1920 / 70 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Apr 1920 18:00:01 GMT) scan diff

I. B. R. 3046 an das Reichzarbeitsministerium, Hin straße 33, zu richten. Ô ministerium, Berlin, Luisen

Berlin, den 19. März 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Vorstand des Landesverbandes der Säc- sischen Ziegeleien E. V. hat beantragt, den zwischen ihm und dem Verband der Fabrikarbeiter Deuts ch- lands, Gau 7Sachsen, am 18. Februar 1920 abgesclossenen Landesarbeitsvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeita- bedingungen sür die gewerblihen Arbeiter in der Ziegel- industrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesepbl. S. 1456) sür das Gebiet des Freistaates Sachsen für allgemein verbindlih zu erklären.

Einwendurgen gegen diesen Avtrag können bis“ zum 10. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 3041 on das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 19. März 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Reich3verband des Deuishen Tiefbau- gewerbes E. V. hat beartraat, den zwishen dem R e1chs- verband des Deutschen Tiefbaugewerbes E. V., Be- zirks8gruppe VITI, und dem Deutschen Bauarbeiter- verband, Bezirkoverein Dresden, am 15. September 1919 abgeschlosseven Nachtrag zu dem Lohn- und Arbeits- tarif vom 15. Oktober 1919 zur Regelung der Lohn- und Arbeiisbedingungen für die gewerblihen Arbeiter im Tiefbau- gewerbe (vergl. Bekann{machung in Nr. 47 des Deulschen R: ichsanzeigers vom 25. Fetruar 1920) aemäß §8 2 der Ver- ordnung vom 23. Dezember 1918 (Räichs-Geseßbl. S. 1456)

r das gleihe Tazifgebiet ebenfalls für allgemein verbind- ich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. April 1920 erhoben werden uyd sind unter Nuwmer I. B R. 3251 an bas Reichsaxrbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 19. März 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanniîimachung.

Der Deuische Transportarbeiterverband, Bezirk Groß Berlin, hat beantragt, den Tarifvertrag zur Regilung der Lohn- und Arbecitébedingungen der Pferde- droschkenführer, dec zwichen ihm uyd der Personen: Lohns- fuhrwerks-Jnnurg Groß Berlin duch Schlei sspruch des Schl chiunc2ausschusses Groß Ber!in vom 12. Noven.bter 1919 estgelegt und durch Epruch des Demolbilmechunaskommissars

ür G1oß Berlin mit Wiilung vom 1. Jaouar 1920 für beide

arteien für verbir dlih ertläit wo!den ist, gemäß 8 2 der Vero dnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs: Geseybl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckveribandes Oroß Berlin für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendvngew gegen diesen Antrag können bis zum 15. April 1920 erboben werden vid sind unter Viummwer I. B. R. 2310 an das Reich 8arbeitsminislerium, Berlin, Luisen- straße 33 zu richten,

Berlin, den 20. März 1920.

Der Neich8a1 beitaminister. J. A.: Dr Bussé.

Bekannimachung.

Unter dem 8. März 1920 ift auf Blatt 753 des Tarif- tegiste:s eingeiragen worden:

Ter ¿wlshen dem Deutschen T-xtilarbeiterverband und demn Verband von Azbeitgebern der Suci siswen Textilindustrie zu Chemniy am 1. Dezember 1919 abgisclossene Tarifs vertiag zur Regelung der Lohn- und Arbeilsbedingungen jür die gewerblichen Aiteiler in den Tvchfobuken wird gemäß & 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs- Geseßbl. S. 1456) sür das Gebiet des Freistaates Sachsen östlich der Elbe mit Ausnabwe der Stadt Dresden für allaemein ver- bindlich erklärt. Die allcemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Jonuar 1920. Ap Orten, wo zu dieser Zeit noch O118- tarife lausey, beginnt die Vuibirdlichkeit mit dim Ablcuf der Or'starisverträce. Die alicemeine Verbiydbcchkeit des Tat if- vert'acs vom 28. Mai 1919 {ür den Ort Großenhain tritt mit dem 1. Januar 1920 außer Kraft.

Der Neichsarbeita minister. s. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Negisteraïten können im Reidsarbeits- ministerium, Berlin NW, 6, Stau n 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Diensistunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnebmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitew inif eriums verbindlich ist, können von den Lertragéparteien einen Abdruck des Torifvertrago gegen Er- statiung der Kosten verlangen.

Berlin, den 8. März 1920.

Der NRegisierführer. Pan f e.

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Bekanntmachung,

Unter dem 9 Mä1z 1920 ist auf Blatt 760 des Tarif- register 2 eingehi agen wouen : : i Der ¿wichen dem Deutschen Texiil- Arheiterverbond, dem Deutschen Wei kmeister:Verbard und vem Verband von Arbeits gebern der Sächsischen Textilindustrie zu Chemniß am 15. No- vember 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts - und Anstellungsbedingungen sür die Meißer in Sp zenwebereien und Gardiner webereien wird gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) l das Gebiet des Freistaates Sachsen für allgemein ve1bind- ch erflärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Januar 1920. :

Der Reichsarbeits minister.

