1920 / 71 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Apr 1920 18:00:01 GMT) scan diff

den Wiederaufbau der Handelsflotte m Benehmen mit dem

Verein deutscher Schiffswerften und dem Kriegsaus\chuß der

deutschen Reedereten),

Mitglied gemeinsam vom Deuts{en Eisenbau-Verband und

bom Verband Deutscher Dampfkessel- und Apparate-Bau-

anstalten,

Mitglied gemeinsam vom Verein deutscher Gisengießereten

und vom Verein deutscher Stahlformgießereien,

Viitalied gemeinsam vom Verband Deutscher Waggonfabriken

und vom Verband Deutscher Lokomotiv-Bauanstalten,

1 Mitglied gemeinsam vom Verein Deutscher Maschinenbau-

Anstalten und vom Zentralverband der deutschen elektro-

technmschen Industrie,

2E vom (Fisen- und Stahlwaren-Industriebund Elber- erd,

Mitglied gemeinsam vom Verein deutsher Motorfahrzeug-

Industrieller und vom Verband deutsher Fahrrad-Fabriken,

1 Mitglied für die Fein- und Weißblech yerarbeitende Industrie von der Gesamtvereimgung der Weiß- uUrd Feinblech ver- arbeitenden Industrie im Benehmen mit dem Verbande der deutschen Metallwarenindustrie,

2 Mitglieder für die Handwerksinnungen vom Neichsverband des deutschen Handwerks,

Erzeuger- Arbeitnehmer? 17 Mitglieder für die Arbeitnehmer der Eisen und Stahl er- geugenden Industrie: von der Zentralarbeitsgemeinshaft der mndustriellen und gewerblichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Deutschlands. Handels-Arbeitnehmer: Mitglieder von der Arbeitsgemecinschaft freier Angestelten- Verbände, Berlin NW 52, Werftstr. 7, 2 Mitglieder vom Gewerkschaftsbund der Angestellten, Berlin SW, Schüßenstraße 29/30, : 2 Mitglieder vom Gesamtverband deutsher Angestellten-Ge- werk\{Gaften (Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestell.ben- perbände), Berlin C, Gertraudtenstr. 20/21.

Verbraucher-Arbeitnehmer:

12 Mitglieder für die Arbeitnehmer der Eisen verbrauchenden Industrie und des Handrverks von der Zentralarbeitsgemein=« schaft der industriellen und gewerblichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Deutschlands.

Bei der Ernennung der Mitglieder is darauf Bedacht zu nehmen, daß möglidst alle Facbgebiete des betreffenden Wirtschaftszweiges und alle Bezirke Deutschlands entsprehend 1hrer Bedeutung vertreten sind.

Die Benennung der Mitglieder hat innerhalb zwei Wochen nah Inkrafttreten der Verordnung zu erfolgen. Geht sie innerhalb diefer Frist beim Meichswirlschaftsministeriurn mchGt ein, fo beseßt dreses die offen gebliebenen Skellen. / .

Der Reichswirklscaftäminister ist befugt, nach Verständigung mit dém Eisenwirtschaftsbund eine Aenderung dex Gesamtzahl der Stimmen oder der Verteilung vorzunehmen. Erfolgt diese Ver- sändigung nit, so ist nah § 2, leßter Absatz, zu verfahren.

L 6.

Der Gisenwirtschaftöbund gibt fich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Neichswirtschaftsministers bedarf. Wird sie nit innerhalb 4 Wochen nah Erlaß dieser Verordnung vorgelegt, so erläßt sie der Neichswirtschaftäminister.

8 7. | : __ Die Vollversammlung bildet nach Bedarf Arbeitsansschlisse, * Zu- nädst werden gebildet: G a) ein Ausschuß für die Regelung des inländishen Verkehrs mit Noheisen, Ferromangan, Men und Scbrott, b) ein Ausschuß für die Regelung des inländischen Verkehrs von Stahl- und Walzwerkserzeugnissen, ©) ein Außenhandels8aus\huß für die Negelung der Ein- und Ausfuhr der in § 2 genannten Erzeugnisse, werden die für diese Erzeugnisse zurzeit tätigen Zentralstellen für Gin- _ und Ausfuhr eingegliedert; : ad) für Einfuhr von Halberzeugnissen und Walzfabrikcrhen aus dem Saargebiet und Lothringen is ein Unterausschuß zu bilden, in dem % der Stimmen auf Ssiddeutschland entfallen.

88.

Dis Arbeîtsaus\chüsse werden von der Vollversanmkung gewählt. h ae AAOOe fönnen au Nichtmitglieder der Bollversammlung gewahlt wérden. '

Jede der drei Gruppen Erzeuqung, Handel und Verbrauch in den Arbeitsaus[chüssen vertreten fein; keine der drei Gruppen tar die ábsolute Mehrheit erhalten. In jedem Arbeitsaus\chuß müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Angahl vertreten sein. Mit Zustimmung der Arbeitnehmer der Vollversammlung kann die Zahl der ¡Ote in den Arbeitsaus\chüssen bis zu brei verm: twerden.

& 9.

