1920 / 65 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Mar 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Ülcbernahme der Ruhegehälter duc das 1) Das Reich übernimmt vom 1. April 1920 an aile auf i odec VBerwaltungsaänordnung Let (eins(ließlih Sachleistungen) dec in den einstweiltg

en Beamten sowie der Hinterhblicde l hen G5uundj

n oder dtaucrnden Nuhettand vei: sct: und wird nach den in den Ländern bisher ü siëtungen geæwähren.

1s Neich die Bezüge seiner vor dem tenen Beamten oder der Otte { verstorbenen Beamten erforderlih | anden gerocscnen ¡elben Ausmaß persönli he Zulagen

. April 1920 rdliebenen der jo wird es . März 1920 vo Berechtigten bei Ta Hobe gh af 54411

QLEL)EN OTMUSB I C ANgei

t werden löônnen.

er die nicht in den Neïchsdien st Beamten.

die nit in ‘ven INeichs- es Amt dos Landes- on Beain|en, zewünscht wird, find sie dauernden Nuhestand zu verjeBen. mt des Landes- iteinl'ommen.

Rbertrelenden 1) Die Länter veipflihien sich, Beamte, dienst übertreten wollen, dienste zu versetze das 60. Leber stahr vollendet haben, nicht den elnstweiligen oder Bis zum Zeitpunkt des Eintritts in ein anderes A vienstes oder in den Nuhbestand trägt das Neich das Dien Wegen der Tragung der Bezüge nah Verseßung in den Ruhestand gilt der § 28. 2) Machen auf Kün

tunlichsi in arder! . Soweit dies niht möglich ist o

digung angestellte Beamte, die nicht ïn den Neichsr enst übertreten wollen, von ihrem Kündigungsrech: so 1rägt dos Neich ihr Diensteinkommen bis zum Ablauf Kündigungsfrist.

Gewährleistung der Rehte der Beamten.

1) Das Neich tritt gegenüber den in seinen Dienst übernommenen Beamien in die Vervflichtungen ein, die dt | 1 am 31. März 1920 geltenden Landesgeseße obliegen würden, wenn die Beamten im Landesdienst verblieben wären.

2) Die Vorausseßungen für die Versagung von Dienstalterszu- lagen rihten fid) na NReih8redt.

3) Verwaltungsanordnungen, Landes getroffen find, können bis zur Durch r Beamtenvertretungen nur im Benehmen mit der NeidévertehrSminiltertum geander “ly oh T D, 1 44} 107 Shre gescblihe Negelung wird hie!

Undern auf Srund ber

die zugunsten der Beamten eines führung cines Neich8ge-

durch nit ausgeschlossen.

Diensteinkommen.

iensteinkommen gewährleistet das Reich den er bezogen haben würde, wenn er in erblieben und in diesem nad Maßgabe

1) An regelmäßigem jevbem Beamten den Betrag, leinec Stelie im Landesdienst v der am 31. März 1920 geltenden Befoldungßsgru inktommen aufge: üdt wäre. 31. Dezember 1919 erlassene allgemei: \ibligt, Was als regelunäßiges Dien d) nach den in dea Ländern am 31. März 1920 ge iensteinkommen im Neichsdienft die als persönlihhe Zulage zu gewähren, fähig zu e:klären, als

jedoch nah dem 1e Besoldungsgeseue nicht berü- teinlfommen anzusehen ift, ric [lienden Grund-

Hierbei werden

(Frrelchi das D nicht, fo ist der Unterschied Diese Zulage ist insoweit für ruhegchalts 2 (Srreidung bes nad Landetgrundsäßen rubegehaltêfähigen erforderl!\ch ist.

2) Das Necht des Reiches, sezungen Dienstait

sezlihen Noraus- wird hierdurch nicht be- em Nechr Gebrauch gewesene Be-

unter ben reisge zulagen zu versagen,

jolange das Neich von dies macht, werden weitere nah Landesgrundsäßen erreichbar züge nicht berückfichtigt.

Nubegehälter. ewährlcislet den Empfängecn von Wartegeld, ¿Ruhe« mindestens das Gesamtein- 920 geltenden Bestimmungen venn der Be-

gehalt fowie Witwen- und Waisengeld tommen, bas nab den am 31. März 1 und Besoldungssäken der Länder zu gewühren wäre, 1 e der Verseßung in den Ruhestand oder des &

amie ain Tag 1 Hierbei werden

im Landetdicnst geslanden hätte. & 31. Dezember 1919 in den Läudern erlassene allgemézine geseße oder Acnderungen der B und Hinterbliebenenbezüge nicht berücksichtigt.

jevoch nah dem Besoldungs- estimmungen über die Ruhegehalts-

Beförderungsaussichten.

et den Beamtenanwärtern und den Be- Besörderungs- Gestalkung der

1) Das Reich gewährleist amten die in ihren aussihien j

Ländern erworbenen Anjtellung8- und 3 es ih um die bei regelmäßiger Lutbahn na dem bisherigen organifatorischen

des Beamtenkörvers erreich,baren Eingangs- und Beförderungs stellen

/ /

erreihbare Befördecungsstellen find nur toldhe

2) Als regelmäßig ) i te der Beamten der Vorstelle er-

anzusehen, die mindestens die Hâlf

{8 der Befähigung füc die Befêrderungéstellen i t Neichsvorschriften erlassen werden, nach de ändern geltenden Grundsäßen zu füß 3artezeiten bis zur Unstellung un

