Ist die Entstehung von Gegenansprüchen des Reichsausagleihs- amts zu erwarten, so kann das Neichsausgleihsamt die Auszahlung bon der Leistung einer Sicherheit abhängig machen. - E
tehen Zmeifel über die Person des Berechtigten, so ist der Betz: “nah ten Vorschriffen e E Rechtes zu hinterlegen.
Einem Gläubiger kann im Falle dringenden wirtschafilihen Be- dieies auf: Antrag bereits nah der im § 17 vorgeschriebenen An- rneldüng mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts ein Vorschuß getbäbtt wetden, foroeit bie Forderung dem RetchSauêgaleichsamte nach Grund und Betrag, glaubhaft gemacht ist. Der Vorschuß soll die Pâlfte-des-Betrags, der- dem Gläubiger voraussichtlich auf Grund der (Endabrehnung* zustehen wird, niht übersteigen; soweit er nacweislich aur Wiederaufnahme wirtschaftliher Tätigkeit im Ausland ver- roerdet Teerben sll, fann’er bis-auf drei Viertel dieses Betrags erhöht
1e: '
A Zustimmung des Finanzamts soll nur versagt werden, wenn Grund zu bér Annahme besteht, daß ein Steueranspruch, des Reichs dur" Auszahlung des Vorschusses gefährdet werden würde. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Finanzamt binnen drei Wochen, nattibem hm das Ersuchen des Reichéauëgleichsamts um Aeußerung zugestellt rworden*ist, keinen Widerspruch erhoben hal.
«Die: Gewährung des Vorschusses sowie die Zustimmung des Finanzamts kann auch von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. i j J
Jst. ein Vorschuß auf eine in ausländischer Währung ausgedrülte Forderung gewährt worden, so ist bei dex Endabre{nung über die Forderung vön deren Nennbetrage derjenige Betrag abzuziehen, der sih bei der Umrechnung des Vorschusses in die ausländische Währung zu dem am Tage feiner Auszahlung. an der Berliner Börse notierten Dur\{nittsumrechnungékurs ergibt. Die Bestimmung des Ÿ 34 Ub; 2 findet entsprechende M fe
Auf die Beitreibung der auf Anordnung des Reichsausgleichsamts zu leistendèn Zählungen finden die Vorschriften des fünften Abschnitts tes zweiten Teils der Neichsabgabenordnung entsprechende Anwendung ntt der Maßgahe, daß an-Stelle dert Finanzamter das Meichsausgleichs- amt- teitti
: 8 43 |
Die Vorschtiften des Men II 3 finden feine Anwendung auf Forderungen und Schulden Deutscher gegenüber den Angehörigen der neugebildeten Staaten (Artikel 296 d Abs. 4 des Friedensverträgs), soweit sie nicht nah § 10 Abs, 2 den*Angehörigen eines anderen (Staates gléitstehen, und gegenüber den Bewohnêrn dieser "Staaten, die“ nach & 10 Abs; 2 deren Angséhörigen gleistéhen. 1/4 ,
Der Meichsthinister für Wiederaufbau wird ermächtigt, diese Vor- riften auf“ die im Abs. 1 bezeichneten Forderungen ‘und Schulden auszudehnen oder andere Bestimmungen darüber zu erlassen.
1ITT “Mitwivfkfung des Neéeichsausgleichsamts bei anderweitiger MWegelung von Geld- 7
verbindlichDVeiten. S 44. 4
Die Vorschriften des Abschnitts 111 dieses Gefeßes finden An- werüdung auf i
T. de în ben Artikeln 296 und 72 des Friedensvertrags
bezeichneten Schulden Deutscher, soweit sie nah dèn Be- stimmungen des “Artikels 296 e oder infolge früherer Erfüllung oder ‘aus ‘andéren’ Griinden niht durch Vermittlung won Ptlifungs- und Ausgleichsämtern gu regeln find; | die in den Artikeln 296 Und ‘72° des Friedensvertrags nicht bezeichieten" Geldverbindlichkéiten Deutscher, die während tès Krieges oder zur Zeit des Inkrafttretens ‘dieses Gesehes 1m Deutschèn/ Reiche ‘ansässig gewesen sind, gegenüber solchen ‘mwatür- r na vder' juristischen Perfonen oder Handelsgesellschaften anderer Art, dié im [Gebiet eines alliiérten“ oder assogiterten (Skaates während des Kriégszustandes zwischen diesem Staate i qund dem Deutschen Neiche ‘ ansüssig gewesen sind, sofern das Rechtsverhältnis, auf welchem die Verbindlichkeiten “beruhen, wor Beginn des Kriegszustandes entstanden, die Fälligkeit der Verbilitlibfeitén bor Beendigung des Krieg&zuständes ein- getréten wär und ihre Erfüllung nad Beginn des Kriegézustandes aus einènt gerechtfertigten Grunde aufgeckchobem worden "ist;
3, die inden’ Artikeln 296 und 72° des |Friedensvertrags nicht bézeichneten Geldverbindlichkeiten Deutscher, die während des Krieges oder gur Zeit des Inkrafttretèns dieses Géseßes im Deuben Reiche ansässig gewesen sind, gegenüber holcken natür- lichen oder juristis{en Personen oder Handelsgesellshäften
| andetèr Art, die wchrend ‘der Zeit von Beginn des Kriegs- zustandes mit Frankreich bis zurn 10. November 1918 in Elsaß- | Lothringen ansässig gewesen sind, sofern das Nechtsverhältnis, auf welchem die Verbindlichkeiten beruben, vor dem 11. No- ) vembér' 1918 entstanden, die Fälligkeit der Verbindlichkeiten vor dem 10. Januar 1920 eingetreten war und hre Erfüllung nách dein 10. November 1919 entweder unverzüglich erfolgt oder
aus einêm gerechtfertigten Grunde aufgeschoben worden ijt.
Die Vórschrift des § 24 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
S
Als in einem Gebiet ansässig im Sinne des §44 gelten diejenigen natürlichen Personen, die dort thren Wohnsiß oder, ofern es sch um in ibrem Gerbérbebetrie® entstandene Forderungen oder Verbindlich- keiten handelt, ihre ‘acmerblide Hauptmeterlassung haben, sowie die- jenigen .juristisden Pérsonen oder Handelsgesellschaften anderer ‘Art, die indem Gebiët ihren Siß haben. E
Der Jinlhäber eines gewerblichen Unternehmens, das in einem Gebiete nur eine Zweigniederlassung, nit aber éine Hauptniederlassun unterhält, gilt insoweit als auch in diesem Gebiet ansässig, als es sid um Forderungen oder Verbindlichkeiten handelt, die im Betriebe der Zweignietérlässung entstar.den sind.
i S 46.
