1920 / 70 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Apr 1920 18:00:01 GMT) scan diff

: e S 15, ! erboben wird. Die nach Abf. 1 anzusehßende Körpersc{aftssteuer i Bei ausländischen Erwerbsgesellshaften 1 Abs. 2) unterliegt diese Beträge zu ermäßigen. : perlWafiMeuer ift um dem Zuschlag der Teil der ausgeschbütteten Gewinnanteile, der verhält- Berlin, den 30. März 1920

ni8maßig auf das inländische Grundvermögen und den inländi “5 ; Gewerbebetrieb entfällt. 8 ändischen Der Re ch3präsident, Der Reichsminister der Finanzen. 16 Ebert. Dr. Wirt

L, S 16. Soweit ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhand{stn ist, tritt an seine Stelle bei den sonstigen Erwerbsgesellschaften die Summe der Einlagen, bei Berggewerkscaften und sonstigen bergbautreibenden Ver- einigungen die Summe des Erwerbsprertes und der

Ane Neuere ets Vom 30. März 1920. Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat R E S O das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichs»

Betriels_besidliden! „Bergwerks, abfalid d dh | 9 ermit, verlündet wird:

Schuldaufnahme gedeckten Aufwandes oder, soweit diese | I Landessteuern und Gemeindeabgaben. Summe nicht nachgewiesen wird, der Anschaffungêwert der

betriebsfähigen Anlagen zuzüglih des Erwerbspreises des | Grubenfeldes und abzüglih der zur Anlage, Einribtung ' und Erweiterung aufgenommenen Schulden; wird ein Kapitalkonto geführt, so tritt mit Genehmigung des Neichs- finanzministeriums sein Betrag an die Stelle des Grund- j oder Stammkapitals,

2 S 1,

Die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) sind berechtigt, Steuern nach Landesreht zu erheben, soweit nicht die Neich8verfa|sung und die gemäß der Neichsverfassung erlassenen reihsrechtlihen Vor- schriften entgegenstehen.

8&9

Die Jnanspruchnahme von Steuern für das Reih \chließt die Erhebung aleichartiger Steuern durh die Länder und Gemeinden (Ge- meindeverbände) aus, wenn niht reihsgeseßlich cin anderes vorge- schrieben ist.

Die Erhebung von Zuschlägen zu Neichssteuern ist den Ländern

G T,

Im Falle der Auflösung einer Erwerbsgesellschaft if dem leßten Betriebsergebnisse der Betrag zuzurechnen, um den das zur Verteilung m E E E E E oder die Summe |

r Einlagen übersteigt, soweit niht von diesem Betrage schon Körper- und Gemeinden (Gemeindeverbänden) nur auf Grund reichsgeseßlih shafts- oder Einkommensteuer erhoben ist oder er nit aus steuerfreien Ermächtigung gestattet. / F d ed Vermögenszugängen stammt. Dies gilt entsprebend in dem Falle, 8 | 8-3. das Vermogen einer Erwerbsgesell\chaft ohne Auseinanderseßung au Landes- und Gemeindesteuern, die die Steuereinnahmen des Neis einen anderen übergeht, von dem das Grund- oder Stommkapital oder | zu s{ädigen geeignet sind, sollen niht erhoben werden, wenn über- die Einlacen übersteioenden Werte der Gegenleistung. | wiegende Interessen der Neichsfinanzen entgegenstehen.

a T E N mindestens fünf Jahre, so ist der im 84 ay

bi, 1 bezcihnete Betrag gesondert zu versteuern, und zwar nah den Steuerliche Bestimmungen der Länder und Gemeinden (Gemeinde- Steuersäßen, die sih bei der Verteilung des Ueberscusses auf die | verbände), die die Vorschrift des § 3 verlelz:n, müssen N i oder legten fünf Jahre ergeben, E aber mit zwö} vom Hundert. | nen Mas werden, daß ein Widerspru mit den Interessen der

: i | Neichsfinanzen niht mehr besteht, Wird der Sih und der Ort der Leitung einer Grwerb8gesell\haft j ins Ausland verlegt, so findet § 17 sinngemäß Anwendung. An die | Stelle des zur Verteilung kommenden Merwibatins tritt der gemeine Wert des vorhandenen Vermögens. Die Steuer bleibt zu dem Be- trag unerhoben, der dem Verhältnis des im Inland verbliebenen Grund- und Betricbsvermögens zum gesamten Vermögen der Ge-

& 5.

Neue Steuerordnungen ‘der Gemeinden (Gemeinteverbände) sind von den zuständigen Landesbehörden dem Reichsminister der F:nanzen oder der von ihm beauftragten Reichsbehörde mitzuteilen. Der Re chs- minister der Finanzen und die von ihm beauftragte Reichsbehörde

sellschaft entspricht. | mit dem Reicbsrecht nicht vereinbar oder wenn sie geeignet sind Re:s- S 19 steuereinnabmen zu \ckädigen und überwiegende Interessen der Reichs-

Für die Steuerberechnung wird das steuerbare Einkommen auf | finanzen entgegenstehen.

können binnen einem Monat E nspruch erheben, wenn tie Ordnungen |

Aufsicht®behörden und treten in Ermangelung solher nad Ablauf von

drei Monaten außer Kraft.

S 14. __ Die Länder sollen darauf Bedacht nehmen, die Best:mmungev über die Veranlaauna und Erhebuna der Landes- und Geme'nde steuern mit den Vorschriften der Reichsabgabenordnung in Einklang zu bringen.

S 15:

Die Religions8aesellchaften des öffentliben Rechts sind berechtigt, Zuschläge zu den Reickssteuern zu erheben, die an die Stelle der bis herigen Landes- oder Gemeindestcuern getreten sind.

Soweit dur reidchsaesebl'de Jnansprubnabme von Steuern Gemeindesteuervorre{te binsibtlih der Dienstbezüge und Nuhe- gehälter der niht im Neibs3- oder Staatsdienst stebenden Geistlichen vnd Kirchenbeamten sowie b'nschGtlich der Bezüae ihrer W'twen und Wa'sen unwirksam werden, bleiben die Anwar schaften der Bereht'aten auf Entschädigung, w'e se im Falle einer landesgeseßlihen Aufhebung begründet gewesen wären, unberührt.

