1920 / 69 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Apr 1920 18:00:01 GMT) scan diff

zeit des Recht8vorgängers binzugerenet. f

y E E E Vom Gesamtbetrage der Einfüs lte sind, soweit in diesem Gesete

It 7 bre \- j ( n1hts anteres vorgesckrieben ist, in Aógug zu dringen:

t e Ly T C (C; s A, zu threr Erwerbung, Sicberung und Et haltung gemaGten ufwendungen (Werbungskofsten). Zu den Werbungskosten

gehören aud:

a) Ertragsteuern sowie solde öffen!li&en Abgaben und Bei- träge zur Versicherung von Gegenständen, welbe zu den Geschäftsunkosten oder Verwaltungskosten zu renen

sind,

b) die „Hährlichen, den Verhältnissen entsprebenden Ab- chreibungen [ur Wertverminderung von Gebäuden von

- und Entwässerungs- und fischereiwirischaftlicken An- lagen, von Maschinen und von beweglichem Betriebs | Inventare, soweit nicht die Kosten für die Erfabbeschaffung |

als Werbungsfkesten in Abzug gebracht werden,

N L laMI c) bei Bergbauunternehmungen, Steinbrüchen und anteren einen Verbrauch der Substanz bedingenden Betrieben

die Abschreibungen für die Substanzverrinoerung,

d) noiwendige Ausgaben, die dem S:ieuerpflihtigen durch | ¡Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits\tätte erwasen |

ind,

e) Mehraufwendungen für den Haushalt, die durB eine

: Erwerbstätigfkeit der Ebefrau notwendig geworden find;

2, die bon dem Steuerpflichtigen gezahlten Scbufdzinfen und die auf besonderem Privatrecktlicken, öffentlich-recktliden oder Set avn Verpflihtungsgrunde beruhenten Renten und uernden Lasten, soweit fie nicht mit Einnahmen îm wirt- \caftliden Zusammenhange stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht zu lassen sind. Aufwendungen zur Erfüllung einer geleßliden Unterbatépfliht sind nit abguaêfähig auch wenn sie auf Grund einer privatrechtlichen Verpflichtung

erfolgen;

3, Beit1 äge, die der Steuerpflihtige für sih und seine nit selbständig veranlagten Hausbaltungsangehörigen zu Kranken- Unfall- Haftpflicht», Angestell!en- Invaliden- und Erwerbs- losenversierungs-, Witwen=«, Waisen- und Pensionékassen gezahlt hat, soweit sid der Gecenftand der Versicherung auf |

die bezeichneten Gefahren bescbraänkt;

4. Beiträge zu Sterbe kassen bis zu einem Jahresbetrage von ins-

(n hundert Mark;

1ährlih nit übersteioen;

6. Beiträge zu den ¿ffentliÆ-redtlicéen Berufs. oder Wirkt- | schaft&vertretungen somxie zu Beru fsverbänden ohne öffentlich- |

rechtliden Charakter, deren Zwedck nit auf einen wirtschaft« liden Geschäftsbetrieb geriGtet ist; y | di 7. Beiträge an kulturfördernde, mildtätioe, gemeinnüßice und politishe Vereinigungen, soweit ihr Gesamtbetrag zehn vom Hundert des Einkommers des Einkommensteuerpflichtigen niht üborscbreitet: 8. bei einzesnen Veräußerung8ge\{Gäften (8 11 Nr. 5.) erlittene Verluste, es sei denn, daß im Falle der gen *mibringenden Veräußerung der Gewinn nit zum steuerbaren Einkommen gehören würde (S 12 Nr. 12, 13). Jt die persönlide Steuerpfliht nur na & 2 Nr. T1 begründet, je in der Abzug der Beiträge unter Nr. 3, 4 und 5 überhaupt nicht,

der übrigen im Ads, 1 genannten Aufwendungen nur insoweit statthaft, als sie mit dem steuerbaren Einkommen im wictschaftlichen Zufammenhange stehen. x ü

Als abzuasfähige S{uldginsen (8 13 Abs. 1 Nr. Y gelten:

1. bei der Tiloungsrente 31 Abf. k des Gefeßes über das Neichénotopfer vom 31. Dezember 1919 Reichs-Gesekb[. S. 2189 —) fünf vom Hundert des ursprünglich geihuldeten

oder nach einer Tei‘zahlung verbliebenen Abqabebetrazes, die | sih nah zehn Jahren und weiter alle fünf Jahre um eins | M 5)

vom Hundert vermindern:

8 15, Voi Gefamtbetrage der Einkünfte dürfen insbescudere nit in Abzug gebraht werden:

| er L Aufwenduncen zur Verbesserung und Vermehrung des Ver- | Ab

mögens, zu Ges{äféerweiterunoen, zu Kapitalanlagen, zur Schbuldentilauna oder zu Er*14beschaffungen, 'weit biertür bereits WerbhunaÆ&esten abgefcht sind;

2. Zinsen für das in dem lant- cder fershwictsGaft iden oder gewerbliden Betrieb angelegte eigene Vermögen des Steuer- pflihtigen; E

3. die zur Vestreitung ‘es Haushalts des Steuerpflibtigen und E „Unterhalte seiner Familienangebörigen aufgewendeten

räge;

4. die von den , Stenerpflitigen entrihteta Einkommensteuer sowie jonstige Personalstenern.

& 18.