Der Vertrauensmam wird von der Vollversammlung auf Vor- {lag der Grzeugerunternehmer gewählt. Für den Vertrauensmann sind einer oder mehrere Stellvertréter zu wählen, die bei sciner Be» hinderung gemäß der Geschäftsordnung in Tätigkeit treten. Der erste

T E S ist auf Vorschlag der Erzeuger (Arbeitnehmer) zu wählen ;

Der Vertrauensmann vie seite Stellvertreier find die gesetz-

lichen Vertreter des Eisemvirtschaftsbundes.

S 10. A x

Die Vollversammlu des Eisenwirkshaf!Gundés leitet die Eisenwirtschaft einschließli der Ein- und Ausfuhr nach wirtschaft- lichen Grundsäßen unter Oberaufsicht des Reiches A aae der folgenden dage A Sie stellt allgemeine Richtlinien auf, deren Ausführung den Arbeitsaus\hüssen und dem Vertrcuens8mann obliegt. Sie beaufsihtigt die Arbeitsaus\hüsse und den Vertrauensmann und Fann von diesem jederzeit Bericht erfordern. j

Die Arbeitsaus\chüsse bearbeiten die in ihr E O gehörigen Angelegenheiten und beschließen im Rahmen der von der Voll- boctatiune cruufgestellten Richtlinien. Sie können von dem Ver- trauensmann jederzeit Bericht einfordern. i ,

Der Vertrauensmann hat die Richtlinien und die Beschlüsse der Vollversammlung. und der Arbeitsausshüsse im einzelnen aus8zu- führen. ù

Alle inländishen Werke, da dié in § 2 genannten Erzeugnisse (außer Schrott) herstellen, sind verpflichtet, einen von dem Eisenwirt- \caftsbund zur Deckung des dringenden Inlandsbedarfs zu bestimmen- den Teil ihrer Erzeugung vor ganzer oder teilweiser Erfüllung ihrer sonstigen Lieferpflihten und vor Deckung ihres Eigenbedarfs zur Her- stellung von in § 2 nit genannten Erzeugnissen dem E bund zur Verfügung zu stellen. Für die monatlich zu liefernden Mengen des dringenden Inlandsbedarfs müssen die Spezifikationen spätestens am 1. des Monats den Werken vorliegen. |

Der Reichswirtscaftsminister bestimmt nah Verständi mit dem Cisenwirtshaftsbund die festzuseßenden Mengen für jedes dieser Erzeugnisse und bezeichnet den Verbrau, der zum dringenden Bedarf gerechnet wird. Erfolgt diese Verständigung nit, so ist nah § 2 “Vehur Durchführung dieser Bétdslichturg finb von allen beteiligten

Zur Durchführung dieser ichbung sind von allen beteilig Werken nah näherer - Bestimmung des EisernwirisGaftsbundes Lefe-

L fait

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d)

rungsgemeinschaften für die einzelnen im § 2 genannten Fpteugnisse |

(außer Scrott) zu bilden. Die zuständigen Arbeitsaus\chüsse regeln die von den Lieferungsgemeinschaften zu bewirkenden Lieferungen. Die Üiefenmnosgemeinschaften bestimmen die Lieferungópflichten ein- zelnen Werke, Die beteiligten Werke haben bei Nichtinnehaltung der vorstzhen- © den Verpflihtung eine Buße zu entrichtc: deren Höhe vom Eisen- wirtschaftsbunde festauseen ist, und- zwiscen dem jeweiligen Jn- Landspreis 12) der nidtordaungsgemäß abgelieferten Menge und

dem Preise, zu dem diese Menge im Auslande zu besHaffen ist, liegt.

Für die Leistung dieser Buße haben die Werke dem Eisenwirt\Gafts- bunde innerhalb eines Monats nah Aufforderung ausreichende Sicher- heit zu entrichten. Die näheren Grundsäße über Art und Bemessung der Sicherheitsleistung werden von dem Eisemvirtschaftsbunde auf- gestellt, Auf die Festseßung der Buße * und der Sicherheitsleistung sindet § 343, Abs. 1 des Bürgerlichen Geselbuches entsprehende An- wendung. Streitigkeiten werden im ordentlichen Rechtswege ent- schieden.

Kommt ein Werk der Verpflichtung zur Leistung der Sicherheit innerhalb der angegebenen Frist nicht nad, so kann der Reiswirt- shaftéminister den Anspruh des Cisenrorrtshaftsbundes auf Leistung eines der Höhe der Sicherheit entsprehenden Barbetrages für voll- streckbar erflären. Der beigetriebene Betrag ist alsdann vom Eisen- wirtschaftsbund als Sicherheit zu hinterlegen. Auf die Beitreibung [don die landesrehtlichen Vorschriften wer die Beitreibung öffent- icher Abgaben entsprechende Anwendung.

Sofern es zur Sicherstellung des dringenden Jnlandsbedarfs erforderlih erscheint, kann das Eigentum an den im § 2 genannten Erzeugnissen (außer Schrott) durch Anordnung des Netichswirtschafts- ministers oder einer von ihm bestimmten Stelle gegen eine die jeweils festgeseßten Preise 12) nicht übersteigende angemessene (Fntschädigung entzogen werden. Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung entscheidet das Neichswirtschaftsgeriht. Im übrigen trifft der Neihs- wirtschaftsminister die näheren Bestimmungen über das Enteignungs- verfahren mit Zustimmung des YNeichsrates.