II. Beteiligung der Länder und Gemeinden am Er- trage von Neicbssteuern. 1. Allgemeine Bestimmungen. S 16.

Durch Reichsgeseß wird best mmt, ob und in weldem Umfang die Länder einen Anteil an den Einnahmen aus Reichssteuern zu beane- sprucen haßen.

Die Beteiliguna der Gemeinden (Gemeindeverbände) an den Ueberweisunoen aus NRe!Fästcuern best: mmt die Landesgeseßgebung unter Beachbkung der nachfolaenden Grundsäße.

2. E

D M. Die Länder und Gemeinden werden an dem Ertraoe der Ein- fommensteuer und der Körperschaftssteuer mit zwei Dritteln des Auf- kommens beteiligt. s

Der Ansp7ub ‘der Länder auf den Steueranteil bemißt sich nah dem örtlichen Aufkommen, das au den Maßstab für die Beteiliaung der Gemeinden an dem ihnen yom Lande überwiesenen Anteil bildet.

Die Länder sind vero an ibrem Anteil die Gemcinden unter Beachtung der nachstehenden Grundsäße zu beteiligen.

8 0. Der AnspruH der Gemeinde erstrekt fich auf einen Anteil an den Steuerbeträgen 1. der Personen, die in der Gemeinde einen Wohnsiß 62 der Neichäabgabenordnuna) haben,

volle hundert Mark nah unten abgerundet. 86. Veranlagung. Jm Falle von Meimutngevesciedenheiten wisben dem Reichs- | minister dere Finanzen und einer Landesregierung über die f5rage, ob | eine landesreckchtl’de Steuervorscbrift mit dem. ReickSreckcht vereinbar ist, | entscheidet auf Antrag tes NReicl8ministers der Finanzen oder der | Landesreg'erunq der Neicbsfinanzhof. Zuständig ist der grcße Senat in der im § 46 Abs. 2 Saß 1 der Reicksabgabenordnung vom 13. De- zember 1919 (Neichs-Geseßbl. S. 1993) vorgesehenen Zusammen-

j § 20. | Den Moßstab der Bestouerung bildet das Einkommen des Wirt- \haftsjahrs (Geschäftsjahrs) das der Steuerpflichtige angenommen hat, in Ermançgcllung eines solchen das Einkommen des Ka'enderjahrs. Ta CeA ns E dg] A Meter ta ene O sein; eine Groebni}je nd in ein iMiher Htehnung zutammenzu alten. I F r\chri blei 1 eli Die Neihenfolge der Geschäflsjah1e darf mcht unterbrochen werden. e r ag ta S E, VRONI eres gESE Ge

T 21 | Veber die Frage, ob Landes- oder Gemeindesteuern geeignet sind,

Die Veranlagung erfolgt nah Ablauf des maßgebenden Geschäfts- oder Kalenderjahrs. anlagung nah ihrem Erlöschen.

8 29,

Jst das Ges(äftsjahr kürzer oder länger als zwölf Monate, so | werden seine tatsählihen Ergebnisse der Besteuerung zugrunde ge-

legt. Das gleiche gilt, wenn bei Beendigung der Steuerpflicht ein

Geschäftsjahr von zwölf Monaten oder das maßgebende Kalender-

jabr noch nit abgelaufen ist.

©

§ 23. : Js zwölf Monate nah Beginn der Stouerpfli@t ober mach Ab- | lauf des leßten der Besteuerung zugrunde gelegten Geschäftsjahrs ein !

neues Geschäftsjahr noch nicht abgeschlossen, so können die Grgebnisse des bis dahin abgelaufenen Zeitraums der Besteuerung zugrunde gelegt werden, ;

g 24

Soweit si die Steuer nah dem Verhältnis der ver: !eillen Ge-

Erliscbt die Steuerpflicht, so erfolgt die Ver-

winnanteile zum Grund- oder Stammkapital bestimmt is ur Festch |

stellung dieses Verhältn!\ses das Ergebnis eines kürzeren oder längeren Betibraums auf zw Monate umzuvechnen. R 9. Fine Veranlagung hat auch stattzufinden 1. bei Ummandluna eines Steuewpflichtigen (8 1) in anderen Steuerpflichtigen; 9 beim VÜ-ßeragange von der besränkten ur unbeSräntten und beim Uebergange von der unbesdl.ünkten zur. beschränkten Steuerpflicht.

Steuererklärund. 2.

Die Steuerpflichtigen find nah Anordmtng des Netchöministers

der Finanzen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. g 27.

Menn die Steuerpfliht neu entsteht oder erlischt, so hat der Steuerpflichhine von der eingetretenen Veränderung dem Finanzamt nad näherer Anordnung des NReichs8ministers der Finanzen alsbald Anzeige zu machen.

Steuerbescheid und GEntrihßtung der Steuer.

8 28. Veber die zu entrihtende Steuer erteilt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen einen schriftlichen Steuerbeschcad. O Die Steuer is binnen einem Monat nach Empfang des Sleuer- bescheids zu entrichten. Straf- und Shlußvorschriften.

L 30. Die Hinkerziehung der Körperschaflössteuer wird mit einer Geld- strafe vom fünf- bis zwanziafacen Betrage der hinterzogenen Steuer

bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis erkannt werden.

S dl, : Einnahmen aus Anleihen des Deutschen Reichs sind von der Körper scaftssteuer befreit, soweit bei der Begebung Befreiung von der Ginkommensteuer zugesichert worden ist. j

8 32. ; L

Die Ausführunasbestimmungen zu diesem Geseß erläßt der

Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats. 33,

m Falle der Auflösung oder des VernÖgensüberganges einer Enwerbszgaesellschaft, die zum Neicksnotkopfer veranlagt worden ist, tritt | an die Stelle des Grund- oder Stammkapitals oder der Summe der Einlaaen in den Fällen der §8 17, 18 das Vermögen, das für das Reichsnotopfer festgestellt wurde.

