1897 / 263 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Nov 1897 18:00:01 GMT) scan diff

sonderen Anstalten (Abtheilungen) untergebracht. ausnahmsweise nicht thunlich ift, Einrichtungen getroffen, um jeden Verkehr zwischen weiblichen und männlichen Gefangenen zu verhüten.

nicht vollendet haben,

st eine solche Einrichtung nicht thunlich, so werden die

Aufenthalts-, Arbeits-, Sglaf: und Erholungsräume für Zucht- haussträflinge von den

anderer Art vollständig getrennt gehalten. Jm übrigen werden die nothwendigen Einrichtungen getroffen, der Zuchthaussträflinge mit Gefangenen anderer Art zu vers hüten; dies gilt insbesondere für gemeinsamen Gottesdienst und gemeinsamen Schulunterricht.

gleihen Räumen für Gefangene

um jeden Verkehr

8 3. Dee Strafgefangene werden der Regel nach in be- Sofern dies werden die nothwendigen

Zur Bewachung der weiblihen Gefangenen werden in den größeren Anstalten ausschließlih, in den kleineren soweit

thunlih weiblihe Bedienstete verwendet.

4.

Strafgefangene, welche Jus achtzehnte Lebensjahr noch werden von erwachsenen Gefangenen derart getrennt gehalten, daß jeder Verkehr zwischen thnen ausgeschlossen bleibt.

Zur Verbüßung von Strafen, deren Dauer einen Monat übersteigt, werden sie der Regel nach in besonderen Anstalten (Abtheilungen) untergebracht. Sie können darin bis zum vollendeten zwanzigsten Lebensjahre und, falls der dann noch zu verbüßende Strafrest die Dauer von drei Monaten nicht Pperseigt, bis zur Verbüßung dieses Strafrestes behalten werden.

8 5.

Bei Herstellung neuer Einzelzellen wird in der Negel ein Luftraum von zweiundzwanzig Kubikmeter und für die Fenster eine Lichtflähe von einem Quadratmeter als Mindestmaß an- genommen; für Zellen, die zum Aufenthalte nur bei Nacht und in der arbeitsfreien Zeit oder zur Aufnahme nicht arbeitender Gefangener mit einer Strafzeit von höchstens zwei Wochen bestimmt sind, beträgt das Mindestmaß des Luftraums elf Kubikmeter, das Mindestmaß der Lichtflähe cin halbes Quadratmeter. Jedes Zellenfenster wird so eingerichtet, daß es mindestens zur Hälfte geöffnet werden Tann. :

Räume, welche zum gemeinschaftlichen Aufenthalte bei Tag und Nacht dienen, werden in der Regel nicht stärker be- legt, als daß auf jede darin untergebrahte Person ein Luft- raum von scchzchn Kubikmeter entfällt. Jn emeinschaftlichen Schlafräumen beträgt in der Regel der auf die Person ent- fallende Luftraum mcht weniger als zehn, in gemeinschaftlichen Arbeitsräumen nicht weniger als acht Kubikmeter.

6.

Gefangene, welche G verbüßen (Festungs- gefangene), werden in besonders dazu eingerihteten Zimmern von einfacher Ausstattung, getrennt von den für Gefangene anderer Art bestimmten Räumen, untergebracht.

Die Gefangenen dürfen, soweit nicht für einzelne Fälle der Vorstand Ausnahmen bewilligt, die ihnen zugewiesenen E nur während der Zeit verlassen, welche ihnen zur

ewegung im Freien gewährt ist.

ï.

Sind vorübergehend wegen Ueberfüllung der Strafanstalten Abweichungen von den Grundsäßen über die Unterbringung der Gefangenen nicht zu vermciden, so werden die erforderlichen Maßr.ahmen durch die’ oberste Aufsichtsbehörde getroffen.

Aufnahme und Entlassung.

S 8.

Die Aufnahme in die Anstalt erfolgt auf Grund einer schriftlihen Verfügung der Strafvollstreckungsbebörde. Jn der Aufnahmeverfügung wird das Urtheil oder der Strafbefehl be- zeichnet, sowie die begangene Strafthat, die erkannte Strafe und der Zeitpunkt angegeben, von welchem ab die Strafzeit zu berehnen ist. Jst die erkannte Strafe zum theil hon verbüßt oder ist erlittene Untersuchun gshaft in Anrehnung zu bringen, so wird ein entsprechender Vermerk in die Aufnahmeverfügung aufgenommen. Gleichzeitig theilt die Strafvollstreckungsbehörde, falls sie nicht selbst mit der Leitung der Anstalt betraut ist, dem Vorstande der Anstalt mit, was über früher von dem Verurtheilten verbüßte Zuchthausstrafen, Gefängnißstrafen und

eschärfte Haftstrafen (auf Grund des § 361 Nr. 3 bis 8 des Sirafgele buchs erkannte Haftstrafen) bekannt geworden ist.

Findet auf Grund eincs Hastbefehls, eines Stebriefs, einer Ladung zum Strafantriit oder aus anderer Veranlassung eine vorläufige Aufnahme in die Arsstalt statt, so wird der Strafvoollstreungsbehörde alsbald Mittheilung gemacht.

