1920 / 46 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 24 Feb 1920 18:00:01 GMT) scan diff

“Straße Blumeshof eine mit einem alten Waschtisch, Bett und Tis |

Zurzeit lieaecn die Wohnungsverhältnisse in Deutschland mit am ?

[chwieriasten in Preußen. Das liegt daran, daß Preußen die meisten

Großstädte und Jndustriezentren aufweist, weiterhin an der Tatsache, '

daß die Binnenwanderung infolge der großen Abtretungsgebiete im Osten sehr stark eingeseßt hat.

Während des Krieges trat eine eigentliße Wohnungsnot in ?

Deutschland weniger stark hervor, weil sich viele Millionen im Felde befanden, neue Hauthaltungen nur spärlich gegründet wurden und viele Tausende von Arbeitskräften in den Bezirken der Kriegsindustrie in- Massenlagern und Baracken untergebraht waren. Der Mieter- {uy während des Krieges basierte denn auch nicht auf dem eigent- lichen Wohnungsmangel; er ging vielmehr von der Annahme aus, daß es nit angängig sei, daß Angehörige, solange der Ernährer im Felde ist, bei auftretenden wirtshaftlihen Schwierigkeiten ohne roeiteres auf die Straße geseßt werden könnten.

Bei folcher Sachlage waren die Mietseinigungsämter durchaus die gegebenen und geeigneten Institutionen für den Mieterschuß. Sie lonnten in der Hauptsache eine vermittelnde Tätigkeit ausüben. Dieses Bild änderte sich nah Beendigung des Krieges. Jeßt trat von Monat zu Monat sieigend ein stets größerer Wohnungsmangel ein. Dieser veränderten Lage mußte sih au aus politishen, wirt« \chastlihen und sozialen Gründen der Mieterschuy anpassen. Der ständig zunehmende Wohnungsmangel führte dahin, daß bei den Mietéverträgen die Mietseinigungsämter immer mehr umgangen wurden, daß einem großen Teil der Mieter ungebührlih hohe Mieten abverlangt wurden und ciner gewissen Einheitlichkeit des Mietspreises selbst an einem und demselben Ort immer mehr der Boden ent- zogen wurde. Es ïam vor, daß in einem Haus die Mieten uw 159%, im Nachbarhans um 1009/6 gesteigert worden waren. (Hört, hört! bei den Sozialdemotraten.) Diese Beobaltungen haben sowohl die Mieter wie die Vermieter in stets fteigendem Maße beunruhigt.

Das Neich8arbeiisministerium, das für den Mietershuy zunädlhst zuständig ist, suchte dieser Entwicklung dadurch zu steuern, daß es im Fahre 1919 eine Reihe von Verordnungen erließ. Gin Glied in der Kette dieser Verordnungen is au die preußische Höchstmietenverord- nung. Als wir im September vorigen Jahres an die Ausarbeitung dieser Verordnung schritten, haben wir uns durch eine Umfrage nach dem Stande der Mietszinsfteigerung in den verschiedensten Kommunen erfundigt. Die Umfrage hat folgendes Ergebnis gezeitigt.

Es sind z. B. Mietsteigerungen bewilligt worden:

140/96 bis dahin in Nordhausen, v: 10 bis 15 9% in Hildesheim, 15% in Flensburg, Fürstenroalde, Wilhelmshaven, Wiesbaden,

Frankfurt, Neuß, Insterburg, Brieg, Göttingen, Velbert,

17% Bonn,

18 9/ Kiel und Düsseldorf,

10 bis 20% Hameln, Landsberg,

15 bis 209% Torgau, Küstrin, Barmen, Halle a. d. Saale, Wesel,

Stralsund, Magdeburg, Königsberg i. Pr., Frankfurt, Witten,

20% Neumünster, Northeim, 23 9/6 Elberfeld.

Mach dem Bericht des Oberpräsidenten von Brandenburg pom 5. No- vember v. I. haben fich die Mietzinsfteigerungen bei komfortlojen Wohnungen, d. h. solchen ohne Zentralheizung und Warmwasserver- sorgung, in der Stadtgemeinde Berlin selber ebenfalls im Rahmen von 10 bis 20% gehalten. Im Kreis Teltow haben eine Reihe von Einigungsämtern eine Steigerung über 20% ebenfalls grund- säßlich nicht zugelassen. In den Vororten voa Berkin, d.- h. in Groß Berlin, find die Stelgerungen LWilweise ollerdings ganz erbeblich höher; dort gehen fle bei fomfortlosea Wohnungen teilweise bis zu 100%. Gs liegen also tn Berlin Unterschiede ia den Stelgerungen von etwa 809% vor. In den meisten Städten der Provinz Hannover find Mietsteigerungen ebenfalls nicht mehr als zwischen 15 und 20% zugelassen worden. Auch das Nürnberger statistis&üe Amt rechnet in einer sehr genauen Untersuhung Miet- stzigerungen mit rund 20% unter Zustimmung der „Hausbesißzer- zeitung“ als ongemessen heraus. (Zuruf: Wann?) In. vorigen Fahre im November; unsere Verordnung ist {m Dezember éxlafsen. Gbenfo haben die Städte Bayreuth, Erlangen, Heidelberg, Stutt- gart, München, Ulm über 20% in der Regel nicht zugelassen, Au ist nach der in Nr. % der „Zeitschrift für das Wohnungswesen"- gegebenen fiatistishen Unterfuchitng ‘der fähsishen Zentrale für MWohnungsfürsorge die Mehrzahl .der zugestandenen Mietfteigeruagen im Freistaat Sachsen zwischen 10 und 20% geblieben. In zohl- reihen größeren und mittleren Gemeinden find also durd) die Necht- sprehung der Einigungsämter Säße bis zu dieser Höchstgrenze tatsählich bereits eingeführt ewesen, bevor die Verordnung des Wohlfahrtsministeriums ergangen ift.

