1897 / 284 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Dec 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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P E E E S L. A L ARE E

8 39, _ Die ständigen Richter und deren Stellvertreter werden beim An- triite des Richteramts durch den Gerichtsherrn beeidigt. Die Eitidesformel lautet : „Ih \{hwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die E enes Richters getreulih zu erfüllen. So wahr mir Go z Ueber die erfolgte Beeidigung M ein Protokoll aufzunehmen.

8 40.

Seidet im Laufe des Geschäfttjahrs einer der ständigen Richter oder Stellvertreter aus, oder ift er an der Ausübung des Richteramts dauernd verbindert, so ift erforderlihes Falles für den Rest des- Ge- {hâftéjahrs ein anderer Offizier als Richter zu bestellen.

Im Falle gleichzeitiger Verhinderurg eines ständigen Richters und defsen Stellvertreters kann ein Offizier des entsprechenden Dienstgrades für den cinzelnen Fall als Richter E werden.

S 41,

Im Felde und an Bord erfolgt die Berufung sämmtlicher Richter für E einzelnen Fall. Die Bestimmung des § 37 findet keine An- wendung.

An Bord kann im Bedürfnißfall als zweiter Beisizer ein Mit- glied des Sanitäts-Offizierkorps oder Maschinen-Inger.ieurkorps oder ein Deckoffizier berufen werden. - a

Die Standgerichte find zuständig für die Strafsachen der niederen Gerichtsbarkeit (§8 12, 13). i

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3.

Vor die Standgerichte gehören au diejenigen Strafsachen, deren Verhandlung und Entscheidung ihnen in Folge der Bestimmungen des S 57 zufällt. E

S 44,

Im Falle des Zusammentri ffens mehrerer strafbaren Handlungen (S 74 des birgerlihen Strafgesezbuhs, § 54 des Mikitärstrafgeseßz- buchs) darf das Standgericht auf Gefängniß oder Festungshaft nicht über sech8 Wochen, im Felde und an Bord niht über drei Monate erkennen. Neben diesen Strafen, sowie neben Arrest kann auf Haft und Geldstrafe erkannt werden. i s Das Gleiche gilt in den Gn der S8 13, 57. J 42. Dic Standgerichte, welhe im Felde zusammentreten, heißen Feld- fanieeie. : F ie Standgerichte, welche an Vord zusammentreten, heißen Bord- ftandgerid;te. 11. Kriegsgerichte. S 46. Die Kriegsgerichte bestehen aus fünf Richtern, und zwar aus cinem Kriegsgerihts-Rathe (S 10 Absay 3) und vier Offizieren.

8 47. Außer dem Kriegsgerihts-Raibe sind als Richter zu berufen : 1) wenn der Angeklagte ein Gemeiner oder Unteroffizier ifi: ein Major, ein Hauptmann (Rittmeister) und zwei Premier- Lieutenants ; / 9) wenn der Angeklagte ein Subalternoffizier oder ein Haupt- mann (Nittmeister) ift: : : ein Oberst-Lieutenant, ein Major, ein Hauptmann (Rittmeister) und cin Premier-Lieutenant; : 3) wenn der Angettagle ein Major ist: ein Oberst, zwei Oberst-Lieutenants cder Majors und ein Haupt- mann (Rittmeister); 4) wenn der Angeklagte ein Oberst. Lieutenant ist: as “aua ein Oberst, ein Oberst-Ueutenant und ein ajor; 5) wenn der Angeklagte ein Set ist: ein General-Major, zwei Obersten und ein Oberst-Lieutenant ; 6) wenn der Angeklagte ein General-Major ift: i ein General-Lieutenant, zwei General-Majors und ein Oberst ; 7) wenn der Angeklagte ein General-Lieutenant ist : i ein General, zwei General-Lieutenants und ein General-Major : 8) wenn der Angeklagte ein General oder ein im höheren Range Ftehender Offizier ift: : zwei Generale und zwei General-Lieutenants. S 48, :