Gin Schuldner einer unter § 44 fallenden Verbindlichkeit, die ursprünglich" in déutsder Währung ausgedrückt war, auf Gyund einer besonderen Réhtönovrm jedoch in einer ausländischen Whahtung bezahlt werdêën mußt, än, sofern er die Verbindlictkeit ohne Verstoß gegen ein Zahlüungs8verbot erffillt hat, von dem MNeichsausgleichs8amte - die Œ(Srstattung des Unterschieds zwischen den Kosten der Beschaffung der von ihm für die Erfüllung aufgewendeten Zahlungsmittel, sorreit diese Kosten ‘den! [Tageskurswert der Zahlungsmittel mckcht übersteigen, und dem Nennbetragëk seiner Schuld verlangen.
Cin Schuldner einer unter §44 fallenden, in ausländischer Währung ausgedrückten Verbindlichkeit kann, sofern er sie ohne Verstoß ocaen einm Zablungsverbot érfüllt Bat, vom Reichsausaleihsamte die (Srstattuig des Untkerschieds zwischen den Kosten der Beschaffung der von ihm für die Erfüllung aufzüwendenden und tatsächlich aufgewendeten Zahlungsmittel, soweit die Kosten den Tageskuräwert der Zahlungs- mittel midt übersteigen, und dem |Vorkricgäkuräwerte des Nennbetrags seiner Schuld: verlangen. L
N
__ Die ám § 46 bezeichneten Ansprüche erlöschen, wenn der Berechtigte sie nicht binnen sech8 Mionaten na der Erfüllung der Verbintlichkeit cder binnen \ech8s8 Monaten nah Inkrafttreten dieses Gesches gegen- über dem MReicsausgleichsamte gellend macht und wenn er - nicht spätéstens innèthälb einer ihm vom {Reichsausglleichsamite géselten “ ongèemessenen Frist das Bestehen der Verbindlichkeit: oder der Erfüllung durch! urkundlihè Bélege und durh eine von ihm ausgestellte Ver- sicherung «n Eides Statt nachweist. T ___ Die Entschéïidung über die im § 46 bezeichneten Ansprüche erfolgt durch einé Sipruchstelle des Neichsausgleichsamts. / 8 48.
Auf einen Schuldner, der den im § 46 Abs. 2 bezeichneten Anspruch
N macht, finden die Vorschriften des § 29 Abs. 1 entsprechende ntbêndüng. : j
rit der Schuldner die ihm nah Abs. 1 bis 8 obliegenden
Verpflichtüngen "nit, \o ist sein Anspruch gurückzuweiséèn, es sei ‘denn,
daß ‘seine ' Vérbindlicfeit auf Gruñd “einer besonderen Rechksnorm in 7
einer von der Währung ihres Nennbetrags abrreichenden Währung zu zablen war; in diéfém Falle béschräntkt sich seirf Anspruch auf dew Grsab des Unterschieds zwischen den Kosten der von ihm für die Erfüllung aufgewendeten Zahlungémittel, soweit diese Kosten den ‘Tageskurswert der Zahlungsmittel" nit übersteigen, und “tent “|Tägeskurämwett“ bes Nennbetraägs inet Schukd, z )
Der nah § 30 Abs. 2 als Währungsgewinn des Schuldners ermittelte Béêtrag ist von dem Betrage, den er nah §. 46: Abs¿L2 zu beanspruchen“ bat “in Abzug zu bringen. Jst die Berbindlichkeit auf Grund" elnec bejonderen Mechténorm in einer von threm Vennbtrag abweichenden Währung zu bezahlen, so verbleibt der Anspruch dem Schuldner zum mindesten in dem im Abs. 2 Halbsaß 2 bezeichneten Umfang.
Die Vorschriften der §§ 31, 32 finden entsprehende Anwendung.
8 49. Ene
Für die Berechnung des Tageskurses im Sinne der §§ 46 und 48 ist der an der Berliner Borse notierte Durchschmttsumrech- nungskurs am ‘Tage der Erfüllung der! Verbindlichkeit maßgebend. Die Vorschriften des § 34 Abf. 2 finden entsprehende Anwendung.
Der vom Reichsausgleihsamte dem Schuldner geshuldete Be- trag ist mit 5 vom Hundert vom Tage der Erfüllung der Verbind- lichkeit an zu verzinsen. |
Im übrigen finden auf die Abrechnung mit dem Schuldner die Vorschriften des § 9 Abf. 2 und der §833, 34, 35, 37, 39, 40 und 42 entsprehende Anwendung.
S 90;
Dem Schuldner kann auf Antrag noch vor Erfüllung seiner Verbindlichkeit mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts ein Vorschuß auf den von ihm nah den Vorschriften der §8 46 bis 48 zu beanspruchenden Betrag gewährt werden, wenn die Voraus- seßungen seinès Anspruchs glaubhaft gemaht werden und die Ge- roahrung des Vorschusses zur Abwendung schweren Schadens ge- boten erscheint.
Die Vorschriften des § 41 Abs. 2, 3 finden entsprebende An- wendung.
IV. Rechtsmittelgegen die Anordnungen und Ent- scheidungen des Neichsausgleichsamts. S DL : j __ Gegen die Abrechnungen des Neichsausgleichsamts sowie gegen seine auf Grund ‘der 8W*6, 15, 18, 21, 227Abs; 2 & 31° Abs: 2,
8 69 Abs. 2, § 40 Abs. 2, §8 41, 46, 50 und im Beitreibungs-.
verfahren ergangenen Anordnungen und Entscheidungen steht dem Be- troffenen die Beschrverde ‘an däs Neichswirtschaftsgeriht zu. Das gleiche gilt gegenüber den im Beweisverfahren vor dem Meichs- ausgleichsämt ergangènen Entscheidungen, soweit nicht nah § 7 Abj. 2 eine Spruchstelle für die Béschwerde zuständig ist.
