1920 / 66 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 29 Mar 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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Arbeit, Gas und Leitungswafser vom 1. Februar 1919 (Reichs: Besepbl S. 135) in der Fassuna der Verordnung vom 11. März 1920 (Neich3-Seseybl. S. 329) bestimme ich: Artikel L Die BekanntmaHung über die Schiedsgerichte für die Erhöhung

von Preisen bei der Lieterung von elektriswer Arbeit, Gas und ?

Leitungswasser vom 5. Tärz 1919 (Neichs-Geschbl. S. 288) wird wie foigt geändert :

1. Abschnitt L. Zusammensetzung, Einri®tung und Zusländigkeit der Schiedsgerichte exhäli foigende neue Fassung.

8 1.

Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Zusammen- seßung des Schiedagerichts nicht getroffen, so gelten bei Lieferung von eleftnscher Arbeit, Gas und Leitungewasser kie Bestimmungen der &8 2 bis 8, bei Lieferung von mechanischer Arbeit und Dampf die Bestimmungen der S 2 und 3 und 6 big 8.

8 2. m t Das Schiedsgericht besteht aus einam Obmann und zwei eisigern.

9, Das Schiedsgericht kann in besonders wichtigen Fälien be- \ch{chließen, daß die Zahl der Beisiger auf vier erhöht wirck; es hat in diesem Falle anzuordnen, auf welche Weise die weiteren Schiedsrichter bestimmt werden.

& 5.

1. Der Schiedskläger und der Schiedsbeklagte wählen je einen Beisißer. Der Kläger hat dem Gegner den von thm genäbiten Beisißer scyriftlich mit der Aufforderung zu bezcichnen, seine1)eits binnen einer einn ôchigen Frist ein gle'ches zu tun. Lie Frist läuft von dem Zeitpunkt des Zngehens der Bufforde1ung.

vom 17. April 1919 (Reis-Gesezbl. S. 394) wird von der |

Reichsregi-rung mit Zustimmung des Reichs1ats und des von

¡ der verfassunagebenden Deutschen Natioaaloersammlung ge-

| |

wählten Ausschusses folgendes verordnet:

8 1.

Unternebmungen, die von den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen als gemecinnüßig anerkannt werden, sowie eingetragene Genossenschaften dürfen, ungeachtet abweichender Nest mmung der Sagung, in ter Bilanz Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schaßanweisungen der Kiiegsanleiben des Deutschen Reichs ohne Rücksicht auf etnen geringeren Wert nah dem legtea Bilanzwert, jedoch hôchsiens zum Anschaffungspreis an seßen.

2. Unternehmungen und Ger or shaften, die von der im § 1 ge-

¡ währten Befugnis Gebrauch machen, sind vezpflichtet:

2», Nach fruhtlosem Ablauf der Frist wird der Beisiver auf Untrag des Klägecs von dem Prôäsirenten ves für den Wohnsiy bes

Gegners zusänzigen Oberlantesgerichts ernannt. wenn der Antrag auf schiedsgertchtlihe Entscheidung gegen mebrere Perionen gemein|schaftlih gestellt wind und diese sich nicht innerhalb der Frist über die Person des Schledürichters einigen. Haben die mehreren Beklagten ihren Wobnsiß in verschiedenen Oberlan®es- gerichtsbezirken, T hat der Kläger die Wahl. Hat die Schiedssache aur den Betrieb eines Unternehraens Bezug, so ist an Stelle des Wohnsitzes des Unternehmers der Ort maßgebend, an dem die un- mittelvare Verwaltung des Betriebsugeführt wird.

3. Sobald die Bezeichnung ck& Beisißers der Gegenseite zu- gegangen ist, ist der bezeihnende Teil daran gebunden.

8 4. 1. Die Beisiter müssen aus Listen ausgewählt werden, die der Neidhskommissar sür die Kohlenverteilung aufstellt. 2. Aufzustellen sind je besondere Listen der Lieferer von elektrisher Arbeit, der Lieferer von Gas, der Lieferer von Leitung8wasser, der Vertreter von Gemeinden und Gemelndeverbänden, der gewerblichen Verbraucher von elettrisher Arbeit, Gas und Leitungêwasser, der Weitecvei aud von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungs asser 5 der Verordnung vom 1. Februar 1919). 3. Die Beisißer können aus jeder Liste ausgewählt werden.

8 5.

1. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung stellt die Listen 4) nah Anhörung der Landetzentralbehörden und bec Organisationen der Bete!ligten auf, legt fie dem Neichswoirtschafts- i" gas zur Genehmigung vor und veröffeniliht die genehmigten

en.

9. Bis zur Veröffentlilhung der nach Abf. 1 aufgestellten Listen E Listen maßgebend, die der Veichskommissar bekannt- ma

S 6.

1. Die beîden Beisitzer wähien den Obmann.

2. Kommt eine Wahl nicht zustande, so wird ‘mangels ander- weiter Verständigung der Obmann von dem Präsidenten des Ober- landeégerichts ernannt, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsiß Hat. § 3 Abs. 2 Say 3 und 4 gilt eutsprehend.

