1920 / 71 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Apr 1920 18:00:01 GMT) scan diff

aufgedruckten Vermerke abs-ndenden Stelle vor der Einlieferung der Sendungen zur ! Postbeförder ung zu durchstreichen.

. Die zum Bezuge von Dienstmarken berechtigten Dienststellen (Ziffer 2) haben ihren Bedarf an diesen Wertzeichen von der zuständigen Postanstalt zu beziehen. dur Benehmen mit der Postanstalt eine Bezugsstelle be-

Posthilfestellen geben Dienstmarken nit ab. in einem zum Landbestellbezirk

rte haben, tönnen die erforder-

d durch Vermittlung des Landbrief-

trägers- auf vorherige Bestellung bei diese m beziehen.

« Der erste Bedarf an Dienstmarken ist bei den Bestellpost- anstalten sofort anzumelden. Der weitere Bedarf ist regel- mäßig ‘zwischen dem 15." und 20. jeden Monats - für einen

tonat, von Dienststellen mit kleinerem Verbrauch für

2—3 Monate im voraus zu decken. Hierbei \ind die Dienst-

marken in ganzen Blättern oder Paketen zu je 100 Stück zu

kleinerer Mengen ist auf Fälle dringender

Für große Städte kann

stimmt merden. Dienststellen, die ihren Si einer Postanstalt gebörigen lihen Dienstmarken au

Notwendigkeit zu b

, Die Dienstmarken sind nicht am Schalter der Postanstalt, sondern beim Postamtsvorsteher oder bei dem besonderen Kassenführer der Postanstalt zu bestellen und abzuholen.

« Die Dienstmarken werden gegen Vorlage einer Empfangs- bescheinigung abgegeven, die von der Dienststelle auszufüllen und mit einem Abdruck des von der bestellenden Behörde

führten Dienstsiegels zu versehen ist. (Durchpauscbverfahren) behält die Diensistelle als m Portobuh zurück, Die Vordrucke zu dieser Be- scheinigung werden von der Postanstalt unentgeltlih abgegeben.

‘Die Bestellungen sind stets so einzurihten, day der in der Schlußsumme der Bescheinigung sich

Eine zweite Aus-

Gesamtgeldbetra auf volle Mark berechnet.

Die Bescheinigung der Dienststelle gilt zugleih als Aus- weis für den Abholer der Wertzeichen gegenüber der Posft-

Die Dienststellen haben ihre B-stände an Dienstmarken sorgfältig zu verwahren und dafür zu handenkommen oder ihre mißbräuchlid; mieden wird.

. Die bei den Dtenststellen unbrauchbar gewordenen Dienst- marken oder die auf verdorbenen Briefumschlägen, Postkarten, aketkarten usw. autgeklebten Dienstmarken werden bei der Dienststelle ihre Dienstmarken bezieht, Gattung und gleihen Werts Die für die Zustellung und NRück- sendung von Zustellungsurkunden im voraus durch ODienst- marken verrechneten Beträge auf Sendungeu, die nicht zugestellt werden können, werden von der Postanstalt des Aufgabeorts bei Rüdckgabe der Sendung qgutge|hrieben und dem Absender auf Grund eines von ihm auszustellenden Empfan der Stückzahl und Marken

Eine Barzahlung betm Bezuge der Dienstmarken dur die Dienststellen findet nicht statt. Die Bescheinigungen (Ziffer 10) über die Lieferung der Dienstmarken werden von den Post- anstalten monatweise gesammelt und der Regierungshauptka die Groß Berliner Polizeibehörden der Polizeihauptka}e, die übrigen Groß Berliner Orts- und Kasse der Ministerial- Militär- und Baukommission, für die Ministerien der Generalstaa!skasse übersandt. Kasse überweist den der Postverwaltung ge- dbetrag auf das Postschecklonto der Oberpost- kasse, in deren Bezirk die die Dienstmarken liefernde Post- anstalt liegt.

Auf die staatlihen Stiftungen finden die Bestimmungen wit der Maßgabe Anwendung, daß die Ausgaben auf die eigenen Der zuständigen Postanstalt ist

Sjahr 1920

daß ihr Ab- erwendung ver-

ostanstalt, von der d gegen Dienstmarken gleicher kostenlos umgetauscht.

