wenn eine einbeitli&e V
tellt find als
beseitigt würde. geboten. werden.
v
soll, sondern weiteren
tönnen aber au hier Richtung gefaßt werden.
Die Verwaltung bat die bereitungsgdiens|t für die Ubkürzung notwendig 1st der NMNeferendare selbst erwünsck{t, die künftigen
neuerdings wiederum erh ¡ebung der Néferendate
Leun der Reférendare
auf drei Jahre bêdeutet a
Bertwwaltzu;. - Studtuy die Nis fondern
Befoldnug erhalten fönnte
Es find denn auch erbeb
bilfen zu gen ähren, Berteilung zu bringen.
diesen Fonds nicht bébaure ich lebhaft, sind. Wenn der Beteutung der
pon der
edle Staatsregterung scaftlicbe Not, welche in
¿üglich der verschiedenen retung auf staatltchckch urb die tazu erforderlichen schov bestehenden \reien Be hat der Hausha Annahme empfohlen.
beein:rächtigen folle. Träger erheblide Kosten | Zuwendung staatlicher | Abg, Woldt (Soz.): Benn ér von der neuen Wi
bleiben, Wir gehen einer entgegen. Bisher war die der verfehlte Beruf würde a Mantoposten darstellen, un wirts{haft kann sich
leistungsfähiges Arbettsvolk
die Berufsberatungsstellen in organische nahweisen und. Arbeittämtern gebraht werden.
Abg. Menzel -Steiti
der. Berufsberatung sind wir einig. bause’ hat Abg. Hammer dfe Frage zum Gegenstand eines gemacht, der damals in der Ausshußberatung- eine Form erbalten bat, mit der der jeßige Aus\hußantrag und der Antrag Reineke im Wider- spruch steht. Wir wollen an der bisherigen Regelung, die die Gemeinden zu Trägern der Cimichtung mate, festgehalten wissen. den Antrag Meineke eingehen, würde zwzeit die Weiterentwickelung der Be- rufsberatung nur gehemmt werden, es würde damit au eine nah unserer 1 Vermehrung der Staatsbeamten eintreten und es würde die Gefahr der Nr N Il Nga näherrücken, die gerade hier am allerwenigsten am Plage ift.
des Aus‘hußantraas gestellt und verlangen den inrihtung auf der bisferigen Grundlage.
Meinung nicht erwünschte
trag au} Abänderung Weiterausbau der È
Abg. Frau Dönhoff antrage zu. wlünschea aber di Grundlage“.
stellen, oder doch, wo dieses
Abg. Kleinspehn (U. Soz): der einzelne für alle einzustehen hat, fo haben au alle für einen ein- für ten rinzelnen fast n ch!s ge\ckehen. Nun
zutreten. Es it bisher treibt uns die Not des Leben mehr an die Pflichten der denkt, Die Invatidität, die immer mebr, und so muß wertvoller werden, t
auf. welhen Plag niht immer davon ausgeben, Uche Verhältnisse einzustellen,
tängel gezeigt. Wir
große Aufbau
en organischen
| ten geeianeten ausging, bas Geldkapilal 1
betrifft, so wäre es erwünidt, wenn au bei bi
Ca D. Vas Bei
Abg. Heilmann ( tein Entwurf mitarbeiten und mit den anderen Parteien prüfen, wie weit têèn Wünschen der Néferendare über die Vorlage hinaus ent- gegengekommen werden kann. Die Frage, ob das juristisde Studium nit mehr éin Monopol ziemli eng beschränkter Volkskreise bleiben | | i t Bolkéfchichten zugänglich gemacht werden kann, | wird ja bei dieser Gelegenheit nicht ents{ieèea werden, immerhin
_Der Unter sta tete im Ju stizministérium ettschuldigt den verhinderten
mdöglich în die praktische
rviederbolt bereits abzußelten bemüht gewesen. dings erbobenen Klagen weiden nähèr geprüft w rben.
tehen rei8geseßlide Bestimmungen entgegen.
und eine Grleihterung für die Angebörigen der mindêtbemitteltén Bolkskreife, sich dem juristisGen Studim zu widmen. ‘vürde es begrüßen, wenn der Zugang zum ¡uristen Y In weiteren Umfange fréigemadit werdén könnte, damit niht nur bestimmten Volksklassen entüoinnten werden, ndern. „le geeigneten (Slemente dazu herangezogen werdén können. Das würde ja dadurch erleihtert werden, wenn die YNeferendare etne
ziellen Sbwierfgkeiten ist nit verkannt worden, daß es zutial in beutiger Zeit fehr erwünscht ist, den Neferendarer auc pekuniär entgegenzukommen.
fügung gestellt worden, um besondêrs bédürftigen Neferendaren Bei- und wir sind gerade jeßt dabei,
Abg. Dr. Rosenfeld: Man soll doh die Zuwendung aus
daß ke Justizminister die Neferendare nachdrücklih auf die Arbeitersekretariate hinwiese, so wäre schon viel ge- wonnen, denn dann würden die Neferendare fie in großer Anzahl auf- fuchen, ßch dort informieren formell gar niht übêrwiesen worden sind.
Die Vorlage tvird dem Nechtsausschuß übertiesen.
Den Antrag des Nbg.
mit Rücksicht auf die Unkerntnis, welche in weiten Bolkskreisen be- Berustzweige berrscht, die Berufsbe-
Abg, Dr. Nein eke befürwortet die Annahme
der in teiner Weise die bereits vorhandenen auf konfessioneller oder
| anderer Grundlage beruhenden Beratungsstellen in ihrer Wirkfamkeit És würdeu Beruféämter einzurichten sein, déren zu tragen haben würden úünd da müßte bie Mittel erfolgen.
taschine darf still!schen, fte Zeit des verschärften Produktionstempcs
( unsere ZukunftEwirt)chaft niht mehr leisten. Darum ist eine sachverständige Berussberatung zwingendes Gehot. Wir müssen bei einer solchen der wir die Arbeiter niht entbehren können, den Menschen sozial und wirtscaftlih richtig eingliedern können, nur dann werden wir uns als
} Zu wünschen wäre_ heim Ausbau der Or staatliche Zentralstelle, und die Schaffuvg möglichst zahlreid)er Orts-
en, a!s es biéber der Fall war. so Raubbau mit der Arbeitékraft des einzelnen getrieben werden. Deshalb muß die Berufsberatung in vollkommenster porm geschehen. Bei der steigenden Invalidität kann es uns nicht gle
der einzelne im Leben gestellt wird. Wir dürfen
etgnetsten Plaß gestellt werden.
