1920 / 51 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Mar 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 12 4. Alle Postanstalten ueh men Bestellung an; für Berlin außer den Nostanstalten und Zeikungsvertrieben für Selbstabholer

au die Geshäftsftelle 8W, 48, Wilhelmstraße §2.

Einzelne ummern kosten §0 Pf.

%

Reichsbankgirokonto.

Berlin, Montag, den 1. März, Abends.

Funhalt des amtlichen Teiles:

Deutscheë Neidch.

Verorbnung zur Ausführung des Betriebsrätegeseßes.

Verordnun künst!iche Dütgemittel. ;

Verdrdnung über die Ee eue e der Aufhebung der eise” fl Häute, Fe ê „und Leder zu. leistenden

Abgabe. _Belikiiachung, betreffend Sip und Geschäftsbereihß der Spruchkommission zur Én'scheibung über die Anträge auf Gercährunag von Vorschüssen, Beihilfen und Unter- stüzungen sür Schäden in den deutschen Schupgebieten aus

Anlaß des Krieges.

Bekanntmachung Üben apier.

Aufforderung des Oberrêid) ers betreffend Anzeige von Îufenthaltsort und Wohrung aller auf der Auslieferungs- liste Stehenden.

| Ausfsührungsbestimmung der Schiffahrtsabteilung ordnung, betreffend Verwendung der Fahrzeuge \chiffahri für Lebensmittel und Kohle.

Ersie Beilage: Bekanntmachung, betreffend Berichtigung zum Verzeichnis der öffentlichen Blätter, die für die Bekanutmachungen aus dem andels- und Gen: jsenschaftsregister bestimmt sind. Bekanntmachungen, -trefsend Tarisverträge.

/ Preußen.

Ernennungen und sovft ge Perjonalveränderungen. _Gesey über die Niederschlagung von Untersuchungen. Geseg über Erhebung von

verlehre der preußischen Staatseisenbahnen.

zur Ver-

Verordnung über d’ Errichtung eines Landesschäßungsamts. Erlaß, betreffend Anwenbung des vereinfachten Enteignungs- verfohrers beim Bau der Privatanschlußbahn der Frank- furter Gasgesellschcit an den Bahnhof Frankfurt a. M. West. Befanntmachung, betreffend die Genehmigung der Nots- verordnuno vom 30. September 1918 über die Verlängerung der Amtsdauer der Handelskammermitglieder durch die vere fassungsgebende Preußi\che Landesversammlung. Erlaß, betreffend Beurlaubung von Beamten zur Dienstleistung boi der Reichswehr. 9 agt über Fesiseßung von Kokspreisen und Brikett- preisen. Bekanntmachung über Festseßung von Brikettpreisen in den | Landkreisen Niederbarnim und Teltow. Yufhebungen von Handel®verboten. Handelsverbote.

Amtliches. Deutsches Reich.

Lerordnung zur Ausführung des Betriebsrätegeseßes vom 4. Februar 1920 (Reichs-Gesepbl. S. 147). Vom 24. Februar 1920.

; Auf Grund des § 108 des Betriebsrätegeseßes vom 4. Februar 1920 (Reici 8-Gesepbl. S. 147) wird von der Reichs- regierung best.mmt, was folgt:

Bis zur Errichtung des Reichswirtschaftsrais werden die im 8 94 des Betricbsrätegeseyges dem Reichswirischafisrate zugewiesenen Aufgaben dem vorläufigen Reichswirtschaftsrat übertragen. Solange der vo1läufige Reichswirt\chafisrat nicht betteht, liegen sie dem Wirtschaflsrate beim Neichswirischafts- migifterium ob.

Berlin, dea 24. Februar 1920. Die Neichsregierung. Bauer.

er arte mte eue rere

Verordnung über künstlihe Düngemittel.

Vom 26. Februar 1920.

/ Auf Grund dex Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur À terung ‘der Bollüernährung vek 2 M E Sicherung der Volksernährung vom jg" gcugust 1917 (Reichs-

?Gésegbl. S. 401) h A Gelepbl S. 823) des 8 10 der Verordnung über künstliche \Düngemiitel vom 3. August 1918 (Reichs:Gesezbl. S. 999) ‘wie auf Grund des § 2 Abs. 2 der Verordnung über Stict-

Fs. ab erhöht fich der

der Binnen }.