89.

Jn jeder Anstalt wird ein Verzeichniß über Aufnahme und Entlafsung geführt.

In das Verzeichniß wird der Tag und die Stunde der Aufnahme, der Name des Auf genommenen, der Tag der Auf- nahmeverfügung und des Urtheils oder Strafbefehls sowie die erfannte Strafart und Strafdauer, imgleichen der Tag und die Stunde sowie der Grund der Entlassung eingetragen.

Dem Gefangenen wird bei der Aufnahme von der Berech- nung der Strafzeit Kenntniß gegeben.

8 10.

Auf Verlangen erhält der Gefangene bei der Entlassung

eine Bescheinigung über die Verbüßung der Strafe.

Einzelhaft.

S 11 Bei der Vollstreckung von Zuchthaus- und Gefängniß- strafen wird die Einzelhaft (8 22 des Strafgeseßbuchs) vor- zugsweise angewendet, wenn 1) die Strafe die Dauer von drei Monaten nicht über- steigt, oder : : : 2) der Gefangene das fünfundzwanzigste Lebensjahr nohch

do. nicht vollendet hat, oder

Gerau

Ser eaftstrafe noch nicht verbüßt hat. Giefe h

c

3) der Gefangene Zuchthaus-, Gefängniß- oder geschärfte

2,

Gefangene, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden ohne Genehmigung der Aufsichts- behörde nit länger als drei + Giitt in Einzelhaft gehalten.

Einzelhaft ist ausgeschlossen, wenn von derselben eine Gefahr für den förperlihen oder geistigen Zustand des Ge- fangenen zu besorgen ist.

Jeder Gefangene in Einzelhaft wird täglih mehrmals von Beamten der Anstalt sowie monatli mindestens einmal von dem Vorstand und dem Arzte besucht.

Gemeinschaftshaft. 15

Bei Gemeinschaftshaft ist eine Absonderung der Gefangenen

in der Kirhe und Schule sowie bei der Bewegung im Freien nicht ausgeschlossen. | S

Ge die Nacht werden die Gefangenen thunlichst von einander getrennt, es sei denn, daß der uftand Einzelner eine emeinsame Verwahrung nötbig macht. Soweit die vorhandenen baulichen Einrichtungen die Trennung nit gestatten, wird auf die allmählihe Durchführung des Grundsayzes, insbesondere bei Neubauten und umfassenden Umbauten Bedacht genommen werden. &

8

Bei Gemeinschaftshaft werden Gefangene, welche einfache Haftstrafe (nicht auf Grund des § 361 Nr. 3 bis 8 des Straf- gesezbuchs erfannte Hafistrafe) verbüßen, und Gefängnißsträflinge, soweit diese Gefangenen im Besitze der O Ehren- rechte sih befinden und zuvor weder eine Zuhthausstrafe, noch eine zwei Wochen übersteigende Gefängnißstrafe oder wieder- holt Gefängnißstrafe, noch eine geschärfte Haftstrafe verbüßt haben, na Möglichkeit von Gefangenen anderer Art abge-

sondert. : Dann

Den Gefängnißsträflingen sowie den Gefangenen, welche geshärfte Haftstrafe verbüßen, wird in der Regel Arbeit zugewiesen. /

Ausnahmsweise wird Gefängnißsträflingen, sofern sie im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sih befinden und Zuchthaus- strafe noch nit E haben, mit Genehmigung der Auf- sichtsbehörde gestattet, fh selbst zu beschäftigen.

Die Gestattung der Selbstbeschäftigung kann von der ahlung einer Entschädigung abhängig gemaht werden. Die rundsäße über die Bemessung der Entschädigung werden von

der obersten Aufsichtsbehörde festgestellt. Die Selbst- beshäftigung unterliegt der Dns des Vorstandes.

Bei der Zuweisung von Arbeit an die Gefangenen wird auf den Gesundheitszustand, die Fähigkeiten und das künftige Fortkommen, bei Gefängnißsträflingen auch auf den Bildungs- grad und die Berufsverhältnisse Rücksicht genommen.

Bei jugendlihen Gefangenen wird außerdem besonderes Gewicht auf die Erziehung c

Den Festungsgefangenen wird jede Beschäftigung gestattet, welche mit dem Strafzweck, der Sicherheit und der. Ordnung vereinbar p Das Gleiche gilt für Gefangene, welche einfache Haftstrafe verbüßen. Diesen Gefangenen wird, sofern sie damit einver- standen sind, Arbeit zugewiesen

Die tägliche Arbeitszeit beträgt in der Regel für Zucht- haussiräflinge niht mehr als wölf Stunden, für Gefängniß- und Haftsträflinge nicht Bs Gs elf Stunden.

