1920 / 74 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Apr 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Dieses Wahlsystem, das ohne weiteres für die Wahl der preußischen Landesversammlung und anderer verfassunggebender Parla- mente der Länder übernommen wurde, hat niht durchweg befriedigt. Die Hauptangriffe richten sich gegen die Zulassung der Verbindung von Wghlvorschlägen, untir der naturgemäß diejenigen Parteien leiden, die sich einer Verbindung enthalten. Man wirft der Listen- verbindung vor, daß sie für die politishe Moral verderblich jet und die Reinheit der Wahlergebnisse trübe. i / |

Ferner wird dem Wahlsyitem vorgeworfen, die Verteilung der

Abgeordnetensißge nah dem Höchitzahlen]ystem begünstige tro8 leiner

rechneri\chen Nichtigkeit die großen Parteien und schaffe die Mögzlich- keit der Ueberstimmung kleiner Wäßlergruppen. : /

Uls besonderer Mangel des bisherigen Systems wird die nicht volle Ausnußung der in den einzelnen Wahlkreisen, namentlih für die kleineren Parteien fich ergebenden Neststimmen empsunden.

Auch die Einteilung der Wahlkreise und ihre Verteilung auf das Neichsgebicet hat nicht allenthalben besriedigt. Auf die Wahlkreise zur Nationalversammlung entfallen durch[chnittlich 11 Abgeordnete. Dieje Zahl! ist nah den bei den Wahlen zur Nationalversammlung gemachten Erfahrungen fo groß, daß die Abgeordneten nicht mehr în der Lage sind, thren Wahlkreis genau kennen zu lernen und dauernd in Fühlung mit ihren Wählern zu bleiben.

Wie sehr bei der Wahl zur Nationalversammlung nodh Ab- welhungen von wirkli proportionaler Vertretung vorkamen, zeigt die folg?nde Zusammersstellung, die cinen vergleiwenden Ueberblick gibt über die Zahl der den Parteien zugefallenen Abgeordneten und über die duih|\chnittliche Stimmenzahl für je einen Abgeordneten :

a) bei der Verteilung unter Berücsichtigung der verbundenen Wahlvorschläge (tatsächlich erfolgte Berteilung),

b) bei der Verteilung ohne Listenverbindung und :

c) bei der Verteilung dêr Gesamtzahl der Abgeordneten im

Verhältnis zur Gesgmtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen. Zähk déèr Abgeordneten j pi [0 s N “_ S a2 | S | F S = S Art der e 2B e S S S 28 S f Bee Ra Æ Vers UDET- s S S | v t | Z = 2 = | T Eh teilung | haupt Wv | 24 2% 2% DE | Æ P A A S 2M E Sa #S Q S S = |# 88 S E D Q = 2 i A2 O R A A0 U 44 19 91 7D E V U 2 4 C. «L 05 18 | &4 O2 8 urchsGnittliche Slimmenzahl für je 1 Abgeordneten a... [72 209|| 70 9429| 70 823| 65 716| 75 224 | 70 607 [105 331| 64 891 b... E72 209 74 320) 79 155/68 738| 75 224 66 143.105 331) 68 947 s 72 209 72.592] 74 T5T| 71 193 71 415 | 71 043 | 72 415| 91-709

Um den Mängeln dieses Wohlsystems abzuhelfen, ist eine Neibe von Abänderungsvor schlägen gemacht worden (vgl. Drucksachen Nr. 125, 208 und 379 des 8. Aueschusses der Nationalversammlung). Diese waren Gegenstand eingehender Prüfung innerhalb des Verfassung8- ausj¡chusses der Nationalversammlung und seines zu diesem Zwecke besonders ecingeseßzten Unterausschusses. Zu thnen ift neuerdings in der von Oberbürgermeister a. D. Dr. Dullo in Auftrag bes MNeichs- ministeriums des JIunern auégearbeiteten Déntichri|\t „Zur Kritik des Netchstagswahlsystems“ Stellung genommen worden.

Der Unteraus\huß des Ver'ass ungsausschusscs hat {ließli in der Sißung vom 24. November 1919 sein Cinverständnis damit er- tlärt, daß das neue Neichswahlreht nah dem Vorbild des badischen automati\hen Systems mit La vom Neichsminister des Innern vor-

eschlagenen (Ergänzungen gestaltet werde. / :

° VDie Grundlage für vas fünftige Neichswahlrecht bildet Artikel 22

der Neichsverfassung, der lautet: i i

„Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, un- mittelbarer und geheimer Wahl von den übér zwanzig Zahre allen Männern und Frauen nach den Grund|äßen der Verhältniswahl gewählt. Der Wahltag muß ein Sonntag oder öffentlicier Nuhetag sein. j

Das Nähere bestimmt das Ne:chswahlgefeß."

Der Grundgedanke des Loben L Ls im § 24 der neuen vadishen Verfassung wie folgt zum Ausdruk gekommen:

E A Partei Ser Wählergrupve erhält auf je 10 000 der für ihren Wahlvo:schlag abgegebenen Stimmen je einen Abgeordneten. Die hiernah in den Wahlkreisen unberüsichtigt gebliebenen Stimmen werden durch das ganze Land zusammengezählt und nach dem vorgehenden Satze bewertet. Der alsdann noch verbleibende Stimmen-

rest von mehr als 7500 Stimmen erhält einen weiteren.

Abgeordneten.” N 2 i

Der Ergänzungsvorscblag des NReid:sministers des Znnern ging dahin, Neichèwahlvorschlag|t\ten einzuführen, die von den Haupt» leitungen der Parteien eingereidt werden. Sie enthalten die Namen der Bewerber, denen «ie in den einzelnen Wahlkretfen übriggebliebenen, tür das ganze Neich zusammengezählten Neststimmen nach der gleichen Verteilungszahl wie für die Wahlkreise zugerecchnet werden follen. : E | Das badisce automatise System gewährleistet, daß jede Partei gleihmäßig fo viele Abgeordnete erhalten würde, als der auf fie im ganzen Meichsgebiet entfallenen Stimmenzahl ent}pricht. j Die Mandatszahlen der einzelnen Parteien stehen in demselben Verhältnis zueinander wie die Stimmenzahlen. Jede Möglichkeit einer Wahl- treiÎgenmetrie wird aufégeschaltet und Zufallämöglichkeiten auf etn Mindestmaß herabgeseßt. Dem Verfassungsgrundsaße des gleichen Wahlrech!s wird durch dieses System von allen bisher gemachten Borschlägen zwei*ellos am besten HVecbnung getragen. Es macht die Listeuverbindung entbehrlich, da auch tleine Wählergrupyen ent- sprehend ihrer Stimmenzahl Berücksichtigung finden. Gleichzeitig hat es den ganz besonderea Vorteil, daß das Waÿhlergebnis feiner langwierigen, dem Wähler {wer verständlichen mathematischen Berechnung bedarf, sondern mit großer Einfachheit festgestellt werden kann. L i L