Daß neben diesen Steigerungen auch in einer ganzen Reihe von Gebieten Preußens wesentli höhere Prozèntsäße zugestanden worden find, ist rihtig. So z. B. in Dinslaken, Heiligenhafen, Arnsberg, Aachen, Trier, Erfurt, Waldenburg, Hanau, Osterode, Kottbus zwischen 30 und 40 9%/9, in Aurich, Einbeck 40 bis 609%, in Düren Bi8 50 9/6, in Osterode a. Harz, Beuthen in Oberschlesien, Oberhausen, Stargard in Pommern bis 5 % und darüber, ebenso in Kattowiß, in Melldorf 60 bis 100 9%, bis zu 100% in Necklinghausen, Emden usw. In den kleinen Städten des Oftens sud infolge des Zu- sammendrängens der Flüchtlinge die Mieten außerordentlich in die öhe gegangen, um 1009/5 und darüber. (Hört, hört! links.)

Noch größere Wterschiede weifen die Mietveriräge, die unter NAusschaltung der Mieteinigungsämter abgeschlossen wurden, auf, var allem da, wo große Massen zusammengestrômt find. Mir haben zahlreihe Mietverträge aus dem rheints{-westfälischen Fndufstrie- revier vorgelegen, aus Bochum, Arnsberg, Efsen-Nuhr, Emscher, Mülheim, Osterfeld, Westerfeld, Wattenscheid, in denen zwischen 109 und 200% Mietsteigerung vorgesehen war. (Hört, hört! links).

Die angeführten Fälle find keine Sondererschetnungen. Diese Legen z. B. vor, wenn in Groß Berlin im Westen eine 6 Zimrmer- wohnung in der Zeitung für 14 000 Mark angeboten wird dieser Fall ift dem Landeswuchexamt ühergeben oder wenn für eine kom- fortlose, im alten Berliner Westen belegene Wohnung eine über 100 prozentige Mietsteigerung gefordert und dabei vom Vermieter dem Mieter damit gedroht wird, er werde ißm Zwangseinquartierung verschaffen, wenn er ihm nit die 100 % gebe. (Hört, hört! links). Als Sovderfall, aber auch doch charakteristisch für die heutige Wohngungsnot dürfte es auch noch zu verzeihnen sein, daß in der

ausgestattete 3 Zimmerwohnung für 3800 Mark monatlich yermietet , worden ist. (Hört, hört !) f Bei einer folen Sachlage wurde îm Herbst v. I. das Woßhl- fahrisministerim von beiden Seiten, vom Vermieter und Mieter, be- drängt, es möge diesen unhaltbaren Zuständen ein Ende machen. In wiederholten Eingaben haben die Hausbesißer die Ungleichheit der Nechtsprechung der Einigungsämter betont und bindende Richtlinien für die Festseßung des Mie-tpreises gefordert. In einer Eingabe des | Hausbefitßzerverbandes vom September Heißt es wörtlich: Fs ist notwendig, endlich einmal für sämtlihe Mieteintgungs- ämter bindende Nichtlinien zu geben, da der gegenwärtige Zustand immer unerträgliher wird und auf die Dauer geradezu zu sparta- fistishen Zuständen führen maß. In dieser Eingabe wird also die NechtspreGung der Einigungsämter in der \{ärfsten Weise angegriffen. , Auch hat Hecr Justizrat Bau- mert vom Zentralverband deutsher Grundbesitzervereine in der Ver- sammlung der deutschen Grundbesitßervereine vom Sonntag, den 8. d. M., erklärt, daß die Rechtsprechung der Einigungéämter zu s{wankend sei.

Die organifierten Mieter wiesen ebenfalls im Verlaufe des lehten Herbstes „immer mehr auf die Unzuträglichkeit der Necht- sprechung ‘der Einigungéämter hin, und forderten eine Klärung über die Höhe der zuzulassenden Mietêsteigerung. Gegenüber“ dem Miet- wucher läßt ih strafrechtlih sehr {lecht etwas machen. Weil die Wohnungen nach dem Freiwerden einzeln vermietet werden, fehlt meist das für den Sahwucher noiwendige Tatbestandsmerkmal der Gewerb8- und Gewohnheit8mäßigkeit. So hat mir ein Beamter von der Staatsanwaltschaft in Cöln berichtet, daß er aus dem Grunde eine große Anzahl von ihm vorliegenden Mietwoucherfällen nicht ver- folgen kônue, da der Wucher meist an einer einzelnen freizcwordenen Wohmung im Hause begangen sei. Die Abänderung der eins{lägigen Wucherverordnungen roird gegenwärtig geprüft.

Die seitherige MietersGußverordnung hat also die sehr unter- schiedlichen Mietsfteigerungen niht verhindert, Das l in der Hauptsache daran, daß die Mieteinigungsämter die Unterhaltungs- kosten schr ungleihmäßig bewerteten. Es hat si aber herausgestellt, daß au) dort, wo hohe Prozenisäze für die Unterhaltung der Häuser genehmigt worden find, die Häuser nit unterhalten worden find, einfach aus dem Grunde, weil eist die Materialien für die Nepara- turen nicht vorhanden waxen. Darauf bezog sich meine Bemerkung, die Herr Abg. Conradt angegriffen hat, in der ih sagte, daß die éine Seite etwas leiste, die andere niht; sie bezog fich darauf, daß in einer Neihe von Etinigungsämtern Reparaturzuschläge bewilligt und vom Mieter bezahlt, die Reparaturen aber uicht ausgeführt worden sind, weil die Rohftoffe fehlten unv die Neparaturen gar nicht aus- geführt werden konnten. Da hat der Mieter tatsächlich etwas ge- leistet, der Vermieter aber für die Reparaturzushläge nichts geleiftet. Von den Hausbesitzeru wird auch gar uicht bestritten, daß die Hänser bisher nicht unterhalten sind, ans den Gründen, die i ehen gestreift habe.