Bei der Veranlagung gur Einkommensteuer wird das Einkommen der Ehegatten zusammenaerecknet, ofern für beide Ehegatten die Vor- Do der persôn iden Steuerpflidt na § 2 Nr. 1 erfüllt sind. Die Zusammenreckchnuna findet von Beginne des auf die Ebeschl'eßung folgenden Recbnungsjahrs bis zun Ablauf :es Recknungsjahrs statt, in dem die Auflösung der Ebe erfolzt. Der Auflösung der Ebe steht die dauernde Trennung der Ebecaten oder der Wegfall der Voraus- sebungen der persönlidden Stewrpfliht eines oder beider Ehegatten nah § 2 Nr. 1 gle. :

Für die vermößensrecBtlickn Beziehungen ter Ebenatten unter- einander gilt jeder Ehenatte ai Sck#uldner des Abgabeteils, der nab den Verhaältniszablen bereck netwird, die sick ergeben, wenn jeder Ehe- gatte getrennt mit seinem Gnkommen veranlagt worden wäre.

& 17.

Bei der Veranlaquna zu Einkommensteuer wird das Einkommen eines nah § 2 Nr. 1 \tevrpfli&tigen Hausbaltunaverstandes und einer zu sener Haushaltyig zählenten m/nderjährigen Kinter zu- ammengerecknet, scweit es tb nicht um Arbeitseiwkemmen 9) eines Kindes bantelt, Die Zyammenrecknrng findet vom Beainne des Rebmunasfahbrs, das dem Eintritt der VorauSfetzungen der Zusammen- rechnuna folat, bis zum €b 1e des Recinungsjahrs statt, in dem diese VoravKetuncen wegaefoven sind.

Als Kinder im Sine des Abf, 1 gelten neben den Aömmlingen | des HaushaltunaWworfime# aub Stief», Scckwieger-, Adoptiv, und | Pflenekinder \ow'e decn Abkömmlinge.

Im Falle der Zusammenrecnung haften der Haushaltungs- vorst-nd und d'e Kider nebene:nander für die Stener.

Die Vorschrif/des § 16 Abs. 2 findet entfprecbende Anwendung.

§ 18,

Bei fortaefeter Güteroemeinickaft alt das ie tas Gesamtgut

fallende Eiukowien als Einkommen des überlebenden Ehegatten.

Steuertarif.

§ 19. ; eGnmng der Ginkcmmensteuer wird bas steuerbare Ei ide FAR Hunterte na unten abgerundet. as

; § 20. Sterrpf itig is mur der den Betrag von fünfzehnbundert Mark überstei-ide Teil des steuerbaren Einkommens. steuerfreie Einkommensteil (Abs. 1) erhöht fi für jede zur

;

Bei -înem Erwerb îm Sinne ber Nr. 1 wird die Besißz- '! Die vorsteb

deren Unterhalt Unterhaltungspf, it bes: ¿ahlten Betrag binaus. Der nab Abf 2 und 3 Steuerpfl:cktigen, mckt übersteigt, um Verson, fofer __Dee Erhöhung d tritt nur insctweit Einkommen der Person, dem hinzuzurecknenden H: Für Steverpf

pf idtigen zähl Mark

ende Veraünstiaung aiïlt au& für jede weitere üllung e.ner ge

nit über den tatiä

steuer unerboben, soweit diese nid au Grundbesiß oder C c c : c c ges Veutlche, soweit nund sclange \% fluht vom 26. Juli 1918 (Nei Steuerpflict Beziehung der Länder unterworfen bleib

Veranagung.

men aus inlädisGem, i Pl Vewerbebetrie entfällt Tilt ia Gewerbebetrie en e reitet, jedo 1h dem Ee Sesechbl. S auf | Serscnalsteuern d

lebe gegen die Steuer- er inländischen

e Betrag erböht fic bei es Neibhs und

E nommen zehntausend sur die zweite unt jede n&jahr nit vollendet hat. fommensteils nab Abs. 9 bis 4 dia zu veranlagende steuerbare- |

3 bènzuzureEnend dessen steuerbares zwe-hyndert Mark n sie das seckzehnte Lebe es steuerfreien En en, als das ür welde die 1 öcstbetrase zurüdble: bt. lidtge, die zur Hauêkaltuna en, betragt der steuerfreie Einfo

Die Veranlagung zur Einkemensteuer er dem steuerp din dem dem gangenen Kalenrjahre bezogen s Kalenderjabretritt für die F e und Vcrgu sowie aus _Wirtschafts- (Betriebi Jahr, ê vom Kalenderjahr abweiders W Als der Verlagung unmittelb Wirtschafts- (Betebs- t der Veranlkl de Wirtschafts- Lit bei der Veranlagung no gebs im Wege beseid erteilt werden. derlbs{luß vorliegt.

gt jeweils für ein iWligen Jghresein- ommen, das der Steuerpflichti 1 AST, « vggons uttelbar vorange

An Stelle de mmens aus Gewerb saft das Wi

eines anderen Steuer- mmenêteil fünfhundert eststelung des Ein- an and- und Forstwirt- D Elottin cute r, falls der Steuerp

m-nftc irtsafts- (Betriebs-

für die erston anyef ste

uer beträgt:

angenen oder tcllen 1,000 A) œenommen hat.

var vorange e ) Jabr, dessen Er agung festgestelwerden können. Die

(Betriebs-) Jae darf

n vom Hundert l

ars nicht unterbrochen werden. agunç chin Abschluß vor, so kann das Er chaäßung mittelt und ein vor

] : läufiger Steuerd Die Vanlagung ift zu be

richtigen, sobald

im Laufe eines Rechnungéjahres steuerpflihtigen Jabresein- lichen Betrage des steuecrbaren vollen abres oder des ersten vol . Diese Veranlagung vird er- Zeitraums berichtigt nkommen bleibt für die Veran- gung nah dem Ergebnis etriebs-) Jahrs erfolgen