der
‘Möglichkeit hat, sciner Törperlichea und geistigen Beschaffenheit nah
Beruf zu Lraeren: is j h
| öglidst gut anzuwenden, muß man beut
dazu übergehen, tas organisde Kapital, ren D S s eute
i anzuwenden. Die Ausdeutung der Arbeitékratt dar Grenze der Leistungörähigkeit gehen, da. sonst die früher eimritt. Muß der einzelne der Allgemeinheit sein Leben opfern, dann hat er auch ein Recht auf Lebcnserhaltung. iner
orbereitung im ganzen Neich einträte, nicht nur deshalb, weil dadurch der sondern i verspreche mir au dav tee Lage der Referendare ; ta in Preußen, fo
Cinheitégedanke gefördert wird
einzelnen Gliedstaaten niht beseitigt werten, fondern auch aus. Die. Hreußi'hen (Berichtsreferentare übertragen werden. MWáäs die Reform des Vorbereitungsdienstes der Verwaltungsbeamten
¡ständnis für bie Seele tes
Soz.): Wir werten im Aus\chuß gern an
bahnbredeude Entschließungen nach dieser
Justizminister und führt daun aus: (Frfahrung geniacht, daß drei Jahre Vor- Referendare ausreichen, daß deshalb ‘eine und daß dieser Schritt auch im Interesse getan werden muß, Es ist dtingend Nicbter uid Nectsanwälte sobald als Tätigkeit einzuführen. Der alten und obenen Klage über die zu ftarke Heran- zur Protokollführung ist der Minister Mich die néier- Der Herän- Axbeiter)etretariate Die Herabséuúnñag uch eine Vêérringerung der Aufwendungen
uu den Arbeitlèn ter
Auch. die
n. Trotz aller dem entgegenstehenden finan-
lie Summen der Verwaltiüng zur Ver-
diese Mittel zur
Bédürstigkeit abhängig maden. Nochmals ine Beschaffungébéihilfen bewilligt worden
und dort mitarbeitèn, auch wenn sie
Dr. Reineke (Zentr.): zu ersuden, mit Nüctsicht auf die witt- verschiedénen Berufen eingetreten ift, und
er Grundlage zu organtsieren Mafnabmen im CEinveraiehmen mit den ratungêstellen zu treffen“,
ltsausschuß am 7. Februar zur
seînes Antrags,
Walter Rathenau wird recht behalten, . rtscaft, vor der wir stehen, sagt: Keine in Material unbenutt, keine Hand müßig
Berufswabl meist ein Spiel des. Aufalls; ber in der neuen Wirtschaft zuglei eiten d diesen Luxus der früheren Uebe1fluß-
Verwirklichung der Berufsberatung, bei
behaupten. Meine Partei wünsckt, daß
Verbindung mit den Arbeits- i (dnat.): Ueber die ungeheure Bedeutung Schon im' früheren Abgeordneten- Antrages
Wenn wir auf
}ir haben deshalb einen An-
(Dem.): Wir stimmen dem Aus\{uß- e Streichung der Worte „auf staatlicher änisation eine nit durchführbar ist, ron Kreissiellen. Wenn es notwendig ist, daß
s dazu ctwas zu tun, daß man künftig Allgemeinheit gegenüber dem einzelnen Arbeitsunfähigkeit der einzelnen steigt au der einzelne füx die Allgemeinheit Es darf nicht mehr
¿gültig sein,
die Beruféberatung auf privatwirtschaft- Jeder muß auf den für ihn am ge- Die bisherige Berufsberatung hat wollen keine freie Wirtschaft, sondern Wirtscaft, damit der einzelne die
Während man bisher darauf
tenscheu, möglichst gut nit f nvalidit
i zur t viel
on cine günstige Wirlung auf die sie in anderen Staaten besser ge- wird die Verbesserung în den
ësén bie Exclusioität s Noikes muß
L A [A
auszudehnen.
tungen.
keit zugesproben morden
trage aus.
nit auch den Ausdruck
berechtigt zu sein.
der Besoldungóreform in die
Antrag.
sind nôtig.
der Géschäftsordnung. Schluß 5/, Uhr.
r führt aus, daß über die Nelfslage ‘in Preußen bisher. durh- aus Unklarbeit herrihe, d gehabi häbe, ob Logen Hegfiüntét der alten pririlegiertèn SGroßlogen sind, dénen allein die Bechtstäbig-
diese Ungleichheit nicht mehr erkräglich. übrigens nur auf dîe deutsde Freimaurérei. : j Abg. F raùk- Lößen (Sz) spricht fi{ zustimmend ju tem An-
Abg. Dr. Hoffmann (duat.): Der Hauptuntkerschied in ter
Rreimguterei Legt in der germanischen und der romanisÆen Nicbtüng.
ie germanischen Logen {liefen jede Verhandlun
und kUr@&lide Gegenstände aus; die tomdnt!hen nehmen seit langer Zeit einen auSgesprohen firxdentêtndlihen Stan Luntt ein, und be- londeré die franmóösisden babey sich durch thre zeichnet. Die Logen fteben alle unter dêm Geseß, bêtr. die einge- tragenen Vereine. Es ist niht zu befükhten, daß fie Mitglieder- venzeinisse einreiden müssen. sollen doch wohl nit etwa gezwungen werden, von ihrem durchaus christlichen Standpunkt abzugeben. Monislishen gen tönnen wir alten Freimaurer die GleidbeteWltgunc nidt iugesteten.
