1897 / 281 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 29 Nov 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Königlich Preußisch er Staats-Anzeiger.

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für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

8W., Wilhelmftraße Nr. 32.

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und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32. |

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Berlin, Montag, den 29. November, Abends.

Seine Maztestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Landgerichts-Direktor, Geheimen Justiz-Rath Ba ch - mann ju Torgau den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife, E j ;

dem Hauptmann Messing im Eisenbahn-Regiment Nr. 1 den Rothen Adler-Orden vierter Klasse,

dem Reichs-Bevollmächtigten für Zölle und Steuern, preußishen Geheimen Regierungs-Raih Dirksen zu Dresden den Königlichen Kroner-Orden zweiter Klasse, :

dem Premier-Lizutenani Saenger im Eisenbahn-Regiment Nr. 1 den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, :

den emeritierten Lehrern Harder zu Huje im Kreise Steinburg, Albert Meyer zu Halberstadt, bisher zu Neubau- Ampfurth im Kreise Wanzleben, und Werther zu Großen-

| borau im Kreise Freystadt den Adler der Jnhaber des König-

lihen Haus-Ordens von Hohenzollern, i dem Feldwebel Siptroth im Eisenbahn-Regiment Nr. 1,

| dem Gemeinde - Vorsteher Pelka zu Schwarzenau im Kreise

Löbau, dem Eisenbahn - Weichenjteller erster Klasse a. D. Beuster zu Eberswalde, dem Eisenbahn - Werkstatts - Portier

| a. D. Freude zu Greifswald, den Eisenbahn - Bahnwärtern

a. D. Roloff zu Berlin, bisher zu Angermünde, und Wustrow zu Schlawe, bisher zu Freeß im Kreise Schlawe, und dem landwirthschaftlichen Arbeiter Frtedrih Schal- dach' zu Kohling im Kreise Dirschau das Allgemeine Ehren- zeichen, fowie

dem Sccond - Lieutenant Kleinshmidt im Eisenbahn- Regiment Nr. 1 und dem penfiontierten Eisenbahnheizer Ludwig Elhen zu Meß die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Personen in dem Ressort des Ministe- riums der öffentlihen Arbeiten die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nihtpreußishen Jnsignien zu ertheilen, und zwar: des Ritterkreuzes erster Klasse mit der Krone des

Großherzoglich hessishen Verdienst-Ordens

Philipps des Großmüthigen:

dem Ober - Baurath Knoche, Mitgliede der Eisenbahn-

Direktion in Frankfurt a. M. :

des Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens:

dem Regierungs- und Baurath Coulmann, Vorstande der Eisenbahn-Betriebs-Jnspektion 2 ebendaselbst, und

dem Eisenbahn-Bauinspektor Grimke, Vorftande der Eisenbahn-Maschinen-Jnspektion daselbst :

der Fürstlih schwarzburgischen silbernen Ehren-Medaille: den Eiscnbahn-Stations-Assistenten Wenzel und Zahn T., beide zu Sondershausen ; des Ehrenkreuzes dritter Klasse des Fürstlich lippishen Haus-Ordens: _ dem Regierungs- und Baurath Claus, Mitgliede der Eisenbahn-Direktion in Hannover: der Fürstlich lippischen silbernen Verdienst- Medaille: dem Eisenbahn-Zugführer Heber er ebendaselbst :

ferner :

des Kaiserlich russishen St. Stanislaus-Ordens erster Klasse:

_dem Wirklichen Geheimen Ober-Regierungs-Rath Pape, Präsidenten der Eisenbahn-Direktion in Bromberg; des Ritterkreuzes des Kaiserlich österreichischen Franz Joseph-Ordens: dem Regierungs- und Baurath Thomsen, Vorstande der

| Eisenbahn-Betriebs-Jnspektion in Wiesbaden;

des Kaiserlich - Köni lih österreihishen goldenen Zivil-Verdienstkreuzes mit der Krone: dem Eisenbahn-Stationsvorsteher zweiter Klasse Loh- mann zu Langenschwalbach ; sowie

dz des Kommandeurkreuzes zweiter Klasse des oniglich norwegischen Ordens vomheiligen Olaf:

dem Geheimen Baurath Schwer ing, vortragendem Rath im Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