8ganerfenntnifses orte monatli

Provinzialbehörden

nach zuständi uldeten- Ge

onds zu übernehmen sind. iervon Mitteilung zu maden,

blten Beträge sind für das Rechnun eshäftsbedürfnióöfonds der cinzelnen unter einem besonderen Abschnitt „Kosten für Portodienst- Mehrausgabe zu verrechnen. \ abshlüssen der Regierungshaupikafs:n für die Hauptbuch- inanzministeriums sind die monatlich gezahlten ienstmarken ersihtlich zu maten.

uganges und der Verwendung der Dienst- tenststellen ein Portobuh zu führen, das für die Dauer eines Nehnuagsjahres angelegt ist. Auf Seite 2 bezw. 3 1 der Zugang, auf den Seit lihe Verbrauch an Dienstmarken nachzuweisen, während die Seite 16 die Uebersicht über das Jahresergebnis enthält. Das am 31. März jeden Jahres ab die Ortsdehörden und einzeln ril der vorgese dieser sind die nahzuprüfen.

halterei des Beträge für . Zum Nachhwels des marken ist von den

en 4—15 je der monat-

uschließende Portobuch haben tehenden Beamten bis zum en Provinzialbehörde vorzulegen. Bei er sofort dur einen RNechnungsbeamten odann sind die aus den einzelnen fh ergebenden Jahresbeträge für die verbrauchten Dienstmarken menzustellen, Das aus der Zusammenstellung ersichtliche dergebnis des tatsählich aufgewendeten Portobetrages ist em Finanzminister, bis zum 15. Mai jeden Jahres an-

, Lie Herstellung der Portobücher wird die Regierung in Potédam : edarf an Portobüchern ist binnen aht Tagen dem Kassenbüro der Regierung in Potsdam anzuzeigen. , Die vom Staatsministerium Über die ge\{chäft! der Postsendungen in Staatsd'enstan Bestimmungen vom 7. Februar 1894 des Vermerks „Frei durch Ablösung Nr. 21“ auch in- Kraft. Insbesondere darf die Post niht in weiterem Umfange als. bisher in Anspruchß genommen werden, sondern es ist auf tunli%ste Beschränkung der Portoausgaben Bedacht zu nehmen. 17. Dieser Erlaß gilt auh für die allgemeine Verwaltung. Zugleih im Namen des Ministers für Handel und Ge- werbe, des Ministers für Landwirtchaft, Domäien und Forsten, r Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, des nern, des Ministers der öffentlihen Arbeiten und des Ministers für Volkswohlfahrt.

Berlin, den 23. März 1920. Der Pa

J. A. :

An die nachgeordneten Behörden.

ortobüchern

peraniafjen.

e Behandlung ten erlassenen [eiben bis auf die An-

des Ministers Ministers des

Minifterium des Jnnern.

Der Gerichtsasse}sor Hans Skalw eit in Kiel ist zum Re- gierungsrat ernannt. ü

5, Der bisherige Stempel „Frei durch Ablösung* ist niht mehr ¿ Ministerium für Landwirtschaft, Domänen zu verwenden. Die Stempel find jedoch aufzubewahren.

Die mit Dienstmarken fret gemachten Postsendungen und Post- karten, deren Zahl auch mit Rücksiht auf die bohen P preise in jedec irgendwie möglihen Weise einzuschränken ist, müssen mit der Bezeihnung und dem Abdruck des amtlichen Siegels (Stempel, Siegelmarke) der absendenden Dienststelle versehen sein. Die Angabe des Orts in dem Siegel ist nicht j erforderlih. Auch sind die auf Briefumschlägen und Vor- den Zustellungsurkunden noch vorhandenen „Frei durch Ablösung“

und Forsten.

Der bisherige- Verwaltunagsgerichtsdirektor Schwerin in Arnsberg ist zum Geheimen Regierungsrat und ständigen Mit- glied des Landeswasseramts ernannt worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Die Preußische Staalsregierung hat die Geheimen Bau- räte und vortragenden Räte im Ministerium der öffentlichen Arbeiten Nakonz, Kickton und Gustav Meyer zu Geheimen / Oberbauräten ernaunt.