Nachdem Abg. Ad. Hoffmann (U. So; Gleichberechtiguñg ausgesprochen, tritt Abg. Sommex dem Abg. Dr, Hoffmann entgegen. Dieser habe sih über die nictprivilegierten Logen fo abfällig geäußert, daß man sich wundern müsse, warum er „Winkellogen“ gebraudt ‘habe. dürfe man die alten Logen baun als „Dünkellogen" bezeichnen, die sich auf Grund ihrer veralteten Privilegien immer noch einbildeten, allein
Der Antrag wird dem Rechtsauss{chuß überwiesen. Ein Antrag der Deutschnationalen auf Einstellung von 140 neuen planmäßigen Stellen für Kataster - landmesser in den Etat Abg. Dal Uner ausführlich begründet. Vöôin Abg. Twardy (So0oz.) wird Ausschüßberatung bean- tragt. Jedenfalls solle die Regierung im Etat tür 1920 eine An- zahl neuer derartiger Stellen s{haffèn, etwa. 80, da 60 andere nach
der plänmäßtgen Katasterassistenten müsse vermehrt werken. Vés- gléihen sei der Katastertarif längst einer Erhöhung bedürftig, damit Staatsfinanzen in die Höhe gebracht werden; dann werde die Katasterverwaltung {ih R bezahlt machen.
Aba. Sommer (Dem.
Es liège geradezu cin Notstand vor. Abg. Meyer -Herford (d. Vp.): Mindestens 140 neue Stellen
Der Antrag wird an den Haushalt 8aus\{huß verwiesen.
Näthste Sißung Freitag 12 Uhr: na bér die Gültigkeit des Mandats des Abg. Hacke; Anträge;
sehr guter Nehtsarwalt sein, brauht aber deshalb kein guter Minister Der Krieg mit seiner langen Dauer w der Völkszesundheit. (Beifall links.) Abg. Dr. Neinedck e (Zentr.): ist allés gesagt. Ih bitte, den A Abg. Menzel zieht seinen Antrag zurück. bg. Frau Pohlmann (d. VP.): diese Feage bur den Aba. Kleinepehn erfahren hat, beweist, daß es notwendig ift, die Beruféberatung auch auf künftige Volksvertreter (Heiterkeit rets.) Der Autrag wird unter Streichung der Worté „auf \taat- liher Grundlage“ angenommen. Hierauf begründet Abg. Sommer (Dem:) den Antrag der Abgg. Dr. Friedberg und Genossen auf ver faffung - mäßige Gleichstellung
änderungsantrag ænzünebmen.
der freimaurerishen: Rich-
Polizéfwillkür darüber zu êntscheiden wêtden Türfen, die nihr Téchterlogen
aß die
ist. In einem demotratiichen Staate jei Der Antrag beziehe si
‘ber volitische tiegSheßzergi außge-
Die beiden altpreußis{en Großilogen
sich für die völlige
SFedentalls
Ur 1920 wird vom
Pension géèhen würden. Auch die Zahl
verwendet sich ebenfalls lebhaft für ben
endérüng
versammlung wie „W. T. B
Abstand.
hof ausgearbeitet ift.
Der Landtag besteht
iverden von tiésem gewählt.
ahlberechtigt
Leben jahr vollendet habèën.
… Die Gültigkeit der dildetes Wahlprüfungsaericht
scheidet au über die Frage,
C8 kann einer éin
verloren hat.
Parlamentarische Nachrichten.
SNT Data unggaul Auß der DeutsWenNatfonal- rat gestern zu einer Sißung zusammen und nahm meldet, s “ Innern Koh über dee Vorentwürfe der Regierung zu einem Neichstagswahlgesetg entgegen. “Tliégt nah Vêitteilung des Ministers dem Kabinett bereits vor. Der Auss{Uß nahm indessen von einer materiellen Beratung der Entwürfe Reichsminister Koch teilte ferner mit, daß die Entwürfe von Geseßen über die Wahl des Neichspräsidenten- und über den Volksentscheid gleichfalls} dem Kabinett vorliegen und daß der Entwürf eines Gesehes über den Staatbgerichts-
Der Entwurf einer Verfassung sür Preußen
„in der von Staalaminislerium am 24. Fébruar 1920 be- \chlossénen Fassung ist’ der Preußischen Landes8versamm- lung mit dem Ersuchen zugegangen, die Beschlußfassung über ihn nah Mögllchkeit zu beschleunigen. Er lautét, wie folg1: Abschnitt 1.
Der Staat.
S i Preußen ist eine Republik und Glied des Deutschen Reichs.
Abschnitt 1. Die Staatsgewalt.
8 2. Trägér der Staatsgewalt ist die Gesamtheit bes Volkes.
S: Das Volk gibt scinen Willen über die Staatsangelegenbeiten kund durch den von ihm gewählten Landtag.
S 4. Das Staatsministerium füh1t namens des Volkes die Reglerung. Abschnitt 111. Der Landtag.
Volkes. Die Fahnen sind Vertreter des gesamten
8 6. Die Abgeordneten stimmen nah ihrer freten, nur dur die Nück- Lat auf das Volfkéwohl bestimmten Uéberzeugung; an Aufträge und eisungen sind sie nit gebunden.
Q l. Der Landtag wird in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und ebeimer Wahl nah den Grundsäßen der Verhältniswahl gewählt. er Wahltag muß ein Sonntag oder öffentlicher Nuhetag sein. L sind -die über zwanzig Jahre alten deutschen Männer und Frauen, welde in Preußen thren Wählbar sind die Wahlberechtigten,
as Nähete bestimmt das Wahlgeseß.
8 8. ahlen wird durch ein beim Landtag ge-
einen BV-oricht des Neichäministers de
Die endgültige Vorlage
m
J)
S d, aus , dèn Abgeordneten des preußischen olf-8 und
d My
Wohnsiy haben. wélche das fünfuntzwanzigste
geprüft. Das Wahlprütunasgericht ent- od ein Abgeordneter die Mitgliedschaft
ar ein Verbrechen an
Jch glaube mit unserem Antrage
Die - Bebandkung. die
Das Wahlprüfungsgcricht bestebt aus Mitgliedern des Landtags, die dieser für die Wahlperiode wählt, und aus Mitgliedern dis Ober- perwaltüngsgerihts, die das Staatsministerium auf Vorschlag dcs Präsidiums dieses Gerichts bestellt.
Das Wahlprüöfungsgeriht erkennt auf Grund öffentl-{cher münd- lier Verhandlungen du1ch drei Mitglieder des Landtags und zwei richterlide Mitglieder. :
_ Außerhalb der Verbandlungen vor tem Wahlpiüfungsgericht t das Verfahren von einem Staatsbeauftragten geführt, den das Staa!êministerium ernennt.