Hinfi&tlih der Bildung der Kriegêgerichte stehen decn im § 47 bezeichneten Dienstgraden die entsprechenden Dienstgrade der Marine gleih. Ein Korvettenkayitän steht einem Major oder einem Dberst-

Lieutenant gleich. gs 8 49,

Ist der Angeklagte ein Sanitätsoffizier oder ein Ingenieur des Soldatenstandes eder cin Militärbeamter, fo erfolgt die Bildung des Kriegsgerihts unter Berücksichtigung des Ranges des Angeklagten nach Maßgabe des § 47, An Stelle der zwei Offiziere des niedrigsten Dienstgrades sind jedoch, dem Dienstrange des Angeklagten entsprechend, zwei Sanitätsoffizieère, zwei Ingenieure des Soldatenstandes oder zwei obere Militärbeamte als Nichter zu berufen. Die oberen Militär- Ms sind thunlichst dem Dienstzweige des Angeklagten zu ent- nehmen.

8 50,

Siyd Personen, welche verschiedenen der im § 49 bezeichneten Dienststellungen angehören, oder ist eine dieser Personen mit eirem der im S 47 bezeichneten S gemeinschaftlih abzuurtheilen, so Findet bei der Bildung des Kriegsgerihts eine Abweihung von den Bestimmungen des § 47 nur insofern statt, als an Stelle des Offiziers des niedrigsten Dienstgrades ein zweiter Krieg8gerichtsrath zu be- zufen ift.

S 51, E

Ist der Angeklagte eine Zivilperson, fo erfolgt die Bildung des Krieg3gerihts nah Maßgabe des §47 Nr.1.

Wird eine Zivilperson zugleich mit einer Militärperfon angeklagt, fo E die Bildung des Kriegsgerichts lediglih mit Rücksicht auf die letztere.

Bei fkriegsgefangenen Offizieren soll das militärische Rangver- Eältniß thunlichst berüsihtigt werden.

S 52.

Nichtet sh die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte ver- \hiedenen Ranges, so ist, unbeschadet der Bestimmung des S 50, für die Besetzung des Kriegsgerihts der Dienstgrad des höchsten unter den Mitangeklagten maßgebend, ¿u

Ds

Im Felde und an Bord fönnen die Sanitätsoffiziere, die In- genieure des Soldatenstandes und die oberen Militärbeamten (S8 49, 50) im Bediüufnißfalle durch ars ersetzt werden.

0% Auf die aus dem Offizierstande zu berufenden Richter bei den Kriegsgerichten finden die Bestimmungen der & 36, 37 Anwendung.

S 959. : In der PauplverbanLrurg hat der rangälteste Offizier den Vorsig; der Kriegsgericht2-Rath, von mehreren der dienstälteste, führt die Verhandlungen. s 56

90,

Die Kricgsgerichte sind zuständig: / :

1) für die Verhandlung und ung in erster Instanz in den nit zur Zuständigkeit der Standgerichte gehörigen Straffochen;

2) für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urtheile E Standgerichte.

8 57.

Im Felde und an Bord kann der Gerichtsherr i,

1) wegen der Vergehen gegen die §S 113, 114, 117 Abf. 1, 8&8 120, 123, 134, 135, 136, 138, 185, 189, 223, 223 8, 230; 241, 242, 246, 257, 258 Nr. 1, §8 259, 263, 291, 292, 293, 296, 298, 299, 303, 304, 327 Abs. 1, 328 Abs. 1 des bürgerlihen Strafgeseßbuchs, P O wegen der Vergehen gegen § 138 Abs. 1 des Militärstraf- gesebuhs,

3) wegen der Vergehen en die S8 831, 33, 34, 86 der See- nsordnung v 27° Dezember 1872 E e

die Verfolgung tem Gerichtsherrn der niederen Gerichtsbarkeit über- weisen, wenn er nah den Umständen des Falles annimmt, daß neben einer etwa zu verhängenden militärischen Ebrenstrafe oder au?zusprehen- Len MMRRENE auf keine andere und keine höhere Strafe als Freiheits8- strafe von drei Monaten oder Geldstrafe von fechshundert Mark, allein oder neben Haft oder in Verbindung miteinander, zu erkennen sein wer

de. Die Ueberweisung is ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte ein Unteroffizier ist und eine Ehrenstrafe zu erwarten steht.