3. Der Oberlandesgerichtspräsident joll den Obmann aus der Zahl der besonders geeigneten richterlihen Beamien oter Rechts- anwälte oder der bear ‘cten Lehniker seines Bezirkes wählen; er kann auch andere geeignete Perjonen wählen.

A Das vors{riftêmäßig gebildete Schiedsgericht bleibt für die An- träge auf Aenderung des Schiede spruchs 2 Abs. 3 der Verorduung yom 1. Februar 1919) zuständig.

8, : 1. Die Vorschriften der et 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts stirbt oder aus einem anderen

Grunde wegföllt. 2. Cin Mitglied des Schiedsgerichts kann aus denselben G: ünden

Dies gilt auch, |

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und unter denselben Voraut sezungen abgelehnt werten, welcke zur | Ablehnung eines Nichters (Zivilprozeßordnung &8§ 41 f.) berechtigen.

Die Ablehnurg kann außerdem eijolgen, wenn ein Mitglied die Œr- füllung seiner Rie ungebübrlih verzögert. Veber die Ablehnung entscheidet der Dberlandesgerichtspräsident endgültig.

8 9, Das Schiedsgericht tritt am Wohnsiß des Obmanns zusammen,

‘\sofern der Obmann über den Zusammentritt niht andeuweitig

bestimmt.

& 10.

1. Wicd die Aenderung einer Abmachung beantragt, die die Weferung von elektriicher Arbeit, Gas oder Leitungéwasser durch den Veimieter an den Peèieter für den Gebrauch der Mieträume oder die Lieterur g von Dampf durch den Vermieter an den Mi-ter zum aus- \cchließlichen Zwede ver Heizung der Mieträume beirifit, so finden die §§ 2 bis 9 keine Anwendung.

2 Als Schiedsgericht ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, die Schiedestelle zuständig, die geräß § 1 der Ver- oronung über Sammelheizurgs- und Warmwasserver'orgungs- anlagen in Mieträumea vom 2. November 1917 (Weichs. Gesetbl. S. 989) in der Fassung der VBekanntmahung vom 22. Juni 1919

(Meichs-Geseubl. S. 595) für ten Bezirk, in dem sih die Mieträume

E errichtet ist. Wo elne Schiedsstelle nicht besteht, ist das ieleinigungêamt, wo auch kein Mieteinigungsamt errichtet ist, der Gemeindevorstand zuständig.

& 11. Die Mitglieder und Schrififührer der Schiedsgerichte sind zur Eni GNenes verpflichtet. ) Gs n 4

& 12. erhält folgende Fassung : i J ein Schietsgeriht auf Grund der Vereinbarung der Be- teiligten oder rach den §§ 1 bis 8 zusammengetreten, fo gelten für das

Verfahren die Vorschriften der §§ 13 bis 2d und 27,

Artikel 11. a g Verordnung tutt mit dem Tage der Verkündung in raft. Berlin, den 18. März 1920. Der Reichswirthaftsminister.

J. V. : Dr. Hirs. Verordnung

über die Bilanzierug der Kriegsanleihen. Vom 24. März 1920.

Auf Grund des § 1 des Geseges üver eine oe Form der Geseygebung für die Zwecke der Uevergangswirischaft

R Ar L E C N A L EIT

1) in dec Bilanz den Bestand an Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen vnd Schaßanweisungen der Kriegs- anleihen des Deutschen Reichs anzugeben und gesondert von anderen Vermögenëgegenständen zu bewer!en;

2) hierbei jährlich mindestens 1 vom Hundert des gesamten Nennbetrags dieses Bestandes in Abzug zu bringen und diese Abschreibung bei der Veröffentlihung der Bilanz erkennbar zu machen ;

3) bei der Festsegung der Gewinnanteile den Saß von b vom Hundert richt zu überschreiten.

Neichi nah Abzug der im Nb}. 1 Nr. 3 zugelassenen Gewinn- anteile dec Jahresertrag des Unternehmens zu der im Abs. 1 Ne. 2 vorgeshrichenen Mindestabschreibung in einem Jahre nit aus, so fann die Landeszentralbeh3rde oder die von thr bestimmte Stelle auf besonderen Antrag für das einzelne Jahr eine geringere Abschreibung als im Abs. 1 Nr. 2 vorgesehen ist, gestatten. Die Landeezeniral- behôrde oter die von ihr bestimmte Sielle kann allgemein oder für einzelne Fälle eine höhere Abschreibung, als im Adi. 1 Nx. 2 vor- gesehen ist, aaozrdnen. 4

8 e Der Reichsminister der Justiz wir» ermächtigt, Urternehmungen und Genossenschasten, die den Verpflichtungen des § 2 zuwider- Ae die im § 1 diesex Verordnung gewê?;cte Befugnis zu ent- ziehen.

8 4.

Die Anerkennung der Gemeinnüßhtigkeit im Sinne des § 1 sowie die Entziehung der Bilanzerleihterung auf Grund des § 3 dieser Ver- ordnung sind öffentlich bekanntzumachen.

