1920 / 60 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 11 Mar 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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Arbeitgeber nid Arbeitneßmer, ffir die der Tarifverirag Infolge “r Gn de Ee L o aen verbintlich i reie o den Vertregêparteien einen ud des Larifverira Sxstallurg derx Kosten verlangen. IMSORAE E Beciia, den 2. März 1920.

Der Megisterführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 2. März 1920 ist auf Blait 682 des Tarife | regisi-rs eingetragen worden: j Der zwischen dem Deutschen A1beitgeberbund für das Baugewerbe, Beziksveiband Freiburg i. Br. E. V., dem Deut'chen Bauarbeiteroerband, Zwciaverein Freiburg i. Br., uvd dem Zentra!verband crisilicoer Baubandwe' ker und Bau- hi'féa' beiter Deutschlauds, Verwaltuncsstelle Fieiburg, am 22 April 1919 ot g h!essene Tarifvertrag zur Reaelvng ver Loè n- ud Yibei sbedingunaen der geweiblichen Arbeiter im Baugewerbe wind gemäß § 2 der Verordr ung vom 93. Legen ber 1918 (Reichs: Geseßbl. S. 1456) sür das Gebiet der Siadt Freiburg ì. Br., den Vorort Littenweiler und die Orte Lehen, St. Georgen, Mer hausen, Eo! et, Guvydelfingen und Wiletal für allgemein verbindlich erfläri. Die allgemeine î Verbindlickkeit beginnt mit dem 1. Dezember 1919 Eie er- faßt nicht die Arbeitsvertälinisse von A) beitern die in einem WBe1riebe, ber "iht Baube.crieb ist, dauernd mit Ausb«sserungs- arbeilea beschästigt sind, ; Der Neicbsarhelltmüi ister. a A A

Das Tarifregis{ler vrd die Negisierakten können im Neis. arbeiitmivisierium, Berlin N W. 6, Luisei straße 33/34, Zimmer 161, wäl1ntrd dex 1ec cln üßigen g iersistu1 den eingejeben n erden.

Abeitecter und Atteiticlwer, {ür die der Variivertrag infolge der Cifl&iung des Neid éa1beitêminisicriums verbindlich ist, können von den Vertragtparteien eineu Abdruck des LTauiisverizags gegeu Erstattung der Kosien verlan, en.

Perclin, den 2 März 1920. Der Negisiersühre. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 2. März 1920 ist auj Vlatt €81 des Tarif- reife rd eingetragen worden: | Der zwichen dem Arbeitgeberverhand für das Baugewerbe |

des Nieises Guiförald und dem Zwocicnverein Gieifewald des P ul’hen Boauarbeitervei bandes am 26 Mai 1919 akbges \Hlosscne Tarifvertrag zur Negelung der Lohr- und A beitgs bed.n unen für die giweiblwen Arbeiter im Baug: we1 be (für Moure') wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De- zember 1918 (RNeichs-Gesegbl. S. 1456) für all emen ver- binduich erklärt für das Gebiet, das duch eine bur die Da! slehend beze {neten Oite gezouene Linie begrenzt wird und die bezeichneten Orte selbi einschließli: Gahlkow, B ünzow, Kl. Einst of, Eustebin, Bolte hogen, Karbow, Eladrow, Kessin, Radlow, K!. Kiesow, Earz einschl oll. r Höfe, Müssow, Behren hof, Nit Negern, Er. eo, Pustow, Kl Zetelvip. Gr. Geo b: Gr. und Kl. Biodo1f, Kreuzmannshogen, Ho: st, er. ‘walde, Jecser, Reivbera, Qber- und Ned r Hin1ichs- hagen vid Stchibrode. Tie allgemeine Verbind ihk it be innt wit dm 1. Januar 1920. Sie erfoßt nicht ije A beitsvers hältnisse von Arbeitern, die in einem Betriebe, der nit Laus j betiiev ist, dauernd mit Ausb. sserungsaubeiteu beschästgt sind.

Der Reichaarbeitsminister. J. VP.: Geib.

Das Tarîifregister und die Registerakten können im Reihtarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisensiraße 33/34, Zimmer 161, wähbrert ter rezelwößigen Dien{\\lunden einge\eben n erden.

Arbeitgeber und Arbeitn: hmer, für die der Tarisvertrag infolge der Ck ärung des MReichtaibeiti min ste; iums veibi, dli ist, kênnen von ten Ve: traçsparteien einen Alduuck des Larisvertzags gegen (r- statiuny der Kosten verlangen.

Berlin, den 2. März 1920.

Der Registerführer.

pte ement

Bekanntmachung. Unter dem 2. März 1920 ist auf Blait 685 des Tatif-

regisiers eingetia;en worden: Ter zzi\hen dem Arbeltgeberverbond für das Baugewerbe ves Nicises Gieisswald uvd der Zahlhelle Greifswald des

Pfeiffer.

E der Z'mwerer und verwandter Berufser ossen Deutsch!'ani s am 26. Moi 1919 abgeschlossene Tarifvertrag ' zur Regelyng der Lohn- und A1beissbedingunoen für die ge- werbl'chen Arbeiter im Baugewerbe (für Zimmerer) wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs- Ge'‘epbi, S. 1456) sür allg mein verbindiih exklärt füc das G.biet, das durch e-ne durh ncchsebend bezeihneie Orte ge- zagene Linie begunzt wind und de Orle jelbst mit einsch’ießt: Gahlkow, Bünzow, Kl. Er: sthof Eustevin, Bolt: nhagen, Ka1bow, Glad: o, Ke\sin Nadlow, Kl. Kiesow, Sanz einschl. aller Höfe, Müssow, Beh1e: hoff. Alt Ne: entiv, Gr. Zastrow, Pustow, Kl. Zetelcip, Gr Zetelviß, Gr. und Kl. Bisdorf, Ki eußpmanns- hagen, Horst, Gerd smwalde, Jeeser, Neirberg, Ober- und N edere- hinrich6bag:n und Stahlbrode. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Jaruar 1920 Sie erfcßt nit die ? A1 beiisvei hälinisse von Aibeitern, die in einem Betriebe, der n'cht Baubetzieb ist, dauernd mit Ausbesserungaarbeiten be- \chäfligt siad. : Dex Relebs8arbeil3minister. J. V.: Geib.

