fürsovgestelle Hauptfürsorgestelle, &rage steht. D Er ist ermächtigt, Anordnungen zu treffen, damit die '
vertreten sind, haben Siß und Stimme im Beirat der telle, infoweit als die Durchführung dieses Geseyes in Der Reichsarbeitsminister erläßt die näheren Bestim- Berufsgenossenschaften, die offentlichen Arbeitsnahweise und die Ver- | einigungen Unfallbeshädigter in einem angemessenen Verhältnis der zueinander und zu den Mitgliedern ded Beirats stehen. es Gesehes hat so zu erfolgen, daß oie ihrem alten Beruf erhalten werden und starke Belastung
Die Durchführung dies Schwerbeschädigten tunlichst oaß eine unverhältnismäßig gruppen oder einzelner Arbeitgeber vermieden wird.
ae s A A m
Jn allen Betrieben, Verwaltungen und Büros, in denen nah dem Geseß eine Vertretung der Arbeitnehmer zu errichten ist, hat sie sich um die Durchführung dieses Geseßes zu bemühen.
n Betrieden, die wenigstens 100 Arbeitnehmer beschäftigen, hat für diese Aufgabe einen Vertrauens- mann zu bestellen, der tunlichst ein Schwerbeschädigter sein soll, Di \hwerbeschädigten Arbeitnehmer des Betriebs stellung des Vertrauensmanns zu hören. Beauftragten zu bestellen, Arbeitnehmer wirken hat. fürsorgestelle diesen Betrieb,
die Vertretung der Arbeitnehmer
wia A, Dan
stellen auf Grund der §8 5, 9, § 10 Abs. 2 treffen, \cheiduna des Neichéarbeitsministers angerufen werden.
Der Arbeitgeber hat einen ! dem Vertrauensmanne j n nte: Schwerbeschädigten Beide Personen sind von dem Arbeitgeber der Haupt- j Sie dienen ihr als Vertrauensleute für
zusammenzu- ;
zu benennen,
Schwerbeschädigte dürfen nur mit einer Kündigungsfrist von ; 1, sofern nickt durch Geseß oder Vertrag :
vier Wochen entlassen werde! Jede Kündigung, die gegen
eine längere Frist vorgeschrieben ist. einen Schwerbeschädigten ausgesprochen wird, ist dec Hauptfürsorge- ! stelle anzuzeigen. Die Kündigungsfrist läuft erst von dem Tage, an dem die Anzeige abgesandt ist.
Die Vorschrift im Abs. 1 Sah 1 gilt niht, wenn ein Schwer- beshädigter nur zu vorübergehender Aushilfe oder versuchsweise an- enommen "wird, es sei denn, daß das Arbeitsverhältnis über vier Bochen hinaus fortge
werden nicht
und 24, September 1919 (NReichs-Gesehbl. S. 581, 1382 und 1 außer Kraft geseßt. stimmungen über eine fristlose Kündigung
Bei Streitigkoiten über die Verpflichtungen aus diesem Geseh ist g vom 23, Dezember 1918 (NReichs-Geseßbl. licbtungEcuésid:f gus id, f auch von dem beteiligten Schwerbeschädigten, von dem Vertrauensmanne der Arbeitnehmer (§ 11 Abs. 2) von der Hauptfürsorgestelle angerufen werden. telle kann das Verfahren wie eine Partei durch Anträge und durch ( f Bei den Entscheidungen muß ein unparteiisher Vorsitzender und als nichtständiger Vertreter der Arbeitnehmer ein Schwerbeschädigter mitwirken. estelle kann den s
der in der V andis, soweit et
zuständig ist. Hauptfürsorge-
Teiinah don Mor slamndlarn nrdo XÆUUNnTIOme an den erpaneAngen Fordern.
Der Beirat ( ¡chtungEausschüssen seines Bizirkes eine Vorschlagsliste von s{chwerbeshädigten Arbeitnehmern einreichen. Im übrigen gelten für die Bildung des Schlichtungsaus\chusses und für das Verfalren vor ihm di 9 M 23, Degember 1918.
VBerwaltungsbehörde kann, den Schiedsspruh des Schli Sie kann, wenn der S
der Hauptfürsoz
s. 30 der Verordnung vom j
: : ein privater Arbeitgeber beteiligt ist, usses für verbindlich erflären. von Schroerbeschädigten lle die Schwerbeschädigten bestimmen, die der Arbeit- Es gilt dann zwischen dem Arbeitacber und ein Dienstvertrag als abgeshlossen, der eine Regelung
Hauptfürsor ber einzustellen hat. Schwerbeschädigten dem Inhalt des Schiedsspruhs und, m Dienstvertrage gleichartiger Arbeitnehmer ent- i]st die Cnilohnung nach der Arbeitsfähigkeit des
ltungäausdusses gegen lichen Rechtes und unter- uptflürsorgestelle die Ver- rium, wenn eine Reichs übrigen der Landeészentralbehörde zur Enb- eit des Schied8spruch3 vorlegen.
| A S 2E E Dea a
soweit dieser
nicht vorsie
dwerbeschädigten zu bemessen.
__ Nichtet si der Schiedsspruh des S die Behörde einer Körperschaft des öffen sich diese ihm nicht, so kann die t de ständigen Reichsmini behörde beteiligt scheidung über die Verbindli
Ein privater Arbeitgeber, der vorsäßglih oder in grober Fahr- leit gegen die Vorschriften dieses Gesehes verstö auf Antrag der Hauplfürsorge ostoßes mit einer Buße bis zu zohntaufend Mark g vor der Entscheidung gehört werden. G, nisheidung findet binnen vier Wochen Beschwerde zur Dicse kann die Buße für vollstrecklbar erflären, wenn die Gnischeidung des Schlichlung8quösschusses rechts Die Buße ist nach den V und an die Hauptfürsorgestelle Schwerbeschädwgtenfürsorge verwendet. ne Buße kann mcht festgeseßt werden, wenn der Arbeitgeber er im Durchschnitt der leßten drei Monate vor dem ße wenigstens 10 vom Hundert seiner Arbeitspläße mit Schwer- ersonen, die ihnen im S
chtungSaussdu zt, ist von dem ngsaussd
Verwaltungsbehêrde statt. kräftig geworden ist. Vorschriften über Gemeindeabgaben beizutreiben
ie für Zwede der tachweist, daß
beschädigten oder mit P ( 16 und 17 dieses Geseyes gleichftehe! trieben, in denen regelmäßig zu gewi zin be mehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, die höhere Zahl der Avbeiisplähße augrunde zu legen.
