1897 / 259 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Nov 1897 18:00:01 GMT) scan diff

E Hanstedt im Krei

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Deutscher Reichs-Anzeiger

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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SW., Wilhelmftraße Nr. 32.

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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem Konsistorial- Präsidenten D. Dr. Chalybaeus zu Kiel den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Hauptmann von Wussow, à la suite des Jnfanterie- Regiments Prinz Moriß von Anhalt-Dessau (5. Pommersches) Nr. 42 und vom Neben:Etat des Großen Generalstabes, und dem katholishen Pfarrer und Geistlihen Rath Heyse zu Veringendorf im Oberamtsbezirk Gammertingen den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, dem General-Major z. D. von Rauch zu Berlin, bisher Kommandeur der 4. Fuß-Artillerie-Brigade, den Stern zum Königlichen Kronen-Orden zweiter Klosse, dem Major a. D. Herbst zu Karlsruhe i. B., bisher ctatsmäßiger Stabsoffizier des Schleswig - Holsteinschen Ulanen-Regiments Nr. 15, und dem Major'a. D. Haack zu Halberftadt, bisher von der 1. Jngenieur-Jyuspektion und Jn- genieur-Offizier vom Play in Danzig, den Königlichen Kronen- Orden drittec Klasse, dem Premier - Lieutenant von Kries im Großherzoglich Hellishen Feld - Artillerie- Regiment Nr. 25 (Großherzogliches lrtillerie- Korps), dem Sccond-Lieutenant Seederer in dem- selben Regiment, dem Premier-Lieutenant Freiherrn Neichlin von Meldegg im Husaren-Regiment Landgraf Friedri II. von Hessen - Homburg (2. Hessisches) Nr. 14, dem Premier- Lieutenant von Witzleben im Toüringischen Ulanen-Regiment Nr. 6 uvd dem Premier - Lieutenant Bosch im Nassauischen Feld-Artillerie-Regiment Nr. 27 den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, dem Lehrer Schröder an der dritten Mädchen-Bürgerschule {Edithaschule) in Magdeburg und den emeritierten Lehrern Bartels zu Osten im Kreise Neuhaus a. b. O., bisher zu Oberhüll, desselben Kreises, Bode zu Scharmbeck im Kreise Osterholz, E Rautendorf, desselben Kreises, bisher zu eije Zeven, Fittschen zu Hagen im Kreise Stade, Kröncke zu Jselersheim im Kreise Bremervörde, Leisering u Labes im Kreise Regenwalde, Lorenz zu Halberstadt, lbe zu Oschersleben, und Stegemann zu Greifenhagen E den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus - Ordens von F Hohenzollern, sowie | dem Kreisboten Marwedel zu Jork das Allgemeine | Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Minister Allerhöchstihres Königlichen, Hauses von Wedel die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Großkreuzes des Königlich famesifchen Weißen Elephanten- | Ordens zu ertheilen.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

_den bisherigen Gesandten in Stockholm, Wirklichen Ge- heimen Rath Grafen von Bray-Steinburg zu Allerhöchst- ihrem außerordentlihen Gesandten und bevollmächtigten Minist.r am Königlich rumänischen Hofe zu ernennen.

Dem zum Vize- und Deputy - Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Hamburg an Stelle des Herrn Charles Henschel Burke ernannten Herrn Waldemar P. N IRYSpD ist das Exequatur namens des Reichs ertheilt worden.

BetanntmachuüUng.

Der Fernsprehverkehr mit Osnabrück ist eröffnet worden. ie Gebühr für ein gewöhnlihes Gespräch bis zur Dauer von drei Minuten beträgt 1

Berlin C., den 1. November 1897.

Die Kaiserliche Ober-Postdirektion. Griesbach, Geheimer Ober-Postrath.

Landespolizeilihe Anordnung, betreffend Maßregeln gegen die Geflügelcholera.

Zum Zweck der Verhütung der Verbreitung von Geflügel- olera ordne ih hiermit auf Grund der 88 19 bis 28 des Reichs - Viebseuchenges ps vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894 (Reichs-Geschbl. 1880 S. 153 und 1894 S. 109) in Verbin-

ung mit 66b Abs. 3 der Gewerbeordnung in der 0jjung des Gesehes vom 6. August 1896 (Reichs-Geseßbl. . 685) zufolge Ermächtigung des Herrn Ministers für Land- be dichaft, Domänen und Forsten für den hiesigen Regierungs- bezirk bis auf weiteres Folgendes an:

L Bricht auf einem Gehöft die Geflügelcholera aus, oder kommen auf einem Gehöft Todesfälle unter dem Geflügel vor, welche den Verdacht der s rechtfertigen, so hat der Besitzer oder sein Vertreter sofort der Ortspolizeibehörde hiervon Anzeige zu machen und schon vor amtlicher A ung der Seuche dafür Sorge zu tragen, daß sein Geflügel von dem Betreten öffentlicher E und Wasserläufe sowie von der Berührung mit anderem Geflügel fern gehalten und daß verendetes oder getödtetes Geflügel durch Verbrennen oder nah Bestreuung mit Aehkalk durch Vergraben in mindestens 1/2 m tiefen Gruben unschädlich beseitigt wird. Zur fofortigen Ne sind au die Thierärzte und die- jenigen Personen verpflichtet, die sich YJewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, wenn sie vor dem polizeilihen Einschreiten Kenntniß von dem Ausbruch der Geflügelcholera oder von Erscheinungen in einem Ge bestand erhalten, die den Verdacht des Ausbruchs der Geflügel- cholera erregen. à

8 2. _ Die Ortspolizeibehörde hat auf die Anzeige hin von den Kadavern ein oder zwei Exemplare dem beamteten Thierarzt zur Feststellung der Todesursache in einem dichten Behältnisse unverzüglich einzusenden.

In besonderen Fällen ist die Ortspolizeibehörde berechtigt, den beamteten Thierarzt zur örtlichen Feststellung der Seuche zuzuziehen.

8 3.

Sobald der beamtete Thierarzt auf dem im § 2 an- gegebenen Wege den Auëbruh der Geflügelcholera festgestellt hat, ist leßterer von der Ortspolizeibehörde sofort auf orts- üblihe Weise und durhch Bekanntmachung in dem für amt- lihe Publikaticnen bestimmten Blatte (Kreisblatt) zur öffent- lihen Kenntniß zu bringen und zur Verhütung der Ver- breitung der Seuche Folgendes anzuordnen :

1) Das Seuchengehöft ist am PE Une Mssangsthor oder an einer sonstigen geeigneten Steile in augenfälliger und haltbarer Weise mit einer Jnschrift „Geflügelcholera“ zu versehen.

2) Die verendeten oder getödteten Thiere sind mit allen ihren Theilen zu verbrennen oder nah zuvoriger Bcstreuung mit Aeßkalk in mindestens 1/4 m tiefen Gruben zu vergraben.

3) Die kranken Thiere sind von den noch vollkommen geln erscheinenden Thieren abzusondern und in besonderen

äumen unterzubringen.

4) Die kranken Thiere find unter Stallsperre, die noh gesunden unter Gehöftssperre zu stellen, sowie von dem Be- treten öffentlicher Wege und Wasserläufe, welche das Seuchen- gehöft berühren, fern zu helten.

5) Die Ausführung der während der Seuchendauer ge- schlahteten Geflügeistüe aus dem Seuchengehöft ist zu ver- bieten. 84

Zst auf dem Seuchengehöft sämmtlihes Geflügel gefallen oder getödtet oder ist nach dem leßten Erkrankungsfall eine Frist von 8 Tagen verstrichen, so ist die Seuche als erloschen anzusehen und von der Ortspolizeibehörde die Desinfektion des Seuchengehöftes anzuordnen. :

Leßtere erstreckt sih auf alle zur Unterbringung von Ge- flügel benußten Räumlichkeiten und is in folgender Weise auszuführen:

1) Der Koth, die Futterreste, der zusammengekehrte Schmußz sind aus den Räumen zu entfernen und durch Ver- brennen oder nah Bestreuung mit Aecßkalk durch Vergraben unschädlich zu beseitigen. :

2) Der Boden, die Thüren und Wände der Räufe, sowie die Sißstangen, Futter- und Tränkgeschirre sind mit heißer Sodalauge (3 kg fkäuflihe Waschsoda auf 100 1 Wasser) gründlich zu reinigen und mit Kalkmilch zu bestreichen. y

3) Haben die Stallungen keinen festen Bodenbelag, so ift die oberste Erdschiht mindestens 10 em tief auszuheben und A Bestreuung mit Aetkalk durch Vergraben unschädlih zu eseitigen.

Nach erfolgter Desinfektion, deren ordnungsmäßige Aus- führung durch die Ortspolizeibehörde zu überwachen ist, hat leßtere die angeordneten Sperr- und Schußmaßregeln wieder aufzuheben und das Erlöschen der Seuche in gleicher Weise, wie den Ausbruch derselben, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

S 9. h Den Geflügelhändlern ist verboten , Privatgrundstücke ohne vorherige Genehmigung der Besißer mit ihrer Waare zu betreten. Â

Kommen während des O Todesfälle unter dem Geflügel vor, so ift den Händlern verboten, todte oder kranke Thiere an Wegen, Gräben liegen zu lassen oder auf die Vüngerhaufen zu werfen. Verendetes oder getödtetes Ge- flügel ist entweder am Bistimmungsorte oder unterwegs dur Verbrennen oder nah Bestreuung mit Aegkalk durch Ver- A in mindestens 1/2 m tiefen Gruben unschädlih zu be- eitigen.