8 5.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 39. Jun|i 1919 in Kraft. Der Reichsminister der Justiz bestimmt, wann sie außer Kraft tritt.

Berlin, den 24. März 1920.

Die Reichsregierung. Bauer.

O Verordnung zur AenderußKg der Verordnuna über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs - Gesetzbi. S. 41). Vom 22. März 1920.

Auf Grund des Gesezes über eine vereinfahte Form der Gesetzgebung für die Zwece der Uebergangtwirtschast vom 17. April 1919 (Reichs-Gese bl. S. 394) wird von der Reichs- regierung mit Zustimmung des Reich2rats und des von der verfafsunggebenden Deutschen Natioualversammlung gewählten

| Nus\chusses folgendes verordnet:

Artikel L

Die 88 2, 3 und 4 der Verortnurg fiber die Negelung der Ein- fußbr vom 16. Januar 1917 (Neichs-Gesehbl. S. 41) werden durch nachsiehende Vor|\chriften erseßt:

8 2,

Wer Waren ohne die im § 1 vorgesehene Bew#ÜUigung einführt oder den Bedingungen, an weiche die Lewilligung gefnlpft wurde, zuwlderhandelt, wid mit Gefängnfs niht unter einem Vêonat, bei mildeciden Umständen wit Gefä gais bis zu einem Fahre bestraft.

Neben tex &efängniéstrafe is auf Geldstrafe zu extcnnen, die mintestens dem dreifaczen Werte der Waren, auf die si die siraf- bare Handlung L C muß; ist dieser Wert nicht zu ermitteln, so ist auf Geldstrafe bis zu jüafhundertitausend Mark zu erfennen.

Der Verfuch if strafbar.

It die Handlung fabr ä!fig begangen, \o P auf Gefängnis bis zu einem Jahr und auf Geldfirafe bis zu einhunderttauscud Mark odex auf eine dieser Strafen zu erkennen.

3. Maren, die ohre die im & 1 vorgeschriebene Bewilllgung einge- |

füh:t werden oder bercits eingeführt sind, oder hirsichtl:h deren den an die Bewilligung geknüpten Bedingungen zuwidergehandelt ist oder wird, sind ohae Rüdsicht auf das Voritiegen einer strafbaren Handlung e pi des Reichs ohne Entgelt für verfallen zu erklären. Die

erfalerklärung wird durh den Neichsbeauftragten für die Ueber- wacbung der Ein- und Ausfuhr oder seine Bevollmächtigten oder dur die Zolirerwaltung dem Ceweohrsamsinhaber gigenüber ab- gegeben. Das Eigentum geht auf das Reich über, sobald die Verfall- erflärung dem Gewah:1jamsinhaber zugeht. Weist der von der Beschlagnahme Bet1roffene nah, daß er das Feblen der im § 1 vor- es:iebenen Bewilligung oder die Zuwiderhantlung gegen die an die Bewilligung gefknüpsten Bedingungen w der gekannt hat, noch bei

| Einzichung sorajäitiger Eifundigurgen häite fennen mkssen, jo st

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die Verfalierilärung nur gegen argemessene Entschävigung zuläsfig.

Besteht Grund zu ter Ann-:bhine, daß Waren ohne ktie im § 1 vorgeschriebene Bewilligung eingeführt weiden oder rereits eingeführt sind, oder daß hinsichtlih derseldven den an die Bewilligung ge- inúpsten Betingungen zuwitergebandelt ist oder wird, so können sie von den zur Abgabe der Ve:fallerklärung befugten Stellen jowie von den Behörden und Bcamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes vorläufig sichergestelit werden. Die vorläufig sihergestellten Waren

elten ais in Beschlag genommen im Sinne des § 137 des Reichs- trafae'eßbuch3.

Die Verfügurg über die für verfallen erklärten Waren zum Zweke ibrer Verwertung erfo1gt durh den Reichsbeauttragten für die Ueber- wachung der Cin- und Ausfuhr.

Ueber die Rechimäßigkeit der Been und P einer Entsckhädigung entscheidet auf Be\hwerde des Betroffenen end- aûltig das Netchswi1tschaitsgeriht. Die Beschwerde ist binnen eines Monats seit dem Lage der Verfallerkiärung bei dem Reid s- beau'tragten für die Ueberwachung der E-n- und Ausfuhr oder bei der Stelle, welche die & nt|heidung ausgesprochen hat, anzubringen. Sie hat keine aufshiebende Wirkung. Wird in dem Beschwerde- verfahren tie Unrehtmäßigkeit der Verfallerklärung festgestellt, so ift dem Betroff- nen die Ware zurüctzugeben. It die Ware bereits ver- wertet, so tritt an ihrc Stelle der erzielte Erlös. Weitere An- sprüche des Betroffenen au Grund der bestehenden Geseye bleiben unberührt. j

&

8 3a.