16;
Wenn ein SüwerbesWädigie: ohne berechtigten Grund einen ; Arbeitsplaß zurückweist oder verläßt oder wenn er i Verhalten die Durchführung des Gesehes schuldhaft vereitelt, kann der Beirat der Hauptfürsorgestelle, in deren Bezirk er seinen Wohnsi hat, beschließen, daß ihm die Vorteile dieses Gesehes zeitweilig er Scaverbeschädigte muß vor der Entscheidung stande, wenn ihm zwet s\e muß die Sie läuft vom Tage des Be-
t hat. Dabei i} in Be n Zeiten des Jahres ein ver-
sonst durch sein
zugute kommen.
Der Beschluß kommt nur
ittel des Beirats zustimmen.
bestimmt werden, für die er gilt. ] chlusses an und darf niht mehr als drei Monate betragen. eshluß ist dem Schwerbeschädigten mitzuteilen.
8 186. /
Die Haupifürsorgestelle i ermäcbtigt, KricaWeschädigte, für die
eine Rente noch nit festgesetzt i}, bis zur Feskseßzung threr Rente
den Schaerbesckädiaten agleichgustellen, wenn bestimmt anzunebmen ist, ;
ihre Enwverbêbeschränkung auf 50 vom Hundert oder mehr be- n werden wird.
Bis zur Neugestaltung des 5
a. Perscnen, die auf Grund des § 35 des vom 31, Mai 1906 (Reics-Gesetbl. Ol dur den Krieg herbeiaeführten Dienstbeschätigung eine Pen sion beziehen, der eine Beeinträcktigung der Erwerbsfähigkeit
! ) oder mehr vom Hundert zugrunde liegt
b, die nicht unter a fallenden, im Offizierpe 31, Mai 1906 (Reibs-Geseßbl S. 565) benannt | welde infolge einer Dienstbeschädigung nh den Vorschriften
on bezichen und teren Erwerbsfäbigfeit
jenstbeschädigung um mindestens 50 vom
Der Hauptfürsorgestelle, die für den
ist, liegt es ob, zu ent-
f. sorgungêrechts stehen den Schwer- |
ierpensionsgesches ) infolge einer
des Gesehes eine Pe durch die Folgen der umdert beeinträchtigt ist. ohnsiß dieser Personen zuständi scheiden, ob die bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind.
sonen nach der dur{schnuttlichen Menge, die sie in den 1911 bis 1915 vergoren haben, und soweit die zur Verteilung vorhandene Menge größer ist als die in den Kalenderjahren 1911 bis 1915 dur»
8, en Zeitraum von eÂs Monaten nach dem Jufkrafttreten ene Kündigung aegenltber Sckwerbeschädigten na Alf. 1 erst wirksam, wenn die Hauptfürsorgestelle ihr zugestimm Sie hat ihre Zustimmung zu erteilen, wenn dem S ein anderer angemessener Arbeitépilaß gesichert ist, Die Klindiaungen EcckXwerbescktädigter, die in
Januar 1919 und dem Jufkrasttreten dieses
gärungs
elten auch für dais usse Pflanzen auf ihren Antrag gestatien, den von ibnen
Vorschbriften Be Heit gi! dem 14.
Gesehes ausgesprockden worten md. § "2 Af. 2 und 3 gilt ent- sprechend.
Soweit ein Avbeitgeber bei dem Inkrafttreten dieses Gesehes
mehr als seckchs Sciwevbeschödigte auf hundert insgesamt vorhandene Arbeitnehmer ohne Untersctied des Geschlechts beschäftigt, sind Kün- digungen auch ohne die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle wirksam, |
wenn die folgenten Bedingungen exfüllt sind. De Kündigungen dürfen nur nach Benehmen mit der Hauptfürsorgestelle, rur in all- j mählicher Folge und nur in solchem Umfang ausgesprochen werden, |
| daß monatlih böchstens ein Viertel derjenigen Zahl von Stwer- ; besckädiaten ackŒündint wird, um die das Ses vom Hundert anfänglich i
I
überschritten wor. Vei ter Vereclming dieser Zahlen werden mehrere Betriebe deéseliben Urbeitgebers irforweit zusammengefaßt, als fre sich am gleicen Orte befmden und der gleichen örtlichen Vermaltung unterstehen.
S 19, Gegen Anordnungen und Entscheidungen, die die prplierte- ann die Ent-
Ueber Anträge, die auf Grund der S8 16 und 17 gestellt werden, U”
entscheidet auf Anrufen des Kriegsbeschädtgten der Beirat der Haupt- fürforgestelle endgültig.
8 20. ° E C E t Ps p 20 ¿ L f Der Neichsarbeitsminister i ermächtigt, mit Zustimmung des
Neichsrats Bestimmungen zur Ausführung des Gesehes zu erlassen.
& 21. Die Landesregierungen haben zu bestimmen, welche Behörden als
höhere Verwaltungsbehörden zuständig stnd.
S8 9Y R Ad
Dieses Geseß tritt zwei Wochen nah feiner Verkündung in
Kraft. Gleichgeitig werden die Verordnungen des Reich3amts füc | wirtschaftliche Demobilmachung vom 9. Januar, 1, Februar, | 14, März und 10. April 1919 (Neichs-Gesegbl. S. 28, 132, 301 |
und 3899) und des Neichsarbeitsministers vom 14. Juni, 11. August (20) Berlin, den 6. April 1920.