& 34. Der Körvershaftésteuer unterlicgt erstmalig das Einkommen des nach dem 31. März 1919 abgelaufenen Geschäftsjahrs, in Ermangelung eines besonderen Geschäftsjahrs das Einkommen des Kalenderjahrs 1919. Die Steuer wird nur zu dem Teile erhoben, der dem seit 1. April 1919 laufenten Teile dieses Jahres entspricht. i Landesrechtliche Ginkommensteuern, die aus dem im Abs\. 1 Sab 1 bezeichneten Ginkommen angeseßt worden sind, bürfen nur erhoben werden, soweit sie auf den bis 31. März 1920 laufenden Zeitraum de lantesrechtliden Rehnungsjahrs entfallen. Dasselbe ailt von der Ginkommensteuer, die an Stelle der Steuer aus diesem Einkommen

einen | Î

———

die Steuere!nnabmen des Neicks zu \ck@-aen, und ob überwiegende Jnteresscn der Reickéfinanzen der Erhebung der Steuern entaegen- stehen, entscheidet auf Antrag des Reichsministers der Finanzen oder der Landesregierung der Neichsrat.

De nder und Gemeinden tollen die ibnen zur Verfüaung stehen- den Steuern nah Maßgabe ihres Steuerbedarfs ausnußen. & 8. Die Under erbeben Steuern a) vom Grundvermögen; b) vom Gewerbebetriebe.

Die Steuern können nah Merkma"en des Wertes, des Erkraas, der Ertraasfähickeit oder des Umfanges des Grundvermögens oder des Gewerbebetriebs veranlagt werden.

Die Länder können die Ertraastkeuern den Gemeinden. (Gemeine- verbänden) ganz oder teilweise überlassen.

Dice Erkracsteuern dürfen nicht wie Einkommensteuern avs8gestaltet werden. Besteucrun«Emerkmale die auf die Berücksichtigung der per- Fönl’'ckcn Leistunatfäbiakeit des Steuerpflichtigen abgielen, follen nicht zugrunde gelegt werden.

S 10.

Steuern vem Grundvermögen und Gemerheßbetriebe dürfen nur in dem Lande erheben werden, in dessen Erbe! der Grund- und Gebäud-besitz lieat oder eine Betriebsstätte zur Auäübung des stehenden Gewerbes unterlalten wird.

Betriebsstätte im Sinne dieses Geseßes ist jede feste örtliche An- lane oder Ginrichtina, die. der Ausübung des Betriebs eines stehenden Gawerbes dient. Außer dem Hauv ih eines Betricbs gelten hiernah als Betriebestälten: Zweign'ederlassungen, Fabrikat onsstätten, Eine vnd Verkaufsstellen, Kontore und sonstic- ur Auslibatma des Gewerbes durch den Unlscrnelmer selbst, dessen Geschäftête!MW-Ger, Profuristen oder andere ständige Vertreter unterbaltenen Geschäftseinrickungen. | Als Botriebsställen oclten auch Bauausführungen, die die Dauer von | zwölf Monaten überschreiten.

Bofinden sid Betriebestätten deelben ccwerbliGen Unternehmens in mehreren Ländern, so darf die Heranziehung in jedem Lande nur anteil’q erfolgen.

Der Gewerbebetrieb im Umserziebhen einsckließld des Wanker- lagerbetriebs darf nur in den Ländern besteuert werden, in deren Ge- biete der Betrieb stattfindet oder stat:finden soll.

S UL

Wird ein S!euerpdl:Gtiger in mehreren Ländern zu aleckbark gen Landes- cder Gemeindesteuern von demselben Steuerobjekte heran- aczooen, so stebt ibm der Antrag anf Verteiluna des Steuerobjek8 zu. Der Antrag i innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechts- kraft de: zweiten cer einer m-iteren Veranlanna bei einer der veranlagenden Behörden p»! sken. Ucber den Ankrag enfsceidet das Landesfinanzamt, u dessen Bereiche die veranlaaenden Behörden achören. Wenn die Neranlagung®bekörden zum B7re'che verschiedener | Landesfinanzäm!er aelóren, so bestimmt ter Neichêmin'ster der | Finenzen das zuständige Lande nanzamt. Jn dem Bescheide des | Landesfinanzamts || ein Verleilunawlan aufstellen, wenn die Heranz'ehuna des Steuercbjekts in mehreren Ländern begründet ist. | Geaon dsten Besclisuß des Landeëf nantamts steht den Beteil'aten binnen | einer Frist von wei Wochen die Besclwerde an den Reichsfinanzhof | zu, der im Vesc1uswerfahren unter entsyreckchender Amvendung der j Nor\chriften der Reicbsobaabenordnung entsckedet, Durch die Ent- j scheidungen des Landesfinanzamts und des N-'chsfinanybofs können | aud die bere! 8 redtafräftia amodenen Veranlagungen und früheren | Verteilungspläne aufgehoben werden, |

f f l |

& 12

Die Geme!nden sind ve:flichtet, eine Veronfauncssteuer zu | erbeten, falls nidt der Gemeindoverband oder das Land, denen die Gemeinde angehört, eine solche Steuer einführt.

& 13.

Der Reif8rat wird evmädtigt, Bestimmunaen über die Ver- | amfiounes\teuer zu erlassen, in denen Art und Umfane der Stever- | vflidt, die Steue-säße und die fonstiaen fteuerliden Befuan'sse der Gemeinden aeregelt werden. D'ese Bestimmungen baben n allen Ge- | weinden Geltunq als S!euerordnuna. soweit die Gemeinden n'cht mit

. . t . î Genehmiaunag der Landesreqierung oder der von ihr bequftraaten Be- hörden besondere Steuerordnunaen im Rahmen der Bestimmuncen des

Neidb2rats erlassen. Steuero-§mnaecn, die zur Zeit des ünkrafts- tretens der Best wmunaen des No'cksrats in Gestuna sind, bedürfen erneuter Beschlußfassung der zuständigen Gemeindevertretungen und

| Besteuneruna zugrunde liegt

9. der Personen, die in der Gemeinde, ohne dort cinen Wohnsiß zu haben, Grundvermögen, Handels- oder gewerbliche An- lagen einschließlib der Berawerke haben, Handel oder Ge- werbe oder auferhalb einer GewerHaft Bergbau betreiben, hinsih\lih des ihnen aus diesen Quellen in der Gemeinde ufließenden Einkommens,

er nit physiscken Steuerpflichtigen, sofern sie in der Ge- meinde Grundvermögen, Handels- oder gewerbliche Anlaaen einschließlich der Bergwerke haben oder Handel oder Ges werbe eins{ließlich des Berabaues betreiben, h!nsihtlich des ihnen aus tiefen Quellen in der Gemeinde zufließenden Ein- fommens. Soweit anderes Einkommen von nit physischen Personen der Neicbssteuer unterliegt, ift diefenine Gemeinde A fder in deren Gebiet sich der Siß der Verwaltung

inde

E 9.