Das Tarlfregister und die Negisterakten können im Meihs-

arbeitéminiflerium, Berlin NW. 6, Luisenslraße 33/84, Zimmer 161, !

1

währer d der regelmaßigen Dienststunden eingesehen werden, j Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Larifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitéminisleriums verbindlih ist, können von ten Ver!ra, êparteien einen Abdruck® des Tarisvertrags gegen Erstattung der Kesten verlangen. Berlin, den 2. März 1920,

Der Megisterfübrer.

Bekanntmachung.

Unter dem 2. März 1920 ist auf Blatt 678 des Tarif- registers eingetragen worden:

Pfeiffer.

Das zwi\h-n dem Ju dustiellen Arbeitgeber-Ve! band für H

Hildesheim und Umgegend, dem Bund der techr ischen Ans gesiell'en und Beamten, Ortsgruppe Alfeld und Umgegend, dem Deutschen Werkmeisterverband, Ortsparuppe LUilseid und Umaeagend, dem Zentralverband der Angestellten, Ortsgruppe

Alfeld und Umgegend, der Gewerkschaft der Angestellten, Or1sgzruppe Uifeld uad Umgegeud, dem Gewerkschaf1abund kfausmännischer Angeste llieuverbände, Orisgruppe Klselo und

Umgegend, dem Deutschn tisnalen Handlungsge hilfen-Verband, '

Ort3gruppe Alfeld, dem Kaufmännischen Verein oon 1858, Orts gruppe Alfeld, und dm Vervard Deutscher Ha dlunas8gehi!fen Leipzia, Ortsgrcuppe Alfeld, am 4. November 1919 vereinbarte Abkommen znr Regelung der Gehailts- und Arbeits- hedingungen der faufmännischen und technischen Angestellten der Industrie wird gemäß 2 der Verordnung vom 23. De-

| zember 1918 (Reichs-Geseybi. S. 1456) für das Gebiet der

Stadi und des Kreiies Alfeld (Leive) fur allgemein verbin diich erk. ärt. Die allgeraeine Ve: bintlichkeit beginnt mit dem 1. Fes bruar 1920. Sie erstrèeckt sich nicht auf Arbiiteverb äge, \ür die besondere Fachtarifveriräge in Geltung sind.

Falls fünftig

für cinen Jndustriezweig ein b'sonderec Fachtarifoe.trag für |

allgemein werbind!ih erklärt wir», #' eidet diesec mit dem Beginn der aligemeinen Verbindlichkiit aus dem Geltungs- bezeich des allgemeinen Tarifserirages aus.

Dex Reich3arbeitsminister. J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Neg!slerakten können im Retihs6- arbeitsministerlum, Berlin NW. 6 Luisenstrafe 33/34, Zimmer 161, während der regeimäßi, en LTiersistunden A iv “B werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Giflärung des Neichtarbeitéministerlums veibindUch ist, können von den Verxtraçcéparteien einen Abdrud des Larifvertrags gegeu Erstattung der Kosten verlangen.

Bexlin, den 2. Viä1rz 1920. Der Negisterführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung zu ber Verordnung über die Verwerdung des Mehr- erlôses aus den Häuten von Schlachtvieh und Schlachtpferden vom 26 November 1919 (Reich9-Geseybl. S. 1903).

Auf Grund des § 2 de: Verordrung Über die Verwendung des Mehrerlöses aus d-n Häuten von Slachtoich und S ch'acht- pfe1den vom 26. Nocember 1919 (Ne'chs Gesepbl. S. 1903) werden sü: die Zeit vom 15. März bis 18 April 1920 eins chli: lich folgende Säße ols Häu!lezuschlag, der mindestens an un Tierhzaiter zu bezahlen ist, sür den Zei.lnez Lebend„gewicht ¡estge}eßt:

sür Ninder, aufgenommen Kälber. a o ooo 90,— M Ai AUNO Sdcafe mit vollwolligen, halblargen und kurz- U e S Ee M s e T2L8O y Pferd», einsUichlih Fohlen, Esel, Maultiere und M e N00 /

Veilin, den 9. März 1920. Reiche flei chstele Verwaltungs abteiling. Der Vorsißende. J. V.: Dr. Klumpp.

fre a

Bekanntmachung. Auf Gund der Verordnung liber die Verarbeitung von

Gemüse und Obst vom 28. YJanuaer 1918 (Neich8-Ges gbl.

S. 46) geben wir hiei mit bekantt:

Die Befannimachung Über den Absay und die Preise |

für Muttersäfte und Fruchisyrupe vom 4. Februar 1918 (Reichsanzeiger 37) wid aufgehoben und tit! mit dem Tage der Ve öff.ntlihung dieser Vekannlmachung im „Deutjchen Neicheanzt iger“ außer Kraft. Berlin, den 28. Febiuar 1920. Neichzgesell[chasl sür Obifonserven und Marmeladen. Klein. Dr. Lehmana. ;

Bare mv erma

Bekanntmachung,

Auf Grund des § 1 der Bekanntm: hung des Sktell- vertrete1s des Reichska! „lers vom 7. Juni 1917, betirefsend Ausführungs bestimmungen zu der Verordnung dcs Bundt3 ats über den Verkehr mit Sulfat vom 16. Mai 1917, ist mit Zu- stimmung des Reichswirlschafisministeriuums folgende Preis-

H für Sulfat ab 5. März 1920 in Kraft getreten. ulfatpreits beträgt:

Der in dem Bezirk NO. #6 102,— für 100 k@œ ungem. Sulfat,

in den Bezirken 8. und W, (6 100 für 100 kg ungem. Sulfat.