Der Reichspräsident. Ebert.
Der Reichskanzler. Müller.
Verordvnvng über Kunsthonia. Von 1. April 1920. Uuf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur
Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-GBe- sebbl. S. 401)/18. August 1917 (Neichs-Geseßbl. S. 823) wird verordnet:
Artikel 1. n der Veroronung über ae Ves vom 7. Dezember 1917
(Reichs-Gesegbl. S, 1094) in der Fassung der Verordnungen vom 8. November 1918 (Reichs-Geseßbl, S. 1295) und vom 10, Dezember 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 1975) werden folgende Aenderungen vor- genommen:
1, § 2 Wf. 1 erhält folgende Fassung:
Der Preis für Kunsthonig varf beim Verkaufe durch den |
Hersteller, scwei! nicht unmittelbar an Kleinhändler oder Ver- braucher verkauft wird (§ 3), einschließlichd Verpackung für je 190 Kilogramm Neingewicht nicht Übersteigen : bei Lieferung in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis L R O G bei Lieferung in ältnissen mit einem Inhalt N
von mehr als 1 Kilogramm. . . P. 8 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: i
Der Preis für Kunsthonig darf beim A 9 Klein-
ape A (S 4) sowie beim erfaufe durch den Berste r an Ver-
E einschließ:ih Verpackung für je 100 Kilogramm NRein-
gewicht nicht übersteigen e i bei Lieferung in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis d L E d, A8 G bei Lieferung in Behältnissen mit einem Jnhalt Li vier E vet Sa R E : . 1 erv folgende Fassung:
Der Preis für dal (6 darf beim Ag an Ver- braucher (Kleinhandel), abgesehen vom Falle des Verkaufs dur den Ger olle: (§ 3), für 1 Pfund Neingewicht niht übersteigen
hei Lieferung in Paketen oder Dosen. . . „ . 7 j bei Lieferung ohne Verpackung (im Ausflich) . . 720 „.
Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 1. April 1920. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. L o E TUCH
l T
Var orn,
betreffend Ausführung und Ergänaung der
Verordnung übec Rohtabak. Vom 1. April 1920. Auf Grund des § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 88 12, 13 der
Bundesratsverordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916
(Reichs-Gesepbl. S. 1145) und auf Grund des 8 4 der Verord-
nung, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse des Ver-
trauensausschusses des Tabakgewerbes, vom 4. Februar .1920 / (Reichs-Gesebbl. S. 144) sowie auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung betreffenden Befugnisse nach Maßgabe des Erlasses, betreffend die Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaftlihe Demobilmachung, vom 26. April 1919 (Reichs- Geseubl. S. 4838) bestimme ih was folat:
d. j Als orientalische und ihnen gleichartige Tabakblätter (Z 1 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung über Rohtabak) sind die Blätter der nad- nden Tabakarten anzuschen: levantinischer, türkischer, bulgarischer,
* griechischer, serbischer, dalmatinmischer, bosnischer, albanisher, montene- grinischer, herzegowinischor, rumänische, russischer, cimesischer, unga- rischer Tabak, Algiertabak, ostafrifanischer Ntyassatabak, itallienif Basmatabak,
§ 2. ; Als Tabake, die sowohl zur Herstellung von Zigareiten als auch
von anderen Tabakwaren dienen (§ 12 der Verordnung), find die nad stehend aufgeführten Arten anzusehen:
Java, Virginia, Maryland, Kentucky, Birma, Nangoon, Ben- galen, Paraguay, deutscher Tabak.
& 3, 7 j Zum Ankauf von Rohtabak zroecks Vergärung sind die Händler assen, die vor dem 1. August 1914, und be Hersteller, die vor dem ugust 1916 Tabak vevgoren haben. Die Inlandgesellschaft teilt den Rohtabak den Bes s Kalenderjahren
! gezogenen Tab-k in demselben Umfang wie 1915 felbst oder dur daften cder Tabakbauverbande zu vergären. m Grumpen beim Pflanzer sind nur die Händler und Berarbeoiter zuzulassen, de innerhalb der leßten 5 Jahre vor dem 10. ODftober 1916 vom Pflanger Grumpen gekauft Besiß eines zu threr Aufbewahrung versteuerten inländischen Tabak befinden. Grumpen sind aus\#{ließlih für di
Zum Ankauf
haben und si im geeigneten Privatlagers für un-
ck Herstellung von NRauchtaba
Die Inlandgesellshaft kann in Uebereinstimmung mit
51chusse bei der Zulassung zum Ankauf Ausnahmen gestatten. Nohtabak bleibt tuoß des Ankaufs beschlagnahmt. 1 bedarf es einer beson Das gleice gilt von Tabak, der zu- aunsten der Inlandgesellschaft besckllagnahmt ist und auf ihren Antiag i gemäß § 4 der Bundesratsverordnung auf eine im Anirag bezeicmete i Person übertragen wird.
Beravbeitung und zum Weiterverkaufe | laubnis der Inlandgesellschaft.
Auf die Sandblätter, die ungecoren verarbeitet werden finden
die für Grumpen geltenden Vorschrifien des § 3 sinngemäße An-
S Wer zum Ankauf von ungegorenem Tabak eins{ließlch der Gruwmpen und Sandblätter beim Pflanzer zugelassen wird, erhält pon der Jnlandgesellshaft einen Be welher Menge faufen darf.
6.
Die zugelassenen Käufer balten den Pflanzern den Tabak fofort beim Vewrwiegen zu bezahlen. Vflanzern als Boauftragie der Jnlandgesell\chaft. Pflanzern unmittelbar zur Zahlung verpflichte.