3) Der Nachwe solange und soweit nih

d Beförderung Zeil des Uebergangs auf den jeweils ur Verfügung

4) Damit die V gegenüber dem Zustand in den Ländern zur das Reich keine Verschlechterung erfahren, jollen durch zaushalt genügend planmäßige Stellen z

um die bis zu Veginn des Haushaltsjahres na den sen, wie sie in den Länd 0 liegen, zur Anstellung oder 1 Anwärter anstellen oder befördern zu können. e, erhâlt der Bedtenstete neten Haushaltsjahres an zur Erreibung des e seiner Anstellung oder Beförderung eine lage ist bei Beamten soweit für ruhe- u erflären, als zur Grreichung des bei ihrer Besörderung Der Beginn

nächsten Rei geftellt werden, Anttellunzs- und Beförderungsverbäl1nif Yusführung des Haushalts am 1. April 1 Beföcterungz herangerückt Soweit sich dies-nicht ermöglichen lassen follt yom Beginn des bezei; Gesamteintommens im Fall versöntide Zulage. gehaltérähig rubegehaltéfähigen Ginfommensbetrages erfor des Besoldungedienstalters wird bei der späteren Stellenverleihung so festgeietzt, wie wenn der Beamte zum bezeichneten Zeitpunkte angeiielit

ten zwishen dem Reih und Be- amten oder Beamteranwärtera über die Frage, ob und zu welchem unkte e beim Verbleiben im Landesvienst angestellt oder befördert wären, darf das Neich die EntsWeidung nur “im Einver- nehmen mit der Regierung des Land bahadienst der gestanden hat.

oder befördert worden wär. 5. Bei Meinunasverschiedenßet

es treffen, in dessen Etsen- : der Uebernahme Kommt zwischen dem Reih und dem Anwärter cine Einigung nit zustande, so Schiedsgericht dec Meichseitenbahnverwaltung der Negterung

oder Beamte

wird die Ent- Dieses besteht

Landes bestimmten einem Angehörigen der von dem Beamten oder Anwärter einem von diesen die Schiedsrichter nit über den Obmann, fo wird dieser von dem Präsidenten des für den Dienstort des An- wärters oder Beamten zuständigen Landgerichts ernannt.

bezeichneten Organisation Einigen si

Wiederanstellung von Beamten im Ruhestand. Soweit Beamte im Nukbestand nah Gese oder Verwaltungs- ruch oder eine Anwartschast auf Wiederanstellur g

orduung einen An tei in die den Ländern obliegenden Verpflih-

haben, tritt dag tungen ein.

8 35, Förmliches Disziplinarverfahren.

“Ein in den Läudern aan 31. März 1020 anhängiges förml iches Diszivlinarverfahren ist na) den Landesgesegen zu erledigen.

S 360:

Ausgleich der Wartezeiten.

1) Das Reich wird b»ei der Regelung des Anstellungs-, Beför- derungs- und Befsoldungsdie nstalters der Landesbeamten die infolge der vrrshiedenen Vorbildung s-, Ausbildungs-, Anstellungs-, und Be- förderungsverhältnifse in den c-inzelren Ländern bestehenten Ungleichheiten in billiger Weise ausgleichen ,

2) Sollten durch die C inmichtung von Anstellungsbezirken in de Folge ih neue Ungleichheit en der angeführten Art ergeben, so wird das Neich sie nah Möglichke:it ausgleichen.

S D Landsmannsckch astliher Charakter.

Soll cin Beamter gegen seinen Willen außerhalb seines Landes verwendet weiden, so entscheidet auf feinen Antrag darüber, ob bie Voraussetzungen des Artikels 16 Saß 2 der Reichsverfassung vorliegen, ein Schiedsgericht. Dieses besteht aus einen: von der MNeichseijenbahn- veraltung ernannten Mitglicd, einem Angehörigen einer Organisation, die der Beamte bezeichnet, un® aus cinem von diesen zu wählenden Obmann. Einigen sih die Schiedsrichter nit über den Obmann, so wird dieser von dem Präsidenten des für den Dienstort des Be- amten zuständigen Landgerichts ernannt.

D: 382 Angestellte und Arbeiter. Dienst- und Tarif De TIT Ade.

1) Das Reich tritt gegenüber ten in seinen Dienst übernommenen Angestellten und Arbeitern in die am 31. März 192 gültigen Dienste und Tarifverträge der Länder ein. Das MNeich hat jedoch jederzeit das Necht, die Tarifverrträge der Länder zum Zwecke der Einführung eines einheitlichen Tarisvericages für vie Neichseifenbahn- verwaltung auf den Schluß eines Kalenvermonats mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen.

9) Soweit die Dienstrerhö!tnisse der Arbeiter nit in Tarif- verträgen geregelt find, bleiben die Bestimmungen der Länder solange in Kraft, als fie nicht dur einen einheitlihea Larifvertrag zwischen dem eich und ben berufenen Bertretunggn der Arbeitnehmer aller Läuver oder dur eine forstige einheitliche Negelung außer Kraft geseßzt werden.

C0 S839

Ablehnung des Uebertritts.