§ 58,

Die Krieg3gerichte, welhe im Felde zusammentreten, heißen Feld- kriegêegerihte. 4 :

Die Krieg3gerihte, welhe an Bord zusammertreten, heißen Bord- krieg8gerihte.

IILI. Ober-Krieg§ckgerichte. S 59.

Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urtheile der Kriegsgerichte ift erfter Instanz werden bei den General. Kommandos und bei dem Ober-Kommando der Marine Ober-Kriegsgerichte gebildet.

Im Verordnungswege kann auch bei anderen Stellen die Bildung von Ober-Krieg8gerichten zugelafs2n ia

Die Ober - Krieg?gerihte bestehen aus sieben Richtern, und zwar aus zwei Ober-Kriegsgerihts-Räthen und fünf Offizieren. a

Als Richter sind, außer den Ober-Kr?egsgeriht3-Räthen, zu be- rufen:

1) wenn der Angeklagte ein Gemeiner oder ein Unteroffizier ist:

ein Oberst-Lieutenant, zwei Majors, eia Hauptmann (Ritt- meister) und ein Premier-Lieutenant;

9) wenn der Angeklagte ein Subalternoffizier oder ein Haupt- mann (Nittmeister) ift: i E l s

ein Oberst, ein Oberst-Lieutenant, ein Mator und zwei Haupt- leute (Rittmeister);

3) wenn der Angeklagte ein Major ift: E

ein Oberst, zwei Oberst-Lieutenants und zwei Majors; 4) wenn der Angeklagte ein Oberst-Lieutenant ift : i ein General-Major, zwei Obersten und zwei Oberst: Lieutenants; 5) wenn der AgStane ein Oberst ift: i : ein General-Major, drei Obersten und ein Oberst-Lieutenant; 6) wenn der Angeklagte ein General-Major ift : ; ein General. Lieutenant, drei General-Moajors und ein Oberst ; 7) wenn der Angeklagte ein General-Lieutenant ift : ein General, drei General-Lieutenants und ein General-Major; 8) wenn der Angeklagte ein General oder ein im böberen Range ftehender Offizier ift: drei Generale und ¿wei Genegral-Li. utznants. 8 62.

Die zur Bildung des Ober-Krieg8gerihts erforderlihen Offiziere werden in den Fällen des § 61 Nr. 1 bis 5 vom Gerichtsherrn all- jährlih vor dem Beginne des Geschäftsjahrs für die Dauer desfelben als ständige Richter bestellt. Für die gleihe Dauer sind \täxdige Stellvertreter zu bezeihnen. :

Auf die aus dem Offiziezstande zu berufenden Richter finden die Bestimmungen der §§ 36, 37, 39, S Anwendung.

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Die Bestimmungea der §8 ‘48 bis 52, 55 finden auf die Ober- Kriegsgerichte entsprechende Aen dug,

J 02. S In den Ober-Krieg8gerihten können die Ober-Krieasgeriht8-Räthe nur durch ständig angestellte richterliche Beamte vertr:ten werden.

1IV. Reihs-Militärgericht. 8 65.

Das Reichs-Militärgericht ift, abgesehen von den ihm dur ander- weite Bestimmungen dieses Gesetzes zugewiesenen Entscheidungen und Geschäften, zuständig : : i

für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision. S 68. ;

Der Sig des Reichs-Militärgerihts ist Berlin. ; e

Für den Kriegsfall fann der Kaiser den Siß des Reichs-Militär- gerits oder einzelner Senate desselben verlegen,

8 67.

An ter Spitze des Reichs-Militärgerichts steht als Präsident ein General oder Admiral mit dem Nange eines kommandierenden General2. Demselben steht die Leitung der Geschäfte zu; an der Rechtsprechung nimmt er nicht a

Der Präsident wird vom E ernannt.