Das Tarifregisier und die Megisterakten können im Retichs- arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßiger Dienststunder eingesehen werden.

Arbeitgeber und Atbeitnehmer, iür die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reicbsarbeitéminisiertums verbindlich ist, können voo den Vertragéparteien einen Abdruck des Larifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 9. März 1920.

Der MNegisterführer.

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Bekanntmachung.

Unter dem 9. März 1920 ist auf Blatt 765 des Tarif- regisiers eivgetragen worden: Der zwischen dem Arbeitceberverband für das Baugewerbe im Bezirk des Amtsgerich1s Stollvers, der Bezirksgruppe 8 des Reichsverbandes des Deutschen Tiefbaugewerbes, dem Deutschen Bauarbeiterve1band, Bezirkeverein Chemniß, und dem Zentralverbard der Zimmerer Deutschlands, Zahlstelle Stolibera, am 31. Oktober 1919 abge'chlossene Tarifvertrag zur Negelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe wird gemäß §8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs - Geseßbl. S. 1456) für die Orts: oder Gemeindebezinke Stollberg, Niederdorf, Mitteldorf, Oberdorf, Gablenz, Hoheneck, Jahns- do: f, Lenkersdorf, Pfffenhain, Lugau, Oelsniz, Erlbach, Kirchbera, Neuwiese, Niederwüischniß, Oberwürschnitz, Seifers- dorf, UWsprung, Lichlensteir-Calluberg, Hohndorf, Rödlig, er: und Gersdorf für allgemein verbindlich erklärt. ie alloemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Februar 1920. Sie erfaßt nicht die Arbéitéverhältrisse von Azbeitern, die in einem Betriebe, der niht Baubetrieb ist, dauernd mit Ausbesserungsaxbeiten beschäftigt sind.

Der E beitsminister.

Panse.

Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Neichs- arbeitêministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arteitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitêministeriums verbindlich ist, können von den Vertragéparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 9. März 1920.

Der Regifterführer. Pan se.

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Bekanntmachung.

Unter dem 9. März 1920 i} auf Blatt 761 des Tarif- regisiers eir geiragen worden:

Der zwichen dm Veiband von Arbeitgebern der Sächsischen Textiiir dustrie zu Chemniß und dem Deutschen Texiilarbeiter- verband am 4. Dezember 19,9 obgeschlosiene Tau1fvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedinçungen für die ae- werblichen Ai beiter in den Leinerzwirnerei:-n wird gemäß § 2 der Verodnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesezbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaats Sachsen östliz der Elbe mit Ausnahme der Si1aot Dresden für allgemein ver- bindlih e fiôrt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1, Februar 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geib.

Das Tarifreaister und die Negisterakten können tm Reichsarbetts-

ministerium, Berli! NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regeimäßigen Dien! stunden eingesehen. werden. : Arbeitgeber und Arbeitnebmer, für die der Larifvertrag infolge der Ertlärung des Neichsarbeitémiuislteriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 9. März 1920,

Dex Negisterfühbrer.

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Bekanntmachuna.

Uniter dem 9. März 1920 ifl auf Blait 764 des Tarkf- regifters eingeiragen worden:

Der zwichen den Firmen Adolf Lindeulaub, August Saverwein, Wilhelm Zeumer in Karlsruhe und der Filiale Karlsruhe des deutscheu Kürschnervei bandes am 29 Juli 1919 abgeschlossene Tarifver trag zur Regelung der Lohn- und Arbeitobedingungen im Kü! schnergewerbe wird aemäß § 2 der Verordnuyrg vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Keseyzbl. S. 1456) für das Gebiet des E tadtbezir?s Karlsruhe mit eingemeindeten Vorerten für allgemein veibindlih erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt nit dem 15. Februar 1920.

Der Reichsarveiteminister. J, V.: Geib.

Das Tarifregisier und die Regisierakten fönnen im Reihsarbeits. ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden,

Arbeitgeber und Brbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erkiärung des MNeicllsarbeitsministeriums verbindiih ist, können von den Vertraçsêsparteien einen Abdruck des Lari}vertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 9, März 1920.

Der NRegisterfüßrer. Pan se

Pans&a

Bekannimachung.

Unter dem 9. März 1920 ist auf Blatt 763 des Tarif- registers eingetragen worden:

Der zwi\ch-n dem Aibeiigeberverband für das Baugewerbe für den Kreis Langensal:a, dem deutschen Bauarbeiter verband, Zweigverein Lanzpensolza, und dem Zentralverband der Zimmerer und verwandten Beruisc enossen Dev1schlands, Zahlstelle Langen- salza, am 5. Juni 1919 abgeschlossene Taxifvertrag zur Regelung der Lohn: und Arbeitsbedingungen für die gewe b- lichen Arbeiter im Baugetverbe wird ger. äß § 2 der Verordnung vom 283. Dezember 1918 (Neichs - Geseßb!. S. 1456) für das Gebiet der Orte Langevsalza, Ufboom und Merxleben für all- gemein verbvir dlich erkiärl. Die allgemeine Ve? bindlichkeit be- givnt mit dem 1. Februar 1920. Sie erfaßt vicht das Arbeits- ver häitnis von Atbeitern, die in einem Betriebe, der nicht Bau- betiieb ist, dauernd mit Ausbessezungearbeiten beschäftigt sind.