(Gegen Anordnungen und Entscheidungen einer Spruchstelle des Neichsausgleichsamts steht, soweit fie nit lediglich das Verfahren betreffen, auch dem Prästdenten des Neichsausgleichsamts die Be- schwerde an das Neichswirtschaftsgericht zu.
Die Entscheidung des Reichswirtschaftsgerichts ift endgültig.
52,
Die Beschwerde is binnen eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Anordnung oder Entscheidung dur Einreichung einer Beschwerdeschrift bei der zuständigen Stelle dés Meichsausgleichs- amts oder dem Reichswirtschaftsgeriht einzulegen. “Wird die Be- \chwerdeschrift bei dem Reichôwirt\Gäflögeriht eingereicht, so hat der VBorsihendé sie dem RNeichsausgleïchsamt unverzüglich* mitzuteilen.
Etachtet das NReichsausgleichsämt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen; andernfalls ift fie binnen einer Woche dem MNeichswirtschaftsgerichte vorzulegen.
Sr D3,
Durch die Einlegung der Beschwerde wird die Vollziehung der angefohtenen Anordnung oder Entscheidung, 1nsbesondere die Ver- pflichtung zur Leistung von Zahlungen, nicht gehemmt. Das Neichs- ausgleihéamt kann jedoch anordnen, daß die Vollziehung auszu-
seben sei. S 4
Das Neichswirtschaftegericht, vor seinem Zusammentreten der Vorsißende, kann von dem Reichsausgleichsamte die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Auskunft verlangen. Die hièrzu nötigen Ermittlungen sind von dem Reichsausgleichsamt anzustellen.
V. Aufhebung oder Abänderung von Verträgen über Zahlung in ausländisher Währung oder Lieferung ausländischer Zahlungsmittel,
8 99.
Cin Vertrag, durch den sih ein im MNeichsgebiet ansässiger Deutscher einem andern im Reichsgebiet ansässigen Deutschen gegen- über vor Eintritt des Kriegszustandes oder während seiner Dauer zu einer Zahlung in ausländischer Währung oder zur Lieferung | aus- ländischer Zahlungsmittel verpflichtet hät, kann, sofern er auf seiten eines ‘Vertragsteils in wirtschaftlihem Zusammenhange mit einer deutschen Forderung oder Schuld" gegenüber einer in einem alliierten oder assoziierten Staate ansässigen Person steht, auf Antrag des Schuldners durch eine endgültige Entscheidung dès Neichswirtschafts- gerichts aufgehoben oder abgeandert weérdèn, wenn seine Aufrecht- erhaltung dem Schuldner einen ünverhältnismäßigen Nachteil bringen würde oder die Vorausseßungen, welche einen Vertragsteil
“zum Abs{luß des Vertrags bestimmt haben, durch die Vorschriften
des Friedensvertrags oder dieses Geseß gänz oder teilweise beseitigt worden sind.“
(Bei der Entscheidung sind die Interessen beider Vertragsteile zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.
Im Falle der Aufhebung des Vertrags sind die Beteiligten ver- pflichtet, bereits empfangene Leistungen oder, soweit ihre Rülk- ewähr ‘unmöglich ist, 1hren Wert zur Zeit des Empfanges Zug um Zug zurückzugewähren. Eine Geldsumme is} von der Zeit des Empfänges an mit 5 vom Hundert zu verzinsen. Die Vorschriften der §8 320, 322 und des § 347 Saß 1, 2 des Bürgerlichen Geseß- buchs findén entspretende Anwendung.
8 56.
Das Neichswirtschaftsgeriht, vor seinem Zusammentreten der Vorsißende, kann vor der Entscheidung eine eivstweilige Anordnung erlassen. Insbesondere kannt angeordnet ‘werden, E die Erfüllung des Vertrags bis zur endgültigen Entscheidung auszuseßen sei.
Kommt: das MNeichswirtschaftsgericht zu dem Ergebnis, daß die Aufrechterhaltung des tial zu einer schweren wirtschaftlichen Schädigung des Schuldners führen würde, daß aber eine Beseitigung dieser Schädigung 1m Wege der Aufhebung oder Abänderung des
' Vertrags nicht ohne eine “schwere wirtschaftlihe Schädigung des
Gläubigers möglich sein würde, so kann es vor seiner Entscheidung oder zugleich mit thr dem Meichsminister für Wiederaufbau einen Vorschlag zur Eg eines Vertragsteils aus dem im § 8 be- zeichneten Fonds unterbreiten, T “ : ; | si jj Jst ein Vertrag auf Grund des § 65 aufgehoben oder abgeänder worden, so findet diefe Vorschrift auf weitere, daran ansch{ließende, die Zahlung in der gleichen Währung vder die Lieferung von Zahlungs- mitteln der gleichen Währung betreffende Verträge zwischen im Neichs- gebiet ansässigen Deutschen entsprechende Anwendung.
VI. Beteilvgung Dvitter am Verfahrênm vor dem
RNeichs8ausgleichsamte, dem RNeichswirtschafts= gericht und den Schiedb8gericchten, S 58.
Wer cin rechtliches Interesse daran ‘hat, baß dem Anirag der deutschen Partei im WVerfchren über die [Feststellung einer Forderung oder S{uld oder 1m Verfahren ‘zur Dur(führung dek “in den“ Ab- \{hnitten II 3, TII und V dieses Gefeßes enthältenen Vorschriften statt- gegeben inerde/ fffann auf seinen Antrag zur Unterstüßung der Partei im Verfahren vor dem Meichsausglöichsamt oder dem Neichéwirtschafts- gericht als Béteiligter* zugelassen werden, |
__ Auf die Rechtsstellung des Beteiligien in dem Verfahren und auf die Wirksamkeit der Entscheidung des Neichsauëglkichsamts und des Reichêwirtschaftsgerichts ihm gegenüber finden die §S 67 bis 69 der
Zivilprozeßordnung entsprewende Anwendung.
L DI,
Cine deutsde Partei, welde für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges eines der im § 58 bezeicneten Verfahren einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshalbung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorät; kann bis zur endgültigen Erledigung des Betrfäbrens dem Drittén ten Streit ver- fünden. Der Driite ift gu einer weiteren Streitverkündung berehtigt.