Das Nähere wird durch Geset; geregelt.
' & 9, Der Landtag wird auf vier Sake gewählt. S 10.
Das Staatsministerium kann “den- Landtag auflls-n, vorb. bali
der Bestimmungen des § 37.
ta ¿ u I e i Nad Ablauf der Wahlperrobê det n& erfolgter Aufibsung unüfsen Neuwahken tnnerßalb lezig Tagen stattfinden. ch4 IZ
j & 12, Nach eifolgter Neuwabl triit der Landtag pätestens am dteißigsten Tage zusämmen: er wird voin Präsfidentén ter leyten Tagung berüfeèn: | Im übrigen versammelt sih dêr Landtag in icd-m Jaßre êm ersten Mittwoch des November am Sitze ter Regierung. Dec Präsident dés Landiags muß thn früber berufen, wenn es das Staatsministerium oder mintestens ein Drittel der Mitglieder tes Landtags verlangt. Der Landtag bestimmt den Schluß der Tagung und den Tag des Waiederzusanmmentritts,
¿ , S 13.
Der Landtag wählt scinen Präsidenten, bessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder seines Voistants.
8 14, i
Zwischen zwei Tägungen oder Wahlperioöden. führen der Präsident und die stellvertreteuden Präsidenten der lèpten Tagung ihre Ge- {äfte fort. D
S 1%
Ter Präsident verwaltet die gesamten wirtscaftlihen Angelegen- heiten des Landtags nach Mäßzgäbe des Staatshaushalisgefeßes mit den Befugnissèn eines Staaléministecs. Ibm stebt die Ernèennung und Entlassung der planmäßißen Beamten dès Laodtäges. sowie tie Annahme und Entlassung ber Lohnangestellten, fern. r die Dienst- aufsiht über sämtliche Beamte und Angestellte zu. Er vertritt den Staat in allen Nechtsgeschätten und Rechtsstreuigkeiten seiner Ver- waltung. Er übt das Hausreht und die Polizeigewalt im Landiags- gebäude aus.
§ 16. Der Laadtag ift bes{lußfähig, wenn die Mehrzahl der gesey- lien ANpabe seiner Mitglieder anwesend ist. Für die vom Landtag vötzunehmenden Wahlen kain seine Ge- shäftöordnung Ausnahmen zulassen. - F A
é 17. Der Landtag faßt seine Beschlüsse, soweit bas Geseh nichts anderes vorschreibt, mit Stimmenmehrheit.
& 18. ‘Die Vollsißungèn des Landtags sind offentlich. Auf Antrag vou wenigstens fünfzig Abgeordneten kann ter Ländtag die Ausschließung ber Veffentlihkeit für einzelne Gegenstände der Tagèsorouung be s{ließen. Die Verhandlung über den Antrag erfolgt ta 'gehetmer Sigzung. ¿
N
Der Landtag und. seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Ministers verlangen. Die Viinister und -die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu den Sigungen des Landtags. und seiner Aus- {üsse Zutritt. Sie“ können jcderzeit, qu :augerhaib „der Tages- ordnung, das Wort ergréeisen. Sie untersteheu der Orbnungögewalt des Borsizendén. Dao
20.
____ Der Landtag hat tas Michi ‘und. auf Antrag tén: einem Fünftel seiner Mitgliedér die Pflicht, Untersucbungsgusschüsse eivzusegen. Diése Auss{üsse erbeben in bffentliher Bethändlung die Beweise, die fie oder die Autragffeller für erforderli ch cradten. Der Unter- suhungsaus\{uüß kann mit einer Zweibtrittelméhrheit die Oeffentlich- keit auts{ließen Die Geschäftso1t:nung régeit das Vertahren des Anus\{usses und bestimmt die Zahl seiner Mitglieder.
Die Gerichte uvd Verwaltungebehörden find verpfliGtet, dem ‘Ersuchen tieser Ausschüsse um Bewetséerhebungen Folge zu leiften ; die Akten der Bebdrden sind ibnen auf Verlangen vorzulegen.
Auf die Erhebungen der Aus\chüsse und ter pon ibnen ersucßteu Behörden findèn die Vorschriftèn der Strafprozeßordnung sinngetmnäß Anwendung, doh bleibt das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fern- \spre{zgeheimnis unberührt. L
Der / Landtag bestellt zur Wahrung der echte der Volksyer- tretung gegenüber der Regierung für die Zeit außerhalb der Tagung und zwischea der Beendigung einer Wahlperiode oder der Auflôf ing des. Landtags 1nd dem* Zusammentritt des- neuen Landtags einen * fänbigen“ Auschuß. Dieser Ausschuß hat die Nechte enes Unter- süuchungsaussussés. k
S D« j
é Der Landtag kann än ibn gerihtete Eingaben dêr Regierung ‘liberweisen und vön dieser Auskunft über eingegangene Büten und Beschweren verlangen. aus
Die Mitgliéder des Landtags erhalten eine Eitscßädigung nah Maßgabe des Gejeßes. Ebenso erhält der Prâsident für die Dauer seines Auîtes eine Auftwpandsentshädigung, Ein Verz-cht auf diete aua ¡ist unstatthaft. Beschlüsse des Lanttaas über Abände- rungen des Entscädigutgögeseßes haben keine Gültigkeit sür die laufende Wahlperiode. “64
Der Landtag beschließt über die Geseye: er stellt die Einnahmen und Ausgaben des Staätshäushalts fei; ec stellt die Grundsäße für die Verwaltung der Staatsangelegenheiten auf und überwacht deren Ausführung. Staatsvertröge, wenn fie sich auf Gegenstände ter Gesetzgebung beziehen, bedürren seiner Genehmigung.
Gr gibt sid im MNahmen dieser Verfassung seine Geschäfts-
ordnung selbft. Absch{chnitt 1V. Das Staatsministerium.
S 95, Das Staatsministerium besteht aus dem Ministerpräfidenten und den Staatsministern.
& 26. j __ Der Präsident des Landtags beruft deu Ministérpräsidenten und auf dessen Vorschlag die übrigen Staatsminister.