Der Rcichsarbeitsminister. J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Neaisterakten können im Neis- arbeitsministerium, Berlin NW. 6 Luiserstraße 33/34, Zimmer 161,

J. V.: Geib.

während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlih ist, fönnen von den Vertragsparteien einen Abdruck des LTarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 9, März 1920.

Der Negisterführer. Pan fe.

Bekanntmachun s.

Unter dem 10. März 1920 ist auf Blait 784 des Tarif- registers eingetragen worden:

Der zw!shen dem Arbeitgeberverband des Großhandels Auasburg E. V., dem Gewerkschastsbund kausmännischer Angestellten-Verbände, Landesausshuß Bayern, und dem Ge mwerfkschaftsbund der Angestellten, Orteverband Augsbur! a, am 16, Dezember 1919 abvaeschlossene Tarifvertraq zur Regelung der Gehalts8- und Anjstellungsbedingungen für die faufmännishen Angestellten in Jndustrie, Groß- und Kleins handel wird gemäß § 2 der WVWerordnung vom 23. De- zember 1918 (Neichs Gesegbl. S. 1456) für das Stadtgebiet Nördlingen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbi"dlichkeit beginnt mit dem 15. Februar 1920. Sie erstreckt sich niht auf Arbeitsverträ2e, für die besondere Fachtarif- veiträge in Geltung sind. Falls fünftig für einen Handels3- oder Jndustriezweig ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlih erfiärt wird, \{cheidet dieser mit dem B-gi»n der allgemeinen Verhindlichkeit aus dem Geltungsbereih des all- gemeinen Tarifoertrags aus.

Der Reichsarbeitsminister. Y. V.: Geib.

Das Tarifreéäister und die Negisterakten können im Nethsarbetts- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Brbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlih ist, können von den Era einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Ers stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 10. März 1920.

Der Registerführer. Pan #€.

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Bekanntmachung.

Unter dem 10. März 1920 ist auf Blatt 785 des Tarifs registers eingetragen worden :

Der zwischen dem Deutschen Textilarbeiter-Verband und dem Verband von Arbeitgebern der Sächsi-chen Textil-Fadustrie zu Chemniß am 21. Oftober 1919 abgeschlossene Tarifs vertrag zur Regelung der Lohn- und Aibeitsbedin1ungen für die gewerblihen Aibeiter in den Textilveredlungsbetrieben (Färbereien, Bleichereien und Stückappr-turen) wird gemäß S 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reich3-Geseßzbl, S. 1456) für das Gebiet, welhes dw ch die Oite Chemuiß, Limbach, Burgstädt, Frankenberg, Oederan, Hohenstein-Ern ss thal, Lichtenstein, Annaberg und Buchho'z um ¡renzt wird, ein- \scließlih der ‘genannten Orte fär allzemein verbindlih ers klärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Ja-

nuar 1920. Der Reich5arbeitsminifter. J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Rei{sarbeits: ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeite ministertums verbi-dlih ist, können pougpen Vezitragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- staWÆüng der Kosten verlangen.

Berlin, den 10. März 1920.

Der NRegisterführer. Pan \ e.

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BekanntmaMqung.

Unter dem 19, März 1920 ist auf Blati 777 des Tarifs registecs eingetragen worden:

Der zwischen dem Bayerischen Graphitwirtshaftsverbaad in Passw, dem Deutschen Bergarbeiteroecband, Bezirk Bayern, und dein Gewerkoe:ein christliher Bergarbeiter Deutschlands, Bezirk Bayein. am 6. Dezember 1919 abgeschlossene Tarifs vertrag zur Negelung der Lohn- und Arbeitsbedingungea der gewerblichen Arbeiter im Graphitbergbau und in der Graphits industrie wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesegbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaats Bay?rn für all ¿emein verbindlich erklärt. Die allgemeine Ver- bindlichkeit beginnt mit dem 1. Februar 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können tm Retchsarbetits3 mtnisterium, Beriin NW., 6, F 33/34, Zimmer 161, während der regeimêéßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlih ist, können von den Vertrag®parteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 10. März 1920. Dex Negisterführer. Pan \e.

Bekanntmachung.

Unter dem 10. März 1920 ist auf Blatt 774 des Tarifs registers eingetcagea worden:

Der zwischen dem Arbeitqoberverband der Deulschen Pap'er-, Pappen-, Z-llitoff- und Holzstoff-Jadustrie, Grupp+ Sachsen, und dem Deutschen We: kmeijieroervand, Geschäftsjtelle Mittels deutschland, am 10. Dezember 1919 abgeschlossene Tari f- vertrag zur Regelung der Gehalts- und Anfftell ing8s bedingungen der Meister in der Papier-, Pappen-, Zellstoff- vy"d Holzstoff-Jadustrie wird gemäß S2 der Verordnuna vom 23. Dezember 1918 (Reichs: Gesegbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaa!s Sachsen für allzemein verbindlich erklärt, Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Febcuac 1920.