So kommt es, daß infolge dec Untershtedlichkeit der Mieten fi gauz verschiedene Boden- und Häuserwerte im selben Wirtschaftsg- gebiet herausbilden müssen. Die Tageszettungen find voll von An- zeigen, in denen Hypothelenkapital unter Berückfichtigung der Miet- zinöfleigerung tin großen Mengen angeboten wird. Auch werden ver- mittels Anzeigen in den Zeitungen Hypotheken zu kaufen gesucßt, ganz gleichgültig, ob sie Zinsen bringen oder niht. So hat axf Grund der Mietzinssteigerung etne ret beträchtliche Verschuldung eingeseßt, wie mir Hypothekenbaukdirektorenu vertraulid mitgeteilt baben, und au souft von erfahrenen Finganzpyolitikern ia zahlreichen Sizungen über diefen Gegenstand mitgeteilt i. Auch eine Gingabe des Städtetages reist auf die zunehmende Verschuldung hin."

Diese Guundstüksvershuldung Ut deshalb so gefährlich, weil fie unpcoduktiv ist. Das Kapital /zeigi das Bestreben, das aus den Grundftücken herausgezogeue Geld wieder in Grundstückserwerbungen cinzulegen. Der Grund für diese Grscheiuung ist einmal der, daß das flüffige Kapital fh gegenroärtig shent, Anlagen in Papter, abgesehen von Pfandbriefen, zun madchea ; es zieht vielmehr die Anlage in Häusern dem schlechten Gelde vor. Dieser Umstand wird der Eingabe des allgemeinen Verbandes der Haus- und Grundbesizervereine vom 5. Januar d. Is. als einer der Hauptgründe des gegenwärtigen starken Grundstückswechsels bezeichuet. Das Kapital fließt vou der Papiermark fort in die Grundstückswerte, die immer noch ansteigende MWohnungsnot verheißt ihm in Zukunft bestimmt eine gute Ver- zinsung der Häuser.

Ist dies einmal der Grund für deu gegenwärtigen überaus starken Grundstückswechsel in allen Teilen des Staates, fo werden die Preise der Häufer uo weiter durch die Wohuungsnot in die Höhe getrieben.

Häuser mit freier Wohnung werden täglich in den verschiedenen Orten

zum, Kaufe angeboten. Der Käufer bezahlt das Haus teuer, um eine Wohnung in ihm zu erhalten. Nicht bloß durch die Berichte der Gemeinden wird das bewiesen, fondern auch durch die täg-

lihen massenhaften Augeigen in den Zeitungen, auf die ich

in diesem Zlisammenhange verweise. Je höher die Miete

an einem * Orte, defo Höher smd die Kaufypreise der

Grundstüdcke. Das äßt sich genau an den Berichten der einzelnen

Gemeinden nahweisen. Für den großftädtishen Grundbesiß fehlt

augenblicklid der ruhende Pol; er befindet stch gleichsam ftändig am

Rutschen. Es findet gegenwärtig ein Grundsiücksumsatz von ganz

unglaublichem Umfange ftatt.

Zunächst werden Ankäufe vou Ausländern getätigt, Sie wollen

an dem gegenwärtigen deutschen Elend doppelt verdienen; einmal an

der s{chlechten Valuta und dann an der großen Wohmmgsnot, von

dex Deutschland uo jahrelang heimgesucht fein wird. Eine Ber-

liner Grundstücks8mafklerfirma hat kürzlih ein Rundschreiben exlafsen,

iu dem u. a. folgendes ansgeführt wird:

Wir teilen Jhuen ergebenst mit, daß wir von einem ausländischen

Konfortium den alleinigen Austrag haben, {hm Grundstücke in

guter /Stadtlage zum Kauf anzubieten. Wir haben bexcits für

mehrere Millionen Abs{lüsse mit dem betreffenden Konsortium

getätigt (Hört! hört! links und im Zentrum) und fragen er-

gebenit an, ob Ste bereit wären, Ihr Grundstück Leipzigerstraße . , «

zu verkaufen. Sollte dieses der Fall sein, so biiten wix, uns | __ möglichst sofort mitzuteilen, wann Sie zu sprechen sind. Wir be-

Berlin berihtet unter dem 3. Februar d. I. über die Grund- | stücféankäufe, daß aus dem Namen des Erwerbers, insbefondere bet : Gesellshaften, niht mit Sichcrheit erkennbar ist, ob es sich um Aus- i länder handelt. In Cöln find im leßten Jahre eine Reihe von Grundstücken, darunter eine Anzahl Geschäftshäuser, an Ausl: der verkauft worden. Fn Wiesbaden find 4 Prozent der Grundstücks, verkäufe folde an Ausländer. / Auch Crefeld berihtet von Grund- tüsverfäufen an Holländer und Belgier. Vielfach ift der Grund von Grundsicksankäufen durch Ausländer auch der, daß sie hiesige Marktiguthaben gut verwenden wollen.

Andere Kommunalverbände berihten, daß gegenwärtig auf dem Gruudbefißmarkt große Schiebungen vorgenomm n würden; Verkäufe an auswärtige Banken würden getätigt, die gar keine Veikäufe find, fondern in Wirklichkeit nur eine indirekte Kapitalflucht ins Ausland dar- stellen. (Zuruf bei den Deutschen Demokraten : Höchstmietenverordnung!) Der Gesamtums1ÿh an Grundstücken an Ausländer läßt fich \chr \hlecht feststellen; aber im Julande läßt er sich genauer feststellen. Und da stellt fih heraus, daß überall da und deshalb haben diese Ausführungen sehr wohl mit der Verordnung zu tun! —, wo hohe Mietssteigerungen ohne weiteres zugelassen werden, der Grundstücks: wechsel sehr groß ist (hört! hört! bei den Sozialdemo:raten), und überall da, wo niedrige Mietssteigerungen eingetreten sind, der Grund- besißwechsel nicht so stark ist. (Hört! hört!) . Die Umsaßsteuer hat an den nachgenannten Orten folgendes Erträgnis gehabt:

tn Hamm im Jahre 1913 von 80 000 4, 1918 von 205000 4 e andWerg “g 26000 e J e Glogau a # # e 15000 , o 94000, Magdeburg, , L O00 _ OLLOOO