Der Au sh!ag für den Zwiicßenhandel betiägt \ür Lieferung frei Rd des Empiàä ges am Woh! ort des Zwischenhändlers oder frei Bahnhof am Wohnort des 2woi\ch-nhändlers auf die Eizeug-1preise 46 8,— für 100 kg zuzügl. Rollgeld, do dürfen nur die o1t6üblichen, bahnamtlich festgeseßten Säpe in Anrchnung gebracht werden.

Berlin, den 5. März 1920.

Zentralstelle für Sulfaivertzilung. Dr. Ku ge,

Preuf: en

Verordnung

zuc Ausführung des Betriebzräte vom 4. Februar 1920 (Reichs-Gesebbl. S. 147).

Vom 8. März 1920. Preußische Sigatöregierung verordnet hiermit,

Artikel 1.

| Bu S 18. 1. Für die öffentlichen Behörden und die Betriebe bes Staates, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und für die öffentiich-rechtlidæn Körperschaften, die hinsichtlih der Dienstverhält- nisse ihrer Beamten der Staatsaufsicht unterstehen, wird die Befugnis, Bestimmungen nach Abs. 2 und Abs. 4 des § 13 zu treffen / a) für die öffentlichen Behörden und die Betriebe des Staates _dem zujtändigen Minister, Þ) für die öffentlihen Behörden und die Betriebe der Gemeinden und Gemeindeverbände dem Vorstande der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes e) für die öffentlich-rehtlihen Körperschaften, die hinsichtli der Dienstverhältnisse ihrer Beamien der Staatsaufsichz unterstehen, dem Vorstande der Körperschaft

Für die Anordnungen der Vorftände zu b und e ff die vorherige Zustimmung der Staatsaufsichtsbehörde erforderlih. Dabei tritt wmn der allgemeinen Staatéverwaltung in den Fällen, in welchen eine untere Verwaltungehörde StaatsaufsichtSehörde ist, an deren Stelle der Raegierung&räsident, in Berlin der Dbewrälident, Wird die Zu-

Die was folgt:

! geriht@piäsidenten zu bezeidmender

immung versagt, so enisbeldet auf Antrag eines der Beteiligten der

uständige Minister endgültig. Dieser ist au befugt, die betreffenden nordnungen der Vorstände jederzeit außer Kraft zu seßen.

9 In der Regsl sind bei der Durchführung des Abs. 2 des 13

nur solde Beamte und Beamtenanwärter den Arbeitern oder Ange-

stellten gleichzustellen, welche die gleiche Tätigkeit ausüben wie in ff Privatbeirieben derselben Art Privaiarbeiter oder Privatangeitellte, und F ferner solhe Beamie und Beamtenanwärter, die ais einzelne dauernd F

mit einer großen Anzahl von A1beitnehmern zusammenarbelten. Urtikel 2, Bei den Unternehmungen und

Su 0 A:

Ausführung der Abs. 1 und 3 des § 61 nah Verhandlung mit den beteiligten gerocifschaftliden oder sonstigen wirtscaftlichen Veieinis ungen der Arbeitnehmer gesondert für die eingelnen Zweige der taatsverwaltung zu treffen Zum Erlasse dieser Bestimmungen is das Staatêministerium zustänt g, sofern es nicht im Einzelsalle seine Zu- ständigkeit an die Minister für den Berech threr Venvaltung überträgt,

Bei den Unternehmungen und Verwaltungen der Gemeinde-

verbände, die si über einen größeren Tcil des Staotégebiets oder über mehrere Gemeindebezirfe erstreken, wird die Befugnis, Be- stimmungen der bezeicneten Art zu tresfen, dem Vorstande des Ge- meindeverbandes übertragen. Die Best. mmungen bedürfen nab der Verhandlung mit den betreffenden Vereinigungen dex Arbeitnehmer dex Zustimuaung des zuständigen Ministers, Artill 2

1 § G5. Für die öffentliGßen Bohörden und die Betriebe des Siaales, der Gemeinden und Gemeindeverbänte sowie für die öffentlich» rechtl:chen Körperschaften, die hinsichtlih der Dienstvenbältnisse ihrer Beamten der Staatsaufsicbt untersteben, wird folgentes bestimmt:

1. Sofern eine auf Grund dec Verordnung vom 24. März 1919 bestellte Veamienvertiretung keinen gewählten Vorsißenden besißt, hat sie im Hnblick auf die Vorschrift im Abs 2 des § 65 des Betriebsrätegesezes für die gemeinsamen Be» ratungen mit dem Betriebsrat aus ihrer Vitte einen Bor- sitzenden zu wählen.

9 Betriebsrat und Beamtenvertretung treten mur zu gemein- samer Beratung zusammen. Führt Dle gemeinsame Beratung des Betriebórats und der Beamtenvertretung zu einer Beschlußs fassung. so muß getrennt abgestimmt und eine Mektrbeit innerhalb jeder der beiden Vertretungen festgestellt sein. Gle den Beiriebsratébescbluß gilt § 32 des Geießes. Die weitere Vertretung der Beschlüsse gegenüber der Bebörde ist Sache der einzelnen Gruppen, od für die Arbeitnebmer das Betriebörätegeseß und für die Beamten vorbebal1lib ander- weitiger Negelung die Verordnung vom 24. Mära 1919 maß-

bend ist, 3. hr die Geschäftéführung finden die Vorschriften in § 29 i. 2, § 30, § 31, § 33 des Geseßes sinugemäße Anwendung. Artikel 4.