Unter der gleihen Voraus\ehung können bezüglih der im § 2 genannten Erzeugnisse (Guyer Schrott) Bestandsaufnahmen, Durh- fuhungen und Besillaans men durch ben Reichswirt\chaftsminister oder eine von thm bestimmte Stelle angeordnet werden. Der Reichs- wirtschaftsminister erläßt die näheren Bestimmungen mit Zustimmung des Neichsrates.

Die Vorräte auf den Werken werden bis zur Höbe einer halben Monatserzeugung von vorstehenden Bestimmungen (Af. 6 und 7) m&t betroffen.

S 12.

Der Eisemwvirt!schaftsbund regelt die Preise und Verkaufs- bedingungen der unter § 2 genannten Erzeugnisse (außer Scrott) für den On M Inlande, ; ;

Der Reichswirtshaftsminister kann bestimmen, daß Inlands8preise einheitlih für Me E festgeseßt werden müssen und daß diese Preise auch für die Verkäufe an Hersteller von Ausfuhrerzeug- nissen gelten.

__ Die vom Eisenwirtschaftsbund festgeseßten Preise gelten als Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgeseßes vom 4. August 1914 (Retchs-Gesehbl. S. 239) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17. Dezember 1914, vom 22. Marz 1917 und der Verordnung vom 17. Januar 1920 (Reichs-Geseßbl. für 1914 S. 5 und 6, für 1917 S. 253, 1920 S. 94).

, Abreden, die den vom Cisenwirtschaflsbund festgeseßten Verbaufs- bedingungen zuwiderlaufen und solche Abreden, die eine Umgehung der Preise und Verkaufsbedingungen bezwecken, sind nichtig.

& 13.

__ Für jedes der im 8 2 annten Erzeugnisse kann der Neihs- wirtshaftsminister nah Anfbrung des 0 i ail d dad und unter Beachtung des § 11, Absaß 1 eine Höchstmenge festsezen, für die eine Ausfuhr gestattet werden barf.

__ Der Reichswmirtlschaftsminister hat nah Verständigung mit dem Cisemvirtishaftsbund eine Regebung der Ausfuhr von den et 2 os via Erzeugnissen und pon Eisenfertigfabrikaten zu en, we

a) die Deckung des Devisenbedarfes der Eisen- und Stahl-

industrie für \ckchwedisches Erz oder sonstige in Valuta zu

dchlende auéländishe Rohstoffe und Lebensmittel und

b) einen teilweisen Ausgleih der erhöhten Gestehungsfvsten

bei der Verwendung ausländischen Erzes ermöglicht. „Srfolgt diese Verständigung nicht, ist nah § 2, lebier Absab,

fahren,

8 1d , ,

, Der Meich8wirlschaftsmimister kann nat Anhörung des Gisen- wirtschaftöbundes eine Negelung der Einfuhr von Schrott, Noheisen, Stahl- und Walzwerksprodukten treffen, welde verhindert, daß das Pilligeo landsmaterial im freien Handel als Auslandsmatertal ver- Taufi wird, und welche eine Begünsbig der Einfuhr dur Beveili an dem durch die Lusfuoa von Erzeugnissen gemäß § 2 N rovt) und Eisenfertiafabrita i

8 15.

e ONÉ irtshaftsmimister wird ermädtiglk, Anhörung des Eiserwirts O eine Regelung der S E ties f Herbei- zuführen, welche die ührung und die Verteilung des C iur

fie

zut

ten erztclbaren Mehrgewinnen

maberials an die berbrauchenden Werke erleichtert und seine Pre auf eine Höhe beschränkt, die für Sbahlbernsrott in einem von ihm zu bestimmenden Verhältnis zum Preise des Siegerländer T (8 n l und für die übrigen Schrottsovten entsprechend abgestuft ift. e von thm in Ausführung dieser Bestimmung festgeseßten Preise find Höchstpreise im Sinne des Höchstpveisgeseßes.

Soweit es zur Versorgung der Großeisenmindustrie mit Scrott erforderlich erscheint, fann das Gigerbum an Shrott durch Anordnung des Neichswirtschaftsministers oder einer von ihm bestimmten Stelle gegen eine die jeweils festgeseßten Preise (Absatz 1) nicht übersteigende, an ene Entschädigung entzogen werden. Streitigkeiten über bie Höhe der Entschädigung entscheidet das Neich3wirtschaftsgericht. pm

(8 der Neich8wirtschaftsminister mit Zustimm ie näheren Bestimmungen über das Enteignungsverfahren. der gleihen Voraussetzung können bezüglih aller Arten hon Schrott Besbands8aufnahmen DANON Ra und Beschlagnahmen dur den Reiswirtschaftsminister angeordnet werden. Der Reichs- wirtschaftsminister erläßt die näheren Besbimznumngen mit Zustimmung des Neichsvates,

8 16.