Daneben ftellt sich heraus, daß in den Städlea cin großer Keiten- handel mit Grundstücken getrieben wird, daß ein Grundstück, dos einmal verkauft worden ist, in wenigen Monaten zwei- und dreimal zu zwei- und dreifah höheren Preisen weiter verkauft. worden ist. (Zuruf bei der Deutschen Volkspartel: Ist das Kettenhandel 2!) Endlich stellt sich heraus, daß überall da, wo, wie beispielsweise in Eiberfeld, Frankfurt und Kiel Höchstmieten festgeseßt waren, wo die Mieteinigungsämter eine Höchstgrenze niht überschreiten ließen, die Wertsteigerungen der Grundstücke in- angemessenen Grenzen geblieben find. (Zuruf bei der Deutshen Volkspartei: Die Kieler Mieter be- haupten das Gegeuteil !) Auf Einzelhehauptungen in \oldher Sade gebe ich nichts (sehr gut! bei den Sozialdemokraten hört, Hört! rets), weil i herausgefunden habe, daß man die Sache so aufzieht, wie man fie gerade braucht. (Lebhafte Zustimmung bei den Sgzial- demokraten und im Zentrum. Zurufe rechts. Abg. Stendel : Sehr objektiv!) Einmal sagen die Hausbesitzer, man müßte die Häuser deshalb verkaufen, weil beim Häuserverkauf noch der alte Wert festzusezen sei, man daher mit dem Reichsnotopfer usw. billiger wegkomme; und auf der anderen Seite sagen sie, daß diese Mietszinssteigerungen mit dem Umsaß usw, nichts zu tun haben. JIch könnte Jhnen, wenn ih die Zeit dazu hätte, ausein- ander fehr widersprehenden Eingaben der Hausbesiter das, was id gesagt habe, nachweisen. Jch will selbstverständlich nicht gesagt haben, daß die Hausbesißer im ganzen eine unglaubwürdigere Gruppe seien als die anderen. Auch au Hand der Berichte dec Städte läßt sich das, was ih bisher ausgeführt habe, im einzelnen nachweisen.

Nun BBnnen wir gegenwärtig beobachten, wie die breitere O-ffent- lichkeit stark beunruhigt ist, wie tagtäglih Notizen über große Häuser- verkäufe erscheinen, wie die Valutakommission und andere Körper-

ges(lossen, daß man allen diesen Dingen von Staat3 wegen ruhic ¿usieht. Denn die Sache ift ja dieselbe, wie wix sie im Jahre 1870 erlebt haben, wo eine verfältnismäßtig feine Wobnungsnot bestander Hat, aber in den Jahren 1871/75 die alten Häuser -in Berlin allein mit 700 Millionen Hypotheken bepackt worden find, während in der gleichen Zeit uur für 25 Millionen. Mark Neubauten belichen \ind. Da wir unm in Deutshland noch jahrelang mit einex großen Wohnungsnot zu kämpfen haben werden, fo ist es ganz ausges{lossen,

daß eine ftaatliße Stelle die Sache der anderen zuweisen kann. So fann man nicht Politik machen. Mit Bo!sGßewismus, mit Kommunismus, mit Diktaturgelüften usw., wie das au vorhin zum Teil durchklungen ist, gi die Verordaung des Wohlfaßrtsminifieriums gar nichts zu tun:“ (Sehr rihtigh SZaßlreihe andere Länder haben die Hödhst- mieten und vel \{ärfere Maßnahmen a!s Preußen. (Sehr richtig! Hört! hört!) Ich habe bis jeßt ait über alle Länder das Material vom Auswärtigen Amt befominen; aber von den Ländern, über dic i) das Material bel'ommen habe, if die preußishe Höchstmieten- verordnung die mildeste von allen. (Lebhaftes hört, hört!) Fn Eng- land ift vorgesehen, daf 6 Monate nah Kriegsbeendigung überhaupt Feinerlei Mietssteigerungen vorgenommen werden dürfen. Weiter fieht die englishe Geseßgebung vor, daß in den darauf folgenden 6 Monaten nur höchstens 10% Mietsftèêöigerungen vorgenomme! werden dürfen, aber nux daan, wenn das örtliche Gesundheitsamt bestätigt, daß die Wohnung bewohnbar ist. Auch Frankreich hat eine sehr [hacfe Mietershußgeseßgebung. Nach dem Art. 66 des Geseßes vom 9. März 19138 werden die Mietsyerträge, dle Anfang August 1914 liefen, auf Wuns des Miecters, vom Aufhören der Feindseligkeiten ab gerechnet, um 2 Jahre zu den gesamten im alten Mietsvertrage-bestehenden Bedingungen verlängert. Mieter von kleinen Wohuungen, die mehr als 2 Jahre unter der Fahne gewesen sind, 2! balten eine Vertragsverlängerung für die Zeit, während deren fie mobil gewesen sind. Wenn zum Beispiel einer 5 Jahre im Kriege gewesen ift, dann bat er nah der französischen Gesetzgebung Anspru darauf, daß er über deu festgeseßten Zeitpunkt Hinaus noch etwa 5 Jahre lang fich keine Mietszinserhöherung gefallen zu lassen braucht. (Lbhaftes Hört, hört!) Dana if vorhin bemängelt worden, warum inan die GesGäftsräume mit in die Verordnung cinbezogen hat. In Frankreich ist vorgesehen, daß die Geschäftsgebäude für Handel, für Haudwerk usw, viel länger den Miets\chußz genicßen als andere, weil man sagt, eine ganze Anzahl selbständiger Existenzen find während des Krieges zugrunde gegangen, Wenn diese jeßt von vornherein

fo hohe Mieten bezahlen müssen, wie sie auf Grund der Wohnungé-

fnapplsit sich ergeben, dann besteht ja gar nit die Mögiihkeit, daß diese Existenzen sich wieder emporarbeiten können. Darum sieht dit

merken ergebenst, daß wir Ihre Angaben streng vexicaulich be-

haudeln werden.