Der Reichsarbettsminister. G. D: Gel

Das Tarifregisler und die Negisterakten können tim Reih3arbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden einge)ehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlih ist, können

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von den Vertrag®parteten etnen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- f

stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 10. März 1920. Der Registerführer. Panse,

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Befanntmächunna

Unter dem 10. März 1920 ist auf Blatt 787 des Tarif- registe:s eingetragen worden :

Der zwischen der Barbier-, F iseur- und Perückenmacher- Aa Jung Magdebura, dem A beituehmerverband des eFriseur- und Haargewerbes, Zahlstelle Magdeburg, und dem Verband Deuiher Damez friseur- und Perückenmacheragehilfen, Zweigverein Magdeburg, am 30. August 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeits- bedingungen der Arbeitnehmer im Friseurg-werbe wird gemäß S 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für den Stadtkreis Magdeburg für allgemein ver- bind\ich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beainnt mit dem 1. Februar 1920. Sie bezieht sich nicht auf die im Tarif- e getroffene Regelung über die Verwendung von Straf- geldern.

Der RNeichsarbeitsminister. J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können lm Reichäarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Diensistunden eingeschen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tartfvertrag infolge der Erklärung des Yeichsarbeiteministeriums verbindlich i, können von den Vertragsparte'en einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 10. März 1929.

Der NRegisterführer. Pan se

Bekanntmachung.

Unter dem 12. März 1920 ist auf Blatt 801 des Tarif- registers eingetragen worden:

Der zwischen der Vereiniaung hessisher Molk-reien und der Vereinigung der Molke: eiangestellten in Hessen abge- schlossene, am 1 November 1919 in Kraft getret-ne Tarif- vertrag zur Negelung der Gehalts- und Anstellungsbedin- gungen für die Angestellten im Molkereigewerbe wird gemäß 8 2 der Verordnunqa vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßzbl. S. 1456) für das G-biet des Freiftaates Hessen für allgemein verbindlib erfiärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginat mit dem 15. Dezember 1919.

Der Reicb8arbeitsminister. J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Nezisterakten können im Reichsarbeits- ministerium, Berlin N G. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichtarbciteministertum? ver bindlich i}, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 12. März 1920.

Der Registerführer. Pan &.

Prenßen. Geseg

Der Die Unterbrtaunda Don Stiaatsbeamten und Sre on bringungsgeseßh).

Vom 30. März 1920.

Die verfassungaecbende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesey beschlossen, das hiermit verkündet wird:

mittelbaren (Unters-

: Q 1 (1) Gemeinden und Gemeindeverbände sowie alle sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind verpflichtet, ihre freien, frei werdenden oder neu zu \chaffenden Stellen nah Maßgabe der A Vorschriften mit mittelbaren Staatsbeamten zu beseßen, ie infolge Abtretung oder Beschung preußischer Landesteile ihr Amt verlieren oder es aufgeben, weil ihnen nah Lage der Verhältnisse die Fortseßung ihrer Ämtstätigkeit unter fremder Herrschaft nicht zu- gemutet werden kann. Ausgencmmen von dieser Verpflichtung sind Meligionsgesellshaften, geistliche Gesellschaften und Shynagogen- emeinden, ferner die Körperschaften des öffentlichen Rechtes hin- fichtlich derjenigen Stellen, für deren Beseßung infolge reisrecht- lihec Vorschriften landesrehtlihe Bestimmungen nicht werden Üönnen. : (2) Von dem Besetungszwang ausgenommen sind die Stellen der Vorstandsbeamten, deren Beseßung durch die Vertretung der Körper- chaft óter durch die Bevölkerung unmittelbar erfolgt. Für die Be- ht solter Vorstandsstellen kann das Fürsorgeamt eine Anzahl der dafür in Betracht kommenden Bewerber zur Anstellung vor|chlagen. Die Körperschaften sind an die Vorschläge nicht gebunden. A (3) Die Bestimmungen über die Anstellung von Militär- anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins bleiben unberührt mit der Maßgabe, daß den Militäranwärtern die Kanzleibeamien- stellen nur zur Hälfte, die Unterbeamtenstellen nur zu zwei Dritteln der Gesamtzahl vorbebalten bleiben. | 4 : (4) Das Geseh findet Anwendung au auf die mit staatlicher Genebmiaung einstweilen in fremde Dienste übergetretenen Beamten. (5) Das Gesetz findet ferner Anwendung auf diejenigen Beamten aus den E und beseßten Gebieten, die vor dem Jufkraft- eten dieses Geseßes N 1, e Stelle unter wesentlich ungünstigeren Bedingungen angenommen haben, als sie ihnen nah den Vorschriften dieses Gesebes zustehen würde, 2, sich um Siellen bei andern Körperschaften beworben haben und mit der Anwartschaft auf feste Anstellung bei ihnen

tâtig sind. gf A

(1) Als mittelbare Staatsbeamte im Sinne dieses Le gelten die Personen, die von den Körperschaften 1) nah den für sie geltenden M E Vorschriften als Beamte im Haupt- mt angestellt worden 1nd. i j

