1920 / 69 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Apr 1920 18:00:01 GMT) scan diff

ja

D A SL var A Tai Cat B E R R E 5: E E E E

Dies gilt au, soweit es fich vm die Erfüllung bereits abge{ch!lossener Ltejerungöverträge handelt. Die Festseyung geschieht nah folgenden Grund'âgen :

R Zeitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche

L bis 200 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren ) eine Ecn\chrä; kung von 11 vom Hundert

B ; L 2 2. von 201 bis 250 Quadratmeter eingenommen haiten, ZB e: fahren eine Gini{chränkung von 13,5 vom Hundert | ##F 3. von 291 bs 300 Quadratmeter eingenommen hatten, | L È erfahren eine Ein\chränkunz voa 18 vom Hundert E 4. von 301 bis 350 Quadratmeter eingenommen hatten, | Fz & erfahren eine Ginschränkung von 22,5 vom Hundert | —ckS D. von 351 bis 400 Quadratmeter eingenommen hatten, 228 erfahren eine Ginsch1änkung von 27 vom Hu dert S S E 6. von 401 bis 500 Quadiatmeter eingenommen hatten, GRS erfahren eine Etnichränkung von 30 vom Hundert 2 =ND T. von 501 bis 60. Quadratmeter einaenommen hatten, | e S8 erfahren eine Ci {ränkung von 31 vom Hundert E22 8. von 60L bis 700 Quadratmeter eingenommen batten, { ZS 2 erfahren eine Einschränkung von 32 vom Hundert DZB 9. von 701 bis 8u0 Quadratmeter eingenommen hatten, S F erfahren eine Einschiänkurng von 33 vom Hundert i S 10. von 801 bis 950 Quad atmeter eingenommen hatten, 522 erfahren eine Œin\{chänkung von 36 vom Hupvdetrt aSA 11. von 951 bis 1100 Quadra: meter eingenommen hatten, Ez 2 2 erf:hren eine Einschränuklvug voa 37 vom Hundert 225 12. von 1101 bis 1250 Quadratmeter einzenommen hatten, | =#® erfahren eine Ein\c1änkung von 38 vom Hundert 2s 13. von 1251 bis 1400 Quadratmeier eingenommen ha1ten, | 5 # erfahren eine Girsch1änkung von 39 vom Hundert S = 14. von 1401 bis 1600 Quadratmeter einger ommen batten, | 2 erfahren cine Einswänkung von 42 vom Hundert 2 S 15. über 1600 Quatratmeter einger ommen hatten, er- & fahren eine Giaschränkung von 44,5 vom Hundert 28

Die Quadratmeterfläckche wird errehnet dur Feststellung der Pap'er seiten, röße und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die Zeitung im Jahre 1915 gehobt hat.

Z- itungen, deren Quadratmeter fläte sich im Jahre 1915 gegen- über dem Fahre 1913 veningert hat, exhalten, wenn die Minderung

1. bis zu 300 Quadratmeter beträgt, y

4 vom Hur dirt

9, von 301 bis 450 Quadratmeter be- | liber diejenige Menge

trögt, 5 vom Hui dert | hinaus, zu deren Bezug

3. von 451 bis 500 Quadratmeter be- { fie gemäß Ziffer 1 be-

irägt, 6 vom Hundert recztigt sind.

4. über 509 Quadratmeter beträgt,

7 vom Hundert /

Zeitungen, teren Quadratmeterflähe sch im Jahre 1915 gegen- über dem Jahie 1913 vermeh1t hat, erhalten, wenn die Vermehiuag

1. bis zu 50 Quadratmeter beträgt,

4 vom Hundert

9, von 51 bis 75 Quadratmeter be-

trägt, 6 vem Hundert

3. von 76 bis 100 Quadrátmeter be-

trägt, 8 vom Hundert :

4. von 101 bis 125 Quadratmeter he-

irägt, 10 vom Hundert

6. über 125 Quadratmeter beträgt,

12,5 vom Hundert j

Verleger und Drucker on Tageszeilungen, deren Bezugs- und NVerbrauchirecht in der Zeit vom 1. April 1920 bis ¡:m 30. Juni 1920 mehr als 50.0 Kilogeaunm Dructpapler beirägt und deren ge- druckte und g gen Enigelt abgeseßte Auslage am 1. April 1920 oder zu einem späteren Zeitpunkt “fu ver der Du1chschntitsauflage des

unter derjenigen Menge, zu deren Bezug sie aemäß

Ziffer 1 berechtigt siad.

ahres 1915 zurückgegangen ist, sind rerx flichtet, der Wirischaftsstelle Tür das D-'ulsche Zeiiungsgewerbe hic. von unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Wirischastöstclle kürzi das Bezugs- und Verbrauchsrecht dem Nückgang der Auflage entsprechend. Ausnahmen hiervon bedürfen der M des MNeichewirischa|tsministers. i; :

Verleger und Dracker von Tage?zeltungen haben der Wirtschafts- stelle jede von thr zur Ermittiung der jewelligen Auflage geto1derte Ausf nft mahrheitsgemäß zu erteilen. l

Für CTagetzeitun. gen, die im Jahre 1915 nicht erschienen find, fanu die Wirtsckaftsstelle ein Bezugs- und Verbrauchsrecht festsegen.