Qu § 103. Bis zur Einrichtung eines Lantwirt\{aft8rats (Sah 2 des § 103) enisce:det für die Fälle des § 94 Saß 1 des Geseßces- der Bezirksaussduß. Welcher Bezirk8ausfcbuß örtlich zuständig ijt, ent- sche.det nôtigenjalls der zuständige Min: ster.

j Artikel 5.

* Qu § 104 Ziffer T. 1. Für die Verwaltungen des Staates, E staalliche Hoheitsrehte ausüben, werden Souderschlichtungsaus- düsle errichtet. j

9 Die Errictung erfolgt für jeden Negierungsbezirk (für den

Negierungsbezir? Potsdam mii Ausschluß der zum Zweckverbande G: Verlin gehörigen Bezirksteile) und für den Bezirk des Ziweckverbandes Groß Berlin (Bezirks\chlichtungsausschüsse). Es i ein unparleiisd er Vorsibender zu bestellen. Als so.cher wird vom zuständigen Negierungs- präsütenten, in Berlin vom Oberpräsidenten ein seitens des für den Be- zirk des Bezirks\{hlichtungsauss{chusses zuständigen Oberlandesgerict is- präsidenten du bezeichnenter richterliber Beamter berufen. Die beiden ständigen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von dem NegierungPpräsitenten, für den Zræckverband Groß Berlin von dem Oberpräsidenten berufen, und zwar {soweit möglich auf Grund von Vor- Jchlagslisten die für die Vertreter der Verwaltungen des Staates von den Borständen der Behörden und für die Vertreter der Arbeitnehmer von den tete lioten wirtscastlicen Vereanigungen der Aube.tnehmer eingereiht werden fönnen. 1 3. Neben den Bezirksschlihtung&aus\chüssen wird für das Staats- gebiet ein Zentrals.ihtungsaus\{uß als Sontderschlichtungsäaués\ck#uß errichtet. Es is ein unparteliscer Vorsißenter zu bestellen. Alé solcer irird vom Präsitenten tes Staatsministeriums ein vom Kammer- Î richterlicer Beamter teufen. Scine beiden ständigen Viitolicder werden oleidfall* von tem P'äst- benten des Staatsministeriums soweit möglih auf Grund von Vor- chlagälisien berufen, die für die Vertreter der Slaatsbehöiden ‘von en Ministerien und für bie Mertreter der Arbeitnebmer von dén bes teiligten wirtschaftlihen Vereinigungen der Arbeitnehmer eingereicht wenden fönnen.

Die Bezirks\hli{tung8aus\chüsse sind befugt, jede Streitigkeit, in der sie angerufen sind, dem Zentralsc.ichtungsauêschusse' zu überweisen, insbesondere wenn tie Art der Streitigkeit eine zentrale Negelung er- fordert, und sie sind dazu verpflichtet

a) wenn in einer gleiden oder ähnlichen Sache eine Entscheidung des Zentralsclihtungsausscusses oder eine zentrale Negelung bereits vorliegt, oder /

b) wenn eine der Parteien die Ueberweisung spätestens im Laufe R Verhandlung vor dem Bezirkssc{lichtungsausscusse

p.angi. Die Ansicht über den Zentral\{lichtunnsauduß bei Beschwerden Gn § 30 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 führen der inister für Handel und Gewebe und der Justizminister. 4. Für die Verwaltungen des Staates, die aleichgeiti wirtsdaft- Tiche Zweke verfolgen und bei denen die Tätigkeit der zur Ausübung bder Staat@hoheitsrehte berufenen Stellen und der Betrieb der wirt- \caftlichen Unternehmung ineinandergreifen, gelien die vorsteheriten Vorschriften nux, soweit das Staatsministerium oder mit seiner Zu- Ttimmung der zuständige Minister keine besonderen Bestimmungen trifft,

Berlin, den 8. März 1920, |

a Die Preußische Staatsregierung. : i Hir\ch. Fischbeck. Braun. Haenisch. Südekum.

Heine. am Zehnhoff. Deser, Stegerwald. Vorschriften über die Prüfung und Ausbildung der öffentlich anzustellenden Landmesser.

Vom 23. Februar 1920,

Personen, die nah § 36 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung vom 26. Juli 1900 (R.G.Bl. S. 871) als Landmesser öffentlich angestellt werden wollen, haben si einer Prüfung und Ausbildung gemäß der nach- stehenden Vorschriften zu unterzichen.

Oberprüfungsaus\chuß für Landmesser.

8 1 Das Landmesserprüfungswe/sen wird dem „Oberprüfungsaus-

{usse für Landmesser" unterstellt, der insbesondere L die Geschaftstätigkeit der Prüfungsausschüsse 3) bei dem rüfungsverfahren und der gleichmäßigen Ausübung der rüfungsvorschriften zu regeln, 9 über die Befähigung der geprüften Kandidaten zum Land-

messer endgültig zu snischeidew

/ } / 1 i Vemnvaltungen des | Staates, die sih über einen größeren Teil des Staa!sgebiets oder y über mebrere Gemendebezirke erstrecken, sind die Bestimmungen zur F

E TIEAEA

5. die Befähigung8nachweise auszuferti 4. die Ausführungs- und Nebergangs Prüfungsordnung zu erlassen hat.

stimmungen zu dieser

& 2.

Der Oberprüfungsaus\huß (S 1) besteht aus 3 Mitgliet-rn, von denen je eins von dem |

a) Finanzminister, |

b) Minister für Laadwirtshaft, Domänen und Forsten,

c) Minister der öffentliczen Arbeiten ernannt wird, und hat seinen Siy in Berlin.

Die Geschäfie des Vorsißenden des Oberprüfungsausschusses werden von dem rangältesten Mitgliede wahrgenomnien,

Prüfungsausschüsse für Landmesser.