Der Anspru® auf einen Ante. l bestebt binsichlch des Einkommens aus Handel und Gewerbe nur in denjenigen Geme*nden, in denen si eine Betr'obéstätte im Sinne des & 10 d'eses Gesehes befindet. Der Eisenbabnhbetrieb begründet einen Anspruch auf einen Anteil für diejemaen Geme!nten, in denen sd der Sh der Verwaltung oder einer staatlidhen Œ Terfbaßhnvenpaltineehörbe, eine Station ober eine für sid bestehende Betr'eba- cder Werkstätte oder eine senstiae aewerb- libe Anlage befindet. Die B-stimmung für den E sonhbahnkhbetrieh findet auf den sza!lden S ffabrtäbetrieb mit der Maßgabe An- wendung, doß an Stelle der Station die Zalbist-lle tritt.

H nsichtli%. des Einkommens aus dem nicht mit e'ccnem Betriebe verbundenen Besike von Handels- wmd acwerbli hen Anlaaen e! nschließ- lib der Bercwerke sind dieselben Gemeinden anteilberehtigt wie hin- sichtlich des Einkornmens aus dem Betriebe,

o

Sind an einem Steuerbetrace alecifgzeitia Wobnsit- und Beleaen- heits- (Betr'ebê-) Gemeinden anteilberechtiat, so wird der Steuerbetrag nach dem Verhältnis des der Besteuerung zugrunde qgeleaten Eins- E aus Grundbesik und Gewerbebetrieb zum Gesamteinkemmen zerlegt.

É Der Wobnsibgemeinte verbleibt mindestens ein Viertel des Anteils.

Die Linder können best mmen, daß die Zerleaung unterbleib! "d der Anspruch der Belecenkeitégemeinde der Weohnsikoemeinde zuwäckst, soweit die Einkommen®sbeträce, die dem Anspru der Belegenheits8- gemeinde zugrunie liegen, einen M'ndestbetrag nit erreicen.

S 2. _ Bei mehrfa@em Wohnsiß wird der Gemeindeanteil auf die Wohn« sihgemeinten nach der Dauer des Aufenthalts verteilt. : Dem Wohnsiß steht im Sinne dieses Gescßes der Aufentbalt

i qlech, wenn er innerhalb eines Steuerjahrs die Dauer von drei Mo-

naten übersteigt.

Erstrecktt #6 eine Gewerbe- oder Beraobauunternehmung über mehrere anteilberecktiote Gemeinden, so erfolgt die Berlegung des Ge- meindeanteils derart, daß der Geme: nde, in der die Leitung des Gesamb betrichs stattfindet, der zehnte Teil des Gesamtanteils zugewiesen wird und üer verbleibende Teil

1. bei Versicherunas- Bank- Kredit- und War?nhandelsunt/r- nebwungen nad Verkbältn1s der in den einzelnen Gemein)en erzielten Roheinnabme, in ten übrigen Fällen na Verhältnis der in den einze/nen Gemeinden erwachsencn Ausgaben an Gehältern und Lolnen, jedoch aus\chließlich der von dem Gesamtüberschusse bie neten Tantiemen des Verwaltungs- und Betriebspersemals, verteilt wird. Be! Eisenbabnen kommen die Gehälte und Löhne desjenigen Personals, das in der allaemeinen Wr'wale tung beschäftigt ist, aur mt der Hälfte, des in der Werks stättenverwaltung und im Fahrdienst beschäftiaten Per- sonals nur mit zwei Dritteln ihrer Beträge in Anse. Wenn in einzelnen Fällen aus der Anwendung dier Ver-

j

D

teilungsgrundsäbße besondere Härten für eine beteiligte Gemesde oder mehrere Gemeinden sich ergeben, kann dem Verteilungs i anderer Maßstab zuarunde aeleqt werden. |

Erstreckt sih eine Beiriebsstätie im Sinne des § 21,//innerhalb deren Ausgaben an Gehältern und Löbnen erwachsen, üb den Be- zirk mehrerer Gemeinden, so hat die Verteilung nah dck Lage der

an enn

| örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Flächeny#rhältnisses

und der in den beteiligten Gemeinten durch das Vorha densein der Betriebsstätte erwachsenen Kommunallasten zu erfolgen. / G. N /

Für die Grmittlung dec Roheinnahme und der fusgaben an

hnen und Gehältern 1 das Jahr maßgebend, dessen/Ergebnis der

.

Die Unternehmer sind verpflichtet, der anteilbeehtigten Ge« meinde auf Anfordern eine Nactweisung der Noheinkhme und der Ausgaben an Löhnen und Gehältern mitzuteilen.

8 2.

Die Länder können für die Verteilung des Einkokmens aus ihrem

Grund- und Gew#rbevermögen und G-werbebotricbe & 20 Nr. 3) auf

die Gemeinden befondere, von vorstehenden Vorschkften abweichende

Bestimmungen treffen.

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8 2. Die Anteile der Länder werden nah denselben Grundsäßen be- |

rechnet, die für die Gemeinden lien,

_ Steuerbeträge, die nach diejen Grundsäßen niht von einer Ge- meinde oder einem Lande in Anspru genommen werden können, ver- bleiben in voller Höhe dem Es

S 29.

Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können für das einzelne Steuerjahr beschließen, daß der ihnen zugewiesene Anteil an der Ein- kommenstenter ganz oder teilweise unerhoben bleibt. kann durch Landesgeseß ausge\s{lossen oder beshränkt werden. von dem zugewiesenen Anteil nur ein Teilbetrag erhoben wird, muß er in einem gleihmäßigen Prozentsaß für alle Steuerpflichtigen be- stehen.