3 \hränkten Steuerpflicht über oder umgekehrt oder wird beschränkten Steuerpflicht unter- flihtig, so wird das hinzu- gestellt, wie wenn er hiermit en y Entsprecbend ist die Ver- béi einem Steuerpflichtigen eine von uecpfliht unterliegenden

it dem Beginn od g wird, wird nadei omn veranlagt, das dem nimaß Einkumens des ersten schafti (Betriebs- forderFenfalls nah Ablauf dies na ftgestellte steuerpfli agungo lange maßgebend, bitdie alender- oder

Gt ein Steue in die hbeshränkte Stärpflichtiger, der nurdæ ml weiterem Einkommmn st men gemäß Ns. 1 fest rpfliht eingireten wäre. berihtigen, rwe \ beschränkten tfall kommt.

Ermstlung dess euerbaren Einkommens.

8 31.

j stüden und Gebäuden, welcbe ver- t na dem Pacht- oder Mietzins zu er- er dem Pächter oder Mieter zum genden Natural- oter sonstigen hter oder Vermiewr vorbehal» rechnung der dem [eßteren ob»

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) Jabrs entsicht.

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ts{afts- (B flihtigd zus der be

= = 7

getretene Finfom neu in dikSteue

ersiberung®pträmien, welcke für Versickerungen des Steuer- | pflihtinen oder eines feiner nidt Jelbständtia veranlagten | Haushaltungsangehörigen auf ten Todes, der Lebenéêfall ge- | hlt werden, soweit sie den Betrag von se{ch8hundert Mark |

tigen Einkommens

inkommens-

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patet oder

mitteln unte des Verpächt Nebenleistun- tenen Nuzßun liegenden abzu ‘âhigen

\inzurehnung/ oder Vermters oblie sowie der În Verpä , anderseitslmter Ab

udeteile, die von dem Eigentümer selbst 1 Aise benußt werden, oder die dem Steuer- [tlidet Benußung, überlassen sind, i das Ein- ortsüblidn Mietwert zu bemessen. igentümer oder Nuknießer zum Betriebe rtscha| zum Gewerbebetrieb oder zur Ausübung ufs benzt werden, ist der 1tommen noch bei Berehnung der Betriebskosten

bewohnt oder ißonstige pilichtigen zu Untge kommen nah di bäude oder Geb der Land- oder Fstwi; eincs sonstigen

zu berüdsihtigen. |

Soweit Ge-

Mietwert weder bet

i d d E E E 2 A E E R S S-W

Als steuerb besie l'ommt der

und Bericbsausg in demStnde und Werte der Wirtscha Jetriebs sowie des beweglichen iFjahrs gegenüber deren Stande und Werte Den Betriebseinnahmen uten oder Dienstleistungen hinzuzurechnen, tung des Grundbesißes für si Zwette entnommen hat, die

2.

aus selbstbewirtshaftetem Grund- mte nd» und forstwirtshaftsiche Betriebsgewinn st durch Veraleih der Betriebs: chtigung des ftserzeugnissé, Anlagekapitals

: Einkmmen

weiteren Beträge . M

Gewinnen aus ein:elnen wird die Sleuer von dem | kommen nah dem Hundertsa 2. beim Meisnotzins (S 33 des bezeiBneten Gesehes) fünf vom | ware, wenn die Steuer von

Hundert des Abqabebetrags, die sich na fünfzehn ahren | und weiter alle zeha Jahre um eins vom Hundert vermindern, |

Veräufierunget,. gesamten steuerp der nah § 21 anwenden . Einkommen zuzüglich des gleitmäßiger Verteilung des daver ergibt. i sowie die Besitzeit von Falls sid hiernack kein £ under niedrigsten im §

ren und Vorrâte d am Schlusse des Wit am Anfang desselben Wert der Gegenstände, ( die der Steuerpflichtige und feinen Haushalt

außerhalb des Betriebs|ègen. Als Wert der Betriebs sowie des bez lichen in Ansaß zu bringen. t und diefer hser dem gem

em übrigen Ein der sich f zi

Betrags evhoben würde, ahre der Best

Gewinns auf die vollen

vor dem 1. Be4virts\ haf

JZan:1ar 19N x Jabren wird nit berücsih für andere ibt, wird die Steuer

2 v gabesaß erhoben. orgesehenen

ugnisse, Waren und Vorräte des nlagekapitals ist der gemeine Wert cit ein Anschaffungs- oder Herstellun einen Werte zurückbleibt, chtigstatt des gemeinen Wertes den Anschaffungs- m Falle ist der für den saß gebrachte Anschaffungs- oder t der betreffenden Gegenstände am Anfang hrs in Ansaß zu bringen. euerpflihtigen über den Betrieb ver Land« nete, den Reinertrag nadweisende Bücher sse diefer Bücher als Grundlage für dies inns zu verwenden. nmé isen Betriebe der Land- und ist in gier Weise zu ermitteln, wie beim Betrieb und umiBoden, unter Hinzurehnung des Mi n Wohing. Der Pacbtzins einschließlich des Wertes ächter obliegenden Naturol- oder sonstigen Neben- ¿ugu bringen.

Bei Einnahmen mehrere Jahre erstre dem gesamten steuerpflidtigen boben, der nad übrigen Einkommen zuzügli d ßiger Verteilung der Einna Mehr als fünf Ja kein Hundertsaß ergb 1 vorgefehenen

Bei außerordentli n nach dem

C nung für eine sch über eit darstellen, wicd die Steuer von nkommen nach dem Hundoertsaß er- n wäre, wenn die Steuer von dem gs erboben würde, der sich hme auf die vollen Jahre ter erden nicht berüdsidtigt. t, wird die Steuer nah dem

Abgabefatz erhoben.