J A Die Kandidaten der Landmeßkunst werden dur einen

a) bei der landwirtischastlicen odschule in Berliag,

b) bei der landiirt|caftlichen Hochschule in Bonn gebildeten „Prüfuagsausschuß für Landmesser“ geprüft.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch den Ober- »rüfung8auss{chuß 1), der Vorsikende wird nah Anhörung des P berprüfungsaus [usses durh die im 2 genannien Vnister berufen.

Beschlußfassung der Prüfungsauss\chüsse.

4. Die Beschlüsse des Oberprüfungsausschusses (88 1 und 2) und der rüfungaus\chü}e (S 3) werden rach Stimmenmehrheit gefaßt. | Bei Stimmengleidyheit gibt die Stimme des Borsihenden den Ausschlag.

Bedingungen der Zulassung zur Prüfung. 5 I 9. i L Wer die Prüfung zum Landmesser ablegen will, hat sich bei einem Prüfungsaus\chusse 3) zu melden uad folgende nichi stempel-

pflichtige Nachweise, Zeugnisse Und Probearbe:ten einzureichen: L eine selbst Detiabh unt selbst geschriebene Darstellung

seines Lebenélaujs, N 2. ein Zeugnis der Orts3polizeibehörde über scholtenheit, i i

3, als Nachweis der erforderlichen allgemeinen wissen schast- sichen Bildung, wie sie durh die Erfüllung eines sieben-

jährigen Lehrgaiges einer höheren Lehranstalt erworven wird, das Zeugms über die erlangte Neife zur Versezung in die Pr:ma eines Gymnasiums, eines Nealgymnastums oder einer Oberrealschule mit neunstufigem Lebrgange,

4. das Zeugnis eines oder mehrerer in Preußen ‘üfte Landmesser über eine mindestens einjährige ausschließliche raktishe Beschäftigung bei Bermessungs- und Nivellenents- arbeiten nebst den während die fertigenden, im § 8 bezeichneien Probearbeiten

5 den j suchs der bei den landwirtschaftlichen Hochschulen in Beclin und in Bonn eingerichteten geodätischen Studien.

seine Unbe- |

S6 ; :

Melche nibtpreußischen Lehranstalten den im 5 unter Ne. 3

enannten Scbulen fur 4 zu erachten sind, en!scheidet der mister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung,

S 7. : i: 1. Darüber ob und mit welcher Zeitdauer die praktische Be- châftigung (S 9 Nr. 4) bet nichtpreußischen Landmessern_ anrechnungs- ähip 1st, entscheidet in

ausschuß 1).

geprüfter

jer Beschäftigung anzu-

tacbiveis des mindestens dreijährigen regelmäßigen Be-

jedem einzelnen Falle dec Oberprüjungs-

9 Für die praktische Beschäftigung (8 5 Nr. 4) kann auênahms- |

weise eine Dauer von 11 Monaten als genügend E werden, rvenn nachgewiesen wird, daß die Erfullung der vollen einjährigen eitdauer durch besondere Umstände verhindert worden ist. Die Ent- eidung über solche Ausnahmen steht dem Prüfungsausschusse

3 e L einjährige Beschäftigung eins{ließlich der An-

1. 3. Die prakti\ | er fertigung der Probearbeiten (S8 5 Nr. 4) muß dem geodâti schea

Studium 5 Nr. 5) vorangehen. E , i 4. A Zeugnis über n praktishe Beschäftigung 5 Nr. 4) muß entballen: : a) die Angabe über den Tag des Beginns und des Errdes, sowie uver die Dauer der Beschäftigung, b) die nähere Bezeichnung der j y Angabe ihres Umfanges, und zwar die Vermessungen, Kar- tierungen und Flächenberechnungen in Heklaren, die Ni-

vellementé in Metern, insoweit diese Arbeiten über den liefernden Probe»

Umfang der von dem Kandidaten zu arbeiten (8 8) hinausgehen,

e) die Bezeichnung der pabei gebrauchten Instrumente, die Versicherung, daß der Auêsteller des Zengnisjes preu- pischer Landmesser ist, unter Angabe des Ausfertigungs-

ages der darüber ihm erteilien Urfunde,

88, 1. Die von dem Kandidaten anzufertigenden, in Urschrift vorzu-

(egenden Probearbeiten ÿ_ Nr. 4) bestehen aus:

ausgeführten Arbeiten unter ;

a} einem Slülcermessungsrisse mit den Messung8zablen von

einer in mögli abgerundeter Lage befindlicben Fläcbe von mindestens 15 Hektar, worin mindestens 15 Eigentumsstüde enthalten sein müssen, i E

b) einer nach diesem Vermessungsriß im Maßstabe 1 : 1000 hergestellien genauen Karte, N

c) eine: doppelten Berechnung des Fläckeninhalts der in dem Vermcssungsriß und der Karte (zu a und þ) dargestellten einzelnen Eigentumsstüde nebst dazu gehöriger Massen- berechnung der gangen dargestellten Fläche,

d) dem Höhen- und Lageplan eines in Abständen von nicht über 50 Meter nivellierten Weges oder Wasserlauss von mint-tens 3 Kilometer Länge mit Querschniktze!chnungen in Abständen von nicht über 100 Meter nebst zugehörigen Nivellementétabellen.