N (2) Sa mittelbaren Staatsbeamten gleichgestellt werden die- jenigen Angestellten, die zur Erfüllung eines dauernden Dienst- bedürfnisses angenommen sind, sofern sie zehn Jahre bei einer Körper- schaft 1) tätig gewesen sind und ihre leßte, infolge der Abtretung oder Besekung aufgegebene Stelle mindestens fünf Jahre lang ununterbroden bekleidet haben. Kriegsdienst oder früherer Staats- dienst wird auf die Tätigkeitsdauer angerechnet. Cine durch die olitisbe Umwälzung erzwungene Aufgabe der Stelle gilt nicht als Interbrehung der Tätigkeit im Sinne dieser Vorschriften, Die Körperschaften 1) können solben Angestellten die Stellen während

getroffen

R Die Beseßung der Stellen wird durch das „Fürsorgeamt für Beamte aus den Grenzgebieten“ vermittelt, das seinen Siß in Berlin hat.

8 4.

(1) Die Körperschaften 1) sind verpflihtet, dem Fürsorge- amte jede nah § 1 für die Beseßung oder den Vorschlag in Betracht kommende, freie, frei werdende oder neu zu \chaffende Stelle unvers- züglich anzumelden. Von den angemeldeten Stellen, soweit sie nit u S 1 Abs. 2 vom Beseßungszwang ausgenommen sind, ist vom . April 1921 ab eine angemessene Anzahl, jedoch nicht mehr als die Hälfte, pur Beseßung durch nit unter dieses Geseh fallende Be- werber freizugeben. Die Entscheidung über die Freigabe dieser Stellen erfolgt durch das Fürsorgeamt.

(2) Das Fürsorgeamt hat mindestens alle zwei Wochen die ange- meldeten Stellen öffentlih bekannt zu machen, mit Ausnahme der Stellen, deren Beseßung gemäß dem Schlußsaß des Abs. 1 frei-

gegeben ist oder deren Beseßung es sih selbst vorbehält. (8 6),

. S 9.

Die Bewerber sind bei Verlust des Ansprubs auf Fürsorge verptuüchtet, spätcstens unverzüglich nah Aufgabe ihrer bisherigen Stellung bei dem Fürsorgeamte den Antrag auf Eintragung in die von diesem zu fülrende Bewerberliste zu stellen, hierbei die zur Prüfung der Vorausseßungen der §8 1 und 2 notwendigen Aagadin u machen und die erforderlichen ‘Nachweise darüber eizubringen. eber die Eintragung ist dem Bewerber eine Bescheinigung zu er- teilen. Wird die Eintragung verweigert, so hat das cat hierüber einen mit Gründen versehenen sriftlihen Bescheid zu geben.

6.

(1) Das Fürsorgeamt ist S rechtigt, sih die Hälfte aller an- gemeldeten Stellen, soweit sie niht gemaß § 1 Abs 2 vom Besetzungs- from ausgenommen oder gemäß 4 Abs. 1 freigegeben sind, zur

eseßung dur unmittelbare Zuweisung eines bestimmten Bewerbers vorzubeh«lten. (2) Das Fürsorgeamt hat den Anstellungsbehörden spätestens innerhalb zweier Wochen nah der Anmeldung einer Stelle mitzuteilen, ob es die Stelle freigeben wird oder ob es für den Fall, daß die Stelle nicht freigegeben wird, von seinem Vorbehaltsrebte Gebrauh machen will oder niht. Bis zum Eingange dieser Mitteilung darf die An- stellungsbehörde über die Stelle niht verfügen.

(3) Das Fürsorgeamt ist berechtigt, Auswechselungen zwischen vor- bebaltenen und niht vorbehastenen Stellen vorzunehmen. Dem- entsprechenden Anträgen der Anstellungskörperschaften soll nah Möglich feit Rechnung getragen werden. e

(4) Der Vorbehalt einer Stelle darf die Dauer von drei Monaten, vom Eingange der Anmeldung an gerehnet, nit überschreiten, Erfolgt innerhalb dieser Zeit die Zuweisung eines Bewerbers nicht, so hat das

rsorgeamt der Anstellungsbehörde mitguteilen, daß sie für die seßung der Stelle freie Hand habe.

8 (.