§ 27. „Der Ministerpräfident bestimmt die Nichtlinien der Regierungs- politif. Er fü*rt im Ministerrat, dem sämtliche Staatsminister an- gehören, den Vorsitz, Seine Stiinme gibt bei Abstimmungen im Falle der Stimméngleibheit dên Ausschlag Er bestimmt seinen Ver- tretér für den Fall der Behinderung. Im übrigen find der Minister- präsident und die Staatsminister gleichgestellt, Jeder Stagiêminister verwaltet die Angelegenheiten. seines Mintsteriums eLpREnria ; die Geschästêvertellung vnd der Ges(äftsbctrieb des Staä 8ministeriums werder dur eine vom Staakérninisterium zu erlassende Geschäf18- ordnung geregelt.
i 8 28. Das Staatëministecium vertritt den Staat näch außén. S 29, i as Staatsministerium cet über Geseßeövorlagen, die dem
Landtag zu machen sind.
: § 30. Das Staatsministerium verkündet die vom Landbkäg beschlofsenen esc und - die von ihm geneigten Staatspherträge in der prèußishen Geseßsämnrlüng.
: & 31. :
Das- Staatêministerium gibt bie zur Ausführung, der Geseße erforbeilihen Verordnungen, soweit nicht derer. Erlaß ten einzelnen Staatsministern dur tie Gesete übe: lassèn wird.
295
S 22.
Das Staatéminisierium ernennt die Beamten. Es darf das Gr- nennungêrecht turch einzelae Staatémtnifter oder andere Behörden ausüben lassen.
8 33 k
Das Staaisminifierium -ernenyt die Mitglieder des Ieichêrats, soweit se nicht gemäß Urtikel 63 der Vexfassung des Deutschen MNeiches pon déa Provinzialverwaltungen bestelit werden.
e 324 F 04. | i Das Staatsminisierium übt naméns des Volkes das Recht der Begnadigung aus: es kann tiefes Necktr einzelnen Staatsministern übertragen. i : s Zugunsten eines tegen seiner Armtsbandlungen verurtetlten Ministers färnn diefes Net nur auf Antrag des Landtags autgeübt erden. E i cet tas L ; Allgemeiñie Siraferlasse dürfen rur auf Grund eines Gesetzes erfölgen.
S 3D i
Wenn bie Aufrechterhaltung der öffentlihen Sicherheit oder die Beseitiaung eines ungewöhnlichen Noistandes es dringend erfortern, kann, sofern der Landiag nicht versammelt ist, das Staatéministerium in Uéberéinstiinmung mit dem in § 21 ber Verfassung vorgesehenen ständigen Ausschusse Verorduungen, die dex Verfassung nit u- widerlaufen, mit Gescßesfraft erlassen. Diese Verordrungen sind dem Landtag bei seinem nächsten Zusanmrmentreten zur (Benehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so ift die Verordnung bur Bekanntmaung in der Geseßfammlung alébald außer Kraft zu seben.
& 36.
Die Staatéminister leisten beim Amlsan!ritt den Eid, daß sie ihre Geschäfte unparteiish, zum Wohle tes Volkes und getreu der Verfassung und den Geseßen führen wollen.
8 37. L
Das Staatéiministerium als \olches und jeder einzelne Staats- minister betürfen zu hrer Amtéfükrurg deb Vertrauens des VBolîtes,
das dieses dur den Landtag bekundet. Der Ländtag kann dem Staatsministerium oder etnem einzelner Staatkminister dur aus- drücklihen Beshluß sein Vertrauen entziehen.
Der Antraa auf Stellung der Frage, ob ein Staatêminister Þas Vertrauen ter Landeéversammlung besitzt, muß von mindestens dreißtg Abgeordneten unterzeithnet fein. Gr fann als Urantrag oder bei jeder beliebigea Besprechung eingebracht werden. R
Neber den e darf früßestens am zweiten Tage nach seiner
esprèGung abgestimmt werden. S he die Vertrauenêfräge muß namentiih abgestimmt werden.
Der Beshluß auf Enkziehung tes Vertrauens ist nur wirkigut, wenn ihw mindestens die Hälfte der Abgeordneten zuftimtmt, aus denen zur Zeit ter Abstimmung der Landtag besteht.
Sird der Beschluß - gefaßt, so müssen. die tavon betroffénèn Minister zurüdtreten. Das Necht des § 10 fleht vern Staais- ministerium ni&t mehr zu. / :
Diese Bestimmungen finden entspredende Anwenduyg für den Fall, daß bas Staatéministecium in féiner Gefamtheit oder etn Staats- minister die Vertrauensträge stellt.
§ 33.
Der Landtag ist berechtigt, jéven . Minister vor dem Staats- gerihtshof anzuklagen, daß er \ckchuldhafterweise die Verfassung oder die Geseße verleßt. habe. Der Antrag auf Erbebung. der Anklage muß von mindestens einhundert Mitgliedern des Landtags unter- eihnet sein und bedarf der Zustimmung der für Verfassungs- kbéritngen vorgesehenen Mehrheit. /
Die Zusammenféßung des Staatsgerichtshofs, das Verfahren vor ißm unb die ihm zustéhenden Entscheidungen werden durch Geseß
gelt. gerege 8 39.
Keder, Staatsminister kann jéberzeit von seinem Amte zurücktreten.
Tritt tas Staätêministèriuin in seiner Gesamtheit zurück, \ó führen die zurückgetretenen Minister die laufenden Geschäfte bis zu deren Uebernahme dur die neuen Minister weiter.
Abschnitt V. Die Gesehgebung.
8 40. “Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, steht dem Landtage und der Negierung zu.
8 41, ie
Das Staaläministerium hat die vom Landtage ordnungêmäßig beschloss nen Geseße binnèn Monatsfrist zu verkünden, wenn es nicht von seinem “Net, den Landtag aufzuiösen, Gebrau macht.
Ein Geseg kst verbindlih, wenn es vom Landtag beslossen und vom Staatsministerium în der vorgeschriebenen „Form - verkündet" worden ist. Bek der Bêrkündung muß ausgésprochén sein, daß der Landtag das Geseß beschlossen hat. Artikel 13 der Verfassung des
Die verbindliche Kraft eines Gesehes triit, venn nichts anderes be- stimmt ‘ist, mit dem bierzehnten Tage naG Ausgabe des die Ver- fündung entBältenden Siüdes der Gesêßsammlung ein.