S 24. chen Waldnutungen, die über die n, wird die Steuer von tem gesam undertsaß erboben, der sid nad ibtigen nah Abzug des Falls sib biernach fein dem niedrigsten im § 21

kungen infolge höherer Gewalt upenfraß, Brand u ntlicben Meh

S 23.

, welBe die Entloh lihtige bere erftellunasprei e1nes Wirtshaf|hrs in An unaêpreis als A des folgenden Wirtschaf Werden von dem oder Forstioirtschaft

geführt, so sind die À Ermittlung des Betriebew Das Eini-mmen (6 dem pachtwe

8 21 anzuwentde

| bei gleiduná | Tätigkeit er Falls si hiernach niedrigsten im § 2

bre werden ni

Forstwirtshaft auf eizenem der m! taepactete

pflicbtioen Cinkomme F 21 für das Einkommcn des außerordentlichen Hundertsaß e boxgesehenen

Mehrerlöfes berenet. wird die Steuer nad

Bei außerordentliGen Waldny is», Schnee: oder Wind ich die nach

leistungen ift in

S 33. Ekommen aus dem Betrieb eines Gewerbes oder t r Geschäftsgewinn in Ansaß. Der Geschäfts- rgih der Betriebseinnahmen und der Vetriebs- chieds iy dem Stande und Waren und Vorräte deë# Betriebs sowie des Gefchäftsjahrs gegenüber ang desselben festzustellen. Den Ge- Ausbeuten und Dienst- ihtige aus dem Betriebe einen Haushalt oder für andere hat, die ußarhasb des Betriebs liegen. Die Vors bs. 2 finkn entspredende Anwendung. / ei SteuerpfliSigen, welde Hantelsbücbez na den Vorshriften gefebbuch führen, ist der Geschäftsgewinn unter Beachtung ften ded§ 15 nab den Grundsäßen zu berechnen, wie sie ventur 1nd Bilanz durch das Handelsgeseßbuch vorge-

Als \teuerbares goaues komm gewinn {i durch Ve ausgaben unter BerückHtigung des Unters Werte der Erzeugnisse bewegliden Anlagekapir deren Stande und Wete am Anf schäftseinnahmen 1ft leistungen binzugurehtn, die der Steuerpfl seines Gewerbes für ‘ch und

fr.) äßigt Abs. 1 auf den außeror Teulós énifallente

er um die Hälfte ihres

8 25, nicht regelmäßig wiederkehrenden Ein- dem gesamten steuer- rhoben, der sih na Ab:ug der außer- h E tein Hundert- niedrigsten, im § 21 vor-

ordentlichen,

1 Nr. 3, 4) wi ls am Schlusse des

nahmen lichtigen Einkommen na 21 für das Einkommen ordentlicen Ginnahmen b wird die Steuer nah Abgabesaß erhoben.

rd die Steuer von ch dem Hundertsaß e des Steuerpflichtigen alls sih hiernach

de Wert der Gegenstände,

entnommen

des § 32 A

Bei der Veranklagn die die Leistun einträbtigen, berüdsidti den Betrag von dreißi wede kann die nab SS 19 big 25 ‘uerbaren Einkommen ven ni erlassen, bei einem fsteuerbar nzigtaufend Mark bis zur ommen von nit me Viertel ihres Betr _Als Verbältniffe dieser Bokf-ftuncen dur Unterbalt pilihkuna zum Unterhalte m . Körperverleßung, ufwendungen u.

_ För efondere wirtf{aftlide Verhäst- gfeit des Steuerpflichtigen a! werden, scfern das fteuerbare tausend Mark ni

der Vorschr cht übersteigt. Zu diesem : erhebende Abga sBeiken f ir als zehntausend Mark ganz Einkommen von nit mehr als Hälfte und bei einem fteuerbaren Cin- hr als dreißigtaufend Mark um höcftens ein gt werden.

rt gelten in8befondere au und Erziebung ter Kinder, itbellofer Angebßöriger, durch lüdefälle oder dur bef, ge einer Enwverbstätigkeit der

be bei cinem

ete Einkommens der Reichs, amten, Geistliden, Kirckenbeamten, Lehrer an öffentlichen Unkrrictsanstalten und Militärpersonen bleibt die zur Bestreitung bes Dienstaufwandes gewährte Entschädigung oder d hierzu nah ausdriflider Anordnung bestimmte Teil des Gehalts oder einer etwaigen lage außer Anfat. «

Die aus öfftntliden Kassen gewährten Aufwands8entsckädigungen, eisekosten bleiben gleihfalls außer Berechnung.

n ine e E u! Lo Dienst- oèer Auftragsverhältnissen stehenden Personen sind die Ent- i / welde 14 tiarkiiter Vereinbarung zur Bestreitun veranlaßten Aufwandes gewäh: werden, infoweit außer Anfaß zu lassen, als thr Betrag den erforder- lihen Aufwand nicht übersteigt.