Die Beamten und Angestellten haben #ich bei Verlust des An- spruchs auf Fürsorge spätestens unverzüglih nah der Eintragung 5) um eine thren Verhältnissen entsprebende freie Stelle zu bewerben und dem Fürsorgeamte davon Mitteilung zu machen. Die Bewerbung 1st dem Antragsteller von der Anstellungsbehörde umgehend zu bestätigen. Die Annahme oder Ablehnung eines Bemrerbers hat die Anstellungs- behörde dem Fürsorgeamt und dem Bewerber unverzüglich mitzuteilen. Die Ablehnung einer Stelle durh den Bewerber at nur aus zwingen- den Gründen und nur mit Zustimmung des Fürsorgeamts erfolgen.

8&8.

Ft inerhalb von dreî Monaten nah der öffentlichen Bekannt- machung einer Stelle eine Besetzung im Wege der freien Bewerbung nach den Vorschriften dieses Geseßes nicht erfolgt, so hat die UAn- stellungSbehörde dies dem Fürsorgeamt unverzüglich milzuteilen. Jnner- balb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung muß sih das Fuürsorgeamt darüber enisceiden, b es sih die Stelle für die Zu- weisung eines bestimmten Bewerbers vorbehalten will oder nicht, und der Anstellungöbehörde unverzüglich seine Entschließung mitteilen,

& 9,

(1) Führt eine Bewerbung um eine Stelle, die der bisherigen Beschästigung und Besoldung des Bewerbers entspricht, nicht zur An- stellung, so muß sih der Bewerber bei Verlust des Anspruchs auf Fürs sorge unverzüglih um eine andere Stelle bewerben oder den Antrag auf Zuweisung an das Fürsorgeamt richien.

(2) Eine Zureisung ist ausge\ch{lossen, wenn die Bewerbung, die dem Antrag auf Zuweisung unmittelbar vorhergebt, erst nah Ablauf eines Jahres nah Ablehnung der ersten Bewerbung erfolgt.

(3) Den Bewerbern is nach Möglichkeit eine ihrer bisberigen Beschäftigung und Besoldung entsprechende Stelle zuzuweisen. Sie find jedo bei Verlust des Anspruchs auf Fürsorge verpflichtet, die thnen zugewiesenen Stellen auch dann anzunehmen, E threr bisherigen Beschäftigung und Besoldung nicht voll entspre

& 10. : (1) Die Körperschaften sind verrpflichtet, die nah eee dieses Geseßes einzustellenden Bewerber mit dem aus ihrem Anstellungs- verhältnisse sih ergebenden Besoldung® und Nuhegehaltsdienstalter ohne eine Probezeit zu übernehmen.

(2) Ward ein Beamter im A'ter von mehr als vierzig Jahren später mit dem geseßlichen Ruhegehalt in den Ruhestand verseßt, so übernimmt der Staat für die bis zur Einstellung in den Dienîit der aufnehmenden Körperschaft zurückgelegte Dienstzeit die Zahlung des Nuhegehalts nah dem vor der Einstellung zuleßt bezogenen Gehalt und nah den bis dahin erreichten Nuhegehalts\äßen. In dem gleichen Umfange hat der Staat bei diesen Beamten auch für die Hinkter- bliebenenbegüge einzutreten. Das NRuhegehalt i so zu berechnen, als wenn der Beamte die ganze ruhegohalt&berech tigte Dienstzeit im Dienste der aufnehmenden Kfrperschaft zurückgeegt hätte. Die Zahlung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge erfolgt durch die Ans stellungsbehörte, der der Anteil des vom Staate zu tragenden Ruhe- gehalts und der Hinterbliebenenbezüce erstaitet werden.

(3) Wird die übernehmende Körperschaft mit ihren Beamten» ruhegebältern und Hinterbliebenenleistungen durch NRubegehaltskassen und Witwen» und Waisenkassen gedeckt, so führt der Slaat den ibm nach Abs. 2 zufallendten Nuhegehaltsanteil unmittelbar an die Nuhe- m und Witwen- und Waisenkassen ab,

4) Bestimmungen der Saßungen der für eingelne Anstellungs

behörden und Kommunalverbänte errichteten Ruhegebalts« und Hinters

bliebenenkassen, wona Beamte, über ein bestimmtes Lebensalter hinaus

der Kasse nicht zugefithrt werden können oder mona für solche Beamte

höhere Säße zu zablen oder Nachzablungen zu machen sind, finden

geoerer den auf Grund dieses Gesehes eingestellten Beamten keine nwendung. .

(5) Die nah Maßgabe dieses Gesebes eingestellten Bewerber erhalten vom Staate Umzuaskosten nah staatlichen Grundsäßen. Die Anstellungsbehörden sind verpflichtet, dem Staate einen angemessenen Teil der gezahlten Umzuaskosten zu erstatten. Der zu erstattende Betrag wird unter Berücksichtigung der Leistung&Æähiakeit der Ans stelunqWwerbände vom Fürsorgeamte festaeseßt. Er darf ein Viertel E vom Staate verauslagten Kosten und den Betrag von eintausend

ark nit übersteigen. i G

(6) Das Nückariffsre{t des Staates für die auf Grund dieses Geseßzes gemachten Leistungen geoenüber den Körperschaften, Niuhes gehal téfassen und Witwen- und Waisenkassen, welchen der Beamte vor seinem Ausscheiden angehörte, bleibt unberührt,

8& 11. :

(1) Alle über Anwendbarkeit und Durcführung dieses Gesehes entstebenden Streitigkeiten entsdeidet das Fürsoraeamt.