Die Einführung einer Neichsliste dürfte einen wesentlihen Fort- schritt bedeuten. Abgesehen von ihrem unmittelbaren Zweck der Ver- rechnung der Neststimmen ist damit den Parteien auc die Vöglich- teit gegeben, Kand. daten von betonderer varlamentarisdher Erfahrung und hervorragender politiiher Bedeutung in das Parlament zu bringen, ohne sie dem Kamp} mit den örtlichen Interessen auszuseßen, der bei Aufstelung der Wahlkandidaten sich vielfach unlicbsam be- merkbar macht und zum Schaden des Gesamtniveaus des Parlaments in den Vordergrund geschoben zu werden pflegt. Durch die Ein- führmig der Neichsliste kommt jeder Wähler in die Lage, durch seine Stimme gleiczeitig seinem örtlichen Vertrauensmann, der die Bedürf- nifje seines Bezirkes und Volks\tammes kennt, und den berufenen Führern seiner politishen Anschauung zur Wabl zu verhelfen. Das automatische System mit einer Reichsliste läßt sih wiederum in verschiedener Form anwenden. Um weiteren Kreisen Gelegenheit zu geben, zu den verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten Stellung zu nehmen, tat das Neichsministeriuum des Innern im Januar 1920 zu- nächst drei Vorentwürfe tür ein neues Neihswahlgeseß aufgesteUt und der Oeffentiichkeit zur Kritik übergeben. |

Vorentwurf A verwirklicht das badishe System in reiner Form. Er seht Wahlkreije mit einer regelmäßig zur Wahl von ses Ab- geordnêten ausreichent en Stimmenzahl vor, Die in den Wabhlkreifen nicht berüsichtigten Stimmen werden unmittelbar auf die Neichsliste üb?rtragen und dort nach der geseßlichen Verteilungszahl wie in den Wakhlkreisen verrechnet. A E

Vorentwurf B sieht Wahlkreise für regelmäßig vier Abgeordnete vor. Zwischen Wahlkreis und Neichsliste wird eine dritte Slimmen-

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verteilungsstufe eingeshoben. Mehrere örtlich zusammenhängende Wahllreife werden zu einem Wahlverband (Verbandswahlkrei®) zu- sammengefaßt, in dem besondere Wahlvorschläge (Verbandswahlvor- läge) einzureihen find. Die Walhlkreisreststimmen werden zunächst innerhalb der Verbandöwah|kreise zusammengezählt und guf die Ver- bandáwahblliste verrechnet, Erst die in den Berbandswaghlkreifen übriggebliebenen Nestitimmen werden auf die Reihswahlvorschläge verrechnet. L Borentwurf C sieht Wahlkreise in gleiher Größe und deren Zusammeufgssung zu PVerbandswählk1eisen wie Vorentwurf B vor. Die Einreichung von Verbandswarlvorshlägen ist hier in das (Er- messen der Parteien gestellt und nur an Stelle von Kreiswahlyor-

{lägen zugelassen. Dadurch soll erreicht werden, daß Wähler- gruppen, die in dem einen oder anderen Wahlkreis nicht wenigstens

so viel Stimmen auf ihre Wablvorshiäge erhalten würden, als die ge'eglihe Verteilungszahl beträgt, fich mit Wählergruppen ihrer Partei eines benachbarten Wahlkreises verbinden und einen gemein- samen Wakhlvorshlag (Verbandswahlyorschläg) einreichen fönnen, der für mehrere oder alle zum gleihen Wahlverbande gehörigen Wahl- kreise gilt. Während demnach große Parteien, um die Schatten- seite einer langen Liste zu vermeiden, in der Hegel Kandidaltenlisten für die einzelnen Wahlkreise aufstellen wercen, würde auf diese Weise den tletneren Parteien die Möglichkeit gegeb-n, thren örtlichen Kan- didaten au in folhen Wahlkreisen zum Erfolge zu verbelfen und fie und ihre Bewerber für eine rege Wahlarbeit zu interessieren, in denen sie an sich wentger stark vertreten sind. Die Parte:en werden dadur in die Lage gesetzt, sich ihren Wahlbezirk sozusagen nach ihren eigenen Bedürfnissen zu gestalten. L i

Die Reichéregiz1ugg hat ihrer Vorlaae an die Nationalverjamm- lung den Vorschlag C zugtunde gelegt. Sie hält diesen, der auc in ¿er Oeffemlichkeit offenbar am meisten Unkiang getunden hat, für die günttigste Lö!ung des Problems, indem er allen dabei zu berüc- fichtigenden Gesichtspunkten am besten Vehnung trägt. j

Nur bei fleinen Wahlktreisen wird die dringend erforderl he engere Fühlung zwischen dem Abgeordneten und leinen Wählern her- gestellt. Zugle'ch werden tabei lange Wahllisten vermieden, deren JAu!stellung zu den une: freulichsten E:scheinungen jeder Verhältns- wahl führt. Werden die Wahlkre'se so veikleineit, daß in der Nege! vur 4 Äbgeordnete auf den Waßllreis treffen, wie ties dir borllegende Entwurf vorsieht, so wird im allgemeinen nur dér erste Kand'dat jeder Lisie gute Erfolaëauêsic)ten haben, was die „Tüchtigsten des Wakhlkrei)es in den Vordergrund drêngt. G'eichzeitig werden Be- rufsbefebdungen und Wünsche einzelner Fateressentenvertre: ungen zurü- t1eten. ;

Das Bedenken, das gegen die Reichsliste vereinzelt erhcb:n wurde, daß damit eine Anzahl von Abgeordneten in das Patlament einzießt, die niht vom Volke unmittelbar gewählt, jondern von den Parteileitungen ernannt sind, wird im Vorscblag C gegenüber Vor- schlag A auf ein Mindeslmaß zurückgeführt. Durh die Möglichkeit ter Wahl in Wahlvyerbänden wird der Zufammenhang zwischen Wählern und Abgeordneten verstärkt, die Zahl der Abgeordneten, die aus dem Reichswählvorshlag hervorgehen, vermindert, und ss der Einfluß der Hauptleitungen der Parteien zugunsten des Einflusses der örilien Wähbler|chaft auf die Auswahl der Bewe: ber auf ein entsprechendes Yaß herabgeseßt. ; /

Der WVerwirklihung des Vorschlags B stehen namentlich wahl- tehnishe Bedenken entgegen. AufsteUung, Prüfung und Berösfenk- 1ichung der Wahlvorschläge für die drei _Stimmenvertciluncs|tu}en würden bei der Kürze der für die Wah!vorbereitungen zur Wersugung stehenden Zeit besondere Schwierigkeiten bereiteu. Vuß do nach Artikel 23 Ubs. 1 Say 2 der Verfassung die Neuwahl spätesiens am 60. Tage nah Ablauf der Wahlperiode oker der Auslötung des eichs tags stattfinden, Da der Wahilag zudem ein Sonntag oder öffent- licher Muhetaz sein muß, kann fich kei MNeichstagsauflöjung die 6O0tägige Frist unter Umständen auf 54 Tage verkürzen. Nur wenn die Parteiorganifationen und die Wahlbehörden zuverlässigst und raschest arbeiten, wäre die Wahlvorbereitung für drei Stimmenverteilungs|tujen gesichert. Außerdem hat dieser Borschlag den Nachteil, daß in den drei Instanzen eine Unmasse von Kandidaten auftreten müßten und es dabei im Verhältnis zwischen Wahitreis und Verbandêwahlkreis ganz zweifelhatt bleibt, ob die Kandidaten der einen oder der anderen Seite gewählt werden. Vorschlag B würde außerdem die auf die Neichsliste fallenden Mandate auf ein Minimum reduzieren und da- mit die mit der Einführung einer Neichsliste verbundenen Borteile größtentei!s wieder aufheben. i 5 “ea Norschlag © es in das Ermessen der Wählergruppe stellt, ob sie cinen Wahlkreisvor|chlag aufstellen oder sich mit Wahlergruppen benachbarter Wahlfreise zur Einreichung eincs gemeinschaftlichen Wahlvorschlags verbinden wollen, wird ein elastisches Verjahren er- mögliht und den Bedürfnissen der Parteien nach thren verschtedenen Stärkeverhältnissen in den einzelnen Wahlkreisen am teslen Nehnung etragen. : : G Als gescßlihe Verteilungs;ahl wird bie Zahl 60 000 vorgeschlagen. Hierfür waren folgende Erwägungen maßgebend: A