Der Regierunasbaumeister des Maschinenbaufachs Dr.- Ing. Heumann, bisher in- Stargard (Pomm.), ift infolge Ernennung zum ordenilichen Professor an der Technischen Hoch- schule in Aachen aus dem Staatszeisenbahndienst ausgeschieden.

Ministerium für Volks8wohlfahrt. Boelanntmachutg.

Einvernehmen mit dem Herrn Minister für Land- wirtshast, Domänen und Forsien, dem Reichsminisierium des Innern und dem Reichswehrministeriuum seße ih die Ver- kaufspreise für Tetanusserum vom 1. April d. J. ab bis auf weiteres anderweit wie folgt fest: Einkaufs- Apothekenver- preis für fkaufepreis an Apotheker. das Publikum.

Füllung 15 Antitoxtkn Einheiten 4fachß 3,— 4,— M T u 20 Ï 4 40 4,40 T A 100 J Ï 13,— , 16,— 0 200 Y ä 2000

400 96,30

21,20

IV.

30,35 7

7 " u 90,— D «L100 ü 6fah 18,— Berlin, den 29. März 1920.

Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt. F. A.: Gottstein.

Evangelischer Obeorkirchenrat.

Der Pfarrer Mertens in Heinrichswalde, Regierungs- bezirk Gumbinnen, ist zum Superintendenten ernannt worden. Ihm is als solhem das Ephoralamt der Diözese Litaui|ch Niederung übertragen worden.

Dem Konsistorialassessor Vierthaler in Magdeburg ist die Entlassung aus dem preußischen Staatsdienste behuis Ueber- tritts in den anhaltishen Staatsdienst erteilt worden.

Bekanntmachung.

Der Kaufmann Max Reh, Gemarkerstraße 6 wohnhaft, dem ‘dur Verfügung vom 18. Dezember 1918 wegen Unzuverlässig- | keit jeder Handel untersagt worden ist, ist von heute ab zum Handel wieder zugelassen,

Barmen, den 26. Viärz 1920.

Die Polizeiverwaltung. Dr. Hartmann. Bekanntmachung.

Der Händler Netinhold Wolf, Weststraße 25, dem durch Verfügung vom 15. Dezember 1919 jeder Handel mit Nah- rungs- und Genußmtiteln und sämtlichen anderen Gegenständen des täglihen Bedarfs wegen Unzuverlässtgkeit e worden ist, ist von heute ab zum Handel wieder zugelassen.

Barmen, den 27. März 1920.

Die Polizeiverwaltung. Dr. Hartmann.

Bekanntmachung.

Hugo Feller sen, Schillerstraße 14, hier, wohnhaft, dem durch Verfügu: g vom 19. Dezember 1918 jeder Handel mit (Hegen- ständen des täglihen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit untersagt war, ist zum Handel wieder zugelassen,

Barmen, den 30. März 1920.

Die Polizeiverwaltung. Dr. Hartmann,

Bekanntmaghung.

Der gegen die Firma Ferdinand Waller, Cöln, Brabantersirañße 6, E en Inhaber Ferdinand Waller, Cöln, Lütticherstraße 54, auf Grund de: Bundesrats- verord'ung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzu- verlässiger Personen vom Handel, ergangene Beschluß vom 31. August 1916 auf Untersagung des Handels mit Seife und deren Ersaßmittlen wird aufgehoben. Die Kosten der Veröffent- lihung hat Waller zu tragen.

Cöln, den 12. Februar 1920.

Der Oberbürgermeister. I. V.: Dr. Billstein.

Bekanntmachung. Der gegen den Peter Horay, Cöln, Rabenstraße 9 auf Grund bau Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betr. ernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, ergangene e\Glui vom 7. Mai 1919 auf Untersagung des Handels mit allen Lebens-, Nahrungs- und Genußmitteln, namentlich mit Konditorwaren, wird aufgehoben. Die Kosten diejer Veröffentlihung hat Peter Horaß zu tragen. Cöln, den 23. März 1920. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Billstein.

—————

Bekanntmaqhung.