Rassen die auf dem Transport vorgekommenen Todesfälle

den Ausbruch der Geflügelcholera befürchten,

Berlin, Mittwoch, den 3. November, Abends.

so hat der !

die Königliche Expedition des Deutschen Reihs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berli j 25)

1897.

Händler der Ortspolizeibehörde am Bestimmungsorte hiervon unverzüglich Anzeige zu erstaiten und bis zur thierärztlichen Feststellung der Todesursahe den Verkauf von Geflügel während des Transports zu unterlassen, auch dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung der verdächtigen Thiere mit anderem Geflügel wirksam verhindert wird.

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Wird bei solhen Transporten die Geflügelcholera fest- gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes den Weitertransport zu untersagen, die verdächtigen Thiere nah Analogie der Vorschriften in den 88 2, 3, 4 zu behan- deln, insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, daß die mit dem Geflügel in Berührung gekommenen Theile des Fuhr- werks und der sonstigen Bebältnisse mit heißer Sodalauge (3 kg käuflihe Waschsoda und 100 1 Wasser) gründlih ab- gewaschen und darauf mit Kalkmilch bestrihen werden.

Der Weitertransport ist erst dann zu gestatten, wenn eine Frist von 8 Tagen nah dem letzten Erkrankungsfalle ver- strichen ist.

S8. Die Ortspolizeibehörden haben den Händlern auf ihr Verlangen zur Verscharrung der Kadaver geeignete Pläße an- zuweisen. g

S 9.

Die Ortspolizeibehörden, ihre Organe, jowie die be- amteten Thierärzte haben die Befolgung dergenannten Vorschriften zu überwachen, den betreffenden Beamten ist daher der Zutritt zu dem in Frage kommenden Geflügel bezw. zu den bezüglichen Räumlichkeiten jederzeit zu gestatten.

S 10.

Lungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen , infofern nicht nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach § 328 des Strafgeseßbuchs eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strafvorschrift des S 66 Ziffer 4 des Neichs- Viehseuchengesezes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894.

S TE Die Anordnung tritt am 10. November d. J. in Kraft.

Breslau, den 31. Oktober 1897. Der Regierungs-Präsident. Dr. von Heydebrand und der Lasa.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kammerherrn, Rittmeister a. D. Georg Adam Morig Joseph Johann von Saurma, Freiherrn von und zu der Jeltsh, Besißer des Fideikommisses Sterzendorf im Kreise Namslau, die Gräflihe Würde unter dem Namen „Graf von Saurma-Sterzendorf Freiherr von und zu der Jeltsch“ zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Assistenz-Arzt der Reserve und am Krankenhause zu Moabit Doctor medicinae Walther Heinrich Erd- mann Golz in den Adelstand zu erheben.

Finanz-Ministerium.

Die durch das Ableben ihres bisherigen Jnhabers erledigte Stelle des Königlihen Rentmeisters der Kreiskasse in Nordhausen ist dem Rentmeister Ludes, früher bei der Steuerkasse Asbach, Regierungsbezirk Koblenz,

die infolge Ablebens ihres - bisherigen Fnhabers erledigte Stelle des Königlichen Rentmeisters der Kreiskasse in Alfeld dem Rentmeister Winther in Uslar und

die dadurch erledigte Stelle des Königlichen Rentmeisters der Kreiskasse in Uslar dem Regierungs - Hauptkassen - Buch- halter Triebenstein in Cassel, früher Rentmeister der Steuerkasse Wetter, Regierungsbezirk Cassel, verliehen worden.

Ministerium der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Am Schullehrer-Seminar zu Brühl is der Lehrer Kind aus Bendorf als Hilfslehrer angestellt worden.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Jn mehreren Fällen ist denjenigen Forst-Assessoren, welche als Assistenten der Overförster beschäftigt sind, Freibrennholz nach den für Forstaufseher geltenden Säßen gegen Erstattung der Werbungskosten verabfolgt worden. A neueren Ver- handlungen mit der Ober-Rehnungskammer ist eine derartige Holzverabfolgung nicht als statthaft zu erahten. Die König- liche Regierung wird daher beauftragt, diese Holzlieferungen, soweit solche dort stattfinden, nunmehr einzustellen. Dagegen