Zuschlägen im Güter- und Tier- |

I: B R

eljährliche Bezugspreis v

piert

siof vom 18. Januar 1917 (Reichs-Geseßbl. verordüuet: A rtikel 1.

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Ll

vom 9. August und 12. November 1913., R 880 :

1920 (Reichs Geseßbl. 1919 S. 1421, 1429,

4 L

4. 227 und 243) wird wie folgt geändert: s i i ende Vorschrift als Abs. 3 angefügt: „Zur Beförderung gehören auch die Veberführung voi der

1, Dem §& 2 wird folgende

Bollbahnstation und das Nangieren.“ 9, & 3 erbält folgende Fassung:

„Beim Weiteryerkaufe den

dürfen a) bis zu 100 Pfenntg, wenn in Mengen von 5000 Kilogramm verkauft wird;

kauft und versandt wird,

c) 3 vom Hundert des Rechnun Beim Z dürfen beide Beträge zugeschlagen werden, Der nach b zulässige Zuschlag in den Fällen des § 2 Nr.

ie soustigen Kosten, die durch der Station des Lieferwerks

sendbetrags.

Nückbeförderung vom Lager bis zur Station,

und im bis zue

D. Zur

Zte ihrex Wetiterver fangsftation des eförderung oder

Der Zuschlag na werden, auch wenn die wird. Jn letzterem Falle darf der Zuschlag zweimal erhobea werden.

E (Mabatte), Herstelern und Händlern üblich

Abs, 1 zu

in der anliegenden Liste für cinzelne Düngem Bestimmungen getroffen find.“

3. In der Liste der Düngemittel und

der Bestimmungen unter B folgende Bestimmungen;

. Schwefelsaures Ammoniak: a) für gewöhnlihe Ware. « , - » » b) für gedarrte und gemahlene Ware. « . Salzsaures Ammoniak (Chlorammonium) « . Natrium-Ammoniumsulfat . «« +«“ ¿ Aale C E S . Natrammonsalpeter, mit 40 bis 45 vom Hundert Steinsäl anat. . Kaliarmmon}alyeter, hergestellt aus Ammon- salpeter und Chlorkalium .«« -+ + +ck Daneben kann der Kaligehalt mit deu für Kali in Chlo:kaltum geltenden behördlihen reisen in Nechnung gestellt werden. Aatonsalpet a Knocheumehl - Ammonsalpeter, mit mindestens drei vom Hundert Knochenmehl gewmischt . Gipsawmonsalpeter oder Kalkammonsalyeter (mit etwa 40 vom Hundert Gips oder Kall) . 10. Ammonsulfatsaipeter «ee 11. Kalkstickstofff Neben den. vorstehend die besonderen, in der Verordnun : leihsstele súr Stikstoffdüngemittel vom 13. 8 ejeybl. S. 306) in der Fassung des Artikel 11 die festgeseßten Umlagebeträge zur Hebung. j Besondere Lieferungsbedingungen für 1 bis 11:

7. 8.

9,

.

bis 11 hat dem Händler einen Preisnachiaß bis zu je 100 Kilogramm Ware zu gewähren, ga Barzahlung ohne Abzug ezpackung zu 11: so erfolgt die Bere(nung Brutto für Netto. aen darf ein erechnet werden.

für

12, Bl'itmebl Bure S Besondere L: ferungsbedingu“igon für 12 bis 13: E Waggos Station es Lieferwerks. ahlung: Barzahlung ohne Abzug,“

Artikel Il

e . L) a s, s . . . .