franzÿsishe Gesetzgebung vor, daß für die Geschäftshäuser 5 Jahre nach?Beendigung der Fetndseligkeiten ?einerlei Mieissteigerungen vor-

i genommen werden dürfen, (Höri, hört)

schaften sich mit den Dingen besHäftigen; und es ist ganz aut- |

daß der Staat diesen Dingen ruhig. zusehen kann (sehr richtig!) und |

N

Au in Dänemark hat man eine sehr scharfe Mietsgesehgebung. x J will im Interesse der Zeit nicht aüe Einzélheiten anführen} ih ? werde aber demnächst, sobald ih vom Auswärtigen Amt àlles Material habe, die deutsche Oeffentlichkeit darüber auftlären, wie fi die ausländishe Mietershußgeseßgebung. von d unsrigen unter- scheidet (Sehr gut! Zuruf) darauf kowme ich gleich zu sprechen. Dem soliden Hausbesitzer soll, wie ih am Schlusse ausführen werde, nichts pasfieren : Allen Vorschlägen darüber, wie der solide Haus- besizer vor Ershwerungen ge|chügt werden foll, bin ich zugänglich. Wogegen wir uns aber wenden, ist, daß man den Hausbesiß hinter dem NRücken der Mietseinigungsämtar aus der Wohnungsnot ge- waltiges Kavital {lagen läßt: Das ist es, wogegen #ch mich weude. (Zurufe.) Wir sind gar nicht so weit auseinander, wenn die Ver- ordnung rihtig gaechandhabt wird, und da habe ih bereits vorhin gesagt, daß auch der Herr Abg. Ruer in sehr vielen Dingen die Verordnung nit rig vorgetragen hat. (Zuruf.) Bei einer einfachen Materie ist es leit, klare und eindeutige Richt- linien aufzustellen, wenn man fich aber bei einer preußischen Verord- nung an das Reichsreht halten muß und dieses für die Landeszentral- behörden nur einen \chmalen gangb1ren Weg darstellt und auf der anderen Seite die Schwierigkeit der Materie zu berücksichtigen hat, dann ist es nicht leiht, diese Sachen zux all|eitigen Bejriedigung berauszuarbeiten. (Sehr ridtig !)

Ih sage also, daß von zaÿlreichen Ländern, fo weit ih b'sher unterrichtet bin ich habe noch niht von allen Ländern- die Unter- lagen die preußische Höchstmietenverordnung die mildeste von allen ist, ‘die bis jeßt erlassen find. Ein Mitglied des Kopenhagener Ober- mieteinigungsamtes war kürzlich bei mix und sagte mix, er könnte es aar nicht verstehen, wie in Preúßen, daß ih doch mitten in einer großen sozialen Revolution befinde, gegenüber ver yreußishen Höchst- mietenverorbnung ein folcher Entrüstungssturm seitens der Hausbesitzer ein- segen konnte. (Hört, hört! links.) In anderen Ländern, wo man sicht in welcher Lage si Preußen befindet, versteht man nicht, wie gegen diese Nerordnung, die milder als die ausländischen ift, sich ein folher Sturm ‘geltend machen kann. (Zuruf.) An ihr geht kein Mensch zugrunde. Die preußische Höchstmietenveroronung {reibt nicht für den ganzen Staat eine Höchstgrenze vor, wie das bei England, bej Dänemark usw. der Fall ist. Es ist nit richtig, daß die preußishe Verordnung nur 15 bis 209%. vorsiecht. Die preußische Verordnung sieht vor, daß oie Gemeinden das Recht haben, die Höchstgrenze festzusezen. Bei Beschlüssen über 209% soll nur Einspruch eingelegt werden, um eine Nachprüfung zu ermöglihen und allzu große Verschiedenheiten zu verhindern. Darum hat man gesagt: zwishen 15 und 20% tönnen sich die Beschlüsse der (Bemeindeverwaltungen bewegen. Im übrigen ist den Kommunalhehörden das Recht eingeräumt, höhere Säße zu- zulassen, und höhere Sätze find au \chon zugelassen worden. Noch in den leßten Tagen habe id auf Antrag des NRegierungspräfidenten für die Stadt Breslau einem Saß yon 25 °/% zugestimmt.

Es ist also nit richtig, daß die preußische Wohnungsverordnung fih einseitig gegen die Hausbesißer ritet. Sie läßt grundsäßglich den Gemeinden das Recht, die Mieten innerhalb eines bestimmten Nahmens festzusetzen, und weiterhin hat die Kommunalaufsichtsbehörde das Recht, Beschlüsse, die über diesen Rahmen hinausgohen, zu

üfen. 4 Citi fieht § 3 Abs. 1 der Verordnung vor, daß die Frieden2- mieten des Jahres 1914, die sehr niedrig waren, erft auf den damals ortsüblichen Saß gesest werden können und daß dann erft die fest- gesezte Steigerung Anwendung zu finden hat. Sodaun kommen beï ven von mir empfohlenen 20%/0 die Zuschüsse für größere MRe- -paraturen usw. hinzu. Diese liegen nicht im Rahmen der 20 2/6, sondern für diese Reparaturen soll ein bewegliec Zuschlag gestaitet werden, weil, wie der Herr Vorredner ganz. mit Recht sagte, die Baumaterxialienpretise derartig boch und flüssig find, daß man von einem Monat zum anderen mit festen Zahlen gar nit rechnen kann. Darum ist ein Zuschlag für Fnstandsezungsarbeiten und öfentlihe Abgaben im Einzelfalle vorgesehen, Es 1woird viel darüber geredet, daß die allgemeinen Unkosten so sehr steigen. Das ist auch richtig, aber innerhalb der Gesamtmiete machen Müllabuhr, Wassergeld usw doch nur einen verhältnismäßig kleinen Betrag aus.

Der Wohnungsverband Groß-Berlin hat die Höoöchstgrenze auf 209% festgeseßt und daneben noch generell 156 % für Repara- turen. Das hätte zur Folge, daß, wenn man diesen Beschluß des Wohnungêkverbandes von Groß-Berlin zulicße, der gegen den 8 10 der Verordnung verstößt, man damit erreichen würde, daß der- jenige, der etwas machen läßt, mit 15 9/0 nicht auskommt, und der- jenige, der nichts maten läßt, einfach um diese 1509/6 die Hypotbekens lasten erhöhen würde. Es ist vorgesehen, daß für den Einzelfall und nicht generell Reparaturkosten zugesprochen werden Fönnen, und zwar dort, wo die Reparaturen wirklid) ausgeführt sind oder der Nachweis erbracht ist, daß die Materialien bereit liegen, um fie auszuführen.

