1920 / 57 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Mar 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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Abg. Hesse (Dem.) beantragt, die Bestimmung einzufügen, und zwar im Interesse k:nderreiber Familien, „der bei einem 10 000

ut nicht überste:Zenden Einkommen für die zweite und 1]ede weitere

rson steuerfrei bleibends Œinfommenöteil von 700 A blebt auch won dieser Steuer [rel j

Dieser Antrag wird cbenso wie der Antrag Becker-Hessen angéfiómimèn, dec der Unabhängigen abgelehnt.

Nach § 40, sollen den Gemeinden 5% des auf sie eant- fallenden Auffommens an Umsaßsteuern, soweit sie von Arbeit- nehmern entrichtet. werden, aus dem Reichsanteil übecwiejen werden. Die Unabhängigen Sozialdemokraten wollen: statt 5% 25%, die Deutschnationalen 10% überwiesen wissen,

Ministerialdirekior von Laer erklärt, der Sah von 5 % fei der äußersté, ter bew lligt werden Tönne. : E

Die beiden Anträge werden abgelehnt und die. Ausschuß- fassuag angenommen. e j

§ 52 gelangt in folgender Faffung zur Annahme:

„Die Länder sind gehalten, bis zum 1. April 1921 für einen Lasten- auágleih unter ibren Gemeinden und Gemeindeverbänden, insbesondere auf dem Géebieie der (nah einem Antrag der Demokraten) Armen-, SGul- ürd Polizeilastén zu sorgen.“

Sn den Uebergangs- und Schlußbestimmungen besagt § 53 nach der Ausschußfassung:

„Das Neich gewährleistet jedem Lande Mie Einnahmen aus den durch die Einkommen-, Körper|chafts-, Kapitalertrags- und Neichs- erbschaftssteuer erseßten Steuern des Landes und seiner Ge- meinden in der biéherigen Höhe. Der Anteil an der Ginkommensteuer muß mindestens das Aufkommen des Steuerjahres 1919 zuzüglich einer Steigerung von jäh:lih 6 % erreichen. Aenderungen in der Pühe der Steuern, die von Ländern und Gemeinden nah dem 20. Fe- bruar 1920 bes{lossen find, bleiben außer Ansaß. Soweit das Ne1ch Aufgaben übernimmt, die in den Rechnungsjahren 1917 bis 1919 den Ländern und den Gemeinden oblagen, oder ihnen neue Aufgaben über- E, erfolgt eine entsprehende Aenderung des gewährleifteten Be-

rags.

In der Regierungsvorlage stand „1. Oktober 1919“: näch einem Antrag der Mehrheitsparteien soll,5. März 1920“ gesagt werden.

Zentrum und statt 6 # zu seßen 25 %.

Rbg. Wurm empfiehlt einen Antrag der U. So0z./ den An- deil der Gemeinden an der Einkommensteuer so zu bemessen, daß er mindestens das Aufkommen des Steuerjahres- 1919 zuzüglich der durch die erhöhten Ausgaben notwendigen Summe erreicht. Medner bere rveist dabei auf ‘die inzwisdèn eingetretene und noch anhaltende Ber- teyerung der Lebensmittel, besonders Brot und Kartoffeln.

Nba. Dr. Be ck e r - Hessen (D. V.): Wenn das Meich| den Ländern und Gemeinden ihre wesentlichen Einnahmen wegnimmt, so muß es aud éine Garantie geben dafür, daß ste leben können.

Unterstaa:ésetretär Moesle roünscht Wiederherstellung der Megierungsvorlage, die Steuergeredti gkeit gegenüber den Gemeinden sei gerade durch die Megierungsvorlage gewährleistet.

Abg. Dr. Braun (Soz.) tritt für den Antrag auf Erhöhung auf 25 % ein, obgleich er innerlid nit ganz damit einveistanden sei.

Abg. Hesse (Dem.): Die Ausgaben der Gemeinden werden ‘vor- auésihtlih um mehr als 200 2 steigen, die 25 % reichen infolgedessen kaum aus, Die Gemeinden werden gu einer starken Kopfstcuer gee ¿mungen sein,

Der Anlrag des Zentrums und der Demokraten wird an- genommen, ebenso) ein Hhandschriftlich eingegangener Antrag, ais Stichtag den 5. März 1920 festzulegen. Ja dieser Fassung wird 8 53 angenommen.

'& 57, der lautet: „Aenderungen der Vorschriften übec die Beteiligunà der Länder und Gemeinden am Enirage von Reichs- steuern dürfen nur unter den Vorausseßungen erfolgen, die nach der Reichsverfassung für Berfassungsänderungeñ votge- sehen sind“, ist vom Aus \chu§ gestrihen worden. Anträge auf Wiederherstellung werden zugunsten eines von den Mehr- heits8parteien eingebrachiel Antrages auf Abände- rung des & 59 zurückgezogen. ;

59 bestimmt im leßten Absaßz, daß das Doppelsteueraesebß

on 1909, 8 14 des Gesekzes über die Errichtung eines Reichs-

nanzhofs von 1918 und 8 46 des Geseves iber die Reichs- nanzverwaltung vom 10. September 1919 aufgehoben werden en.

Der Antrag der Mehrheitsparteion geht dahin, die Worte „und der §8 46 des Gesetzes über die Reichsfinanz- vorwaltung vom 10, September 1919" zu streichen.

Abg. Herold (Zentr.): Unser Anbrag bezweckt den § 46, nachdem in Landeëiteuerceseß § 57 gestrichen weiden soll, aufreckt zu erhalten. Durch diesen in Weimar be\cklossenen § 49 ijt das Minimum, das die Gemeinden erhalten follen, unter den Schuß der Verfassung gestellt worden. Nun ist im § 03 ves Landeésteuergeseßes den Gemeinden mehr cugestandten, als in dem Gese unter dem Schuß der Be- sbimmungen in der Verfassung gestellt worden is, und was im § 53 des Landessteuergeseßes über die in § 46 des Gesties von 1919 geoebene SBusicherung hinausgeht, stände danr nit mehr unter dem Schuß der Verfassung. Immerhin wird das erwähnte Minimum geschüßt, und diesen Schuß aufrc{cht zu erbalten if eine Pflicht der Loyalität, der Neicbérat und einzelne Bundesstaaten ihre Zustimmung zur Ueberweisung der Einkommensteuer an das Neich nur unter der Be. dingung erteilt haben, daß dieses Aufkommen dergestalt gesichert. wird.