Wenn der Dritte dem Streitverkünter beitritt, so bat er die Rechts- stellung cines Beteiligten. Erklärt er seinen Beitritt nicht, so mird das Verfahren ohne Rücksicht auf ahn. fortgeseßt. Jn beiden Fällen findet ihm gegenüber der S 6A der Zivilprozeßordnung -entsprechende Antwrèndüng mit der Maßgabe, daß \tatt der Zéit des Beitritts diejenige Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge dèr Stréitverkündung mng war. i
Die Streitverkündung und der Beitritt erfolgen durch Zustellung eines Scriftsabes, dessén Abschrift der Behörde, bei der das Verfahren anhängig ist, mitgeteilt werden fèll. In dem Striftsaß, dur ten die Streitverkündung erfolgt, ist ihr Grund und die Lage des Ver- fahrens angzugéêben.
§ 60.
Wird ein Streit über das Bestehen oder die Höbe einer deutschen Forderung oter Schuld auf Grund der 88 16, 20 der ‘Anlage zu Artikel 296 des FriedenWwertrags einem Schiedsgericht cder dem gemischten Schiedsgerichtsbof unterbreitet, so ist die deutsde Partet verpflichtet, den Beteiligten (§S 58, 59 Abs. 2) sämtliche für den Gang des Verfahrens erheblichen Tatsachen, insbesondere die Erklärungen der Gegenpartei und der Prüfungs- und Ausagleihsämter, die An- ordnungen und Entscheidungen des Schiedsgerichts oder des gemischten ScbiedLgerichtsbofes und die Ergebnisse einer Beweisaufnahme, mit- zuteilen, sowre auf ihr Verlangen ihré |Zugiehung zu Verhandlungen und Beweisaufnahmen, soweit sie zulässig}, zu erwirken. |
Der Beteiligte wird im Verhältnis zu der Partei mit der Be- hauptung nicht gebört, daß de? Rechtsstreit, wie er dem S{ckäedsgericht oder dem gemischten Schieds8geribtshofe vorgelegen habe, unrichtig ent- schieden se. Er wird mit der Behauptung, daß die Gegenpartei den Rechtsstreit vor dem Schiedsgericht oder dem gemischten Schiedsgerichts- hofe mangelhaft geführt habe, nur insoweit “gehört, ‘als der“ gerügte Mangel zur Zeit seiner Zulassung als Beteiligter bereits eingetreten war oder als er sich veraeblick bemüht ‘hatte, den Mangel zu ver- hindern oder zu etner folben Bemühung 1nfolge Nichterfüllung der nah Abs. 1 der Pantei obliegenden Verpflichtung außerstande war.
Die Vorschriften des Abs, 92 finden auf das Verhältnis wischen dem Streitverfünder und demn Dritten au dann Anwendüna; wenn der Dritte dem Streitverkünder nicht beitritt.
S ‘61.
Haftet für eine deutsche Schuld ein Bürge oder oin nit zum Vermögen des Schuldners gehörioes Grundstück oder Pfand, o kann das Netcktsausaleichs8amt im Verfahrèn über die Feststellüng der Schuld oder im Verfahren zur Durchführung der in den Abschnitten 113 und TIT dieses Gesßeßes enthaltenen Vorschriften gegenüber | dem Schuldner den Bürgen oder den Eigentümer des Grundstücks oder denjenigen, dem der Pfandaegenstand gustehb, zur Beteiligung auf- fordern.» Die Aufforderung hat im Verhältnis zwiscben bem Deutschen Neicbe und! demi Empfänger die Wirküng einer Streitverkündunag.
Die’ Vorschriften des § 59 Abs. 1 Saß 2, Abs. 2, 3 und des § 60 finden entsprechende Anwendung. 7 N
VIL, Strafbestimmüuüngen. S 62.
Mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis gu fünfzigtaufend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
l. wer einem der Verbote des § 11 wissentlich zuwiderbanteit:
2. wer Maßnahmen trifft, um in Ansehung dér in diesem Gesehe geregelten Angelegenhoiten das Reichsausglei{samt zu umgehen odér gzu täusen. |
Der Versuch der unter Nr. 1 bezeichneten Zuwiderhandlung ist strafbar.
Neben der Strafe ist auf Einziehung der durh die strafbare Handlung erlangten Vermögenäwerte zugunsten der Neicbskasse zu erkennen. :
8 G3,
Ist die im § 62 unter Nr. 1 bezeibnete Zuwiderhandlung aus Fahnlässiakeit begangen tworden, so tritt Gefängnis bis gu sechs Monaten und ‘Geldstrafe bis zu zwänzigtausend Mark oder eine dieser Strafen ein.
Neben der Strafe llann auf Einziehung der dur die \rafbare Handlung erlangten Vermögenêwerte zugunsten der Reickskasse erkannt werden,
64
S 64.
Mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit einer ‘dieser Strafen wird bestraft, wer die thm näch § 17 obliegende Anmeldung einer Forderung innerhalb der vom Reichsminister für Wieteraufbau bestimmten Frist wissentlich unterläßt.
Ist die Unterlassung aus Fahrlässiakeit begangen worden, so tritt Geldstrafe bis' zu fünftausend Mark und Gefängnis bis gu drei Monaten oder einé dieser Strafen ein. |
In den in Abs. 1 und 2 bezeichneten Fällen tritt Straflosigkeit ein, wenn die Anmeldung nachgehoït wird, bevor die Unterlkssung zur Kenntnis des* Nei chsausglei{Eamts gelangt ist.
S 65. -
Mit Gefänanis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfgchntausend Mark oder mit einer dieser Sirafen wird bestraft, wer den Vorschristen des § 5 zuwider die Vershwiegenheit nicht beobachtet.
Die Strafverfo!lgung tritt nur auf Antrag ein.
VIE. Scblußvorschriften.
_Die Meichsregierung wird ermäcbtigt, unter Zustimmuna des Neichsrats und “eines tvon der Nationalversammlung zu wählenden Ausschusses von 15 Mitgliedern ergänzende Bestimmungen zu diesem Gesebe: zu erlassen.
Der Meichsminister für Wiederaufbau kann bestimmen, welcher Zeitpunkt al Beginn bes !Kriegézustandes zwisden dem Deutschen Neicbe und einem alliierten oder assogiierlen Staate im Sinne dieses Gesebes anzusehen ist.
Die näheren Bestimmungen über die Zusammenschung und das Verfahren des Reichsvirtschaftegerichts bei der 1hm dur dieses Geseh gugewiesenen Tätigkeit werden von dem Reichsminister der. Justiz erlassen.