Angeßtellte und Arbeiter, die dur Erklärung vor dein 1. April 1920 ibre Uebernahme in den Meichsdienst ablehnen, bletben im Dienste der Länder. Soweit die Länder diesen Aangesiellien und Arbcitern keine angemessene Beschäftigung übertragen tönnen, ver- vilihien fie sich, den Dienstvertrag zum ersten zulässigen Zeitpunkt zu fundigen. In diesem Falle übernimmt das Reich bis zun Aus. \cheiden tes Angestellten oder Arbeiters die den Ländern ihm gegenüber obliegenden Verbindlichkeitea für die Zeit, in der von dem Angestellten oder Arbeiter dem Lande keine Dienste geleistet w erden

8 40. Wohlfahrtseinrichtungen.

1) Das Reich übernimmt die Wohifahrtsetnrihtungen der Under und führt fie auf Grund der Geseße, Saßungen und Be- stimmungen unter Wahrung der Nechte der Beamten, Angesteüten und Arbeiter weiter. so tritt als Nechisnahfolger bei den Betciebs- krantenkfassen und Arbeiterpensionskassen an die Stelle der Länder.

5 Das Reich übernimmt die Verpflichtungen der Länder aus der Bewilligung von Teuerungsbezügen an invalide Arbeiter, die aus dem Fisenbahndienst ausgeschieden find, und an Hinterbliebene von Ar- beitern. Sollte das Reich die Bezüge seiner vor dem 1. April 1920 ausge|ckchtedenen invaliden Arbeiter oder der Hinterbliebenen von Arbeitern, die vor diesem Zeitpunkt verstorben find, aufbessern, fo wicd es die Mittel bereitstelen, die erforderli find, damit den in den Ländern am 31. März 1920 vorhanden gewesencn Berechtigten bei gleihen Vorausseßungen in demseiben Ausmaß Zulagen gewährt werden können.

3) Das Reich wird an invalide Angestellte und Arbeiter soroie an Htatexbliebene von Angest-llten und Arbeitern na den in den Ländern bisher üolichen Grundsäßen Unterstüßungen gewähren.

8 41. Verwaltungs8anordnungen zugunsten der An- gestellten und Arbetter.

Berwaltungsanordnunzen zugunsten der Angestellten und Arbeiter eines Landes können bis zur Durchführung des Neichsgeseßes über Betrieböräte nur im Benehmen mit der zuständigen Persozualvertretung beim Vietcksverkehr8ministerium geändert oder beseitigt werden. Ihre geseßliche Negelung wird dadur nicht ausges lossen.

8 42.

Anwartshaften auf cine Beamtenlaufbahn.

Das Neich gewährleistet den Angestellten und Arbeitern der Länder die erworbenen Anwartschasten auf eine Beamtenlaufbahn uad) Maßgabe des § 33. |

8 43.

Auslegung des Vertrags.

Die beteiligten Regierungen können zur Auslegung und Gr- gänzung dieses Vertrages Fragen, die sih bei seiner Aus ührung er- geben sollten, durch weitere Vereinbarungen regeln. Soweit eine Gtnigung nicht erfolgt, entscheidet der Staatsgericht8hof.

Schlußprotofkoll.

Die Reichsregierung und die Regicrungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Wittenberg, Baden, Hessen, Meckleuburg-Schwerin und Oldenburg vereinbaren zu dem Staatsvertrag über ben Uebergang ihrer Staatseisenbahnen auf das Neich noch nachstehe ndes:

U L

Das Neich wird die Bodensecdampfschiffahrt unter den gleichen Gesichtspunkten wie die Gisenbahnen einheitlih betreiben. Falls es die Verwaltung der Bodenj|eedampfschiffahrt an einer Stelle ver- einigt, wird es vor der Bestimmung des Siges dieser Stelle den beteiltgten Negierungen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

BU S 2 Das Reich wird die Durhtüßrung von Starkstromleitungen für die allgemeine Elektrizitätswkrtschaft der Länder durch das Bahn- gee gestatten, soweit die Betriebsinteressen der Eisenbahnen es zulaßen. Andere Gebühren als Anerkennungsgebühren sollen dafür niht er- hoben werden.

Zu S 6. Das Reich wird die bisherigen Bankverbindungen der CEisenbahn- stellen in den Ländern bis auf weiteres aufrechterhalten. QU' S U Die in Einrickßtung begriffenen Kraftw agenlinien, soweit sie an die Neichseisenbahnverwaltung übergehen, find den begonnenen Bauten gleich zuachten. Zu 8 18.

Das Reit wird bei der Auswahl der Nebenbahnlinien im Rahmen der allgemeinen Nebeubahnpolit:k auf die bitherigen Abfich- fen der Länder möglich|# Rücksicht nehmen. Diese Bestimmungen gelten aud für Kraftwagenlinien.

US 22.

1) Das Reich wird den ‘Mitgliedern der geseßgebenden Körper- {haften der Länder in dem bisherigen Umfange Freitahrt gewähren.

2) Bei der R igs des Neichseisenbahnbeirats und der Uen Beiräte sind die wirtschaftlichen Körperschaften und die Ver- tretungen der Erzeuger- und Verbraucherkreise der Länder nach ihrer Bedeutung für das Wirtschaftsleben des Landes zu berücksichtigen.

3) Den Lantesregi

. Ht zu, Vertreter y Teilnahme an

Berhandiungen

îr die Zeit nach der Neugestaltuj Eisenbahn nverständnis darüber, daß dem Geiich cdurch Nehnung getragen 3verfehr8minister unmittelbar Behörden in ihrer Zuständigkeit einander gleiwgesiellt find.

