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Deutszer Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.
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Der Lezug-preis beträgt vierteljuhrlih 18 6. Ale Vostanstaites uehmen ßDestellung an; für Berliu außer ; deu Postanstalicu und Zeitungsve trieven fr Seibstabholer auch die Ge .châfts.elle SW. 48, Wilhelmstraße 32.
Einzelne Kummern kosten 80 Pf,
Anze genpreis für den Kaum einer 5 gespaltenen Einheits- ¡eile 1,50 4, einer 3 gespaltenen Einicits:e. £2,50.46. Außerdem wird aaf den An;e-geupreise ein Ce, erungs- ul “lag v.u SO v. N xerhoven. Anzeigen yimmt au: die Gesmäftsstelle A
Verlin 8W, 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
es Reihs- Ataatsanzeigers.
Inhalt des amtlichen Teiles: a
Deutsches Reich.
Frnennungen 2c.
Exeauaturerteilung.
Einkommensteuergeseß.
Mitteilung über ein weiteres Hinmausschieben des Außerkraft- treter 8 des Handels- und Schissahitsvertrages zwishen dem Deutschen Reih und Schweden
Veroronungen, betr ffend Wiedirherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. | '
Erlaß betreffend Aufhebung des Kolonialministeriums.
Erlaß, beireffend die Errichtung tines Reichzministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
Bekanntmachung über Druclp A
Verordnung über die Preise für knstlihe Düngemittel,
Lng zu der Verordnung über künstlihe Düinge- mittel.
Verordnuvg über die Bildung êner Preisausgleichstelle für
Superphosphat. | Erste Beilage:
Verordnung über die Bildung tner Preisausgieichsielle sür Knochenmehl.
Verordnung über den Verkehr mit Zuker.
Bekannimachung, betreffend Schliejung der Büros und Kasse der Reichshauptbank am 8. d. M.
Bekannimachung, betressend eine Anleihe der Bayerischen Woll-
I, deckenfsabrik Bruckmühl- A -G.
1)
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummern 63 bis 56 des Reichs-Geseyblaits. \ L Preußen. Ernennungen und sonstige Perionalveränderungen. Bekanntmachung, betressend die Ziehung der 4. Klasse der 15, Preußish-Süddeutschen (241. Preußischen) Klassenlotterie.
M E N E A
Amtlëßes. Deutsches Reich.
Ym Neichsfiranzministerium ist der Geheime expedierende Sekretär, Rechuungsrat Wei ß zum Vorsteher bex Haupts buchhaltecei ernannt worden.
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Der Geheime Kanzleisekretär beim Reichswehrministeriu L Pa Heyer ist als are itc A Reichéfinaughof berufen worden.
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Beim. Statistischen Reichsamt sind zu ständigen Mit- arbeitern ernornt worden: Dr. Paul Bramstedt und Dr. Fciedland Krause.
Der bisherige Geheime Registrator bei bem Rechnungshofe des Deutschen Reichs Er ns ist zum Geheimen Rechnuags- xevisor bei dieser Behörde ernannt.
Dem Königlich großbritannishen Konsul in Mürchen, Nobert Towrns8end Smalibones ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.
Einkommensteuer geseß. Vom 29. März 1920.
Die verfa ur KgMende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Geseh beschlossen, das mit Zustimmung des Ra La rats hiermit verkündet wird: ,
Von dem Einkommen der Tilligén rsowen wird nah den Vorschriften dieses Gesetzes eine Einkommen teuer erhoben.
