1920 / 61 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Mar 1920 18:00:01 GMT) scan diff

7a. Für Braunkohlef) aus dem Dillgebiet, y

dem Weinterwald und dem Freistaat Hessen: Kohlenausgleich Mannheiin, Parktring 27/29, Erdgeschoß.

s. Für Stein-*®) und Braunkohlef) aus dem rebtsrheinischen Bayern und für böhmische, nachc Bayern eingetührte Koble *f): ;

Amtliche Verteilun, sstele für den Koblenkerg*au im rechts- roeinischrn Bayern, München, Ludwigstraße 16.

9, Für StelntohleY des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Bariinghausen, Ibben- büren usn.): :

Amzl ch7 Vert: ilungs'tell- für die Steinkohlengruben des Deisters und s iner Umg: bung, Hannover, WBrühlstr. 1. 10. Für die Steintohle*) aus dem Saarrevwier, Lothringen und de: bayerischen Pfalz: : Koblenausaleiß Viannheim, Manuheim, Parkring 27/29. 11. Für Gaskot8®) KFKehe §8 5; VI. 12. Für ander2 a!s böhmische Aus1andétbrennstoffe fiche § 5, VII.

S At ver MLIdUN g

1. Die Meldungen, die mit deutlicher recktsverbindlicher Namenéunterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigeni ver)ehen sein müssen, dürsen nur auf amtlihen Aprilmeidkarten erftaitet werden, die jeder Melderflichtige bei der zuständigen Vrts- oder Bezi kékohlenielle, beim Fehlen einer folhen bei der zuständigen Kreitwirtschastästelle, wenn auch diese feh!t, bei der zufländigen Zivilverwaltuncsstelle nah §& 5, 1, 2 (im beseßien Gebiet bei der Amt1ich:n Kohlenverteilungsstelle für den 1hetnifchen Braunkot len- bergbau in Cöln, sede § 6, 7) gegen eine Gebühr von 0,50 ein Hest zu 5 Karten beziehen tann. Für Bezirte gemäß § 5, |1I wid 1V siod Hejte zu 6 Karten geaen eine Gebühr ron 060 M vorgesehen. Auch die etwa noch weiter “erforderlichen Meldekarten (siehe §5, 13 und 4, §8 5, 11, II1I und 9?) sind dort für 0,10 „6 das Stück erhältlich.

9. Hat ein Meldepflichtiger Beiriebe an ve: {edenen Orten oder in verschiedenen LTeilen des gleihen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die M-ldungen gesondert erfolgen.

3. Jever Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende NVerbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) dur Durehkreuzen kenntlich u mac‘en. Falls ein Meldepflichtiger nah der Ark seines gen erb- lichen Betriebes zu mehreren Verbraucergrupven gehört, ift maß- gebend. zu welher Verbrauchergrvppe der wesentlichste Teil jeines Betriebes gehör. Ist ihm vom Neichskohlentommissar eine Ver- brauchergruppe angewiesen worden, so hat er diefe zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, ehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.

§38. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.

Wenn ein Meldepflichiiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Me'dekarte. bereit findet, fo A er neben der für den Reihstommissar bestimmten Meldekarte auh dle für den Liescrer bestummte dem Neichskommissar tn Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzugeben ift, warum die Meldekarie wcht an einen Lieferer weitergegeben wurde und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.

§ 9. Weitergabeder Meldungen durch die Lieferer.,

1. Jeder Leferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten Spalte ver Vorder)eite der Karte die eigene ‘Firma und die Fiuma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Leferer weiterzugeben, bis fie -zu dem „Hauptlieferer" jdangr Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Bukettfabrik) oder, wenn und soweit es einern Dritten (Verkaufskartell oder M) den Vertrieb seiner Prôduktion überlassen hat, dieser Vritte.

2. Falls ein Lieferer (Händler) die în einer Meldekarte aufge-

. führten Brennstoffe von mebreren Vorlieferecn bezieht, so gibt er uicht die urschriftlihe Vieldetarte weiter, sondern verteilt deren Inhalt auf so viel neue Meldekarten, wie Vorliéferer in Fiage kommen. ‘Leßtere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Vieldekarten dürfen zusammen nicht E O als die der mschrifilitzen Karte. Jede neue Melde-

te hat:

a. die auf die Karte entfallende Menge,

b. die auf bie anderen Karten verteilten Nestmengen der ur- chriftlihen Karte mit Nennung der Liejerer und der von edem bezogenen CEinzelmengen und Sorten zu enthalten.

ie neuen Meldekarten find mit dem Vermerk „Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urs{ristliche Karte ist bis zun 1. April 1920 sorgfältig aufzubewahren.

3. Reder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer böhmi]che Koblen bezieht, hai. die betreffenden Ajteldekarten nit an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten bandelt, die von in Bayern gelegencn Betrieben herrühren, an die Amiliche Verteilungsstelle München 6, 8), andern- falls an den MKohlenausgle!ch Dresden 6, 6) zu senden. Handelt es sich um andere als böhmische Auslandsbrennstosfe, so find die Karten an die „Cinsuhrabteilung, Berlin W. 62, G r Mang Le, zu senden. Die Karten für joldze ausiändischen Licferungen jind mit der Aufschrift Auslandskohle“ zu versehen.

‘4. Bezieher von amerikaniscker Kohle baben den Bezug dieses Brennstoffes nur auf den Wi eldekarten zu vermerken, die dem Reichs- fommissar für die Kohlenvertellung eingereiht werden.