Der Ertrag der den Gefangenen zugewiesenen Arbeit fließt zur Staatskasse. Die Gutschrift einer Arbeitsbelohnung aus dem Ectrag is niht ausgeschlossen. Die Belohnung beträgt für Fuchthauanr ae niht mehr als zwanzig Pfennig, für Gefängniß- und Haftsträflinge niht mehr als dreißig Pfennig auf den Arbeitstag. Nur unter besonderen Verhältnissen werden höhere Beträge gut eschrieben. Welche Rechte dem Gefangenen aus der Gutschrift erwachsen, wird von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmt.

Der Ertrag der Selbstbeschäftigung (8 17 Abs. 2), soweit er niht auf die Ertshädigung (8 17 Abs. 3) zu verrechnen ist, verbleibt dem Gefangenen.

Die Verwerthung der Arbeitskraft der Gefangenen wird so geregelt, daß die Interessen des Privatgewerbes möglichste Schonung erfahren. Zu dicsem Zwecke wird auf die Befol- gung übereinstimmender Ce bei der Beschäftigung der Gefangenen Bedacht genommen, oweit nicht die wirthschaft- lichen Verhältnisse für einzelne Anstalten Abweichungen noth- wendig machen. Insbesondere wird darauf Bedacht genommen, die Verdingung der Arbeitskraft der Gefangenen an Arbeit- geber thunlichst einzuschränken, den Arbeitsbetrieb auf zahl- reiche Geschäftszweige zu vertheilen und auf Lieferungen für die Staatsverwaltung zu erstrecken, unter allen Umständen

aber eine Unterbietung der freien Arbeit zu vermeiden. Beköstigung. E

8 23.

Die Kost wird so gejtaltet, daß die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Gefangenen erhalten bleibt. Sie kann mit Rücfsiht auf die von dem Gefangenen zu leistende Arbeit verschieden sein, is im übrigen aber für alle Ge- fangenen gleicher Art dieselbe. :

Ob zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigfkeit Einzelner Abweichungen von der allgemeinen Kost einzutreten haben, wird auf Gutachten des Arztes vom Vorstand bestimmt.

24.

Gefangenen, welche ¿Le Haftstrafe verbüßen, sowie Festungsgefangenen wird auf ihr Verlangen gestattet, nach näherer Bestimmung der Hausordnung sich selbst zu beköstigen. Jnwicweit Gefängnißsträflingen die Selbstbeköstigung gestattet werden darf, bestimmt die oberste Aufsichtsbehörde. Die Selbstbeköstigung darf die Grenzen eines mäßigen Genusses nicht übersteigen.

Kleidung.

Durch die R E fann für die Gefangenen Anstalts- ü

kleidung eingeführt werden. j

Wo Anstaltskleidung eingeführt ist, erhalten die Zucht- haussträflinge cine Kleidung, welche sih von der Kleidung der anderen Gefangenen unterscheidet. Gefangenen, welche ein- fache Haft verbüßen, sowie Festun s8gcfangenen wird der Ge- brauch eigener Kleidung und Wäsche sowie eigener Bettstücke gestattet, sofern die Sachen ausreichend, ordentli und shicklich sind. Unter welhen Vorausseßungen Gefängnißsträflingen, welche im Besiße der bürgerlichen Ehrenrechte sih befinden, der Gebrauch eigener Kleidung und Wäsche sowie eigener Beitstücke gestattet werden Le die Hausordnung.

2

Den männlichen Zuchthaussträflingen wird nah näherer Bestimmung der Hausordnung das Haar furz geshoren und der Bart abgenommen.

Bei den übrigen Gefangenen wird dic Haar- und Bart- ines gs aus Gründen der Reinlichkeit oder Schicklichkeit verändert.

Krankheitsfälle. 27

Die Behandlung erkrankter Gefangener findet in der Regel innerhalb der Strafanstalt selbst oder in einer nur für erkrankte Gefangene bestimmten Anstalt statt. Nur sofern der Zustand des Erkrankten es erfordert, wird er in einer S von der Aufsichtsbehörde bestimmten Heilanstalt unter- gebracht. : i

Auf erkrankte Gefangene finden die Grundsäße über Trennung der Gefangenen (§8 2 und 4) keine Anwendung.

Seelsorge. 28

S 28.

Keinem Gefangenen wird der Zuspruh eines Geistlichen

seines Bekenntnisses versagt.

gn den größeren Anstalten wird an Sonn- und Feiertagen cinregelmäßiger Gottesdienst abgehalten ; soweit dies nicht ras f bar ift, finden Andachtsübungen statt. Auch in den kleineren An- stalten wird auf dic geistlihe Versorgung der S nach Möglichkeit Bedacht genommen. Am Gottesdienst und an den Andachtsübungen nehmen alle Gefangenen theil. Jn Aus- nahmefällen kann der Vorstand einzelne von der Theilnahme entbinden.

Gegenüber Festungsgefangenen findet ein Zwang zur Theilnahme nicht statt. In geeigneten Fällen wird ihnen die Möglichkeit gegeben, den Gottesdienst ihres Bekennitnisses außer- halb der Anstalt zu besuchen.

Zur Theilnah Gefangener gezwungen.

Uoere iht.

S 29.

Die Gefangenen in den Anstalten für Jugendliche erhalten Unterricht in denjenigen Gegenständen, welche in der Volks- schule gelehrt werden.