Persönlihe Steuerpflicht. 2 :
“ Einkommensteuerpflichtig sind ]. mit ihrem gesamten Einkommen: 1. Deutsche, soweit sie sich nicht länger als zwei Jahre dauernd im Ausland aufhalien, ohne im Juland einen hnsiß zu
n. | Beamte des Reichs oder der Länder und Militär- personen, die ihren dienstlichen Wohnsiß im Ausland haben, owie die in ihren Diensten stehenden Deutschen sind ohne üdsicht auf die Dauer ihres Aufenthalit im Ausland ein fommensteuerpflihtig, soweit sie an ihrem ausländischen Wohnsiß nicht zu einer entsprechenden direLen Steuer heran- gezogen en ri uln gelten m als Beamte im : ‘dieser ift; 92, Nithtdeutsche, wenn sie im Deutschen Rel} einen Wohnsiß _ pder des Erwerbes aen er länger fs sechs Monate ihren öhnlihen Aufenthalt haben. | [&rd die Steuer-
pflicht durch einen Aufenthalt von mehr ses Monaten
begründet, so erstreckt sich die Steuerpfliht auch auf die ersten sechs Monate;
II, mit ihrem Ginkfommen aus inländischem Grundbesiß, äus in- ländishem Gewerbebetrieb, aus einer im Inland ausgeübten (Frwerbs- tätigkeit oder mit solchen v wiederfehrenden Deer oder Unterstüßungen, die aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf eine gegenwärtige ode frühem Dienstleistung oder Borufstätigkeit gewährt werden: /
alle natrlihen Personen ohne Rücfsicht auf Staaisangehörig- keit, Wohnsiß oder Aufenthalt,
i 8 3.
Von der Einkommensteuer sind Personen befreit, denen unter Wahrung der Gegenseitigkeit nah allgemeinen völkerrechtlicen Grund- u oder denen nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen
ereinbarungen ein Anspru auf Befreiung von den persönlichen Steuern? zusteht. ° Steuerbares Einkommen.
8 4, Soweit in diesem Gelepe nihts anderes vorgeschrieben ist (S 12), unterlicat der Steuer der' Gesamtbetrag der in Geld oder Geldedwert bestehenden Cinkünfte nah Abzug vor im § 13 genannten Beträge (steuerbares Einkommen).
§ 5. um steuertaren Finkommen gehören Einkünfte aus Grundbesiß, aus Gewirbebetrieb, cus Kopitalvermögen und aus Arbeit sowie son- stige Einnahmen bne Nüksicht varauf, ob es sih um einmalige oder vitferfeßrente Einkünfte handelt oder aus welhem rechtlichen ober vai L Grunde sie dem Stcuacgflichtigen zugeflossen sind,
e § 6, ‘‘gum Finkommen aus Grunvbesiß gehören: : " L, zie Einkünfte aus Miete und Pacht für varmietete oder ver- pahtete Grundstücke und Gebäude oder Gebäudeteile; “ 9, der Wert der Nußung einer Wohnung im eigenen Hause od einer dem Steuerpflichtigen a De zum Teil unentgelili üborlassenèn Wohnung einschließlid der zugehöruzen sonstigen Räume, Gärten und PiEanaten / 3, Ein“ünfte aus dem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und aus der sonstigen Bewoirtschaftung von Grundstücken; 4, Einnahmen aus Grundrechten und Gefällen und aus sol. Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerl Rechtes über Grundstüke Anwendung finden.
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8 7. Zum Einkommen aus Gewerbebetrieb gehören: 1. Einnahmen aus gewerblihen oder bergbaulihen Unter-, nehmungen; i: / 9. bei persönlich haftenden Gesellschaftern einer Kommandit- gesellschaft auf Aktien die Tantiemen und Vergbtungey, so- wie die Gewinnanteile dieser Gesellschafter, welche auf ihre nicht auf das Grundkapidal gemachten Einlagen entfallen; . bei Geselis ern einer offenen Handelsgesellschaft, einer Komanditgeselshaft oder einer andeven Erwerbsgesell- chaft, bei der der Gesellshafter als Unternehmer (Mitte unternehmer) des Betriebs anzusehen ist, ibr Anteil am Geschäft8gewinne zuzüglich eiwaiger besonderer Vergütungen, die der Sesellshafter für Mühewaltungen im Interesse der Geselischaft für deren Rechnung bezogen hat.