S 30.

Die Wohnsibßgemeinden (§8 22, 23) können bes&ließen, eine Steuer von demjenigen Mindesteinkommen, das von der Einkommen- steuer nicht erfaßt wird, zu erheben, soweit dies niht durch Landesgeseß ausges{lossen mird. Der nah § 2X Abs. 2 und 4 des Einkommen-

Diese Erlaubnis | Falls

steuergeseßes bei einem zehntausend Mark nicht übersteigenden Ein- | fommen für die zweite und jede weitere Person steuerfrei bleibende Gin- |

fommensteil von siebenhundert Mark bleibt auch von dieser Steuer frei. Die Steuer darf für Personen, die nicht einkommensteuerpflichtig sind, den für die unterste Stufe der Einkommensteuer geltenden Pro- zentsaß, für einkommensteuerpflibtice Personen den höcbsten Prozentsaß nicht übersteiaen, mit dem sie zur Einkommensteuer heranaezogen sind.

Die nah Abs\. 1 von der Wohnsißqgemeinde beschlossene Steuer wird von den Reicbsbehörden zusammen mit der Einkommensteuer ver- waltet; das Einklommensteuergeseß und die Reicbsabgabenordnung finden Anwendung.

& 31. Die in den W 29, 30 vorgesehenen Beschlüsse der Gemeinden Gemeinden (Gemeindeverbände) liegen, spätestens bis zum 31. März

jeden Jahres mitzuteilen; wird die Frist niht eingehalten, so bleibt der Beschluß unberücksi{htigt.

Gehört eine Gemeinde (Gemeindeverband) zu den Bezirken meh-

rerer Finanzämter, so bestimmt das Landesfinanzamt, welchem Finanz- amt der Beschluß mitzuteilen ist. Q. 32 Haben mehrere an der Einkommenstever onteilberechtiate Ge- meinden Beschlüsse nah den & 29, 30 gefaßt, so trifft der Neichs- minister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats die näheren Bestimmungen über das Verfahren. S 33. Menn ber Anteil eines Landes, auf den Kopf seiner Bevölkerung

Herednet, in einem Steuerjahr um mehr als 20 vom Hundert hinter |

dem Durckschnitts\fabe zurüclbleibt, der von der Summe der Anteile der Länder auf den Kopf der Gesamtbevö!keruna entfällt, so ist der Anteil des Landes für dieses Jahr bis zur Erreichung der Grenge von 20 vom Hundert nachträglih aus den dem Reihe verbliebenen EGin- nahmen an Einkommensteuer zu ergänzen. Bei der Durcb\cnittsberebnung werden die Einnahmen aus der Besteuerung des Meiclsfiëkus mit eingerecnet. 3, L Es

Non bem Steueraufkommen auf Grund des Crbshaftsfteuer- ga vom 10. September 1919 (Neichs-Ge|ebbl. S. 1543) erhalten ie Länder 20 vom Hundert. g 26

Der Anteil jedes Landes wird von den Steuern berecknet, die von

ven Finanzämtern im Bereiche deé Landes veranlagt sind, soweit diese

Steuern zur Erbebung aelanaen.

Erstreckt sid die Zusländiakeit eines Finanzamts über mehrere Länder, so entsleidet der leßte Wehnsiß und in Crmangelung eines solcken der leßte Aufenthalt des Erblassers, bei der Sbenkungsteuer der Wohnsiß oder Aa E Sctenkers zur Zeit der Schenkung.

S 36,

G-hört zur fteuerpflihtinen E1bschaftsmesse oder Schenkung Grund- oder VetrichWermögen, so steht der Anteil an der Steuer von diesen Vermöaensstücken dem Lande zu, in dem sie belegen sind.

Für die Verteilunq des Antels unter mehrer anteilberechtigte Länder it der steuervflihtine Wert des Grund- ode: Betriedsvermögens und der sonstigen Steuerobjekte maßgebend.

4. Grunderwerbsteuer.

Von dem S'eueraufkommen auf Grund des Grundenrerbfteuer- gesekes vom 12. September 1919 (Neihs-Geseßbl. S. 1617) erbalten die Länter 50 vom Hundert, mit Ausnahme der aemäß § 10 des Gesehes erhobenèn Steuern, an denen die Länder nit 25 vom Hundert beteiligt werden. Ueber diz Verwenduna des Anteils der Länder, insbesondere über eine völline oder teilweise Ueberweisung an die Gemeinden (Ge- meindeverbände), treffen die Länder Bestimmung.

8 38,

edes Land hat den Anteil von der Grunderwerbsteuer der Grund- \tüde zu beansprucben, die innerhalb seines Gebiets belegen sind.

Eistreckt ih ein Grundstück über das Gebiet mehrerer Länder, so wird der Anteil auf die Belegenheitsländer nah tem Verhältnisse des Mertes der Grundstücksteile verteilt, Hinsichtlich der \teuerpflihtigen Berecbtigungen werden die Anteile in gleicher Weise berechnet.

S 39.

Gemeinden (Gemeinteverbände), die bereits vor dem 1. Januar 1918 Abgaben der im Grunderwerbsteuergeseße geregelten Art erhoben haben erhalten bis zum 31. März 1923 eine Sonderzuweisung aus dem in der Gefneinde (G-meindeverbard) auffemmenden Neicbsanteil in Höbe von cinem Viertel dieses Anteils. Kommen gleitbgeitia Ge- meinden und Gemeindeverbände in Frage, so bestimmt die Landesgesehz- gebung die Unlerverteilung.

8 40.

Die Under sowie mit deren Genehmiqung die Gemeinden und Gemeindeverbände können Zuscbläge zur Grunderwerbsteuer für ihre Netnung erheben. Sie sind befugi, die Zuschläge nah soliden Mer kmolen der Grundstücke abgustufen, insbesondere unbebaute Grund- stücke vorauszubelasten.