& 43, : Gesetzesvorlagen, die der. Landtag. abgelehnt hat, könren in demselben Stzungsabschnitt nicht wieder vorgebracht werden.
Abschnitt V1. Finanzwesen. 8 44. : 4 Der Landtag sorgt dur Verwiliigung der erforderliden laufenden Mittel sür die Deckung kes Staatsbedarfs. E Alle Einnabinen und Ausgaben des Staats müssen für jedes Necbnungéjabr veransci:lagt und auf den Hauthaltsplan gebracht verben, : E: E “hie Ausgaben werden. in der Neyel für ein Jahr bewilligt ; sie können in besonderen Fällen auch für tine längere Daner bewilligt werden. Jm übrigen find Vorschriften im Haushaltsgeseß unzulässig, die über das Rechnungsjahr binausreihen oder sich „nicht auf die (Ginnahmen und Ausgaben des Staats oder ihre Becwältung beziehen. ; S 45. : Isi bis zum Schlusse eines Rechnungsjahres der Hauzhaltsplan \süt das folgende Jahr nicht durch Gese festgestellt, jo ist das Staatëmimisterium bis zu seinem Inkrafitreten ermächtigt, alle Aus- áabeu zu leisten, die zur Erhaltung gefeglih bestehender (Finrichtungen oder jur Durchführung gesezlch beschlojtener Maknabmen er- forderlich sind, jecner die rechtlich begründeten Ve' pflichtungen des Staats zu erfüllen und endlih Bauten, Bejchaffungen und fonstige Leistungen fortzuseten, für die turch den Hauéhaltsplan eines Vorjahres bereits Bewilligungen stattgefunden haben, fowie ° pi Borautsezung Beihilfen zu Bauten und Be- unter ter gle‘chen Vorausseßung Beibilfen zu ck t ichaffungen oder jonstigen Leistungen weitir zu gewähren und Schäß- anweisungen auszugeben, soweit bie Einnabmen aus den auf be- sond-rem Gesetze berubznden Steuern, Abgaben und sonsitgen Quellen zur Leistung der vorgenannten Ausgaben nicht ausreichen.
8 46. E
Jm Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei aufßerordent- lilem Bedarf und in der Regel nur für Auêgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die Ueber- nabe einèr Sickerheitéleisturg zu Lasten des Staats dürfen nur dutch Gesetz erfolgen. L
s (e.
Beshlüsse des Landtas, welche Mehrausgaben außerhalb des Staatshauébaltsplans in si {liefen oder ‘für die Zukunft mit sich bringen, müssen zugleih Bestimmung über die Deckung dieser Vehr- ausgaben treffen. E
S 43. i Î
Zu Haushaltéübers{hreitungen und außerplanmäßigen Auégaben ist die nachträglîche Gerebhmigung des Landtags erforderlich. Haushaztsüberschreitungen ünd außerplanmäßige Ausgaben bke- dürfen der vorbertgen Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur-üm Falle é‘neë unvorhergesechenen und unabweiébaren Bebvürtnisses
iTt wr Ren. erteilt werde 8 15.
Die Rechnungen über den Staafsbaushaltéplan werben von der Obêérrechnungëtammer geprüft und seslgestellt. Die allgemeine NRech- mur über den Staatshaushalt ¡edes Iähres einschließlich einer Leber, sicht der Staals[{hulden wnd mit de« Bemerkängen“ der Obertecb- nungsfammer zur Gnllastung des Finanzininisters tem- Landtag vorgelegt.
& 50. gz
Zür Mitwirkung bei Geseßen von finänziellèr Bedeutung gemäß 8 56 tvird ein mana gebildet.
Dem Finanzrat aebören an : :
D die E Artikel 63 der Neich8verfassung von den Pro- vinzialverwaltungen bestellten preußijhen Mitglieder des MNetchsrats, A : }
9) kraft amtlicher Stellung für kie Dauer des von ihnen be-
“ fkleideten Amts der Präsident der Oberrednungstammer, der Präsi eat ber Preußtschen Staatsbank (Seehandlung), der Präsident der Hauptveuvaltung der Staatsschulden und der Präsident der Zentralgenossenschaftskasse, ]
3) durch dea Landtag zu wählende Mitglieder, tie an Zahl zusammen mit den unter 2 genanten so viel betragen müssen, wie die unter 1 aufgeführten Mitglieder.
Die zu wählenden Mitgkiéder werden vom Landtag in geheimer Wahl nah den Grundsätzen der Verhältniewahl aéwählt. Wählbar ift ohne Unterschied des Geschlelts, wer feit mindestens dret Jahren die preußische Staatsangehörigkeit besigt, mindestens ebenfolange in Preußen seinen Wohnsiß hat und das 35. Lebensjahr vollendet hat. Landtagsabgrordnete scheiden mit Annahme der Wahl aus dem Land- tag aus. Die Wahl erfolgt auf sechs: Jahre in der Weise, daß alle zwei Jahre ein Drittel der Gewähllen ausfcheidet und durch Neu- wahl, bet der Wiederwahl zulässig ist, erseßt wird. Die erstmalig nah zwei beziéehungeweise vier Jahren Ausscheidenden werden durd) das vou Vorsitzenden zu ziehende Los bestimmt.
S: 01. È
Der. Finanzrat tagt am Sihe der Regterung. Ec versammelt si, o oft es die Geschäfte erfordern. ‘Er wid vom Vorsizeénden berufen. Er ist beschlußfähig, wenn mehr.“ als die_ Hälfte der Mit-
lieber antveésènb ist. imt blaßt bei S eialeidbeit gibt die Stimme des Voisizenden den
Hie. Beshlüsse werden nah. Stimttenmehiheit “
j a Bai d d: cinen Schrift
Der Finanzrat wählt feincn Vorsikenden awd. seten WSchrifl-
führer L Stellvertreter. Gr regelt feinen Ges@äfttgang dun eine Geschäftsordnung.
I
& BA F 0 4 É b - rats find nit offentlich, 19 fintea entspreckenbe üritveñbutg. & 954. i act
Kein Mitglicd des Finanzrats darf zu_irgendeiner Zeit wegen sciner Abstimmung oder wegen ter- in. Ausübung seines 2 grufs ge- tanen Aeußerungen gertcht ober tienfflih verfolgt ober lonst zur Verantwortung g2zogen werden.