2, Verleger und Drucker solher auf maschinenglatiem, holz- baltigem Druckpapier gedruckten Zeitungen, deren Ausgaben in einer Moche nicht mehr als 6 Bogen zu je 4 Seiten umfassen, unterliegen, oweit fle vor dem 20. Juni 1917 G iÄdrenen {ind keiner Ginsch1ä des ne Verbrauche von Drudckpapier der genannten Art; sie türfen jedo in der Zeit vom 1. Apuil 1920 bis zum 30. Junt 1920 nicht mehr moshinenglattes, holzbaltiges Duuckpapvier bezichen als der dreifachen Menge des Verbrauc)s im Monat Mä1z 1919 entsp1 icht. E

Die Verleger dieser Zeitungen haben der Wirt schaftsstelle für das Deutsche Aillunasaierbe auf ihre Kosten ein Pflichtexemplar jeder Autgabe dur die Post regelmäßtg bestellgeldfret zu liberweisen.

Die Bestimmungen nah gie 2 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Verleger und VDrucker, in deren pn auch Zei- tungen erscheinen, die den Vorschiiften der Ziffer 1 unterliegen.

8. Verlegern und Drucke:n von Zeitungen darf in den Monaten April, Mai und Iunt 1920 nur je ein Diittel der von der Wirt- \chaft6stelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe für das zwe te Vieitel- Wr 1920 festgescßten Gesauitmenge Druckpapier geliefert werden.

usgenommen hievon sind Bezüg-, deren Vanaenee für das zweite Biertcljahr 1920 5.00 Kilogramm nicht ü erschreitet.

4. Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke Fugendschriften usw.) Musikalien, Zeltschrifien und sonstigen periodisch erscheinenden Druckichriflen dürfen deren h ynd Diuer in der

eit vom 1. April 1920 bis zum 30. Juni 1920 die gleiche Menge D De beziehen und verbrauchen, die errehnet auf einen Zeitraum von drei Monaten im Jahre 1916 zu deren Herstellung pecwendet wor? en ist.

S Bei Fesisipung der Menge na Ziffer 1 bis 4 werden vor- handene Bi stäade angerechnet. i

6. Falls Verleger und Drucker von Druckfwerken (Bücher, Sammelwerke, Cinzelwerke, Juge: dichriften usw.), Musikalien, Zeit- {riften uud sonstigen periodiih erscheinenden Druk\chriften das ihnen nah Ziffer 4 zustehende Bezugsrecht in der Zeil vom 1. April 1920 bis zum 30. Juni 1920 nit oder nit vollständig ausnußen, erhöbt ch bei Fesisepura eines Be,ugck1cchts für E nach dem 1. Juli 1990 dieses Bezugörecht »m die im ¿weiten Vierteljahr 1920 nicht bezogene Menge. chîe können diesen Anspruch bis zum 10. Juli 1820 bei der Wirtschaftsstelle für das Deut|che Zeitungögewerbe in Berlin

geltend machen.

& 2,

Der § 3 der Bekanntma&urg über Druckp-cpier vom 24. Sep- tember 1919 (Neichs. Gescybl. S. 1721) sowie die Bekanntmachun über Druckpapier vom 28. Februar 1920 (Reichs: Geseybl. S. 274 bieiben unberührt,

& 3, Mit Gefängnis bis u Le Monaten oder mit Geldstrafe bis d T wird bestrast,

d n ger ga d 1 uwider Druckpapier der im S 1 bezeichneten Art in größeren Mengen bezieht oder verbravcht, als für ihn von der R jür das Deutsche Zeitungsgewer be

tgesegt wird,

9, A Biitravit der im § 1 bezeichneten Art ohne Etuehmizang der Wirt\chastéstelle für das Deutsche Zeitungsg?werbe verkauft oder liefert oder den von der Wirt\chaftöstelle tür das T eutsche Sullugogenede an die Lieferung geknüpften Bedingungen zu- widerhandelt, l

3, wer der Anzeige- uud Auskunftspfliht nah § 1 Ziffer 1 zu- widerhaadelt.

4. Die Vesltimmungen treten & i. April 1920 în Kraft. Berlin, Fau 27. März 1920. Der Reichsw'rischaftsminister. I: V: De, Sit

v

Verordnung über die Preise für künsilihe Düngemittel. Vom 29. März 1920.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur 22. Mai

Geseßbl. S. 401) i nz, r Ul rund des 8 10 der Verordnun Geseybl S. 8293) nd auf G 3 s über fünftlihe Düngemittel vom 83. August 1918 (Reichs- Geseßbl. S. 999) wird verord: et: Avtikel T

Artikel T der Verocdnung über die Preise für Phosphorfäurec-

dünaemittel vom 9 August 1919 (Neichs-Geseubl. S. 1421) in der

. Fassung der Verordnungen vom 9. Dezember 1919 (Reicht-Bes bl. S.