Weiterhin ist au die Verorbnung viel beweglicher, als vou seiten der Herren Vorredner ausgesprochen worden ist. Erstens wird den Gemelnden und den Kommunalaufsihtsbehörden ein ziemlicher Spielraum gelassen, und zweitens den Mieteinigung8ämtern, so daß es nicht richtig ist, daß damit die Hausbesizer zugrunde gerichtet werden könnten oder daß die Häuser verfallen müßten oder den Hand- werkern die Arbeit weggenommen würde, Alle diese Dinge sind nicht beabsichtigt, das ift nit der Sinn der Verordnung. Sie wird im Gegenteil durch die Reparaturkostenauf\chläge dem Berfall der Häuser entgegenwirken und den Handwerkern Arbeitsgelegenhetit bringen.

Wos nun die Rechtsgültigkeit anbelangt, fo möchte ih zunächst im allgemeinen darauf hinweisen, wie ih es bereits in der Einleitung getan habe, daß sowohl das Reichsjustizministerium wie das preußtsche Fustizministeriuum bei dem Erlaß der Verordnung, soweit Nechtse fragen zu behandeln waren, mitgewirkt haben, und daß das Reichs justizministerium die bereits vor Erlaß der Verordnung bon den Haus- besizerorganisationen gegen die Gültigkeit vorgebrahten Ginwendungen für nichtig erklärt hat. Das Reichsjustizministerium hat bei allen Verordnungen über das Wohnungswesen mitgewirkt und kennt daßer sowohl Motive wie den Werdegang der Wohnungsgesepgebung in Deut1chland mindestens ebensogut wie ein Zurist, der im freien Leben steht. Nah dem Uebergangêgèseß vom 17. April 1919 kann die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des 28er Aus- schusses geseßliche Maßnahmen anordnen. Auf Grund dieser Verordnung ist der § d a der Verordnung vom 22. uni 1919 erlassen worden, auf den ic die preußische Höchstmietenanordnung stüßt, Daß diese geseßz-

besißerverein in seinem Gutachten nicht bestritten. Nechtsanwalt Munk hält auch die Anordnung einer Hötstgrenze an s für nicht unbedingt rechtsungültig. Für rechtsungültig hält Munk einmal die Bestimmung des § 4 der Höchstmietenanordnung über das Einspruchs- verfahren und sodann dén § 6 über die Herabsezung der von dem ; Einigungsamt festgeseßten Miete und . über die Vervflicötung des ; Mieters zur Vorlegung des alten Mietvectrages. Das find die Vorsthriften, die Necztsanwalt Munk für ungültig hält und- bie aud von den Vorrednera zum Teil für ungültig ecklärt worden sind.

Die von dem MNechttanwalt Munk gegen die Nechts- gültigkeit vorgebrahien Bedenken find. jedoch nit zutreffend. Ebenso wie durch die Mietershußzverordnung andere Reich3- geseße, insbesondece das Bürgerliche Geseybuch, abgeändert i sind, können auch dur die Bestimmung des § 5a Geseße abgeändert ? werden. So har z. B. das Reichsjustizministertum auf Grund des ? genannten Diftaiurparagraphen eine Anordnung für zulüssig erklärt, wonach Klagen auf Räumung der Wohnung der Zujummung des Einigungsamtes bedürfen, ebenso eine Anordnung, nah der die Durchführung von Räumungsurteilen der Zustimmung des Einigungs- amtes bedarf. Ebenso wie das Prozeßrecht, kann auch das matexielle Recht auf Grund des § 5a der Nieterschußzverordnung vom 22. Juni 1919 abgeändert werden.

Wenn weiter gegen die Anordnung eingewendet wird, daß die von dem Einigungsamt festgeseßten Mieten nicht aeändert werden i können, so ist auch das unzutreffend. Einigungsamtes gelten nit als Urteil nah vorangegangenem RNechts- | treit, sondern nah § 7 Abf. 2 der Micterschußverordnung als

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preußishen Staat, gilt unsere Verordnung, In 8 1 heißt es ausdrüdlih: daß sie nur gilt für Gemeinden mit über 2000 Einwohnern, in denen „das Vorliegen außergewöhnliher Mißstände infolge starken Mangels an Wohnungen anerkannt if oder wird". (Zurufe: Ueberall anerkannt) Dafür kann ih do% nichts, diese Tatsache wird do nicht dur die Verordnung geschaffen. (Sehr richtig! bei der Sozialdemokratishen Partei.) Ich sage, aur {ür diese Gemeinden, nicht allgemein ist diese Höchstmietenanordnung erlassen worden. An eine solle Höhhstmiete haben dite Verfalser der Verordnung vom 22. Juni in dem Diktatur- paragraphen schon damals gedacht.

Im übrigen darf ich noch besonders darauf hinweisen, daß die preußische Höchstmietenanordnung nicht allein dasteht. Das Neichs- arbeitêministeriuum hat derselben Anordnung au für Anhalt-Defssau seine Zustimmung gegeben. Auch andere Länder würden für die Ein füßrung einer Höchstmiete die Zustimmung des Neichsarbeitsministeriums erhalten haben, wenn ih dieses nicht auf Grund der neueren Mifßs-

zu ordnen,

Mir persónlih wäre es natürlih am liebsten gewesen, das Retchsarbeitsministerium hätte von vornherein diese Materie durch Relchsgesez erledigt. Ich hatte nicht die Möglichkeit, das Retchi- arbeitsminifterium dahin zu bringen, weil dieses fagte, das würde bedeuten, daß in einigen süddeutschen Staaten höhere Mieten fest- gesezt würden, als es jeßt üblich sei. Darum wolle er einstweilen von einer reidsgeschlihen Regelung absehen.