Die Zuschläoe dürfen zusammen für Land, Gemeinde und Ge- meindeverband nit mehr als 2 vom Hundert des steuerpflichtiaen Mertes betracen, wovon böctstens die Hälfte auf das Lond entfallen darf Diese Hötstsähe dürfen auch in den Fällen der Abstufung der Söähe und der Vorauskelastung von Grundstüken nicht überschritten

rèen. p Somreit das Grunderwerbsteuergeseß Ermäßigungen vorsieht, sind die Zuséläge in gleidem Verhältnis zu ermäßigen. j

Fir die Verwaltung der Zuschläge gellen dieselben Vorschriften wie für die Neichssteuer.

5, Ae Eon

Non dem Aufkommen an Ümsaßsteuer auf Grund des Gesebes oem N. Dezember 1919 (Neichs-Gesehbl. S. 2157) erhaiten die Länder 10 vom Hundert.

rd fdie L der nad Verhältnis der Be er Gesamtbetrag wird auf die Länder na erhältnis Jes oie iaabi verteilt, Für die Verteilung ist das (Lrasbnis der je- weils leßten Volkszählung t 43, :

Den Gemeinden werden 5 vom Hundert des auf jede Gemeinde entfallenten Auffommens an Umsaßsteuer, soweit sie von den im S 11 Abs. 1 des Umsabsteuergeseßes bezeichneten L entrichtet wird, aus dem Reicksanteil überwiesen. Die nach den 20 und 24 des Umsabsteuergeseßes gewährten Vergütungen werden von dem auf jede Gemeinde entfallenten Aufkommen nach dem Verhältnis ver Bevsfkerun8zahl aekürzt; der Neichsrat erläßt hierüber nähere Be- stimmungen. Für die Beteiligung der einzelnen Gemeinden am Ausf-

' 1

fommen an Umsaßsteuer findet § 53 ver Reichsabgabenorbnung ent- sprechende Anwendung. :

Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Um- saßsteuern, die die Monopolverwaltungen des Reichs oder zwangêwirt- \chaftliche Unternehmungen, deren Aufgaben sih auf das gange Reich erstreen entrichten. Aus diesen Umsaßsteuern werden 9 vom Ln den Ländern nah Verhältnis der Bevölkerungszahl zugewiesen.

ie sind von den Landesregierungen nah dem gleichen Verbältnis auf die Gemeinden zu verteilen oder nah Maßgabe eines Landesgeseßes in anderer Weise zugunsten der Gemeinden zu verwenden. Welche Unter- nehmungen unter diese Vorschrift fallen, enlscheidet im Zweifelsfalle der Neidcsrat.

A R des § 2 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung bleibt

berühr 6. Verteilung8verfahren. 8 44,

Soweit die Anteile der Länder und Gemeinden în einer Beteili- gung an den Steuerbeträgen nah dem örtlichen Aufkommen bestehen, nimmt das Finanzamt gleichzeitig mit der Veranlagung der Steuer deren Zerlegung in die Anteile der Steuergläubiger vor. Die be- teiligten Länder und Gemeinden werden von dem Ergebnis der Zer- Ne benacbricktigt. Sind mehrere Gemeinden anteilberech tigt. und liegt ein Beschluß gemäß § 29 oder § 30 vor, so ist auch der Steuerpflichtige zu benachrichtigen; er gilt als beteiligt.

S 45. :

Die Zerlegung in die Anteile der Steuergläubiger kann von den Ländern und Gemeinden binnen einer Frist von drei Monaten seit der Bekanntgabe mit Einspruch bei dem Finanzamt angefochten werden. Die Länder und Gemeinden sind berechtigt, Auskunft sowie Einsicht in die Nachweisungen und Akten des Finangamts zu verlangen.

Gegen den Einsprucbbescheid tes Finanzamts steht den Beteiligten binnen einem Monat die Besckwerde an das Landesf nanzamt zu, das

B A U ber Armer in bein Aen vie | CODONTIO ULIQELOEE - NEROIET OR SIINRNGLSEE URIE E O

telungéplan.

8 46.

Sind an einem Steuerbetrage nah den Grund\ähen über das ört- lide Aufkommen mehrere Län: er oder mehrere Gemeinden zu beteil gen, so hat das für die Veranlagung zuständige Finanzamt einen Ver- teilungeplan aufzustellen und den Beteiligten mitzuteilen. /

Gegen den Verteilunc@plan steht den Beteiligten binnen drei Mo- naten der E:nsvruch bei dem Finanzamt und geaen den Einsprucbbescheid binnen einem Monat die Beskwerde bei dem Lantesfinanzamte zu.

Gegen die Enisletung des Landesf:nanzamts findet die weitere pr uu bei vem Reichsfinanzhofe statt, der im Beschlußverfahren eniseidet,

847.

Länder und Gemeinden, tie bei der Zer"eouna des Steuerbetraas nit berüdsicktiot sind, können bei dem für die Veranlaauna zuständiaen Finanzamt den Antrag auf Aufstelluna eines Verteilungäplans stellen. Wird dem Antrag stattaegeben, so bleibt das Anteilverbältnis der übrigen beteisioten Länder und Gemeinden untereinander, soweit es bereits rechtÆräftig- festaestellt ift, für diese Verteilung maßgebend. Die Ablehnung des Antrags gilt als Einsprucibeseid im Sinne des

46. i 5 Nacch Ab“auf eines Jabres seit dem Zeitpunkt, in dem die Ver- anlaouna zur Steuer vnanfechtbar geworden ist, können neue Ansprüche auf Zuweisung eines Anteils nit mehr erhoben werden,

L 48.

Die Verteiluna®behörden en vor feder Aenderung der Anieile alle Beteiliaten bôren, deren Anteile durd die Aenderung berührt weren. Im übrinen finden auf das Verteilunasverfahren die Vor- riften der Ne!cksabgabenortnuna entsprecende Anwendung, insbe- sondere aud binsi&tlid der Verpflichtung zur Auskunft, Einsichigewäh- rung und Erstattung von Gutachten.

8 49.

Steueranteile der Länder, die n cht nad dem örtli&en Auffommen zu berecnen sind, werden vom Neicbêminister der Finanzen festaestellt. Im Falle von Meinungwersckiedenheiten wissen dem Reichsminister und einer Landesregierung entscbeidet der Reichsrat.