10. Unzulässigreit vou Doppelmeldungen.

Meldungeu derseiben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern fiad verboten,

§11. Ausnahmebestimmungen (Aushilfslieferung).

1. Abgabe und Vezug von Brennstoffen. außerhalb der ordnunas- mäßigen Moi.atsmeldekarie 1, 1 und 2) bedürfen dec Anweisung oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Verteilungéstellè (fiehe § 6), aus deren Bezirk dieter Bezug erfolgen foll. Gegen die Entscheidung der. Amtlichen Verteilunçs1ielle ist Berufung an den Ieichstonmmissar zulässig. Die Genehmigung wird nur ausnahmsweise beim Wor- liegen eines besonders wihiigen Grundes ertetlt.

Für die Abgabe und den Bezug von Brennstoffen, welhe für das Absaßgebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Reederei-Ges. m. b. H. (Kohblenkontor Den bestimmt sind, tritt hinsichtlich ‘der’ gemäß Absay 1 erforderiichen Anweisung: oder Senehmigung jür Ruhrlohle an die Stelle der Amtlichen Verteilungdsstelle in Essen der - Kohlenausgleih Mannbeim- j

Auf § 3 a, 1 iletter Saß) und § 10 wird hingewiesen.

; 2, Ausbilfsglieferunçen zwishen zwei Verbrauchern sowie NAug- Bilfslieferungen eines Plaphäudlers aus Mengen, die bezreils bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind: auch zulässig, wenn neben dem Einv-rständnis der Parteten ‘die Genehmigung der Zivilyer- waltungsjielle nah § 9, 1, 2 vorliegt. Sollen zu solchen Äudhilfs- lieferungen Eisenbahrwagen berußt werden, so bed rf die Licferung außercem der Genehmigung der zuständigen AmtUchen Verteilungs- 'ftelle (siehe § 6).

3. Ein Hauptlieferer 9, 1) darf ausnahmsweise beim Vorliegen eines wihtigen Grundes anstatt dur den Händler, welcher in der dem Hauptlieferer gemäß Ÿ 9, 1 zugegangenen Meldekarte verzeichnet ist, dur einen anderen Händler liefern. f) Auf leyteren findet in diesem: Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungasmäßige Vieelde- Zarie vorgelegen baben muß 1, 1 und 2), leine Anwendung.

_genúü1t die ein|chlägige Mittcilung des Hauptlieferers. i

d, Auch Briketts, Schlammkohle und Koks. ) Auch Gasfkoksgrue, -Löscye und derglcichen Abfallerzeuguisse, sowie Kok 1rusb.ifett 7) Aach Briketts,, Naßyr-ßsteine und Grudcekokz. Ff) Ein- Abänderun 1 bestehender Lieferungsvezieyungen soll dur diese Bestimmung uicht begünstigt werden,

4. Die nahträglide Meldung der gemäß Ziffer 2 und 3 statt- findenden Lieferungen ist in § 3 u geregelt. & 12. Anfragen und Anträge. Anfragen und Anträge, die diese Vekanntmachyng betreffen, find, soweit nihts anderes bestmmt ist, an den Reichétommissar jür die Kohienverteilung, Zerlin, zu richten.

& 13. Verwendung von gewerblichen Koblen für andere Zwedche.

Es ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerb- liLen Verbrauchers bezogen sind, ohne Genehmiguna des MNeichs- fommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecte ab- zugeben oder zu verwenden. Siehe jedoch § 3a, ?.

8 14

Verbraucher, die nit der Meldepfliht unterliegen, find zum Ein- reihen von Meldekar1en nid t berechtigt.

8 15, St1afen.

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmackung werden nah 8 7 ber Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einm Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Viark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit oemäß § d Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft.

2. Neben ter Strafe kann im Falle des vorsäßlidhen Zuwider- handelns auf Einziehung der Brernsloffe erkannt wercen, avf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob fie cem Täter ge- bôren oder rit. /

§ 16. Wirkung unterlassener Meldung.

Ein Meldepflichtiger, ‘ter seiner Vieldepfliht nicht oder nicht fristgerecht ¡enügt oder falshe oder unvollftändige Ungaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 15 zu gewärtigen, tas er von der VBelieferung ausgeschlossen wird.

8 17. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Apzil 1920 in Kraft.

Berlin, 6. März 1920.

Der Reichs?ommissar für die Kohlenverteilung. Stug.

T meme À

Bekanntmachung. |

Auf Grund der Bundesratêverordnung vom 23. September 1919 (RGBI. S. 603 ff.) über die Fernhaliung unzuverlä|figer Personen vom Handel in dem Fleischermeister Karl Fuchs in Friedrihshaide bei Nonneburg, S.-A., durch Versügung vom beutigen Tage der Handel mit Vieh, Fleisch und Fleischwaren sowie fia Us oder unmitteibare B e - teiligung daran his auf weiteres untersagt worden.

Nonneburg, den 16, Februar 1920. Das Landratsamt. Lemke,

Die von hente ab zur Ausgabe gelangende Nummer 49 des Neichs-Gesezblatts enthält unter

Nr. 7344 éine Bekanntmachung zum Tabaksteuergeseß vom 12, September: 1919, vom 6. März 1920,

Nr. 7845 eine Verordoung wegen der Beitreibung von Oas öffentlicher Kassen, vom 5. Viärz 1920, | (r. 7346 eine Bekanntmachung über die Einreihung von Orlen tn andere Klassen des Wohnungsgeldzuschußtarifs, vom 8. März 1920,

Korsistoriairat D. Rosenfeld in

Nr. 7347 eine Bekanntmachung über die Einreihung von Orten in andere Klassen des Wohnungsgeldzuschußtarifs, vom 8, März 1920.