Die Mitglieder des Finanzrats erhalten einz Entschadigung nah Maf:gabe etnes Geseßes.
?
e Sigzungen des Fhianz
,
&: Die Best'mmur gen dés §
(8 96,
Die Zustimitung des Finanzrafs ist einzuholen: E 1. wenn dêr Landtag Ausgaben beschließen will, tie über dett bvón tir Staaisregierung vorges{lagenen oder Bewiligten
Motkag hinausgehen,
für nee Steuern, i Ï rur die Au! ahne von Anlckhen und Uebernahme von Bürg- scdbaften, - 4. fix Auzaben, für. die noch keine Deckung ‘vorbanbén ist
oder für die tie Deckung dutch Anleihen erfelgen fol.
S O7. E e Beansiandet ter Finanzrat étn unter S 96 5 fer 1 big 4 falleudes Gesetz oder einen unter bese Vorschriften fallenden Beschluß, jo bat er dies innerhaib (weier Wochen dem Landtag mitzutëilen und inner- halb weiterer zwei Wehen schriftli zu beatüudeit. Die Angelegen-
eg O
V C — s Ó V: ü beit unterlicat alódarn erneuter Beschlußfassung des Landtags. Be ließt der Landtag wit Zweidrittelmebrheit, an seinem früheren
Beichluß festznhaiten, so bat es bei leßterem jein Bewenden, sofern nich! die Staatsregierung von dem Recht der Auflösung des Landtags Gebrauch machen will. Abschnitt V1. Selbstverwaltung. Q F (4 W «14 Ie L z ; x
Den politischen Gemeinden uyd Gezmeind perbänden mird das Necht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten unier der ge|ch- lih geregelten Aufsicht des Staates gewährleistet.
S 50, L Der Autbau der Selbsiverwaltung wird besonderer Geseßgebung
vorbebtalten. i ;
: T ŒULIE VEIL Staatsbeamten.
S G c, :
Die Stagtebeam:‘en- können wider ihren ag 28 nur EeT Fen reli vorgefchri en V sfeßuygen und Formen entiäafien, eseblid vorgescri benen Vorau8\cßuyg Fort i cinsleziiks oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anberes Amt mit geringerem Gehalt oder Rang versezt werden. LI
Für ibre vermöge nsrechtlihen Ansprüche fowie die ihrer Hinter» blieberen steht der Rechtéweg offen. E.
“Rubegebalt und Hintérblebenenversorguiïg werden gefeßlih de- regelt. Die wóhlerworbenen Rechte der Beamten sind unverleßzli. Abschnitt 1X.
Nebergangs- und Schlußbestimmungen. : 8& ‘61.
Die Verfassung vem 31. Januar 1850 und das Gesen zur hor- Täufigen Ordnuny der Staätsgewalt in Preußen vom 20, Värz 1919 ind aufgehoben. | S 62.
Bis zum Erlasse der in dieser Verfassun verbleibt es bei den bestehenden- Geseßgen und S 63. ; ;
Die Befugnisse, weidbe nah den früheren Gesehen, Verordnungen
und Vertcägen dem König zustanden, gehen. auf das Staats- ministerium über. Die Frage, auf wen die Rechte. übergeben, „die dem König als Träger des landesherrlichen Kirchenregiments zuîtan
Die
f
2 Die
vorgesehenen Gesche
erordnungen.
den, i \ / g i L ieses Gesetzes wird dur besonderes Gesct geregelt. Bis zum Erlaß dbieses.( werdea fie von dret durch das Staatêministerium zu bestimmenden Ministern evangelishen Bekenntnisses ausgeübt. 8 64. as Die bestehenden Stevern und Abgaben werdén bis zu ihrer Aenderung oder Aufhebung forterboben. Bis zum Zusammentiitt des ersten Landtags gilt. die Landes- versamnilung als Landtag. da J 09e Aerderungen der Verfassung können nur beschlossen werden, wenn wenigstens zwei Drittel der geseßliden Mitgliederzahl des Landtags ustimmen. : «i Sn e nie D it: Alle öffentlichen Beamten siud auf die Berfassurg zu vereidigen. Das Näbere bejtimimnt das Siaatêministertum. S 68. ; e ¿_ Verfassungs|streitigkeitea werdén vom Stigatsgerichtëhof ent- E : : S £9. a8 Diese Verfassung tritt mit dem Tag ihxer Verkündung în
Deutschen Neiches wird dur vorstehende Bestimmung nicht berührt. L Muige Ia t- und Fundsachen, Zust«Aunges % LEgl
2: L L Ï °, Verpa On I ung. 2c. von Wertpapieren. Met & Feclofur auditgesellschaften auf Akticu x. AtiengesellsHaften,
L des sahen, 19903 Beschluß. Die M A 9. 1915 gégen den a nn Ziatwexmaun, geb. am 16, 3. 1593 u Lausanne (SŸwetz), h, b. în
titenberg (Bayzrn), von Beruf S@hlosser, Tae Kebderila toerftlärung und Be-
sblaquahrmoner nano O gemäß § 362 Landgetit. ¿e(Sl.-W.-2), au oben. P eeitiene i. B. dên 23. Februar 1920, | (1199044
Gericht Ausl.-Stab 56 der 29. Division.
11797 Beschluss.
y Gegen den Rana Alfced Beebe Kraft, geborea dén 13. 5. 1875, bisher wohnhaft in Letpilg, Hohdujtraße 3B 1, ift fffcntli Klage erloben worden, weil ér dringend verdächtig ist, als Steuer- flidtiger seinen daueruden Aufenthalt im Huolande aufgegeben u haben, obe die ihm nah § 4. des R -G. gegen die S euer- flut vom 26. 7. 1918 ppraesWe lede An- zeize eritattét odex-die ih nah § 5. des- selben Gesetzes obliegende Berp} Mus zur, Sierhaugtcistung ert (gaben, au m Besißfteueramte. in
20 1, 1929 wifsentlich ünrlWilge Angaben
ledigt
(1139905) Dec in der ersten Beila
El! Ko t. lafse den anblzan. E
Hèeres (e
Öffentlicher Anzeiger.
