 000 #, eingeteilt in

130 Stücke Reihe R zu Ab,

M 8 00

160 y e L e 900 s,

115 V5 C. in den Verkehr zu bringen. /

Stuttgart, den 12. Februar 1920.

Minisierium des Jnueru. J.-VP.: Haag.

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Belaunntmahung.

Durch Entschließung des Württembergischen Ministeriums des Janern vom 18. Februar 1920 ift der Stadtgemeinde Stuttgart die staatlicze Genehmigung erteilt worden, zu 4 vom Hundert verzinsliche Schuldvershreibungen auf den Jhaber im Gesamtbetrag von 60 000 000 46, und zwar in Stücken zu 200, 500, 1000, 2000 und 5000,46 in den r zu bringen. j

Stuttgart, den 18. Februar 1920.

Ministerium des Jnnern. Heymann.

Preußen.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Bergwerkbdirektor Oberbergrat B racht ist von dem Steinkohlenbergwer? Fin stenhausen bei Saarbrücken an die waeinkohlenbergwerke am Deister zu Barsinghausen verseßt

en.

aucha, Puistäblih, Eö1schliß,

zum Poligeipräsidenten in Frankfurt (Main) ernannt. Die Pieußisce Staatsregierung hat auf G:und des 8 28 des Landesvetwaliungsgesezes vom 20. Juli 1888 (G.-S. S. 195) den Regierungsrat Dr. Koellner in B: eslau zum Stellvertreter des erfien Mitglieds des Bezirksoutsch: ses zu Breslau auf die Dauer seinés Hauptamts am Sigze des BezirksaussZufes, den Oberregierungsrai Volckari in Hildesheim zum Stellverireter des Regierungspräsidenten im Bezirksausschusse B Hildesheim, abgesehaa vom Vorsize, auf die auer seines Havpilamtes am Sige des Bezirkbaus\chusses; den Regierungsassessor Werra in Yrnusverg zum Stelle vertreter des ersten Miiglieds der ersten Abteilung des Bezirkg- ausschusses zu Ärnbberz und den bei der Regierung in Arn8- berg beschäftigten Gerichts0ssesseor Jagemann zum Elell- vertreter des zweiten Mitglieds der zweiten Abteilung des Ve- zirèsausschusses . daselbst auf die Dauer ihres Hauptiamtes am Sitze des Bezirigausschusses ernanat.

s

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Der Bausekretär Kindler aus Berlin ist zura Geheimen bautehni\chen Nevisor im Ministeruum für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ernannt worden,

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Die Preußische Siaatüreç ierung hat dem vortragenden Nat im Minittérlum der öffentlichen Arbeiten, eheimen Regieruugsrai Dr. Quaaÿ die nachge. uchte Entlassung aus dam Stagisdienste mit dem geseglichen Ruhegehalie ertelit.

Ministerium für Ea Kunst ung. : /

und Volksbi

Dek hisherige außerordertliche Bran Dr. Erwin Jacobi in Leipzig ist zum ordentlichen Professor in der rects- und staatswissen|chaftlichen Fakullät der Universität in Greifs- wald ernanat worden.

Die Wahl der bisherigen Leiterin des slädtischen 2yzeums in Mayen Dr. Söphie Hoelyenbein zur Direkiorin der Anftalt ist namens der Preußischen Skaatsregierung bestätigt worden, : °

Bekanntmatbung.

Dem Händler Josef Wassing in Vreden, welHem auf Grund der Bekanntmachung vom 28.September 1915 (NGVBi-S.603) der Handel mit Lebensmiileln jeglicer Art untersag! worden ist, ift die Wiederaufnahme des Handels gestattet worden.

Ahaus, den 17. Februar 1920.

Dex Landrat. Frhr. von Scchorlemer-Al

f“

Bekannimachung,

Dem Kaufmann Georg Nunberg in Borlin, Wallner- theatersiraße 28, habe ich die Wiederaufnahme des durch Verfüguna vom 2. Juni 1919 (N.-A. Nr. 131/1919, Amtsblatt Stück 24/1919) untersagten Handels mit Gegenständen des täg- lihen Bedarfs auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bundebratsverordnung vom 28, Dezember 1915 (NGBlI. S. 608) durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet.

Berlin, den 13. Februar 1920.

Dex Vaolizeipräsident, Vhteilung V. J. V,: Dr. Weiß

R lE dger re

Bekanntma ung.