Staats- und Geneindebe

Versckarldung, U halt info Grmittlung des fteuerbaren

8 27. der §S 20 und 26 den Dienst oder Auftr

r, Il keine Anwendun

Die Vorfchri

pflicht nah § 2 finden im Falle der Steuer-

bbs des Steuerpflichtigen zählen: e Perfon deren Einkommen 1 SS 16, 17 tem E:nfom des Steuerpflichti i et M Tia pon pflichtigen hinzuzurechnen

einer Dienstwehnung bestehende Einkommen ist tigung der durckch den Dienft erforterlichen Br haber obliegenden Lasten zu veranschlagen,

L welche im Jnland weder einen Wohnsitz des Landes und der

geshuldeten Einkommen«

Bei Steuerpfkiti ihren Aufenthalt Lt unter billiger einde (Gemeindeverbandes) an der

noch Gem dürfnisse und

TETR E T E T Tg A:

& 35. Als Gewin im Sinne des § 11 Nr. 5 und als Verlust im Sinne | des § 13 Nr. 3 gilt der Unterschied zr ) r gesbäfte für den veräußerten Gegenstand erzielten Erlös und dem An- sbaffungs- oder Herstcllungäpreise. Hat der Steuerpflichtige den Gegenstand von Todes wegen oder durh Schenfung im Sinne der

worben, so gilt als AnschaffungEpreis der Wert, der bei der Ver- | an'agung zur Erbanfall- oder Schenkungsstcuer zugrunde gelegt wurde

stand zur Zeit des Erwerbes besessen hat. Liegt der Erwerb des | Gegenstandes vor dem 1. Januar 190, fo ist der für den Gegenstand |

falls diefer niht festgestellt wurde, der auf den 31. Dezember 191

Dem Anscaffunaspreise sind die seit der Anschaffung zur Ver- besserung des Gegenstandes gemachten Aufwendungen, soweit sie eine

Nen Z : | O diesem selbst dann nit hinzugerebnet, wenn der Gegenstand seit der

Anschaffung oder Herstellung keinen Nuten gewährt hat. Bei Er- mittlung des Gewinns oder des Verlustes aus einem einze'nen Vers

worden sind.

8 36.

Für die Frage, ob ein Einkommensbetrag vereinnahmt wurde ist es ohne Bedeutung, ob der Bet1ag dem Stewerpfli&tien tatsä&1id bereits zugeflossen if oder noch geshuldet wird. Nückständige Ein- nahmen sind insoweit abzuseßen, als ibr Einaang zmweifelbaft geworden |

einbringlich werden.

Ir Geldwerte Cinkommensteile, wie Naturalien, Waren, Genuß von Rechten und Gütern, Wohnung, Kost, Ausbeuten und verwertete Dienstleistungen, sind soweit nidts andeves bestimmt ist nah

fähia sind, kommen mit dem Betrag in Abzua, den der Steuer- pflicbtige zu ihrer Bestreitung tatsäclich aufzuwenden hatte, auch wenn

sie noch rüdständig sind. avußerordentlide 26. S

Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung sind alle Personen,

Stererpfliht eine Steuererklärung einzureihen, sofern sein abhre8eintommen boraussihtlih den Betrag von dreitausend Mark

& 40.

Wer Personen aegen Gehalt, Lohn oder sonstiges Entgelt länger | Recbnungtjahr als zwei Monate bes{äftigt hat, ist verpilihtet, nah näherer Anord- werden müssen. ) 34 des Gesetes über eine außerordentlide _Kriegsabgabe für chnungsjahr 1919 vom 10. September 1919 findet auf die Ver-

nung des Reich. *aisters der Finanzen Namen, Stellung und Wohnung

E aa a A herrührende Einkommen dieser Personen dem das L. tnanzamt mitzuteilon, j : de über ei ordentliche Krieg8aboabe

Die gleide Verpflicktung besteb: für die Vorslände juristischer T R, S on M S 1918 entsprechende An« Personen und von Vereinen aller Art sowie für die Vorstände aller wendung.

8 55. Abweichend von der Vorschrift des § 2 Nr. 1 find Auslands 20 Abf. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen die

Stellen, Behörden und Anstalten des öffentli&en Dienstes hinsich{tlich des Berufs» oder Pensionseinkommens ihrer Beamten, Anaestellten,

Bediensteten sowie der Empfänaer von Nuhegehältern, Witwen- und i ; ed R e t deutsbe im Sinue des t Waiseapensionen over Unterhbalt8beiträgen. Steuerflucbt dern 26. Juf 1918 Rei ba-Gesepbl. S. 91) vom Z Steuerb eid, punkt der Nückfehr ins Ausland ab von der r US Die Vorschrift des § 2 des Gesetzes gegen die Steuerflucht findet auf die U entf arti E E E + : 4 L ; Ehr; zon der Einkommensteuer stnd ferner Deu eit, we in as Finanzamt dem Steuerpflichtigen einen schriftlichen Steuer- den auf Grund des Friedensvertrags aus dem Deutschen Reiche aus- 5 ; geschiedenen Gebieten bereits seit mindestens zwei Jabren vor dem Entrichtung der Steuer. sür das Ausscheiden maßgebenden Zeitpunkt einen Wohnsi § 42. : ; gewöhnlichen Aufenthalt Die sür ein Nechnunasfahr gesbuldete Einkommensteuer ist in verbliebenen Gebieten einen Wohnsiß zu haben.

8 41. Ueber die nah diesem Gesetze zu entrihtende Einkommensteuer

vie: Raten jeweils in den ersten fünfzehn Tagen der Monate Mai, August, November und Februar zu entrichten.

niht berührt und achört zu den Natlaßwerbindlichkeiten im Sinne des § 1967 des Büroaerlichen Gesebbuchs. Verringert si das Ein- fommen infolge des Todes des Steuerpflibtiaen dadur, daß ein auf diesen veranlaateë Einkommen aus Arbeit (8 9) fortfällt, so ist die

Fortfalls anderweit festzustellen.