Gemäß § 1 der Bekanntmahung des Bundesrats zur Fern- baltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) ist der Chefrau des Franz Klein, C ln, Triererstraße 51, der Handel mitsämtlihenGegen- ständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Lebens- und Futtermitteln sowie Hefe, untersagt worden. Die Kosten dieser Veröffentlihung hat die Ehefrau Klein zu tragen.

Cöln, den 29. März 1920. Der Oberbürgermeister. I. V.: Dr. Billstein.

gm a Bekanntmachung.

Dem Nestaurateur Bruno Müller, geboren am 9. Dezember 1890 in Simmenau, Kreis Kreuzburg, wohnhaft in ‘rankfurt a. M., Börsenplaß Nr. 9, Geschäftslokal: „Börsendiele“, ¿rsenplay Nr. 9, wird hierdurh der Handel mtt Gegen- ständendes täglihenBedarfs, insbesondere Nahrungs- mitteln aller Art, jowie jeglide mittelbare oder unmittelbare Be- teiligung an einem solhen Handel wegen Unzuverlässigkeit in

bezug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt.

Frankfurt a. M., den 15. März 1920. Der Polizeipräsident. J, V.: Hammacher.

BekanutmäGUuUnxÇ

Auf Grund der Bundesraisbekanntmabung zur Fernhaltung un- zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 nebst Yusführungsanweisung vom 27. September 1915 untersage ih biermit dem Fischhändler Heinrich Christian Karl Drews in Lockstedter Lager, geboren am 13. Juni 1883 zu Langwedel, Kreis Rendéburg, den Handel mit Nahrungs- mitteln aller Art auf die Dauer eines Jahres im ganzen Neich8gebiet.

Igzehoe, den 9. März 1920.

Der Landrat. Dr. Diefenba d.

Bekanntma

Der Hökereiinhaberin Frau Auguste Otto, geb. Sch{hneidereit, hier, Wiese 5, ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverläjsiger Personen vom Handel vom 23. Sep- tember 1915 (NGBl. S. 603) der Handel mit Lebens- mitteln. und sonsttgen Gegenständen: des tut lihen Bedarfs wegen Verkaufs von Trinkbranntwein aus Brenn- spiritus untersagt worden.

Königsberg, den 9. März 1920

Polizeipräsidium. Wucherstelle. Nitsch.

BekranntmaGung.

Der Hösökereiinhaberin Frau Bertha Nohd, geh Böhke, und ihrem Ehemann, dem Invaliden: Frttz NRohd, bier, Bahnstraße 85, ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund des § 1 der Bundesratêverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Neichs-Geseßbl. S. 603) der Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Herstellung und Verkauf von Trinkbranntwein aus Brenn- spiritus unters at worden.

Königsberg, den 23. März 1920. Polizeipräsidium, Wucherstelle. Nit tf ch.

(Fortseßung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Aeronautisches Observatorium. Liwdenberg, Kreis Beeskow. 2. April 1920. Ballonaufstieg von 6 a bis 7 a.

S E 1

| | x die V0 Relative Wind : Seehöhe | Luftdruck MEP Se Geschwind. u mm | oben | unten oj Richtung eve 1922 | 745,1 | 63 | 86 |GSODS| 2 300 728 8,1 75 SzO 4 500 U 6,4 75 S 3 1000 669 3,0 65 C 1500 629 0,8 60 S L 2000 591 _— 1,9 60 SzO 1 2200 005 9,4 69 3000 520 9,0 | 05 (F 3340 | 498 | -—11,3 65 | SzO 1 3500 | SzO 1

21, bedeckt, Dunst. —- Bodeninversion bis 170 m von 6,3 ® auf 9,3 9%,

3. April 1920. Drachenaufstieg von 5} a bis 6} a.

Relative Wind

Seehöhe | Luftdruæ| Temperatur |Feuchtig- A

oben | unten eit | Richtung| Sekund.-

m mm | 9% Meter 122 | 746,7 54 | 97 | VSW | 68 300 | 720. | 40 100 | WiS 13 500 718 | 28 100 | WiS 14 00 | 0 | 009 100 | W 6 1060 | 665 | 1,0 10 | W 6

Bedeckt, Regen. JInversion S m und 1060 m von 0,59% au ;

(Fortsehung des Nichtamtlichen in ber Erflen und Zweiten Beilage.)