Berlin, den 10. März 1920. Postzeiungsamt, Krüer.

Preußen, Ministerium für Handel und Gewerbe.

Dem Bergwerksdirektor des Steinkohlenbergwerks König bei Saarbrülen, Oberbergrat Dr. Brunzel ijt die Sielle des O E. für das Bergrevier Crefeld übertragen worden.

Ministerium für Volkswohlfahrkt. Bekanntmachung.

Am 31. Januar d. J. hat die Neuwahl des Vorstands der preußischen Zahnärztekammer stattgefunden. Es sind für die Dauer der Wahlzeit der Zahnärztekammer, also his Ende Dezember 1922, gewählt worden:

ü fel zum Varfitendett: Zahÿnarzt Dr. Adolf Scheele in asel;

b. zu Mitgliedern: Zahnarzi Oskar Kalisch in Branden- burg a. H., zuglieih Stellvertreter des Vorsißenden, Zatnarzt Dr. Paul Treuenfels in Breslau, Zahnarzt Konjtantin Kaijer in Arnsberg, Zahnarzt Dr. Konrad Cohn in Berlin- Grunewald;

c. zu deren Stellvertretern : Zahnarzt Dr. Eduard Lub owski in Charlottenburg, Zahnarzt Cajpar Hüiten in Cöôin a. Rhein, U Olto Pape in Nordhausen, Zahnarzt und Arzt Or. ans Bade in Hornburg v. d. H. und Zahnarjzt Otto Saw iht ky in Königsberg i. Pr.

Berlin, den 17. Februar 1920.

Der Minister füc Volkswohlfahrt. J. A.: Gottstein.

Minifterium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Die Wahl des Studiearats am städtischen Realgymnasium in Duisburg Dr. Feigel zum Direkior des städiischea Lyzeums uebst Overlyzeum und Siudienanstalt in Duisburg ist namens der Preußischen Staatsregierung bestätigt worden.

Evangelischer Oberkirchenrat.

Dem bisherigen Militäroberpfarrer, Geheimen Konsistorialrot Schaumann in Danzig ist die erledigte hauptamt.iche geist- liche Ra1sstelle bei dem Koi fistoriuum der Provinz Ostpreußen verliehen worden. :

Dem in die erste Pfarrstelle an der Philippus-Apostelkirche in Beilin berufenen b13herigen Miliiäroverpfarrer, Geheimen Franifurt a. M. ijt das Ephoralamt der Diözese Berlin Stadt 11 übertragen worden.

BekanntmaMGung-.

Dem Kaufmann Karl Molkenthin, Berlin, T tower Straße 25, tabe ih die Wiederaufnahme des dug Verfügung vom 30. Norember 1918 (N. -A. Nr. 287, Umitsd!at Stück 50)

fügung vom heutigen Taye gestattet. Berlin, den 11. Februar 1920. Der Polizeipräsident. Abieiiuung W. J. V.: Dr. Weiß. ù

Bektanutmachuns

Berlin 0 27, den 3. Vlärz 1920, ; Dex Polizeipräsident. Abteilung W. J. B. : Dr. Wei fi

Bekanntmachung.

ftraße 5. babe ih die Wiederaufnahme des du Verjügng

bom 22. November 1919 (RN.-A Nr. 274, Amtsblati Stück 44)

untersagten Handels mit Gegenständen des !äzlihen Berarfz

auf Grund des F 42 U 2 Der

23. September 1915 (RNGBl.

heutigen Tage gestattet. Berlin, den 5. März 1920.

Der Polizeipräsident. ; Abteilung W. J. V.: Dr. Weiß

S. 603) durch Verjügung vom

Bekanntmachung

1919 wird vom 15. März ab aufgehoben. Bolkenhain, den 3. März 1920. Der Landrat. Both e.

Bekanntmachung.

Die Handels untersagun den Kaufmann Hugo aufgehoben worden.

Forst (Lausiß), den 10. März 1920. Die Polizeiverwaltung, Gründer, Oberbürgermeister.

U Hr ala wert N

BekanntmaGung.

Geseßblatt S. 603) gegen den

Gummersha(), den 4. März 1920, Der Landrat: Haarmanu.

E EOR Gw An 112 5d

BekCanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung

S. 603) habe

Thal in Berlin, Alexanderitr. 9,

Nestaurant Hölle“, dnrch Verfügung vom heutigen L

lä)sigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin O. 27, den 6, März 1920. : Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V. : Dr. Weiß.

t Ta E A

Bekanntmachung.

habe i dem

mit Gegenständen des täglihen B zuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt

Berkin O. 27, den 11. März 1920. i Der Polizeipräsident. Abteilung W. S. V.: Dr. W e iß,

Bekanntmachung. Dem Megygermeister Nihard Sonnenschein in

waren wegen Unzuverlä}sigkcit bis auf neiteres untersagt“ Dortmund, den 4. März 1920. -

Der Landrat. J. V.: Frhr. von Puttkamer.

Et E E Ea

Bekanntmachung.

berg, verordnung vom 23. September 1918 wegen Unzuverlä)sigteit d s Inhabers vom 13. März 1920 ab geschl1ossen. Ferner is dem Genannten jeglicher OoOandel mit Lebenss- und

untersagt. Die durch das Verfahren entstandznen Kosten, ins- besondere die Geouhren für die vorgeihriebene öffentliche Bekazunt- machung, hat der von der Anordnung Betroffene zu tragen Hamborn am Rhein, den 8. März 1920. Der Oberbürgermeister. J. B.: Dr. Cru U.