8, Zum Einkommen aus apilalvitndátn gehören: /
1, Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und sonstige Gewinne welche entfallen auf Aktien, Kuxe, Genußscheine sowie au Anteile an Kolonialgesell schaften an bergbautreibenden Per einigungen, welche die Rechte einer juristishen Person haben, an Genoliänstba ten und an Gesellshaften mit beschränkter
ftung;
ß inkünsle aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter; ; : :
3, Zinsen von Anleihen, die in öffentlihen Schuldbüchern ein- etragen oder über die Teilshuldvershreibungen ausgegeben
ind; á ia aus Kapitalforderungen jeder Art einsließlich der Binsen aus Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken
und anderen Kreditanstalten;
¿ gien von Hypotheken und Grundschulden, Renten von |'
entenschulden. i Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden gilt nur der Teil der Zahlung als Einkommen, der auf den Jevegen Kapitalrest als Zins entrichtet wird.
. vererblihe Rentenbezüge;
, Diskontbeträge von echseln und Anweisungen einsließ- lih tr Schahwechsel, soweit es sich um Kapitalanlagen andelt. /
s Erträge aus Kapitalanlagen im Sinne des Abs. 1 gelten
auch besondere Entgelte oder Vorteilè, die neben Ka ifalerträgen der im Abs. 1 genannten Art oder an deren Stelle gewährt werden. __ Soweit Kapitalerträge der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Art in einem land- oder forstwirtschaftlihen, gewerblichen oder bergbau- lichen Betrieb anfallen, n ie als Einkommen aus dem Betriebe der Land- oder Forstwirtshaft oder aus Gewerbebetrieb.
9, Zum Einkommen aus Arbett gehören:
1. Gehälter, Besoldungen, Löhne, Tantiemen, Gratifikationen oder unter sonstiger Benennung gewährte Bezüge und geld» werte Vorteile der in öffentlihèm oder in privatem Dienste angestellten oder beschäftigten onen (Arbeitslohn);
2. der Erwerb aus wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftsbelle- rischer, unterrichiender oder erziehender Tätigkeit, aus der Berufstätigfeit der Aerxbe, Rechtsanwälte, Architekten, Jn enieure und der Ausübung anderer freier Berufe;
d, tegelder, Ruhegehälter, Witwen- und Waisenpensionen
und antere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit: e E . die Einnahmen aus einmaliger oder dauernder Tätigkeit jeder Art, insbesondere Vergütungen für Vermögensver- waltungen und für Vollstreckung von Lestamenten, s Tan- tiemen und andere Vergütungen, welcbe den Mitgliedern ter Verwaltung und des Aufsichtsrats von Aktiengesellschaften, E auf Aktien, Gesellschaften mit be- schränkter Haftung, Genossenschaften und sonstigen Persi,z:en- vereini d jo gewährt werten, bei denen der Sieverpflibtige nit als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist.
& 10.
Als Einkünfte aus Grundbesiß, Gewerbebetrieb, Kapitalvermöge und Arbeit sind außer den in §§ 6 bis 9 bezeichneten au lite Ein: künfte anzuseben, die nad der Verkehréauffassung der einzelnen Ein kommendsart zuzurehnen sind.
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L F den sonstigen Einnahmen im Sinne des § 5 gehören ins-
ondere:
L Res, Leibgotinge, Zeitrenten und andere unvererbliche enten;
2. Zuschüsse und sonstige Vorteile, einerlei ob sie auf einem
eht8anspruch oder obne Bestehen eines solchen auf frei .
williger Zuwendung beruhen. Jst die Zuwendung freiillig oder zur A A geseßlihen Unterhaltspflicbt erfolgt, so hat der Empfänger die Einnahme nicht zu versteuern, wenn der T zu den nah § 2 Nr. 1 \teuerpflichtigen onen gehört; 3. Entschädigungen, die als Ersaß für entgehende Einnahmen ershrt werden ; l 4, Votieriegewinne und ähnliche außerordentlkde Einnahmen; d. durch einzelne Veräußerungsgeschäfte erzielte Gewinne.