Nach dem Ausschußanirag wird § 57 gestrichen; § 59 ge- langt nach. dem Antrage der Abgg. Herold und Genossen zur Annahme, ebenso der Rest des Gesehentwurfs.

Damit ist die Tagesordnung erledigt.

Der Präsident \cklägt vor, auf die Tagesordnung der Sißung am Montag, 24 Uhr, die erste Beratung des Gesehentwurfs, be- ¡reffend die Gruntsule, die erste Beratung des Befitzsteuerge\ebes, de driste Beratung des Einkommensteuecrgeseße8s. und des Kapital, ertramtSonerorsobra die Berrtuna Wleinerer Vorlagen urid. Berichte des polkswirtshaftlihen Ausschusses zu seben.

Abg. Schul §þ- Bromberg (D. Nat.) widerspriht der Beratung dts Behsteuergeseßes, das nockch dret Jabre Zeit habe, da die Mehr- beit die Lebensdaucr der Versammlung doch wobl nicht bis 1923: aus- En beabsichtige, so ängstlih die Mehrheit au an ihrem Dasein änge. /

Ünterstaatésekretär M oe sl e verweist demgegenüber darauf, daß das Gese au Uebergangêbestimmungen enthalte, die on früher in Kraft treten müßten.

Abg. Dr. Rießer (D. V.): Das scheint mir nit entscheidend. Othne- dringende Not darf die Nationalversammlung niht von hrem Mandat bgebhen, und os eine dringlide kann man beim besten Willen diese Vorlage niht ansehen.

Abg. Lob e (Soz.): Die Herren tollen tas Geseß nit nür am

Demokraten beantragen,

", Mottäg nicht beráten, sondern überbaupt nicht. Unsere Steuergeseß- gebung soll doc cin einheitlibes Steuetsystem darstellen, und cs wäre

tod wuriterbar, wenn das Besibsteuergeseß von einam vielleicht anders Gusammengesekten Reick8tage gemacht würde. : |

i 2d, r. Mießer: Gs könnten ja vielleilßt noch zahlreiche Andere Snanzgese e auf diesem Wege an uns gebracht en dié

ebenso wenig Ag hing o: Entscheidènd bleibt, daß wir. n i hetena nichl über den Auftrag und den Willen unserer Wähler hinaus erweitern. dürfen :

Abg. Sul b- Bromberg: Wir dürfen uns nihk cin Mandat unaen, dag uns vom Volk nicht übertvagen ist.

Gegen die Stimmen der Rechten wird der Vorschlag des Präsidenten gebilligt.

Schluß gegen 6 Uhr. Nächste Sizung Montag 21 Uhr: Erste Lesung dèês Grundshul- und des Besißsteuergesepes, Be- ratung anderer Steuervortagen.

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Parlamentarische Nachrichten.

Der Entwurf eines Besißsteuerageseßzes ist nebst Begründung der Deutschen Nationalver- sammlung zur Beschlußfassung zugegangen. Er lautet wie folgt: 8::1

Von ‘dem Vermögenszuwachse der natürlichen ea wird nach den Vorschriften dieses Ceseßes eine Steuer (Besißsteuer) erhoben. Persöuliche Steuerpflicht.

S2

Steuerpflichtig sind:

I. mit dem Zuwachs an dem gesamten steuerbaren Reinvermögen: 1. Deutsche, soweit sie sih nit länger als zwei Jahre dauernd

im Ausland aufhaltén, ohne im Inland einen Wohnsiß zu baben. 3 Beamte des Reichs oder der Länder und Militärper- sonen, die ihren dienstlihen Wohnsiß im Ausland haben, orie die in ihren Diensten stehenden Deutschen sind ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthalts im Ausland steuerpflihtig, soweit fie an ihrem ausländishen Wohnsiß nicht zu: einer entsprebendèn direkten Steuer herangezogen werden; Wablkonsuln gelten niht als Beamte im Sinne dieser Vorschrift; E 92. nihtreihsangehörige Pexsonen, die auch eine fremde Staats- angehörigfeit nicht besißen, sowie Angehörige außerdeutscher Staaten, die die deutshe Staatsangehöbrigkeit erst nah dem Ih Juli 1914 verloren haben, fœfern sie im Deutschen Neiche, einen Wohnsiß oder des CErwetbes wegen oder länger als sechs Monate ihren gewönhlichen Aufenthalt baben. Wird die Steuerpflicht durch einen Aufenthalt von mehr als sechs Monaten begründet, so erstreckt sich die Steuerpfliht auch auf die ersten sechs Pèonate; /

Il. mit dem Zuwachs an dem gesamten. steuerbaren MNeinver- mögen mit Ausnahme des ausländischen Grund- und BVetriebsvermögens: N

nicht unter 1, 2 fallende Nichtdeutsche, wenn sie im Deutschen Meiche einen Wn oder des (Frwerbes wegen oder länger als sets Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Vorschrift in Nr, 1, 2 Saß 2 findet Anmpendung;

IlI. mit dem Zuroachs an dem: inländischen. Grund- und Betriebs-

vertnógen: j a alle natürlichen Perfonen. ohne Rücksicht auf Staatsange- börigkeit, Wohnsiß oder Aufenthalt. Steuerbarer Veramnögenszuwachs. 3.

Als Neinvermögen im. Sinne des § 2 gilt, forvéit in den S8 7, 8 nichts anderes vorgeschrieben ist, das gesamte bewegliche und unbe- weglie Rohvermögen nah Abzug der Schulden. Das Rohvermögen uet:

1. Grundstüde eins{ließlih des Zubehörs (Grundvermögen);

2. das dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft, des Berg- baues oder eines Gewerbes: dienende Vermögen (Betriebs- vermögen); z

3. das gesamte sonstige Vermögen, soweit es nicht nach ben S8 7, 8 unberücsichtigt bleibt (Kapitalvermögen).