Bekanntmachung, : DerHändlerin Frau Johanna Harndt, aeb: Ho:

heutigen ! ; 1 Fernhaltung unzuverlä siger Personen vom Handel vom 28 &(p- tember 1915 (RGBi. S. 603) der Handel mit

Bedarfs untersagt worden. Königsberg, den 3. März 1920

Polizeipräfidium. Wucherstelle. J. A.: Nitfch.

a

l unterjagten Handels mit allen G gens1ä. d des täglichen Beda1fs auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bundesrat; verordnung vom 23. September 1915 (RGVBL S. 603, durch Vers

Dem Schankwirt Heinrich Keimeyer in Schsöne, E berq, Mog'traßz 69, habe ih die Wiederaufnahme dezs durch Verfügung vom 3), September 1919 (Heid tar zeiger N. 232 Am'sblatt 42) untersagten Handels mt Gegenstä den tei täglihen Bedarfs auf Grund des & 2 Abs. 2 der Bunt es1atävero d. nung vom 23. September 1915 (NRGBl. S. 603) durch Ve tügung von

heutigen Lage gestattet und die dingliche Schließ.u nf jeines Lokals Keimeyer, Schöncberg, Moystr.69, au{geh ob enff

Dem Schankwirt Hermann Pelzer, Neue Wilbelm ff

Bundesratéveror- nung von

Das auf Grund der Verordnung des Bundeérats zur Fernhaltung| unzu verläfsiger Personen vom Handel vom 23. Seviember 1915 (Reichs - Geieyblatt S. 603) über den Fleischernueister® Paul Ritter in Rohnstock verhängte Verbot derk Ausübung des Flei\hereibetriebs vom 3. Dezember

vom 5. April 1917 ge gen Max Weber in Forst. (La1sigz)' i}

E T e

E

Das auf Grund der Bekanntmahung zur Fernhaltung uruver- F lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Neis, F Kaufmann Guüay Mars ch| inNeudieringhausen am 4. März 1919 erlassene Verbot { es\ N mit Lebens- und- Futtermitteln aller Art wird hieragit au f-F

gehoben. “a

/ " unzuber- L lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl.F ih dem Schankwirt Elias Bergec ink Berlin, Páppel-Allee 22, und demGeschäftsfühtrer Urthurk «Zur d Tage den Handel mit} Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen -Unzuvec: |

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzuverlässicer Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603) E chankwirt Bruno Eichfeld, Berlin, | Leveyowitr. 19, durch Verfügung vom heutigen Tage den HandelF edarfs wegen Un- |

Neu Asseln have ih auf Grund der Bundesratéverordmurig om F 23, September 1915 (RGBL. S. 603) den Handel mit Fleisch-|

Die Kartoffelverkaufsstelle des August TaXen' f Lehrerstraße 3, ist auf Grund des § L der Buaudesratt- f

Futtermitteln sowie mitGegenständen des täglichen Bedarfs und jede Vermittlertätigkett hierfür f

feld, hier, Vorst-Hoipitalstcaße 8, il durch Vecifügung- vom ff Tage auf Giund des § 1 der Bundesratsv-rorcnunzg : zur F

Lebenv- mitteln und l|onstigen Gegenitänden des tägliche! F

Bekanntmachung.

E Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltuna unzuberläffiger M-rsonen bom Handel vom 23. Sevtember 1915 (NGBLU. S. 603) É .ve ih dem Scankwirt Albert Gall in Potsdam, %eue Königstraße Nr. 119, durch Ver*ügung vom heutigen Tage Tg. Nr. 11, 3018 den Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs weg?-n Unzuverlässigk-it in bezug auf teten Handelsbetrieb bis auf weiteres untersagt. - Potsoam, den 10. März 1920.

Der Polizeipräsident. von Zitzewig,

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 10 der Preußischen Geseßsammlung enihält unter aa 4A 11 857, eine N zur Ausführung des Be- irjetSrütegescßes vom 4. Februar 1920 (Reichs-Gesegbl. S. 147), vom 8. Viärz 1920. E

Berlin, den 10. Viärz 1920. Gesezsammlungsamt. Krüer,

Bekanntmachung,

__N-ckch Vorschrift des Gesezes vom 10. April 1872 (Gescehsamml. S. 357) sind bekanntgemacht:

___ 1. det Erlaß der Preußishen Staatsregierung vom 6. De- zinber 1919, betreffend die Verleihung des Entetgnungsrechts an die Kteinbahnattiengesellshaft Schildau - Véokiehna in Schildau für die Aiage einer Kleinbahn von Schildau noch Mokrehna mit Anschluß an die Staatebahnstrede Eilenburg—Torgau, durch das Amtsblatt der Negterung in Merseburg Nr. 3 S. 19, ausgegeben am 17. Fa- nuar 1920;

«2, der Erlaß der Preußishen Staatsregierung vom 19. De- zember 1919, betreffend die Verleihung des Enteignungsrehts an die Langensalzaer Kleinbahnaktiengesellihaft in Langensalza für die An- lage etner Kleinbahn von Kirchheilingen rah Haussömmern, durch das Am!sblatt der Regierung in Erfurt Nr. 3 S. 17, ausgegeben am 17, Januar 1920;