Den erwachsenen Zuchthaus- und Gefängnißsträflingen unter dreißig Jahren, welche eine Strafe von mehr als drei Monaten verbüßen, wird thunlichst eine gleiche Fürsorge zu- gewendet, foweit sie des Unterrichts noch bedürfen.

Bücher und Schriften. ; 30

Gefangene dürfen Bücher und Schriften nur aus der Sammlung der Anstalt entnehmen. Jm Einzelfalle werden Ausnahmen hiervon dur den Vorstand bewilligt.

Gefangene, welche einfache Hasftsirafe verbüßen, sowie

estungsgefangene können sich auch anderweit Bücher und Schriften verschaffen; doch unterliegt die Auswahl der Auf- sicht des Vorstandes.

Bewegun fu Freien.

__ Den Gefangenen wird, wo es ausführbar ist, tägli mindestens eine halbe Stunde Bewegung im Freien gestattet. Bei Meuterer wird die zur Bewegung im Freien gestattete Zeit in der Regel höher, jedoch nicht auf mehr als

fünf Stunden täglich bemessen. Besuche. 32

Den Zuchthaussträflingen wird in der Regel alle drei Monate, den Gcfängniß- und Haftsträflingen in der Regel alle Monate der Empfang von Besuchen Angehöriger in Gegenwart eines Beamten der Anstalt gestattet. Der Vorstand fann in besonderen Fällen auch Besuche anderer Personen sowie Besuche ohne Beaufsichtigung erlauben.

Den Festungsgefangenen wird der Empfang von Besuchen S insoweit davon kein Mißbrauch zu besorgen ift.

usnahmsweise können ihnen Besuche bei außerhalb der Anstalt wohnenden Personen gestattet werden:

Schriftlicher Verkehr. 38

Der \chriftlihe Verkehr der Gefangenen unterliegt der Aufsicht des Vorstandes. Festungsgefangene werden dabei nur insoweit eingeschränkt, als Mißbräuche zu befürchten sind.

Eingaben an die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und an die Aufsichtsbehörde werden nicht zurückgehalten. Eingaben an andere Behörden werden zurückgehalten, wenn sie beleidigenden oder sonst strafbaren Jnhalts sind.

Wird ein für den Gefangenen eingegangener Brief nicht übergeben oder eine Eingabe odcr cin Brief des Gefangenen zurückgehalten, so wird ihm davon unter Angabe des Grundes Kenntniß gegeben.

Disziplin.

S 34. Als Disziplinarmittel sind zulässig: 1) Verweis ; 2) Entziehung hausordnungsmäßiger Vergünstigungen; 3) Entziehung der Bücher und Schriften bis zur Dauer von vier Wochen;

4) bei Einzelhaft Entziehung der Arbeit bis zur Dauer

einer Woche;

5) Entziehung der Bewegung im Freien bis zur Dauer einer Woche ;

6) Entziehung des Bettlagers bis zur Dauer einer Woche;

5 Schmälerung der Kost bis zur Dauer einer Woche;

8) Fesselung bis zur Dauer von vier Wochen ;

9) einsame Einsperrung bis zur Dauer von sech3 Wochen.

Die unter Nr. 1 bis 8 bezeichneten Disziplinarmittel werden einzeln oder in Verbindung mit einander zur An- wéndung gebracht.

Die einsame Einsperrung kann geschärft werden : durchEntziehunghausordnungsmäßiger Vergünstigungen, . dur ans der Bücher und Schriften, durch Entziehung der Arbeit,

. durch Entziehung des Bettlagers,

. durch Schmälerung der Kost,

dur Verdunkelung der Zelle.

Die Schärfungen werden einzeln oder in Sema mit einander für die ganze Dauer oder für einen Theil der Straf- zeit, die Schärfung dur Verdunkelung der Zelle jedoh nicht für mchr als vier Wochen verhängt. Dauert die einsame Einsperrung länger als eine Woche, so kemmen die damit verbundenen, unter d, e, f bezeihneten Schärfungen am vierten, achten und demnächst an jedem dritten Tage in Wegfall. j

Gegen Festungsgefangene werden nur die unter Nr. 1 bis 3 und 5 bezeihneten Disziplinarmittel an ewendet,

Gegen (Wetanzene we!che einfache Haftstrafe verbüßen, ist die Fesselung ausge|lossen.

Gegen Gefangene, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, is die Fesselung Tan die Schärfung der einfamen Einsperrungdurch Verdunkelung der Zelle ausge}|clossen. Jhnen gegenüber werden neben den Disziplinarmitteln

[L

mTD AN

me an den fkirhlihen Heilsmitteln wird kein

die in Volksschulen gegen Personen desselben Alters und Ge-

slechts zulässigen Zu Wo gegen Zu | nd, welche nicht urter

eingeführt selben in den

Die Strafen

tmittel zur Anwendung ras thaussträflinge zur Zeit Disziplinarmittel bs. 1 fallen, bleiben die- bisherigen Grenzen anwendbar.