Die Zahl der Abgeordnetensitze ter Nationalversammlung beträgt 423 (421 + 2 Soldatenvertreter). An der Wabl beteiligten fich 30 524 848 Wähler, also unge{ähr 83 vom Hundert der Wahl- berehtigten oder weniger als die Hälfte (48 vom Hundert) der Cin- wohner nah der Volkszählung vom 1. Dezember 1910. Berücksichtigt man die infolge des ¿Friedensvertrags abgetretenen Gebiete „owie den Umstand, daß im Saargebiele nah § 28 der Anlage ¿u Artikel 50 des Friedensvertrags Neichstagöwahlcn in den nächsten 15 Jahren nicht in Betracht kommen, nimmt man ferner an, daß die Abhim- mungsaebiete Deutschland erhalten bleiben, und legt man die so auf 58 860 044 verrtitgerte Bevölkerungéezahl des Jahres 1910 zugrunde, fo würden bet gleiher Wahlbeteiligung wie bei der Nationalver- fammlunggwahl 28 252 282 Stimmen abgegeben werden. Indessen ist wobl mit der Möglichkeit zu rechnen, daß den künftigen MReichs- tagswahlen im allgemeinen niht ganz das gleihe Interesse wie der Wahl zur Nationalversamnlung entgegengebraht werden wird, und daß infolgedessen au die Wahlbeteiligung nicht unwefentlih binter der bei der Nationalvèrsammlungswahl beobachteten regen Beteiligung zurüdstehen wird. Man wird daher wohl nicht „feblgehen, wenn man bei einer Zutetlung eines Abgeordneten auf je 60 000 abgegebene Stimmen die Ubgeordnetenzahl auf etwa 450 annimmt.

Bei den einzelnen Neichstagëwahlen betrug die Wahlbeteiligung in Hunteitteilen der wahlberechtizten Bevölkerung

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Die rom Neichsminisierium des Innern veröffentlichten Vor- entwürfe A und B werden im Anhang 1 beigefügt. t

Bemerkt sei, daß die preußisbe Landeéversammlung für die Wahlen ter Stadtverordneten in der neu zu biidenden Gemeinde Gzoß Berlin gleichfalls das automatishe System in Verbindung mit Stadtlisten vorgesch:n hat. E f i

Von dem Wah!system abgeschen, entbält der Entwurf auch sonst Neuerungen gegenüber dem bibheriaen Wahlrecht. Besonders sucht er dem wiederholt laut gewordenen Wun)che, den Auslanddeutschen das Necht zur Teilnahme an den Neichstagswahlen zu gewähren, Vtechnung zu tragen und damit das Bano, das die Auslanddeutschen an das Reich fesselt, fester zu knüpfen. Im Hinblick auf die be'enderen Be- dürfnisse dér, großen Stadtgemeinden wird an dem System der obli-

gatorischen Wählerliste niht mehr festgehaiten, vielmehr auch das

Karteisustem, das si bereits in zahlreichen Gemeinden E ba L zugelassen. Daneben läßt der Entwurf zu, für bestimmte Persone Wahl\cheine auszustellen, die zur Ausübung des Wahlrechts on einem beliebigen Orte berehtigen. Auch die Verteilung der MWahlkosten mtd den veränderten Verhältnissen angepaßt.

Im einzelnen ist zu “den * Vorschristen des Entwurfs folgendes zu bemerken:

Zu § 1.

Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 über die Wahlberechtiguna ents spricht den im Artikel 22 der Reichéverfassung niedergelegten Grund sätzen. In Uebereinstimmung mit Artikel 110 der Reichéverfassung spricht § 1 von „Neichsangehörigen“ “als ‘den waktlberechtigten An gehörigen des deutschen Volkes. Der Begriff der Yeich8angehörigfeit im Sinne des § 1 umtaßt daher nicht allein diejenigen, welcke die unmittelbare ÎNeichsangehörigfkeit auf Geund des vorerst noch geltenden Neichs- und Stag!saagehörigkeitegeseßes vom 22. Juli 1915 befißen, sondern auch die Staatsangehörigen dec einzelnen Ci

ém Abs. 2 wird der Verfassungsgrundsaß der Gleichheit Wahlrechts zum Ausdru gebracht.

S2 V4.6 .

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L 2 re;elt die Wahlaussch!ießungsgründe. E

Nach dem bisherigen Rechte waren wegen mangezmTer Selbst» ständigkeit nur die entmündigten oder unter vorläufiger BVormundschatt gestellten Personen vom Wahlrecht ausgeschlossen. Ihnen sollen nun- mehr diejenigen Personen gleidgeahtet werden, die wegen geistigen Gebrechens untcr Pfl gschait gestellt find. i

Bei Anlage der Wählerlisten zur Wahl der Nationalyerfammlung haben sich Schwicrigkerten insofern ergeben, als Zwelsel entila 1den, ob die in Anstalten untergeb:achten, niht entmündigten Geisieskranken in tie Wählerlisten ein utra1en sind oder nickt. Tatsächlih werden solche Personen von ibrem Wahlreckt Einen Gedrauch haben machen fönnen oder wollen. Von der Unordnung einer Vormund|Hait wird aber meist, namentlich wenn kein größercs Vermögen vorhanden ift, zur Erivarnis von Kosten Abstand genommen. Cs erseint daher zweckmäßig, solcke Personen als in der Autübung ihres Wahlrechts behindert zu erÉlären. ; E i

Straf- und Untersuhung8gefangene waren bisber rechtlid pom Wahlrecht nicht aus eschlossen. Tatsächlih kam bei ihnen eine Aus- übung des Wahlrechts shoa bisher nicht in Veiracht. Anch bezüglich dieser Personen entstand die Frage, ob fie in die Wählerlisten ein- getragen wcrden sollen oder nicht. Ein Necht auf UNaterbr:chung der Straf- oder Üntersuungshaft stebt den Gefangenen nach der Skraf- pcozeßordnung nicht zu. És dürtte sich daher auch hier die aus- drücélihe Vorschrit emvfeh“en, daß solze Personen in der Ausübung ibres Wahlrechts behindert sind. E E N R S müssen hinsichtlich ‘der Augübung des politisden Wahlrechts die auf gerich1lidze oder polizeiliche Anord- nung in Verwahrung genommenen Personen gleichgeahtet werden. In Betracht kommen vor allem die Personen, die der Landespolizei: behörde überwiesen worden sind, sowohl für die Zeit der Sicherungs- hast zwilchen der Entlassung aus der Strafbast einerseits und der