3. der Erlaß der PreußisGen Staatsregierung vom 19. De- zember 1919, ‘betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an den Geor: 8: Marien-Bergwerks- und Hüttenverein in Oënabrück® für die Ausführung der geplanten Erweieruna8arlagen der Georgs-Marien- hütte, dur das Amisblatt der Regierung in Osnabrück Nr. 3 S. 9, ausgegeben am 17. anuar 1920; i

4. ter Erlaß ter Preußishen Staatsregierung vom 8. Fanuar

1920, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Peters- berger Zahnradbahn-Geselishaft; Akttengesell|zaft in Köntasœwinter, für- eine E1wéiterungsstrede der thr gehörigen Zahnradbahn von Königswinter auf den Petersberg, durh das Amtsblatt der Regierung bi-:Côln Ni.. 6 S. 38, ausgegeben am 7. Februar 1920; „5 der Criaß der Preußischen Staatsregierung vom 12. Januar 1920, betreffend. die Verleihung des Enteignungsrechts an die Land- gemeinde Kaukehmen im Kreise Niederung für die Erweiterung des Friedho?!s, durch das Amtsblatt der Regierung in Gumbinnen Nr. 6 S. 42, ausgegeben am 7. Februar 1920.

Alinea BRa rae p

; (Fortsezung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

NicGlkamtlicßhes,

Deutsches Neich.

%n dexr am 11. d. M. unter dem Vorsiß des Neich3- mir isters Dr. Daoid abgehaltenen V ollsißung des Reich3- rats wu de dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderung des Gejezès über Wochenhilfe und Wochenfürsorge, dem Ent- urf einer Verorbnung über die Prerse für landwirischaftliche Erzeugnisse aus der Ernte 1920 vach den Beschlüssen des 6. Ausschusses der Nationalversammlung, den Entwürfen einer Verorduung über Abweichungen von den Vorschrifien des Ge- séties über das Branntweinmonopol und einer Branntweinzähl- ordnung, endlich der Verordnung über die Bilanzierung der Kiriegaanleihen nah den Beschlüssen des 6. Aus\cusses der Nationalversammlung zugestimmt.

Die vereinigten Aus\chüsse des Reichsrats sür Volks- wirtschaft und für Rechtepflege sowie die vereinigten Ausschüsse für Vollswirtschast, für Rechtspflege und für Haushalt und Rechnungswesen hielten heute Sißungen.

( Der deutsche Geschäftsträger in London hat am: 10. d. M. dem Premierminister Lloyd George als dem Vorsißenden des Obersten Rats eine Note übecreicht, vie laut Meldung des S in deutscher Uebersebung wie folgt lautet: :

“Im Namen der deutshen Regierung bechre ih mich, Guerer Frzellenz auf das an den Herrn Neichskanzler gerichtete Schreiben vom 13. Februar, betreffend die strafrechtlihe Verfolgung der von Écn «alliterten Mäcbten einer Verleßung der Gescke und Gebräuche des Krieges besbuldigten Deutschen, folgendes ergebenst mitzuteilen: _ Nach Empfang des Schreibens des Herrn Vorsikenden der Frietenékonferenz vom 3, Februar hat die Deutsche Regierung die Wieser. Note beigefügte Liste dem Oberreichsamwalt beim Reicbsgericht in Leipzig als der zuständigen Strafverfolgungsbeßörde übermittelt, damit gemäß dem Geseße zur Verfolgung von Kriegsverbrehen und Kriegêvérgchen vom 18, Dezember 1919 das Erforderliche veranlaßt wude. Nackdem sich die alliterten Mächte nunmehr mit dem in Sicsem eseße vorgesehenen Verfahrew vor dem Neichsgeriht au ibre+seits einverstanden erklärt haben, hat vie deutsche Regierung, entspreckend der von ihr in ihrer Note vom 25. Januar abg ebenen Ciflärung, bei den geseßgebenden Körperschafien den Entwurf eines Gesekes zur Ergänzung des Gesehes vom 18. Dezember eingebracht, der von der Nationalversammlung in der aus der Anlage ersichtlichen Fassuna angenommen worden i}, Zunächst beseitigt dieses Gesetz für die Verfolgung der in den Listen der alliverten Mächte aufgeführten Bescbuldigungen alle rechtlichen Hindernisse, die einem neuen Ver- fahuen-- eiwgy infolge. einer Amnestie, einer Verjähvung oder eines frübcren Verfahrens entgegenstehen könnten. Darüber hinausgehend {bre bt das Geseb aber vor, daß eine Einstellung des Verfahrens oder die Ablel nung der Wiederaufnahme eines früheren Verfahrens nit dur die in gewissem Umfang von den Weisungen der vorgeseßten Dtoensttellen abbéönaige Strafverfolgungsbehörde, sondern nur burh Sntscleituna des Reicbsgerichts selbs erfolgen kann. :

Durch das neue Geseß sind grundlegende Normen des bisher oeltenten Reckbts acändert worden, damit den Bestimmungen der Mlrtifel 228 bis 230 des Friedensvertrages Genüge geschehen kann, obne die betroffenen Deutscben ihrem heimisben Richter zu entziehen. Die bezeitneten Vorscbriften geben alle ‘denkbarèn geseblichen Baran- tien für: eine ers&ópfende und urparteiisde Untersubung der von den Alluerten erbobenen Besbuldigungen. Wern die tatsäbliche Durch« füfruna ter Strafverfahren in vielen Fällen noch vom Eingang des Materials der von den olliierten Regierungen eingeseßten Kommission abhängen wird, so liegt dies daran, daß die überreichten Listen häufig

sowohl die Behauptung bestimmter \trafbarer Handlungen als auch die Angabe von Veweismitteln vermissen lassen. Jedenfalls is aber mit dem Inkrafttreten des neuen Gesebes die Angelegenheit nunmehr jeder Beeinflussung seitens. der deutscken Regierung enizogen. Sie ist in threm ganzen Umfang auf den Necbtsweg oeleitet und kann nur nach Maßgabe der Geseße ihren Verlauf nehmen.