L 4, i Den Grundstücken 3 Nr. 1): steben MEO Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Nebtes über Grundstüde An- wendung; finden. :

Bum Betriebsvermögen 3 Nr. 2) gehören alle dem Unternehmen gewidmeten Gegenstände. :

Als Betriebsvermögen gelten auch aus dem Betriebe herrührende und andere Vorräte, die zur Weiterveräußerung bestimmt sind.

8 6.

Als Kapitalvermögen 3 Nr. 3) kommen insbesondere, soweit die einzelnen Vermögensgegenstände niht zum Betriebsvermögen ge- hören oder Zubehör eines Grundstücks sind, 1n Betracht:

1. selbständige Rechte und Gerechtigkeitenz

2. verzinsliche und unverzinölihe Kapitalforderungen jeder Art;

3, Mtien oder Anteils{eine, Kure, Geschäftsguthaben bei Ge- D Geschäftsanteile und andere Gesellschaftsein- agen;

4. LARS, Geld deutscher- Währung, fremde- Geldsorten, Bank- noten und Kassenscheine sowie Gold und Silbec in Barren;

5, der Kapitalwert der Nechte auf Renten und andere wieder- kebrende Nußungen und Leistungen, welche dem Berechtigten auf seine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von mindestens. zehn Jahren entweder vertragsmäßig als Gegenleistung für die Ae von Vermögenswerten oder aus leßtwilligen Ver- ügungen, Schenkungen oder Familienstiftungen oder vermöge hausgesebßlicher Bestimmungen zustehen;

6. noch nit fallige Ansprüche aus Lebens- und Kapitalversiche-

rungen oder Mentenversicherungen, aus denen der Berechtigte-

noch nit in. den Rentenbezug eingetreten ist. Als Kapitalversihèrung im Sinne dieses Gesetzes gilt jede Versichéèrung, auf Grund deren dem Versicherten unter allen Umständen eine Kapitalauszählung gewährleistet ist; . die nach dem 31. Dezember 1919 entgeltlich erworbenen

Gegenstände aus edlem Metall, Edelsteine, Perlen, Kunst-, Schmuck- und Luxrusgegenstände und Sammlungen aller Art, sofern der Anschaffungswert für den einzelnen Gegenstand fünfhunderb Mark und darüber oder für mehrere gleichartige oder zusammèngehörige Gegenstände eintausend Mark und darübex betragen hat.

i

Die Vorschrift im § 6 Nr. þ gilt nicht:

a) für Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen;

b) M Ansprüche aus einer Kranken- oder Unfallversicherung, der ; O NIEUA oder der geseßlichen Versicherung der An- estellten;

c) für Renten: und ähnlihe Bezüge, die mit Rücksicht auf ein rüheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden.

S8.

Bei dem Rohvermögen sind ferner nit zu berücksichtigen be- wegliche Sachen, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks 3 Nr. 1, § 4) sind oder zum Betriebsvermögen 3 Nr. 2, § 5) gehöten oder im § 6 besonders aufgezählt nd:

89. Von. dem Vermögen sind abzuzichen: 1. die dinglihen und den Schulden; 2; der Wert der dem R En obliegeriden oder auf Cr

-

_

inern Hausgut, Fanttilienfideikommiß, Leben, Stammgut oder einem sonstigen gebündehen Vermögen. ruhenden

_- fristungen der. im § 6 Nx, 5 bezeihneten- Art;

3. die zur Béstreitüñg der laufendes Ausgaben nicht geschäft» licher oder. M, Art. für t NCpnate-- erforderlichen Beträge an Geld, Bank- oder sonstigen Guthaben, ‘soweit sie dea: laufenden. Jahrescinkünften entstammen, E

Nicht abzugsfähig sind: E a) Schulden, die zur Bestreitung der laufenden Haushaltungs- kosten eingegangen sind (Vausbaltanartbuiden); b) Schulden und Lasten, die in wirtshaftliher Beziehung zu nicht steuerbaren Vermögensteilen stehen.

Wird die Abgäbe uur von dem inländischen Gruedggune Betriebs- vermögen erboben (§2 Nr. 111), fo find nuce die in ein fvirtschaftlicen Beziehung zu diesen Vermögensteilen- stehetten Schulden und. Lasten abzugsfähtg.

8 10.

Für die Veranlagung der Besißsteuer wird das Vermögen der Ghegatten zusammengerechnet, sofern sie nit dauernd voneinander ge- trennt leben.

S 11.

Die Feststellung des Vermögenszuwachses erfolgt erstmals zum 1. April 1923 für den in der Zeit vom 1. Januar 1920 bis zum 31. Dezember 1922 entstandenen Vermögenszuwachs, späterhin in Zeitabständen von drei zu drei. Jahren für den. in- den vorangegan- genen drei Kalenderjahren entstandenen Zuwachs. §12. Der steuerbare Vermögens8zuwachs- ergibt si, soweit in den S8 13 Abs. 2, 14 bis 17 nihts anderes vorgeschriében ift, aus der Bergleihung des Wertes des steuerbaren Newmvermögeus am. Cnde des VBeranlagungszeitraumes ((Endvermögen) mit dem Werte, des steuerbaren Reinvermögens am Anfang des Veraulagungszcitraums (Anfangsvermögen). 8 13.