Solange einem Steuerpflichtigen ein vorläufiger oder endaliltiger | Grund des § 36 Abs. 4 des Umfaß Steuerbesckeid für ein Recbnuna&#abr_ nit zuaeaanaen ist, hat er zu | (Neicbs-Geseßtl, S. den geseßlichen Zahlungszeiten Teilzahlungen nah der ihm für das | Einnahmen der Jahr

verausgeaancene Rehnuungsjahr angeseßten Cinkommensteuer vorläufig weiter zu leisten,

auf volle Mark nab unten abaerundete Kapitalertraa\teuer wird, sofern

sie mindestens fünf Mark beträgt, auf Antraq auf die von ihm für | [äuf das foloentr Necknunasjahr aesck&uldete Einkommensteuer anaerecknet, | den wenn der Steuerpfli&tine iber sechzia Jahre alt oder erwerbsunfäh'g lichen oder nicht bloß vorübergehend bebindert ist, seinen Lbensunterhalt kommen berechnet. Mat der Steuerpflicbkige

orunde gelegten Einkommen

dur einenen Erwerb zu bestreiten und wenn das Einkommen sich

bauvtsäcblich aus Kapitaleinkommen und Bezügen der im 8 9 Nr. 3 ge

bezeichneten Art zusammensegt.

von nicht mehr als 7500 M m Höhe von B vH, entsprebend zu ermäßigen. e 4 e O e p A tenten

Bei einem die bezeibneten Grengcn überstei nenden Einkommen wifu

erfolgt die Anrebnuna zu dem Hundertsaße, der für das diese Grenze

nickt übersteiaende Einkommen gilt, insoweit dem Steuerpflichtiorn | tige

nach Abzug der Einkommensteuer derjenige Betrag verbleibt, ‘der si bei Zugrundelegung. eines diese Grenze erreihenden Einkommens ergeben würde. Der anreSnuna#fähige Betrag wird genebenenfalls bar erstattet. Ueber die Anrechnung und Erftattung wird im Beschwerdever-

j 8 5, A Der Arbeitaeber hat nab näherer Anordnuna des Neicksminifters

der Finanzen bei der Lohnzahlun«e zebn 0H des Arbeitslobnes zu

Lasten des Arbeitnehmers einubehalten und für den einbehaltenen |

Betrag Steuermarken in die Steuerkarte 46) des Arbeitnehmers | E

einzukleben und zu enbwverten.

Der ArbeîitneHmer ift verpflichtet, G vor Beginn eïînes jeden

ed zwischen dem bei dem Veräußerunas Kalenderjahres oder vor Beginn eines Dienstverhältnisses von der Ge- Mend de meindebehörde seines Wohn- oder Beschäftigungsorts eine Steuerkarte ausstellen zu lassen und diese Steuerkarte dem Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung zum Einkleben und Entwerten der Steuermarken vorzu-

88 20, 40 des Erb\schaftésteuergeseßes vom 10. September 1919 er- legen.

8

Ee H J Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber auf Verla | oder im Falle de: Steuerpfliht zugrunde zu legen wäre. Ift für den lide Besckeiniquna über den empfangenen Lohn, den nach § 45 einbe- veräußerten Gegenstand der Anschaffungs- oder Herstellungsprei3 mcht haltenen Betrag und den Wert der von dem Arbeitgeber in der Steuer- zu ermitteln, so gilt als folder der gemeine Wert, den der Gegen- Tarte eingeflebten und entwerteten Steuermarken zu geben.

nagen eine \chrift-

8 48. : ; s A! xe : Der Arbeitnehmer kann die in seiner Steuerkarte und in den bei der Veranlagung zum Reichsnotopfer zugrunde gelegte Wert i918 Steuerkarten solcher Pana ing e Tae, E O D : D EE : uzurebnen ist, einaœtlebten und entwerteten Steuwermarfken unter W festzustellende gemeine Wert des Gegenstandes als Anschaffrgspreis ita des entspredenden Teiles der Steuerkarte spätestens innerbalb œuunehmen. der näbsten drei Kalendervierteljahre auf die von ihm zu entrichtende Einkommensteuer an Zahlungs Statt vit : E E [et eit der Veräuerung nos fortbeste bente Werserböbung aur Folgs pn Leber seist de Wert per nack, Abl 1 ingegebenen Etvuerarfen baben und nach dem 31. Dezember gemacht worden sind, hinzuquy F Agen nah der endgültigen Veranlagung Zinsen des Anscbaffungs- und HerstellunaWpreises werden | Das O ahlen as sofort nah dgültige

8 Verlorene, unbraubbar gewordene oder f Die in solchen Karten Gelbe: eingeflcbten und

änßerunosgeschàäfte sind die währerd der Besißzeit an dem veräußerten E , ; Marie nab all Me Giiten Geoenstand einaetre*enen Werterböhwmaen oder Wertverminderumnen zu | L R E S E Fällen bnüdsibtigen, sowe t soldie bereits bei der Veranlagung des Steuere- | nbi N '

. pflicbtiaen zur Einkommenstouer für frühere Jahre in Anschlag gebraht | ? ,

störte Stenerfkarten werden ersekt.