Die Vorsthriften der 88 2 und 3 gelten auG dann, wenn die Waren bei dem Grenzzclamte von Gewer beireibenten ausdrüdlich angezeigt oder von anderen Personen vorschriftêmäßig zur Revision

gestellt worden sind.

8 4. Der Re:chébeauftragte für die Ueberwabung der Ein- und Aus fuhr ist eine Behörde und unterstezt dem NeichswirischafiEminister.

¡ minisleriums beigeoronet. : i : t | Neichswirtschaftsminister im Einveraehmen mit dem NReichsminist: f

Dem Neihbeauftraçten wird ein Beauftragter des Neisfinan, F Die näkteren Bestimmungen trifft de

der Finanzen. i : E Leist der Eigentümer der Ware nach, daß diefe bereits vor d:nf 6. Februar 1920 eingeführt war, so unterliegt fie_nicht den V} stimmungen des § 3 dieser Verordnung, falls die Freigabe bei de zuständigen Stelle innerhalb einer vom Neictsroirtschaftsminifter bestimmenden Frist nachgejucht wird und die Ware nicht bereits vos der Freigabe für verfallen erklärt ift. L Der Reichewirtschaftömininter erläßt die Bestimmungen zur Aus, führung dieser Verordnung; er ist ermäctigt, Auénabmen von deff Vorschrift des § 1, insbesondere im Wege nachträzlicher Cinfuhr erlaubnis für bereits vor dem Inkrafttreten diejer Verordnung ein} gekaufte Waren, zu gestatten. Y

Artikel IL J Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft} Beclin, den 22. März 1920. Der Reichswii tschaftsminister. J. V. Dr. Hir] chckch; Bekanntmachung | ur Ansfühßhrung der Verordauna über die Regelun

aur der Einfuhr vom 16 Januar 1917 (Reichs-Ge seh blati S. 41 in der Fassung der Verordnung voni

22. März 1920 (Reihs-Geseßblatt S. 334).

Auf Gcund des § 4 Abs. 3 der Verordnung lber dit Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs-G- [epblat! S. 41) ia der Fassuna dec Vzrordnung vom 22. März 1920| (Reich Besegblait S. 334) wird bestimmt: :

Die Bekanmitmachung zur Ausführung der Verordvuns vom 16. Januar 1917 Reichs-Gejezbiatt S. 41) über di Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gese gblai S. 42) wird durch folgende Vorschristen erseßt:

& 1. |

Die Bero!lUigung zur Einfuhr von Waren über die Grenzen del Deutschen Reichs erteilt der Neichskommissar für Aus- und Einfuhr bewillizung in Berlin; er erteilt auch die naht! ägliche Einfuhr erlaubnis für bereits vor dem Jakrafttreten der Verordnung ¡n Aenderung dexr Verorbnung über die Negelung der Einfuhr von 16. Fanuar 1917 (Reichs-Gesegblatt S. 41) vom 22. März 190 (Reichs-Gesehblatt S. 334) eingekaufte Waren. |

S

Der Antrag auf Festslellung, daß eine Ware niht den Bestim mungen des § 3 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr veu 16. Januar 1917 (Reich#-Ges:pblatt S. 41) in der Fassung der Ver ordnung vom 22. März 1920 (Neichs Geseßblatt S. 334. unterliegh it innerhalb drei Wochen nach Jukrafttreten dieser Ausfübrunasbestim mungtu bei dera Reichsbeauftragt n sür die Ueberwachung der Ein- un} Ausruhr zu Berlin, für Waren, die im bejegten Gebiet lagern, bei dew Delegterten des Reichsbeauftragten für die Ueberwachung der Ein und Ausfuhr zu Cöln, sr lich einzureichen. Dietje St Uen ent {hetden über den Feststellungsantrag im Beschlußverfahren endgültig, Die Entscheidung kann in der Form einer Abstempelung der d Ware begleitenben Bel Eaer erfolgen.

Die Feststellung ist unwirklsm, salls die Ware bereits für v fallea erklärt ist. 3

Keiner Einfuhrbewilligung des Reichsl'ommissars für Aus- und

Einfuhrbewilligung bedarf:

1) die Einfuhr dir auf Grund cs § 6 Ziffer 1 bis 10, 14 und 14 bes Zoll!arifgeseßes vom 25. Dezember 1901 (e L S S. 303) vom Zolle befreiten Gegen stände, soweit es sich nihi um Edelsteine oder echte Perle sowie mit Ebelsteinen eder echten Perlen besegte od sonst verbundene Gegenstände im Werte von mebr al zweihundert Mark handelt, auch wenn sie als angelegte Schauck auf der Person getragen werden. Der Peds fommissar für Aus- und Finfuhzubewilligungz kann weiter Beschränkungen vorschreiben ;

9) die Cinfuhr von B-genständen im kleinen Grenzverkehr

für die Bewohner des Grenzbezirks ;

3) die Einfuhr von Gegenständen bei einem bestehenden Ver

edelungsveikehre sowie im Ausbesserurgs- und RNück.oaren

verkehre, soweit es sch niht um Cdelsteine oder ed!