Das auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzu- Cre lger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- Geseybl. S. 603) gegen den Händler Wilhelm Lammer- mann, Llbbede, Haberland 12, erlassene Verbot des Qa ndels mit Gegenstänven des täglichen Bedarfs, insbesondere

ahrungs- vnd Futtermitteln aller Art sowie rohen Naturerzeugulssen, vom 11, Oktober 1919 wird zurüdck

Lübbedte, den 14. Februar 1920. Der Landrat. von Borries

genommen

| wil

Bekanntmachung Dem Händler Chr. Volkmer in Deimern f auf Grund der Bundesratöverozdnung vom 23. Sepiember 1916 (NGBLl. S, 603), betr. Fernhaltung urzuverlässiger Personen vom Handel, On Handel mit Gegenständen des täglichen edarf s, insbesondere mit Lebens- und Fuiiermitteln, untersagt worden. Soltau, ben 18. Februar 1920.

Dex Landrat. Dr. von RNaypy ard.

CrEenabar. 25-007 ME

Í Bekanntma@Gunsg.

Das Lokal des Restaurateurs Fri o fdie hier, Dammstraße 2/3, haben wir wegen Unzuverlä\\\gkeit bis auf weiteres geschlos]en, weil in dem Lokal Trinkbrauntweiu aus-

ge[chänkt worden ift, welcher Methylalkohol enthält. Tilsit, den 16. Februar 1920. : Stadtpolizeiverwaltung. V. A.: Blockl

Nichtamtliches,

Deutsches Nei.

b E h n Aan d T IC Lena weyrangelegenye r RNeczlspslege un r us u ReGaung ita hielten heute ia Sivung

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. Die Ellgatge Valutakommission ersucht laut Meldung des „Wo fischen Telégraphenbüros“ die Regierung, auf Grund des Art. des Friedénsvertrags ehestens mit der Wiedergutmachungskommission in Verbindung zu treten, um aus dénjenigen Beträgea, die nah Mitteilung des Reichsfinanzministeciums auf Grund des Friedensvertrags bereits abgeliefert sind, die Mittel zu erhalten, die zur Ér-' nährung und Wirtschaftsführung des deutschen Volks auch bei fstärkster Einschränkung des Konsums unbedingt nötig find. Das Reich ist durch Abtrennung wertvoller Gebiete,

durch Weguahme der Kolonien, der Kabel, des gesamien Vere

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mögens m Ausland, der Schiffe, des Eisenbahnmaterials, der landwirts{afilihen Maschinen und durch die Liquidation der Firmen im Ausland so verarmt, daß ihm ausreichende Mittel für Zahlungen im Auslande nit mehr zur Versügung stehen. Nocy nie ijt nech Niederlegung der Wasfen ein Volk wirischafilich und finavziell so grausara durch Aushungerung, Vorenthaltungen und Uebortretungea der Ah- acqungea bedrüdt worden wie jeßt das teutshe.- Seit ten WasffenstillNandsverhan dlungen, also seit fast 11/2 Fahren, ist dem Deutschen Neich gt verständige Finonzierung im A'6- lande unterbuuden. ah Hergabe des Goldbestandes bis auf eine Milliarde Mark wurden die autländi\ hen Effekten, die in deutschem Vest waren, zur Verfügun gestelli. Die Abnahme dieser Effekten wurde in unerhörter Weije verzögert. Ein Teil der Regierungen, die bie betreffenden Effekten ausgezeven atten, benußte die Gel¿genheit, um eie verbrieft: Ver- pflichtung, in auswärtiger Valuta zu zahlen, nicht anzuet- fennen. Durch Erlös dieser ausländischen Effekten konnten daher im Auslande bisher nur geringe Zahlungen geleistet werden. Fine Versligung über den Erlös aus den Liquidationen und Sequefirationen war noch uicht möglich, da jede Abrechnung vorenthalien wurde. Zu alledem wurde dle Oberzoheit des Deutschen Reiches an den Grenzen ausgescaltet, und die deutide Negierung mußte mil- ansehen, wie gegen ihren Willen Luxuswaren im Werte von Milliarden Ma? ins Laud strômien. Die Zahlunçen in dieson 11/2, Jabrey mußten zum wesentlichen Teil dutch Verkauf von Reichsbanknoten im Ausland und durch große neue Verpflihtur:gen in fremder Valuta auzgeführt werden. Der

Valutamarkt mußte unter solcher Belastung zujammenhrechen."

Wenn Deutschland richt das gleiche Schicksal beichieden tein joll ¡vie Deuischöjterieich, so müsen ihm aus den geleisteten Liefe- rungen so viei Altiva zur Verfügung gefiellt werden, daß es die zur Bezahlung der notwendigsten Nahrungsmittel in den nächsten Monúten erforderlichen Beträge aufbringen kann. Eine Fuan- gierung auf anderem Wege isi niczi mehr mögli. Deutschland hat durch leine Ablieferungen seinen festen Willen bewiesen, dei Vertrag so weit wie irgend möglich zu erfüllen, und wird dies auch weiter tun. traut zuversichilih darauf, daß die Wiedergutmachung8s kemmission in Erfüllung des Friedensverirags der deuischen Regierung die jeßi benêtigten Summen, wie im Artikel 235 vórgesehen, freigeben wird. Sie hält sih zu diesem Vertrauen um so mehr für berechtigt, als sie in der Ecfüllung ihres Ver- langéns die Voraussezung zur Aufrechterhaitung nicht nur des deutschen, sondern auch des Weltwechjelmarkts erblidt.