Beschlußfassung der Polizeibehörde über die Vollîtreckung des Strafurteils anderseits, als au für die Zeit des BoUzugs des Polizeibeschlusses, also sür die Dauer der Unterbringung in

etnem Arbeitshaus oder einem Asyl eder tcr Berwenduüung in etner

Arbeitertolonie 362 Abs. 3 des F.eichs-Sirafgeseubuchs). Weiter fommen hier in Frage die Fälle, in denen ein Schulènecr wegen

Verweigerung des Otenbarungseid8 901 der Zivilprozeßordnung) oder ein Gemeinschuldner wegen Pflichtverletzung oder zur Sicherung der Masse (88 101 und 106 der Konkursorduung) in Hast genommea wird, sowie die Haftmaßnahmen zum Zwecks der Präventivpolizet. Der Entwurf cines Reichsweb1gefepes sieht im § 52 Abs. 2 vor, daß für die Soldaten das Neht zum Wählen oder zur L ciluahme an Abstimmungen im PNeiche, in den Lände1n und in den Meeinben ruht. Wegen der hierfür maßgebenden Gründe wird auf die Be- gründung zum MReichswehrgeseße Bezug genommen. ntsprechenb der Borschrift des Neich8wehrge]eßes empfiehlt es sich, das Ruhen des Wahlrechts der Soldaten au im Veichsnahlgeseze zum Ausdru zu hungen. : ; U S3 Für die Durchiührung von Wahlen find einwandfreie Unterlagen zur Prüfung der Wahlberechtigung der Wählor erforderlich. / Durch die Herabsetzung der Altersgreuze für die Wahlberechtigung auf das 20. Lebensjahr und di- Acbvdehnung der Wahlberehtigung auf die Frauen hat sich die Zzh! der, Wähler mehr als verdoppelt. Auh die Wahlmöglichkeiten sind“ gegenüber früher vermehrt. Neben den jetzt mindestens alle 4 Jahre stattfindenden Meichstags- wahlen tritt die Wahl des Neichspräsidenteu. Auch bei Durchführung von Volksbegeßren und Volitentscdeiden sowie Volkéabstimmungen über Gebietêveränderungen müssen gleihwie bei den Wahlen Unter- lagen zur Prüfung der Stimmberechligung vorhanden fein. Zu den Wahlen und Abstimmungen auf Grund der teisverfafsung und ihrer Auêsjührungsgeseße kommen in den einzelnen Ländern die Vand- tagswahlen und Abstimmungen bei Volksbegehren und BVolks- entscheiden sowie die Wahlen zu den gemeindlihen VBertretungs- körpern hinzu. ite dieser Häufung von Wahlen und Abstimmungen ist der Vorschlag cemat worden, das bisherige System der Wähler- listen aufzugeten und zu einem !istenlofen Berfahren überzugehen. Bon ter enen Seite is die Einführung eines Wakblpassis, von anderer Seite die Finführung eines Neichsbürgersheins vorges{lagen worden. | E Der Wahlpaß ist etwa in der Form des biskerigen Militär- passes gedachi mit genaucr Angabe ter Personalien und einem Licht- bild des Inhabers sowie mit Spalten zur Eintragung amtlicher Vermerke. bejonders zur Eintragung von Wahlauéësclcßungsgründen. Auf weiteren Seiten folgen numerierte Felder, in welchen die Stimmabgabe durch Stempeiabdruck bescheinigt witd. Hierauf folgea fo viele numerierte Einzelblätter, als Felder vorgesehen find. Jedes einzelne dieser Blätter enthäit die Personalien des Paßinhabers und die Wohnungsangab:.. Die Stimmabgabe wird in einem ‘Felde des Wahlpasses besche!n!’gt und das mit gleicher Nummer versehene Biatt aus dea Wahlpaß entfernt. mit laufender Abstimmuüngsnummer versehen und as Zettelwählerliste vom Wahl!vorstéher zurückbehalten. In ähnlicher Weise wie der Wahlpaß ist der vorges{lagene Meich8bürgerschein cingeridtet der als allgemein gültiger Personalautweis gedadit und an Stelie der jetit üblichen Staätsangehörigkeitsurkunden aller Art zu treten hätt-2. Im Geaensaße zum Wahlpaß toll aber beim Gebrauche des Reichsbürgerscheins cin Nachweis über tie Peison des Wählers nicht zu den Wahlakten genommen, sondern nur Alter und Geschlecht der Wähler statistisch aufgenommen werden.

Wahlpaß oter Reichsbürgerschein follen jedem Deutschzn bei Nollendung des 20. Lebensjahrs aus8gesteUt werden. Alis befonderer

Vorteil des listenlosen Wahblverfahrens wird die Ersparn!s an Zeit- und Kostenaufwand bezeichnet, der für die jedesmalige Herstellung von Wähserlisten entsteht. E e a:

Neben dem Uebergange zum !iftenlosen Wahlverfahbren ist auch die Cinfübrung von Wählerlisten in Form von Karteuwahllisten (Karteien) vorgeschlagen worden. Der Grundgedanke der Wahikartei besteht darin, daß an Stelle der von der Behörde ausgestellten Wahlliste eine folche tritt, die vom Wähler selbst hergestellt wind. Zu diesem Zwee werden mehrteilige Karten von der Gemeindebehörde ausgegeben. Der Wähler füllt diese Karte in ihren Teilen übereinstimmend mit seinen Personalien aus und gibt sie der Gemeindebebörde zurü, die die Angaben prüft und ergänzt. Dann werden die Karten nah Wakhlbezirken gelegt in den Beziken numerie:t und in ihre Teile zerlegt. Teil 1 bildet die Wäblerliste, Teil 2 wird Béstandtcil eines Oovpelstücks der Wäblerlisie, Teii 3" gelangt an den Wähler zurü und bildet für ihn den Nachweis, daß er in de Kartei au'genommen worden ist, gleickzeitig den Auêëwiis gegenüber dem Wiah!vo!steber über seine Perfon und, die. Nummer, die ec in der Kartei hat. Die

Bereinfachung dieses Systems besteht darin, daß die Führung lauzen-

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der Unterlagen und die Arbeit iragen wird.

Schließlich käme noch die Einführung einer Dauerwählerliste in gehalten und zu jeder Wahl

Frage, die ständig auf dem laufenden und Abstimmung herangezogen wird.