CERES S S N RAC (4E S N ROEI E H RRIAME S0 I MORR S N S S E N

Theater.

Opernhaus. (Unter den Linden.) Mittwoh: 70. Dauer-

bezugsvorstellung. Figaros Hochzeit. Anfang 64 Uhr.

Donnerstag: Otello. Anfang 6| Uhr. Schauspielhaus. (AmGendarmenmarkt.) Mittwoch : 73. Dauex

bezugsvorstelung, Der Marquis von Keith. Anfang 7 Uhr.

Donnerstag: Friedrich der Große. I. Teil: Der Kroupriuz.

Anfang 64 Uhr.

Familiennachrichten.

Verlobt: Frl. Marie von Quast mit Hru. Dr. Christoph Obly

(Radensleben). Frl. Lotte Tedlenburg mit Hrn. Oberleutnant

Helmuth von Dergzen (Tannenfeld bei Nöbdeniß—Königsberg Pr.).

Frl. Marianne Palm mit Hrn. Stabs- und Negimentsarzt

Gt i Heinrih Claus (Rittergut Silmersdorf bei Putliß— rlig).

Gestorben: Hr. Gereral der Infanterie a. D. Lothar von Trotha

(Bonn). “Hr. Oberstleutnant 3. D. Franz von Petersdorf (Voßfeld b. Gr.-Varchow i. ieh: Hr. Kammerherr, Major a. D, Bernhard: Göt von Olenhusen (Göttingen).

Verantwortlihér S{riftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenbura. Verantwortlich für den Angeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle,

MNechnungsrat engering in Berlin. Verlag der Geschäftsstelle (Menaerina) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdrutkerei und Verlagsanstalt, - Berlin. Wilhelmstraße 32.

Zehn Beilagen

(einschließlih Bbrsenbeiläge* und Warenzeichenbeilage Nr. 24 A und B)

und Erste, Zweite, Dritte, Vierte, Fünfte und Sechste Zentral-Handelsregister-Beilage.

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Î ß h

S T E E As DE E E I ID E A O -

Œrfsfse Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staat3anzeiger.

„V #1.

Amtliches.

(Fortsepung aus dem Hauptblatt.) Deutsches Reich.

Bekannimachung.

Der Arbeitgeberverband für das Baugewerht Schleswig-Holstein E. V,, Kreisgruppe Kappeln, der Arbeitgebervervand für das Baugewerbe Schleswig“ Holstein E. V., der Deutsche Bauarbeiteroverband, Zweigverein Kappeln, und der Zentralverband der Zimmerer Deutschlands, Zahlstelle Kappeln a. d. Schlei, haben beantragt, den zwischen ihnen am 30. Juni 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohnu- und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs- Gesegbl. S. 1456) für ollgemein verbindlich zu erklären für das Gebiet, das durci) die Ostsee und nachfolgenden Orte begrenzt wird und diese miteinschließt: Steinbergholz, Steinberg, Abneby, Mol Moh1 kirch, Rügge, Töstrup, Rabeukirchen, Ekenis, Winnemark und Karby.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. April 1920 erhoben werden und find unter Nummer LB. R. 3343 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 17. März 1920,

Der Neichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Mea eaen I

Bekanntmachung.

Der Reich§verband des Deutschen Tiefbaus- |

gewerbes E. V. hat beantraak, den zwischen dem Reichs- verband des Pn S E. V., Be- ziztsgruppe VIIIL dem Arbeitgeberverband für das Baugewerbe zu Riesa und Umgegend, dem Deutschen Bauarbeiter-Verband, Bezirks3verein Riesa, und dem Zentralverband der Maschinisten, Heizer und verw, Berufsgenossen Deutshlands, Geschäftsstelle Dresden, anm 1. Oklober 1919 abgeschlossenen Lohn- und Axkbeiistarifvertrag nebst Nachtrag vom 15, September 1919 zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeiter im Tiefbaugewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Riesa, Boberjen, Ferberge „mit Ziegelei, Glaubiz mit Rittergut, Gostewiz, Gröba mit Ritter- gut, Gröbel mit Vogelberg, Heyda, Haidehäuser, Jahnishausen mit Rittergut, Böhlen mit Großholz, Kobeln, Langenberg, Lessa, Leutewiß, Mehltheuer, Mergendorf, Nerzdorf mit Ritter- qut, Neciß, Nickriß, Nünchriß mit chemischer Fabrik, Vorwerk Oberreußen, Oelsiß, Pahrenz, Pausiß, Pochra mit Neupochra, P -ppig, Prausiß, Pronnig mit Rittergut, Röderau, Sageriß, IBeida, Zeithain Dorf und Zeithain Truppenübungsplaß, Seer- haufen mit Rittergut, Nantiß mit Rittergut, Caibiy, Groptig, Caniß, Flur, LeckEwit, Schäniß, Dori, Vahra, Alt: und Neu- hir sc)siein, Rittergut Hirschstein, Gosa, Mark-Siedlig, ZGaes mit Rittergut, Radewiyz und Gohlis für allgemein verbindlich zu erflären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15: April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer T. B. R. 8047 an das Reich8arbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 383, zu richten.