S 67
Der Reicksminister für Wiederaufbau bestimmt im Einvernehmen mit dom Noicbsministér der Finanzen durch [Bekanntmachung im Neichs-
, Geseßblatt den Zeitpunkt des Jukrafttretens der Abschnitte 113, T1
dieses Geseßes. E L S __ Im übrigen tritt dieses Gesek, soweit nit im § 10 Abweicbendes bestimmt ist, mit dem auf seine Verkündung folgenden Tage in Kraft.
Der Entwurf eines Gesetzes über die Wahl des Reichspräsidenten, der der deutschen Nationalversammlung zur Beschluß-
“ fassung vorgelegt worden ist, lautet, wie folgt:
S Wakhlberehtigt is, wer das Wablreht zum Neichëtag kat und
| ih am Wabltag im Meichsaebiet aufhält.
Die Wahl ift unmittelbar und: geheim. Jeder Wähler hat einé Stimme.
S2,
¿Den Wahltag bestimmt der Reichspräsident; es muy ein Sonn- tag oder öffentlicher Nuhetag sein. ;
Dié Wahl käñn mit emer Reid; stagêwahl oder einer allgemeinen Volksabsiimmung verbunden werden.
Der Stimmzettel muß den, dem der Wähler seine Stimme geben will, - bezeihnen- und darf keine weiteren Angaben enthalten.
x Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen erhâlt.
Ergibt si keine solche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahl- gang statt, bei dem gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bet Stimmengleicheit entscheidet das Los, das der Neich8wahlleiter zteht. :
S De
Die Stimmen werden zunächst in den Neichstagêwahlkieisen gezählt, und das Ergebnis wind dem Reichswahlleiter mitgeteilt.
Die Zählung besorat der Wahlausi{huß; er besteht aus dem Wahlleiter als Vorsißzendem und vier Beisitzern, die dieser aus den Wählern beruft. Der Wahlauss{uß beschließt mit Stimmen- mehrheit.
Der MNeichswahlausschuß stellt das Wahlergebnis im Reiche fest.
(Ir besteht aus dem Neichswahllettezr als Vorsigendem und ses Beisitern, die diejer aus den Wählern beruft. Der Reichswahlaus- {uß beschließt mit Stimmenmehrheit.
: S7 Das für den Neichstag gebildete Wahlvrüfung8geriht prüft das Wahlergebnis. Wird die Wahl für ungültig erkiärt, so findet eine neue Wahl statt. ¿
8:
Die Vorschriften des § 2 Abs. 2, 3, der 8 3, 8 bis 13, § 14
Abs. 1, §§ 25 bis 25, §8 39 und 41 des Neichswahlgesces gelten finngemäß. ___ Wird die Wahl mit einer Neichstaaswahl oder einer allgemeinen Volksabstimmung verbunden, so werden die im § 39 Abs. 2 des Neich8wahlgeseßes vorgesehenen Neid szushüsss zu den Kosten der Gemeinden nur einmal geleistet.
: 8 9. Das Geseh tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die erste Wahl des Neichspräsidenten ausgeschrieben wird.
Jn der beigegebenen Begründung wird ausgesührt:
Nach Artikel 41 der RNeichsverfa‘sung wird der Neichspräsident vom ganze deutschen Voite gewählt. Das Nähere bestimmt ein MNeichsgeseß. E
Die Nationalversammlung ist zu dem Beschlusse, das Verfahren bei der Wahl des Netchéprähßdenten viht durch die Verfassung zu regeln, sondern einem Neichsgeseße zu überlassen, gekommen, weil sie sih* weder für den in demn Verfas ungs8entwm:f enthaltenen Vorschlag der Nétchsreaierung noch für den Vorschlag des Verfassun gsaus\chusses zu éntsh?iden vermochte, sondern eine weitere Prüfung der Frage für erforderli Hielt.
Nach dem Berfassungsentwurfe war eine Stihwahl vorgesehen. Wenn bei der ersten Wabl kein Bewerber die Mehrheit der ahb- gegebenen Stimmen auf fich vereinte, so follte eine engere Wahl zwischen den beiden Bewerbern stattfinden, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten hatten. Gewäblt sollte sein, wer von ihnen die Mehrheit der Stimmen erbh'elt. Gegen diesen Vorschlag wurden in dem Verfassungsausschusse gewichtige Bedenken geltend gemahi. Es wurde hervorgehoben, daß bei der Zersplitterung der deutshen Parteivechältnisse unter Umständen im erslen Wahlgang eine große Anzahl von Bewerbern auftreten würde und infolgedessen zwei Bewerber in die Stichwahl gelangen fönnten, binter denen im Grunde nur ein kleiner Bruchteil des Volkes stehe. Vor dim ersten Wahlgang aber etne Ciñigung benachbarter Gruppen über eine gemeinsame Bewerber- aufstellung herbeizuführen, würde s{chwierig fein, weil eine solche Cinigung es den beteiligten Gruppen unmöglih machte, zunäch!t die Werbekraft ihres eigenen Bewerbers festzu\tellen. Auf alle Fälle würde es der Stcllung des Reichspräsidenten abträglich sein, wenn ein großer Teil der Personen, die ihn wählen, ihn unter einem Zwange wählen, nur um die Wahl einer thnen noch unliebfameren Perfönlichteit zu vermeiden. Alle Bedenken, die {on unter dem alten Reichstagswahlrecht? gegen die Stichwahlen geltend gemacht worken seten, müßten sich hier in erhöhtem Maße wtederholen, wo es sih um die Wahl decjznigen Person handelt, die das höchste An- sehen im Reiche genießen foll.
Aus der Abneigung gegen eine Stichwahl gelangte der Ver- fassungsaus\chuß zu dem entgegenge!eßten Vorschlag. Danach sollte gewählt fein, wer im ersten Wahblgang die meisten Stimm-n (relative Mehrheit). erhält. Wenn dieser Vorschlag auch die Nachteile der Stichwahl vermeidet, so läßt fih gegen ihn mit noch mehr Necht als gegen den ersten Vorschlag einwenden, daß bei der Zerspylttterung der deutschen Parteiverhäitnisse unter Umständen ein Mann an die Spite der Nation berufen werden würde, hinter den nur ein verhältniémäßig geringer Brucbteil der deutshen Bevölkerung steht, und daß der Ver- Ju, diejen Bedenken durch vocherige Vereinbarung unter den Par- teien zu begegnen, bet der UnsiGerbeit über die Stärkeverhältnisse innerhalb der Partien voraussichtlichß niht gelingen wird.
