“ Deutscher Reichs-Anzeiger
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Königlich Preußischer
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für Berlin anßer den Post-Anstalten au die Expedition / 8 r Ü j
8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Aummern kosten 25 4.
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Inserate nimmt anu:
die Königliche Expedition des Dentschen Reihs-Anzeigers
und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers
Berlin S§W., Wilhelmstraße Nr. 32.
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M 283.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Direktor im Reichs-Pofiamt Scheffler die Brillanten zum Nothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub und dem Stern, L
dem Forsimeisier a. D. Gadow zu Tilsit, bisher zu Neu- Lubönen im Kreise Ragnit, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife, i
dem fatholishen Pfarrer und Definitor Porten zu Blan im Kreise Saarbrücken den Rothen Adler-Orden vierter dem Gutsbesiger Blisse zu Dt.-Wilmersdorf im Kreise Teltow den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, sowie
dem Förster a. D. Sieg zu Ragnit, bisher zu Lubönen im Kreise Ragnit, dem Stadiförster Krüger zu Müllrose im Kreise Lebus, dem Maurerpolier Gregor Maßganke zu Dt.-Wilmersdorf im Kreise Teliow und dem Zimmerpolier Gustav Shôps zu Schöneberg bei Berlin das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst gerußt: dem Vize-Präsidenten des Verwaltungsraths der Dampf- schiffahris- Gesellschaft für den Nieder- und Mittel-Rhein, Großherzoglich hessishen Geheimen Kommerzien-Rath Karl Michel zu Mainz den Rothen Adler-Orden dritter Klasse, dem Hauptmann der Seewehr 1. Aufgebots des Il. See- Bataillons Joseph Perino im Landwehrbezirk Koblenz, wohnhaft zu London, den Rotten Adler-Orden vierter Klasse, dem pensionierten Steuer:Aufseher Georg Dirscherl zu Pirmasens (Rheinpfalz), früher Verwalter der Uebergangs- steuerstelle „Goldene Bremm“ bei Forbach, dem pensionierten Schußmann Karl Richard zu Straßburg i. E. und dem Sprißenmecister der städtischen Feuerwehr, Schornsteinfeger- meister Karl Breitwieser zu Mülhausen i. E. das Allge- meine Ehrenzeichen, sowie z : dem Schiffer Joseph Blanchard zu Straßburg i. E., früher Kanonier im Feld-Artillerie - Regiment Nr. 15, die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Gesandten in Stuttgart, Wirklichen Ge- heimen Rath Dr. von Holleben zu Allerhöchstihrem außer- ordentlihen und bevollmächtigten Botschafter bei den Ver- einiaten Staaten von Amerika zu ernennen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem Kaiserlihen Konsul in Pretoria von Herff den Charakter als General-Konsul zu verleihen.
Dem Kaiserlichen Minister-Residenten und General-Konsul von Seld eneck in Bangkok ist auf Grund des § 1 des Geseßes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesehes vom 6. Februar 1875 für das Königreich Siam die Ermächti- gun ertheilt worden, bürgerlih gültige Eheschliezungen von
ihsangehörigen und Schußgenosjen, mit Einschluß der unter deutschem Schuße lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu be- urkunden.
Bekanntmachung, betreffend das Außerkrafttreten des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags zwischen dem Deutschen Reich und dem Freistaate Costa Rica.
Vom 1. Dezember 1897.
Der zwischen dem Reih und dem Freistaat Costa Rica am 18. Mai 1875 abgeschlossene Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag e ie den 1877 S. 13 ff.) ift infolge seiner Kündigung dur die Regierung von Costa Rica mit dem Ablaufe des gestrigen SUges uner Kraft getreten.
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Berlin, den 1. : r Reichskanzler. In Vertretung: von Bülow.
Bekanntmachung.
Von Me dur! ein Uaterne imer anae F Bau é nommenen schmalspurigen al-Bahn (Kgrlsruhe—Ett- lingen D und Gulingen e 4 wird am 1. Dez die 78 km lange lfirecke Karlsruhe — Ettlingen mit den Stationen Karlsruhe Meßplaß, Klein-
Berlin, Mittwoch, den 1. Dezember, Abends.