1982) und 16. Februar 1920 (Neichs-Geseßbl. S. 243) wird da- hin geändert, daß die Preise bei Superphosphaten für 1 Kilogramm- prozent zitratloëlihe Phosphorsäure beiragen im

C T Leo Pra E C O 5 und daß für die Zahlung gilt: Barzahlung ohue Abzug. Artikel IL

Die der Verordnung über künsiliche Düngemittel vom 3. August 1918 (Reichz-Gejeybl. S, 999) beigefügte Liste der Düugemiitel und Preise wud wie folgt abgeändert :

Abs. C erhält folgende Fassung :

C. Knochenmehl (aus entfetteten Kaiochen heruestellt, siehe § 6).

Unentleimtes, Es jowie entleimtes, ferner Stampfmehl, Trommelmehi, Fleischdüngemehl, Fischdüngemehi, Fleischkuochenmehl, Kadaverdüngemehl und ähnliches, in handesübiicher feiner Mahlung :

Preije für 1 Kilogrammprozent Gama v oa os 690 Pfennig, Gesamtyhotphoräure « « « s 30) S Besoudere Lieferungs3bediugurgeu rachi : frei Waggon Staiion des Lieferwerkes. ahlung : Batlabluma ohne Abzug.

Ae TIL

Diese Verordnung tritt mit vem Tage der Verkündung în Kraft. .

Berlin, den 29. März 1920.

Der Neichswirtschaflsminister. Schmidt.

Bekanntmachung

zu der Vero dnung des Bundeërats über künsiliche Düngemittel vom 8. August 1918 (Neichs-Geseybl. S. 939).

Vom 29. März 1920.

Auf Grund dec Verordnung über Kriegswmaßnahmen zur i ; 99, Mai 1916 (Reichs- Sicherung der“ Volksernährung vom 18. August 1917 (Reiche

S E823) sowie auf Grund der §8 7 und 10 der Verordnung über fkünsilihe Düngemiitel vom 3. August 1918 (Reichs-Gesezbl. S. 999) wird verordnet; Artikel 1

Die gerwerbsmäßige Herstellung von Mischitngen aus \hwefe!saurem Ammontaï mit Suz eiphosphat, wi feljau em Ammoniak mit Suverphosphat und Kaki,

atrium-Ammontum-Sulfat mit Superphoëphat,

Natrium-Ammontium-Sulfat mit Supe1 phosphat und Kali, . Amn onsulsatsalyeier mit Svypeiphosphat, ; Ammonsulfatjalpeter mit Superphoëphat 1nd Kali wird mit der Maßgabe ae daß die 1erlige Mischung mindestens 4 vom Hundert zitrallöslihe Phospho1säure enthält.

Artikel 2 Die gewerbêmäßige Herstellung dieser MisGurgen is nur den ersonen gestattet, die {on vor dem 1. August 1914 gewerbt mäßig Mischungen der im Artikel 1 zu 1 und 2 genannten Arten hergestellt

haben. Artikel 3

Der Preis der Mischung berehnet sich nach dem Höchstpreis für Sticksto}f und Phosphor)äure. Der Kalip»eis im P ishrünger darf den jeweiligen Preis für 20 prozentiges Kaildüngesalz ab Fracht- ausgangt station um hôchsiens 25 Ptenniy für Beförderungskosten für das Kilogramm Kali (K,0) übersteigen.

Als Zuschläge einschließlich Mischlohn dürfen außec dem Höchst- preis 9 Mark für 100 Kilogramm berechnet werden.

Artikel 4 Diese Bekanntmacklung tiltt mit dem Tage der Verkündung

D gt

in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Bekanntmackungen |

zu der Verordnung des Bundesrats über künstlihe Düngemittel vom 3. August 1918 (Neichs-Geseßbl. S. 999), vcm 9 Dezember 1919 (Neichs-Geseßbl. S. 1983) und vom 16. Februar 1920 (Neichs- Gesetzbl. S. 244) außer Kraft.

Berlin, den 29. März 1920.

Der Reichsmirtsh1ftsminister. Schmidt.

Verordnung,

Bildung einer Preis ausgleihstelle für Superphosphat. Vom 29. März 1920.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmafßnahmen zur J : 22. Mai 1916 (Rein s- Sicherung der Voiksernährung vom 18. August 1917 (Reichs- Gesegbl S. 401)

Gesegbl. S. 825) vird O

8 1. Zur Regelung der Preisverhältnisse des Superpkosphats wird eine „Preisausgicihstele für Superphotpbat*® errichtet. Diese Preisausglelichstelle untersteht dem Reich#wir1schaftöministerium.