erhält folgende Fassungzs

uet

Die Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1912 (Reichs-Geseubl. S. 999) in der Fassung der Verordnungen und 16. Februar

d Höchstpreisen für 100 Kilogramm folgende. Beträge zugeschlagen werden:

b) bis zu 170 Pfennig, wenn die Ware vom Lager ab ver-

usammentreffen der Borausfegungen unter a und b

von 170 Pfennig erhöht 1 und 2 um die Fraht und die Beförderung der Ware von oder der Frahhtausgangsftation dis zum Lager und im Falle threr R eneo m L Nr. 3 um die Koßen, die dur die Beförderung, are von der Cmpfangéstation des Tagerorts bis zum endung dur die Beförderung äufers nadweislih entstanden }: ] MNückbeförderung gehören au die | eberführung von der Bollbahnstation und das Rangieren. dari nur einmal berehnet | Ware wiederholt auf Lager genommen zu Þ hôcMstens

die bisher im Verkehre zwisckena | V waren, sind ungeachtet der Borschriften im Abs. 1 bis 3 WEREETIN G T

für 1 Kilogramm 0/6 Stickitoff

ird der Kalkstickstof in Säden geli-fert, 1 Bei verlangter 50 Kilo ufs@lag von 25 Pfenuig für den Papicrsack

90 Sli

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nzeiger anzeiger.

2

| Anzeigenpreis zeile 4,50 Æ, i: Außerdem wird auf den

zushiag die

Geschäftsstelle des

für den Raum eîaer 5 gespalteneu Einhrits- einer Z3-gesoalteuen Einheitszeile 2,56 M. Anzeigenpreis ein Teuecxitugs- xchoben. Anzeigen nimmt «au:

vou S0 v. Ÿ. j Reihs- und Staatsanzeigers,

Berlin 8W. 48, Wilhelmstraße Nr. 22,

59) wird

t: S.

920 203,

weniger als

die des der ager

dur Falle

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soweit nicht tel besondere

S T E S A A E E T A

Reichs- und

1920.

Postschekkonto: Berlin 41821,

Staatsanzeigers auf 18,— Vêar?.

„Bis auf weiteres werden folgende Umlagebeträge festgeseßt: 1. Für 1 Kilogramm Stifstoff (N) im fchwefel- fauren Ammoniak . E 9. Für 1 Kilogramm Stickstoff (N) im falziauren Ammoniak (Chlorauunonium) . Für 1 Kilogramm Stickstoff Ymmoniumfsulfat . . Für 1. Kilogramm Ae ev . Für 1 Kilogramm Moa A . Für 1! Kilogramm Sticfstoff (N) im Kaliammon- jalpeter R N E E E C R E . Für ¡ Kilogramm Stickstoff (N) im Natron- E S . Für 1 Kilogramm Stiekstof (N) im Knochen- eBlanmon a S . Für 1 Kilogramm Stickstoff (N) im Gipsam- monsalpeter oder Kaikaummonsalpeter . « « » 10. Für 1 Kilogramm Stickstoff (N) im Amimon- 1 930 2

a S Für 1 Kilogramm Stistoff (N) im Kaikstickstoff 93( Ï Die Festsezung von Umliagebeträgen für andere Stickstoffdünge- mittel bleibt vorbehalten.“ Artikel x Diese Verordnung tritt mit dem 1, März 1920 in Kraft, Beclin, den 26. Februar 1920.

Der Reichswirtschaftsminifter. J. V.: Dr. Hir\ch.

S

250 Pfennig

E 00 L {N} im Natriunm- E 200 Stickstoff (N) im Anmmon- L LLeoo Stickstoff (N) im Natram-

290 è

Verordnung über die Erhebung einer zufolge Aufhebung der Höchstpreise für Häute, R und Leder zu leistenden gabe. Auf Grund des Geseges über eine vereinfahte Form der Gesezgebung für die Zwedcke der Uebergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesegbl. S. 394) wird von dem Reichs-

_} ministerium mit Zustimmung des Neich8rates und des von Preise treten an Stelle

der Nationalversammlung gewählten Ausschuss2s folgendes

j verordnet:

„A. Nach dem Sticksiofigehalte gehaudelte Düugemitiel

Preise

950 Pfennig 985 950 950 1100

1100 1100

1250 1100 1100

1050 140

unter 1 bis 11. genannten Preisen kommen über die Bildung etner

Preisaus- 1919 (Meichs-

er Verordrung

wirtschasismtnisters zur Verbilligung von Schu

Si Von dem infolge Aufhebung der Höchstpreise für Häute, Fellc

und “eder entstandenen Wertzuwaßs ist eine Abgabe ¿u entrichten.