35. werden von dem Vorstand oder von der

Aufsichtsbehörde nah Anhörung des Gefangenen verhängt und

in der Regel

sofort vollstreckt.

Soweit es sich nicht um eines der im Z 34 Abs. 1 unter Nr. 1 bis 4 bezeichneten Disziplinarmittel handelt, wird dem Arzte rechtzeitig Mittheilung gemacht, damit dieser Bedenken gegen die Vollstreckung bei dem Vorstande geltend machen kann.

Zur augenblicklich e

S 36. Bewältigung thätlihen Widerstandes

sowie zur Sicherung we en gegenüber Zuchthaus-, Gefängniß- und Haftsträflingen, sofern andere Mittel nicht ausrei chen, die Zwangzsjake oder die Fesselung angewendet.

Für jede Anstalt

n u

auen regelnden Vorschriften enthält.

ird bei der Aufnahme

soweit sie ihn berühren,

reu 8 daß er einen enen Raume vorfindet.

gewie

Hausordnungen.

8 37. wird von der Aufsichtsbehörde eine welche alle die Behandlung der Ge- Jeder Gefangene mit den wesentlichen Vorschriften, bekannt gemacht und darauf hin- Abdruck derselben in dem ihm an-

erlassen,

Revisionen.

Die Anstalten werden mindcstens alle zwei Jahre einmal durch die Aufsichtsbehörde oder cinen Beaustragten derselben

besichtigt.

Beschwerden.

S 39: Beschwerden über die Art der Strafvolftreckung und über die Verhängung von Disziplinarstrafen werden, soweit nicht

die Bestimmungen des §

490 der Strafprozeßordnung E

greifen, von der Aufsichtsbehörde Eile Wird die Auf-

iht unmittelbar von der obersten Au

sihtsbehörde geführt, so

ist die Entscheidung endgültig. Anderenfalls steht die Ent-

See

über die von dem Gefangenen erhobene weitere Be-

chwerde der obersten Aufsichtsbehörde zu.

S 40. Die vorstehenden Grundjäße finden keine Anwendung auf die von Militär- f

Schlußbestimmung.

und Marinebehörden oder von Konjular-

behörden und auf die in den Schutzgebieten zu vollstreckenden

Strafen sowie auf die Festungshaft,

verbüßt wird.

Die mit

welche in Festungen

der Herbstkampagne auf den Linien der vor-

maligen Hessischen Ludwigsbahn eingetretenen Be-

triebs- un

reichenden Einrichtungen des Unternehmens, Staatsverwaltung im

hat, zurüdck

eus e Die

lihen Lage Regierungen

Retablissementsfonds zur ersten Jnstandseßun gänzung dringend bedürfenden Unternehmens Î Uebernahme der Bahn vor. von Mitte September ab sehr bald schon das

d Verkehrsstockungen sind auf die unzu- wie sie die

Frühjahr d. J. überkommen Alle Betheiligten waren sich der nächste Zukunst geschaffenen miß- wohl bewußt; insbesondere sahen die beiden in Erkenntniß dieser Verhältnisse einen größeren des der Ers ogleih bei der Das Anwachsen des Verkehrs war auch cin so gewaltiges, daß Unzureichende der vorhandenen baulichen

uführen.

und betrieblihen Anlagen scharf hervortrat.

Das Fehlen auskömmlicher,

von den Ladebahnhöfen ge-

trennter Rangierbahnhöfe an allen E Ed des Bezirks, t

in Bingen, Mainz,

Worms, Darmstadt, und die volle Unzu-

länglihfeit des Nangierbahnhofs Bischofsheim erwies si hier- bei als der wesentlihste Uebelstand. Nicht minder störend war der Mangel an Ueberholungsgleisen für Güterzüge oder die un- zureichende Länge derselben auf allen Hauptstrecken, ferner die

Knappheit der Gütershuppen und Ladegleise. zur Evidenz hervor, daß

Endlich trat die Strecke Bischofsheim—Mainz

Zentral-Bahnhof, auf welcher ab Bischofsheim 3 Haupt-Zug-

richtungen

rankfurt, Aschaffenburg, Mannheim und ab Mainz

Neuthor 4 Zugrichtungen die vorhergehenden und Worms abgefertigi werden, durch den Mehroerkchr mit Zügen über-

lastet war.

Die in der Presse geltend gemachten und an die zu- ständigen Jnstanzen gerichteten Beschwerden der Jnteressenten

über verzögerte im wejenilihen Weise. Zu iese {weren Störungen

schildern utreffender

und Beförderung der Güter den thatsählihen Zustand in vermeiden war es nicht, daß des Güterverkfchrs in empfind-

ustellung

lihster Weise auf die Regelmäßigkeit des Personenverkehrs

einwirkten. war, die in

Da der Güterzugs-Fahrplan nicht einzuhalten den Bahnhöfen fertig gestellten Güterzüge aber

zur Vermeidung gänzlicher Verstopfung abgelassen werden mußten, da überdies bei der mangelhaften Anlage fast sämmt- licher Bahnhöfe ein Rangieren in den Hauptgleisen nicht zu

vermeiden war,

festgehalten.

wurden die Personenzüge vor den Stationen

Daß eine ganz abnorme Verkehrssteigerung vorlag und

noch anhält,

Privatunternehmens folgenden, für die

Zahlen.