über die

8 2. o Das vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab seitens der Erzeuger als Düngemittel abgeseßte oder im eigenen Betriebe ver wendete Superphosphat wird mit einer Umlage belegt. ur Zahlug der Umlage ist der Erzeuger verpflichtet. is auf weiteres werden als Umlagebetrog für 1 Kilogramm zitratlöslihe Phoëphorsäure 130 Pfenuig festgeseßt.

3. Wer Superphosphat herstel, hat der Preisausgleichßstelle oder der sonst aue Tesiimaión Stelle bis zum 15. jedes Monats, erst-

Z 1916 (Reicys- ; Sicherung der Volksernäßhrung vom 18. August 1917 A8 D |

malig bis zum 16. Mai 1920 fêr die Zeit vom Inkrafttreten diese Veroctnung bis zum 30. April 1920 |chriftlich anzumelden, wieviel Soupervbosphat er im vergangenen Y¿onat abgesegt oder im eigenen Betriebe verwendet hat, unter Angabe des Gehalts an zitratlös!icher Phoëphborsäure.

Die Preisausgleichstelle und ihre Beauftragten find berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die Geschäftsaufzeichnungen der Aus- tunftseflihiigen einzusehen.

| 8 4. Die Preisausgleichstele berenet auf Grund der Anmeldungen die Umlage und teilt dem Erzeuger mit, wieviel er als Umlage zu entridten hat. ¡ Der Erzeuger hai den ihm zur Zablung aufgegebenen Betrag binnen einem Monat nah Empfang der Zahlungsaufforderung bet der Neichéhauptkasse in Berlin für Hadaung der “‘Preisausgleichst: le i für Superphosphai“ einzuzahlen. \ Füdcfständige Zahlungen werden nah den für die Beitreibung öffentlicher Abgaben geltenden Vorschriften beigetrieben. Die Beis- treibung erfolgt bis auf weiteres nach den für die Beitreibung von Landes.bgaben geltenden BVorschzuiften.

8 5.

Beim Verkaufe von Superphosphat darf die Umlage dem Preise zugeschlagen werden, au wenn dadurch der Höchjipre1s übers schritien wird,

Für Superphoëphat, das vom Tage des Inkrafttretens dieser Ver« ordnung ab auf G1und eines vorher geschloss-nen Vertrags geliefert wird, kann neben dem vereinbarten Preise ein Betrag in Höze der auf die gelicferte Menge entfallenden Umlage gefordert werden, auch wenn durch den Zu}hlag der Höchstpreis überschrittea wird,

410 2 FEDGEME A MR R A r m

§8 6. Die Umlagebeträge werden nah Anweisung des Neihswirt- \ck@aftöministerlums verwendet: : L vm jeweils cinen Ausgleih für allgemein bei der Herstellung von Sup-rpho3phat eintretende Vei teuerungen zu \chafen, 2, \úr Zwede der einheimis{en Phoetphatgerinnung, ' 3. zur techntshen und wirtschaftlihen Förderung der Kunsidünger- anwendung ti» der Landwitr1\caft, : 4. zur Deckung der Unkosten der Preisausgleichstelle.

0 M E G A E a I D

T Ueber die Ve: waltung der Preisausgleidhstelle, ihre Organe und teren Befugnisse sowte über Ausnahmen von den Vorschciften diaser Verordnung befindet der Reichswirtshaftsminister.

S 8. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im § 3 Abf. 1 dieser Vero: dnung werden mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit i bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen estraft.

Mischungen hergestellte oder abgelieferte Superphosphat.

l0. Diese Verordnung tritt i N Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. März 1920. Der Neichswii tschaftsminister. Schmidt.

(Forisezung des Amtlichen in der Ersten Beilage)

Nr. 11 der „Verö ffenilihungen des Neihs8gesund- heitscmts“ vom 17. März 1920 hat fo!genden Inhalt: Personalnachricht. Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankbeiten. Zeitw-ilige Maßregeln geaen Pest. Desgl. ggen Fleckfieber. Geseggebung usw. (Preußen.) Kommunalärzte, Kreitärzte. Fürsorgerinnen (Braunschweig.) Wohnungen. L— (Desterreich). Kinderarbeit. Tterseuhen. RauschbraadshußimPfungen in Oester- reih, 1918. Gesche kliste. Wochentabeile über die Geburts- und S terblichkeitsverhältnisse in deut]chen Dirten mit 40000 und mehr Einwohnern. -— Desgleichen in etnigen größeren Städten des Auslandes. Erkrankungen in Krankenhäusern deutsher Großstädte. Desgleichen in deutshen Stadt- und Landbezirken. Witterung.

(Fortsezung des Nichtamtlichen in der Ersten, Zweiten und Dritten Beilage.)

eza G D C I IE E I I D I T

Theater.