Damit ift auch die Stellungnahme der deutschen Regierung zu den von den Alliierten in dem Schreiben vom 13. Februar gemachten Vorbehalten von selbst gegeben. Die Alliierten haben sich vorbehalten, von den Rechten, die thnen der Friedenwertrag für den Fall der Nichterfüllung von Vertragsverpflihtungen gibt, in dem Maße und in der Form Gebrauch zu machen, die sie für zweckmäßig erachten werden; sv laben ferner erklärt, daß das Verfahren vor dem deutschen Gericht die Bestimmungen der Artikel 228 bis 230 des Friedens- vertrages nicht aufhebe, und daß sie zu prüfen haben würden, ob das deutscherseits vorgeshlagene Verfahren nit dazu führen werde, alle Beschuldigten der gerehten Sühne zu entziehen; sie baben sih endlich für diesen Fall vorbehalten, ihr Recht in vollem Umfang auszuüben und ihre eigenen Gerichte in Tätigkeit zu seßen. Deutscherseits müssen derartige Erwägungen für das deutshe Gerichtverfahren als gegen- standslos angesehen werden. Das NReichögericht, das die von ihm eröffneten Verfahren niht auf Grund eines Ersuckens fremder Staaten, sondern auf Grund der deulshen Gesetze durdgu- führen hat, kann und wird si hierbei, getieu seinen hohen Ueber- lieferungen, durch keine andere Rücksicht leiten lassen, als die, daß dem Nechte Genüge geschieht. Es wird Recht sprehen ohne Ansehen der Person und ohne Nücksicht auf politische Folgen. Es kann daher auch sicher sein, daß seine Entscheidungen die Anerkennung der ge- samten zivilisierten Welt finden werden.

Die deutsde Negierung muß bei dieser Gelegenheit noch zwei weitere Punkte zur Sipracke bringen.

_ Die Allüerten haben in einer Reihe von Fällen in den von ihren Truppen bescßten deutshen Gebieten sowohl zur Zeit des Waffenstillstandes wie nah Eintreten des Friedenszustandes deutsche Neichsangehörige verhaftet und vor ihre Gerichte gestellt. Solche Verhaftungen haben sih namentlich in den lezten Wochen in auf- fallender Weise gehäuft. Die den festgenommenen Personen zur Last gelegten Straftaien sind Handlungen, die während und aus Anlaß des Krieges begangen sein jollen und der rechtlichen Beurteilung nach den in den Listen aufgeführten Beschuldigungen gleihstehen. Die deutsche Regierung ist der Ansicht, daß sich dieses PDorvgeten der Be=- saßungsbehörden, das unter der Bevölkerung eine starke Erregung hervorgerufen ‘hat, weder nah den Mabienitilltantäbebrnautigen noch nach dem Friedensvertrage rechtfertigen läßt, daß es vielmehr eine offenbare Ueberschreitung der den Besaßungstruppen zustehenden Be- [gnisse darstellt. Es joll hier indes von einer näheren Erörterung der Rechtsfrage abgesehen und nur darauf hingewiesen werden, daß es sih mit der in dem Schreiben vom 13. Februar zum Ausdruck gebrahten Entschließung der alliierten Regierungen \chwerlich in Einklang bringen läßt, wenn Deutsche lediglich deshalb, weil sie sich im Machtberoiche alliierter Truppen befinden, vor ousländischen Ge- richten zur Veranhwortung gezogen werden, während die. gleicartiger Siraftaten beschuldigten übrigen Deutschen der deutshen Gerichts- bauteit überlassen bleiben sollen. Die deutsche Regierung hält sich dcher für berechtigt, das Ersuen zu stellen, daß die alliterten Be- saßungsbehörden weitere Verhaftungen jener Art niht mehr vor- nehmen, und daß die alliierten Regierungen die bereits fesigenommenen Deutschen, einerlei ob sie in der Liste aufgeführt sind eder nicht, als- bald der deutschen Negierung zur Aburteilung gemäß dem Geseße vom 18. Dezember 1919 zur Verfügung stellen. In aleiher Weise würden auh diejemgen Deutschen in die Heimat zu entlassen sein, die bisher wegen Beschuldigungen der bezeichneten Art in der Kriegs- gefangenshaft zurückgehalten worden sind. Verzeichnisse der der deutschen MNegierung bisher bekannigewordenen einsulägigen Fälle werden den beteiligen Regierungen unwerzüglih übermittelt werden. Die deutsche Nogierung stellt den alliierten Regierungen anheim, ihr auf Grund dieser Verzeichnisse das in Frage kommende Be- lastungsmaterial mitzuteilen,