In der befördert :

Güterzüge tägli

weit stärker, als sie in den leßten Jahren des ¡emals bemerkt worden, ergiebt sih aus auptstrecken des Bezirks ermittelten

Zeit vom 1. September bis 15. Oktober sind

1896: 1897:

auf der Streckc A ems ¿ten E,

" u I"

Außerdcm wurden neu einge Mannheim zwei und zwischen Bingerbrück und

Mainz —Bischofsheim— Frankfurt 8 11

M «11 B

Main: —Bish ofsheim Aschaffen-

E M: LE Sa. U D

legt zwischen Bingerbrück und N ishofsheim

drei Güterzüge.

An Wa zurüdckgelegt :

genachsfkilometern in Güterzügen wurden

Im Monat September

1896 1897 auf der Strecke Mainz—Worms 1 200518 1 431 592 auf der Strecke Mainz—Bingen 1 099 659 1 317 008 auf der Stree Mainz— Aschaffenburg auf der Strecke Er annheim 1123334 1365223

Vom 1. bis 20. Oktober einschl.

mebr 1897

231 074

217 349 2407 342 2636315 228973

241 889

in Proz. 19,26

19,76 951

21,53

also mehr mehr

1896: 1897: 1897: 274 615 226 328 432 038 61 680

248 120

auf der Strecke Mainz Worms Gr. . . 956494 1231109 auf der Strecke Mainz —Bingen 647816 874144 auf der Strecke Mainz Aschaffenburg . 1654314 2086 352

auf der Strecke Mainz 501542 563222

Frankfurt. . auf der Strecke Frank- 847 200 1 095 320

furt—Mannheim .

in Proz. : 28,71 34,94 26,12 12,30

Es wurden somit auf den angegebenen Strccken

im September 1897 und vom 1. bis 90. Oktober 1897 1 242789 Ä

919 285 Achskilometer = 15,76 Proz. = 297 ,

mehr gefahren wie in der gleichen Zeit des Vorjahres, Zahlen, welhe am sichersten das gewaltige Anwachsen des Verkehrs

erkennen lassen.

Auf der Mainz - Neuthor und Mainz - Haupt-Bahnhof, 132 Personen- und Güterzüge in beiden Richtungen

om schwersten belasteten Tunnelstrecke zwischen auf welcher

zusammen

ohne die Extrazüge täglih verkehren, passierten im September

1897 gegen September 1896 28 ©/6

an Achskilometern mehr,

ein Zuwachs, der sich_ in der Zeit vom 1. bis 20. Oktober

auf rund 45 9% erhöhte.

Der Bedarf an Güterwagen (offenen und im Direktionsbezirke Mainz, soweit Strecken der c Bien Ludwigsbahn in Betracht kommen, betrug:

bedeckten) hemaligen

ür die Zeit vom 1. September bis E Oktober 1896: 54 663,

" n 1 . t H . , 1897: Mithin war der Gesammibedarf im laufenden Jahr gegen

u

den des Vorjahrs um 18 768 = 34 Proz. stärker.

73 431.

Die aus vorstehenden Zusammenstellungen hervorgehende

starke Verkehrssteigerung ist nicht dur ch

erkehrsumlei-

tungen hervorgerufen, welche wie mehrfahch in der

Presse behauptet wird der Hessishen Ludwigsbahn dieser Bahn und zum Nachtheil der bereits eingetreten seten.

aus Anlaß der Verstaatlihung zu Gunsten der Nachbarbahnen Selbst Verkebre, die nah der An-

Linien

gliederung des Neßes der Hesfischen Ludwigs-Eisenbahn an

die preußishen Staatseisenbahnen naturgemäß \haftlich über die Lini-n der ersteren zu werden noch auf

und wirth- leiten wären, den früheren Leitung8wegen gefahren.

Verkehrsentziehungen den kfonfurrierenden Nachbarbahnen, ins-

besondere der Main-Neckarbahn gegenüber , sind

wesentlichen Verkehrsrelationen noh nicht erfolgt. Sc infolge ihrer geringfügigen Direktionsbezirk

solche erfolgt sind, haben sie : Bedeutung auf die Verkehrsstockungen im Mainz steigernd nicht einwirken können.

Daß die nachgewiesene Verkehrssteigerung eine

in allen Soweit

ganz un-

gewöhrlihe war, erhellt auch daraus, daß der Güterverkehr der Hessischen Ludwigseisenbahn im September und Oktober 1896 aegen 1895 um nur 10 Prozent zugenommen hatte.