Der Ertrag der Abgabe ist nach näherer Bestimmng des NRetchs- | 1 hwer? für oie minder- bemittelte Bevölkerung zu verwenden, y

Abgabepflichtig ist, wer av: 15. August 1919 Eigentümer der in & 4 genannten Borräte an reen Ce Felien oder Ledex war.

Die Abgabe ift zu entrihten: | 1) von den Lederherst*-Uern in Schuhbedarfsleder (faufmanns- aute Ware). : l d 2) von - Schuhwerkherstellern in lerernem Straßenshuhwer® (faufinanusgute Ware) gegen die in § 7 festgejeßte Ver-

gütung,

3) von anderen Abgabepslichtigen in bar.

Lederhersteller, vie die Abgabe von Schuhbedarfsleder, und Shuß- werkhersteller, die die Abgabe in ledernem Straßenshut:wert nach- weisbac nicht entrihten können, weil thr Betricb au} die Herstellung L ea nicht eingerichtet ist, haben die Abgaben in bar zu entrichten.

Das gleiche gilt für den Fall, daß cin gemäß § 16 gegen Her- \eller von Leder oder von Schuhwerk eingeleitetes Ga verfabren zu keinein e führt.

Die Reichslederstelle ist berechtigt, anzuordnen, daß Lederher- steller, die vordem 15. August 1919 Schuhbedarfsieder bergettelit haben, Schub, bevarféleder anfertigen und gemäß § 5 dieser Verordaung abs

führen müssen.

Der Höchstpreis gilt bei 1 bis 11 fratfrei jeder deutschen Voll- | bahn- oder normalspurigen Kleinbahnstation. Der h ahe von 1

Pfennig für

Preise

1 Kllogeamm toff

260 Pfenni

225 Pfennig

|

& 3 der Verordnung über die Bildung einer Preisausgleichsstelle für Stiestoffdüngemittel vom 22, März 1918 (Reichs-Gesehbl. S. 306) ossdüngemille? bom [5 November 1919 (Reichs-Gesepbl. S. 1882) e August 1919 (N

8 4. Der Berechnung der Abgabe sind folgende Vorräte zugrunde

zu legen: | 1) für Lederherstelex: Diejenigen Mengen an rohen Häuten und Fellen, die nah

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den von der Deutichen Leder-Aktiengeselischaft getroffenen Festscgun gen

dem Abgabcpflichtigen oder seinem Nechtsvorgänger in den Monaten April bis einschließlich Juli 1919 zur Herstellung von Boden- und“ Treèibriemenleder und in den Monaten Mai bts eins{ließlih Juli 1919 zur stellung von Oberleder und allen übrigen Lederarcen uotenmäßig zugeteilt werden sollten, wobei jedoch bei denjenigen ederberstellern, die im Verte aa der Deutschen Leder- Uft ien- esellichaft der Klasse T angehört haben, der Monat Jali 1919 nit in E, Arns t wird.

Abgabepflichtigen bis einschließlih Juii 1919 über die Deutschen Leder-Aktiengefelliha|t quotenmäßig festgesetzten Mengen hinaus zugeteilt oder von ihm bis zum 14. August 1919 einsthkießüich im freien Vertehr aus inländischen, der Be!hlagnahme unterliegenden

Beständen erworben sind.

d 2) Für alle anderen Abgabepflichtigen: : en Vorräte, die p Lun Bileentmedung vom

Diejenig eichsanzei er Nr. 184), betreffend Bear dser-

ebung der am 15. August 1919 vorhandenen Vorräte an rohen

C SASTRN E N E S S A RINOBSE ? CRZEN, A E O P TE O T” POD C ENREEI Nee E O N TAN T EPR RET Ie T E N T T R O O R T Grat Y 6 7 E T E NAEC Sr S Ner: DROOEOE R180: R R Aer E A S A PIIFEI S

enigen Mengen von rohen Häuten und Fellen, die dem À n B