Rü , Rüppurr, -Etilingen Exerzierplag, Ettlingen Erb- prinz und Ettlingen Holzhof für den Personen-, Ge- pâck- und reßgutverkehr eröffnet werden. Gleichzeitig geht die z., Zt. im Betriebe der Großherzoglih badischen Staatseisenbahn- Verwaltung befindliche normalspurige Ett- linger Seitenbahn (Etttingen Staatsbahnhof— Ettlingen Holzhof) in den Betrieb der Privatbahn- (Alb- thal-Bahn-) Verwaltung über. Die Eröffnung des Güterverkehrs auf beiden Strecken bleibt vorbehalten.
Berlin, den 30. November 1897.
Der Präsident des Reichs-Eisenbahnamits. Jn Vertretung: Kraefft.
Bekanntmachung.
Infolge erneuter Zunahme der Maul- und Klauenseuche in Deutschland wird in Abänderung meiner Bekanntmachung vom 31. Mai cr. (A.-Bl. S. 205) und unter Bezugnahme auf die landespolizeilihe Anordnung vom 4. März v. E (A.-Bl. S. 72) das Verzeichniß derjenigen verseuchten Reich stheile, bezüglich deren für das aus denselben hierher eingeführte Vieh die thierärztlihe Untersuhung an- geordnet ist, nachstehend, wie folgt, ergänzt und erneut ver- offentlichi :
Preußen: Regierungsbezirke Marienwerder, Posen, Bromberg, Liegniß, Breslau, Oppeln, Potsdam, Frankfurt a. O., Magdeburg, Merieuns Osnabrück, Aurich, Schleswig, Münster, Arnsberg, Cassel, Wicsbaden, HEREUor,
Bayern: Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, E o Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, Schwaben ;
Württemberg: VerwaltungsbezirkeNeckarkreis, Schwarz- waldkreis, Donaukreis, Jagstkreis :
Baden: Landeskommissariate Karlsruhe, Mannheim;
Hessen: Provinzen Oberhessen, Rheinhessen, Starkenburg ;
Sachsen - Weimar, Braunschweig, Sachsen- Meininingen, Sachsen-CoburgundGotha, Shwarz- burg - Sondershausen, Schwarzburg - Nudolstadt, Anhalt, Oldenburg und Ober-Elsaß.
Danzig, den 26. November 1897.
Der Regierungs-Präfident. In Vertretung: Fornet.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 51 des „Reihs-Geseßblatts“ enthält unter
Nr. 2433 die Bekanntmachung, betreffend das Außerkraft- treten des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags zwischen dem Deutschen Reih und dem Freistaat Costa Rica, vom 1. Dezember 1897.
Berlin W., den 1. Dezember 1897.
Kaiserliches Post-Zeitungsamt. Weberstedt.
Königreih Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Regierungs-Affsessor Albrecht in Oldenstadt zum Landrath des Kreijes Uelzen und i
den bisherigen außerordentlihen Professor in der philo- sophischen Fakultät der Universität zu Bonn Dr. Berthold Lißmann zum ordentlichen Professor in derselben Fakultät zu ernennen, sowie i i
den Bürgermeistern August Dicke in Solingen und Dr. Wilhelm Strauß in Rheydt den Titel „Ober- Bürgermeister“ zu verleihen.
Tarif für die staatlihen Hafenanlagen zu Harburg. Es sind zu entrichten: I. Für die Benuzung des Binnenhafens: A. von Seeschiffen mit 100 oder mehr Kubikmeter Nettoraumgehalt : 1) für den erften vollen oder angesqngenes Zeitraum von 30 Tagen und jedes ifmeter des Netto- raumgghalts .— M 4A 2) für jeden ferneren vollen oder ‘ang enen Zeit- raum von 30 Tagen und jedes er des Nettoraumgehaltis .
B. von Petroleum - Ta die für Seeschiffe unter A fesigefetzten
1897.
C. von Seeschiffen mit weniger als 100 cbm
Neitoraumgehalt sowie von anderen Flußschiffen
(als denjenigen unter B), wenn fie mehr als 30 cbm ; Nettoraumgehalt haben,
1} für den erften vollen oder angefangenen Zeitraum
von 30 Tagen und jedes Kubikmeter des Netto-
L — M 24
2) für jeden ferneren vollen oder angefangenen Zeit- raum von 30 Tagen und jedes Kubikmeter des Nettoraumgehbalts S G
D. von anderen Flußschiffen, wenn sie 30 oder weniger Kubikmeter Nettoraumgehalt haben,
1) für den erften vollen oder angefangenen Zeitraum von 30 Tagen a. von einem Fahrzeug mit mehr als 12 cbm
Nettoraumgehbalt b. von einem fleineren Fahrzeug
2) für jeden ferneren vollen oder angefangenen Zeit- raum von 30 Tagen die Hälfte der Säße unter 1.