_9, Die Probearbeiten (Nr. 1) müssen folgenden Bedingungen

en:

f a) das Neh der Messungslinien der Stückvermessung mu für A unabhängig fartierbar sein und die notwendigen Messuna@proben einshlicßen, Es genügt, das Liniennetz auf ein over mehrere Dreiecke zu gründen, deren Seiten gemessen

werden. Wenn aber der äußere N der vermessenen Grundstückêsmasse auf polygonometriscem Wege aufge-

nommen wird, so sind auf dem Eve m gea die redbinvinfeligen Koordinaten der Polygonpunkte anzugeben ‘und ift die Koordinatenberehnung beizufügen,

b) die Stückvermessung ist wah dem Ten ren der Neu- messungsvorschriflen für die pu atasterverwaltung oder nah einem ähnlichen Verfahren auszuführen,

e) bas Längennivellement muß entweder durch Ans{luß an De deren N bekannt ist, oder durch Ausführung eines

iberungsnivellements aegen unzulässige Fehler aesichert sein,

a) bei Anjsertiaung der Nisse, Karten und Nivellementspläne sind die Bestimmungen des Zentraldirektoriums der Vers-

mellaingen im preußischen Staate vom 20, Dezember 1879

nebst Abänderungen vom 16. Dezember 1882 ff. über die

Anwendung gleihmäßiaer Signaturen für topo raphischæe und geometrisde Karten Pläne und Nisse zu bea "ten.

3. Auf sämtlichen Probearbeiten (Nr. 1) 1#st anzugeben, in welchem Kreise und in welcher Gemeinde usw. die _vermessenen Grundstücke liegen, an welchen Tagen die Arbeiten ausgeführt und welhe Jnstru- mente dabei benußt sind. : j

4. Sämtliche Probearbeiien sind mit der Namensunterschrift des Kandidaten zu versehen. Sie sind ferner von dem Landmesser (§5 Nr. 4) dabin zu bescheinigen, E sie par unter seiner Aufsicht, jedo selbständig von dem Kandidaien guf Grund eigener órllicher

: Aufnahme ausgeführt sind, und daß die vorgenommene Prüfung fhre |

Nichtigkeit ergeben hat. : 2 d, Die Zulassung des Kandidaten zum Studium der Geodäsie j

begründet für hn nur dann die Anrecnung dieses Studiums auf die j unter Nr. 5 im § 5 bezeichnete die jährige Studienzgei! und die Aus- } sicht auf spätere Zulassung zur Landmesserprüfung, wenn na dem j Ermessen des Prüfungsausschusses aus den Probearbeiten (Nr, 1

bis 4) hervorgeht, daß der Kandidat {on vor dem Diel in das

| Studium der Gecdäsie die erforderlichen praktischen Vorkenninisse in | | dem den vorstehenden Bestimmungen eutsprehenden Umfange er- !

worben hat.

8 9. 2

1. Ob und mit welcher Zeit der Besuch einer preußischen oder nihlpreuß: Gen Universität oder einer anderen preußischen oder nicht- preuß schen Hochschule oder Akcdemie au! das geodaliscle Studium (8 5 Nr. 5) angerechnet werden fann, wird in jedem einzelnen Falle von dem Okerprüfungsau#schusse 1) bestimmt. i ;

Die Entice:dung des Oberprüfungsauschusses ift von dem Prüfungsaussbuß (% 3) unter Beifügurg eines Gutachtens in der Negel ers nach Wblauf von 6 Monaten einzuholen, nachdem der Kandidat in das geodätiske Studium tatsächlich eingetreten ift,

De AnreSnaung ist höchstens mit einem Jahre zulässig.

9 Dem Nacqretse des gecdätisck®en Studiums 5 Nr. 5) find die wäbrend der Studienzeit angefertigten und ails solche von dem Lebrer benlaubigien Uebungsarbeiten acodâtischen und fulturtechnischen

einma besonders verlangte

Srnbalts sowie tie von dem Kandidaten Probekarte 10 Nr. 3) beizufügen. Darlegung der Fertigkeit im Kartenzeihnen.

& 10,

4 Der Kandidat hat genugende Fertigkeit im Kartenzeidnen nazuwe!sen. A L

2. Dieser Nackweis wird geführt: i | i

a) durd die Ucbungszeicbnungen, welde sich unter den gemaß der Vorschrift im § 9 eingureichenden praktischen Arbeiten befinden, : x L i :

b) falls diese Zeibmingen nicht genügen, durch Anfertigung einer

besonderen Probekarte. i j j

3. Die Entscheidung darüber, ob die Vebungszeihnungen den

¡enügenden Nadaveis der Fertigkeit im Planzeichnen gewähren oder |

sb dies durch eine besondere Probekarte darzutun ist, hat de: Kandidat |

bei dem Prüfungsau#s\husse rechtzeitig nachzusuchen.

S 11. 1. Die besondere Probekarte (§10 Nr. 2 zu b) ist durh Kopieren oder Verkleinern der von dem Prüsungsauschuile besonders zu be-

stimmenten Karte anzufertigen. e 9 Bei den Vebungsze {nungen wie bei der Auwa der Probe-

farte ist nidt auf großen Umfang der Ze:bnungen, sondern vorzugs weise darauf zu ten daß der Kandidat seine Fertigkeit im Plan- zeidnen an den Tag legt. V 3. Die fertige Probekarte hat der Kandidat mit seiner vollen Namenunterscheift gu bezeichnen und nebst dem, Urbild an den vrüfungsaussctaiß vor der Meldung zur Prüfung einzureichen. Ver D aae d hat dem Kandidaten moglichst bald mitzuteilen, ob die Probekarte als ausreichend befunten worden ist. : 4. Dem Prüfung&aus&c{usse bleibt es überlassen, dem Kandidaten nad E: nreickung der Probekarte die Zeichnung eines fleinen Ub- \{nitts aus derselben unter Aufsicht aufzugeben, Prüfungsgegenstände. & 18. E Die Gegenstände der Landmesserprüfung sind folgende: 1 Clementare Mathematik? mit S uns{luß ter Anfangsgründe der tarstellenden Geometrie, ferner der spbäriscen Liuigonometrie, soweit diese für die Geotäste in Bes traht kommt, 2. Analytische Geometrie a) aus ter analytishen Geometrie der Ebene: Linear-, Reolar- und fonferme Koordinoten. De agerade Linie. Die Kegelschnitie. Allgemeine Gleicung der Linien

¿weiten Grades; i É) aus der analytischen Geometrie des Naumes: : Koordinatensysteme. Die ebene Fläche. GleiMungen der

UÜmdrebungéfläcben, insbesondere derjenigen der Zylinder und Kegel. Von den Flächen zweiten Grades das Cllipsoid, 3. Algebraische und höhere A naly sis.