Perlen oder mit Edelsteinen oder echten Perlen beseßt!

oder sonst verbundene Gegenstände handelt und soweit nid!

as bestimmte Gegenstände durch den Reichskommissa ür Aus- und Einfuhrbewilligung hiervon ausgenommtl werden ; :

H die Einfubr von Dienstaegenständen für die diplomatisdet Vertret r fremder Regierungen und von Gesaudt|chafttgul im Sinne von Teil 11 Ziffer 9 und 22 der=-Anleitung füt die Zollabfertigung;

6) die Einjubr von Lebensmitteln, Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs tür die im Deut¡chen Neiche zugelassenen Berufskonsuln fremder Re-

Enden ibre Familienangehörigen oder {ihr ausländische Nerfonal;

6) die Einfuhr von Postpaketsenbungen auf Grund tow

sularisher Ausnahmc]cheine;

7) die Einfuhr 1achwetlslich unentgeltlider Sendungen (n inländishe Empfänger zu threm persön. ihen Bedarf ¡oe die Einfuhr von Leb aëmitteln und Bedarfzgege! tänden in Postpakfeten nah näher r Unwcisung des Neichb fomrmissars für Aus- und Einfuhrbewilligung;

§8) die Einfubr voa Schiffepcoviant jür den cigenen Bedi des Schiffes. g

4.

Der Reichsbeauftragte für die Ueberwachung der Ein- und Ab fuhr in Berlin und seine Bev llmächtigten sowie die Behörden und Beamten der Zollverwaltung und des Polizei- und Sicherheitsdienslt sind bei Durbfühßcung ihrer Aufgaben befugt:

1) Bahn- und T Eisenb1hnzüge, Eisenbahnwagel und Schiffe jederzeit zu betreten;

2) die Oeffnung von Räum-n und Belhältnissen, in denen verbotswidrig eingeführie Waren enthalten sind oder vet mutet rwerden, zu verlangen oder seltst vorzu! ehmen;

3) die Norlage von Fracht-, Schiffs- und Zollpapieren sowié ur Ermittlong *ichtiger Angaben über die He1fkunfi von

axen vie Vorlage von Rechnungen, Geschäfie briefen und Geschästsbüchern zur Einsichtnahme zu verlange

8 5. P eig Bekanntmahung tritt mit dem Tage der Verkündung raft.

Verlin, den 22. März 1920. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.:- De. Hiri Bekanntmachung,

betreffend das Strafoerfahren auf dem Gebiete der Zölle und Verörauchs8abgaben.

Auf Grund d: § 444 Abs. 3 der Neichsabgabenordnuns vom 13. Dezember 1919 (Reichs Geseßzbl. S. 1993) bejtimm? ih, daß für die bis zum L April 1920 auf dem Gebiete de

Zölle im® Verbcaußhsabgaben noch von den Landesfinanzämtern z

im ersten Ilechtszuge entschiedenen Strasfälle hinsihtlich des Strafverfahrens das frühere Recht Geltung hat. E Berlin, den 23. März 1920.

Der Reich2minifter der Finanzen. Moes le.

Bekanntma@cGung.

Auf Grund der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüsse und Obsl vom 23. Januar 1918 (Reichs- Gesegbl. S. 46) wird bestimmt:

1

_ Beim Absah von ungestreckterInlandmarmelade dürfen folgende Preise nicht überschritten werden : 1. Beim Absaÿz durch den Hersteller einshließlich Verpackung 16 Eer e D «s aa ea s O 400% Zu diesem Preise ift die Ware frachtfrei

Empfanagsftation zu liefern. 9. Beim Absoß an die Kletnhändler (Großhande!3-

t

preis) einschließli Verpackung je Zentner netto 00,— Zu diesem Preise ist die Ma1melade frei Haus des Kleinhändlers zu liefern. 3. Beirn Absaß dur die Kleinhändler an die Verbraucher (Kletnhandelspreis) je Pfund . G20

: G S Wer ungestreckte Inlantma: welade ohne die erforderlidße Ge- nebmigung oder zu höheren als den oben festgesezten Preisen absetzt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Gelostrafe bis zu 10 000 6 oder mit einer dieser Strafen bestraft.

S& 3. Die Preise diesec Bekcnnkmcchung treten für alle Lieferungen die ao 1. April 1920 dur den Herstiller erfolgen, in Satt E Für die bereits früher in den Hondel gelangtes ungestre@ten Jnlandmarmeladenm-ngen bleiben die Preise ber Bekanntmachun A Februar 1920 (Reichsanzeiger Nx. 29 vom 4. Februar 1920 estehen.

& 4.

Die BekannkmoGung vom 20. Dezember 1919 (NeickÆs8anzeiger Nr. 295 und 297) für ungestreckte JInlardmarmelade und die Be- kanntmahung vom 1. April 1919 (Neicksanzeiger Nr. 78) für ge- streckte Irlantmarmelade werden hierdurch aufgehoben.

Berlin, den 25. März 1920.