-- Berlin, den 19. März 1920.

Der Reichsarbeitsminister. ad: 2: D. QUIE.

BelanntmacGuUng.

Der Arbeitgeberverband- des Einzelhandels

E. B., die Tarifgemeinschaft der Frankfurter Braue- reien, Frankfurter Firmen des Vereins deutscher Schriftgießereien, der Gewerkschaftsbund der An- estellten, Orisverband Frankfuri a. M. der Ver- band der Kunst- und Bauschlossereien und ver- wandter Gewerbe E. V. für Frankfurt a. M. und Umgegend, der Verband der Metallindustriellen für A R e und angrenzende Gebiete E. V,, rtsgruppe Frankfurta. M., der Verband der Zentral- heizungsindustrie E. V, Gruppe Hessen und Hessen- Natan, der Verein der Ledergroßhändler, ties furi a M., der Arbeitgeberverband des Frankfurter A der Verband der elektrotechniscchen S lationsfirmen in Deutschland, Ortsgruppe rankfurt a. M., E. V., die Vereinigung der Schuÿ- r A des Maingaues, Sig in Frankfurt a. M., die Frankfurter Kohlenhändler - Vereinigung von 1890 E. V., der Arbeitgeberverband für das Schneidergewerbe, Ortsgruppe IT, der Bund der tehnishen Angestellien und Beamten, Frankfurt a. M., der Zentralverband der Angestellten, Orts- gruppe Frankfurt a. M., der Angestelltenverbaud des Buchhandels, Buchs und Zeitung3aewerbes, Ortsgruppe Frankfurt a. M., der deutshe Werk- meisterverband Düsseldorf, Geschäfis stelle Frank- furt a. M., der Verband der weiblihen Haudels- und Büroangestellien E. V., Ortsgruppe Frankfurt a. M,., der Deutschnationale Handlungsgehilfenverband, Ortsgruppe A, M., der Reichsverband deut-, scher Büroangestellten, Frankfurt a. M., und die Ver- einigung der Exportfirmen in Frankfurt a. M. und Umgebung. haben beantragt, in Fortseßung des für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertraas vom 26 Mai 1919 den am 29. Januar 1920 abaeschiossenen Tarifvertra g zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesegbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Frankfurt a. M. für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag tönnen bis zum 20. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer

J

Berlin, Dienstag, den 6. April

————— e ————————

I. B. R. 3144 an das Reich3arbeitsministeriuum, Bexlin,

| Luisenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 22. März 1920, Der Reichsarbeitsminifter. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband leute im Handelskammerbezir®k Wiesbaden, E. V,., der Deutshe Transportarbeiterverband, gruppe Wiesbaden, und der Zentralverband christ- licher Fabrifk- unnd Transporiarbeiter Deutschlands, Sekretariat Wiesbaden, haben beantragi. den zwischen ihnen am 24. Dezember 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag sowie den Zusaßverirag vom 24. Februar 1920 zur Regelung der Lohn- und Ärbeiisbedingungen der Hausdiener, Packerinnen und Laufmädchen gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De- zember 1918 (Reichs-Geseßgbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Wiesbaden für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrog können bis zum 15. April 1920 erhoben werden und sind unier Nummer I. B.R. 3216 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 22. März 1920.