Der NReichswirtshaftsminister wird ermächtigt, im Eirbernehmen mit dem Neich8justizministder zu bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die von thm in Ausführung der §8 14 und 15 zu erlassenden Vorschriften mit Ä is zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu fünfhunderttuserd Mark oder mit einer dieser Strafen be straft werden f n ten n Strafe die „Petoytirde, E si die strafbare Handlung bezieht, eingezogèn werden können, ohne Unter- schied, ob sie dem Tâter gehören oder mcht.

17

Der Eisenwirtshaftsbund U ermächtigt, zur Deckung der Un- kosten der Verwaltung und des Büros des Bertrauensmannes und der Kommissare des Reich8wirtschaftsministeriums Umlagen von den Werken der Eisen und Stahl E Industrie und von den Händlern sowie Gebühren für die Ertetlung von Ein- und Ausfuhr- bewilligumgen erheben, Die Höhe der Umlagen und Gebühren wird durch die Reduefametue estgeseßt. Sie kann dieses Recht den Aus\chüssen übertragen. Ueber die Entlastung der Gesckäftsführung und die Verwendung etwaiger Uebershüsse sowie der aus den Bußen (S 11 Absaß 4) eingehenden Beträge beschließt die Vollversammlung. 8 18.

Der Eisenwirtshaftsbund und die thm zugeteilten Kommissare dés Neich8wirtschaftsministeriuums sind berehtigt, von den Erzeugern e er E A, ley eta Ter O: E Der hältnisse ‘der Eisenwirt n a, r Verordnung über die Auskunftspflicht vom 1A Juli 1917 (NRoichs-Geseßbl. S. 604) zu verlangen.

S 19. :

Das Reich führt die Aufsicht über den Gisenwirischaftsbund. Seine Befugnisse werden vom Reichswirtschaftsminister ausgeübt. Der Reichswirtshaft8minister ordnet oinen oder mehrere Kommissare ab, die zu allen A n der Otgane des Eisenwirtshaftsbundes eina zuladen find. Der Vertrauensmann oder seine Stellvertreter sind ver- pflichtet, den Kommissaren die von ihm gewünschten Auskünfte und Unterlagen über die Geschäftsführung des Eisenwirtschaftsbundes zu

i tri NReichsrates Unter

der Ausführungsbest

pen, Auf Verlangen des Neihswirtshaftsministers sind die Organe s Cisènwirtschaftsbundes zu Sißungen zu berufen. :

Soweit nah dieser Verordnung und nah den vom Reihswirt- \haftsminister gemäß Ermächtigung dieser Verordnung zu erlassenden Ausführungsbestimmungen Aufgaben vom Eisemvirtschaftsbund, seinen

nen oder den Lieferungögemeinschaften zu erfüllen sind, wird der Reichswirtschaftsminister ermächtigt, eine andere Stelle mit ihrer Durchführung zu beauftragen, falls diese Aufgaben innerhalb einer von rhm gestellten Frist nah Aufforderung mcht erfüllt worden sind.

Dem Reichswirtschaftsminister steht bei Beschlüssen und Wahlen, die seiner Ansicht nah öffentliche Interessen gefährden, ein dur seinen Kommissar auszuübendes Einspruhsreht mif aufs{hiebender Wirkung zu. Erfolgt zwishen dem Neichswirtschaftsminister und dem Eisen- wirtshaftsbund binnen 10 Tagen keine Verständigung, so entscheidet der Non nah Anhörung des Neich8wirischaftsrates oder seines zuständigen Ausschusses endgültig.

Bei Abstimmungen in der Vollversammlung und den Arbeitsaus- shüssen steht einer Minderheit, die bei der Vollversammlung mindestens 6 Stimmen, bei den Arbeitsaus\{üssen die Mehrheit der Anwesenden einer Gruppe umfassen n die Berufung an den Reichswirtschafts- mister zu. Das weitere Verfahren erfolgt nah Maßgabe des vorhers« gehenden

8& M9.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1920 in Kraft,

Die Verlängerung des Stahlwerksverbandes (Neichs-Gefetzbl. 1919 S. 2187) tritt zu einem vom Reichswirtschaftsminister zu bes ftimmenden Zeitpunkt außer Kraft.

Berlin, ven 1. April 1920.

Der Reichswirt\chaftsmkniser. Schmidt,

UebersiGt

über die in der Zeit vom 1. April bis 830. Zunt 1920 voraussichtlich Mali stobenbeg Prüfungen zum Seestenermann und Schiffer auf großer Fahrt.

Zeitpunkt der Prüfung

zum Seesteuermann. Hamburg e 0.6 April 10, Hamburg S h Mai t Altona * a D O » 22. Bremen e o e Funt 19. Barth - e B o y 22. Lübeck . «‘ s wo 21. Wustrow » « Mai 14. Geestemünde. . 2,

Schiffer auf großer Fahrt.

Hamburg - « « April 13. Stettin. . , « Mai 25, A O 2K Hamburg . , « Iunt 14. Geestemünde . 26 Dre « # i 4A Wustrow « « -- Malt 14.