92) Die Zuständigkeit des Nei Angelegenkbeiten :

a Brundsäße

Ld}

1) Es best ; der einheitlichen Verkehrsanstalt daß die dem

Î verfehrsministiers erfireckt fh y

1 Aufsicht, oberste Leitung, & 19 Haushalts, Verteilung der Haushaltsmitiel, Regelung der aUgemeiy Verkebrspolitifk, Fesiseßung aligemeiner Dienstvorschriften, Grlaß j beitlicer Borschritten l I sonals, für das Kassen- und Rechnungswesen und für die einz: 18, Verkehrs und Baues, Vertretung der Yy ] ¡hSregierung, dem Meichsrat und der j tionalversammlung. HZur Erfüllung diejer Aufgaben ficht dem eig verkehr8minister ein durhgreifendes Anorduurgsrecht zu.

3) In jedem Lante wird sich dauernd der Siß mindestens eh öheren Neichscifenbahnbetörde für die Verwaltung eines CUenhil, bezirkes befinden. Die nah Uebernahme der Staatseisenbahnen das Nei beabsichtigte Neuordnuna ter öteichseisenbahnverivaliy (Verwaltungsordnung) ist nah verkehrêtehni {en und wirt[aftlih Sie unterliegt ebenso wie spätere wid! Aend-rungen geundiäzlih-r Art der Genehmigung des Neichöra!s.

4) Bet ihrer Zustimmung zu den organtsarorishen Bestimmun des Nebernahmevertroges jeg die bayerisße Regierung das Ein ständnis des Veiches zu folgendem voraus:

Auch die Neugestaltung dcs Gitenbahnwesens darf nur h Sinne einer voilwiröiamen Dezentrali tung nach ve |

Ç (T! c M 0E . r und Dienitverhaltnt}e Dienstzweige des Betrie foll.

Grundsäßen vorzunehmen.

saiton der Neicêvernl rt\chaftlicden Ges puntien erfolgen, was auch im § 24 des Vertrags alli ausgesprochen it. Diesem Grundsaße wird für Bayern y Nechuung getragen werdea können, wenn der Stß der bayer! Landesregierung als Hauptstadt einer größeren Ppoliti\chen () meinschaft und Mittelpunkt eines einheltlihen Wiriici ferner der Siß i averisce Wirtschaftsgebiet zusammensfa}s

Smiiden und

im wesentlichen enden !Neich*et1enbd Zuitändigkeiten nah dem Grundsy tion zu bemessen sind. egierung geht daher davon aus, daß eine hier wesentlich abweich:nde fpät:re Bezirk Sites dieser Behörde von München von |) Zustimmung abhängig ift.

5) Die vorsteheude Grkläcung Bayerns gibr den übrigen Anlaß, ihrerseits folgendes zu ertlärzn :

Sie gehen davon aus, daß, wenn erwähnte höhere Etsenbaßnbehörde und das Neichsverkchi inisterium eine neue Behörde cingeschoben werden foll, ! Zustimmung der betetligten Läuder einzuholen ist.

für die ebergangs8zeit.

ür die Zuständigkeitéregelung und Behördengliederunzg ? zur Neugestaltung des Cisenb! j Vertrag\chließuh

8 24 des Cl

das Reichsverteli ministerium die oberste Leitung der Neichseisenbahnen und | Verwaltung gegenüber der NReichsregierui dem Reichsrat und dec Nationalversammlung. f bierzu ein durgreifendes Anordnungsrecht zu.

Das Meichsverkehrsmintistertum i gaben (veralcihe Ziffer 2) Í aleiGmäßig bi

evietes au

eincrx vollwirlfamen Dezentral

ilung oder eine %

zwischen die in Ziffer

b. Grundsähe

Neichseisenbahnverwaltung bis wesens (vergleiche Ziffer 3) vereinbaren L. Die Vereinbarungen gemäß Ziffer 1 und 2 zu

prototfolls finden Anwendung. 1. April 1920 übernimmt

Vertretung der

ibernimmt die übrigen A nach6 und nach für alle Wu s zun 1. April 1921, Eine notwendig werd Verlängezuna diesex Feist bestimmt dec Neich8verkehröm Die vom Reichsverkeßröminiiterium hiernach zu Üüberne werden bis ta:sählichen Ueberleitung ! folgenden Stellen weiter behandelt: 2a. Für den Bereich der bisl hessischen Staatseisenbahnen von deri Cijsenl tintsteriuums der öffen chnung „Reichsverkehröministerium, 510 itePe Preußen-Hessen“. Die CGisenbahnabteilung des b schen Finanzministerlums wird im 2ahmen ihrer Vesugt! aus dem Staatävertrage zwischen Preußen und Hefen die gemeinschaftliche Verwaltung des beiders 3, Siuni 1896) an den Geschäften M

igen vereinigien preußi ahnabieilu zahre in der L / der Rechnungsjahre 1880 bis 5 ent ) N bahnen 1890 verstaatlicht sind, der Nechnungsjahre 1390 bis 1919) mit der errechueten Verhältniszahl vervteltältigt werden.