Der Reichsarbeitsminister. F. A: Or: Buse,

Bekanntmachung.

Der Verbond der Tapezierer und verwandter Berufsgenossen Deutschlands, Filiale Nürnberg-

Fürth, und die Freie Junung der Tapeziermeister

Nürnberg-Fürth haben beaniragt, den zwischen ihnen abge- j schlossenen, am 15. Februar 1920 in Kraft getretenen Tarif- | ] vertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeit8bedingungen | 1918 (Neichs-Gesezbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt

im Polfiec-, Tapezier-. und Dekorateurgewerbe gemäß 8 2 der |

Verordnung vom 283. Dezember 1918 (Reich#-Gesepbl, S. 1456) für das Gebiet der Städte Nürnberg-Fürth für allgemein ver- bindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum . April 1920 erhobea werden und find unter Nummer I, B. R. 3451 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Lutsens straße 33, zu richten. Berlin, den 23. März 1920. Der Reichgarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Deutsche Bauarbeiterverband, Zweigverein Gera, hat beautragt, lichen Tarifvericrog vom 30. April 1919 und Nachtrag vom 5. Dezember 12919 zur Negelung der Lohn- und Arbeits- bebingungen für die gewerblicen Arbeiter im Baugewerbe die zwischen den Tarifvertragsparieien am 13. Februar 1920 ge- troffene Lohnvoereinbarung gemäß § 2 der Verordnung

vom 23. Dezember 1918 (Reich8-Ge}tegbl. S. 1456) für das } E des Tarifvertrags vom 30. April 1919 gleicfalls |

für allgemein vervindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 2764 an das Reichsarbeit8ministerium, Berlin, Luisen- firaße 38, zu richten.

Berlin, den 23. März 1920.

Der NReich3arbeitsmirtister. I. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Deuische Landarbeiter-Verband, Gau Ober- pfalz und Niederbayern, in Regensburg hat bean- tragi, den zwischen ihm, dem Kreisverband land- und forüwirtschastliher Arbeitgeber für Niederbayern und dem Zentralverband der Forft-, Land- und Weinbergsarbeiter Deutschlands, Gau Nieder- bayern, am 13. Februar 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeit2bedingungen für die land- und forstwirtschaftlihen Arbeiter (Taglöhner) gemäß §8 2 der Verordnung vom 283. Dezember 1918 (Reichs-Seseybl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Niederbayern für allgemein ver- bindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. April 1920 erhoben werden und find unter Nummer I. B. R. 3352 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- firaße 33, zu richten.

Berlin, den 23. März 1920.

Der Reichsarbeitsminister, J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Die Bezirksgruppe Südbayern der Reichs- arbeitsgemeinshaft für die Textilindustrie in Augsburg hat beantragt, die zwishen dem Verbande Süddeutscher Textilarbeitgeber, dem Deutschen Te xtilarbeiierverband und dem Zentralverband chriftliher Textilarbeiter am 83. Februur 1920 abge- \{lossene 2 A zu dem Tarifverirage vom 23. Oftober 1919 zur Regelung der Lohn- und Arbelis- bedingungen für die gewerblichen Arbeiter în der Texlil- industzie mit Ausnahme der Nähfadenfabrikation gemäß § 2 der Verordnung vom 2B. Dezember 1918 (Reiczs-Gesepbl. S. 1456) für das rechlsrheinishe Bayern südlich der Donau R De allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diejen Antrag fönnen bis zum 20. April 1920 erhoben werden uno find unter Numa

I. B. R. 33859 an das Reichsarbeitsminifterium,

selbständiger Kaufs | Orts3- |

im Anschluß an den allgemein verbind- |

Berlin, Luisenstraße 38, zu richten. Berlin, den 23. März 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

t matter M

Bekanntmachung.

Der Bayerische Mälzerbund E. V., Sig München, und der Verband der Brauerei- und Mühlien- arbeiter und verw. M La enes haben beantragt, den zwischen ihnen im Anschiuß an den Tarifverirag vom 28. März 1919 Cen Landestarifvertrag vom 30. Dezember 1919 zur Regelung der Lohn- und Arbeits- HERUBLE, im Müáälzereigewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 283. Dezember 1918 (Reichs - Geseybl. S. 1456) für das Gebiet des Freiftaates Bayern rechis des Rheines mit Aus- nahme von Coburg für allgemein verbindlich zu erklären.