__Hat der Steuerpflichtige am 1." Januar 1920 Zu den im § 2 aufgeführten Personen gehört, so gilt als Wert des ersten steuerbaren Unfangsvermögens das Vermögen, das nah den Vorschriften des Geseßes über das Neichsnotopfer vom 31. Dezember 1919. (Neichs- Geseßbl. S. 2189) zugrunde geleat is, nach Abzug des Reichsrnot- opfers; die nah den 12, 13 des Geseßes über das Meichsnot- opfèr angerechneten Beträge sind abzuziehen. Ist der Steuerpflichtige zum Reichsnotopfer nicht veranlagt, weil die in den §8: 23, 26 des Gesebßes über das Reichsnotopfer bezeihneten Freigrenzen nicht über- schritten sind, so ist das steuerbare Vermögen des Steuerpflichtigen am 31. Dezember 1919 gleichzeitig mit der Ermittlung des exsten Gndvermögens festzustellen. : j

Wird die persönliche Steuerpfliht 2) erst innerhalb eines Veranlagungszeitraumes begründet, so erfolgt die Feststellung des ersten steuerbaren Anfangsvermögens auf den Zeitpunkt des Eintritts in die persönliche Steuercpslihk, Entsprechendes gilt, wenn ein Steuerpflichtiger von: der beschränkten. in die unbéschränkte Steuéèr- pflicht übergeht. Das für den Zeitpunkt des Eintritts in die Sleuer- pflicht festgestellte Vermögen gilt als Anfangövermögen, es. fei denn, daß dies nedriaer ist als das früher festgestellte, von der beschräntten Steuerpflicht erfaßte. Vermögen.

8 14. 02

Das MReinvermögèn an den im § 13 bezeichneten Zeitpunkten bleibt als Anfangëvermögen so lange maßgebend, bis eine Besißz- steuer zu véranlagen ist. Jst es zu einer © Besißsteuerveranlagung gekommen, so ist das hierbei. festgestellte Eñdvermögen nah Abzug der Besthsteuer später wieder so länge als Arifängsvermögen maßgebend, bis erneut eine Besißsteuer zu veranlägen" i. M

I :

Haben zu Beginn .des Veranlagungszeitraums ‘die abzugsfähigen Schulden und Lasten den Gesamtwert des Rohvpermögens überstiegen, so gilt ‘das für den Schluß des Verarilagungszeitraums festgestellte

Netinvermögen als steuerbarer Vermögenszuwaächs. .

i : §'16;.: i N i Scheidet ein Steuerpflihtiger vox- Ablauf „eines Veranlagungs- zeitraums aus der Steuerpflicht aus, so erfolgt die leßte Feststellung des BVerrmögenszurvachses auf den: Zeitpunkt des Ausscheidens «aus. der Steuerpflicht. | i Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechènd,: werin. ein Steuer- pflichkiger aus der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht übergeht. : : 17.

Jst die Steuerpfliht nur nah § 2 Nr. 1IT begründet, fo werden dem erften maßgebenden Vermögensstand alle nahweislih aus dem der Besteuerung nicht unterworfenen Vermögen des Steuerpflichtigen gemachten, nicht zu ‘den laufeaden Wirtschaftsausgabtu: zahlenden Aufwendungen für steuerpflihtige Vetmögensteile hingugerechnet.

Die Anrechnung na Abs. 1 erfolgt insoweit nicht, als den: Nuf- wendungen ein Vermögen gegenübersteht, das im ntaßgebenden Zeit- raum der Besteuerung entzogen worden 1st.

: 8 18. ¿

Zur Crmittlung des \teuerpflihtigen Vermögenszuwachses sind von dem steuerbaren Vermögenszuwachse folgende im maßgebenden Beranlagungs8zeitraum (§8 11) erworbene Beträge abzuziehen:

L. der reine Betrag eines Grwerbes im Sinne dèr §8 20, 40 Crbschäftssteuergeseßcs vom 10. September. 1919" (Reichs- geseßbl. S. 1543); ;

2. Kapitalabfindung, die als l#nts{ädigung . für den hurch Körperverleßzung oder Krankheit herbeigeführten gänzlichen oder teilweiten Verlust der Erwerbsfähigkeit an den Steugrz vilihtigen gezahlt worden sind, fowie Kapitalabfindungen auf Grund der MReichsversicherung, der Militärversoörgung und des Beamtenpensionsgesebes; :

3. Kapitalabfindungen, die auf Grund der §8 1299, 1300/1712, 1714, 1715, 1716 des Bürgerlichen Geseßbuches. gezahlt worden find;

4. der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädigung für die durch Unfall oder Verschulden cines Dritten er- folgte Töôtung denjénigeit gezahlt worden oder zu abten if1, denen gegenüber der Getötete unterfaltsrflihtig war.

Steuersast. L 19, ___ Steuerpflichtig is nur der den Betrag von fünftausend Mark übetsteigende Teil des Bermogenszumachses. Bei der Veranlagung der Bésibsteuer wird ‘der \teuerpflihtige Vermögenszuwachs (auf volle Tausend nah unten abgerundet. : H

Die Besißzteuer wird nur erhoben, wenn das Endvermögen 12) den Gesamtwert von zwanzigtausend Mark übersteigt:

Bei Vermögen, die den Gesamkbwert von- zwanzigtausend: Mark, abec' nichi dreißigtausend Mark, übersteigen, unterltegt der nach Abs. 1 steuerpflihtige Zuwachs“ nur insofern der Besibsteucr, - als durch ihn die steuerfreie Grenze (Abs. 2) überschritteu wird. i

} S 20.

Die Besibsteuer bcträgt für die

ersten angefanzuenen oder vollen 10000 Æ \ =ck ' 1 vom Hundert nächsten x C O PEE C9 61 an B v " " v " v 90 (‘00 "u F F | t) e i x x " u 49 000 \ e S j 4 v u é f P 20.000 4 12D, é v v . a O0 000 = % \ G L « ï Y 100 00k E, j y v " n 1090 00 wt 2% 3 v v Va E ë f 100 0C0 f, R B 7 weiteren Beträge - ; N R j

S li

Gawährt der Steuerpflichtige, dessen Vermögen den Betrag von hunderttausend ‘Mark nccht übersteigt, Kindern auf Grund geseßlicher Verpflichtung (F§ 1601 bis 1615 des. Bürgerlichen-Gefebbuchs) Ünter- halt, so ermäßigt sih die Steuer: für das: dritte: uud jedes weitere minderjährige Kind um fünf vom Hundert thres: Beixags: j