Alle diefe verschiedenen Verfahrensarten waren (Gegenstand ein- zu denen erfahrene Wahl Landgemeinden zugezogen

gehender Erwägurgen und Beratungen, praltifer und Vertreter von Stadt- und wurden,

Gegen einen Neihéwahlpaß oder einen Neichsbürgerschein sprechen ihre Einführung mindestens für die | solche Ein- richtung würde ganz erheblide einmalige und nicht unwesentliche Neichswahlpaß und Meichsbürger]chein gegen WahlfälsGhungen zu fichern, mit

erneuernden guten Lichtbilo versehen werdên. Ob es tehnisch fich ermöglichen läßt, für die gesamte wahl- berechtigte Bevölkerung ein einwandfreies Lichtbild herzustellen, wurde des kompliziert fein, die Wahlvorsteher eines machen, was vor- Doppelstücken auszuschließen, so würde dies wohl allgemein als eine Einschränkung Denn die Ge- bühr würde ihren Zweck, Mißbräuche und Verluste möglihst auszu- wenn fie in entsyrechender Höhe vergese ben Wahlpaß und Reichsbürgerschein würden in großen Stabdt- den übrigen Mitgliedern des Wahlvorstandes die persönliche Kenntnis der Wähler abaneht. Wahl- belrügereien Tür und Tor öffnen nnd die Zahl der Wähler in kurzer

so erheblihe Bedenken, daß nächsten Wahlen nit in Frage tommen tann. Eine laufende Kosten verm sachen. müßten, um fie einigermaßen

einem von Zeit zu Zeit z1

bezweifelt. Auch würde die Nachprüfung der Legitimation Wählers zum Wahlpaß und Neichsbürgerschein fo daß zu viel Zeit verloren ginge und die Arbeit für nicht zu bewältigen wäre. Wollte man die

Zweitstücks für verlorene Stücte gebübrenpflichtig geschlagen wurde, um unberedtigte Ausstellung von

Ausfertigunz

und Crschwerung des Wahlrechts empfunden werden.

s{alten, erst erreichen, wird. ) gemeinden, wo dem Wablvorsteher und

Zeit vermehren. Die: rechtzeitige und riQtig Staatsbürgerscheine würde

des AuLweises sicherstellt.

über diè Wohnungsanmeldungen enthalten.

an eine qualifizierte Vehrheit geknüpft ift (Art. 18 Abi. 4, Art. 75, 76 Abs. 1 Say 4 der Neichsverfassung).

9 Saß 1,

T

weiteres statistisch erfassen, nit aber bein listenlosen

Grhebungen gepflogen werden, was wiederum einen großen Arbeits- und Kostenaufwand bedeutet.

Auch von der Einführung einer Dauerwählerlisie muß L bstand genommên werden. Eine Dauerwählerliste wäre nur in ganz kleinen Gemeinden mögli. Schon in größeren Gemeinden würden sie na längerem Gebravch infolge häufiger Bcrichtigungen so unüberjichtlih, daß der einzelne Wähler {wer auffindbar wird und zur Aulage einer neuen Liste geschritten werden müßte. Für größere S!adt- gemeinden wäre eine Dauerwäblerliste überhaupt nit ctnpfeblensmwert. Als Unterlage für die Wäßlerliste odec Wahlkartei kann aber die Dauerliste vou den Gemeinden geführt werden.

Dagegen foll neben der bisherigen Wählerliste, die von Fall zu Fall auf Grund der von der Gemeinde zu führenden Einwohner- meldelisle oder ber Liste über die mit Nahrungsmitteln zu ve:sorgente VBevpölkerung oder sonstiger Unterlagen angelegt wird, auch das Karteti- system wahlweise zugelassen werden. Das Kartei\ystem ift bei den im vorigen Jahre durchgefübrteu politishen Wahlen bereits mtt gutem Erfolg in verschiedenen Städten angewandt worden und hat fich dabei bewährt. Es erspart den (Gemeinden eine Fülle von Arbeit und Kosten, da die Mitarbeit des Wählers hinzutritt.

Die wahlweise Zulassung des Systems der bisherigen Wäbler- liste und des Karteisystems ermöglit den Gemeinden, das nach ihren Verhältnissen und Bedürfnissen jeweilig am praktishsten erscheinende Wählerlistensystem zu gebrauchen.

Neben dem Eintrag in eine Wäblerlisie oder Wahlkartei foll auch der Besitz eines Wahlscheins zur Ausübung des Wahlrec1s be- fähigen. Bisher sind viele Wähler dadurch um ihr Wahlrecht ge- kommen, daß sie am Tage der Wahl von ihrem Wohnort abwesend waren und daher von threm Wahlreht keinen Gebrauch machen konnten. Es kommen namentlich Personen in Betracht, die in Ans- übung ihres Berufs am Wahltag außerhalb ihres Wohnorts ih aufhalten, wie Geschäftsreisende, Bahn- und Postbedienstete, Binnen- \chiffer und Flößer. Diese sollen künftig einen Wahlschein sich be- schaffen können, d. h. eine Bescheinigung, wona der Jnhaber, der in die Wählerliste oder Wahlkartei jeines Wohnorts eingetragen war und dort wegen Antritts der Reise gestrihen worden ist, an einem beliebigen Orte wählen kann. Die Kontrolle wird dadurch ausgeübt werden, daß der Schein bei der Stimmabgabe abgenommen roird. Auch Kriegsbeschädigten, die in ihrer Bewegungsfretheit gehindert sind, soll die Beschaffung eines Wahlseins e: öffnet werten, um thnen die Möglichkeit zu geben, in jedem beliebigen, ibnen leit érreihbaren Wahlraum abzustimmen. Ferner foll durch den Wahl. schein Sceschiffern und Auslanddeutschen, die sih am Wahliag im Neichsgebiet aufhalten, die Ausübung ihres Wahlrechts ermöglicht werden.

Zu § 4.

& 4 regelt dle Voraussetzungen ter Wählbarkeit. Nach dem Reichéwahlgeseße vom 30. November 1918 bestand hinsichtlich des Alters bei der Wählbarkeit keine At weichung von den Borausfezungen für tie Wahlberehtigung. Tatsächlih is aber kein Abgeordneter unter 25 Jahren gewählt worden. Der jüngste Abgeordnete war am Wahltag über 27 Jahre alt. In Uebereinstimmung mit dem alten Neichstagéwahlgeseye seßt daher der Entwurf die Wählbarkeit auf das 25. Lebensjahr fest. Auch der dem bayerischen Landtag kürzlich vorgelegte Entwurf cines Landtagswahlgeseßes sieht für die Wähl- barkeit die Vollendung des 25. Lebensjahres vor.

s Zu § 5. S 5 zählt die verschiedenen Möglichkeiten des Ausscheidens aus dem Reichstag auf. Der Mankatéverlust infolge Totes bedarf als se!bslverständlih keiner besonderen gescßlihen Festlegung.

Zu § 8.

Infolge Einführung einer Neid sliste ist die Einrichtung eines Organs erforderli, daë dem Wablaus|{huß in den Wahlkreisen ent- spricht. Als solches kommt ein Neichêwahlaus\chuß in Frage. Für die Leitung des Neichswahlaus\chusses und feiner Geschäfte wird daber cin Meichéwahlleiter vorgesehen. Bek ihm sind die Neichswahl- vorschläge einzureihen und von ihm nach Prüfung dur den Neichs- wahlausschuß zu veröffen!lihen. Er sammelt die Wahlergebnisse aus sämtlihen Wahlkreijen, e:ne Arbeit, die bisher tm ReichEmtnisterium des Ivnern besorgt wurde. Der Neichswahlleiter bereitet die für die Verteilung der Abgeordnetensiße auf die Neichsliste durh ten Reichs- wahlaus\{chuß erforderlichen Maßnahnien vor. Auch kommt ihm die Votprüfung des Wahlergebnisses zu. Desgleichen werden thm zweck- mäßig die Verhandlungen über die Einberufung von Etsazmännuern überwiesen. :

Zu § 9.