Die zugelassenen Käufer haben die steueramtliben Verwiegungs- nlandgesellschaft einzusenden, Die Ver-
Dieser gibt an, wo r Berechtigte NRolhtabak auf-
Sie handeln dabei gegenüber den
ese ift den
listen ohne Verzug der wiegungsgebwhr zahlt ber
A Zur Uebertragung von Bedarfsanteilen der nach lassenen Vergärer if die Genehmigu
reinftimmung mit dem Vertrauensausschuß erforderli.
8&8. Die Auslandgesells{chaft trifft in Nebereinftimmung mit dem Ver- estimmungen über die Verteilu sowie Über die Begugs3anteile der Nohtab anteile der Hersteller, über die Abgabe von verkauf und von Preßtabak im Kleinhandel.
des Rohtabaks ber die Bedarfs- ohtabak im Kleinmengen-
trauenS8aus\chusse
& 9, Als Kleinmengenverkauf gili bei inländisGem Rohtabak der Ber- Kilogramm, bei inländishem und aus-
fauf von nit mehrt alls 6 höchstens 60 Kilogramm an
ländistem Rohtabak der Verkau 00 d : den gleichen Abnehmer (Kleinhändler oder Verarbeiter) innerhalb einer Kalenderwooche.
8 10. Der Verkauf von Kentucky- und Virgi brauder im Wege des Kleinhandels und de mengenverkaufs ift keiner Boschränkung unterworfen.
Preßtabak an Ver- für zuaclassenen Klein
Î : | Kleinmengenverkäufer dürfen bei Abgabe im Kleinmengenverkehr auf den um den Zoll. und Steuerbetrag erhöhten Einkaufspreis einen erheben, dessen Höchstgrenze jeweils von der Auslandgesell- schaft in Uebereinstimmung mit Nexrtrauen3ausschusse fest-
gejeßt wird.
12,
Händlern zweiter und britber Hand des Einfuhrbandels) znzubilligenden Nutzens wird ellidaft in Nobeveinstimmu ver GeneHmigun=4 hes
§ dftgrenze des ben
8 18. Der Verkehr mit Ansichts- und Arbeitsmustern, auch aus dem Zollaus\{lußgebiete, bis zu 2 Kilogramm in jeder Sorte bleibt frei.
8 14. ur Uebertragung von Bedarfsanieilen der zugelassenen Mohtabak- händler und Verarbeiter i die Genehmigung der Auslandgesellschaft in Uebereinstimmung mit dem Vertrauensauê\ Huß erforderli, Die Auslandgesellshaft kann in Uebereinstimmung mit dem Ver-
trauensaus\{chusse Bedarfsanteile erhöhen oder herabseßen.
aften können in Vebereinstimmung mit timmen, daß die zugelassenen Be berehtigten im Rahmen ihrer Bedarfsanteile inländischen Rohtaba der Ernte 1919 in- bestimmten Mengen beziehen müssen und die Zu- weisung ausländishen Rohtabaks oder inländischen Nohtabaks früherer Ernten von der Erfüllung dieser Bezugspflicht abhäng!g machen.
ur Geltendmachung der Ansprüche aus Abs. 1 ¿gesellschaften oder die von ihnen bestimm
Die Tabak’handelsge\e dem Bertrauensaus\chusse
nd die Tabaks Personen befugt.
6.
Der Preis für verarbeitungsreife Grumipen sowie für aufgebrodlnete, nicht gegorene Seitentriebe (Geize) und Gipfeltriebe (Köpfe) aus dem Evnterahre 1919 bemißt sich na
Dem Anfkcufspreise für Grumpen, Seitentriebe (Geize) und gerechnet werden:
a) bis zu 8 M
folgenden Grundsäßen: ramm steueramtlich VETWOGENEC ipfeliriebe (Köpfe) dürfen zuw
für Einkaufékosten einsck{lueßlicher der Makler
gebühren, i b) die von der JInlandgesellschaft erhobenen Gebühren, c) bis zu 2 vom Hundert als Entschädigung für Zinéverlust,
Hieraus werden unter Berücksichtigung des Gewichtsverlustes rach erfolgter Verpackung auf den 15. Dezember die Einstandskosten des ndler3 beredmet. Den Einstandskosten dürfen bis zu 20 (4 für erlesen, Behandeln und sonstige Unkosten sowie bis zu 4 vom Hundert für 50 Kilogramm als Händlernuyon zugerechnet werden,
Zu dem sich hiernah ergebenden Gesamtbetrage dürfen Vertreter» fosten big ze 1% vom Hundert zuges{lagen werden, steuer darf gesondert in Recknung gestellt werden. : erlaufépreis gilt bei Barzahlung und sofortige Abmhme. Bei Zielgewährung kann der Händler % vom Hundert für ), Tage der Berechnung an, hingurechnen : Verpackung kann vom Käufer gestellt over vom Verkäufer mit Kilogramm im Anrechnung gebvacht
clossene Maklergebilhr für Grumpen, Seiten- ipfeltriebe (Köpfe) (150 M für 50 Kilogramm) darf nur in Ansaß gebracht werden, wenn fie tatsächlich bezahlt worden ift. Das gleiche gilt für Vertretertosten (Abs. 4).
t kann in Uebereinstimmung mit dem Ver- onderen Griinden Zuschläge gewähren,
Die Umsahz- Der fo ermittelte
jeden Monat, vom
O 6 für jede angefangenen
Die unter a ei tvvebe (Geize) und
Die Înlandgesells immen daß aus |
§ 17. renen deutschen Tabak aus dem Erntejahre 1919 xen Grundsüßgen: , Ankaufspreise für 50 Kilogramm dachreifen Tabak dürfen
\nfaufébosten einschließlich der Mallergebühren, bis u % Æ für Gärungasfosten,
e) die von der Jnlandgesell schaft erbobenen Gebühren.