E. von ganz offenen Fahrzeugen (Schuten
und Bollen) obne Rüdsicht auf den Raumgehalt für jedes Fabrzeug
1) für den erften vollen oder angefangenen Zeikogiin von 30 Tagen
2) für jeden ferneren vollen oder angefangenen Zeit- raum von 30 Tagen
Für solhe Fahrzeuge der bier genannten Gattung,
deren Führer vor dem Durchfahren der Sthleuse einen nah dem Ermessen des Wasser-Bauinspektors zutreffenden Meßbrief vorzulegen vermögen, können die Hafenabgaben auf Grund des Raumgehalts nach den Säßen unter C bezw. D dieses Tarifs entrichtet werden. F. von Leihterfabrzeugen,
welhe La im Hafen bleiben, kann ftatt der nah vorstehenden Bestimmungen berechneten Hafenabgaben eine Abfindungësumme von jährli
für jedes Kubikmeter ihres Nettoraumgehaltis gezahlt werden. Außerdem haben die erstmalig in den Hafen gehenden Fahrzeuge diefer Art für das Einschleusen die Säße unter I. C1, D1 oder E1 diefes Tarifs zu
entrichten. G. von Floßholz
1) beim Eingehen in den Hafen für die erften vollen oder angefangenen 30 Tage der Liegezeit und jede angefangenen 10 qm der Oberfläche des Flofses ._ E für jeden ferneren vollen oder begonnenen Zeit- raum von 30 Tagen und jede angefangenen 10 am der Oberfläche des Flofses
IT. Für die Benußung des Außenhafens, einschließlih der Landung8brüdcken:
A. von Dampfern mit Passagieren — soweit nihi eine jährliche Abfindungssumme ver-
_ einbart ift —, und zwar: 1) von solhen mit 100 oder mehr Kubikmeter Nettoraumgehalt für das einmalige An- und E 2) von folhen mit weniger als 100 cbm Netto- raumgehalt für das einmalige An- und Ablegen B. von fonstigen Schiffen und Fahrzeugen E sowie von Flößen die Hälfte der unter I für den Aufenthalt im Binnen- hafen feïtgesezten Abgaben.
Für ein Schiff, Fahrzeug oder Floß, welches zu Abgaben im Außenhafen berangezogen wird, können zur Vermeidung der nohmaligen Zahlung für die Be- nußung des Binnenhafens fogleich die für diesen vor- gesehenen Sätze entrichtet werden.
III. Für die Benußung der offenen Lager- j pläßze für je angefangene 10 qm, 1) wenn die Lagerung nah Wochenfriften geschieht, wöchentlih 2) wenn fie n IV. Für die Benußung der dem Hafenamte zu Harburg unterftellten ftaatlihen Hand- und
: Dampfkrähne
für je angefangene 100 kg der bewegten Güter, und zwar :
A. für die Benußung der Handkrähne auf dem Treidelwege bei einer Ladung Waaren jeglicher Art 1) im Gewichte bis zu 25 000 kg D L o ¿s OOOO D „ von über 50 000 ,„, Y B. für die ens der Dampfkrähne , bei einer Ladung Waaren jegliher Art (mit Aus- {luß der Steinkohlen) 1) im Gewichte bis zu 25 000 Kg 2) . o - e 50 060 - 4 „ von über 50 000 ,„ b. bei einer Ladung Steinkohlen 1) im Gewichte bis zu 50 000 kg - E „ von über 50000 ,
V. Für die Benußung der staatlichen Lager- schuppen auf dem Treidelwege und auf der Kontreskarpe am Verkehrshafen
Lagerung von Gütern, wenn diese länger als drei
dauert, für je angefangene 50 kg und jeden über
dieje Zeitdauer bhinausgebenden Tag F AÄngefangene Tage N gc de-s S R esttage werden weder ie dreitäg erg e, noh in die abgabenpflichtige Zeit eingerenet.
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Staats-Anzeiger.
| IJusertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 4.
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