Neich« gesellschaft fr Obsikonserven rund Marmeladen m. b. H. Klein. ppa. Tavernier. :

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Bekanntmachung,

betreffend die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Jnuhaber.

Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt wo: den, daß die Stadtgemeinde Nüinberg 4% ige Schuldverschreibungen auf den Jnhaber im Gesamtbetrage von 20 Millionen Mark, und zwar Siücke zu 100, 200, 500,

1000, 2000 und 5000 M, in den Vertehr bringt.

München, 23. März 1920. Staatsministerium des Junern. J N: VBUUL

DBebanntmachung Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben auf

Grund von § 795 des Bürgerlichen Gesezbuches genehmigt, daß die Stadt Dresden für eine Anleihe im Nenn-

werte von 120 Villtonen Mark Schuldverschreibungen auf den Jnhaber in Abschniilen von 5000, 2000, 1000 und 500 / nah Maßgabe der Haupisuld- verschreibung ausgibt. Dresden, am 24. März 1920. Die Ministerien

des Vnnern unb der Finanzen. Uhlig. Für den Minister: Lorey.

Bekannimachung.

Unter Beziehung auf tie Bekanntmachung tes unterzeichneten St.dtrats vom 17. November 1919 wird hierdu1ch bekanntgegeben, daß der Frau Stanislawa verehel. Zebmisch, geb. Psipsinka, Thiemestraße 26 hier wobnbast, der Handel mit Lebens- und Genußmitteln ein\chließlich Tabak und Tabakwaren sowte Seifen und Waschmittel wieder gestattet worden ist.

Crin mitschau, den 13. März 1920.

Der Stadtrat. Gewerbeamt.

a ats E

Bekanntmachung Die Verfügung des Lanbesversorgungêamts în Lübcrck, na ch welcher dem am 22. Februar 1575 zu Krempeleto:\ geborenen Niehhöndler Johannes Joachim August Sctering, wohnhaft in Lübeck, Véarqua1dsiraße 13, ter Handel wit Vieh jeder Art untersagt worden ist, wird hiermit zurück-

genommen.

Lübeck den 17. März 1920.

Das Landeóvverjorguugsamt.

Dr. Sh äffer.

J. A.: Fahrenberg.

Bekanntmachung.

De gegen den Roßschlächter Otto Zimmer» mann, hier, Wegeberg 8, am 27. September 1919 auf Grund der Bu desrat-: verordnung vom 23. September 1915 (RGB!. S. 603) verfügte Entziehung der Handelserlaubnis mit Pje: deflesh ist mit dem heuti, en Tage aufgehoben.

Zeibst, den 25. März 1920.

Der Magistrat. J. V.: Casfier.

Bekanntmachung.

Auf Grund ter Bundesratéverordnurg vom 23. September 1919 (NGBl. S. 603 ff.) über die Fernhaltung unzuverlä siger Personen vom Hande! ist dem Fle t \s{hermeisterNRicbard- Härtel in Gößnitz S.- A. dur Verfügung vom heutigen Tage der Handel mit Vieh, Fleisch und Fleishwaren sowte jede mittel- bare oder unmittelbare Beteiligung daran bis auf weiteres unter- sagt worden.

Ronneburg S.-A., den 20. Februar 1920.

Das Landratsami. Lemke.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 51

des Reichs - Ge)eyblatts enthält unter Nr. 7355 eine Verordnung über die Aufhebung von

Kriezomaßnahmen, vom 10. März 1920, unter

_Nr. 7356 eine Verordnung über die Preise für landwirt» schaftiihe Erzeugnisse aus der Ernte 1920, vom 13. März 1920, unter

Nr. 7357 eine Verordnung über weitere Ermäßigungen der Tabaksteuer, vom 10. März 1920, unter

Nr. 7358 eine Bekanntmachung zur Verordnung über weitere Ermäßigungen der Tabaksteuer vom 10. März 1920, vom 12. März 1920, und unter

Nr. 7359 eine Verordnung über die Aufhebung der Ver-

! ordnung über Bierhefe, vom 19. März 1920.

Berlin, den 27. März 1920. Pofizeiumgsamt. Krüer.

Preufsicn

Ministerium sür Handel und Gewerbe.

Dem VBergwerksdirektor des Preußishen und Braun- \chweigishen Gemeinschaflsbergwerks am Fammelsberge bei Goélar, Oberbergrat Wolff," ist die Stelle des Direkiors der Saline zu Dürrenberg übertragen worden.

Minifterium der öffentlichen Arbeiten. Béltanutmachulig.

Mit Rücksichi auf die politischen Verhälinisse werden die |

bishe: igen Oberveisiherungsämter für die Eisenbahn- direktionsbezirfe Bromberg, Danzig und Posen hier- mit aufoehoben. Die Befugnisse der bisherigen Oberversicherungs-

ämter für die E'senbahndirektionsbezirke Danzig und Posen gehen |

auf die Oberversicherung®ämter sür vie Bezirke derjenigen Eiien- bohndirektionen über, denen die auzer halb des abgetretenen Ge- biets liegenden Sirecien der bisherigen Direktionsbezirke Danzig und Posen zugeteilt worden sind. Für den Bezirk der Elsenbahndirektion Osten in Berlin, die an die Sielle der Eisenbahndireklion in Bromberg getreten ist, wird ein bes sonderes Oberversicherungs80mt bei dem Oberversicherungsamt in Fronkfurt a. O. errichtet.