Da nun die Miß}: ände am s{hlimmsten in Preußen hervortraten, wo eine Großstadt neben der andern liegt, wo sehr viele Industrie- bezirke vorhanden sind, und die Binnenwanderung infolge der ösllichen

vom 22. ZFuni v. F. gab, das herausholen, was herauszuhol»n war. (Bravo ! Sehr richtig !) Dafür ist die Lage doch zu ernst, daß man, wenn man auf der einen Seite nur diesen engen Nahmen hat und auf dex anderen Seite dieses \{rwlerige Problem, dann an deur juristishea Aufbau dec Vefordnung Anstoß nehmen darf. (Sehr richtig ) / Darüber stolpere ich nicht, wenn i sehe, daß i damit eine soziale Gefahr abwende, (Bravo! Zuruf : „Nieder mit den Juristen | —- Heiterkeit.) Die preußische Höchstmietenordnung ist am 9, Dezember 1919 nach monatelangen sorgfältigen Vorbereitungen erlassen worden. In dem Ausführungserlaß Habe ich binnen dret Monaten einen Bericht über folgende Fragen eingefordert :

1. ob und in welchen Gemeinden etwa tn einer größeren Anzahl von Fällen die Friedensmicte des Jahres 1914 gemäß § 3 der Anordnung hinaufgeseßt ift, M

2, in-welchem Verhältnis {h die Mieten in den neuen Häusern Abs, 4 § 1 zu de alten Häusern nach Einführung der Miet- höchstgrenze für leßteren halten,

worden sind, -

halten, welhe unter die Anordnung fallen,

Gemeinden halten, für die eine Höchstgrenze eingeführt ift,

liche Maßnahme au in einer Grmächtigung der Landeszentralbehörden

bestehen könne, wird auch von dem Rechtsanwalt Munk vom Haus

Einführung einer Höchstgrenje beschlossen haben, y

| Punkten erst durch den ergänzenden Erlaß Inhalt bekommt. Wenn unbeabsihhtigte Härien hervortreten sollten, fönnen sie durch einen

| mal auf die Ursachen hingewiesen, warum sie nicht vollkommen ge- ! stattet werden fonnte. Das lieat daran, baß die Verordnung ich nur ! in einem engeren Rahmen bewegen konnte, und daß außerdem die

i an der Schwierigkeit der Materie. Zweitens: die Verordnung ift

Die“ Bestimmungen des | i Sperrmaßregel

Parteivereinbarung, Die Festsezungen der Einigungsämter unter- } besiymarkt vollzieht. Die Mietzinéfrage befiadet sich gegenwärtig in : t ; \Geiden si also rechtlich in keiner Weise von Parteivereinbarungzn. j einem ganz neuen Stadium. Das Reich ist damit beschäftigt, eine, 108 : Sodann hat das Reichsjustizministeruum auch die Ab- ¡ Miets- bezw. Hausrentensteuer durchzuführen, die in furzer Zeit die 5 änderung derjenigen Vereinbarungen und Festsezungen für zu- f Nationalversammlung beschäftigen soll. Dieses der Nationalverfammlung M lässig erklärt, die die Höchstgrenze überschreiten. Auch aus ! vorzulegende Geseg verfolgt einen doppelten Zwedck. Einmal sollen 6

der Stellung des § 5a innerhalb der Mietershußzverordnung ? die Ueberteuerungsfkosten für die neuzuerbauenden Häuser yon F bis 2 f läßt G die Rechtsungültigkeit einer Höchsigrenze nicht herleiten. ; Milliarde Mork dur die Miets- und Renteusteuer aufgebracht werden, t Durch die Novelle vom 22. Juni 1919 find in die Mietershußvet- | und dann foll ein Angleih der Mieten aus den alten Häusern mit den [f ordnung der neue § 5 und sodann dera§ © a aufgenommen worden, ¿ Mieten der neuerbauten Häuser erstrebt werden. Weiter wird, wie S 2 Na dem neuen § 5 kann der Micetzins auf Antrag des Mieters | ih bereits dargelegt habe, durch das Neich ein Geseg vorbereitet, das Ee herabgeseßt werden, Man war sich darüber klar, daß diele Be- } die Höchstmietenfrage von Neichs wegen regel Mit den Organi- Aa stimmung au bet dem weiteren außerordentlichen Anfsteigen der j sationen wird son in ganz furzer Zeit darüber verhandelt werden. A i Wohnungsnot nit ausreichen würde, um das Arsteigen der Mieten ¡ Kommt dieses Gesetz zustande, so wtrd damit vor allem zweierlei er- \ A infolge der enormen Nachfrage nah Wohnungen zu verhindern. Es | zielt. Zunächst wird die preußische Höhstmieteverordnung von selbst G8 ist deshalb absi&tlich unmittelbar hinter dem § ° dur den § 5 a j gegenstandslos, wenn die gleiche Materie durch das Reichsgeseß erledigt 1 bestimmt worden; daß die Landeszentralbehörde mit Zustimmung des : wird, und fodann wird endli der Anzweiflung der Nechtsgültiagkeit } i Neichsarbeitsministeciums noch weitergehende Anordnungen. für sole j sowohl der preußischen wie einer eihe Reichsanoxdnungen der Garaus 000 Gemeinden treffen kann, in welchen \sih wegen starken Mangels an gemacht. Nach den vielen Recitsgutechten weiß man nicht, ob F 5a 4 N | Mieträumen außerordentlihe Mißstände geltend machen. Nur für j; der Neichsverordnung, auf die die preußische Anorbnuny fich stügt, : 108 diese Gemeinden, Herr Kollege Ruer, niht allgemein für den “oder die preußishe Anordnung ungültig sein soll. Wenn diese Sache [2

stände selbs dazu eutschlossen hätte, die Materie von Reichs wegen î

Abtretungs3gebiete besonders stark einfetzte, konnte ih nit auf \füd- ê deutsGe Verhältnisse Rücksicht nehmen, sondern mußte als preußischer | Wöhnungsminister in dem engen Rahmen, den wir die Verordnung

3. welche Höchsigrenzen bon den Gemeinden des Bezirks beschlofsen 4. welhe Gemeinden des Bezirks mit über 2000 Einwohnern nicht unter die Anordnung fallen und in. welchem Verhältnis die ¿ önn Mieten in diesen Gemeinden sich zu denen in den Gemeindon b. in welchem Verhältnis sich die Mieten in den Gemeinden mit unter 2000 Einwohnern, für die durch Kreis8ausshußbeschluß eine Höchstgrenze nicht eingeführt ist, zu den Mieten in den

6, welche Kreise für die Gemeinden „unter 2000 Einwohner die

: f b

7, ob auf Grund der Anordnung vom 9. Dezember d. J. mit de Vornahme der wichtigsten Reparaturen in den Häusern wieder

begonnen wird, s i Bis zum 9. März sollen die Berichte einlaufen, und dieses Ergebnis t wird einstweilen abzuwarten sein. E d

Die Verordnung selbst ist eine Rahmenverordnung, die in vielen a

Ergänzungserlaß behoben werden. Jetzt muß ich erft abwarten, bis ih die erbetenen Berichte von den Kommunalvecbänden und den FKommunalaufsihtsbehörden bekommen habe. Diese Verordnung ist so clastis, daß bei verständiger Ausführung dur die Gemeinden und die Einigungsämter Härten vermieden werden tönnen.