Sinwendungen gegen diesen Äntrag könnea bis zum 20. April 1920 erhoben werden und find unier Nummer I. B. B. 3615 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- ftraße 38, zu richte.

Berlin, den 23. März 1920.

Der Reichsarbeitsrainister. J. A: Dv. Busse

Bekanntmachung.

Die Privaibeamten-Vereinigung E. V., Zella- Mehlis, hat beastragt, den zwischen ihr und dem BVer- band Thüringer Metallindustrieller, Ortsgruppe Zella-Mehlis, am 19. Februar 1920 abgeschlossenen Zusatz zu dem allgemeiu verbindlihen Tarifvertrag vom 25. Juni 1919 zur Regelung der Gehalis- und Anstellungsbedingungen für die faufmännishen und technischen Angestelllen und die Werkmeister gemäß § 2 der Verorbnung vom 28. Degember

Zella-Mehlis gleichfalls für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Äntrag fönnen - bis zurn 15. April 1920 erhoben werden und find unter Nummer L. B. R. 3328 an das Reich3arbeitsministerium, Berlin, Luisens siraße 33, zu richten.

Berlin, den 23. März 1920.

Der Reichsarbeitsminifter. J. A: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Die landwirtshaftliGze Provinzialarbeits3- gemeinschaft Ostpreußens hat durch den Reichs- lommissar füx den Osten beantragt, den zwischen dem landwirtshafilihen Arbeitgeber- und Wirtschafts- verband der Provinz Ostpreußen, dem Zentralver- band der Land-, Forst- und Weinbergsarbetiter Deutschlands und dem Deutschen Landarbeiterver- band am 10. Februar 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung dex Lohn- und Arbeitsbedingungen der Schweizer E geraäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesegbl.. S. 1456) für das Gebiet der Provinz Ost- preußen mit Ausnahme des Kreises Elbing für allgemein ver- binolih zu erfléjren.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum

| 20. April 1920 erhoben werden und sind untec Nummer

L. B. R. 3104 an das Reich8arbeitsministerium, Berlin, Luisen- siraße 33, zu richten. Berlin, den 23. März 1920.

Der Reichsarbeitsminisiex. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Unter bem 10. März 1920 ist auf Blatt 768 in Forisegung von Blatt 301 des DTarifregisters eingetragen worben:

Der zwischen den gleichen Vertragsparteien am 15. Oktober 1919 abgeshlojfene Nachtrag zu dem allgemein verbind:ichen Tarifvertrag vom 20. Juni 1919 zur Regelung der Lohn- und Arbeiisbebingungen für Maurer und ähnliche gewerbliche Arbeiter in Bau- und Maurerbetrieben Groß Berlins wird gemäß S 2 der Verordnung vom 283. Dezember 1918 (Reichs-

E S. 1456) für das Tarifgebiet des Tarifvertrags vom 20. Juni 1919 für allgemein verbindlich erklärt. Die allge- meine Vorbindlichkeit beginnt mit dem 20. Oktober 1919 Sie erfaßt nicht die Arbeitsverhältnisse von Arbeitern, die in einem Betriebe, der niht Baubetrieb ift, dauernd mit Rusbesserurigss arbeiten beschäftigt sind.

Der Reichsarbeitsminifter. J. V.: Geib.

Das Tarffregister und die VeCdrallen können im Rei arbeitsministerium, Berlin NW, 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der eger etgen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriuums verbindlih ift, können von den Vertragsparteien einen rud des Tarifyertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Bexlin, den 10. März 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 10. März 1920 if auf Blatt 782 des Tarif- registers eingetragen worden: Der zwischen dem Arbeitgeberverband ür das Baugewerbe im Kreise Neuftadt a. Rgb., dem Deutschen Bauarbeiterverband, Bezicksverein Hannover, dem Zentralverband der Zimmerleute Deutschlands, Zahlstelle Hannover und Umgegend, und dem Zentralverband cristliher Bauarbeiter Deutschlauds, Verwal- tungsstelle Hannover, am 1. April 1919 abgeschlossene Tarif- vertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der