Wertetmittlung. I ULJR _ Für die persönliche und sachliche Steuervflt sowie für die Er- G des Vermögenswertes it Rabgebanb der Said it den in SF 12, 14 bis 17. bezeihneten Zeitpunften., s f

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ck Für Betriebe, in denen regelmäßige jährlihe Abschlüsse statt-

inden, kann der Vermögensfeststellung der Vermögen®stand am chlusse des leßten Wirtschafts- oder RNechnungsjahrs zugrunde ge- legt werden. Die seit dem Schlusse diefes Wirtschafts: oder Rech- riuungéjahrs- bis zum geseßlichen Stichtag eingetretenen Verschiebungen wischôn: dem im Betrieb angelegten Vermögen und dem sonstigen ermögen des Steuerpflichtigen find zu berücksichtigen. S237 , i

Bei Grundstüken sind auf Antrag an Stelle des gemeinen Wertes die Gestehungskosten zugrunde zu legen.

Zu den Gestehungskosten sind zu rechnen der Gesamtwert der Gegenleistungen beim Enwerb (Erwerbspreis), sonstige Anschaffungs- kosten sowie alle auf das Grundstück gemachten besonderen Auswendun- gen während der Besißzeit, soweit sie nicht zu den laufenden Wirt- \haftsausgaben gehören und soweit die durch die Aufwendungen her- gestellten Bauten und Verbesserungen noch vorhanden sind. Von den Gestehungskosten find die durch Verschlehterung entstandenen Wertminderungen abzuziehen. i: :

Der Steuerpflichtige bleibt an einen gemäß Abs. 1 gestellten Antrag auch für die künftigen Veranlagungen gebunden.

S 24. :

Hat der Erwerb vor dem 1. Januar 1920 stattgefunden, so gilt der bei der Veranlagung des Reichsnotopfers zugrunde gelegte Wert eines Grundstücks als Betrag der bis dahin entstandenen Gestehungs- kosten.

S 20,

Hat der Steuerpflichtige Grundstücke nah dem 31. Dezember 1919 von Todes wegen oder dur Schenkung im Sinne der §8 20, 40 des Erbschaftssteuergeseßes vom 10. September 1919 erworben, so ilt der Wert, der bei der Veranlagung zur Erbanfall- oder

chenktungs\teuer zugrunde gelegt ist oder zugrunde zu legen gewesen wäre, als Betrag der bis zum Eintritt des Erwerbes entstandenen Gestehungskosten. S 26.

Hat der Steuerpflichtige Grundstücke nah dem 31, Dezember 1919 auf andere Art als nah § 25 zu cinem Preise erworben, der um mehr als zehn vom Hundert hinter dem gemeinen Werte zur u des Erwerbes zurückgeblieben i}, so tritt an die Stelle des §rwerbspreises (S 23 Abs. 2) der gemeine Wert.

Handelt es sich um Grundstücke, die dauernd land- oder forst- wirtschaftlichen oder gärtnerishen Zwecken zu dienen bestimmt sind, oder um bebaute Grundstücke, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zweckcken zu dienen bestimmt sind und ortéüblich bebaut und benutzt werden, und ist der vereinbarte Preis (Abs. 1) auch hinter dem nach S 152 der MReichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (Reichs- Geseßbl, S. 1993) berechneten Ertragswert zurüdckgeblieben, fo tritt an die Stelle des Erwerbspreises der (Ertragsroert.

O

Die Vorschriften der §§ 23 bis 26 finden auf die zum Betriebs- vermögen gehörigen Anlagen und sonstigen Gegenstände, die nicht ur Weiterveräußerung, vielmehr zum dauernden Geschäftsbetriebe be- timmt find, sinngemäße Anwendung.

§ 98,

Im Ausland außerhalb der alten Grenzen des Deutschen Meichs liegendes Betriebsvermögen, das der Steuerpflichtige {hon am 31.- Dezember 1919 besaß, und das zum Meichsnotopfer in der Währung des Landes, in dem es sich befindet, geschäßt und dessen Wert nah dem Vorkriegskurs in deutsber Währung umgerechnet ist, ist nach diefen Grundsäßen auch künftig zu bewerten.

& 99.

Der Kapitalwert von Renten oder anderen auf die Lebenszeit einer Person beshränkten Nußungen oder Leistungen ist bei Fest- stellung des Cndvermögens mit der gleichen Vervielfältigungszahl wie bei Feststellung des Anfangsvermögens einzuseßen, fofern und soweit das Mecht auf die Nußung oder die Verpflichtung zur Leistung shon bei Beginn des Veranlagungszeitraums bestanden hat.

S 30.

Noch: micht fällige Ansprüche aus nah dem 31, Juli 1914 ein gegangenen Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen sind mit dem zum ih8notopfer eingeseßten Betrage zuzüglich zroei Drittel der nach dem 31. Dezember 1919 eingezahlten Prämien anzusetßen.

Vesißsteuererklärung. S Bl

___ Zur Abgabe einer Besißsteuererklärung sind alle Personen mit einem steuerbaren Vermögen von zwanzigtausend Mark und darüber verpflichtet, wenn sie früher weder zum NReichsnotopfer noch zur Be- sibsteuêr veranlagt worden sind, sowie alle Personen, deren Vermögen sich seit der Veranlagung zum NReichbnotopfer cder gegenüber dem für eine künftige Veranlagung zur Vesißsteuer als maßgebend festge- stellten Vermögensstand um mehr als fünftausend Mark erhöht hat. Der MNeichsminister der Finanzen bestimmt die Fristen zur Abgabe der Besißsteuererklärung.

Das Finanzamt ist berechtigt, von jedem Steuerpflichtigen die Abgabe einer Steuererklärung binnen einer Frist von mindestens vier Wochen zu verlangen. Erschwert oder vereitelt ein im Ausland sih aufhaltender Steuerpflichtiger die Veranlagung der Besißsteuer dadurch, daß er seine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt, so kann sein im Junland befindliches Vermögen mit Beschlag belegt werden.