Für die Bezeihnung der- einzelnen Teile des Wahlkreises ge- braucht der Entwurf gleih dem alten Neichstagswahlgeseß den Aus- truck „Wahlbezirk“, zum Unterschied von den Stimmbezirken, die si im Vollzuge des Gesetzes über den Volksentscheid als Teile eines Stimmkrei)es ergeben werden.

und die Aufstellung buhmäßiger Listen vermieden der Listenaufftellung größtenteils dem Wähler über-

Auéstelluna der Wahlpässe oder / eine Art von Stammrolleneinrihtung vorausseßen, die etwa vom Geburtsort ausgehend dig Ausfertigung : Soll das Papter gleichzeitig für Landtags- und Gemeindewahlen dienen, so muß cs auch polizeillhe Einträge l Aus diesen Gründen wäre eine Grgänzung des Perfonenstandsgesetz:s und die Einführung etu- heitlicher Vorschriften über das Wohnungsmeldewesen erforderli. Weiter kommt in Betracht, daß bei Volksentscheiden und Volkäab- stimmungen zur Feststelung des Aktstimmungsergebnisses unter Um- ständen die Kenntnis der Zahl der Stimmberechigten erforderlich ift, nämlich in solchen Fällen, in denen die Gültigkeit der 2bstimmung

i Dié Zahl tex Stimmberxechtigten läßt sich bei Wählerlisten oter Wahlkarteien ohne | ¿ Wahlverfahren. “Vei diesem müßten ‘also von Fall zu Fall besondere statistiiche

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daß nicht nur ganze Gemeinden,

bezirk vereinigt werden können. Die Fassung des § 7 des Neichs-

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wiesen. Cs konnten beisptelsweife vereinzelt liegende Wohngebäute,

Ortschaft der eigenen Gemeinde, nit zum Wahlbezirk des näher- gelegenen Ortes genommen werden. Die neue Fassung soll die Bildung von Wahlbezirken den örtlihen Bedürfnissen zweckmäßiger anpassen und damit die Stimmabgabe möglichst erleichtern.

Qs 1 /

Die in ausländishen Eijenbahngrenzorten (z. B. in Kusstein, Gaer, Salzburg) ffationtierten deutschen Bahnbeamten und -arbeiter haben bisher von ihrem Wahlrecht keinen Gebrau machen können. Um ihnen künttig die Ausübung des Wahlrechts zu ermöglichen, foll ihnen und den Angehörigen ihres Hausstands das Necht eingeräumt we1den, fih in die Wählerliste oder Wahlkartei der nächstgelegenen deu! schen Gemeinde eintragen zu Tassen.

Zu § 12.

__ Die Wäbhlerlisten mußten bisher spätestens vier Wochen vor dem Wahltag öffentlih auegelegt werden. Es ist av geregt worden, den le8tcn Termin für die Auslage der Wählerlisten etwa um eine Woche hinauszuscbieben, um für die Herstellung der Wählerlisten tunlichst Zeit zu lassen und sie dadur zuyerläsfaer zu gestalten. Bei einer Hinaussctebung des Auslage: ermins um eine W-che müßte die bisherige vierzehntägige Frist zur Erledigung der Einsyrüche gekürzt werden. Gegen eine folde Kürzurg haken große Stadtgemeinden Bedenken eboben, da die vierzebntägige Frist zur Eiledigung der in den Grofß:- stätten vorkommenden hohen Zabl der Eiusp:üche schon bisher taum ausgereicht bat. Der Entwur! läst es daber hinsi{tlich der Kristen für die Auêleoung u! d die Erl. digung der Einsprüche bei den bis h?rigen Vorschriften.

Zu 88 14 bis 17.

Hinsichtlich der Cinreihung der Wahlvorsläge e: hebt sid die rage, ob zun\cst die Neicllswahlvorsch: äge eingereiht und veröffent- licht Jein müssen, und dann erst Freiswahlvor|{chläge und Vicrbands- wahblvorichläge e'ngereitt werden können, öder umgekehrt. Der Ent- wurf läßt die Einreibung u-d Veröffentlihung der Neichslisten der Einreichung und Veröffentlichung der Kreis- und Ver bandswahlyor schlägè vorangchen. Für diese Regelung war der Gesichfépunkt mat- gebend, daß mit der Einreit ung der Kreiê- und Verbandéwahivor- \chläge regelmäßig bereiis die Erklärung abgegeben werden joll, welhem eichtwahlvorshlage die Nesistimmen zuzurechnen sind. (s muß also die Neichsliste in diesem Zeitvunkt bereits feststchen und veröfseutliht fein.

Das Neichéwahlgeseß vom 30. November 1918 hat schuiften bei der Einreichung der Wablvorschläge getordert. Der Ent- wur! sieht vor, daß die Wahlvorschläge die Uvterschriften von 590 Wählern tragen müssen. Diese Zahl dürfte ausreichend sein, da- mit nur ernsilih gemeinte Wahlvorschläge eingereiht werden. Der Cigenbrödelet 1äßt sih durch Forderung boher

100 Unter-

Unterscbr iftenzablen nicht begeanen, da gerade Sondergruppen mit besonderer Energie zu arbeiten pflegen und erfahrungsgemäß auch hohe Unterschriftenzahlen aufzubringen wissen. - Ueberdies gestatten die kurzen Fristen für die Cinreihung der Wahlvorschläge niht die Sammlung von Untex- schriften in sehr großer Zahl. Zu S8 21 und 22. ____ In Uebereinstimmurg mit dem Neichsgeseiz über die Zusammen- seßung des Neichétags und die Verhältniswahlen in aroßen Neichs- taaswal)Ikreisen vom 24. Augnst 1918 (Neibs-Gefeubl. S. 1079) und dem MNeichéwahblgeseße vom 30. November 1918 giit für die Stimm- abgabe das Suftem der mehrnamigen Stimmgebung und der streng gebundenen Liften. Dagegen soU dem Wähler in der Bezeihnung tes Wahlvor- schlags, dem er seine Stimme geben will, möglichste Freiheit gelassen werden, um das Ungültigwerden von Stimmzeiteln tunlichit zu ver- meiden. Der Entwurf erklärt es daher für ausreichend, wenn ein Stimmzettel ledialih die amtlide Bezeichnung des Wahlyorschlags, aljo ¿. B. „Wakhlkreiëvorschlag Nr. 1“ oder „Ver bandéewahlvo1 schlag N. trägt. Bei der Wabl zur Nationalversammlung wurden im 3. Wahl- kreis für ten Wabivorshlag Sceidemann Stimmzettel mit der Ueberschrift „Liste der sozialdemokratischen Partei“ verwandt. Diese Ueberschrift wurde von vielen Seiten als unzulässige Kennzeihnung des Stimmzettels angesehen. Lie Nationalversammlung tagegen hat in Uebereinstimmung mit der Auffassung der Neichéregierung in einer sold en Ueberschrift kein Kennzeichen erbl'ckt und diefe Stimmzettel für gültig erachtet. Auch in Württemberg sind bei der Wabl zur Nationalversammlung allgemein Stimmzettel mit der Bezeichnung der betreffenden Parteien verwandt worden (vgl. Drucksacte der ver- fassunggebenden Deutschen Nationalversemmlung Nr. 519 und Niebter- {rift über die 56. Sizuyng vom 14. Fuli 1919 S. 1526C bis 1528 D und S. 1531 C). Um fünftig Zweifel guszuschließen, sieht daher der Cn1wurf im Einklang mit der bisherigen Praxis vor, daß die Angabe einer Partei auf dem Stimmzetlel ni&t beachtet wird, weitere Angaben jedoch den Stimmzettel ungültig machen.