8 69, Der Präsident leistet beim Antritte feines Amtes vor versam- meltem Plenum folgenden Eid: E i „Ich schwöre kei Gott dem Allmäthtigen und Allwissenden, die Pflichten des Präsidenlen des Reichs-Militärgericts getreu lich zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe,“ Ueber die erfolgte Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen. S 70,

Für die Fälle der Verhinderung des Präsdenten bestimmt der Kaiser einen Stellvertreter. E

Ein Mitglied des Reichs-Militärgerichts kann nit Stellvertreter des Präsidenten sein. L

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3 Bei dcm Reichs-Militärgerichte werden Senate gebildet. 75 Feder Senat bestebt aus einem Senats-Präsidenten und der er- forderlichen Zahl von Räthen und Offizieren. : Die. Zuziehung von Hilfsrichtern an Stelle der Senats-Präsidenten und Räthe ist unzuläffig. Lz

I (d

Die militärischen Mitglieder des Reichs-Militärgerih!8 follen mindestens im Range der Stabsoffiziere stehen. ;

Sie werden vom Kaiser auf Vorschlag der Kontingentsherren auf die Dauer von mindestens zwei Jahren bestimmt.

8 74.

Die Senats-Präsidenden und die Näthe werden vom Kaiser auf Vorschlag des Bundesraths ernannt. Ste müssen in Geinä heit des Gerichtsverfassung8gese8es rom 27. Januar 1877 zum Richter- ies befähigt scin und das fünfunddreißigste Lebenetjahr vollendet aben.

S 7d,

Die Senats-Präsidenten und die Räthe sind Militärbeamte. Auf dieselben finden die Bestimmungen der §8 6, 7, 8 Abs. 1 und 2, 88 9, 130 Akf. 2 und 3 des Gerißtsverfassungsgesezes vom 27. Januar 1877 entsprehende Anwendung. _

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S 76.

Die militärishen Mitglieder des Reichs-Militärgerihis werdcn beim Antritt ihres Richteramts dur den Präsidenten vor ver- sammeltem Sn beeidigt. Die Eidesformel lautet: F

„Ich \{wöre bei Gott dem Alimächtigen und Allwifsenden, die Pflichten eines Richters beim Reii{s-Militärgerihte ge- treulih zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe.”

Veber die erfolgte Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen,

S (Ti Fn den Senaten führt der rangälteste Offizier den Vorsiß; der Senats-Präsident leitet die Verhandlungen. Í L Die ‘außerhalb der Hauptverhandlung nothwendigen Verfügungen werden von dem Senats-Präsidenten erlaffen.

vier mili Ï Brf gg und drei juriftishen Mitgliedern m

s Je

Will ein Senat in einer Mecsisfrage von einer früheren Ent- s{heidung eines anderen Senats oder des Plenums abweichen, so ift ca die ftreitige Rechtsfrage eine Entscheidung des Plenums ein- zuholen. : Dasselbe gilt, wenn ein Senat in einer die Auslegung der bürgerlichen Strafgeseße betreffenden Rechtéfrage von einer früherer Entscheidung der vereinigten Strafsenate oder des Plenums des Reichsgerihts abweihen will.

Die Entscheidung der Rechtsfrage durch das Plenum ift in ter zu entscheidenden Sache bindend. Sie erfolgt in allen Fällen ohne vorgängige mündlihe Verhandlung.

Vor ter Enisheidung ist die Militäranwaltshaft mit ihren schriftlihen Anträgen zu k ören.

Soweit die Entscheidung der Sache tine vorgängige mürdliche Verhandlung erfordert, erfolgt dieselbe durch den erkennenden Senat auf Grund einer erneuten mündlichen Vcrhandlung, zu welcher die Betheiligten unter Mittheilung der ergangenen Entscheidung der Rechisfrage zu laden sind.

8 80.

Zur Fcssung der im § 79 vorgesehenen Plenarentscheidungen ift die Theilnahme von mindestens zwei Dritttheilen aller Mitglieder, mit Einschluß des Vorfitzenden, erronteS.