Nach einem dritten Vorsch!ag sollte die Stihwahl vorweg ge- nommen weren, indem dem Wäßler bereits bei der ersten Wahl gestattet werden sollte, eine zweite Perscn auf dem Stimmzettel zu vermerken, der er damit sür den Fall, daß die erstvermerkte Person nicht die hinreichende Zahl von Stimmen erhielte, seine Stimme zu- wendete. Der Vorschlag aing -von der Annahme aus, daß es be- nahbarten Gruppen auf diese Weise gelingen würde, von vornheretn für den Fall, daß die erstbenannte Person ausfiele, zu einem Wahl- fompromisse zu gelangen. Der Vorschlag hat den Vorzug, eine zroeite Wahl zu vermeiden; er kann aber niht zur Annahme empfohlen werden, weil das vorgeshlagene Verfahren der . Durchsichtiakeit ermangelt und fketnerlei Gewähr dafür gibt, daß fich der Wähler nah der Eventualabmahung seiner Partei rihtet. Eine aut disziplinierte Partei, deren Wöhler sich an die Ubmachungen der Partetieitung halten, würde bet diesem Verfahrzn gegen eine \{lecht disziplinierte im Nachteil sein. Es besteht die Gefahr, daß dieser Vorschlag zur Verwirrung führt und ein Ergebnis zeitigt, das nicht den wahren Vceltkswillen zum Ausdruck bringt, sondern von einer mehr oder minder guten Taktik dec Parteien und Disziplin der Wähler abhängig ist.
Demnach bleibt uur ein Verfahrea möglich, wie es im Ver- fassungsausschusse gleihfalls bereits vorgeschlagen war, nämlich die zwei Wahlgänge beizubehalten, aber die zweile Wahl niht auf zwei Personen zu beschränken und bei ihr den- jeniaen für geroählt zu erklären, der die meisten Stimmen erhält. Dieses Verfahren mutet keiner Gruppe zu, bereits beim erslen Wahlverfahren das Opfer eines Verzichts auf eine vielleicht aussihtsreihe eigene Kandidatur“ zu bringen. Haben aber die verschiedenen Bewerber im ersten Wahlgang thre Kräfte gemessen, so gibt dieses Verfahren ciner freien Verständigung auf Grund des festgestellten Kräfteverhältnisses zwischen den vershiedenen Gruppen Naum. Bei dieser Verständigung brauht nicht ohne weitereë das bei der ersten Wahl erzielte Stimmenverhältnts maßgebend zu sein. Es ist so, ar möglich, eine Verständigung über einen Bewerber herbei- zuführen, der in der ersten Wahl noch gar nicht aufgetreten war. (Es wird zu hoffen sein, daß es auf Grund der Uebersicht, die sich auf das Ergebnkis der ersten Wahl gründet, eine erheblihe Verringerung der Zahl der Kandidaten eintreten wird, so daß der gewählte Präsident entweder die Mehrheit aller Stimmen oder doch immerhin etnen erheblich größeren Bruchteil aller Stimmen erhalten wird, als wenn bereits im ersten Wahlpang die relative Mehrheit entschieden hâtte. Die Stimmen, ‘die ein solcher Bewerber erhält, fließen thm
auf Grund der freien Ueberzeugung der Bevölkerung zu; er wird auf Grund dieses Umstandes eher als der Vertrauensmann des Volkes gelten können, als wenn tine Mehrheit der Wähler im Stichwahlverfahren ihm gezwungen ihre Stimmen gegeben hätte. 8 bleibt. bei diesem Verfahren der Nachteil, daß in der Negel ein ¿weiter Wahlgang erforderlih sein wird. Die Beseitigung des zweiten Wablgangs aber läßt fih übe:-haupt niht durchführen, ohne daß man gleichzeitig die Klarheit beseitigt, mit der der Volfsrwille zum Ausdruck kommen soll. Da die Präsfidentenwoahl nur alle sieben Jahre stattfindet, wird die Vornahme einer zweiten Wabl um so eher in Kauf genommen werden können.
Die übrigen Vorschriften des Gesetzes sind den Vorschriften des Neichswahlgeseßges angepaßt; besonders ist der Kreis der Wäkler der gleiche wie bei den Neichstag8wahlen. Auch erscheint es im Jateresse der Vereinfachung der Wahl- zweckmäßig, tür die Vorbereitung und Durchführung der Wahl fowie für die Feststellung uyd Prüfung des Wablergebnifses sih der gleichen Einrichtungen und Organe zu be- dienen, die für die Neichstagswahlen nah bem Entwurf eines Neich3- wahlgeseßes vorgesehen sind.
Der Entwurf eines Geseßes über den Volks3entscheid
ist gleichfalls nebst Begründung dec Deutschen Nationalversammlung zugegangen. Er hat folgen- den Wortlaut:
I. Volksentscheid.
Sl
Cin Volksentscheid findet {tatt
1. wenn l D ist, ob die Bevölkerung eine Gebietsänderung oder Neubildung von Ländern will (Artikel 18 Abs. 4 Sah 1 der Meichsverfassung),
2, wenn ein Drittel der Stimmberechtigtea eines Gebiets seine
Abtrennung von einem Lande verlangt hat (Artikel 18 Abs. 4
Saß 2 der Reichsverfassung), |
3. wenn der Reichstag mit Zweidrittelmehrheit die Abseßung des Reichspräsidenten beantragt hat (Artikel 43 Abs. 2 der Reichs- verfassung),
4. wenn der Meichspräsident den Volksentscheid über ein vom Neichstag beschlossenes Geseß binnen einem Monat nah der Beschlußfassung anordnet (Artikel 73, Abs. 1 der Reichsver- fassung),
5. wenn etn Drittel des Reichstags verlangt hat, daß die Ver- kfündung eines Meichsgeseßes um “zwet Monate ausgeseßt werde, und ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten den- Volks- entscheid beantragt hat (Artikel 71 und 73 Abs. 2 der Reichs- verfassung),
6. wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten die Vorlegung eines Gesebentwurfs begehrt hat (Artikel 73 Abs. 3 der Meichs- verfassung),
7. wenn der NReich3präsident bei Meinungsverschiedenheit zwischen Reichstag und Reichsrat über ein vom Reichstag beschlossenes Gesebß den Volksentscheid darüber anordnet (Artikel 74 Abs. 3 der Reichsverfassung),
8. wenn ‘der Neichstag entgegen dem Einspruch des Reichêrats
eine Verfassungsänderung beschlossen und der Neichsrat binnen
zwei Wochen den Volksentscheid verlangt hat (Artikel 76
Abs. 2 der Reichsverfassung).