ür Ni Der Arbeitaeber baftet dem Neicbe für die Einbehalkung und Für Nießbraucher, Vorerben und Jnhaber von gebundenem Ver- ves ; trags neben dem Arbeitnehmer mögen findet S 20 tes Neichsnotopfergeseßes entsprehente Anwendung. | E Pai 45 bestimmten Betrags neben dem

8 51. N Die Vors{briften der 88 45 bis 50 gelten ub für die sonstiaen Fälle des § 9 Nr. 1 und für die Fälle des § 9 Nr. 3 entsprechend.

iB8mini gie i kann ein von den Vorschriften ift; fie sind den Einnahmen des Kalenderjahres zuzurehnen, in dem sie | Vis 4 A e 8 ateLe A "Vatalfem

37 Strafvonrschriften. Uebergangs- und Sthluhßhvor- \chriften.

8 53. : i Mer die nab diesem Gesehe zu entrihtende Steuer hbinterzieht,

den ortsüblichen Mittalpreisen anzuseben, wird mit einer Geldstrafe im fünf» bis zwanzigfacen Betrage der hinterzogenen Steuer bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Ge-

Ausgaben, soweit sie nah den Vorschriften dieses Gesches abzuas- | fängnis erkannt werden.

8 54, Ift in einem Lande auf Grund des 0 ee y - 1918 (Neibs-Geseßbl. Cini en Steuererklärung veranlagung für das Rechbnungsjahr 1919 als die für die Feststellung Î 39, des Kriegseinkommens maßgebende Jahresveranlagung erflärt worden, : : so ist in diesem Lande für die Veranlagung zur Kriegsabgabe vom deren steuerbares Cinkommen in dem nah § 29 maßgebenden Kalender: Mehreinkommen nah dem Geseg über eine außerordentlide Krieass jahre den Betraa von dreitausend Mark überstiegen hat, nah näherer abgabe Anordnung des Reicbsministers der Finanzen verpflichtet. (Neichs-Gesetbl. Wer mit dem Beginn oder im Laufe eines Rechnungsjahres Abgabepflichticen nah den Vorschriften des Landeseinkommensteuer- steuerpflidtig wird, hat innerhalb von drei Monaten na Beginn | esepes auf Grund des von dem Pilichtigen vornehmlih im Jahie

18 erzielten Einkommens festzustellen. i

j: Dabei find als kriegsabgabtepflichtig im Sinne des im Abs. 1 ge- Wersteigt. nannten Gefeßes alle natürlichen Personen anzuseben, die nach den landegrechtsiden Vorsriften bei der Jahresverdnlagung für das 1920 zur Landeseinkommensteuer

8 des Gefeßes über eine

Nechnungêjahr 1918 vom

Cinkommensteuer-

10. September 1919

1919 voin 70 S : S. 1567) das maßgebende Kriegseinfommen eines

Nechnunasjahc

hätten veranlagt

infommensteuer befreit.

aben, obne in den bei dem Deutschen Reiche

56. Di ; S S T R H Von der Einkommensteuer defreit sind Einnahnen aus Anleihen Diese Verpflichtung wird dur den Tod des Steuerpflichtigen des Deutschen Reiches, soweit bei deren Begebung Befreiung von der

Einkommensteuer zugesichert wo 1919 (Neih§&

nnahmen an die Länder auf steuergeseßes ¿om 26. Juli 1618 779) findet mcht statt; dies gilt auch für die e 1919 urrd 1920.

S 57. S 14 des Umsaßsteueroefekes vom M. Dezeizher

Steuer für den Rest des Ne{bnungsjahres unter Berücksichtigung des Geseubl. S. 2157) wird aufgeboben. Ueberweisung von Reichsei

§ 58. : Die erstmalige Veranlagung auf Grunt dieses Gesehes erfoigt das Nebnung8}abr 1920 nach dem Jahreseinkommen, das der e im Kalenderjahr 1920 oder in de:n vom Kalenderjahr Wirtschafts- (Betriebs-) Jahr bezogen hat, Die Veranlagung er

8 43. | Ist die Steuerpflibt im Laufe eines ReGnunasiahres begründet nad i worden, fo wird die Stemrs{uld für dieses Necnaunasiahr nur inomweit Ee Be erhoben, als die Steuerpfliht während voller Monate des MNecknungs- in dieses Kalenderjahr fällt.

jahres bestanden hat. i A : Wird die Steuerviliht mit dem ersten Tage eines Monats be- Ee 1920; die Vorschrift des

gründet, so gilt diefer Monat als voller Monat im Sinne des Ab. 1. enirichterve Einkommensteuer wird die für den jahr 1920 entrichtete Ka

8 44. Die für einen Steuerpflitigen in einem Kalenderjahr entrictete, gebenden Umfang „angerechnet. : ( Bis zur ersten Veranlagung auf Grund dieses Gesetzes i vor«

u entrichbten 42 Abf. 1), die sh nach is 21 für das bei der leßten landesrehts- Staatéeinfommensteuer festgestellte Ein«

laubhaft, daß gegenüber dem hiernaŸ in \teuerbares Einkommen sich im

bre 1920 vovavésidtlich um mehr als ten fünften Teil vermindern Die Anrecknuna erfolat bei einem steuerbaren Einkommen wird, so hat das Finanzamt die Steuer dem mutmaßlihen Einkommen

30 wird hierdurch nicht Auf die tanach für das Re hr 1920 end

italertragsteuer in dem sih aus § 44 eres

die Einkommensteuer orschriften der §§ 19 Veranlagung zur

Ueber die Festseßung der nad Abs. 2 und 3 vorläufig pt Einkommensteuer wird im Beschwerdeverfabren entscieten. Finanzen wird ermächtigt, von der Er« einés vorläufigen Steuerbescheids an diejenigen Steuerpflih- nehmen, die Arbeitseinkommen im Sänne des § 9 Nr. 1 unt 3 beziehen. : i / E der §8 42 bis 52 treten mit dem 1. April 1920 Ta

Der Reichsminister der

m

sjahr 1921 bleiben außer- alenderjabrs 1920 echnunggjahr 1

8 59.