Besißsteuer- und Feststellungsbescheid. S 32. Das Finanzamt erteilt einen \chriftlichen Bescheid über die zu zahlende Besibsteuer (Steuerbescheid). __ EÉrgibt sich kein oder nur ein steuerfreier Vermögenszuwachs, fo ist dem Steuerpflichtigen mit einem Vermögen von mehr als zwanzig- tausend Mark ein Bescheid über den für eine künftige Veranlagung maßgebenden Vermögenstand zu erteilen, sofern dieser nicht bereits rechtskräftig feststeht (Feststellungsbescheid). /

Entrichtung der Steuer. | L O OR Die Besißbzsteuer ist in Teilbeträgen zu entrichten. Im E des § 16 wird sie einen Monat nah Zustellung des Steuerbescheides fällig.

Ausgleichvorschriften. | J 094.

Im Falle der Zusammentrechnung des Vermögens der Chegatten 10) gilt für ihre vermögensrechtlihen Beziehungen untereinander jeder Ehegatte als Schuldner des Steuerteils, ‘der nah den Ver- bältm8zahlen berehnet wird, die sih ergeben, wenn jeder Ehegatte zur Besißsteuer getrennt veranlagt worden wäre.

S3 __ Der an einer fortgeseßten Gütergemeinschaft beteiligte Abkömm- ling kann von dem überlebenden Ehegatten verlangen, daß der auf seinen Anteil am Gesamtgut entfallende Abgabebetrag aus seinem Anteil am Gesamtgut gezablt oder ihm erseßt wird,

Der überlebende Chegatte ist neben dem Abkömmlinge für den auf dessen Anteil am Gesamtgut entfallenden Abgabebetrag der Staats- kasse als Gesfamts{uldner verpflichtet.

8 36.

_ Der Vorerbe ist berc{tigt, den auf tie Vorerbschaft entfallenden Teil der Abgabe aus dem Vermögen der Vorerbschaft nah dem auf sein Gesamtvermögen entfallenden Abgabesaße zu entnehmen.

S 34 findet entsprehende Anwendung.

Straf-, Uebergangs- und Schlusßvorschriften. S I. ; ___ Wer die nah diesem Ee zu entrihtenden Steuern hintec- zieht, wirb mit einer“ Geldstrafe 1m is bis zwanzigfahen Be- trage der hinterzogenen Steuer bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis erkannt werden.

& 38, Die Feststellung und Veranlagung des in der Zeit vom 1. Januar 1917 bis 31. Dezember 1919 entstandenen Vermögens- zuwachses erfolgt noch nach den Vorschriften des Besißsteuergéseßes vom 3. Juli 1913 (Reichs?eGeseßbl. S. 524);- jedoch sind vondem besibsteuerpflihtigen Vermögenszuwachse der Teil dieses Vermögens- zuwmachses, der demn Gesel über die Kriegabgabe vom Vermögens- zuwach}je vom 19. September 1619 (Reichs-Geseßbl, S. 1579) unter- legen hat, und der reine Bet13g eines in dem maßgebenden Zeitraum angefallenen Erwerbes, der dem Erbschaftssteuergeseße vom 10. Sep- tember 1919 unterlegen hat, atzuziehen. j j 839. Die nach ver Vorscrift des § 38 geschuldete Besißsteuer ist von dem für das NReichenctopfer zugrunde gelegten Vermögen abzuziehen. E 8 40. Im Geseß über das Reichsnotopfer wird binter § 18 als § 18a

folgende Vorschrift eingefügt: 18a. Bei der Veranlagung sind deutshe Goldmünzen mit dem Metallwert zu bewerten. O E 44 Cy r44 . 9 41. r 5 eie Mit dem Znkrafttreten dieses Geseßes tritt das Besißsteuer- geseß vom d. Zuli 1913 unbeschadet der Vorschrift des § 38 und der Vorschriften der §S , 9 des Geseßes über die Kriegsabgabe vom Bermogenszuwachse vom 10. September 1919 außer Kraft. # e 8 42, ] E Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Geseß erläßt der MNeichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichbrats.

Aecaßerungen der Abendpresse vom b. März zur anderweitigen Umschreibung des Aufgaben des 3. und 4. Unterausschusses des parlamentarischen Untersuchungs8ausschusses der deutshen Nationalversammlung haben, w'e das „Nach- rihtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger" berichet, teilweise den Eindruck hervorgerufen, als ob der Ausschuß gegenüber den ¿Fragen, die er bezügli h Belgiens zu untersuchen hat, von vorhecein auf dem S'andpunkt stehe, daß hier deutscher)eits BVölkerrehtäwidrig- keiten vorlägen. Demgegenüber #-i ausdrücklih bemerkt, daß ert durch die Untersuchung festgestellt werden soll, ob das d-utshe Ver- halten völkercechtswidrig war oder niht. Diese Untersuchungen sind noh nit abgeschlossen. /

Danzig.

__ Der Oberkommissar hat dem „Wolffshen Telegraphen- büro“ zufolge angeordaet, daß für Waren, die aus Deuts h- land nah Danzig eingeführt werden, der Zoll nah dem deutschen Zolliarif erhoben und daß die über die Erhebang des Zolls in Gold eclassenen geseßlihen Bestimmungen, insbve- sondere das Gesez vom 2L. Juli 1919 nebst Bekanntmachung, bis auf weiteres b-i dem Warenbezug von Deutschland nach Danzig nicht zur Anwendung gelangt. Weitere Anordaung wicd nah Jakrafttreten des Wirtschaftsabkommens erfolgen.

Oefterreich.