Gleichzeitig bestimme ich, der Minister der öffentlichen Arbeiten, in teilweiser Ke: derung meines Erlasses vom 16. Juli 1914 LIV. 43. 149. 809/IIL. P. 8. C. —, daß ausnahméweise nicht der Ort des Unfalls, sondern der Wohnort des Verlezten für die Zuständigkeit des besonderen Obirvericherungzamtes maßaebenò ifi wern sich der Betriebeunfall eines im Deutschen Rehe wohnenden Rentenempfängers seinerzeit an einem uvun- mihr an Polen obgetret- nen Orte ereignet hat. Jn gleicher Weise richtet sh die Zfiänd gkeit des besonderen Oberv:rsiche- rung2amtes nah dem Wohnorte des Rentenempfängers in den unter Ziffer 3 meiner Bekanntmachung vom 22. April 1916 (Eisenbahn-Verordnungsblatt Seile 41) bezeichneten Nngelegens

Bekanntmachung Dem Methgermetster Adolf Reiz in M ü!heim

| habe ich auf Grund der Bekannimachung zur Fernhaltung urzuver-

heiten der Jnvaliden- und Hinterbli-benenverficherung, wenn

der Beziikoausschuß dec Peunsiorskasse für die Arbeiter der Preußisch-Hessishen Eisenbahr gemeinschast, der bci der Vor- bereitung einer derarligen Sache mitgewirît at, seinen Siß in dem jeßt an Polen abgetretenen Gebiete gehabt hat. Berlin, den 12. März 1920.

Zugleich ira No-men des Fincnzministers, des Ministers des

Junern 6d des Ministers füc Voiksowohlfahrt.

Dex Minister der öffcrtlichen Arbeiten. J. V.: Bodenstein.

Ministerium für Wissenschaft, Lunfst

und Volkäbildunag.

Der bisherige P: ofessox Berlin Dr. Prion is zum ordenilicen Professor in der W'rt\chafts- und so„ialwissenschafilichen Fakultät dexr Universität in Côln ernaunt woiden.

Bekanntmachung.

Der Karoline Reining, geb. S{iet ß, geboren am 25. August 1891 in Ertesheim a. M., wohnhaft in Frankfurt a. M., Gulle: tstraße 15, Geschäftslokal Schwarzer Kater “*z Gruileut- straße 15, wird hierdurch der unterm 27. Januar 1920 1b 1806 untersagte Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs, insbesondere Nahrungsmitteln aller Art, sorote jegliche mittelbare oder unmitielbare Beteiligung an einem solchen Handel wieder ge- stattet. --

Frankfurt a. M., den 22. März 1920.

Der Polizeipräsident. J. V.: Hammacher.

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Bekanntmachung.

an der Handelshock schule in |

lässiger Personen 5m Handel vom 23. September 1915 wegen wiederholter Schwarz[4iahtung den Weiterbetrieb der Metgerei untersagt. Berncastel-Cues, den 3. März 1920. Der Landrat. Dr. vou Nasse.

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Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 28. 9. 1915 habe ih dem Schank- wirt Johann Zeilinger, wohrhaft in Cassel, Giesberg- straße Nr. 23, den Handel mit Nahrungs- und Genußmitteln, d. h. die Fortseyung des Shantibetriebes, wegen Unzuver- lässigkeit untersagt.

Cassel, den 22. März 1920.

Dex Polizeipräsident. Haa ck.

B ekanntmachung.

Gemäß §8 1 dec Bekanntmachung des Bundesrats zur Fern- E unzuberlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Geseßb.. Seite 603) ist dem Arthur Kaufmann, Cöôln, Roosstraße 96, der Handel mit sämtlihenGegen- ständen des täglihen Bedarfs, insbesondere mit Leben 9- und Futtermitteln, untersagt worden. Die Kosten

ieser Veröffentlihung hat Kaufmann zu tragen.

Côln, den 10. März 1920.

Der Oberbürgermeisier. J. V.: Dr. Billstein.

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Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Christian Schnell, Crefeld, Kanalsiraße 101, habe ich heute den Handel mit Lebens- mitteln und Gegenständen des täglihen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Die Kosten sallen dem Be- s{uldigten zur Last.

Crefeld, 14. März 1920.

Dle Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Prinzen.

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Bekanntmackchnng.

Auf Anordnung des Herrn NRegierungspräsidenten in Uegniß habe ih die Mühle des Müllermeisters Wilhelm Walter 4 E wegen Unzuverlässigkeit des Betriebsinhabers [chließen

assen. j

Lüben i. Schlef., den 23. März 1920.

Der Landrat. Frhr. v. St of ch.

Bekanntmachung.