_den Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Staats- Minister von Bülow nach Maßgabe des Gesezes vom 17. März 1878 (Reihs-Gesezblatt Seite 7) mit der Stell- vertretung des Reichskanzlers im Bereiche des Auswärtigen Amtes zu betrauen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Direktor im Reihs-Postamt Fritsch in Berlin zum Unter-Staatssekretär im Reichs-Postamt, sowie die Geheimen Ober-Posträthe und vortragenden Räthe im Reichs-Postamt Kraetke und Sydow in Berlin zu Direktoren im NReichs-Postamt zu ernennen. i

Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs Allergnädigst geruht:

den Reichsgerichts-Rath Dr. Bolze in Leipzig und den Reichsanwalt Treplin daselbst zu Senats-Prästdenten bei dem Reichsgericht,

den hanseatishen Ober-Landesgerihts-Rath Dr. Lahusen in Hamburg und den Königlich württembergishen Ober- Landesgerichts-Rath Goldmann in Stuttgart zu Reichs- gerihts-Räthen, sowie

den Königlich preußishen Ober - Landesgerichts - Rath Zweigert in Celle zum Reich8anwalt zu ernennen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Kaiserlihen Kreisdirektor in der Verwal- tung von Elsaß-Lothringen Dr. Georg Gustav Adolf Otto Clemm aus Hagenau zum Geheimen Regierungs-Rath und vortragenden Rath bei dem Rechnungshofe des Deutschen Reichs zu ernennen.

Den nachbenannten Krankenkassen: 1) Krankenkasse für Frauen und Jungfrauen zu Wies- baden (E. H.), 2) Krankenkasse „Vulkan“ (E. H.) zu Stettin, 3) Kranken-Unterstüßungs-Verein für Niendorf, genannt „Eintracht“, eingeshriebene Hülfskafse, 4) Meigener Kranken- und Sterbekasse (E. H.), 5) St. M ee (E. H.) in Gelsenkirchen, 6) Krankenkasse der Schiffbauer zu aper (E. H.), 7) Allgemeine Kranken- und Sterbekasse der Kamm- máächer, Drechsler und Berufsgenossen zu Naum- burg a. S. (E. 9 ist die Besche G ertheilt worden, daß fie, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des S 75 des Krankenversicherungsgeseßes genügen. Berlin, den 25. November 1897. Der Minister für Handel und Gewerbe. Jn Vertretung: Lohmann.

Beton emaGung:

Bei den sächsishen Staatseisenbahnen wird am 1. De- zember d. J. die 122 km lange Nebenbahn von Limba ch nah Wüstenbrand mit den neuen Haltestellen Kändler, Röhrsdorf bei Chemniß, Rabenstein und Obergrüna dem Betriebe übergeben werden.

Berlin, den 27. November 1897.

Der Präsident des Reihs-Eisenbahnamkts. Schulz.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Staatsprokurator a. D. und früheren beigeordneten

Bürgermeister der Stadt Aachen Carl Dubusc in Aachen den Charakter als Geheimer Regierungs-Rath zu verleihen.

Durch den Runderlaß vom 16. Februar 1876 „Min.- Bl. f. d. inn. Verw.“ S. 45 sind die Maßregeln, welche für die Behandlung der finnigen Schweine nah dem Gut- achten der Königlichen wissenschaftlihen Deputation für das de, vom “i 1876 im gesundheitspolizei- lichen nteresse geboten ienen, bekannt gegeben worden und haben demnächst gleihmäßige Anwendung auch bei den fin- nigen Rindern gefunden.

Nachdem nunmehr durch eingehende Untersuhungen die Bedingungen für das Absterben der Rinderfinne genauer fest-

1897.

gelegt worden sind, haben wir in der Anlage die „Grundsäße für das gesundheitspolizeilihe Verfahren bei finnigen Rindern und Kälbern“ zusammengestellt. Fndem wir unter Auf- hetung aller früheren Bestimmungen anordnen, daß nach den anliegenden Grundsäßen versuchsweise bis auf weiteres zu ver- fahren ist, bemerken wir zugleih Folgendes:

Behufs Herbeiführung einer gleihmäßigen Handhabung der Schau auf Rinderfinnen ist die Untersuhung so zu ge- stalten, daß die beim Schlachten zu Tage tretende Muskulatur, insbesondere die äußeren und inneren Kaumuskeln, die Zunge und das Herz genau besihtigt und daß außerdem regelmäßig ausgiebige, mit dem Kieferaste parallele Schnitte durch die Kaumuskeln geführt werden.

Als „gar gekoht“ ist dasjenige Fleish anzusehen, welches auf frischem Durchschnitt eine gleihmäßige graue Färbung zeigt.