Wenn der Bezirk Mainz eine j treffende Steigerung aufzuweisen hat, so darf nit werden, daß mit der Angliederung des Neßes der

die Nachbar bezirke über-

vergessen

Hessischen

Ludwigseisenbahn an die preußischen Staatseisenbahnen auch

der Wagenpark derse:ben von den Verladern ohne Bes benußt werden kann. Während nun im Gebiete ter

chränfung Ludwigs-

eisenbahn in gleichartigen Verkehrsperioden der empfindlichste Wagenmangel herrschte, haben die Jnteressenten diesjährig mit

ihren Ansprüchen an den Wagenpark in weit höhere herantreten können als früher.

m Maße

Die Folge hiervon war, daß

der Andrang der Güter zur Verladung ein viel größerer war.

Die Eisenbahnverwalturg zu Mainz hat in d

Zeit mit allen ihr zu Gebote

er kurzen

sichenden Mitteln auf die

Hebung der Leistungsfähigkeit der Hessischen Ludwigsbahn

fonnte fcincm Zweifel

hingewirkt. Es Abhilfe zunächst

daß eine wirksame nu

unterliegen,

L. DuUrd)

eine Vermehrung des Maschinen- und Wagenparks sowie

durch vermehrte Einstellung von Personal zu errei

chen war,

während von einer Erweiterung und Vervollkommnung der Betriebsanlagen eine solche Abhilfe für die Zukunft zwar, für die Gegenwart aber nur 1n geringem Maße zu er-

hoffen war.

Dem Bezirk Mairz wurden außer einem großen Wagen-

park vor allem cine große Anzahl von Maschinen Staatsbahnbeständen überwicsen.

aus den

In umfassendster Weise wurde ferner mit der Vermehrung

des Personals an Beamten, Hilfsbeamten und Arbe gegangen. | i

n Bediensteten sind seit dem 1. April d. J. sonen mit einem Gehalts- und 700 000 M jährlih mehr eingestellt.

itern vor-

666 Per-

Lohnaufwand von rund Außerdem hat das bei

der Hessishen Ludwigsbahn vorgefundene Personal an

Beamten und Arbeitern seit dem 1. April d. J.

unter

Verminderung der regelmäßigen Dienstzeiten bereits eine Gehalts- und Lohnaufbesserung von jährlih runt 550 000

erhalten.

Im Zusammenhan( triebsparks und des Pers [1 einrihtungen durch Einlegung neuer F e zu vervoll

Ohne Erfolg sind alle diese aßnahmen ständig steigenden Verkehrs nici geblieben. Bingen, Mainz, Darmstadt fonnien mit strengung vor bewahrt merden , füllungen zeitweise reih erwiesen si wichtigen ) und Gustavsburg, da es unmögli nach seiner Anlage und Größe nur täglih 3200 arbeiten kann, täglich Ebenso lies sich bisher ein auf der Strecke Mainz—Worms nicht erzielen,

mit diesen Vermehrungen

noch

auch immer

vorliegen. Maßnahmen

wenn dort alle

Weniger für die beiden Rangier-Güter-Ums A Y - D Di Gehen

des Be-

onals war man bestrebt, die Betriebs-

kfommnen. troy des

Die Stationen äußerster An- weiteren und anhaltenden Verstopfungen

Ueber- erfolg-

sen ver-

etwa 5000 Achsen zu bewältigen. durchgreifender Erfolg

da die

sämmtlih unzulänglichhen Stationen derselben immer von neuem wieder zugefahren wurden, auch wenn fie zeitweilig frei ees worden waren. Es wird jedoch von einer wesentlichen

enderung des Güterzug-Fahrplanes, welche Anfang November zur Durchführung gekommen ist, erwartet, daß auch für diese Stationen und Strecken eine weitere Besserung zu erzielen ist.

Ueber diejenigen Maßnahmen, welche zur ferneren Vor- beugung gleiher Kalamitäten in bauliher Bezichung als- bald durchzuführen scin werden, ist ein umfassender Plan in der Ausarbeitung begriffen. Das Nöthigsie ift auch sofort Ce insbesondere ist der vollständige Ausbau des zweiten Gleises auf der Strecke Frankfurt— annheim bereits in Angriff genommen.

Wenn die unzureihenden Bahnhofs- und Gleisverhältnife

der Hessischen Ludwigsbahn bei Bewältigung dieses enormen Verkehrs oielfah in Stich gelassen haben, so bedauert es die Staatsverwaltung selbst am meisten, daß sie die ihr zur Verfügung stehenden größeren Hilfsmiitel niht im Bezirk Mainz sofort voll entfalten fann. Daß es ihr besonders am Herzen liegt, den Anforderungen dieses in jeder Beziehung hoch entwickelten Bezirks gerecht zu werden, hat sie bisber genügend bethätigt. hre nüchstliegende Auf- abe wird es sein, das hinsichtlih der Bahnanlagen der Lessischen Ludwigsbahn sobald als möglich nachzuholen, was zur Bewältigung des mächtigen Verkehrs unbedingt er- forderlich ist.