us der Note des Herrn Vorsißenden der Friedenskonferenz an den Vorsißenden der deutschen iFriedensdelegation in Paris vom 3. Februar hat die Deutsche Regierung ferner ersehen, daß die alliierten Regierungen die Deutschen, die in den übermittelien Listen nicht aufgeführt find, wegen der von ihnen während des Kriegeë ema begangenen Verbrehen niht amnestieren, sondern, falls sie auf alliiertem Gebiete betroffen werden, vor ihren Gerichten zur Verantwortung ziehen wollen. Tatsächlich ist aller- dings im Friedensvertrag von Versailles wobl entgegen den meisten Friedensverträgen der neueren Zeit eine gegenseitige Amnestierung nit erfolgt. Es muß indes gefragt werden, ob ver so herbeigeführte Zustand, der jedem der beiden Teile die Freiheit gibt, Angehörige des anderen Teiles wegen vermeintliher Kriegs- verbrechen zur Rechenschaft zu ziehen, nicht zu Folaen führt, die mit der Anbahnung eines friedlichen Verkehrs zwischen den Völkern un- vereinbar sind. Neben der Forderung einer strafrechtlihen Sühne sollte nunmehr endlich au einer anderen Forderung Rechnung ge- tragen werden, der Forderung nämli, alle diejenigen durh die Kriegsverhältnisse bedingten Vorkommnisse, deren Ahndung von dem allgemeinen Nechtsempfinden nit unbedina! gefordert wird, mit dem Eintritt des Friedenszustandes der Vergess-nbeit anheimzugeben, Die Herstellung normaler Beziehungen zwischen den beiderseitigen Staats- angehörigen ist kaum denkbar, wenn die Alliterten es endgültig ab- lebnen, ihre Strafgewalt in dieser Hinsicht freiwillig zu begrenzen, unt wenn sie dadurh die deutsche Regierung zwingen, auch ihrerseits zur Mt der von alliierlen Staatsangehörigen während des Krieges

gegen Deutsche begangenen strafbaren dlungen men zu troffen. Die înkeralltierten Kommissionen für

Die P e A von Oberschlesien, Ostpreußen und Westpreußen haben, wie Wolffs Telegraphenbüro meldet, in den leßten Tagen eine Reihe von Verordnungen erlassen, wodur in veteeiban Umfang in die Gerichtssorganisation und das Gerichtsverfahren eingegriffen wird. So sollen in Oberschlesien und in Westpreußen neue Gerichte an Stelle der zuständigen Oberlandesgerichte und des Reichs- gerichtes eingerichtet werden; in Oberschlesien werden die beiden neuen Mbenaen überdies untor den Vorsiß alliierter Beamten gestellt. Die Jw'eralliierte e für Allenstein hat Éo bisher auf eine Aenderung der Gerichy 8begirke beschränkt, hat si dabei aber die Einrichtung besonderer Gerichte ausdrüd!ih vor- behalten. “Neben diesen or i A e Aenderungen sind auch wesentlihe Aenderungen des Prozeßrechtes vorgesehen. Jm Wedbiet von Allenstein sollen die von deutschen Gerichten außer- halb des Gebietes erlassenen Entscheidungen nur mix Genehmi- gung der Jnteralliiorten Kommission vollstreckt werden. Ferner istt für Oberschlesien eine Verordnung veröffentlicht, wodur die Berufungs- und E für die von oberschlesischen Gerichten gefällten Entscheidungen unterbrochen werden. Außer- nteralliieve Kommission in Oberschlesien und Marienwerder für si Disziplinargewalt über die richterlichen Beamten ihres Bezirks in Anspruch nehmen. | Alle diese Maßnahmen stehen mit den Bestimmuns- en des Friedensvertrages in S ies ist bereits bei den Pariser Verhandlungen über die Ver- waltung der Abstimmungsgebiete von deutscher Seite mwachdrück- lich beton: worden. Für gewisse Fälle, in denen eine Aenderung des gegenwärtigen Rechiszustandes unter Umständen als gerechifertigt angesehen werden könnte, ist damals von den

dem will die

deutschen Bevollmächtigten eine loyale Lösung vorgeschlacen worden. Da es indes zu einer Einigung hierüber nicht ‘ge- komraen ift, ist es bei den Bestimmungen des Friedensvev.vages geblieben. Diese Bestimmungen geben den JInteralliierien Kommissionen lediglih die allgemeine Verwaltungsbefugnis, erkennen ihnen aber ausdrüdlich das Necht ab, solhe Maß- nahmen zu treffen, für die es nah deutschem Recht eines geseh- geberischen Aktes bedarf. Diese Vorausseßung trifft bei den oben erwähnten Maßwahmen zu. Es isi auch nicht ersich lich, inwiefern solhe Maßnahmen durh den Zwed, den die Be- stimmungen des Friedensvertrags über die Verwaltung der Abstimmungsgebiete verfolgen, gerechtfertigt werden fönnten, Die Freiheit der Volfksabstimmung kann unmöglih dadur beeinträchtig: werden, daß die deutschen Gerichte außerhalb der Abstimmungsgebiete als obere Jnstanzen für Entscheidungen der innerhalb dieser Gebiete befindlichen Gerichte täg werden.

Die deatsche Regierung hat aus diesem Grunde sowohl bei den interalliierten Kommissionen als auch be! der Friedensfonferenz in Paris auf das nachdrüdlichste terwahrung N die gerroffénenr Anordeso nungen eingelegt. Sie hat dabei zunächst die grofen äußeren Schw 'erigkeiten dargelegt, die sich der Durchführung der Anordnungen in den Weg Fellen werden. Außerdem hat sie aber auf die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ab- stimmungs3gebiete zweifellos eintretende {were Erschütterung der Rechts)icherheit hingewiesen. Sie har darauf aufmerksam gemacht, daß aller Voraussicht nach die deutschen Gerichte weder die Zuständigkeb: der von den interalliierten Kommissionen ge- schaffenen neuen Gerichte noch die E der erlassenen Verfahrensvorschrif'en anerkennen und daß dadurch Unzuträg- lichkeiten entstehen werden, deren Nachteile gerade die Bewohner der Abstimmungsgebiete zu tragen haben würden. Endlich hat sie keinen Zet darüber gelassen, daß es keinem deutichen Richter zugemutet werden kann, unter Aufsicht und uner Mit- wirfung von fremden Staatsangehörigen Recht zu sprechen, und dah alle deutsche Gerichtsbeamten es als ihre Pflicht an- sehen werden, jede Mümwirkung zur Durchführung ungeseßlichor Maßnahmen abzulehnen.