Die Zahl der stimmberechtigten militärishen Mitglieder foll um eins größer sein, als diejenige der juriftishen Mitglieder. Entspricht das Zahlenverhältniß der anwesenden juriftishen und militärischen Mitglieder niht dem vorstehend angegebenen Stimmenverbältnifse, fo haben auf der über dieses hinaus vertretenen Seite die jüngsten Mit- glieder fein Stimmrecht.

Unter den juristisWen Mitgliedern gilt derjenige Ratb, welcher zulegt ernannt ist, und bei gleichem Dienstalter derjenige, welcher der Geburt nah der jüngere ift, als der jüngste; unter den militärischen Mitgliedern entscheidet der Dienstrang. y

Den Vorsiß im Plenum führt der rangälteste Offizier; der dem Dienstalter, und bei gleihem Dienstalter der der Geburt nach älteste Senat8-Präsident leitet die Verhandlungen.

8 81.

Die Abstimmurgen bei dem Reichs-Militärgeriht erfolgen, vorbe- a i näherer Regelung durh die Geschäftsordnung, in nachstehender

eise.

It ein Berichterstatter ernannt, so giebt derselbe seine Stimme zuerst ab. Der Vorsitzende stimmt in allen Fällen zuleyt. In den Senaten siimmt der Senats. Präsident unmiitelbar vor dem Vor- sigenden. Im übrigen giebt abwechselnd ein juristisches und ein militärisGes Mitglied feine Stimme ab. Der im Dierstrange Jüngere stimmt vor dem Aelteren.

8 82.

Vor Beginn des Geschäftsjahrs werden auf die Dauer desfelben die Geschäfte unter die Senate vertheilt und die Präsidenten, sowie die ständigen Mitglieder der einzelnen Senate und für den Fall ihrer Verhinderung die regelmäßigen Vertreter bestimmt. Jedes Mitglied des Reichs-Militärgerichts kann zum Mitgliede mehrerer Senate be- stimmt werden. 5 4

Die getroffene Anordnung kann im Laufe des Geschäftsjahrs nur

eändert werden, wenn dies wegen eingetretener Ueberlastung eines Senats oder infolge Wechsels oder dauender Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts erforderlich wird.

8 33.

Die im § 82 bezeiwneten Anordnunaen erfolgen dur den Präsidenten des Reichs8-Militärgerihts ncch Anhörung der Senais- Präßidenten. s: al

F 34. s

Im Falle der Verhinderung wird in einer durch die Geschäft2- ordnung zu regelnden Weise der Senats-Präsident durch einen anderen Mena Pen nöthigenfalls durch den ältesten Rath des Senats, vertreten.

S 73. : Die Senate beshliczen und enischeiden in der ung von it Elnséluz des

8 85, Im Falle der Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines Mitalieds wird ein zeitweiliger Lertreter durch den Präsidenten des Netchs-Militärgerichts bestimmt.

8 86. a Im übrigen wird der Geschäftsgang durch eine Geschäftëord- nung geregelt, welhe das Plenum unter dem Vorsiße des Präsidenten des Reis-Militärgerihts und unter Zuziehung der Militäranwalt- saft auézuarbeiten ünd der Präsident dem Kaiser zur Bestätigung vorzulegen hat.

Vierter Abschnitt.

Ober-Krieg8gerihts-Räthe, Kriegsgerihts-Räthe und Gericht3offiziere.

8 87, Die Ernennung der Ober-Kriegsgerichts-Räthe und der Kriegs“ gerihts-Räthe erfolgt durch den zuständigen Kontingentsherrn, in der Marine durch den Kaifer.

8 88. Í Die Ober-Kriegsgerih!s-Räthe und die Kriegs8gericht8-Räthe müssen in Gemäßkbeit des Gerichtéverfafsung8geseßes vom 27. Januar 1877 zum Richteramte befähtat sein. i Auf dieselben finden die §§ 6, 7, 9 des bezeihneten Gesetzes ents: \sprehende Anwendung. a6 8 89.