Opernhaus. (Unter den Linden.) Freitag: Mittags

12 Uhr: Hauptprobe zum Soude:konzert. Abends 7x Uhr: Souderkonzert der üapelle der Staats-Oper.

Sonnabend: Mittags 12 Uhr: Symphoniemittagskonzert. -—

Sonnabend: Wilhelm Tell. Anfang 6{ Uhr.

Sonntag: Nachmitiags: 36. Volksyorstellung zu ermäßigten reisen: Die Journalisten. Anfang 2} Uhr. Abends: Der arquis vou Keith. Anjang 7 Uhr.

Familiennachrichten.

Gestorben: Hr. Amtsgerihtisrat Max Neumann (Guhrau). r. R ttmeistec d. Ref. Werner Holyingec ' Charlot enburg). —- dr. Kommerzienrat Nudolf Schöner (Chariotteuburg). Ht.

Geheimrat Hans Heinrih Neclam (Letpzig).

Beim Ausbleiben oder bei verspäteter Licferung einer Nummer wolleu fich die Postbezicher stets nur au den Briefträger oder die zusiöäudige Vestell-Post- anstalt wendeu. Erft wenu Nachlicferung und Aufklärung nicht in angemessener Frist crsoigen, wende man fich unter Angabe der bercits unternonimenen Schritte au die Gesczäfts- stelle des „Reichs- uud Staatsanzeigers“.

Verantwortlicher Scriftleiter: Direktor Or. Tyrol. Charlottenbura. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle,

ehnungsrat Viengering in Berlin.

Verlag der Geschäftsstelle (Menaerina) in Berlin, Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlaasanstakk, Berlin. Wilhelmstraße 32,

Sechs Beilagen

und Erste. Zweite, Dritte und Vierte Zentral-Handelsregister-Beilage, | sowie die Jnhaiisangabe Nr. zu Nr. 5 des bfsentiiheu Auzeigers.

8 9, i Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für das in

p epa 75 lhr: LX%, Symphoniekonzert der Kapelle der Staate per. i O Die Meisterfinger vou Nürnberg. Anfang 4 Uhr.

Schauspielhaus. (Am Gendarmenmarkt.) Freitag: Ge- lossen.

f der Reich zregierung mit Zustimmung des Reichs1a1s und des von der verfassunagebenden Deutschen Nationalversammlung

4 Verkehr mit Zucker vom 14. Oktober 1919 festoeseßten

69.

R A E

C ———

Amisiches. Fortsetzung aus dem Haupiblat.]

Verordnung

über die Bildung einer Preisausgleichstelle für Knochernmeh!|.

Vom 29. März 1920. Auf Grund der Verordnung über Kriegs8maßnahmen zur

Sichezung der Volksernührung vom 22. Mai 1916 (Neichüe

Le L T O er seubi O 8&9 )) 2

Zur Regelung der Preisverhälinisse des Knochenmehls wird eine „Preisauszleic; stelle für Knochenmehl“ errichtet. Diese Preisaus- gleichjiielle untersteht dem Neichéwirt|haft8ministerium.

8 2,

Das vom Inkrafttreten diciec Verordnung ab seitens der Er- zeugêr ais Düngemiitel abgefeßte oder im eigenen Betriebe verwendete Kaochenmehl wird mir einer Umlage belegt.

Zur Zahlung dexr Umlage ist der Erzeuger verpflichiet.

Bis auf weiteres werden folcende Umlagebeträge Felgen:

für 1 Kilogramm Gesamtvheéphorjäure-. 5 Pfennig, C

o: 1 v

§ 3.

Wer KnocWenmehl herstellt, hat der Preisausgleihstele oder der onst dazu bestimmien Stelle bis zum 15. jeces Monats, erstma!ig is zum 15. Vat 1920 jür die Zeit vom Junkrafttreten der Ver- ordnung bis zum 30. April 1920, shrütlih anzumelden, wieviel Knochenmehl er im vergangenen Morat abgescßt oder im etaenen Betriebe verwendet hat, unter Anzabe des Gehalts an Gesamt- phosphorsäure und Stickstoff.

Die Preisausgleichstelle urd ihre Beauftragien sind berechtigt, zur Nocprüfung der Angaben die Geschästsaufzeic;nungen der Auskunsts- pflichtigen einzuseyen.

4

8 4. Die Preisausgleichstele berehnet auf Grund der Anmeldungen die Umla„e und teilt dem Erzeuger mit, wieviel erx als Umlage zu entrichten hat. Der gee bat den ihm zur Zahlung aufgegebenen Betra binnen einem Vèonat nah Empfang der Zahlungsaufforderun bel der Neichshauptkasse in Berlin für Rechnung der ‘Preldausaleidi telle für Knochenmehl“ einzuzahlen. Nüdständiae Zahlungen werden nach den für die Beitreibung öffentlicher Abgaben geltenden Vorschuisten beigetrieben. Die Bet- treibung erfolgt bis auf welteres nach den für die Beitreibung von Land. sabgaben geltenden Vorschriften.