Hieraus werden unter Berücksichtigung des Gävungsverlustes vou g vom Hundert die Ginftandskosten für 50 Kilogramm Den Einstandskoston
Der Preis für
¿ugevechnet werden: bis zu 6 H
flinfundgwa bak beredbnet, m Hundert als Entschädigung für 4 vom Hundert als Händlernußen hinzuaere Zu dem sih hiernach ergebenden Gesamtbeirage dürfen Vertreter-
net werden.
ngen und der gestellten Antr
ues s idi Menge, nach Maßgabe dor vorhandenen Ver- nl zu. \andgesellschaft kann in Uebereinstimmung mit dem Ver-
Fosten bis zu 14 vom Hundert zugeschlagen werden, Die Unsaßsteuer baf aclondert tan Redmung (lt werden,
aufscblagen.
Verpackung kann vom Käufer gestellt oder pom Verkäufex mit B50 M für jede angefangenen 50 Kilogramm in Änvednung gebradt
werden.
Die urter a eingescchlossene Maklergebühr (0,75 4 für 50 Kilo- gramm Sandblatt oder andeven Tabak) darf mr in Ansak gebracht twerden, wenn sie tatsächlich bezahlt worden ist. Das aloiche gilt für
Vertreterkosten (Ab, 4).
„_ Bei Tabaken, die vor dem 15. März 1920 von einem Verarbeiter übernommen wurden, ist der Gärunasvorlust nur mit 15 vom Hundert und die Entschädigung für Zinswverlust nur mit 5c{\stens 3 vom Hun-
dert singuseßen. Die Inlondgesellschaft kann im Uebereunstin
trauenéaus| chuß aus besontberen Gründen Suichlläne § 18.
Die ZJnilandaeselsaft kann in Ueboreinstimmuma mit vem Ver- ircuensarésduß; über die Verwertung sowie Veräußerung von Tabafk- rippen :md Tabakstengeln (auch gewcilxte oder geschnittene oder gewalzte und goschnittene Tabakripp-n und Tabakstengel), insbesondere über
Preise, Händleraufschiäge, Verpackung und Maflergeblibren vorbehalt-
s der Genehmigung des Reichswirtschafismnisters Bestimmungen
Ÿ 19,
Der wach dar Verordnung für überlassene odex enbeiqnete Vorräte von Nobbabak, der zuqunsten der Auslandaesellschaft beschllaaahmt ist, av zthlende Preis (Uebernahmepreis) setzt sich zusammen gus:
1) dem für den Nobtaba? gezahlten Cinfaufspreis als Grunbpreis
und folgenden Zuschläaen, nämlich: den besonderen und den allgemeinen Geshäftzunkosten,
3) der Verzinsung des Anlagekapitals,
4) einer Nisikopramie,
b) dem Unternehmergewinne.
__ Erscheint der auf diese Weise erredmete Preis mit Nücksicht aaf die Güte und Verwendbarkoit der Ware zu hoch, ist. er insbesondere
ober als der Marftpreié im Großhandel an dem Tage, an dem der
abal auf Grund der Verordnung der Auslandaesellschaft zu überlassen war, fo ist ex cartsiprochend bherabguseten. § 20.
Die Gesellschaften biirfen für Aus\telluna von Bezugsscheinen zum Vorkcarf und zur Vorarbei tuna von Tabak zur Deckuna vhver Unkosten umd der Unkosten des Vertrauentausschusses Gebühren im allgemeinen bis zu 3 vom Hundert des Rechnunagswerts erheben.
Gegenüber der Zigarettenintastrie is die Grhebuma einer Gebühr zur mit Zustimmung des Neichswirtschaftsminisders zulässig.
E 21.
Die Audslandgesellschaft darf außerdem eine Gebitkr krr die Vor- arbeitung von Rohtabak mit Ausnahme von orjentalisdem und ihm
leibactigen Taba? sowie von Tabak, der zur Herstellung zigaretten- fieuervflicbtige Erzeugnisse verwendet worden ist, zur Deckung ührer
nkosten erbeben.
Die Gebühr wird nicht erhoben ftr Rohtabak, welden die Ver- arbo¡ter, Selbsthersteller oder Verbyaucher inn Kleinmengewverlguf er- worben haben. Die Gebühr wird Mine nit erhoben Ä Rohtabak dan Verbraucher vom Kleinhändler erworben baben.
Ebenso bleiben Kleinbersteller, die nit mehr als 400 Kilogramm os im Monat verarbeiten, von der Emtrichbuna der Gebühr Del Die Julandaesellschaft kann für die Ausstelluna vom Bezugs-
heimen zur Verarbeitung von inländischem Robtabak zu sogengnnten chwarzen Zigaretten eine besondere Gebühr im Betraae ven 30 Pfennig
x é Kilogramm der im Bezugsschein angegebenen Nohtabatmenge erheben.
Verarbeiter. von Rohtabak, für dessen Verarbeitung eine Dn f entrichten it, haben nach näherer Bestimmung der Auslandgesell- haft nach Ablauf jedes Monats die in diesem Monat verarbeiteten @ebührenpflichtigen Nohtabake spätestens bis zum zehnten Tage der nächstfolgenden Monate anzugeigen und die fälligen Gebühren einzuzahlen.
8 2.
Angeigepilichtige im Sinne des § 8 der Verordnung vom 10. Oftover 1916 haben den Gesellshaften auf Verlangen die zur Negelung des Verkehrs mit Rohtabak erforderliche Auskunft zu geben, inévesondere über Herkunft, Erwerbspreis, Beschaffenheit, Uuf- bewchrung und Behandlung des Tabaks, bei inländischem Dadbak auch über die Anbaufilächen, Andauweise und Düngeart,
8 23.
Die durch §§ b, 9 der Verordnung vom 10. Oktober 1916 über- tragenen Entscheidungen trifft, soweit Nohtabak in Betracht kommt, der zugunsten der Jnlandgesellschaft bescblagnahmt ist, unter Ausschlu des ordenlicbhen Necht&wegs das bei dieser Gesellschaft erridtete Schieds- geriht. Der Neichswirtschaftsminister ernennt die Vorsizenden und 0us den Kreisen der beteiligten Gruppen in gleicher Zahl die Beisißer. Die Jnandgesell\ haft erläßt eine Schiedéordnung die der Zustimmung des MNeicbwirtschaftsministers bevarf, Das Schiedsgericht entscheidet unter Mitwirkung des Vorsißenden und zweier Beisiker.