Der Gehalt der Salzlösung is bei der Bereitung oder dur Lakemesser zuverlässig herzustellen oder zu kontrolieren.

Die zur Pokelung verwendeten Stücke dürfen nicht schwerer als 21/2 kg sein; das eingepökelte Fleish ist während beit vorgeschriebenen Zeit unter polizeilihem Verschluß zu

alten.

Zur Bestimmung der Temperatur in den Kühlräumen sind geprüfte Maximal- und Minimalthermometer und zur Be- stimmung der Lufifeuchtigkeit zuverläsfige selbstregistrierende Feuchtigkeitsmesser anzubringen.

Die Temperatur und der Feuchtigkeitsgehalt des Raumes find für jeden Tag Vormittags und Abends festzustellen und iabellarish zu verzeichnen.

Als „geeignet“ können nur zweckentsprechend eingerichtete und funktionierende Kühlräume in öffentlihen Schlahthäusern er- achtet werden. Ob in denselben die Vorausseßungen für die ordnungsmäßige Behandlung des Fleisches durh Pökelung oder Aufhängen gegeben sind, entscheidet im einzelnen Falle der Kreis Thierarzt in Verbindung mit der Ortspolizeibehörde. Das Fleisch der shwachfinnigen Rinder kann in Vierteln, das derartiger Kälber unzertheilt in besonderen Abtheilen unter polizeilihem Verschluß aufgehängt werden. Jn dem betreffenden Abtheil darf in der Regel nur das Fleish eines oder mehrerer am gleichen Tage geschlachteter

nniger Thiere aufbewahrt werden, das Schlachtfleish von

verschiedenen Tagen nur dann, wenn eine jede Verwechselung ausshließende Kenntlihmachung der Fleishtheile ausgeführt worden ist.

Obwohl durch die bisherigen Untersuchungen erwiesen ist, daß in Kühlräumen mit der bestimmten Temperatur und Luft- feuchtigkeit eine Fäulniß des Fleisches nicht eintritt, so ist doch vor Freigabe des Fleishes nah Ablauf der 21. Tage thier- ärztlih festzustellen, daß das Fleish gut erhalten und un- verdorben ist.

Durch die Bestimmung, daß das zur menschlihen Nah- rung nußbar gemachte Fleisch der shwachfinnigen Thiere nur gn Verkauf an Selbstkonsumenten oder zum häuslichen

erbrauch freigegeben wird, sollen gewerbsmäßige Zwischen- händler, Schlächter, Wurstmacher, Gastwirthe 2c. vom Erwerbe folhen Fleishes ausgeschlossen bleiben; erforderlichenfalls würde der Wiederverkauf dieses Fleishes zu verbieten und unter Strafe zu stellen sein.

Ueber die finnigen Rinder und Kälber is eine Nach- weisung nah beifolgendem Muster zu führen, und über das rückliegende Kalenderjahr bis zum 15. Februar jeden Jahres, und zwar zuerst am 15. Februar 1899 mit kurzem Bericht über die Wirkung der getroffenen Maßnahmen einzureichen.

Schließlich bemerken wir noh O etwaiger Mit- Dn an die betheiligten Kreise, daß die für den Erlaß dieser Bestimmungen maßgebenden Gutachten der Wissen- schaftlichen Deputation für das Medizinalwesen und der Tech- ats Deputation für das Veterinärwesen in der „Viertel- jahrschrift für gerihtlihe Medizin und öffentliches Sanitäts- wejen“ V, Band, Supplement. Oktober 1877 S. 117/142) veröffentliht worden sind.

Die zuständigen Behörden des Bezirks sind hiernah mit entsprehender Anweisung zu versehen.

Berlin, den 18. November 1897.

Der Minister Der Minister Der für der geistlihen, Unterrihts- Minister Landwirthschaft, und Medizinal- des Domänen und Angelegenheiten. Jnnern. A | Im Auftrage : Im Auftrage: Frhr.v. Hammerstein. von Bartsch. Haase. An die Herren Regierun N und den Herrn Polizei-Präsidenten hiersclbst.

Grundsätze für das gesundheitspolizeilihe Verfahren bei finnigen Rindern und Kälbern. Nah der Zahl der Finnen werden unterschieden :

A. Thiere mit höchstens 10 lebensfähigen Finnen: \chwach=- finnige Thiere,

B, Thiere mit mehr als 10 l[ebensfähigen Finnen: starks finnige Thiere.