Die Verhältnitzahlen betragen für 100 4 Verke

preußischen

bahnbesiues (vom gitelle beteiligt werden. ur den Bereich der bayer! tür Gisenbahnangelegenheiten zuständigen Teilen bei d rischen Verkehrszinitteriums unter dec Bezeidhnung „H vertehröministerium, Zweigstelle | . Für den Berech der \ächsisben Staatseisenbahnen von! Cisenbahnabieiiung ¡u unter der Bezeichnung „Neichsverkehrsministerium, stelle Sachsen“. Für den Bezirk der wür i: Berkehrsabteilung Ministeriums für auswärtige Angelegenheitcn Bezeichnung „Neichéverkehrsministerium, Zweigstell

atgeisenbahnen von

Finanzmini! Besdafung musterrer Fahrzeuge gaesriebenen Beshaffungskojien Fahrzeuge die aus Bau- und Beschaffung8tosten übersteigen.

ttembergischen Staatseisenba! württem berg

Für den Bezirk der badischen Staatseisenbahnen Eisenbahnabteilung des badischen Finanzministerium? „Neichsverkehrsrninisterium,

Bezeichnung

f. Für die Bezirke der mecklenburgischen und olden Staatseisenbahnen erfolgt die einstweilige Weilerbet der Angelegenheiten durch die i und die Cisenbahndirektion in Oldenburg ohn? eil

Die Bearbeitung von Eisenbahnangel#

heiten durch die Zentralbehörden. dieser I!

1. Avril 1920 an weg.

V. Nah der Beendigung der Bildung ministertums führen die Zweigstelle Vreußen-Hessen Zweigstelle Bayern (1V a, b) unter einer noch zu barenden Bezetchnung diejenigen Geschäfte b tretea ciner Neuorganisattion weiter, die verfebr8ministezium übergegangen sind. In Sach berg und Baden (IV e, d, e) find fie zu d die Generaldirektionen zu übertragen, foweit dics nit vorher gesehen fein foilte.

c. Für Vebergang8zeit und Dauerzustand. e der zur Vermittlung eines unmittcibß Verkehrs zwisWen dem Neichsverkehrsministertum und Bevollinächtigten etungen der Länder oder bei sonstigen Dr der Zentralverwaltung bestellen, wird das ministerium sich diesem zur ständigen Auskunftserteilung zut ® fügung halten.

__ 8) Auf Antrag einer Landes eisenbahnbehörden oder einzelnen Beamten Geschäite der n (Bebiete des Verkehr3wese . die Anweisungen dex obersten £0!

eneraldireftion in S

Bezeichnung.

des Reich

nicht auf das

7) Soweit die Länder

Gesandtschaften sonstigen Vertr Gefandtscha

V regierung wird des Reich den N

waltung auf (Zrledigung dieser Geschäfte f behörden maßgebend.

I

t

_ 1) Die Länder werden die Stellen bezeichnen, widlung der biéherigen Verwaltung beaufiragt werden. hörden der Neichseisenbahnverwaltung werden dem Grjuch Abwicklungsstellen entsprechen.

Die obersten Rechnung8behörden behalten ihre gegenüber den Stellen und dem Personal der Reichseisen

ti d ada it a eili REGSE- et Gr I A E "i Ne d E NCU R R EOTS S S GT H B O S P L S E E I A

Nechnungen.

Zu § 36.

1} Für die Beamten des Lözeren“ Dienstes ist eine für samte Neichseisenbahnverwaltung geltende Anstelungs- und L rungéliste aufzustellen, engere Bezirfe festgestellt.

2) Die Einreihung der Landesbeamien in die

3

im einzelnen vereinbaren.

QU S 37.

Grundsäße füx die Berechnung des AÄnlage-

Die Vorstände der höheren

f)

1

OeTd1des- E TUL

Bei den übrigen Beamten werden Listen für | wendungen nad Ziff. 7 werde

T rc i y YBetle geteilt,

j verbviel

Tapttals Und Des OutraaSsWwerts. hn der

Anlagekapital.

Bei der Berehnung des Anlagekapitals auf den 31, Vtärz

ist von den Angaben der Statistik der f Sisenbabnen Deutschlands in der Tabelle 20 Spalte 26 dem statiftishen Anlagekaptial auêszugehen. T Soweit darin nit {hon enthalten, find dem statiftishßen An- lagekapital zuzurechnen : 1) die Anlagekosten der Nebenanlagen und Nebenbetriebe, die mit | den Eisenbahnen auf das Vei übergehen,

9) b v. H. des seit Beginn des Nechnungejahres 1881 bestrittenen eigenen Baúgusroandes der Länder a8 Bau- und außerordent-

lichen Fonds als Bauzinsen,

3) die den Ländern bei Vegebung von ise:

A s

fenen Kuréverlusie, abzüglih der Kurs 4) ftaatéseitige Bauaufwendungen für Gijenbahnanlagen, die nit auf Fonds der Eisenbahnverwaltung vercechnet worden sind, 5) die Weitbeträge der.der Staatseijenbahnverwaltung von anderen Staatsverwaltungszweigen oder von anderer Seite unentgeltlich überlafsenen Grundstüce, berechnet für den Zeitpunkt der Reber- gabe an die Staatéeisenbahnverwaltu

6) die in der Netchsstatistik vom Anlagekapital abgesetzien Auf- Doutsblands {

wendungen aus Beiträgen Dritter Reichs]0nds und der seit Beginn de

V 9 später perstaatlihten Babren geleisteter Zuschüsse, 7) die seit Beginn des Rehnungsjahres

dungen aus Bet rtebéeinnahnen für :

a. crhebTide Ergänzungen der Bahnanlagen in Cinzelbeträgen von

mehr als 20000 6, j b. Verstäikung des Oberbaus dur

Scwellen sowie Verbesserungen der Bettung, e. sonstige Verbesserungen des Vberbaus dur Vermehrung der Schwellenzahl, Verwendung von {weren Laschen, Anbringung

von Stammlaschen usw.,

d. kleinere Ergänzungen der Bahnanlagen im Einzelbetrage von bis i 3 dabin fic

mehr als 2000 46 bis 20 000 M,

e, Verbesserung und Verstärkung der Fahrzeuge

f. Vermehrung und Verbesserung der nellen Anlagen,

g. Vermehrung und Verbesserung der Ausstattungsgegenstände, h. Ergänzung des Fuhrparts durch Neubeschaffung oder Umbau von Fahrzeugen über den Ersaß ausgemusterter Fahrzeuge

binaus.