8 5.

Beim Verkaufe von Knochermehl darf die Umlage dem Preise

ugeshlagen werden, au wenn dadurch der Höch1preis liber- {heitten woird, Für Kuochenmehl, das vom Tage des Inkrafttretens dieser Ver- ordnung ab auf Grund eines vorher gescklcssenen Bertrags gelie“ert wird, kann neben dem vereinbarten Preise ein Betrag in Höhe der auf die gelieferten Viengen entfallenden Ae aeforderì werden, auch wenn durch den Zuvswlag der Höchstpreis überschritten wird.

8&6

Die Umlagebeträge werden nach Anweisung des Nelhswirt-

schaftsministeriums verwendet:

1. zur Fördervng der Ein*uhr,

2. um jeweils einen Ausgleich für allgemein bei der Pas von Kno* ennmehl eintretende Ve.teuerungen zu schaffen,

3. zur technischen und wirtschaftlichen Förderung der Kunstdünger- anwendun. in der Landroirtschaft,

4. zur Deckung der Unkosten der Preisausgleichstelle.

8 7. Ueber die Verwaltung der Preisausgleichstelle, ihre Organe und deren Befugnisse sowie über Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung befindet der Reichsroiri]chaftéminister,

88. Zuwtderhardlungen gegen die Vorschriftea im § 3 Abs. 1 dieser Verordnung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld- Ürafe vis zu zehntausend Mark oder mit einer diejer Strafen bestraft.

8 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Barlin, den 29. März 1920.

Der Reichsroirtschaftsminister. Schmidt.

Verordnung über den Verkehr mit Zucder.

Vom 31. März 1920.

Auf Grund des § 1 des (Gesetzes über eine vereinfachte orm der Geseßgebuug sür die Zwecke der Uebergange wirt- chast vom 17. April 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 394) wird von

gewählten Ausschusses folgendes verordnet :

Artikel L

1. Der Prets für Verbrauchszucker (gemablenen Melis) beim Verkaufe durh Verbrauhszuckerfabriken (Urtikel 1 Nr. 2 der Verord- nung über den Verkehr mit Zucker vom 14. Ostober 1919 Reichs- Gese bl. S. 1789 —- in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung air Förderung der Zuckererzeugung und des Zudkerrübenanbaues vom 18. Dezember 1919 Reichs-Geseßbl. S. 2133 und mit Ar- tikel 1 Nr. 2 der A über den Verkehr mit Zucker vom 29. Januar 1920 MNeichs-Geseßbl. S. 130 —) wird sür Lieferungen da E 31. März 1920 auf 135 Mark jür je fünfzig Kilogramm erhöht.

9. Die im Artikel 1 Nr. 2 Saß 2 der Verordnung über den 4 ¿onat8auf- Ie werden vom 1. April 1920 an auf 0,70 Mark eryöht.

, Der R T Malm inisier trifft über den Frachtausgleih nah Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 14. Oktober 1919 auf Grund der veränderten Preise die näyeren Bestimmungen.

4, Der Handelétzuschlag beim Dertonte von Verbraud)szucker (Artikel 1 Nr. 4 der Vero1dnung über den Verkehr mit Zucker vom 14. Ottober- 1919 in Verbindung mit § 1 Abj. s der Verordnung zur Aetderino der Zuck cerzeugung und des Zudcke: rübenanbaues vom 18. Dezember 1919 un» mit Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung über den

Verkehr mit Zucker- vom 29. Januar 1920) wi: d für Lieferungen, die

papiere, vom 24. Mäcz 1920;

Erfte BWetlage

Außer dem Preise, der für diejenige Verbrauchszuckerfabrik gilt, die für den Bestimmungsort unter Berücksichtigung der Preise am fracht- günstigsten liegt, darf eine Vergütung für die Monatgaufsh:äge, Frachtiosten von dieser Fabrik, MNollgeld und ein Zuschlag von 0,50 Mark für fünfzig Kilogramm gefordert und bezahlt werden. Die NReichszukerstelle kann nähere Bestimmungen über die Berechnung treffen. Bei Zuweisung von Zucker an Kommunalverbände kann sie, falls die Zuweisung mchi im wesentlihen aus der frachtgünstigst gelegenen Fabrik erfolgt, die Einrecktnung böberer Frachtunkosten als derjenigen von der frachtgünstigst gelegenen Fabrik zulafsen. Artikel 2.