Dem Händler Wilhelm Spielker in Nettel- stedt Nr. 59 ist wegen Unzuverlässigleit der Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs, insbesondere Nadbrungs- und Futtermitteln sowie roben Natur- erzeugnissen, auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (REBL S. 6039) untersagt worden.

Lübbedke, den 19. März 1920.

Der Landrat. von Borries.

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Bekanntmachung.

Dem O ster feld, Sterkraderstraße 86, ist auf Grund der Bundesrats-

! perotbnung vom 23. September 1915 (NGBIl. S. 603) und der

Ausführungsanweisung vom 27. September 1915 der Hande! mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglihen Bedarfs wegen Unzuverläffig?eit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt worden. Der Josef Erzankowski hat die durch das Verfabren verursachten baren Auslagen, insbefondece die Gebühren für die im § 1 der obengenannten Verorbnuung vor- geschriebene ôffenilihe Bekanntmachung, zu erstatten. Rec.inghausen, den 15. März 1920.

Dex Landrat. Dr. Klausener.

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BeklanntmaMPhung-. Auf Grund des § 1 der Verordnung zur Fernbalkung 1unzuver-

* läifiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Neichs-

Gesepbl. S. 603) ist dem Fleischermeister Ernsi Freuden- reit hier, Gustav-Adolf-Straße 19, vom Montag, den 15. März d. J, ab der Handel mit Gegenständen des täglichen

' Bedarfs untersagt worden.

Auf Grund ber Bekann1machung zur Fernhaltung unmwerlässiger |

P::sonen vem Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S. 6093) hobe ich tem Kaufmann Ernt Seifert, Lantsbergerstr. 105, tirh Veitügung vom heutigen Tage den Handel mit allen Gegenständen des täglihen Bedarfs wegen Un- zuver ässigkeit in bezug auf diesen Hande!sbetrieb untersagt. Gleichzeitig ift auf Grund des § 8 der Vekann1machung zur Ein- schränkung dis Fleish- urd Fetivezbrauhs vom 28. Oktober 1915 (RGLL S 714) die dinglihe Schließung der Shank- wirtschaft „Cass Derby“ angeordnet worden. Berlin, den 18. März 1920. i Der Polizeipräsident zu Berlin. Abteilung W. J. V. : Dr. Weiß.

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Bekanntmachung. Auf Grund der Bckanntmachung zur Fernhaltkung unzuverläffiger ersonen vom Havdel vom 23 September 1915 (R Bl. . 603) habè.ich dem Schankwirt Erich Kraf fel, Shöne- berg, Neue Wir tirfeldlstr. 20, Restaurant „S-vrettas Diele“, dun Verfügung vom beutigen Tage den Handel mit Geaensländen des täglihen Bedarfs wegen ÜUnzuver- Ls «it in bezug auf diesen Handelsbcirieb untersagt. Berlin O. 27, den 22. März 1920.

Der Polizeipräfident. Abteilung W. J. V.: Dr. Weiß

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Bekanntmachun g-

Auf Grund dez Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverläfsiger Ders vom Handel vom 23. September 1915 (RGBL S. 603)

habe i dem Shankwirt errn Adolf Borbet, E, Thortcaldsenstr. 387, N N „M ohren- Bufett* durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel

mit Gegenständen des täglichen Bedar}|s wegen Un- Pverlänfigkeit in bezug auf die‘en Handelsbetrieb untersagt.

Berlin O. 27, den 22. März 1920, Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V. : Dr. Weiß.

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Stettin, ten 6. März 1920. Der Polizeipräsident. J. V.: Hölker.

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Bekanntmachung Auf Grund des § 1 der Verordnung zur Fernhaltung un- zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Meichs - Besepbl S. 603) ist dem leishermeister Otto RNinkewißt, hier, Louiscnstraße 19, vom Montag, den 15. März d. I., ab der Handel mit Fleisch, Fleisch- waren aller Art und Vieh untersagt. Siettin, den 6. März 1920, Der Polizeipräsident. J. V.: Hölker.

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Bekanntmachung. ;

und des § 1 der Verordnung zur Fernhalkung unzuver- äf Pelenen V Handel vom 23. September 1915 (Reichs- Gejeßbl. S. 603) ist dem leishermeister Paul Zielke, bier, Klosterstraße 2, der Handel mit Vieh, Fleisch und Fleishwaren aller Art vom 15. März d. J. ab unter- lagt worden.

Stettin, den 9. März 1920.

Dex Polizeipräsitent. I. V.: Hölker.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 11 der Preußischen Geseysammlung enthält unter

Nr. 11858 ein Gesetz, betreffend fleuerlihe Vorrechte in eingemeindeten Ortsteilen, vom 25. Februar 1920, und unter

Nr. 11 859 eine Verordnung, beireffend vorläufige Aende- rungen von Gerichtsbezirken anläßlih der Ausführung des Friedensvertrags, vom 4. März 1920.

Berlin, den 26. März 1920.

Gesezsammlungsamt. Krüer.

Mare arme ma A

(Fortseyung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Fosef Grzankowski und dessen Ebefrau in]