Aus derselben:

e) Mossennivellement und Massenberechnung. d) Uebertragen von Linien aus ven Plänen in bas Gelände. Kur“-ns-

absteZung.

8. Infstrumentenkunde und Physik.

1. Die zum Landmessen, Nivellieren, Trassieren und zum Kopieren, NBerkleinern und Cniwerfen der Karten sowie zur Flachenbestimmung dienenden Instrumente nach ihrer Einrichtung und Handhabung, ibren Mängeln, ihrer Prüfung und Berichtigung. M

9 Physik soweit sie hinsichtlich der Erscheinung der Schawerkraft, der Ausdehnung, des Grdmagnetisömus und auf dem Gebiete der Optik und der Miecanit für die Geodäsie in Betracht kommt.

9, Landeskulturtehnik und Schäßungslehre., Grundzüge über:

a) Ent- und Bewässerung des Bodens; Í

b) Entwerfen und Ausführen von Löege- und Grabenneyÿen;

6) allgemeine für die Lcaidmesjer rouchtige Kenntnisse in der Land-

wirtschaft, landwirtschaftlichen Baukunde sowie in der Bea wertung von Grundstücken und landwirtschaftl} 10. Recchtskunde.

Kenntnié dor bestehenden Gesehe und Vorschriften über dies jenigen Rechtsverhältnisse, welche vei den Arbeiten der Landmeffer hauptfiädhlich in Betracht kommen,

PrüfungéEtermin. E

Die Lendmesserprüfungen finden regelmäßig im Frü

im Herbst am Schlusse des Siudienhalbjahres statt, Ladung zur Prüfung, & 14 -

Der Prüfungtans\chuß 3) ladet den Kandidaten (& 5) zur Prüfung in dem nächsten stattfindenden Prüfungétermine 13) vori Prüfungs8gebühr.

Nor der Zulassung zur Prüfung hat der Kandidat eine Gebühr von vierzig Mark an die ihm gzu bezeidmende Kasse einzuzahlen. Kan» didaien, die die Prüfung mchi be haben vor der Wieder- holungsprüfung in allen odec mehreren F

hjahr und

ILTANTer

g chern 21)- die Prüfungs» gebühr von vierzig Mark noŸ einmnal zu entrichten; ebenso Kan- didaten, die sich behufs Erlangung besserer Grade zu einer Nach- prüfung 22) in mehreren Fächern melden. Die Prüfungsgebühr wird auf zwanzig Mark ermäßigt, wenn nur ¡a einem Fache wieder- holt geprüft oder nahgeprüft wird,

Prüfung. 8 16,

1. Die Prüfung zerfällt in: a) eine s{riftliche, B eine praktische und

e) eine mündliche.

9. Die schriftliche und die praktis§e Prüfung gehen der mün» lichen voraus. :

3. Die s{riftlicße Prüfung soll in drei Tagen erlevigt sein. Auf die praktische und mündliche Pcüfung sind in der MNegel je zwei Tage zu verwenden. / e

4 Der Hergang und die Ergebnisse der praktischen und der münde lien Prüfung sind schriftli mederzulegen.

E

1. Für die schriftlie Prüfung 16 Nr. 1 zu a) sind mindestens drei Aufgaben aus den Fächern unter Nr, 1 bis 4 im §12 und mindestené drei Aufgaben aus den Fächern unter Vir. d bis 9 a. a. D. zu erteilen, j i

2. Die Griftliche Prüfung findet unter Aufficht mindestens eines Mitgliedes des Prüfung8aus\czusses 3) statt.

3. Das aufsicotsführende Mitglied des Prüfungsauss\chusses hat immer nur eine Aufgabe dem Kandidaten zu erteilen, die von dem Prüfungsausschusse zur Lösung festgeseßte Frist zu stellen und erst nach erfolgter Losung der Aufgabe oder nah Ablauf der Frist eine andere Aufgabe folgen zu lassen selbst wenn die vorbergegangene noch gar nicht oder nit vellständig sollie gelöst worden sein. Die bei der Lösung der einen Ausgabe gegen die gestellte Frist weniger verwendele Zzit kann den für die folgenden Aufgaben gestellten Fristen hinzugerechnei werten.

4. Die Zeit der Stellung der Ausgabe und der Ablieferung der Arbeit ist von dem aufsichisführenden Mitgliede des PrujungSaus- schusses nah Tag und Stunde auf der Arbeit zu vermerken.

5. Bei der \ciftliczen Prüfung darf der Kandidat sich mit

1. Die Lebre von den Kombinationen. Der kiromische Lehrsaß für alle Exponenten. Die unendlicen Meißen. Konwergenz und Dvergeng derselben. Exponentialreihe, logarithm:\che Neiben. Reiben für Sinus und Kesinus. Einiaes von den algebraiscæn Gleicbungen höheren Grabes mit einer Ün- bekannten. Auflösung der zweigliedrigen Gleichungeu höheren Grades. Interpolationsrecbnung.

2, Grundzüge der Differential- und Fntegralrechnung, soweit sie in der Geodôsie in Betracht kommen.