Die Verbrauchszuckerfabriken haben auf je fünfzig Kilogramm des von ihnen nach dem 31. März 1920 gelieferten Verbrauhszuers 58,40 6 an eine vom Reichswirtschaftêminister zu bestimmende Stelle abzuführen. Aus den abzuführenden Beträgen sind auf je fünfzig Kilogramm 25 #4 entsprehend dem § 1 Abs. 1 der Ve: ordnung zur Förderung der Zutererzeugung und des Zuckerrübenar baues vom 18. Dezember 191» (Reichs-Geseybl. S. 2133: und den dazu er-

sa ädigung der rübernbauenden Landwirtschaft und der rübenverarbeitenden Fabriken zu verwenden; im übrigen sind daraus den Verbrauchs- zucker fabriken nah näherer Bestimmung des Reichswirtschaftsmir.isters Entschädigungen zum Auzgleih für die erhöhten He: stellungskosten zu

zahlen. Artirel:3. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1920 in

Kraft. Der Reichswirtschaftsminister kann nähere Bestimmungen zu ihrer Durchführung treffen.

Berlin, den 31, März 1920. Die Reichsregierung. Müller.

Bekanntmachung.

Die Vüros und Kassen der Reihshaupthank werden Sonnabend, den 3. April d. J., den ganzen Tag ge- \(;losseñ sein.

Berlin, den 30. März 1920.

Reichsbankdirekiorium. Havenstein. vou Glasenapp.

Bekanntmachung,

betreffend Ausgabe von Jnhaberschuldvers schreibungen.

Der Bayerischen Wolldeckenfabrik Bruckmühl A.-G. in Bruckmühl wurde die Genehmigung erteilt, 1200 000 #4 41/29/0 ige, in Stück- zu 1000 4 und 500 #6 eingeteilte, hypo- ttefaris sicher gestellte, halbjährig verzinslihe, vom p 1925 an durch jôhrliche Verlosung oder durch Rüdkauf inner- halb 30 Johren zu 102% hHeimzahlbare Jnhaberschuldvers ¡hreibungeu auszugeben.

München, den 10. März 1920.

Staatsministerium sür S Judustrie und Gewerbe. J. A.: Lindner.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 58 bis 56 des RNeichs-Gesezblatts enthalten: Nummer 53 unter

Nummer 7367 ein Geseg zur Ergänzung des Geseßzes zur Berso. gung von Kr'egsverb: eten und Kriegsvergehen vom f nd er 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 2125), vom 24. März Nr. 7368 eine Verordnutg des Reichspräfidenten auf Grund des Atuiikel 48 Abs. 2 der Reichsoerfasjung, beireffend die zur Wiederher stelung der öffentlichen Sicherheit und Ord- vung in Sochsen-We:mar Eisenach, Sachsen-Meir ingen, Sachsen- Gotha, Sachsen: Altenburg, Reuß, Schwarzburg-Rudolstadt, Echwarzburg-Sordershausen und den von ihnen umschchlassenen Gebieten nötigen Maßnahmen, vom 22. März 1920,

Nr. 7889 eine Rnordnung, betreffend das Ve: bot der Aus-

fuhr, Veräußerung oder Verpfändung ausläudisher Wert-

Nummer 54 unter Nr. 7370 ein Kapitalertragsteuergeses, vom 29. März 1920;

Nummer 55 unter

Nr. 7371 ein Geseg zur Aenderung des Gesetzes über die Vergütung von Leiunßgen für die fewdlihen Here im be- seyten Reichsgebiet und über die vereinfachte Abschäyung von Kriege leistungen für das deulshe Heer vom 2. März 1919 (Reich#: Gesegbl. S. 261), vom 27. März 1920, Nr. 7372 eine Bekanntmachung uber die Verlängerung der Amtsoauer bei den Organen des Handwerkerstandes, vom 26. Viärz 1920, Nr. 78373 eine Bekanntmachung, betreffend den Schuß deuischer Warenbezeihnungen in der Freien Stadi Danzig, vom 27. März 1920, Nr. 7374 eine Bekanntmachung, betreffend den Schuß deutscher Gebrauchsmuster in dec Freien Stadt Danzig, vom 27, März 1920, Nr. 7375 eine Bekanntmachung, betreffend den Schuß deutsczer Gewerbetreiberder gegen unlau'eren Wettbewerb in der Freiea Stadt Danzig vom 27. März 1920 Nr. 7376 eine Bikanntmachung, betreffend Aufh:bung der

Bekanntmachung über den Verkehr mit Bieneawahs vom 4. April 1917 (Reichs-Geseßbl. S. 303), vom 26. März 1920, Nummer 56 unter

Nr. 7377 eine Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederhernellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Reich#gebiete mit Aupnahme von Bayern, Würt» temberg und Baden und der von ihnen umschlosseuen Gebiete nötigen Maßnahmen, vom 2. März 1920. Berlin, den 30. März 1920.

Pojizeitungsamt. Krüer.

& 1 und 2 erhöhten Preise erfoigen, wie folgt erhöht:

zu dem nah

lassenen Ausführungsbestimmungen vom 22. Dezember 1919 zur Ent--

zum Deutschen Reich8anzeiger und Preußischen Staats3anzeiger.

Preuf: en.

Der vortragende Rat bei der Preußischen Staatsregierung, Geheime Oberregierunasrat Ritter und Edler Heir von Berger ist zum außerordentiihen Gesandien und bevyoll- mächtigten Minister in Di esden ernannt worden.