Anmerkung:

Die Prüfungen können verschoben werden, Meldungen zu einer Prüfung sind an den Vorsihenden der Kommission für die Seeschiffer- und See- steuermaunsprüfungen der betreffenden Seefahrtsschule zu richten.

Uebersitht über die in der Zeit vom 1. April bis 30. Zuni 1920 voraus3\ichtlich as Dae en Seedampfshiffs- maschinistenprüfungen

prüfungen zum Schiffsingenieur. Termine für die Prüfüngen zun Seemaschinisten IV. und IIL Klasse.

Bremen b o April 22. amburg *5 s u Mai 21. amburg ) « 5 A lensburg . « » On, amburg **) « O eestemünde . « Us d.» 4 28. Hamburg *) , , Juni 17.

Hamburg ®) 5 à Mai 20. Hamburg **) , 8,

IL. und L Klasse. Bremen « « « April 2 | Lübeck . , ,„ April 26. Schiffsingenieur.

Vorprüfung: Hauptprüöfung: Bremen A M April 22. Bremen M N ü Ai 22, Flensburg . . «» Mai 31.

*) Nux Prüfung zum Mcschiniften 4. Kiasle- *s) 0 E » 8. Kla E

Anmerkung:

Alle Termine könen um einige Tage versGoben werden. Meldungen [ gu einer Prüfung sind an den Vorsikenden der betreffenden Prüfüngs- | 0 Baan

mmission zu richten.

Vierte Ausführungsbestimmung

zu der Verordnung über die Preise für Margarine

vom 11. September 1918 (RGBl. S. 1109).

Auf Grund des 8 4 der Verordnung über die Preise für Margarine vom 11. September 1918 wird folgendes bestimmt:

Li stellerpreis ist der Preis, den die Margartnefabriken für ded ab Fabrik berenen dürfen. ls IL. Von dem nach § 1 Ziffer T der Verordnung und Ziffer 11, 1 E L N festgeseßten Unkostenbetrage darf die empfang?znde Verteilungsstele nicht mehv als 2 4 je §0 kg zur

Deckung threr Verwaltungskosten erheben.

TIL, Mit Genehmigung der Landeszentralbehörden oder der von be-

stimmten Stellen können die im § 1 der Verordnung festgeseßten Zuschläge wie {2g erhöht werden :

1) der Zuschlag des Kommunalverbandes oder der Gemeinde, an wel(he die Lieferung erfolgt, bis auf insges. #6 30, 2) der Qulsleg für den Großhandel : :

in Gemeinden bis 100 000 Einwohnern bis auf ins3ges, 4 4b

D. d über 100 000 bis b00 000 5 N 00 ad E à 0 3) der Zuschla r den Kleinhandel : a eieindén bis 100 000 Einwohnern bis auf in8ges. 46 120 | e è über 100 000 bis 500 000 Ï L 2106 G, x über 500 000 " # x b E 156 für je 50 kg.

Ls Außer den Zuschlägen, die nach § 1 der Verordnung und nah iffer ITI dieser Ausführungsbestimmung in den Höchstgrenzen be- timmt sind, innerhalb derer die Festseßung durch die Kommunal-

verbände erfolgen kann, haben die Kommunalyerbände für den Groß- und Kleinhandel füc jeden Verkauf einen weiteren Zuschlag (Waren- umsagsteuer) bis zu 15 vom Tausend des Margarineverkaufspreises festzusegen. Beträgt der vom Verkäufer für die durch ihn erfolgende Lieferung zu zahlende Umsaßsteuerbetrag weniger als 15 vom Tausend, | so umd

den innerhall verbänden für den Groß- und Kleinhandel festzusezenden Zuschlägen muß die Warenumsaßsteuer enthalten sein und darf nit gesondert

igt s, do Zuschlag auf den Betrag der Umsatz'teuer. Jn hal dieser so gezogenen Höchstgrenzen von den Kommunal-

C S E S F

4 S E

owie Vor- und Haupts |

die im § 9 Ziffer T der Verordnung bezeihneten Unko stehen oder nit erhoben werden, insbisondere wenn es sich nit um Zuweisungen der Netchsstelle für paejette handelt.

E A S E E M A C I A E E f i o

Er O LTTE

E C E

S PUTE

E E R E

in die Erscheinung treten. 12 des U 24. Dezember 1919 Deiebs-GTetbl. S, glu ablteuergesees is

F,

Die Kommunalberbände sind verpfliGtet, Hö@Wslyreise für d Verkauf von Margarine im Groß- und Rlelnbenbe d bex nah § 1 der Verordnung und Ziller 111 dieser Auéführungs-

erüdsihtigung der besonderen

Soweit die Regelung des Verkehrs und Verbrauchs von Spetse- fetten nah § 18 der Bekanntmachung über Epeisefeite vom 20. Juli 1916 (HGBl. S. 756) dur die Gemeinden erfolgt, haben diese die

bestimmung bestehenden Grenzen unter örtlihen Verhältnisse festzuseßen.

Preise festzuseßen.