Zu den Oesterreich betreffenden Beschlüssen des Obersten Rates, wid dem „Neuen Wiener Tagebla1t“ von unterrichteter Seite mitgeteilt, England habe zwar das Zustandekommen der Donauföderation angestrebt sich aber überzeugt, daß dieser Plan bei d-r ablehnenden Stellungnahme der Tschecho-S!omakei, Südslawiens und Rumäntens kaum durchführbar ci. Selbst die Einführung gewisser gemeinsamer wirtschafllihec Einrichtungen wz1de sich nicht verwi! flichen lassen. Andererseits könne Desterrei allein als selbständiger Staat nicht bestehen. Der Obersie Nat könne daher Entscheidungen bezüglih O.sterrceihs wohl vur in dem Sinne treffen, daß Oesterreich untec gewissen Be- diagungen wirtshaftlich an das Denischck Reich ange\chlo}-n und in dieser Wirtschaftsvereiuigung am Wiederaufbau Mittel- eucop1s beteili ¡t werde.

Vorgestern begann vor dem Hauptausschuß dec Nationalversammlung die Verhandlung zwischen Ver- tretern der Behörden und Vertretern der öffentlihen Arn- gest:llten über die Neuregelung ihres Besoldungs- verhältnisses. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, bétreffen die Forderungez insbesondere d'e Gewährung desz Mindestbezugs von 24000 Kronea jährlih füc ledige Be- dienstete. Jn Wien Verheiratete sollen außerdem für Frau und Kinder eine Teuerungs6zulage von je 1200 Kronen jährlich i Der Staatssekretär der Finanzen Dr. Neisch eiflärte ierzu:

Die Forderungen würden das Gesamtecforderni3 für 214 000 Staatsangestellte auf jährli 7 600 000 000 \teigern, während diz gesamte Staatseinnahme nah Durchführung der neucn Ste"erieform iht einmal 63 Milliarden ergeben würde. Auf Grund eines Be- {lusses des Kabinettsrats teilie Dr. Neish sodann mit, daß die Regierung zur Behebung des- bejtehenden Notstandes der An- gestellten äußersten Falles dea Gesam'b trag von etner Milliarde aur Verfügung stellen könne, wobei vielleicht durch Grböbhung der Tabakp1ei)e und der Tarife staatlicher Unternehmungen Deckitag für diesen Betrag geschaft werden köane. Eine definitive Neuregelung der Bejoldungsverhäitnifse könne derzeit niht erfolgen. Der Staats-

sekretär unterbreitete neue Vorschläge, welche eine entiprebende Er- |

höhung der Ortszuschläge, ferner eine hundertvrozentize Erhöhung der Teuerung8zulagen und Kinderzulagen unter We:fall der gleitenden Zulage gewähren. Da.egen müsse die Regterung eine Echöhung der Arbeitszeit der Beamten von derzeit sechs auf aht Stunden fordern.

Der Obmann der Gruppe der Aibeitnehmer in der paritätischen Lahnkommission erklärte, daß die Angestellten auf ihrea ursprünglichen Begehren uach Schaffung eines Eristenz- minimums beharren; nuc über seine Höhe Tönne verhandelt werden. . Der Vorschlag der Regierung entsprehe dem nicht. Jnobesondere müßten die Angestellten an der Forderung der Pod Zulagen festhaltea. Die Verhandlung wurde darauf vertagt. /

Gestern fand in Wien eine vom Hilfsverein für Deutshvöhmen und die Sudetenländer veranstaltete Gedenkfeier für die vor einem Jahre in Deutschböhmen und dem Sudetenlande ‘gefallenen Opfer statt. Nach der Be- grüßunasansprah? des Vorsißenden ergriff auc) der Präsident Dinghofer das Wort, der u. a. erklärte, d1s oberste Ziel aller Deutschea hüben und drüben die Vereinigung zu einem eioheiil heu Staatsgebilde sein müße Die Gedenkfeier wurde mit dem Absingen des Liedes „Deutschland, Deutschland über alles“ geschlossen.

L E Deutsch-demokratishe Gemeinschaft in Tirol ruft in den „Jansbrucker Nachrichten“ da» Tiroler Volk unter Hinweis darauf, doß es keinen anberen Ausweg zuc Neituna vor völßigec Barz ichtuag gebe. zur Durchführung einer freiwilligen Voltksabitimmung für den Anschluß Tirols an das Deutsche Reih auf.

Tschecho-Slowakei.

Der Präsident der Republik hat das Mitglied der National versammlung Zahradni! zum Mitgließ der AWiedergüt- machu \gsfommission uad zum bevollmächtigten Minister in Wien enannt. L

___— In Beantwortung einer Ansprache des Präsidenten der Nalio aloersammlung hielt der Präsident Masaryk an seinem gestrigen 70. Geburtstag eine Rede, in der er laut Bérxicht des „Wolffshen Telegraphenbüros“ u. a. sagte:

Die tschecho-slowakische Republik könne bezüglich des Zusammen- lebens der Nationalitäten ein. Muster für Curopa und die garza Menschheit sein. Die Sprache set ein sehr bedeutender Bestand- teil der Nationalität, ershöpfe aber diefen Begriff niht. Für einen moder en Staat habe sie hauptsächlich abministrative Bedeutung. „Wir werden“, sagte der Präsident „das Sprachen- und Minoritäten- proble n richtig lösen, wenn die Sprachenfrage niht wie in Deiter- reih und Ungarn vor allem eine politisbe, sondecn eine admini- strative Frage wird. Ein politis unterdrücktes Volk ist gleich- zeitig wirtshafilich und sozial unterdrückt, Daher war das Jdeal der Nepublif dea Fübrern der nationalen und der sozialtstishen Be- wegung génmeinfam. Das humanistishe Proaramm legt "ns dürch- drinaen*e joziale Heformen auf.“ Der Präsident wandte si sodann in Besprechung der sozialen Verhältnisse gegen den Radi- kalismus von rechts und linfs, uvd führte das Beispiel von Nuß- la d an weiches in feiner alten Form von den Bourgeots, in seiner neuen ¿orm von der Linken romartis{ch- und unkritis® betrachtet werde. Die Note Tschitscherins aebe der Regierung. die offizielle Grundl ge für die Lösung der Fra1e des künftizen Verhältnisses: zu Nußklanv. Der Präsident bekannte fch als Anhänger etner evolutiven Revolution. Eine soziale Nevolution in ganz Turzer: Zeit sei - un- mögiih. „Die bevöritehenden Wahlen“, {loß Masaryk, „werden uns G. legenheit geben, den Grad unserer politishen Bildung zu er- weilen.“

Urgarm.