Das Schiedsgericht entscheidet auch endgültig über alle Streitig- Feiten zwischen Pflangern, Vergärern und Berarbeitern oder zwischen diesen un» den beiden Tabaklhantelsgesellshaften aus allen Ansprüchen die zugunsten der Jnlandgesellschaft beschlagnahmte Tabake betreffen,
__Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vollstreckbar. Auf die Iwangswollstrebung finden die Vorschriften der Zivilprozeßortnung sinngemäß Amwvendung. Die vollstreckbare R wird von dem Gerichtsschreiber des Amtsgerichts oder bei entsprechend höherem Streitwert des Landgerichts erteilt, in dessen Bezirk der Schuldner A allgemeinen Gerichtsstand hat, Diese Gerichte gelten als
rozeßgericle im Sinne der §8 731, 767 bis 770, 7941, 887 bis 890, 893 der Zivilprozeßordnung.
Die durch §§ 5 und 9 der Verordnung vom 10. Oktober 1916 einem Schiedsgericht übertragenen Entscheidungen erfolgen, soweit Rohtabak anderer als inländischer Herkunft in Betracht kommt durch das Reichs- wirlschaf tsgericht unter Ausschluß des ordentlichen Rechtêwegs, _ Auf das Verfahren vor dem Reichswirtschaftägerichte finden die Bestimmungen der Anordnung flir das Verfahren vor dem Reichs- toirtscastêgerihte vom 22, Juli 1915 (Reichs-Geseßbl, S. 469) in der hr derd, die Bekanntmachung vom 14, September 1915 (Neichs- Gesebbl. S. 1021) Ren Fassung sowie die p Wises der Verordnung über die Bildung der Spruchabteilungen des NeichEwirt- M vom 23. Januar 1919 (Reichs-Gescybl. S. 124) ent- Me nde Á e is:
ie Beisißer können aus der Vors{hlagsliste (& ? Abs. 4 der Anordnung für das Verfahren vor dem Rat aan oder aus den auf Grund der Anordnung vom 3. Mai 1917 (Neichs- Geseßbl. S. 3986) bisber ernannten Beisißern berufen werden; die Be:ufenen sollen zur Hälfte der Tabakindustrie, zur anberen Hälfte dem Tabakhandel oder der Maklerschaft angehören.
Aus den Beschlüssen des Reichawirtschaftsgerichts findet die Zwangévollstreltung statt, Auf die Zwangsvollstrecktung finden die Vorscriften der Pn O0 engem Anwendung. Für die Erteilung der vollstveckbaren Ausfertigung tritt an die Stelle des Geribts\chreibers die Geschäftsstelle des Neichawirtscbaftsgerichts. Die nah § 732 der Zivilprozeßordnung erforderliden Entscheidungen sind durch den ui evy zu_ treffen Das Reichäwir tschafisgericht a Sinne der §8 731 067 bis 770, 791, 887 bis 890, 893 der
ivilprozeßordnung als Prozeßgericht.
26. Weigert sih der Besißer, Aas ihm enteigneten Tabak heraus- ugeben, so kann die Polizeibehörde auf den Antrag der zuständigen abakhandelsgesellshaft an seiner Stelle und auf feine Kosten die
Der jo ermittelte Verkaufspreis gili bei Barzahlung und Frei- r bis zu einem Jahre. Ba Zielgewährung kann der Verkäufer 3s vom Hundert für jeden Monat, vom Tcge der Berechnung an
muna mit dem Ver- gewähren.
nötigen Maßnahmen treffen. Die Kosten sind der Polizeibehörde von der ersuchenden Stelle zu erseßen und auf den Vebérnahmepreis
bei seiner Festsezung anzurechnen.
§ 26.
Gegen Anordnungen und Verfügungen der Gesellshaften und des Vertrauenésausschusses ist Beshwerde an den von diesen gemein- sam gusammengeseßten Beschwerdeaus\chuß zulässig, Der Beshwerde- aus\{uß besteht aus der Abteilung Inland in Mannheim für An-
lankt
gelegenheiten der in Bremen für Ang
der Genehmigung des Neichswirtschaftsministers.
Die Beschwerde steht allen zu, die durch die Anordnungen und
] e zu, E V gc Ä Verfügungen der Gesellshaften und des WVertrauensaus\ch{usses unmittelbar beschwert sind. Ueber die Beshwerde wird mündlich handelt, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner sind zur Ver-
andlung zu laden. 8 27.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Gleidgeitig treten folgende Bekanntmachungen außer Kraft:
betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über
Rohtabak. Vom 10. Oktober 1916 (Neichs-Geseßbl. S. 1149);
treffend Ergänzungen der Ausführungsbestimmungen vom
10. Oktober 1916 zu der Verord 27, Oktober 1916 (Neichs-Ge bember 1916 (Neichs-Gesetzb zember 1916 (Neihs-Geseßbl S, 1389):
beireffend Aenderung der Ausführun: 10. und 27. Oktober 1916 zu der L tabak. Vom 30, Dezember 1
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S. 5d ) a
, betreffend weitere Aenderung der Ausführungsbestimmungen rung Uber Rohtabak. S. 249) vom 203) und vom
vom 10, Oktober 1916 zu der Vero Vom 20. März 1917 (Neichbs-Gese 12. April 1917 " (Reichs-Gesetzbl. j 18. April 1917 (Neichs-Gesepbl, S. 356
betreffend Abänderung der Ausführungsbestimmungen vom
18. April 1917 zur Verordnung über Rohtabak. Vom 6. Juni 1917 (Neichs-Geseßbl. S. 478); Ff vor U, Bs
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bestimmungen vom Bom 27. De-
24, September 1918
D: Lo N S d i A p (Neichs-Geseßbl. S. 1151). Vom 10. Oktover 1918 _(Neichs-Ge\eßbl. S. 1233); betreffend Nenden Auéfithnmasbestimmungen vom 10.