Bei der Veranlagung für das R fahren entsckieden. ordentliche Einnahmen, dre im Laufe des wurden, insoweit außer Ansaß, als ste für das : hr bereits ter Einkommensteuer unterlegen haben. Diese Vorscbrift findet

auf Steuerpflichtige ter im § 33 Abf. 2 bezeichneten Art entsprechende

Die Entscheidung der Steuerbehörde, daß eine außerordentlicha

8 60. L i Die AuéführungSWeskimmungen zu dierem Geseh erläßt der Reichs«

minister ter Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats.

Berlin, den 29. März 1920.

Der Reichspräsident, Der Reichsminister der Finanzen Ebert, De. Wirth

aa R

Das bis zum 31. März d. Y. binau8ae\s{hobene Außers

frafttreter des Handels- und Schhiffahrtsvertrages zwishen dem Deutschen Reih und Schweden vom 2. Mai 1911 (Reich38anzeige: Nr. 1 vom 2. Januar d. F) i durch Notenwechsel zwischn dem Auswärtigen Amt und der Könialih Schwedischen Gefand!schaft in Herlin vom 31. März d. J. mit der Maßgabe weiter hinausgeschoben worden, daß, falls der Vetrag nicht von einem der beiden hohen vers tragshließenden Teile bis zum 30. April d. J. auf den 30. Juni d. F gekündigt sein sollte, er so lang? in Kroft b'eiben wird, als er nicht von einem der beiden Teile unter Innehaltung, einer Frist von drei Monaten gekündigt worden ist.

Verordnung. X f Die den militärishen Bef-hlshabern mündli oder \chrifts *

lih erteilte Vollmacht, Verschärfuna der auf Grund des A u Artikels 48 erlassenen Ausnahmeb-stimmunge-n noch eigenem * Befinden bei G-efohr im Verzuge eintreten zu lassen, ings besondere Standgerichte einzuseßzen, wird zurückgezogen. Stands aerihte bleiben nur in den Regierungsbezirken Düsseldorf, Arnsberg un» Münster sowie im Bezirke der Neich8w-hr- brigade 11 (Westtei! Thüringens usw.) bestehen. Auch hier werden dieselben, foweit es die Lage gestattet, aufgehoben

werden. Berlin. den 25. März 1920. Der R°-ichsp1 äsident. Der Reich3wehrminister. Ebert. Dr. Geßler.

Verordnung

dur Abä=derung der Verordnung über die zur Wiederherstellung der öffentlihen Sicherheit und

Ordnung erforderlichen weiteren Maßnahmen.

1 : Sowoit nah den zurzeit geltenden Vorschriften die Ein-

seßung von Standgerichten in Groß Berlin zugelo}ser ist, werden die hierauf bezüglichen Bestimmungen aufgehoben.

8 2. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Bei lin, den 22. März 1920.

Der Reichsp äsident. Der Reichskanzler, Ebert. Bauer.

Verordnuna.

Die für die Provinz Ostpreußen am 19 3. 1990 auf Grund des Artikels 48, Ab). 2 der Reichsoerfassun1 geg"b»ne Verordnung, betr. die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Oidnung nötigen weiteren Maßnahmen, hebe ih nah Wiederherstellung der öffentlihen Sicherheit unh

Ordnung auf. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung dieser Vezordnung

werden alle auf Grund der Verordnung vom 19. März 1920 getroffenen Maßnahmen außer Kraft gesetzt. Berlir., den 26. März 1920. Der Reichspräsident. Der Reichswehrminister. Ebert. Dr. Geßler.

Erlaß, betreffend Aufhebung des Reicskolonial-

ministeriums.

Vom 29. März 1920. Das Reichskolmialministerium wird mit Wirkung vom 1. April 1920 aufgehoben. Die Kolonialzentralverwaltung wird für die Zwecke der Abroicklung mit dem Reichsministerium für Wiederaufbuu vereinigt. Berlin, den 29. März 1920.

Der Reichspräsident.

Ebert.

Der Reichskanzler. Müller.

Erlaß,

betreffend die Errihtung eines Reihs8ministeriums H für Ernäfrung und Landwirtschaft

Von, 30. März 1920.

Die zum Geschäitskreis des Reichswirtschaftsministeriums aehörigen Angelegenheiten sder Ernährungswictschaft, der Land- wirtschaft, cker Farstwirtshaft und der Fischerei werden vom 1, Ap il 1920 ab von einer besonderen obersten Reich8beh örde bearbe tet, die den Namen „Reichsministezzum für Ernährung

Lmdw!-tschaft“ führt.

A Dem R für Ernährung und Landwirtschaft wird der dem Reichswirtschaftsministerium für die Fcagen der Vo!k2ernährung beigegebene Vorstand und Biirat an- gegliedert.

Berlin, den 30. März 1920.

Dec Reichspräsident. Ebert.

Der Reichskanzler. f Müller. L

Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 27. März 1920.

Auf Grund der Vorordnung über Druckpapier vom e April 1916 (Reichs-Gesegbl. S. 306) wird folgendes stimmt:

81 Verleger und Drucker von Zeitungen, Druckwerken (Bücher, « Sammelwerke, Einzelwerte, Ju ¡rend\hrifien usw.), M isikalien, Zeit- \chrirken und sonitigen beriod'|ch erscheinenden Drutihciften dürfen in der Z°-it vom 1. April 1920 bis zum 309 Junt 1920 Drupavier nur in den Mengen bezieh-n und verbrauchen, die für fe von der

innahme vorliegt, ist für das Berufungsverfahren verbindlich,

Wirtschaftsjtelle für das Deutjche Zeitungsgewerbe festgeseßt werden.

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