Der Bère(nung der Aufwendungen nah Ziffer 7 e bis g ist das Verhältnis zwischen den wirklichen Aufwendungen der Nechnungs- jahre 1908 bis 1913 und den Verkehrseinnahmen diefer Rechnungs- Weise zugrunde zu legen, daß die Verkehrseinnahmen s h Un & 1919 (für Mecklenburg, dessen Privar- | Und auch des9ato möglich bald 1

es Verkezrémesens8 den Weg ¿u eb

Kür Preußen und für Hessen . Ot e C oe S o 6 Tem e e e

TckQ Q:

SSOIDENDUTO « (s

ls Aufwendung für Ergänzung des oder Umbau von Fahrzeugen binaus gilt der Betrag, um den die fort- | Nechten und der am 31. März 1920 vorhandenen außerordentlichen Fonds bestrittenen

e UnrersuhungeEsahen. 3, Verkäu 4. Verlosung 2c. von Wertpay ren.

5, Kommanditgesellshaften auf Aktien u. AktiengesellschGaften.

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| gösache | ¿a D 2. Senate, BVorlust- und Fundsachen, Zustellungen u. dergl § ) rkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c- :

vf «t SPON 4 d P «i (1 Le B: T4 h K E doi 4 1990 offentlichen Arbeiten zum Entwurf des SlaalsSvi

{ L192 M c 44 R Cr Qt E E n L bernbliden | Preußen und dem Deu!schen Reich, be Umm DEITIENT Dic C c:e N L - c 2E s S h or Nreuulchen StaatSbagnen aut T Spalte 64 und Tabelle 31 | Ll Prel Bischen Q N

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medchantshen und maschi- | Versalung}

Nachdem

FUT der Staati nur finan! aucl) drin

werden abweichend hiervon die bis zunmt 31. Ver

Besoldung8gruppen | tumélänge der der neuen NReichsbeioldungsordnung wird das Reich mit den Ländern | der Teiluñgs8ziffer der Artikel 8 b:3 11 des Staat8vertrages zwischen Preußen und Hessen vom 23. Juni 1896 berechneten Anteile crhâlt. S Z Bei der Feststellung der Eig N G L i 1) Entstehen Meinungsverschiedenbeiten zwishen dem Reich und | Nee die nah deni Friedensvertrage abgetretenen Strecken Hinzu- den Lndern über die Frage, 0b bei Stellenbesctzungen der landsmann- | ger-ch{net. / j i E scaftliche Charakier ces Beamtenkörpers im Sinne de3 Artite!ls 16 | P rap prt 5 4 En T oi hot 8 Mut eran ny m 1 s Í e L n gas r gewahrt wird, so entscheidet axf Anirag der Der Ertragswert ist in der Weise zu berechnen, daß aus dem 2) Die vertrag!chließenden Teile sind darüb:x einig, daß Artikel 16 | eines Hundertsa Say 1 der Reichsverfassung auf alle Beamten Anwendung finden | E Demgenmäß ist der land8mannschaftlihe Charakter auc in den einzelnen Gruppen der Beamten zu wahren. Die Mitglieder der Direktionen müssen in der Negel Landesangebörige sein. Jhr Vor- stand soll ein Landesangehöciger fein. Neichseisenbahnbehördene sollen im Einvernehmen mit dec Landes-

nach vorstehenden

‘ältigt wirt

\ch{lußfassung zugs

die Berfassung det dem Artikel 89 die Ue O t 1 . # 4, c (T2 A (Fifenbahnen In das Wg

als Ipatetter Lcrmtn

nanzlage einzelner

dieser Gedanke

T lovAnAl 32 I

Üebergabe des Dc S

batert war

dem Vorschlage,

anzuseßzen, war zu prüfen,

L L (Ergebnis führen rwoürde.

und auch Bayern von seinem

abgegangen war, Tounte ,

getreiene Unru

P26

tung hinsichtlich der für die Zeit bis zum 31. März 1920 aufgestellten | nah Fertigstellung der gesamten Bauausführung zu erfolgen hatte,

1920

die preuß

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beiderseitigen Netze am 31. 9

4

n dem

GSLtraas Ert.

+4 av Wn of, 7 \ E tielten Aniagetapital unter

Preußen und Hessen, Bayern,

Sachsen, Württemberg,

Baden,

Mecklenburg,

regierung oder der von ihr bestimmten Stelle ernannt werden. S 5, Oldenburg Beilage zu §3 des Staatsvertrags: | für jedes Land ein Durchschnittsbelrag berehuet und dieser mit 25 7 MMTTD

Begründung des preußischen Ministeriums der

hane Deutschen ti a4 VeLNabnie Cer

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nicht zwei die alsbaldige Uel hnen auf d Borteil, ja geboten

: (Crwmägur rien zu diesem Ergebnis;

, dem Uebergangszustand ein Gnde zu machen.

he mußte im Änteresse dex Stetigieit der Gnlwick

Auch das Bestreben der Länder, mögtichst noäs por det qu Auéeinnabmen: | 28 Bahnea auf da Reih sich Vortetle zu sichern, führte zu Unzu- traglichTeiten. S ¡ih hätten die Dinge am 1. April 1921 au) ao 0 oe ia taum anders gele en als jest, da die endgültige Neuorganisation auch e ooo o 4270 bis dahin feinesfalls hätte vorbereitet und durcbgeführt o o o. + 1/808 können. ooo e 41802 Die techntische Durchführbarkeit der O ep zum 1. April 1920 erscheint gesichert, wenn man ich auf die später Ode zu erörternden Maßregeln beschräntt. - «_+ 4,036 Der Vertrag bezieht sih nur auf die Länder mit Ei!