und 27. C : 1916 er ; über Nobtabak. Vom 8. § nber 1918 (Reichs-Gesebl. S. 1296); Anordnung über das Schiedsgericht für Rohtabak anderer als inländischer Herkunft. Vom 3, Mai 1917 (Reichs-Gesegbl S. 39): E Bekanntmachung wegen Festsezung der Uebernahmepreise für Moh tabak andere: als inländiscbèr Herkunft, Vom 21. Juli 1917 (Reihs-Gesezbl. S. 640). Den Zeitpunkt des Außerkvafttretens dieser Verordnung bestimmt der Neichéwirtschaftsministec. Berlin, den 1. April 1920. Der Reichswirtschafisminifstec. Schmidt.
Verordnung,
betreffend vorläufige Regelung des Lufi- verkehrs.
Vom 31. März 1920.
Auf Grund der Verordnung des Rates der Volksheauf- tragten, betreffend die vorläufige Regelung der Luftfahrt, vom 26. November 1918 (Reichs Geseßbl. S. 1337) und des Ge- seges, betreffend die vorläufige Regelung der Luftfahrt, vom 3, Januar 1920 (Reichs-Geseßbl. S. 14) wird folgendes ver- ordnet:
8 1.
Der Besißer eines Grundstücks oder einer Wasserfläcke ift ver- vflichtet, den Weiterflug oder die Abbeförderung gelandeter Luft- ahrzeuge zu dulden, 1 die Verfönlichkeit des Halters und Führers des Luftsahrzeuges festgestellt worden 1st. 7
Diese Feststellung erfolgt bei Luftfahrzeuaen der Mächte, für die der Friedensvertrag vom 28, Juni 1919 (Neichs-Geseßbl. S. 687) Geltung hat, dur Einsichtnahme in die von der Heimatbehörde des Luftfahrzeugs ausgestellten Ausweise der Besatzung.
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Bestimmte Gebiete und Grundstücke können für Landung und Ueberflug verboten werden. Das Verbot tritt mit der Bekanntmachung dur das Reichêamt für Lust- und Kraftfahrwesen in Kraft.
83.
Für die Gewährung von Hilfe an gelandete und an wieder- aufsteigende Wuflfahrzeuge i eine angemessene Vergütung zu leisten.
ÎIn Lufthäfen stnd die ortêüblihen Gebühren und in Ermanae- lung solcher angemessene Vergütungen zu zahlen. V
4.
Bon jeder Landung eines Luftfahrzougs hat der Eigentitmer oder
Besizer der Landungsfläche der Volizelbehörde Mitteilung zu machen. a
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Die Verordaung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 31. März 19920.
Der Reichsverkehrsminlster. Dr. Bell.
Bekannimachung.
Das Reichsaussichlsamt flir Privatversicherung hat I. innerhalb jeiner duch § 2 V. A. G. gegebenen Zu- ftändigkeit
À. folgende Versiherungsunternehmungen zugelassen, und zwar: durch E- tsheidung vom 19. Januar 1920:
1) die Gasterea, Kranfken-, Jnvaiiden-, Alters- und Hinter- bliebenen-Untezrstlißungsfasse des Verbandes Gasterea in* Ham- burg (§ 4 a. a. O.) unter Anerkennung als kleinerer Verein im Sinne des § 683 a. a. O.;
durch Entscheidung vom 30. Januar 1920:
2) den Ver'\icerungsverein deutsher Fishdamyfer-Neederetien a. G. in Geestemünde (§ 4 a. a. O.) unter Anerkennung als kleinerer Verein im Sinne des § 63 a. a: O.;
dur Entscheidungen vom 80. Januar 1920: 3) a. die Allgemeine Versich-rung®-Gesellschaft für See-, Fluß- und Landtranéport in Dresden, / b, n cas Güterversicherungs - Gesellslaft tin erlin,
dgesellschaft und aus der Ubteilung Ausland en ngelegenheiten der Auslandgesellschaft. Ueber die Art der Zusammenseßung und das Verfahren der beiden Beshwerde- abtéilungen iressen die Gesellshaften in Uebereinstimmung mit dem Vertrauensaussbusse die näheren Bestimmungen. Diese bedürfen
dnung über Rohtabak, Vom ubl. S. 1200), vom 21. No- S, 1288) und vom 15. De- stimmungen vom ordnung über Roh-
q, Dom 1 1916 (Meichs-Gesebbl. S. 1 yon 1917) und vom 17, Januar 1917 (Neichs-Geseubl.
estimmungen vom
iber Rohtabak. Vom
iber Rohtabak. Vom
m 24. Januar
die Düsseldorfer Allgemeine Versicherungs - Aktien -.Gesell-
(aft in Düsseldorf,
Bi mia - Sächsische Versicherungs-Aktiengesell schaft in UNCeidorT,
die Düsseldorfer Nückversicherungs - Aktiengesellschaft in
Düsseldorf,
die Deutsche Rückversiherungs-Aktien-Gesellshaft in Düfsel-
d , die Sächsische Nückversicherungs-Gesell schaft in Dresden, e Mitteleuropäische Versicherungs-Aktien-Gesellschaft in öln, durch Entscheidung vom 30. Januar/28. Februar 1920: i die Union, Aktiengesellschaft für See- und Fluß-Versiche« rung in Stettin, und zwar die unter s bis i bezeichneten Unternehmungen zum Betriebe der Versicherunz gegen Schäden durch Aufruhr.