Der Reichsverweser Hort hy erklört si in einem Auf-

rufe an die ungarische Nation, wie das „Kocrespondenz- büro“ meldet, für innere Ordnuna, Nectssiche:h it und Kontinuität der Produktion, für die Herrschaft der chriftlich»n Moral, für Duldung und Gerechtigkeit, gegen Parteilefderischaft, Klassenkampf und die Produkiion lähmende Heßeret und Fegen den Lebensmittelwucher. Er vertiaue auf die taufetdjährige ruhmvoile Geschichte und die Eigenschaften der ungarischen Nasse und die Tapferkeit, Disziplin und Zuverlässigkeit der Armee. Mit gesundem jozialem Gefühl sei der Staat aus- zubauen und Versöhnung und Verständigung nah außen, wie im Jnnecn zu pflegen. _ Nach einer Meldung des „Ungarischen Telegraphen- Korrejpondenz-Büros“ hielt dir Minijtecpräsident Huszar in einer Versammlung von christlichen Gewerbetreibenden eine Rede, in der er sagte :

Die Entente hat den Kiteg gevonnen. Sie wird ‘aber den Weltfrieden verlieren, wenn fie von den Besiegten moralisch, histoxisch und wirt\{haftlich Unmöglihes verlangt. Die gegq- graphische Einheit Ungarns kann nicht dauernd zexstö:t werdèéa.

It be h leßten Gebieten gehen Unmergen von Wefien und sonsligen L-b?-nsmittein wegen Uaterbindung des Verteïrs

durch die. Demarkatlonslinien zugrunde. Etne Volkzabstiminung ist die einzige Lösung, die uns zufriedenstellen kmn. Millionen uúd Aberm!llionen von Arbeiterhänden sind durch die Blockade und die Balutaverbältnisse zur Müßigkeit verdammt. Das muß unvermeidlich zum wirtschafilichen Zusfammenbruch Europas und zum Sturze der Gesell\chaftêéordnung in der ganzen Welt führen. Ungaum will an der Konsfolidiecungsarbeit urd dem Wiederautbau nach be!tem W ssen und Können teilnehmen. Es bezrüßt die Stimme der nüchteraen mens{lichen Weisheit und Moral im englishen Parlament und das Grwachen des men{chlich-n G-wissens in Jtalien sowie die Stelung- nahme der amerifanishen öffeatlihen Meiaung für einen gesunden Frieden. ; Großbritannien und Jrland.

__ Laut Meldung des „Diily Telezrap)“ hat die Re- glerung angenchis der ornsiea Laze beschlossen, K onstanti- nopel durch britische Land- und Seestreitkräfte beseßen zu lassen, und die französishe und italienische Regierung aufge- fordert, daran teilzunehmen; Streikräfte seien hinreichend. votr- handen, ; _ _— Der „Daily Mail“ zufolge werden die Alliierten VDestierreich, Bulgarien uno Ungarn gestatten, ihre «„Kriegsverbrecher“ selbst abzuurteilen. Nur die Türkei müfse ihre Misetäter den Alliierten ausliefern. Dis an Deuschland gerichtete Uuffo1decung, Enver Pascha aus- zuliefecn, bleibe, wenn er sich auf deutshem Boden befiade, aufcecht erhalten.

rFrankreich,

Die Botschafterkonferenz hielt gestern vormiitag unier dem Vorfiß von Jules Cambon eine Sizung ab. Dem „Woilffschen Telegraphzabüro“ zufolge nahm sie zunähzit Kenntnis vor der Nachricht, daß Japan die Regierung der armenischen Republik ais eine wirkliche Regierung anecfeunt. Die Konferenz erörterie alsdann die Frage, welhe Mächte die Bewohner der Bezirke, die einer Volksgbstimmung unteo: fn sind, dipiomatisch vertceten jollen Es wurde beschlossen, den Berchluß, daß der Schuy für ein solches Gebiet der Macht zukomme, bie den Vorfiß der Verwaltungsfommission führt, aufrechtzuerhalien. Die Konferenz prüfte alsdann eine Note des Vorsißenden der deutschen Friedensdelegation, Geheimrats bal betreffend die Vernichtung der deutschen Luft)chiff- allen.

Die Antwort des Präsidenten Wilson auf die legte Note der Alliierten, betreffend die i driattats, ift vorgestern avend im Ministerium des Aeußern eingegangen. L Die französische Regierung hat ihren Delegier ten in London ihre Instruktionen bezüglich des wirtschaftlichen Memorandums übersandt. Diese Justruktionen, die sich namentli darauf beziehen, daß es Fraukreih unmöglich set. irgendeine verhüllte Revision des Versailler Vertrages. oder eine Verminderung der Befugnisse der Wiedergutmachungs- kommission anzunehmen, haben laut Meldung des „Wo!ffschen Telegraptenbüros“ zur Folge gehabt, daß au dem Ursprcüng- lichen Tert des Memoraudums einige Aenderungen vorge- i ommen werden Andere kleinere Abäñderungen sid von den Delegierten verlangt worden. Die diesbezüglichen® Verhanb- lungen werden fortgeseßt. » M

Ja der Sitzung der Kammer am. 5 Februar Sli

der Minijierpräsitent Millerand vor, die Mterpella » h über die auswärtig» Politik Donnerstaa, ‘den 18. Mäß, nes V sih der Ministerpräsident ntt dem! pellanten Varthou im voraus geeinigt hatte, ergrifdieser das Wo:t und sagte obiger Quelle zafolge: He 93 t: e _Es set eilig, daß die Regieruna \ich vor det Kammer aus\preche und daß diese ihre Wünsche zu kennen gebe. - Die. Ausschüsse der Kammer verlangten von der Negierung gröfitmöglide Festigtei bet“ der Auslegung des Vertrags, dessen Nevision eiñèn Verzicht auf

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