(2) Das Fürsorgeamt besteht aus dem Vorsißenden, acht Bei- sißern und ebensoviel Stellvertretern, die vom Staatsministerium ernannt werden. Die zentralen Berufs- und Interessenvertretungen der Anstellunas8behörden, Beamten und Anaestellten sind berechtigt,

.

des ersten Jahres nur mit Genehmigung des Fürsorgeamts kündigen. | geeignete Personen zur Ernennung als Beisißer vorzuschlagen.

Staatsregierung muß sechs Beisißer aus den von den Interessen- vertretungen der Anstellungsbehörden, der Beamten und der Angestellten eingereihten Listen entnehmen. ür die weiteren zwei Beisißer hat sie freie Verfügung. Je ein Beisißer muß den höheren, den mittleren und den untéren mittelbaren Staatsbeamten und den Angestellten 2 Abs. 2) angehören. Die Beisißer aus den Kreisen der Beamten und Angestellten müssen aus der Zahl der verdrängten Beamten bestellt werden,

(3) Die gleihen Vorschriften wie für die Beisißer gelten au für ihre Stellvertreter.

(4) Die Bestallungen zum Vorsibenden, stellvertretenden Vor- sibenden und zu Beisißern des Fürsorgeamts gelten für die Dauer der Gültigkeit des Gesetzes. i:

(5) Die laufenden Geschäfte des Fürsorgeamts werden von dem Vorsißenden acsührt. Gegen sämtlihe Verfügungen, Beschlüsse und Bescheide des M steht dem Betroffenen das Recht auf Ent- sheidung des Kollegiums zu. Der Antrag auf Entscheidung des Kollegiums muß binnen eines Monats nah Zustellung oder Eröffnung der angefohtenen Maßnahme bei dem Fürsorgeamt angebracht werden. Er hat aufschiebende Wirkung. :

(6) Das Fürsorgeamt ist eine Besblußbehörde, deren Verfahren sih nah en Vorschriften des Landesverwaltungsgeseßes vom 30. Juli 1883 (Geseßsamml. S. 195) richtet. Für die Beschlußfähigkeit ist die Anwesenbeit des Vorsitzenden sowie von mindestens vier Beisißern er- forderlich. Der Vorsißende ladet die Beisißer und nach Bedarf die entsprechnden Stellvertveter zu den Sibungen ein. Auf das Ver- fahren finden im übrigen die Vorschriften über das Beschlußverfahren vor den Kreisaus\schüssen in Sachen der allgemeinen Landesverwaltung Page Amvendung. Bei Stimmengleichheut gibt die Stimme ded

orsibenden den Auss{lag.

8 182. i

(1) Gegen Beschlüsse, welche tie Kündigung einer Stelle 2 Abs\. 2), die Anmeldepflicht einer Stelle durch die Anstellungsbehorde 4), den Anspruch auf Eintragung eines Bewerbers (S 95), die An- nahmepfliht einer zugewiesenen Stelle durch den Bewerber sowie den Verlust des Anspruhs auf Fürsorge durch einen Bewerber (§8 7 und 9), die Beteiligung der Anstellungsverbände an den Umzuqsfkosten (S 10) und die Jnanspruchnahme einer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes besetzten Stelle 15) bétreffen, findet insoweit die Beschwerde an das Oberfürsorgeamt in Berlin siatt. Alle übrigen Entscheidungen des Kollegiums sind endgültig.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen. Sie hat aufshiebende Wirkung. Ú

(1) Für hauptamtlich mak Leiter und Lehrer an höheren Lehranstalten, Fay und Foriübildungsschulen, mittleren S{ulen und Volks\ckulen, soweit diese Anstalten nit staatlih, aber öffentlich sind, ferner für die Schulamtsbemerber an solchen Schulen gelten die Vor=- schriften dieses Gesches mit folgender Maßcabe:

(2) Die Anmeldung der Stellen 4) geschieht durch Vermittlung der Schulaufsichtsbehörde. Von den Stellen if eine angemessene Ans zahl, jedoch nit mehr als die Häsfte, zur Beseßung durch nicht umter dieses Gese fallende WÆhrpersonen freizugeben. Die Auswahl dieser Stellen liegt der Schulaufsihtäbehörde ob und hat binren Monats- frist nach Anmeldung der Stelle zu erfolgen. Nur die von der Schuls- Ge Ie nicht freigegebenen Stellen sind von dieser zur An- meldung zu bringen 4). Die Beseßung dieser Stellen geschieht im Wege der Zuweisung durch das Fürforgeamt mit nafolgender Ans- stellung durch die Schulaufsichtsbehörde. Die Anstellunasbehörden im Sinne der 88 6 und 8 sind die Schulaufsihtsbehörden.