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B. folgende Bestandsveränderungen gemäß 8 14 a. a. O.
genehmigt:
1) die Ten des gesamten Versicherungsbestands ein- \chließlid aller Aktiven und Passiven der Kranken- und Be- gräbniskasse des Gewerkyereins der deutschen Töpfer, Ziegler und verwandten Berufe in Bitterfeld auf die Kranken- und Bégräbrt{skasse des Gewerkvereins der deutshen Fabrik- und Handardeiter in Berlin
durch Entscheidung vom 28. August 1919/17. Januar 1920;
2) die mit der Freia, Bremen-Hannoversche Lebensversiherungs- Mi, Aftiengesellschaft in Berlin abgeschlossenen Uebernahmes- verträge :
a. der Sterbekasse „Der Freundschaftsbund im Leben und Tod“
in Hamburs,
b. der Sterbekafse für Frauen, Wiiwen und Kinder der Mits- lieder der Neuen Kranken- und Sterbekasse, vormals E. H. r. 97 in Hamburg,
der Sterbektasse „Die Bleicher Brüderschaft“ in Pambutg,
der Begrävnis-Brüderschaft, genannt „Liebet die Gerechtig-
keit, vereinigt mit Fortuna und Einigkeit“ in Hamburg, der Sterbekasse der freien Genossenschaft der Hauszimmer- leute Hamburgs in Hatnburg,
der Sterbektasse „Die neue Einigkeit“ in Hamburg,
der St. Paulti-Unterstüßungs-Vereinigung bei vorkommenden
Sterbefällen in Hamburg,
der Sterbekasse „Vereinigung von 1864“ in Hamburg,
der Sterbekaffe „Der Freundschaftsbund“ in Hamburg,
der Sterbekasse von 1839 in Hamburg,
der Sterbekasse „Die blühendé Rose“ in Hamburg,
der Sterbekässe „Die Fürsorge von 1796“ in Hamburg,
der Begräbnis - Brüderschaft, genannt „Die vereinigten
Brüder, gestiftet im Jahre 1736, vereint mit: Lieve, Friede,
Demut, gestiftet im Jahre 1670" in Hamburg,
der Sterbetasse „Zum goldenen Bienenkorb*“ in Hamburg,
der Sterbekasse „Die britderlihe Einigkeit“ in Barmbedck,
der Sterbekafse „Die neue Hoffnung“ in Hamburg der Sterbekasse „Die. einzige-(Zewtßhett in der Zukunft“ in
Hamburg durch Entscheidung vom 19. Fanuar 1920; ®
3) die Uebertragung des gesamten Versicherungsbestandes der Kölnischen Unfall-Versicherungs-Aktien-Gesellshaft in Cöln qus fe Kölnische Feuer-Versicherungs-Gesellshaft Colonia in Cöln
durch Entscheidung vom 30, Januar: 1920 ;
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4) die Uebernahuze der Lokal- Zuschuß- Kranken- und Sterbe-
kasse in Rüsselsheim durch die Allgemeine Kranken- und Sterbekasse der Metallarbeiter in Hamburg,
durch Entscheidung vom 12. November 1919/24. Februar 1920.
I. innerhalb seiner durch § 3 Abs. 1 V. A. G. gegebenen
Zuständigkeit:
durch Catscheidung vom 19, Januar 1920:
L) ae Krankenunterstüzuvgs- und Sterlekafse des Bayerischen u
sikerverbandes in München unter ihrer Anerkennung als Fe Aen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt &_ck& 1,1:
2) das zwischen der Dietenhöfer Leihenkasse in Nürnberg und dem
Verband öffentliher Lebensv-rsicherungsanstalten in Deutsh- land in Berlin abgeschlossene Vershmelzungsübereinkommen ou BUUGdins vom 12, November 1919/14. Februar 1920 genehmigt.
Berlin, den 6. April 1920.
Das V {r Privoatversicherung. Jauy. j
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Auf Grund des § 1850 Neichsverficherungsordnung wird
bekoantgemacht, daß zum Vorsizenden des Vorstands der Landes- ver ficherungsanstait Pommern an Stelle des Landesbauptmanns Sarnow, der sein Amt mit dem 31. März 1920 niedergelegt hat, vom 1. April 1920 ab der Landesrat Müller zu Steitin bestellt worden ist.
Stettin, den 1. April 1920.
Der Vorftand der Landesoersicherungsanstalt Pommern. Müller.
Bekanntmachung über Höchstpreise für Zement. Auf Grund: des § 1 der Bundesratsverordnung vom
2%. Januar 1917 (RGBl. S. 74) wird bestimmt:
Infolge der mit Wirkung vom 1. April 1920 eingetretenen
weiteren Kohblenpreiserhöhung werden die durch Bekanntmachung des Reichskommissars für Zement vom 2. März 1920 (Dentidker Reichs und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 52 vom 2. März 1920) für 10 000 kg C E ae Tegen Preise vom 1. April 20 ab bis auf wetteres um e für 10 010 k ief Umsaßsteuer erhöht. Lts R
Vom 1. April 1920 ab gelten fomit folgende Zementhöhstpreise:
A. Für Lieferungen an die Staatsverwaltungen für Staats-
bauien : ösipreis vom 1. März 1920 «b . , . , 3830 6 E N E E 161, Höchstpreis vom 1. Aptil 1920 b S991 M.
B. Für Lieterungen an alle fonstigen Zementabnehmer :
Podiipreis vom 1. März 1920 ab . . , , 3900 46 R
iat dai B E D t Höchstpreis vom 1. April 1920 b... Dsl
Zu B wird bemerkt: Die Zementverbände seßen für ihre Privatklundschaft in den
einzelnen Verkaufsstellen Stationsfrankopreise fest, die nah den tat- sächlichen oder den Durschnittsfrahten bemessen sind. Von der Reichsftelle für Zement werden diese Stationsfcankopreisverehnungen vor threm Inkrafttreten auf die Zulä|sigkeit der angewandten Berech- gungsart geprüft.
Berlin, den 8. April 1920.
Der Reichskommissar für Zement. Lorenz-Meyer.