E E ETEm M,

Am 20. Februar traten in Hannover die Vertreter der Länder, bie leine Siaalseisenbaln besitzen, zusammen, um zu dem Uebergang der Eisenbahnen auf das Reich Stellung zu nehmen. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ bes richtet, wurde vêllige Uebereinstimmung dahin erzieli, daß die Verhandlungen, die das Reich zurzeit über die Uebernohme der Eisenbahnen führt, unbedingt auch die Zuziehung von Ver- tretern der Länder ohne Staaisbahnbesig erfordern. Insbesondere wurde einmütig anerkannt, daß es nicht angängig sei, einzelnen Ländern bei diesen Verhandlungen Vorbehalte oder sonfiige Sondervorteile einzuräumen, die viht allen Ländern, aljo auch den Ländern ohne Staa#Whbahnbesiz, gleich- mäßig gugute fommen, Das liege nicht nur im Interesse der Länder ohne Staatsbahnbesig, sondern sei vor allem auc ge- boten durch die Rücksichi auf gesam! deutsche Interessen und auf eine wahrhaft eingeitliche und aerechte Vusgestaltung des fünftigen deutschen Gisenbahnwesens. Es wurde beschlossen, sofort in diesem Sinne beim Reichsverkehrsministec und den sonstigen beteiligten Relhsstellen vorstellig zu werden. Die weitere Verfolgung, der Ängelegenheit wurde einem Ausschuß übertragen, der si aus Vertretern von sieben Ländern zus sammenseyt und desseu Seschäftsführung Hamburg übernahm.

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Nach den gzwishon der Neichs8post und der baye- rishen und württembergischäan Post getroffenen E O Vereinbarungen, die noch der Genehmigung der verfassungsmäßig zusiändigen Instanzen unterliegen, soll, wie „Wolffs Teiegrephenbüro“ mi'teilt, die württembergische Post und Telegraphenverwaltung geaen eine Vergütung von 250 Millionen Mark und die bayerische Posi- und Telegraphenver- waltung gegen eine solche von 620 Millionen Mork, die das Reich an den Freistaat Wücttemberg beziehungsweise Bayern zahlt, auf das Reich übergehen Mit dem Zeitpunkt dieses ebergaiges, 1. April 1920, soll in Aiünchea eine Abteilung des Reichs- postministeriums errichtet werden, deren Wiederaufgebung der vorherigen Verständigung zwischen den vertrag Geib Res gierungen unterliegt. Diese Abteilung wird vom Neichspost- minister mit besonderen Befugnissen für den inneren bayerischen Verkehr ausgestaitel, Gleiche Besugnifse werden der ia Stutt- gart für den Freifiaat Würitemberg zu errichtenden Obers- Postdirektion für deu inneren wüxtiembergischen Verkehr zu- gerviesea werden.

Jn der: Vollzugsanweisung zum Gua über eine außers orhentlihe Kriegs8abgabe vom Vermögensz3zuwacchs ist bestimmt, daß bei der Festsielung des Endvermögens die aus laufenden Einkünften vorhandenen Bestände an Waren, Geld, Baulnoten, Kasserscheinen sowie Bank- und sonstigen Guthaben insoweit außer acht gelassen werden können, als sie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für

1 die nächsien Us Monate zu dienen bestimmt sind. e

Wie „Woiffs Telegraphenbüro“ mltteili, find über die Trag- weite dieses Artikels der Vollzugdanweisung nun Zweifel entstanden. Die Bestimmung wi N M T IIN nicht das Recht einräumen, in allen Fällen den Abzug eines entsprechenden Betrages für sechs Monate zu machen. Denn nach § 6 Nr. 4 des b em in Verbindung mit 21 Absay 2 des Geseßes über die Kriegsabgabe vom Vers mögenszuwachs ist nur ein Dreimonatsabzug zugelassen. Der Sech8monatsabzug soll bloß für die Fälle E werden, 1n denen es eine besoadere Härie sein würde, wenn der Steverpflichtige nur berechtigt wäre, den Unterhalt für drei Monate abzuziehen. Diese Vorausseßung ist aber nur dann gegeben, wenn den Steuerpflichtigen in den auf den Stichiag folgenden sechs3 Monaten fr Bestreituag dor laufenden Kosten des Lebengunterhaltes im E andere Mittel als die in Rede stehenden nicht zur erfügung tehen. Die in diesen v nach der Reichsabgabenordnung m Finanzminister zustehende Erlaßbefugnis wird auf die inanzäinter übertragen. Die Finanzämter können von dieser | bear a at bavelis boi der Festsielung des Endoermögens

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