C er Neichs3präsident veröffentlicht den Gegenstand des Volks- ¡ids Und den Abstimmungstag im MNeichs-Gesebblatt. S 3. Abstimmungstag ist ein Soantag oder öffentlicher Ruhetag. 8&4. Die Abstimmung is unmittelbar und geheim. Jeder Stimm- berechtigte hat eine Stimme.
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Bj Stimmberechtigt ist, wer das Wahlrecht zum Neichstag hat und ih am Abstimmungstag im MNeichsgebiet aufhält. In den Fallen des § 1 Nr. 1 und 2 sind stimmberechtigt nur die Meichstagswähler, die am Abstimmungstage seit einem Sahto im Abstimmungsgiebiete Wohnung oder Aufenthalt haben. S 6. Der Stimmzettel lautet nur auf Ja oder auf Nein; Zusäße sind unzulässig. Betrifft der Volksentscheid mehrere Fragen, so ist jede auf dem Stimmzettel einzeln mit Ja oder mit Nein zu beantworten. S7 Die Meichstagswahlkreise gelten als Stimmkreise und die Stimmen werden zunächst darin durch Abstimmungsausschüsse gezählt. Die Ausschüsse bestehen aus dem Abstimmungsleiter als Vor- sißendem und vier Beisißern, die er aus den Stimmberechtigten beruft. 8 8. Umfaßt das Abstimmungsgebiet in Fällen des § 1 Nr. 1 und 2 nicht ganze NReichstagswahlkreise, so bildet der Reichsminister des Innern besondere Stimmkreise. á
Das Gesamtergebnis stellt der Reichsabstimmungsausschuß fest. Er besteht aus dem RNeichsabstimmungsleiter als Vorsißendem und sechs Beisibern, die er aus den Stimmberéechtigten beruft.
Der Yeichsminister des Innern ernennt den Neichsabstimmungs- leiter und dessen Stellvertreter.
S 10.
Die Abstimmungsausschüsse und der Neichsabstimmungsausschuß
beschließen mit Stimmeamehrheit.
S 11.
Außer in den Fällen des Artikel 76 Abs. 1 Saß 4 der Reichhs- verfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Meichsabstimmungsleiter zieht. 8
S 12. Unmittelbar nach Feststellung durch den Reichsabstimmungs- ausshuß prüft das Wahlprüfungsgericht des Reichstags das Abstim- mungsergebnis. S 13
Wird die ganze Abstimmung für ungültig erklärt, so findet eine neue Abstimmung statt. S 14.
Wird in einzelnen Stimmbezirken das Abstimmungsergebnis dadur wesentlich beeinflußt, daß Unberechtigte abgestimmt haben oder Skimmberechtigte an der Ausübung ihres Stimmrechts dur Naturereignisse oder Gewalt verhindert oder zur Abstimmung nicht zugelassen worden sind, so ordnet dort auf Antrag des Wahlprüfungs- gerichts der Reichsminister des Innern eine Wiederholung der Ab- stimmung an, die innerhalb se{ch3 Wochen nah der Hauptabstimmung stattfinden muß.
S 15.
__ Der §:A Abs: 2/3, die 28 3, 9 bis 13, § 14 Abs. 1, 88 23 bis 25 und § 39 des Neichswahlgeseßes gelten entsprehead.
Il Volksbegehren. A 8 16. (Fin Volksbegehren ist zuzulassen 1. zugunsten des Antrags auf Volksentsheid über ein Geseß, dessen Verkündung auf Antrag von mindestens einem Drittel des Meichstags ausgeseßt ist (Artikel 73 Abs. 2 der Reichs- R zugunsten eines ausgearbeiteten Da R i den die Re- gierung dem Reichstag unterbreiten joll (Artikel 73 Abs. 3 Der O), 3. zugunsten des Verlangens auf Abtrennung eines Gebiets von einem Lande (Artikel 18 Abs. 4 Saß 2 der Neichsverfassuag). S _ Der Zulassungsantrag ist schriftlich an den Reichsminister des Innern zu richten, Er bgdarf der Unterschriften von fünftausend
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Stimmberechtigken. Doch kann davon abgesehen werden, wenn die Vorstandschaft einer Vereinigung den Antrag stellt unp R
macht,“ daß ihn hunderttausend: ihrer stimmberechtigten unterstüßen.
îm Falle des § 16 Nr. 3 werden nur die Unterschriften der nah SD Whbs. 2 Stimmberechtigten berücksichtigt. Sind es weniger als bunderttausfend, so genügen die E TIM on von einem Zwanzigstel.
J 18.
In den Fällen des § 16 Nr. 1 muß die Zulassung innerhalb zweier Wochen nah dem Tage beantragt sein, an dem im Reichstag der Aussebungsantrag gestellt N ist.
itglieder
D T0 Anträge auf Zulassung eines Volksbegehrens nach § 16 Nr. 2 und 3 können erst nah Ablauf eines Jahres von neuem gestellt werden. 8 20,
Der Reichsminister des Innern prüft, ob die Vorausseßungen der SS 16 bis 19 erfüllt sind. Fehlt es daran, so weist er den Antráäg zurü.
8 21
Läßt der Reichsminister des Janern den Antrag zu, #0 ver- offentliht er ihn in der zugelassenen Form im Reichs-Gesetzblatt und seßt dabei Beginn und Ende der Abstimmungsfrist fest.
Die Abstinmung darf frühestens drei Wochen nach der Ver- offentlihung dec Zulassung beginnen. Die Abstimmungsfrist sol in der Megel dreifig Tage umfaisen.
S 22.
Nach der Veröffentlihung kann der Zulassungsantrag niht mehr geändert, aber bis zum Ablauf der Abstimmungsfrist jederzeit zurückgenommen werden. Die Zurücknahmeerklärung i gültig, wenn sie von mehr als der Hälfte der Antragsunterzeichner ab- gegeben ist.