(3) An die Stelle des Fürsorgeamts 3) tritt ein besonteres „Fürsorgeamt für Lehrpersonen“ mit dem Spe in Berlin. Für dieses finden die Vorschriften des § 11 mit ter Maßgabe Anwendung, daß das zur Entscheidung berufene Kollegium aus dem Vorsißenden des Fürsorgeamts, aht Beisikern und ebensoviel Stellvertretern besteht, die vom Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung ernannt werden. Zu den Beisißern müssen ein Lehrer einer höheren Lehranstalt, ein Lehrer an einer mittleren Schule, ein Fad- oder Fortbildungs- \{ullehrer und ein Volkéschullehrer sowie zwei Vertreter von Schul- verbänden gehören. Für das siebente und achte Mitglied hot der Minister freie Verfügung.

(4) Die BeSn igen des § 10 Abs. 2 bis 4 finden auf Volks s{ullehrer beine Anwendung, auf Lehrkräfte an mittleren Schulen nur dann, wenn bie Scbulen, denen sie zugewiesen sind, nicht an die Vo!?s- \{ullehrer-Ruhegehaltskasse angcs{!ofsen sind. Die Bestimmungen des Y 62 Abs. 2 des Volks\{ulunterhaltungêgesehes vom 28. Juli 19086 (Geseßsamml. S. 335) gelten für die nah diesem Geseß untet- zubringenden Lehrkräfte.

(5) Soweit Stellen vor dem Jnkraftreten dieses Ges2zßes für die nah diesem Gesehe Versorgungsberechtigten in Anspruch genommen sind, ohne daß beim Jnkrafitreten dieses Gesehes über die Stellen endgültig verfügt ift, fallen sie unter § 13 Abs. 2.

8 14.

(1) Das Oberfürsorgeamti besteht aus dem Vorsißenden, vier Bei- sibern und ebenso vielen Stellvertretern, die vom Stagatêministerium ernannt werden. Der Vorsißente und sein Stellvertreter müssen Senatspräsidenten des Oberverwaltungsgerichts, zwei Beisißer müssen ordentliche Mitglieder des Obervenwaltungsgericis sein. Jhre Er nennung ees auf Vorschlag des Präsidiums des Oberverwaltungs- gerichts. on den übrigen zwei Beisißern muß in den Fällen der S8-1 bis 12 je einer den Anstellung8behörden [und der Beamtenschaft an- gehören, in den Fällen des § 13 je einer“ ein Vertreter eines Schul« verbandes und ein Lhror sein. |

(2) Die Vorschriften des § 11 Abf\. 3 bis 6 finden auf das Obevr« fürsorgeamt entsprechende Anwendung, die des Abs. 6 mit der Ma gabe, daß das Oberfürsorgeamt nur in voller Beseßung beschlußfähiq 1

10.

(1) Eine Stellenbese , die ent den Vorshrifton dieses Gesetzes erfolgt, ist mncilte RuO bas Arfargenutt diese Stelle binnen zwei Jahren nach der Beseßung in Anspruch nimmt.

(2) Die Ansprüche des entgegen den Vorschriften tieses Seis

stellten Beamten gegenüber der anstellenden Körperschaft bleiben an e sofern ihm ein nadltweisbares Verschulden nicht zur

allt.

16,

(1) Das Geseh findet aud Uiedindeos auf die ehemaligen elsaß« lotbringisden mittelbaren Staatébeamten und Lehrpersonen, sowett e am 10. November 1918 im Besipe bs Staats8angehörigs- eit waren; endlich fintet das Geseg auch Anwendung auf ehemalige elsa «lothringishe mittelbare Staatsbeamte und Lehbrpersonen, die am 10. November 1918 keinem anderen deutschen Bundesstaat angehörten und zwar zu M R der dem Verhältnisse der Bevölke- rung Preußens zum tsen Neiche auf die Gesamtzahl dieser Kats gorie von mittelbaren elsaß-lothringischen Staatsbeamten entspricht.

(2) h Verlangen der Unterrichtsverwaltung kann das Fürsorge- amt für Lehrpersonen eine ihm vorbehaltene Stelle auch einer Lehr- person zuweisen, die im Auslands- oder Kolonialschuldienst ihre bis« ae Stelle hat aufgeben nesen oder die an einer aus staatlichen

itteln laufend unterstüßten Privatanstalt der im § 13 . 1 gee nannten Art hauptamtlich beschäftigt war.

17. Das Geseh tritt mit wie Verkündung in Kr Der Zett E h ful rkrafttuetens wird durch Bes@luß der Landesversamm=«

8 18.

Die Minister des Innern, der Finanzen, für Wissenschaft, Kunft und Volksbilèung, für Handel und Gewerbe und für Landwirtschaft, Domänen und Forsten werden mit der Ausführung tieses Gsohzes beauftragt.

Berlin, den 30. März 1920.

Die Preußische Staatsregieruna. Fishbeck. Haenishch. am Kehnhoff. Stegerwald. Severing. Lüdemann.

Braun. Oeser.