Fuhryarks durch Neu- | besi. Sr

über den Ersa ausge- | preußisc

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Pflichten vor.

Anzeigenpreis für den Raum wird auf deu LUuzeigeußwxe

, eht die Uebertragung des gesamten Eigentums der hen Staatsbahnen und dessen - Zubehör an das Reich mit allen Die Entschädigung, die nach) dem Anlagekapital zum Stande vom 31. März 1920 unter Mitberück- sichtigung dec Ï i

« y,

Friedensverträge bemessen ist und darüber binaus die t 2 A 4c % C ry n v V i E Erstattung der im Kriege entstandenen Fehlbeträge bvorhtedt, Soweit bisher. wie z. B. beim Bau neuer Bahnen die Zu- | aile Lander nad gleiGßmäßig festgesielten Grundiäßen zu bered e Í D

\Preibung der gesamten Bauaufwendungen zum Anlagekapital erst | Sie erscheint ausreichend, aber doch nit so bentessen, daß dem Reich

etge

eiucr S acfv2allegen Fiuheitszeile 1,50 16, Außerdem ia ein Teuerungstnsthlagn von 30 v, D, erhoben.

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¿1 Unterjsuhungs- Hg sahen, tif [1268362]

Ja d-r UntersuGungssahße gegen den Sergeanten obert Georg Koh, geb. an 5, 3. 1383 in Eberbaci, wegen Dieb- nch!8 unub Fahnenflut, wird mitgeteiiß, dab der vom Gerii dezr mod. Giappen- Pomnmandantur 310 D. F.eP. 224, fre lassene Steckbricf vour 17, 9, 18 erledigt it, Veröffentlicht in Nr. 237 von 1918 (41459).

GSpaudan, dea 16. Mrz 1920, 5 Kommandanturgeritht- : Tgb.-Ne, I[L. 975.

[123953] :

Sn der Strafsae gegen ben Kandidaten dex Handelèwissershaitcn Peter Wrwzumers2 aus 9eica wegen unerlaubter Ausfuhr von Zahlungemitiela hat vas Schöffen-

“d,

geit in oft am 81, Dftober 1919;

für Recht erkanni:

Der Angeklagte wird wegen Vergebens gezen §8 3 und 10 ver Bekanntmachung über ben Zablungeverkehr mit bein Zus, lanbe vom 8. Februar 1917, Relageseh- blaît Seite 105, und gegen SS 1, 2 und d des Geseyzes beir, den Berkehr mit

zussiichen Zahlvng9ulitteln vom 15. Män 1919, Melchs„eseblatt Ne. 62, in ttue Gesdfirafe von 10009 #, cushülfl@ 1200 Lagen Gefänanis verurteiit Die beiSlagnahmten 1200 A und §009 Rubel werden vem Staate für verfaliza eufäct. Di: Kolitza deg Verfalren® rügt der Angebiagt2, Bon Rechtu wegen Ackterutan1t Nosftocf, ben 13 3, 1920. G: r:chisscreiberot des Vel Strner, Ämttgerith Adtcisung 9. [178954] Beschluß.

Segen fen am 4 April 1833 zu Stan!6lau geborenen, zulegt in Lipîg, Fregestraß: 31, wohnhaft gewesenzu Kauf- warn Max Meyer MlihibzLg, zurvieit unbetanziten Auferhaits, ist dffentlie Flage exboben, weil er deingtnb verdäftig tit, gemetaschaftlich mit anvereu in den Mo- vaten Oktober 1919 bis F ruar 1929 in zahlten Fällea je becußt undfugt iu Soest 1nd Lelpzig der Elsenbahn zue Bee förderung @uvrtizaute wocrivole Wareu- seudungea dulier Gigentürmaer, tu3gesamt eiwa 500 090 „46 weri, in der Abcht wegs enommen zu haven, N diese frem:n beweglichen Sachen rechiswidrig zuzu-

rianen, je Vergeßcu na 8 242, unt. etn. verb, mit S 74 Ste-G-B. Aus der hef halb wider thn verhängten Uniersuunc 8- hat 1 Tohlberg CEnde Fehruar 1820 eutwihen uud 8 Augelaud entflohen, Gem äh & 332 S. V, wirb bacher daß inr DeutsBen Reich! befindiiche Verwedgen des Angescul: igien M.x Meyezx Müßgle berg mit Beschlag beieat,

Sripzic, 2 15, Márz 1920.

Das Luinbgecißt. 1. Strasfammer.