Augeiammprrto für den Naum einex 5 gespaltenen Einheitszeile 1,50 4... Außerdem wir
4; über se!n Vérmögen gemacht zu baben. “ 1h41 : g3- Vergehen na 22 Abs 1, 26 Abs. 11 I D Untersuhun i ReG V 8. 7 18. Setia Anfent- \ halt ist unb-kannt. Er ist desalb flubt- verdächitg, Gs liegen also gégen Verdathtegründe vor, die die Grlafsurg eines Hartbefehls rehtfeitigen würden. Wemäß § 332 der St.-P.-O. wird des- halb das tam Deutshen Reithe befi adliche Vermözen Kraits mit Beshläg belegt.
ig. den 18 Febrüar 1920. Dele i 1, Siraskammer.
13, Mänz 1911 tin Neitds-. Ee Nr. 108 069 gegen Leouhard FleisGmann vom Gericht der 28. Diyision erlassene Fahnerfl1hisèrklärurg ist er-
âlberstadt, 22. 2, 1920, 7 Gericht der früh. 42.
unter Ne. 58440 yom Gericht dir 71. mob. E! i: _Steϗrttef
thold Meier, geb. ben’) 44 13. 7. 1875 E enaaiie ti S ediat Neue Friedrichstraße 13/15, drittes Stok-
D i | »S DA de 1 v aufarteltungdit des ‘Perihis bes alten é em. Gouvérnementégzr{{ch})
Ausschlag.
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anf den Luzeigenvrei® ‘ein Tenerunaëzuschlag tou 80 v, S, erhobeu.
Widexrus.
Dte vom Feldgeriht der Div. am 14. 2. 17 erlassene Fahnenflucht#- erklärung und BesGlajnabmeverfügang
NOTS 4 bay. -Juf.d
a8 | pm egen den Jufantertsten Georg BVach-|Hiljen ana, 1. bay. Nes.-Inf „Regts. Nr. 5, uod den IJnfanterinen Josef Schüttkler, 1. bay. Mes. JFaf.-Reots. Nr. 5, bekannt gemacht im Deutsch!n Reilhäanzetger Nr. 45 vom 21. 2. E Arons,
4 Würzburg, 17. 2. ;
] Gertcht Nrüh. bay. 3. Division Nr. 262.
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88 000. „4,
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(1199181
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9) Aufgebote, Ver- \lust-und Fundsachen, | Zustellungenu. dergl.
17979) Zwang8versteigerung. 2 Im Wt va Zwangstollstredaug fol: am DD2, pril 1920, Vormittags 1.04 Uhx, an der Gerihtastelle, Berlin,
Division. vom 22. 1.18:
gegen
werk, Klmmer Ix. 113—115, versteigert werden das in Berlin, Vlogauerste: ße 6, becgene, in Wrunbbate vom Cotidus-r!or-
h Ce” S L L L E E E A P E E R E E T T T R T H LEES Eg E Lz CWd e Y - Tx A i Eo
bezirk Band 9 Blatt Nr. 265 (etinge- tragener Etgentünier am 20. Dézetnber 1919, dem Tage der Eintragun daten get. ae Dito Berlin-Stegllih) éingétragene Srunditüll: a. Vorderwohnhaus wit Unkem | Z Seitenflügel, b: Querfabrikgebäude mitt e A L E Bean sowie 4 unter- kellerten Höfen,
blatt l BarleleE A 135 unv 343/136, 19 a 43 qm groß, Art. 306, Nüuzungwert 36 620 46, Ge- bäudesteuerrolle, Nr, os E
je 3. é ruar Ï 920. Berline tte. Abteilung §7.
Das Anitsgeriht Hamburg hat heute folgendes Ausgebot erkafsen: Dr. niëd. Georg Wallbach, Berlin. SO., Muskauek- | wird - ftraße 38, hát ‘das Aufgebot beaúträát ‘jur Kraftloserklärung der Zwischenscheine zur 44 9/0 Hambdurgiichen Staatsanleihe ‘von 1919 Sette B Nr, 39432 über 1000 und Serie B Nr. 20 777 über 2000 #.
Dammthonwall 37, 1, Stoeck, Zimmer
Kraft.
pt draet Er ck In 7 N Zei
P E pee e A
} 6. Enverbs: und Wirtschaftsgenosienschaften; Z Miederlassung x. E ¿wáälten.
Nr. 131, spätestens aber in - dem - auf reitag, den 12. November 1920, ormittags 114 Uhr, anberaumien
Aufgebotstermin, _Stalhof, Kaiser «Wil-
belm-Straße Nr. 70, 1. Stock (2 Treppey),
immer Nr. 24, anjumelöén und die Ur- kunden vorzulegen, widrigenfalls ‘die Kraft- loserklärung der Urkunden erfoläen wird,
Daumburg, den 30. Januar 1920.
Der Géeri{hts\schreibér des Amtsgerichts.
19906). Aufgebot. L Dec 'Aggenicur Alixed Vöttger in Berlta N. 113, Bornholmersiraß!_ 84, kat Vouen Beumawollensölunerei Bayreuth in euen Baumwollenipinner ea
p reu über Bleikind Mark, anti Ut zu Boyreuth am 10. Junt 19 beantragt, Der Inhaber dieser U-kunde ufgeforderi, spätestens in ben auf it‘tvo®, Ms n N er. n #9, N mitia 8 4 G E 5 » VOJU, Alle aa ufgebotstermine sêine Reckte Amtageriht Bayreuth änzümelden
bei dem An und ‘die Ürkunde: votz widrigenfalls Keäfi
des.
emarkuvg Berlin, Karten-
rundßeuerwmutterrolle
87. K.
Aufgebot.
Ì U ¿ zui : ian Die resp. Jnhaber der Urkunden werden | die rflärung ders erfo aufgefordert, hre Rechte bei der Ge- | wird.
i iberei des Amtsgerichts in Ham-| Bayreuth, dén 23. Zanuar 1920. L eka tür Mufa-bóttsatión, N Amtögerlht.
é Unfall, und Invaliditäts. x. sicherung, 6H 4 9. CUEMeije. N i 10, Verschiedene Bekanntmachungen, 11, Privatanzeigen.
rvenn Om
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