8 50. i : Ueber Antei8anfpriücke der Gemeinden, die sid nit auf das ôrt- liche Aufkommen gründen, entsckeiden die Landesbehörden. a Anträoe auf Ergänzung von Anteilen aus Neichsmitteln unter- liegen der Bescblußfassuna des Reiclsministers der Finanzen. Ñ von Meinunasversciedenheiten zwiscken dem Neichsminister und einer Landesregierung enischeidet der Neichsrat. III. Lastenverteilung. 52

8 52. : :

Menn das Reich den Ländern oder den Gemeinden (Gemeinde

verbänten) neue Aufaaben zumeist, so soll die Beteiligung des Noichs an den Kosten geseßlich geregelt werden.

& 03: : .

Menn eingelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) dur Verträge, Gesebe oder Verwal‘unasmaßnahmen des Reichs be» sondere Kosten erwacbsen, so wird das Reich entweder die Kosten über- nehmen oder angemessene Zuscüsse leisten,

8 54. :

Wenn Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände) Unter» nehmunaen auf futurellem, wirtsckchaftlichem oder sozialem Gebiete be» treiben, deren Bedeutung sich auf das qanze Neicb3gebiet oder auf einen größeren Teil des Reichs über die Grenze des Landes hinaus erstredt, fo wird das Reih im Falle des Bedürfnisses zu den Kosten einen Zuschuß leisten oder die Unternehmung tm Einverständnisse mät dem Gande und den Gemeinden (Ge meindeverbänden) übernehmen. Dasselbe gilt von sonstinen Einrichkunoen, deren Kosten allein zu tragen ein Land aud bei völliger Aussck{cpfung der eigenen Einnahmequellen außer- stande ist. 4/65

Die Linder sind achalten, bis zum 1. April 1921 für einen Lasten-

aus«leih unter ihren Gemeinden und Gemeindocverbänden, insbesondere auf dem Gebiete der Armen-, S@ul- und Polizeilasten, zu sorgen.

IV. Uebergang8- und gd Os dd A Das Neich newährleistet jedem Lande die Einnabme aus den dur

die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer und die Erbschaftsteuer erschten Steuern des Landes und seiner Gemeinden

| (Gemeinteverbände) in der bisherinen Höhe.

Der Anteil an der Einkommensteuer muß mindestens das Auf- kommen des Steuerjahrs 1919 an den dur die Ginkommensteuer, die Körpersckaftstcuer und die Kapitalertraasteuer erscbtten Steuern des Lantes und seiner Gemeinden (Bee oa N nage ge Steiaerung von 25 vom Hundert erreichen. Wanderungen in de der Steuer, die von Ländern und Gemeinden (Gemeinbevertänter nah dem 10. März 190 beschlossen sind, bleiben außer Ansaß. Der eich» minister der Sigaroen, kann VS aer Erhöhungen berücksichtigen,

enn besondere Billiakeitägründe vorlieoen. o : Y Sameit das Reich Aufaaben übernimmt, die im Recbnunosjahr 1919 ten Ländern und den Gemeinden (Gemein? everbänten) oblagen, oder neue Aufgaben den Ländern oder den Geme'nden (Gemeindever- bänden) ükerträgt, erfolgt eine entspreckende Aenderung des aewähr- leisteten Betraas. Das gleicte ailt soweit ie seit Beginn des Krieaes eingetretenen Febsbeträae oder Mindereinnahmen bei den Erwerb unternehmungen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die in dem genannten Jahre durch Erhöhung ter Einkommensteuer aus» geglicken werden mußten wieder in Wegfall fommen., A

Soweit bisher in einzelnen Ländern gemeindlice Aufgaben info’ge des B-stehens von selbständiaen Gutsbezirken oder äbnlichen Gebisden unmittelbar von Privatpersonen erfüllt wurden, is ties bei der An-

wentung der vorstehenden Vorschriften in billiger Weise zu berüd- |

s Der Anteil an ter Erbsckafisteuer muß mindestens das Auffommen

erreichen, das im Durchschnitt der Rechnungsjahre 1912 bis 1916 vou

Im Falle |

ae Bais an der durch die ErbsŒaftsteuer erschten Steuer erzielt wurde.

: Das bisherige Aufkommen an den durch die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Kapitalertragsteuer und die Erbschaftsteuer erseßten Steuern des Landes und seimer Gemeinden (Gemeindeverbände) wird zusammengerehnet den Anteilen an der Einkommensteuer und der Erbscbaftsteuer gegenüberaestellt. Diesen Anteilen werden die Ueber«- weisungen aus der Umsabsteuer zugerechnet, soweit sie die Ueberweisung im Steuerjahr 1919 übersteigen.

j S 8 57. ( __ Die Grundsäße des § 56 gelten bis zum 1. April 1921 sinngemäß fir die Landesoeseßaebung bei ter Regelung des Verhältnisses zwischen ndern und Gemeinden. 5 58

Wenn die auf Grund der & 17 bis 43 einem Lande zugewiesenen Anteile den gewährleisteten Mindestbctraa in einem Recnungsjahre nit erreicen, so bat das Land die Eroänzung ter Anteile bei dem Reicbâminister der Finanzen zu beantraaen.

Kommt eine Verständigung nicht zustande, so entscheidet auf An- trag des Landes der Neicksrat.

S 99.

Das Neicb ifbern!mmt nabstehende, von den Ländern und Ge- meinten (Gemeindeverbänden) biëber geleisteten Au8gaben, soweit sie nicht \Gon vom Reicke erstattet find:

1) tie Mindestsäße der Familienunterstükungen, die von den Ländern, LieferunæWwerbändcrm oder Gemeinden auf Grund der Gesehe vom 28 Februar 1888 (Neib8-Gesehbl. S. 59) und 4 Auaust 1914 (Nei bs-Gesobbl S. 3392) sowie der Bundes- ratWverordnunren vom 2. November 1917 (Reibe Gef, S. 955) und 28. September 1918 (Neichs-Gesebbl. S. 1223) gezablt sind: *

2) die für die Besck«ffuna der Mittel zur Zahluna der Familien- untersüßungen (Nr. 1) aufgewendeten Zinsen, Diskontbeträae und Kosten; F

3) die Zuschläge, die von Ländern, UefernnaWwerbänden und Ge- meinden zu den Mindestsöken der Familtenunterühßungen oezahblt sind, nebst Zinsen, Diskfentheträacm und Kosten:

4) die fonsticen Aufwendungen der Gemeinden, Gemoindever- bände und Länder auf dem G-biete der Kr'eaiwnblfahrta.- Biere: semeit sie Sisher als beibilf-fähig anerkannt sind, nebst Binsen, Diéfkontbeträgen und Kesten:

5) die von den Ländern als Beschaffun-Weibilfen für Veoamte einsÆließlid der Srhrer neleisteten Qablunaen, Toweit fe den Sökon der vom Nee für die Ne! {3hermten unter dem 2% Auauft 1919 bew!liten Beskaffunasbe!hilfen entspr-Len. Die Lönder können diesen BesÆaffun-%&Milfen andere Tee runo8ularen mrecknen, soweit der Gesamthetran ihrer Ves fcbaffunaWeibhtlf-n binter der Summe zurückbl-bt die bei Anwendung der Grundsäke des Neis über die Beschaffunas3- beibiTfen zu oblen ormmesen wäre. 5

Fn den Féllen des Alf. 1 Nr. 2 bis 4 werden die Binsen, Diskont- Beträne und Kosten nur bis zur Höbe von 414 vom Hindert der Beträge erstattet für die die Zinsen, Diskontbeträge und Kosten auf- gewendet morden sind. :

Das Nech kann die Verp Stunacm ars den vorstehenden Nor- {riften aud dadurb erfüllen, daß 28 die Lönder und Gewmo?nden (Ge- meindeverbände) ermöGtgt, für Nebnuna des Nef Anlo!Hen bis zur Hôbe ihrer Ansprüke aufnehmen sofern n94 dor few-iliaen Laqe des Gesdmarkis auf diesem Wege günstigere Anleihebedingungen zu erzielen sind.

Die ven den Lndem und Geme!nden (Gemeindenerbänden) itr Nebnung des Neis zu vereinbarenden Zins- und fonstinen Anleihe bed'naunaen bedürfen der Zuskimmuna des Ne! Häm!nistors dor Firanen. Die dem Neicbe olicænde T!'laung dieser An”le?!kcn fol ala ind 1 vom Hundert jährlih zuzüglih der ersparten Zinsen

tracen.

Kommt eine Nerstärdiaunn wn dem Nein Fer der e vat und der Landesregierung nicht zustande, so entscheidet der

eicerat.

Die vom Nee nad Af 1 Nr 3 bis 5 fhernanmmenen Fahre zinsen werden iedem Lande arf den ihm gewährleisteten Anteil an Neibs\teuern 56) Ee

Dor Ne! Lm nor ber F! nantren 1m Mo hon ifm Bearftraote Moi habhohärte find befiat, von den Qante2- und Beme!ntbene-Känten MA1Munft über die Land-a und (Komeinitostenern feme wr Dura ihnma ter SafenmerteiTima Etrsidt in die Hauätaltapläne und Sahresrebnungen zu agi L

Die in biefem Grfoke vorgesokonen M-#t%- fir hte Bot-Marng ber L Enher unk (Gome* nbhon em (F-trarc non No! Lastonmorn alten tr Se Rofnmimmoffiahre 1920 1991 irh 199 Rommt eine n°115 arsch GMe NRoneluna nht tor dem 1. April 1993 arft-«nhbe, fe Bloibon die Vorschriften dieses Gesehes bis mr oeseblihen Aenderung in Kraft.

8 62.

Die Nofriften dor 28 9 1d 71 des (FfÆfttmerneseke8 pom 10. September 919 (Me: Me Besohbl S 1543) werben mit M! rfirna vom 1 Sct!emker 1919 ab durch die Vorschriften der §8 34 bis 36 bdiofe8 GB-sepe8 ersekt.

TD:o Narferiften der 88 29 his 34 he Gri nformo-Fitareracrickes pm 12 Sentemfer 1919 (Me! Ma-GBefokhl S. 1817) merden mit Mirfieno vom 1 OMftebor 1919 ckch duch die Vorschriften der §8 37 bis 40 dees Gesea erfekt. :

Someit dies Gesek don Andern un (GBemoinden l((Gomvinde- verbänten) dée Befnanis ir Erfebuna bon Arrfsänon nrt Tann davon mit riidwirf-nter Araft rom 1. Offer 1919 «4 Gebrau omit werben. Nark tem 1 Ofteber 1999 darf der Erhebung der Zuse itmirf-nte Kraft nit mehr Beinesrnt werben

Das Derwelstenora om L. März 1909 (M! %2-(8R-\sofBTl. S 339) 8 14 hea (Bosobe8 fiber dio (FrriMtyna eine8 Ne! Kei ntngs Frfs pom M Url 1918 (Moihe Gf A N werden aufo-Frben. Der § 259 Al 1 des Weosefho8 îihor das Branniwe!nmonrol vom B Ruli 1918 (Ne'ck2-Beschbl. S. W7) wird mit Wirkung vom 1. April 1920 ab aufgehoben.

8 63. De ArtéfissruneWestimmaunen zu diesem Goseh erläßt der Neilaminister der Finanzen mit Z1stimmung des Reichsrats,

& 64. O Geseh tritt glei&gzeitig mit dem Einkommensteuergeseß in Kr Berlin, den 30. März 1920. Der Rei%hspyräsident. Der Re'hs8ministor der Finanzen.

Ebert. Dr. Wirth. Geseh zur Durchführung des Einkommensteuer- gesetzes.

Vom 31. März 1920.

Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung, hat das folgende Geseß beschlossen, das mit Zustimmung des Reichs» rats hiermit verkündet wird:

81 l Im § E O E vom 29. März 1920 ihs-Gesekbl. S. 359) wir 5 A der Abs. 6 dur folaende Vorschrift erseßt:

Der NReichaminister der Finanzen wird ermätiat, den Tag des Inkrafttretens der Vorschristen der §8 45 bis 52

zu bestimmen; | : C b) als Abs. 7 folgende neue Vorschrift hingugefügt- Der Reichsminister der ge fan anordnen, daß und inwieweit bis zum Empfange des vorläuficen Stkeuer- bescheids für das Rechnungsjahr 1920 die Einkoramensteuer

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