4 Theorie der Beobachtungsfebler und deren Aus- gleidungnahderMethbodeder: kleinstenQuadrate, in ibrer Anwendung auf Aufgaben der Landmeßz- und Instrumenten-

kunde, ß. Landmeßkunde.

a) Ungenmessung, Winkelmessung. Trigonemetri\ck&e und yoly-

) San teilde Punk lHestimmaung. Berechnung der rehtwinfligen Koordinaten auf der Ebene, desgleichen von_ \sphärischen, sphäroidischen und geographiscen Koordinaien. Fluraufnahme in großem und kleinen Umfange. i

b) Das Ti Verkleinern und Enkwerfen der Karten, E'gen- aften und Behandlung des Kartenpapiers. Geläufige An- wendung der allgemeinen Vorschriften über Kartensignaturen,

c) Flächenberechming. j ä j E

d) Felderteilung ohne und mit Berücksichtigung der Bodengüte der Grundstüe. : 2

e) Verteilen ter unvermeidliten Fehler nad Näkerungtverfchren: Die am häufigsten sh ereignenden groben Jrrtümer im Messen und Necbnen usw, und die Mittel zur Vermeidung und Auf- findung derselben,

H Kenntnis der in Preußen vorhandenen allgemeinen Ver-

messungäwerke, sowie Kenntnis der wesentlichsten für Kataster-, Ause!: nanderseßzungs-, orst- Eisenbahn-, ilen und Stromwveumessungen in Preußen ergangenen Vorschriften,

6. Nivellieren.

a) Geometrische Längen- und Flächennivellements. Ausführung derselbzn im Felde, insbesondere auch das Nivellieren von Wasserläufen und das Peilen der Längen- und Querschniite usw, Auftragen von Längen- und Quer\chnitten, Entwerfen der Höbenschichtlinien nah Aufsuchen im Gelände, nach öhen- messungen zerstreut liegerder Punkte sowie nah Querschmtt- aufnahmen, : ; |

b) Trigonomerri [hes Nivellement auf Grund von trigonometris{ bestimmten oder von Plänen entnommenen oder mit dem Enk- Wee bestimmten Zielabständen, Einfluß der Bn n9 Ire A vit

e) Barometr öbenmessumg. /

d Kenninis der in Preußen geltenden allgemeinen Bestimmungen über die Aufführung der Nivellements und die Zetchnung der Nivellementépläne.

7. Trassieren oder Vorerhebungen, Mal leno nee nungen und Abstecklungen zum Erd- und Wasserbau.

a) Anmventdung von Längen- und Flächennivellements auf besondere wirtschaftlice Untersuchungen. Bestimmung der Wassermengen in kleineren fließenden Gewässern.

b) Ergängung fertiger La epläne durch Flächennivellements, Ver- bindung der lehteren aa der Horigontalaufnahme (Tachymetrie),

Ausnahme der von dem Prüfungécusschuß ausdrücklich zur Benußung gestatteten Logarithmen- und anderen Nechentasela keiner Hilfs- mittel an Büchern, Heften oder dergleichen bedienen

Bei Zuwiderhandlungen kann der Kandidat durch Beschluß des Prüfungsausschusses von der Fortseßung der Prüfung ausgeschlossen werden. i

8 18.

Die praktis#e Prüfung (Z 16 Nr. 1 zu b) erfo’gt im Beisein von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsaut1chusses durch die im Ln 4 bemwirfei:de Ausführung von Aufgaben aus dem Bereiche

andmeßkunde, ves Nivellierens und Lrassierens 12 Nr. 9

der bis L :

Die Wsung der Aufgaben muß die notwendigen Messungsproben einschließen.

erden mehrere Kandidaten gleichzeitig geprüft, so müssen - ihnen verschiedene Aufgaben zur Ausführung überwiesen werden, die tun- lichst so auszuwählen sind, daß aus ihnen gegenseitige Proben für die Nichtigkeit der Lösung gewonnen werden.

Die die Ergebnisse der Messungen nadcweisenden Feldbücher müssen, von Ausnahmen abgesehen in Tinte geführt, von dem Kan- didaten und den amvesenden Milgliedern des Prüfungsausschusses unterschriftlich vollzogen und nebst den danach etwa angefertigten Zeichaungen usw, zu den Prüfungsverhandlungon gebracht werden,

8 19, i

Die mündli&e Prüfung 16 Nr. 1 zu N umfaßt die im 8 12 untec Nr. 1 bis 10 bezeichneten Fächer und hat die shriftliche Prüfung in geeigneter Weise zu ergänzen.

Urteil über den Ausfall der Prüfung. 20. 1, Der E 8aussGuß b 3) fällt nach dem Ergebnisse der bi

chriftlichen, praktisczen und mündlichen Prüfung nach vorheriger eratung sein Urteil über den Ausfall der Prüfung in den einzelnen im § 12 zeichneten Prüfunzsgegenstänbea und in der dargelegten Fertigkeit im Zeichnen sowie über das Gesamtergebnis der Prüfung. 9. Die verschedenen Befähigungsgrade werden Ua: durch: a) sehr gut (bei ausnahmswe!]e tüchbigen Leistungen: vors düglich)z b) gut;

e) eas

à) zulänglih;

e) ungenügend.

3, Die Prüfung gilt als „nit bestanden“, wenn der Kandidat in einem Fache oder 1n mehreren Fächern den Grad „ungenügend“ erhalten hat. i ; i f “4. Ob die Prüfung bestanden ist oder nicht, eröffnet der Prüfungs B durch den Vorsißenden dem Kandidaten im Anschluß an die

üfung. Z

5. Der Prüfungsaus\schuß stellt für jeden Kandidaten ein Zeugnis nah dem von dem Oberprüfungsausschusse 1) vorzuschrezbendèn Muster aus, das von tem Vorsißenden und sambtisichen Mitalievern zu. unterschreiben und mit dem Dienstsiogel des Prüfungsaus\chusses zu versehen ist.

6. Der Prüfung8au&cbuß stelli den Kandidaten, die die Prüfung bestanden haven, die Reinschrift des Nrüfungsgeuanisses secen Eins znehung des verwendeten Stempels zu.