Die Reich3zentralstelle für Krieg und Zivilgefangene teilt mit, daß über die ausschließlich durch die Reich3zentral- stelle über den gegenseitigen Austausch der Ges- fangenen geführten Verbot blundan mit dem hierzu bevollmächtigten Vertrerer der Sowjetregierung geflissentlih unrichtige Mitteilungen verbreitet werden. Die Verhandlungen nehmen einen glatten Verlauf, lediglich die technishe Durchführung des Abtransportes bereitet noch Schwierigkeiten. Es wird erneut ersucht, nur amtlichen Nach- richten Glauben zu schenken.

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Jn dem Prozeß Erzberger-Helfferich wurde heute, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, folgendes Urteil gefällt :

Der Angeklagte Dr. Helfferich wurde wegen fortgeseßter Beleidigung im Sinne der S8§ 185/186 zu 300 4 Geldstrafe verurteilt. Ferne wurde die Ginziehung der Broschüre „Fort mit EGrzberger“ fowie mehrece Exemplare der Kreuzzeitung und der zu threr Herstellung dvenugten Platten und Formen ausge\prochen. Dem Nebenkläger, Reichéfinanzminister Erzberger, wird das Recht zuge- \prochen, binnen zwci Wochen das Urteil in der u am: Kopfe des Blattes zu veröffentlihen, Die Kosten des Verfahrens: werden dem Angeklagten auferlegt.

® Preußen. Die unter dem Vorsip des preußishen Minifter

präsidenten Hirsch und in Anwesenheit des Reichs» fanzlers Bauer sowie der Reiclhs- und Staats minister Braun, Heine, Koch, Dr. Südekum

und des Untkterstaatssekretärs und Ernährunaskommissars Peters am Dienstag aufgenommenen Verhandlungen mi dor unter Führung des Oberpräsidenten Winnig stehenden ostpreußishenDeputation sind am Donnerstag zum vorläufigen Abschluß gelangt. Wie durh Wolffs Telegraphen- büro amtlicher)eits mb'geteilt wird, kann das Ergebnis der Besprechungen, wenn auch nicht alle einzelnen Wünsche der ost- reußischen Vertreter erfüllt werden konnten, doch als durchaus betvien cen bezeichnet werden. Es wurde zunächst. eine Eini- gung darüber erzielt, daß in Berlin eine besondere Ostpreußen- stelle errichtet wicd, die ihre Weisungen fowohl von der Reichs» als au von der Preußischen Regierung empfängt. Daneben wird in Berlin ein Vertreter des Oberpräsidenten von Ost- preußen seinen Siß nehmen, der seine Instruktionen von diesem empfängt und der Beratung ostpreußischer T im Reich3- fabinett und im preußischen S''aatsministeruum beiwohnen wird. Es wurde ferner vereinbart, daß in den Reichswirt- shaftsrat beim Reichswirtschastsministerium sofort je ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer aus der Provinz Ostpreußen zur Sicherung der engsten Fühlungnahme in allen hier be- handelten Fragen berufen werden soll. Die möglichst um- ehende Berufung eines Bezirkswiv:schaftsrates, der als erster Vorläufer im Reiche für die noch ausstehende Organisation des Mirtschaftsvates zu betrachien sein würde, ist ebenfalls in Vorbereitung. Dec Erlaß eines Reichsgesebes, das die Reichs» regierung allgemein ermächtigen soll, unter Zustimmung der Bezirkswirtschaftsräte für bestimmte Gebiete in wirtschaftlichen Fragen Verordnungen zu erlassen, die von den Reichsgesezen abweichen, wurde zugesagt. Falls es die besonderen ofst- preußischen Vechältnisse erforderlih erscheinen lassen sollte, soll dieses Reich3geseß noch durch ein preußisches Ausführungs, - geseb ergänzt werden. Endlich soll, soweit die Uebertragung erweiterter Befugnisse auf den Oberpräsidenten von Ost- preußen und ferner zur Erleichterung und Beschleunigung dec Kommunikationen zwischen dem abgeschnürten Ostpreußen und dem Mutterland eine Zusammenfassuna der vecschie- denen Reichs- und Staatsstellen in Ostpreußen erforderlich und möglich is, bas geschehen. Weitere Verhandlungen werden noch folgen. Sie werden sich insbesondere befassen mit dem Wunsch nah Schaffung eines besonderen Referates fük Ostpreußen im Auswärtigen Amt, das mit einem Landes- kenner beseßt werden soll, und weitec mit den Verkehr3- R und der Frage der militärischen Sicherung Os preußens.

Die Verhandlungen wurden mit einem Schlußwort des preußischen Ministerpräsidenten beendet, in dem betont wurde, wie aus dem einmütigen Willen Ostpreußens zum unbedingten Festhalten an Preußen und dem Reich und aus der stacken und hilfsbereiten Anteilnahme des ganzen Mutterlandes an