U SS 2308 2E

Die Vorschriften der §8 23 b!8 31 entspreGen zum Teil den bis- berigen Vorschriften, zum Teil erithalten fie die Sruntsäte des neuen automatiscen Verteilungssvstems, das tn der allgemcinen Begründung bereits erläutert ist. Bemerkt sei, daß bet Verteilung der Neststimmen nur volle 60000 Stimmen ein Anrecht auf einen Abgeordnetensiß geben sollen. Die badise Verfassung stellt einen nach Verteilung der Neststimmmen noch verbleibenden Stimmenrest von drei Viertel der geseßlichen WVerteilungszahl der vollen BVerteilungszahl glei. Der Entwurf weicht hier von dem badischen Systeme bewußt ab und läßt solhe Stimmenreste unberücksichtigt, von tem Gedanken ausgehend, daß nur volle 60 090 Stimmen ein Anreck{t auf einen Abgeordnetensitz geben sollen. Damit dürfte einer Zer)plitterung der großen Parteien und der Bildung von Zwergparteien entgegengewirkt werden.

Zu § 32. Das in der Wahlordnung vem 30. November 1918 eingesührte Verfahren der Einberufung von Ersaßleuten beim Ausscheiden eines Abgeordneten hat sich wenig bewährt und die Einberufung der Ersat- männer oft wochenlang verzögert. Bei dem neuen automatischen System, wo untcx Umständen auh auf die Neichslisten zurück- gegriffen werden muß, läßt fich das bisherige Verfahren noch weniger beibehallen. Der Entwurf sieht daher: vor, daß die Feststellung, wer als Etsaßmann einzutreten bat, von einer Stelle aus erfolgt. Diese Stelle kann bei dem neuen Wakblsyslem nur der Nei8wahlauss{huß sein. Sachlihe Bedenken hiergegen dürften nicht bestehen, da von den Kreis- und Verbandêwahlausshüssen unmittelbar nah Beendigung der Wahl das Wahlergebnis festgestellt und hierbei auch die Reiben- folge der Crsaßmänner fesigeleot wird. Bei der Tätigkeit des RNeichs- wahlauss{chusses handelt es sih also lediglih um die formale Fest- stellung, wer im einzelnen Falle als Ersatzmann berufen ist, sowie darum, daß der Neichswahlauéshuß den Ersatzmann zu einer Er- klärung über die Annahme des Mandats veranlaßt. Zu § 33:

Bei dem automatishen System mit Verrelhnung der Rest- stimmen aut eine Neichsliste kann sih durch Nachwahlen die Zahl der aus den Kreis- und Verbandswah!vor|hlägen hervorgegangenen Abgeordneten verschieben zugunsten der Zahl der Abgeordneten, die auf Grund der Neichsliste in das Parlament gewählt find, und uwm- gekehrt. Infolge größerer oder geringerer Wahlbeteiligung oder Parteienvershiebungen innerhalb déèr Wahlkreise und Wablverbände können mehr oder weniger Nesistimmen auf die Reichöliste zur Ver- rechnung gelangen als bet der Hauptw\hl Die Vorteile des a“to- matischen Systems nürden verloren geben, weun diesen Verhäituissen nicht Recbnunga getragen wü:de. §33 feht taher vor, daß ent- sprechend dem Wahleracbnisse der Nachwahlen unter Üwftänten WVe-

In Abweichung vom bisherigen Necht sieht der Entwurf vor, j ondern auch Teile von Gemeinden mit benachbarten Gemeinden oder Gemelndeteilen zu einem Wahl- wahlgesezes vom 30. November 1918 bat sih nämli als zu eng er-

die einer Ortschaft ciner benahbarten Gemeinde näherlagen als der

u 8 34. z Die Wahlen zur E t e R konnten im 23. Wahl- bezirk in 48 Stimmbezirken wegen s{werer Unruhen nicht vollzogen werden. Bis Mittag verliefen die Wahlen ordnungsmäßig. In den Nachmittagsftunden drangen plöglih Spartakisten in die Wahllokale, nahmen die Wahlbehälter, Stunmlisten und Stimmzettel an sich und verbranntcn das g-\amte Ma1eriai auf der Straße. Jn vielen Bezirken fonntén die Wähler von ihr: m Wahlrecht keinen Gebrauch machen, und fo sind ungefähr 58 000 Wähler um ibr Wahlrecht ges tommen. Der Aus\{huß für die Wahlprütungen hat seinerzeit den Antrag gestellt, die Nationalversammlung wolle bechließen : „Die Neichsregierung zu ersuchen zu veranlassen, daß im 23. Wahltreis in den Stimmbezirken, 1n dénen die Wahlen zur Nationalversammlung wegen \{werer Unruhen - und Bedrohungen am 19. Januar nicht vollzogen werden konnten, schleunigst nachträglih unter Benußung derselben Wöäkhler- und Vorschlagsliïten gewählt sowie daß das Er- gebnis dem Wahlprüfungsaus\{hufsse mitgeteilt wird.“ Dagegen hat die Reichsregierung die Auffassung vertreten, daß folhe Teilnachwahlen nah dem geltenden Nexte ncht zulässi1 teien. Die Nationalver'ammlu"g könne nur die ganze Wahl für gültig oder for ungültig erfliren. Die Nationalversammlung hat sib ließli dieser Awfcssung angeschlossen und unter Ablehnung dis Antiags des Wahlprüfur-gsaur schusses die An-elegenh it an ti sen zurückoerwielen (vgl. Drukiache der Nationalv-rsammlunz Nr, 259 und Nieder chriit iber die 55. und 57. Sißung vom 14. und 15. Juli 1919 S. 1517 A bis 15240 und S. 1556). __ Der § 34 des Entwurfs soll nunmehr die Lücke im b éherigen Nechte ausfüllen und die Möglichkeit eröffnen, in einzelnen Stinmm- bezirken, in denen durh besondere Eiteignisse das Wahlérgebnis wesentli beeinflußt wurde, eine W'ederbolung wahl innerhalck furzer Fust vorzunehmen. Die Frist wid auf 3 Monate bemessen Eine lân- g°re Frift vorzusehen, dürste sich nicht empfehlen, da si font die Wieder- holun swvahl in eine Nawahl verwandelt. Durch die Wiederholungt- vahl sol nur das Waßhlergebnis so, wie es am Wahltaa bei ord- nungêmäßigem Verlauf der Wahlhand!ung ausgefallen wäre, nach- träglich festgestellt werden. Wird die Wiederholungéswahl weit hinaugzeschoben, so ändert ih auch das Wahl-rgebn:s dur Partei- verihiebungen, Wegfall Wab1berechtigter usw., und das Bild, wie es sich ursprünglich gezeigt hätte, wird mehr und mebr verwisht. Eine Wiederbolungswahl soll daber nit allein auf Antrag des Wakbl- prusungêgerihts, sondern auch auf Antrag eines Kreis- oder Verbands- wahlleiters angeordnet werden, sobald eben ein Grund zur Anordnung einer Wiederholungéwahl gegeben ist, Z1 S8 35 bis 38.