Laut telegraphischer Meldung an das Ober-Kommando der Marine ist S. M. S. „Stein“, Kommandant Kapitän zur See Oelrichs, am s. November in St. Vincent an- gekommen und am 6. November nah Barbados in Sce gegangen ; S. M. S. „Kaiserin Augusta“, Kommandant Kapitän zur See Koellner, hat heute Athen verlassen und ist nah Smyrna in See gegangen; S. M. S. „SO0r- moran“, Kommandant Korvetten - Kapitän Brussatis, ist am 7. November von Hankow aus in See gegangen; S. M. S. „Zieten“, Kommandant Korvetten-Kapitän Neißfe, ist am 6. November in S angekommen und heuie wieder in See gegangen ; S. M. S. - „Loreley“, Kommandant Kapitän- Lieutenant von Wißtleben, is heute in Alexandrien ange- fommen und beabsihtigt, am 14. November nah Jaffa in See zu gehen.

Hirschberg i. Schl, 8. November. Heute früh 8 Uhr lief der Kaiserlihe Sonderzug in den festlich geschmüdckten Bahnhof ein. Zum Empfange Seiner Majestät des Kaisers und Königs hatten sih, wie „W. T. B.“ meldet, der Ober- Präsident Fürst von Haßfeldt, der Regierungs-Präfident Dr. von B er, der Landrath von Küster, der Ober - Bürgermeister Richter und der Prinz Heinrich XXVIIL. Reuß j. L. aus dem benachbarten Stonsdorf auf dem Bahnhof eingefunden. Unter begeisterten Pein des auf dem Bahnsteig versammelten zahlreihen Publikums entstieg Seine Majestät der Kaiser, Allerhöchstwelher Jagduniform angelegt hatte, nach allen Seiten huldvoll grüßend, dem Salonwagen. Jm Gefolge Seiner Majestät befindet sich der Minister dcs Innern Freiherr von der Recke. Nach der Begrüßung der zum Empfange erschienenen PEeR bestieg Seine Majestät der Kaiser mit dem Prinzen

euß und dem Fürsten von Haßfeldt die erste der bereit- stehenden Extraposten, um das ebershwemmungsgebiet zu be- sichtigen. Jn der Vorstadt Sechsstätten batten Schulen und Vereine Spalier gebildet und begrüßten Scine Mazestät den Kaiser mit brausenden Hurrahrufen.

Hefseu.

Der Staatssekretär des Reichs-Marineamts, Kontre- Admiral Tirpiy wurde gestern in Darmstadt von Seincr Königlichen Hoheit dem Großherzog empfangen und sodann zur Großherzoglichen Tafel geiaden.

Elsaß-Lothringen.

Bei den am Sonnabend vorgenommenen Wahlen zum Landesausschuß wurden, dem „W. T. B.“ zufolge, die 99 bisherigen Abgeordneten, welche wiederum als Kandidaten aufgestellt waren, wiedergewählt. Außerdem wurde an Stelle des an den Rechnungshof nah Potsdam berufenen Abg. Dr. Clemm im Kreise Hagenau der Gutsbesißer Batiston und für den verstorbenen Stadtrath Klein in Zabern der Reichs- tags-Abgeordnete Dr. Höffel gewählt.

Oesterreich-Ungarn.

Der Kaiser hat, wie das „Armee-Verordnungsblatt“ meldet, dem Erzherzog Franz Salvator einen ein- jährigen Urlaub bewilligt.

Die Einberufung der Delegationen auf den 16. No- vember nah Wien ist gestern amtlich bekannt gemachi worden.

Der Budgetausshuß des ósterreihischen Ab- geordnetenhauses verhandelte am Sonnabend über Das Ausgleihs-Provisorium. Die Abgg. Kaiser und Pergelt von der Deutschen Linken stellten formelle Anträge. Der Abg. Ruß beantragte, den Ersten Vize-Präsidenten des Abgeordnetenhauses als derzeitigen Präsidenten zur Theilnahme an den Verhandlungen des Ausschusses ein- uladen; im Falle der Ablehnung solle der Ausschuß as Präsidium des Hauses ersuhen, die Protokolle der Quoten - Deputation dem Budgetausschusse zugänglich zu machen. Der Abg. Graf Pininski beantragte, über diese Anträge erst am Schlusse der Sißung zu verhandeln. Nach einer Erklärung des Obmanns Dr. KRramarz be- antragte der Abg. Ruß die Vertagung der Sißung. Der Antrag wurde abgelehnt, worauf die Vertreter der Linken weitere formelle Anträ ellen. Nach Ablehnung derselben gaben die 12 der Linken angehörigen Mitglieder des Ausschusses eine Erklärung ab, in Ader fie die Verhandlungen und Beschlüsse des Ausschusses über das Auzggleichs - Provisorium als geseß- und verfassungswidrig bezeichneten, da dasselbe unter wiederholten gröbsten Verleßungen der Geschäftsordnung, der Geseze und der Verfassung dem Budgetausschusse über- wiesen worden sei. Unter dieser Verwahrung trete die Linke in die Verhandlungen ein, um Schädigungen des deutschen Volkes, ja der ganzen Reichshälfte hintarzuhalten. Jm weiteren Verlaufe der Sißung sprahen zur Vorlage die Abgg. Brzorad (Jungczeche), Daszynski (Sozial- demokral der Vertreter des verfassungstreuen Großgrund-