*ch resumiere dabin: Erstens die Verorznung ist nichts Voll- fommenes. (Sehr richtig!) Daß sie etwas Völkommenes sei, habe ih nie behauptet, und ich habe bei meinen Ausführungen son zwei-

MWohnungsmaterie so kompliziert ist, daß man mit dem ersten Schlag niht etwas Volkommenes {fen kann. Auch die Landesversamm- lung würde, wenn sie stch vier Wochen mit die'em Gegenstand be- schäftigte, etwas BVollkommenes nicht schaffen können. Das liegt eben

dauerndes Gesey gedacht; se iff nur als gegenüber der gewaltigen Revolution vor- gesehen, die fich gegenwärtig auf dem Haus- und Grund- h

nit ais - ein

| für fich unbegründeten Zweifel gegen die Rechisgültigkeit nicht mehr j vorgebracht werden. D / Ueber die Art, wie Rechtsgutachten zustande kommen, habe id 1% mir in den leßten Wochen ein eigenes Urteil gebildet. Für mich ist ¡2 das Urteil des Reichsjustizministeriums und des preußischen Justiz- ministeriums mindestens so wertvoll wie das Gutachten privater Kreise. (Sehr riditig!)

Sodann möchte i& feststellen, daß die Höchstmieieverordnung grundfäßzlih gar kein aecues Ret schafft. Die Militärbefehlshaber 168 haben bereits in den Bezirken, über die der Belagerungszustand ver- L: | hängt war, Höchstmieten etrigeführt. MWeiterhin haben eine Reihe

| dur cin Neichsgesez geordnet wird, dann können auch die an und h 94 M L

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Tai afi du N D A T E 2 M M A E L 2 R:

| von Einigungsämtern Höchstgrenzen für Mietzinssteigerungen durch 1: j ihre NReltsprehung tatsächlich eingeführt, so daß die preußischen 18 | Höhstmieteverordnungeu !-digli bereits bestehende tatsähliche Ver- 1h

hältnisse weiter ausbauten. M

Veber die Rechtsgültigkeit der Anordnung können bei i solßer Satßlage im gegenwärtigen Stadium meines Er- achtens nur die ordentliten Gerichte beschließen. Fh bitte daher, die gekennzeihnete Entwicklung abzuwarten und die Durchführung der jebigen Anordnung, die son seit zwei Monaten | in Kraft ift und zum größten Teil auch hon durMhgeführt ist, nit durd Annahme der Anträge stören zu wollen.

Die Verordnung ist durch die Organ\ationen des Hausbesißzes und der Interessenten gaaz falsch dargestellt wyrden, Man hat mir zu Anfang Dezember vorigen Jahres dur ein- j flußreide Kreise aus dem Hausbesip sagen lassen, daß !ch dann, wenn {h die Verordnung erlassen würde, gegen mi ein ganz riesfiger Entrüstungssturm erheben würde, der meine Stellung erschüttern könnte. (Hört! hört!) Jch habe darauf { geantwortet, darauf ließe ih mich nit ein (sehr gut 1); der preußische

G V R O B BOESN E14 A C A

| Wohnungsminister, der die gegenwärtigen Vorgänge auf dem Haus- * und Grundbesigmarkt ruhig treiben lassen würde, würde von min- destens 95%/6 der preußischen Bevölkerung in kurzer Zeit verwünscht und verfluht werden. (Sehr wahr!) :

Von dem Syndikus der Cölner Hausbesizervereinigung wurde ih fürzlih in einer Hausbesigerversammlung sehr heftig angegriffen. Einige Wochen später war der gleiche Herr bei mir, und da sagte ich ihm: Was wollen Sie denn eigentlih? In Cöln hat seither nah der Spruchpraxis des Mieteinigungsamts eine höhere als 20 prozentige Steigerung in der Regel nicht durchgeführt werden dürfen; gegenüber ver Cölner Praxis bedeutet doch meine Höchstmietenverordnung etnen Fortschritt. Sie bringt nämli dem ¡ändigen und soliden Haus- besi vier Vorteile,

Erstens kann unter bestimmten Modalitäten eine höhere als 90 9%/oige Steigerung zugelassen werden. Nur kann das eine Gemeinde nicht ohne weiteres“ und eigenwillig beshließen, da müssen noch andere Instanzen beteiligt werden, und ih habe {hon gesagt, daß Gemeinden mit Zustimmung der übergeordneten Justanzen höhere Zuschläge ein- geführt haben. :

Zweitens sieht meine Verordnung vor, daß neben den 20 9/6 den Mietern Zuschläge für erhöhte öffentliche Lasten auferlegt werden

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en. Drittens bestimmt der Härteparagrayh, daß den einzelnen Haus- besigern, welhe mit der Höchstgrenze niht auskommen, im einzelnen | Höhere Zuschläge für Inftandfezungsarbeiten zugebilligt werden können. Viertens wird ermöglicht, daß unter bestimmten Voraussezungen der Mietzins des Jahres 1914 heraufgesegt werden kann. Für den spekulativen und unsoliden Hausbesiy bedeutet allerdings die Anordnung in zweierlei Hinsicht eine große Ershwerung, einmal daß er Zuschüsse uux für wirklich ausgeführte Reparaturen erhält

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