Beim „Reichs- und Staaisanzeiger“ ist der Bürohilfsarbeiler Mi Qn zum expedierenden Sekretär und Kalkulator ernannt wor

Finanzministerium.

Der bisherize Kommergerichts1at Grosser, der bicherige Landrat Dr. von. Haltern, der vishe: ige Landrat von Ba hr- feldt, der bisherige Regierungsrat Schramm und der bis- herige Regierungsrat Or. Daue sind zu Geheimen Finanziäten und voriragenden Käten im preußischen Finanzministerium er- nanut worden.

Preußische Generallotteriedirektion.

Die Neulose und die Freilose zur 4. Klasse der 15. Preußish- Süddeutschen (241. Preußischen) Klassenlotterie sind na den ta 5, 6 und 13 des Lotterie- plans unier Vorlegung der Vocrkla}ielose bis Mittwoch, den 7. April d. J., Abends 6 Uhr, bei Verlust des Anspruchs zu entnehmen.

Die Ziehung der 4. Klasse beginnt Dienstag, den 13. April d. J., Morgens 81/, Uhr, im Ziehungs saale des Lotteri MibCaDes, Slaorrale r LA O RMIO eiE

Berlin W. 56, den 31. März 1920.

Preußische Generaliotteriedirektion. Ulrih. Gramms. Dr. Däumling,

Ministerium des Jnnern.

Die Preußische Staateregierung bat den Gericht8afessor Dr. Menzel in Trevnig und ven Redakteur Mae Pinneberg zu Landräten ernannt.

Dem Lanorat Dr. PMenzel ist das Landrataamt im Kreise Trebniß, dem Landrat Niendorf das Landratsamt im Kreije Pinneberg übertragen worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen unb Forsten.

Das bisherige Mitglied des Landeekulturamis in Frank- rt a. O. Gezeimer Regierungsrat Haack ist zum Ge.eimen egierungsrat und Mitglied des Oberiandeskulturamts ernannt

worden. Er ist zum 1. April 1920 nah Heriin versezt worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Verseßt find: die Regierungs- und Bauräte Bode von der Regierung in Danzig an die Regierung in Hannover und Schiffer von der Regierung in Danzig an die Regierung in Frankfurt a. O. und die Regieruogsbaumeister eir Becker vom Hochbauamt in Karhaus nah Geldern als Vorjtand des Hochbauam!s, Kachel von der Regierung in Düsseldorf nach Essen, Goithard Mütler vom Hochbauamt in Graudenz an das Hocbbauamt in Aurich und Rechh ol von Neukölln au das Polizeiprösidium in Berlin.

In den Ruhestand sind getreten bie Bauräte Gaed de in Neuhaldensleben und Eduard Becker in Zeip.

Ministerium

ür Wissenschaft, Kuast und |

oitsbildung.

Der Abteisungsvorsteher beim Materialprüfungsamt in Berlin-Dahlem Professoc Bauer ist zum ordentlichen Profcfar an der Technischen Hocb\chule in Bresiau uad

der auß-rordentliche Professor in der rehts- und staats wissenichaftlihen Fak.uität der Universität in Göttingen Dr. öpfner zum ordentl.hen Honorarprofessor in derselben akultät ernannt worden.

Victamtsices, /

Dentsches Reid.

Der Herr Reihspräsident hat auf den „n Mister Brandenstein übe1brachten Anirag des ESaatsrd n Thüringen, und nachdem sih der Staatsr- für 2e Auf- rehterhaltung von Ruhe und Ordnung vesürgt hat, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteiit, sämt! Asnahme- vorschriften für Groß Thüringen (SochieWeinar-Sisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Gotha, Sach/a-Altecwrg, Reuß, Schwarzburg-Rudolsiadt, Schwarzburg- E-9dersjusen und die von ihnen um\lossenen G-viete) mit Vinkung vom 1. April aufgehoben in der Erwartung, Gervaltakte aller Urt unterbleiben und die verfassungswösigen Vhöcden anerkannt und in ihrer Wi: ksamkeit nicht beejträchtig! werden,

——

Der Reichskommissar für Nfbaugrbeiten in den zerstörten Gebieten Or. Hilben f L Va „Wolffshen Telegraphenbürg“ ufo um seine Entlassung gebetez, die ihm vom Reichs- präsidenten erteilt worden is :

1 A R

Nach einer jeyt eingegangenen Mitteilung der franzöfischen Regierung hat auch der serdish- kroatiscy -sloveni1chze Staat den Friedensvertrag von Versailles ratifi- ziert. Die Ni-derlegung der Ratifikationsui kunde in Paris ist bereits am 10. Februar erfolgt. Der Friedensvertiag ist damit gemäß seinea Dae im Verhäitnis zwischen Deutschland und dem serbi\ch-kroatisch-siovenischen Siaai in Kraft getreten, :