& Aufgebote, Vex- avi f e iusi- und Fundsachen, &/ vg o j J @ Zustellungenu.dergi. [111859) ZwangEvenftetgerun, Sen Wege ber Zioangsvollstreckung soll ani 12, April 4920, BVarmit‘268 A0 Ne, an ber Gerit8itelle, Brunren- | plaß, Zimmer Nr. 30, 1 Treppe, vers iteigert werben das tum Grundbuche yon Berkin (Wedding) Band 89 Blatt 2135 (eijugetragener Eigentümer arn 10, Novimberc 1917, dea Tage der Glutragüug des Vexsteigerungsvermerk3; Rentlex August

würdz, die thm die Erfüllung fetnrr bes , E 18 24e 2 entjiandeunen per wichtigen Verkehrsbedürfs Aufwendungen für eine T-ilausführung bereits zum 31. März 1920 |

die ge dem Anlagekapital hinzu

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fifhe Gemeinihaft bere&neten Auf- n zwischGen Preußen und Hesscn in der daz Hessen das Mittel zwischen dem nach der Eigen- rz 1920 und dem nach

) E Zugrunoetlegung

amte und haben das Necht, em etwatgen ( n MNücktritt

¡tpunkt oder foltungèordnung . dizjenigen der Pensicnäre, und die Bethrderung

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Io, ersten & - R N SY P Et N L DOL da dies Tetne Wcintiiertaiuniianz tf.

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tât erblidten, Für die Uebergangs83

Dl ; Besire bungen lich ar in CŒœ kro’ 1019 00 {9 zud) war Im Fahre 1910 CINE [L Staat3bahn-

e mit den Gruntsäßen

Der nevzeitli

metermin auf den f.

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Zwoetasiellen s zu einem besrit

Le is Ne N EEE? Valtung ntt ait Drt O T 7 nit Teltiieht,

ein vochmalige

dert Vors&lage zugestimmt hatten i

i vorliegenden Verhältnif

zcit werden aud) die

den preußischen Behörde 1896 wetter wie 1 bleibt unberüßrt,

c , hptotttn s b Dtr t ) beseitigt werden, um dem dringend 2

ndigkeit der

Nationaloersa es Gesec8es, betreffei lebergang der Staatsei nebst einex Beilage ¿« § 3 de liend Grundsäße für die Beretzaung verts, einem Schlußvrotokoll und

Uebectragung

verirags, ent fapiials und des Eitrags ung zur Bef

deutsche: rfammiung der

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Mani 0 CCRrrundungen

6. Grwerb3- und Wirischaftägenossenchafien, Niederlassung 2c. von RNecisanwälten. Unfall- und Invaliditäts- 2. Versicherung. Bankausweise. Verschiedene Bekanntmachu 11. Privatanzeigen, Aufgebot. Ÿ nt2a Berechtigten Haben vas Aufgebot der naSsteßenden, angrbLch abhanveu geêomrmerea Urkunden beantragt: L Der Aypoth:ker

e Srurcoftud in VBerlio

Küter) eingetragen Ud 1 feneritroaße

Glasgowerttraße 6, ck2 Di ; EFXwohnhaus mit Seiter.flügel und Hof, Parzelle €86/32 und Srundstenr-

Die raSçen

Kartenblatt 21 904/32, 6 a 93 qm garcß, muttarrolle unh Sebäubeteuerrolle Nr. GGBT, Nunungsroert 14 200

Weelin, hen

Aba 11 Neuf fi Nechi8anwalt Fraenkel zu Cöln, her 4% Dypathekers- T stiheutsBrn

Nr. 9248, 93:2 zu-je 100 M, Lit. C ‘ir. 3028, 2331 zu j: 1060 #. M:

IL. Die Maria Margar:ta VBignert, ohne B Stcruf, in Saukloy (Lothrizgen), ber 49/9 S@hutidenyerschreibungen Í ! Wettfällfcken

vfandbriefe

. Januar 1520. 7reditaustaït

fmitkgezlt Berlin Wedding, (112618) FwautgLvrrie: un Wege dex Zwangs am 42. Wpxil 1920, Vormittags 207 Ube, an der Gerihlgitelle erin, Brunner lat, Zinaer Nr, 30, 1 Trep versteigert woecben da26 t Wuun Berlix (Weddiug) Band ¿9 Bl (etngeltagene Glgentümerin 1819, dem Tage der Fi steigerungsvermerts: Frau F aeb. Baumann) eingetragene Geindjtüd in Berlin, LUehenwoalterfiraße 8, enthaltend a. Vornerrointaus mit Ltufem Se D iexgebäude und Hof, b. 2, Qter- wohngebäude uit 2, Hof, e. WagersÞuppen 2. Hoï, &artzablati 22 Paricllea 2037/28 und 2010/29 2c, 12 a 65 qm groß, Grundüteuermutterrolle und Sebäudesteuers co7- Nx. 4349, Nugungswert 17 310 - 8, den 3, Febiuas 1320. geri@t Verlin-Wehding.

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r. 00 582 iu 300 6. TIT, Der Fabri[defigee Emil Miller TDümumlingbauser, i Rechtganwalt Rohrbeck zu Summersbah, "8 per Abtien der Rheintfchen ‘Akzien-Sescls } Braun?otonbergbau Brileiffabrlfation 18 893, 18 477 und 18 620 zu j: 1000 H. Die Xabebexr dex Utfunten wwerdin aufe in d:-ur auf den D. Degembexs 1920, VormittKgs A Uhu. bor deim unterzelWneter Gericht am RelŒer2pergerplaßs, Giumec 249, au- beraumten Aufgebotstermine ihre Rethte

ntregung des Ver- tega Unit,