Bie Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können Kommunalverbände und Gemeinden zur gemeinsamen Fest- seßung von Groß- und Kleinhandelspreisen vereinigen. Sie können

die Preise selbst fesisetzen.

F L Die Dritte Ausführungobestimmung vom 22. Dezember 1919

(Reichsanzeiger Nr. 293) wird aufgehoben.

Diese Ausführungsbestimmung tritt mit dem Tage ihrer Bekannt-

machung in Kraft. Berlin, den 31. März 1920,

Reichsstelle für Speisefette. R o the. P

Page iat atr

Fünfte Ausführungsbestimmung

zu der e genug, Wex die Preise für Butter vom

26. August 1917 (Neichs-Geseßbl. S. 731).

Auf Grund des § 14 der Verordnung über die Preise für

Butter vom“. August 1917 wird folgendes bestimmt:

L,

pfer 3 der Ausführungsbestimmung vom 31. August 1917 A sanzeiger Nr. 207 vom 31. August 1917) erbält folgende afsung:

Der im § 8 Abs. 2 festgeseßte Unkosterbeitrag wird auf ins- gesamt 20 # erhöht; er kann \owohl für Molkereibutter 1) als au für Landbutter (8 2) erhoken werden. Von diesem Ünkosten- beitrage steben dem liefernden Kommunalverbande und der Verteilungs- telle des Ausführungsbezirks zusammen 18 4, der empfangenden

erteilungéstelle 2 # je 50 kg zu. Etreitigkeiten über die Ver- teilung der dem liefernden Kommunalverbande und der Verteilungs- stelle des Ausführungsbezirkes zustehenden 18 #4 entscheiden die

Landeszevtralbehörden.

) Bei Zuwei)ungen von Inlandbutter dur die Rei&s\telle für Speisefette sind an diese 33 4 je 50 kg abzuführen. Diese dienen tr Deckung des im Absay 1 angeführten Unkostenbeitrages

r den liefernden Kommunalverbapd und die Verteilungésstelle des Ausführungsbezirks von 46 18,— der Fracht und der Abgabe an

die Reichsstelle für Speisefette.

TI. Ziffer 4 der Ausführungsbestimmung vom 31. Auguft 1917 er-

hält folgende Fassung:

Mil Genehmigung der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bestimmten Stellen können die in § 9 der Verordnung festgeseßten

Zuschläge wie folgt erhöht werden: 1) der Zuschla

2) der Zuschlag für den Großhandel:

a. in Gemeinden bis 100 000 Etnwohnern bis auf in8ges. 46 45,

b. s über 100 000 8 500 000 s Lw ¿7 00 O H 3) der Zuschlag für den Kleinhandel: a in Gemeinden bis 100 000 Einwohnern bis auf insges. (4 120, b. , p über 100 000 bis 500000 , E S p y über 500 000 ü S # e 150 für je 50 kg.

Holt sih der Kleinhändler die Ware bei dem Großhändler selbst ab, so hat ihm diefer 2 M für O kg zu vergüten.

Außer den Zuschlägen, die nach § 9 der Verordnung vom 26. August 1917 und na Ziffer 11 Absaßy 1 dieser Ausführungs- bestimmung in ihren Höchsigrenzen bestimmt sind, innerhalb deren die Festseßung durch die Kommunalvert ände erfolgen kann, haben die Kommunalverbände für den Groß- und Kleinhandel für jeden Verkauf einen weiteren Zuschlag (Warenumsaßsleuer) bis zu 15 vom Tausend des Butterverkauftpreises festzusetzen. der vom Verkäufer für die durch ihn erfolgende Lieferung zu zahlende Umsahsteuerbetrag weniger als 15 vom Tausend, so ermäßigt sih der Zuschlag auf den Betrag der Umsaßsteuer. Jn den innerhalb dieser so gezogenen Höchstgrenzen von den Kommunalver- bänden für den Groß- und Kleinhandel festzuseßenden Zuschlägen muß G L E N aat A niht gesondert in die rscheinung treten es Umsaßsieuerge|eßes vom 24. 12, 1919 RNGBl. S. 2157). f x

Der in Zifer 11. 1. bezeichnete Zuschlag ermäßiat 14, goweit en nit ent-

Die vierte Ausführungsbestimmung vom 22. Dezember 1919

(Reich8anzeiger Nr. 293) wird aufgehoben.

Diese Ausführungsbestimmung tritt mit dem Tage ihrer Bekannt-

machung in Kraft,

Berlin, den 31. März 1920. Reichsstelle für Speisefette, Rothe, lef

Ra L 1A a A E

Bekanntmachung. Auf Grund des Beschlusses des Reichskohlenverbandes

vom 1. April 1920 wurden die Kohlenverkaufspreise je Tonne einschließlih Kohlen- und Umsaßsteuer mit Wirkung vom 1. April 1920 wie folgt erhöht:

1. Für den Bezirk des Rheinish-Westfälishen

Kohlensyndikats: a) Fettkohlen:

Serbergeus C E E her ohlen E N M, S E I E E S E 24,40

7 P É 0 0 S 25,90 s Bestmelierte d C T 26,60 w Stückfkohlen Ea Ce O 28,80 o Nufkohlen e ä 0&0 29,60 N ußkohlen Dn 0 S 0D 29 60 v Nußkohlen M S d 9 0 Q 0 29,60 è Nukkohlen T N O E A 28,40 x Nußkoblen T I C C T 27,10 ie Kokskohlen s ° . . . . 6 o a s 24,90 y

b) Gas8- und Gasflammkohlen:

MOTDAIAES e a E M Flammförderkohlen A C ertopten C e Generator vblen ck40 U Q 26,60 è Gasfohlen . , 0E A 27,90 x R Bruno T c c eh A A E Nußkohlen IT ch9. D. E. S D D M 29,60 *

Nußkohlen T1 . Nußkohlen 19 , Nußkoblen Ÿ ,

Ä e e 2” e. 2 so - - - - B Ê“ - « I Â ee. es

Gewaschene Fei c) Eßkohlen: Fördergrus 109%, . ¿Föorderfohlen 25 9/9 örderkohlen 359/69 Bestmelierte 50 9/5

Nußkohlen T1 , Nußkohlen 11 , Nuf kohlen IIL. Nußkohlen 1VY.

d) Magerkoblen, orderarus 10% . örderfohlen 25% « Föôrderkohlen 35 9/6 Selpollèrte 50 9/69

e ee q. ee s eo. P o... O = eo R s. L. o __ E E n 2 A 0 R E 5 2 A n e E

öst. Revier:

wo E W-® S

Nußkohlen IIL

Nußkohlen 19. ,

Ungewal|chene Feinkohlen 6) Magerkohlen, westl ordergrus 10% . öordertohlen 25 9/5 ¿Förderkoblen 35 9% Melierte 45%.

Anthrazitnußkohlen 1. Anthrazitnußkohlen ILT Anthrazitnußkohlen 111. Anthrazitnußkoßlen 1V . Ungewaschene Feinkohlen Gewaschene Feinkohlen

Großkoks I Großfots 11 Broßkoks TII Gießereikots . Brechkoks L. Breckokts II Brechkoks 111 Brechkoks TV . Halb gesiebten und ha Knabbel- und Abfallkoks

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g) Schlamm- undminderw. Feinko Mittelprodukt- und Nachwaschkohlen 2% Für den Bezirk des Ostelbishen Brauns Toblensyndikats: Gruppe: Förderkoblen . Li d Siebkohlen Stückohlen

p für den Kommunalyerband oder die Gemeinde, an welche die Lieferung erfolgt, bis auf insgesamt... 6 74,

0: S .% S U D A K S G

b) Frankfurter Grupp örderkoblen , i :

Stückkohlen ë c) Forste Förderkohlen .

Siebkohlen Stückohlen

r und Görliß

3. Für den Bezirk des Mit koblensynd

Briketts und Naßpreßsteine . DTDAYTOBIEN ¿6 :

Stüdckoblen , Grudekoks ,

4. Für den Bezirk de

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Beträgt

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Berlin, den 3. April 1920. Aktiengesellsha

Bekanntmachung über die Ausgabe von Schuldverschreibungen. Mit Ministerialenischließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde München mit 4 vom verzinslihe Schuldverschreibungen auf den Jnhaber im Gesamtbeirage von 40 Millionen Mark, und zwar Stücke zu 5000 4, 2000 4, 1000 4, 500 #4 und 200 46, in den Verkehr bringt. München, 29. März 1920. Bayer. Staatsministerium ._A.: Völk

Hundert

Bekanntmachung

über Ausgabe von Schuldvershreibungen auf den Jnhaber.

Mit Ministerialenishließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde Regensburg mit 4 vom undert verzinslihe Schuldverschreibungen auf den Jn- ber im Gesamtbetiage von 4000000 4, und zwar Stüte ! zu 5000 46, 2000 M, 1000 4, 500 4 und 200 4, in den Verkehr bz ingt.

München, 29. März 1920.

Bayer. Staatsministerium des Junern. J. A. : Völk.

Bekanntmachung,

betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Jnha ber.

Der Pfälzischen Hypothekenbank in Ludwi hafen wutde die Genehmigung erteilt, innerhalb der ge lichen und saßungs8mäßigen Umlaufsgrenze nachstehende auf den gnhaber lautende, in Ste zu 10 000, 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 M eingeteilte Schuldverschreibungen in den Vei kehr zu bringen: #6 10 000 000,— 4 °/%ige in längstens 50 Jahren im Wege der Kündigung oder Verlosung mit min-

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24,20 24,40

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35,70

35,40 35,20 37,20 42,80 42,80 39,80 30,— 37,20 36,90 36,40

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destens dreimonatiger Frist oder durch freihändigen Rückkauf einlösbare Kommunalshuldverschreibungen (Folge 6).

München, den 31. März 1920.

Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe. J. A.: Lindner.

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Bekannimachung,

betr. die Ausgabe von Shuldvershreibungen auf den Jnhaber durh die Stadtgemeinde Freiburg.