S 23,
Die Gemeindebehörden müssen den Stimmberechtigten für die ganze Abstimmungsfrist Gelegenheit geben, während der üblichen Ge- schäftszeit dur eigenhändiges Eintragen ihres Namens oder 1hres beglaubigten Handzeichens in eine Liste ihre Stimme abzugeben.
Erklärt ein Stimmberechtigter, daß er nicht schreiben kann so wird seine Unterschrift durch die Feststellung dieser Erklärung erseßt.
S E
Stimmberechtigt ist, wer am Tage der Stimmabgabe zum Reichstag wählen kann.
Im Falle des Volksbegehrens nach § 16 Nr. 3 sind \timm- berechtiat nur die Reichstagswähler, die am Abstimmungstage feit einem Jahre im Abstimmungsgebiete Wohnung oder Aufenthalt haben.
S 25,
Nach Ablauf der Abstimmungsfrist beurkunden die Gemeinde- behörden auf den Unterschriftensammlungen, ob die Unterzeichner an Tage der Unterzeichnung stimmberechtigt waren und in der Gemeinde ihren Wohnsiß oder Aufenthalt hatten.
8 26.
Das Ergebnis eines Volksbegehrens wird nach 8 7 bis 10 fest-
gestellt und sodann veröffentlicht. 8:27,
Als Zahl der sämtlichen Stimmberechtigten ist E die amtlih ermittelte Zahl bei der lebten Neichstags- oder Neichs- präsidentemvahl oder aligemeinen Volksabstimmung.
S 20
Die Kosten beim Reichsabstimmungsleiter und bei den Ab- stimmungsleitern tragen dort das Neich und hier die Länder, alle übrigen Kosten die Gemeinden.
It. Schlußbestimmungen. 8 29, L Der MNeichsminister des Innern erläßt mit Zustimmung des Neichsrats die Bestimmungen zur Ausführung des Gesebes. & 30. Das Geseh tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
In der beigegebenen Begründung wird ausgeführt:
Die [Reichsverfassung sieht die unmittelbare Volksgesebgebung vor, und zwar in dén ¡Formen des fakultativen Referendums (Volks- entscheid) und der Initiative (Volksbegehren). Artikel 73 der Vet- fassung bestimmt: i
¡ „Gin vom Neidstag beshlossenes Gesetz ist vor seiner Verkündung zum Volksentscheide zu bringen, wenn ter Neiché2 präsident binnen einès Monats es bestimmt.
__ Ein Gese, dessen Verkündung auf Antrag von mindestens einem Drittel des Reichstags ausgeseßt ist, it dem Völks- entscbeide zu unterbreiten, wenn ein "Zwanzigstel der Stimmi- berecbtigten es beantragt.
_Ein Volksentscheid i} ferner herbeizuführen, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren nah Vorlegung cines Geseßentwurfs stellt. Dem Volksbegehren muß ein aus- aearbeiteter Geseßentwurf zugrunde liegen. Er \® bon der Regierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme dem Reids- tag zu unterbreiten. Der Volksentscheid findet nit statt, wenn der begehrte Gesehentniurf im Reichstag unverändert ange- Es worden öft. A ;
: eber den Saushaltungsplan, über Abgabengeseße und Besoldungsordnungen kann nur der eiben einen Volksentscheid veranlassea.
Das Vecfahren beim Volksentsheid und beim Volks- begehren regelt ein Reichsgeseß.“
_ Ferner kann nach Artikel 74 Abs. 3 der Verfassung bei Meinungs- verschiedenheit zwischen |Neihstag und Reichsrat über ein tvom |Neichs- tag beschlossenes Geseß der Neichspräsident über den Geaenstand der E el einen Volksentsceid anordnen. Auch räumt Artikel 76 Abs. 2 der Reichsrat die Befugnis ein, einen Volksent\cheid zu verlangen, wenn der Reichstag entgegen dem Einspruch des Reichs- rats eine nber beschlossen hat. /
In der gleichen Form wie der Volksentscheid spielt sh das Ver-, fahren nach Artikel 43 Abs. 2 der Verfassung ab, wenn das Volk on seinem Rechte auf Abberufung des [Reichspräsidenten Gebrau macht. Auch die bei Gebietsveränderungen Und Neubildungen von Ländern vorgeschene [Abstimmung der Bevölkerung is nichts anderes, als ein auf bestimmt umgrenzte Teile dev Reichsbevölkerung beschränkter Vol'sentsheid. Gr erscheint daher zweckmäßig, für die in der Neichs- verfassung vorgesehenen Formen der unmittelbaren Mitwirkung des Voles an der Geseßgebung und für die sonstigen |Volksabstimmungen das Verfahren einheitlich zu gestaltea.
Abschnitt T regelt das Verfahren über den Volksentscheid. Infolge der nahen Verwandtschaft des Abstimmungsrechts beim Volksentsceide mit dem Wahlrechb wird sich das Verfahren beim Volksents{eid in gleicher Weise wie die Stimmzettelabgabe bei den politishen Wahlen abspielen. Der Entwurf {igt daher für die Durchführung des Volksents{eids und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses die gleihèn Einrichtungen und Ausschüsse vor, wie sie für die Reickstags- wahlen und die Wahl des Neich8präsidenten im Entwurf eines Reichs- wablgeseßes und im Entwurf eines Gesetzes über die Wahl des Reichs- präsidentèn voraeschen sind, Die Wahlkreise führen hier die |Bezeich- nung „Stimmfkreise", die Wahlbezirke die Bezeichnung“ „Stiüinm- bezirke“, die Kreiswahlleiter und der Reich8wahlleiter heißen „Ab- stimmungälkiter“ und ' „Reichsabstimmungsleiteir“, |die Wahlausschüsse N UMa Use der Reich8wahlaus\huß „Neichsabstim- mungsaus\chuß“.
Der gweite Abschnitt betrifft das Verfahren beim |Volksbegehren. In den Schweizer Kantonen und den Siltaaten der nordamerikaniscken Union spielt sich die Jnitiotive meist in der Form der lung von Ünterschrifien unter einer Petition ab.
In der Sckweiz ist die Unterschriftensammlung von der Ge- meoindehebörde zwar zu bealaubiaen, allein nit in dem Sinne, daß die Echlheit der Unierschrift bestätigt wird, sondern nux insofern;