__ Bei der Gestaltung des Auslandwahlrehts war der Gesichtspunkt lcitend, die Auslandwahlgeschäfte soweit als irgend möglih in das Jaland zu verlegen. Denn eigentli&e Wahlhandlungen im Auslaud, wie Einrichtung von Wahlbürcs, Stimmabgabe vor Wablvorständen, Stimmzählung durch Wahlauésüsse usw. müssen aus pölfer- und staatsrèchtlichen Rücksichten auf das Ausland unterbleiben. Das Ausland würde in der Ausübung des hetmailien Wabltecbts auf fremdem Boten einen Eingriff in seine Staatsfouveränität erbliden. Nach dem Vorbild des norwegischen Wahlrechts wird daher den Auslanddeutschen nur gestattet, ißren Stimmzettel nah dem Jnland einzusenden.

_ Wie groß die Zahl der Auslanddeutscen ist und wie si diese auf die verschiedenen E1dteile und Länder veuteilen, läßt sih zurzeit nicht feststellèn. Die genaue Zabk der Auzlanddeutschen zu ermitteln, [tieß \chon in Vorkriegszelten auf Schwierigkeiten, da die Statiitik fn! den verschiedenen Ländern uicht gleihmäßig gehandhabt wurde. iur in etuem Teil der autländishen Staaten waren die Ausland- deutsben einwandfrei statistish erfaßt, während andere Staaten, z. B. die Vereinigten Staaten von Nordanierika und Australien, alle MNeichsgebürtigen, d. h. in Deutschland Geborenen, ohne Rücksicht auf Staateangehörigkeit zählten.

__ Durch den Kneg haben sich die Zahlenverhältnifse aber voll: kominen vershoben. Die Neichsangehörigen in den Ländern der ehbe- maligen eurcpäischen Feindmächte sind, soweit sie niht zu Beginn des Krieges neutrales Ausland aufcesuht haben, größten.eils nach 4 Il No N H 12 Vi

Deutschland abgeshoben worden. N-ue Auswanderungen nah über- erisden Vändein haben noch nit in größerem Umfang stattgefuaden. Die Zahl der gegenwärtig im Ausland sich au}haltenden Meicha- deuischen zu schäßen, ist daher faum möglich. Sachkundige Kenne: des Auslanddeutshtums haben unter Zugrundelegung der Zahl der Au-landdeuts heu vor dem Kriege angenommen, daß bei dem auto- motishen System mit einer Verieilungszahl von 60000 etwa 6 bis 7 Abgeordnete auf die Auétlanddeuticheu entfallen würden. Indessen witd die Zahl der Auslanddeutschea vor dem Kriege fo schnell nit wieder erreicht wei den. _ Mangels näherer Kenntnis über die gegenwärtige Berteilung der Auslanddeut schen auf die einzelnen Länder erscheint es gedotea, das ge]amte Auéland zunächst als einen Wahitreis zu behandeln. „Als Kreiéwahlleit:x für diesen Aust!andwahlkreis wird am zweck- maßiglten der Reibswahlleiter aufzustellen sein. Bei idin wird die Sammlung der Stimmen zertralisiert. Dem Yeichswahblausscusse joll die Festslelung des Wahlergcbuisscs im Auslaudwahßlkré1s obli gen. __In Abweichung ven“ dem für das Inland g-lie1den Verfahren wird von der Enreichung von Wabhlyorschlägen durch Auslanddeu sche abgefehen. Maßgebe"d dafür war der Getanke, daß mit Wahlvör- \chläâgen vorerst eiy befriedigendes Erzebnis in der Ausübung des Anuélandwahlrechts {wer zu erzielen sein dürfte. Jett, wo es gilt, das neue Insti1ut des Auélaudwahlrechts ih zunächst erproben und einleben zu Tas und die Auslanddeutichen zu entspre@enden Organt- sationen zusammenzuführen, dürfte cinem mögli einfachen Wahl- v.rsahren der Vorzug zu geben sein. : Auf der anderen Seite verbietet es der Verfassung8grundsaßz der allgemeinen und gleichen Wahl, ten Auslanddeutscken mebr Nechte einzuräumen als den Julanddeutschen. Es könnte daher uicht etwa in Frage kommen, den Auslanddeutschen eine b. stimmte Zahl von Abgeordnetensizen im Neichstag einzuräumen ohne Rücksicht darauf, wieviel Stimmen von Auslanddeutschen abgegeben werden. Denn fonst würden unter Umständen auf einen Abgeordneten aus den Aus andwahlkreis weniger Stimmen fallen als auf einen Abgeord- neten aus inländischen Wahlkreifen oder Meichslisten. Der Eutwurf bâlt daher daran fest, daß auf 60000 gültig abgegebener Stimmen ein Abgeordneter fällt. Zur Einsérdung der Stimmzettel sollen sich die Auslanddeut schen der Konsulu bedienen. Um den Auslanddeutschen die Teilnahme an den NeichstagEwahlen zu ermöglichen, müssen weite ¿rislen für die Stimmabgabe gesetzt werden, weil die Auslanddeutshen von der Tat=- fache einer NMeichstagswabl meist erst viele Wocheu nah ihrer Aus- schreibung Kenntnis exhälten. Ste müssen sih dann erst über die Aufstellung von Kandidaten ein:gen und ihre Stimmzettel än den Neichswahlleiter einienden. Die vcn Auslanddeut fen abgegebenen Stimmen sollen daher noh gültig sein, wenn sie bet Aufenthalt in Curcpa spätestens am 30. Tage. bei Aufenthalt außerhalb Europas \päteitens am 60. Tage nah dem allgemeinen Wahltag bei einem deut]chen Konsul abgegeben worten sind.

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Zu § 39. _Die Kosien der Neichstagswahlen und der Wahl zur National- ver]ammlung wurden „bisher in der Hauptsache von den Gemeinden getragen. Lediglih die Kosten für die Vordrucke zu den Wah]l- nieder schriften und für die Ermittlung des Wahlergebnisses in den Wabhlkreisen fielen den Ländern zur Last 16 des Reichstagswahl|- geseßes und § 23 des Neichswahlgeseßes vom 30. November 1918). Infolge der veränderten Steueraufbrtngung durch das neue Stenerbrogramm kann den Gemeinden die Tragung der nit unerheb- lichen Fojlen fir die Ieibstag@vahlen, die etne ‘reine Reichssache find, in g eich.-r Weise wie tiöher nicht zugemutet werden. Es erscheint vielmehr angebracht, das die Kotten für die Reichstagswahlèn grund-

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rihtigung-n des Gigebuisscs d.r Pauplwahl vorzunehmen siudi i

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jäplih vom Weiche seivst getragen werden. Um indessen diè Ges