Der Stadtgemeinde Freiburg ist durch Entschließung vom Heutigen im Einvernehmen mit den Ministerien der Justiz und der Finanzen die Genehmigung zur Ausgabe von Schuld- verschreibungen auf den Inhaber im Nennwert von 29000 000 /6 sowie zur Ausgabe der zugehörigen Zinsscheine erteilt worden.

Karlsruhe, den 18. März 1920.

Ministerium des Junern. Der Ministerialdicektor. J. A,: Dr. A. Jung.

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Bekanntmachung,

_ Dem Händler Georg Ewald Männel in Chemnitz wird hiermit auf Grund der Veroidnung vom 23. September 1915, betr. Fetnhaltung unzuverläfsiger Personen vom Handel, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs -und jede Beteiligung daran wegen Unzuvecläsiügkéit in bezug auf einen derartigen &ewerbebetiieb unter Auferlegung der Kosten des Verfahrens im Neichsgebiet verboten.

Chemnitz, den 1, April 1920. Der Rat der Stadt Chemniß. Gewerbeamt.

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Dr. Hüppner, Bürgermeister.

BetaununtmasGUng, Dem am 23. Juni 1881 in Lübeck geborenen Schlachter

Heinri Friedrih Kail Kos sel, wohnhaft in Lübeck, Brotes- straße 4, ist auf Grund der Bundesratsverordnung über die Fern- haltung unzuperlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Vieh jeder Art und mit Fleisch und Fletschwaren jeder Art untersagt. Lübeck, den 31. März 1920. Das Landeêëversorgungsamt. J. A.: Fahrenber.

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Dem Bäckermeister Adelbert Ganz in Sanger- hausen , Ulrichstraße Nr. 12, ift durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 28. September 1915 (RGBl. Sette 603) der Handel mit Bäckereiwaren auf die Dauer von zwei Monaten untersagt.

Sangerhausen, den 16. März 1920, Dex Landrat. von Spagkeren,

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 60, 61, 62 des Reichs-Geseyblatts enthalten:

Nummer 60 unter Nr. 7388 ein Körperschaflsgesey vom 30. März 1920; Nummer 61 unter

Nr. 7390 eine Bekanntmachung über das Hinausschieben des Zeitpunkis, an dem der Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deuischen Reiche und Schweden vom 2. Mai 1911 außer Kraft tritt, vom 31. März 1920,

Nr. 7391 eine Verordnung, betreffend Abänderung der Bundesratsbekanntmachung über den Verkehr mit Leimleder vom 16. Mai 1918 (Reichs-Gesegbl. S. 411), vom 2. März 1920,

Nr. 7392 eine Bekanntmachung. betceffend den Wieder-

eintritt des Friedenszustandes gemäß § 32 des Kriegsleistungs- geseßes, vom 31. März 1920; s E Nummer 62 unter Nr. 7398 ein Geseg, betreffend die S eines dritten Nachtrags zum Reichshaushaltsplane für das Rechnungsjahr 1919, vom 31. März 1920, Nr: 7394 ein Geseg, betreffend die vorläufige Regelung des RNeichshaushalis für das Rechnungsfahr 1920, vom T ein Gesez zur Durchführung des Einkommen- steuergeseges, voin 381. März 1920, Ns Berlin, den 1. April 1920. Poftzeitungsamt. Krüer.

Prensfeen, Das Staatsministerium hat beschlossen, die Hohbau-

1. April 1920 ab dem Finanzministerium anzugliedern. Gleich4 zeitig gehen damit auch das Technische Oberprüfungss- amt und die Schriftleitung der R eit Har Baus- wesen, des H as der Bauverwaltung und l Tmalspflege zum Finanzministerium über. Von diejem Zeitpunkt ab untersieht jomit die gesamte preußische Hochbauverwaltung dem Finanzmiuisterium.

| abteilung des em Finanz der ö entlichen Arbéiten vom

Finanzministerium.

Betrifft:

Vorläufige Einstellung des Portoablösungsver- fahrens und Einführung von Dienstmarken.

1. Vom 1. April 1920 ab treten die Bestimmungen über die

_ Portoablöfung einstweilen außer Kraft. : A

2. Alle Aen Va iun Behörden und staatlihen Dienst. stellen, die bisher zur Anwendung des Vermerks „Frei du Ablösung Nr. 21* berechtigt waren, haben von dem brzcichneten Tage ab diejenigen nah Orten im Deutschen Reiche gerihtèten rein preußische Angelegenheiten betreffenden ditenstlt Vost« sendungen, auf denen bisher der Portoablösungsvermerk anzu- bringen war, nah Maßgabe der allgemein gültigen Posttarife mit Dienstmarken frei zu machen. 7

3. Von der Postverwaltung werden zunächst nur Dienstmarken in den Weïiten zu 5, 10, 15, 20, 30, 50 Z und 1 aus- gegeben. Außerdem werden Miran mit dem Dienstwert- zeicher stempel zu 10 4 hergestellt.

4, Die Dienstmarken werden von den Dienststellen in der gleichen Weise wie garöhnlide Postwertzeihen verwendet. Telegramm- gebühren dürfen durch Dienstmarken nit entrichtet werden. D "au isl die Auflieferung von Päckchen bis zu 1 kg

atthaft.