8 12.
A18 steuerbares Einkommen gelten nicht:
L einmalige Vermögensanfälle, die unter §8 20, 40 des Erb- chaftssteuergesepes vom 10. September 1919 (Neichs- lee S. 1043) fallen, Ausstattungen und Aussteuern;
2. Kapitale ae auf Grund von Lebens-, Unfall- und sonstigen Kapitalversicherungen;
3, Kapitalabfindungen, die als Entschädigung für den durch ens oder Krankheit verbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Crroerbsfähigkeit an den Steuer- tan gezahlt wurden, sowie Kapitalabfindungen au
rund der Reichsversicherung, der Militärversorgung A
ü der Nele enaguede: @ h
apitalabfindungen, die auf Grund der §§ 1298, 1299. 1300, 1712, 1714, 1715, 1716 des Bürgerlihen Geseßbuches be-
s Mtoitalebsimüngen, ‘die dein - S
. Kapitalabfindungen, die dem Steuerpflichtigen als Ent- digung für die durch Unfall oder Verscvlven eines
ritten E u Töôtung eines gegenüber dem Steuer- pflichtigen Unterbaltsverpflichteten gezahlt wurden;
6, die auf Grund der See und -versorgungsgeseße bezogenen Verstümmelungs-, Kriegs-, Lu tdienst., [ters und Tropenzulagen, Pensions- und Mentenerhöhungen, erner die „auf Grund des Kolonialbeamtengeseßes vom Min 1910 (Reichs-Geseßbl, S. 881) bezogenen Tropen-
en;
7, lonstige Versorgungsgebührnisse, die auf Grund einer infolgs eines Krieges erlittenen Dienstbeshädigung bezogen werden, soweit sie zusammen mit den in Nr. g enannten Gebühr- nissen den Betrag von zwritausend Mark nicht übersteigen;
8, die Naturalbezüge der Angrhörigen der Wehrmacht (Reichs- wehr und Reihsmarine);
9, die mit deutschen Kriegsdtkorationen verbundenen Ehren-
olde;
10, eo des Steuerpflihtige) aus ciner Krankenversicherung;
11, Bezüge aus éffentlichen tteln oder aus Mitteln einss öffentlihen Stiftung, die all Unterstüßungen wegen Hilfs- bedürftigkeit oder als Unter en en für Zweck? der Er- ziehung oder Ausbildung, de iffens ft oder Kunst bes
Sl derd Beri Sewinne, die dur eräuße\ung von Gegenständ “
A worden sind, die nah 8 A des ee . Juli 1913 (Reich8-Gesepbl. G. 524) zum nichtsteuerbaren
baren Vermögen gehören, es sei\ denn, sie in der Ab-
siht der Wiederveräußerung erwöben Sa sind; . Gewinne, die durch die Veräußerkng von Grundstücken er- zielt worden sind, es sei denn, L die Grundstüdcke erst innerhalb der leßten zehn Jahre \ oder zum de der I erworben worde waren, Bei einem pp O dem 1. August 1914 gil\ die zehnjährige Frist A t rei O au E Veräußecung ämtlihen Ante
vereinigung Ls Aktiengesellschaft. manditgelelidant f Aktien, Gesellschaft mit beshrönkier Gaftung, L ft, offenen Handelsgesellschaft, Gesell schak des rliccen
Medhles, Genossenschaft ufw.), deren Vermögh 1 enflih aus rundtücken eht, e sam n i i
31. Dezember 1919 in der Hand des S Le as
der Personenvereinigung oder daß die Personenveteinigung di Grundstücke noch nit zehn E d fe oder sie e Mvede der Veräußerung erworben haben. E j und Kinder S im Sinne dieser Ve
Den Gründstüken stehen Berechtigu welche die Vorschriften des bürgerlichen L Bles \sttüde Anwendung finden; ausgenommen sund Deivatiociuin
erzielt werden aus
VSus ; ichti vere einigt waren, es soi denn, daß der Steuerpflichii die Anteile i
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