Sind eirem Gzricht8herrn mehrere Kriegsgerichtê-Nätbe zugeordnet, so kann durch die oberste Militär-Justizverwaltungsbehörde einzelnen der Amtssig außerhalb des Garnifonorts des Gerihtsherrn an- gewiesen werden.

8 90,

Die Ober-Kriegsgerihts-Räthe und die Kriegsgerihts-Räthe können wider ihren Willen aur kraft rihterliher Entf uns und aus den Gründen und unter den Formen, welhe das Gesetz bestimmt, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder in eine andere Stelle oder in den Rubeftand verseßt werden. In den Fällen des 8 89 bedarf es der Zustimmung zur Verseßung nicht.

Die richterlichen Militär-Justizbeamten der Marine können dur die oberste Marine-Verroaltungsbehörde A dem Be- fehléhaber einer Flotte oder eines Geschwaders zugeordnet werden. Ohne ihre Zustimmung darf in Friedenszeiten dieses Dienfiverhältnis die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.

Bei einer BerandEruns in der Organisation des Heeres oder der Marine können unfreiwi s Versetzungen in eine andere militär- rihterlihe Stelle oder Enthebungen vom Amte unter Belassung des vollen Gehalts durch tie Militär-Justizverwaltung verfügt werden.

Gleiche Befugniß in Beziehung auf unfreiwillige Verseßungen steht der Militär-Justizverwaltung im Falle einer Mobilmachung mit der Maßgabe zu, daß die getroffenen Verfügungen nur für die Dauer der Mobilmachung gelten.

8 91,

Die Ober-Kriegsgerits-Räthe und die‘Kriegsgerihts-Räthe haben, soweit fie nit als Richter bei den erkennenden Gerichten mitwirken, den Anordnungen des Gerichtsherrn Folge zu Teisten.

Die im Laufe tes Verfahrens ergehenden Entscheidungen und Verfügungen des Gerichtsherrn find, soweit das Gesey niht ein Anderes bestimmt, außer von diesem auch von einem rihterlihen Militär-Justizbeamten zu unterzeichnen. Leßterer übernimmt dadur die Mitverantwortlihkeit für die Gesetlichkeit. Hält derselbe eine Anordnung oder Verfügung mit den S oder den fonft maß- gebenden Vorschri en nit vercinbar, so hat er dagegen Vorftellung E aen. Bleibt ide E a hat s der E pes

richtsherrn zu ent}premwen, den rgang 1e aiten g zu machen. Die Akten find demrähst von dem Aertbtaberen dem NReichs-Militärgerichte vorzulegen.

__ Bistehen binsichtlih der dem Gerichtsherrn scheidung über cin mittel Meinungsverschieden zwischen dem Geritöberrn und dem zur ichnung berufenen rihterlihen Militär-Justizbeamten, fo ist die Sawe der rechtlichen Beurtheilung des Reihs-Militärgerichts zu unterbreiten und auf Grund derselben die Entscheidung zu treffen.

S 92.

Die Ober-Kriegsgerihts-Räthe und die Kriegsgerihts-Räthe können, unbeshadet der Bestimmung des § 64, nur durh zum Richteramte befäbigte Personen, im Felde und ‘an Bord, soweit die Umstände dies erfordern, auch dur Offiziere E werden.

S: 93.

Die Gerichtsoffiziere werden von den Gerichisherren aus der I der ‘Subalternoffiziere bestellt. oh Zah

§ 94, Zum Gerihtsoffizier darf nur beftellt werden, wer seit mindestens einem Jahre dem Heere oder der Marine angehört. Diese Ein- {hränkung findet im Felde und an Bord keine Anwendung.

S 95. Der Gerichteosfizier ift beim Antritte feines Amtes dur den Gerichtshßerrn zu beeidigen. Die Eidesformel lautet :

_„Ih schwöre bei Eott dem Allmächtigen und Allwifsenden, die Pflichten eines GerichtLoffiziers getreulih zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe,“

z Ueber die Beeidigung ist M Dorn aufzunehmen.

“Die Befiimmungen tes § 91 finden auf die Gerichtsoffiziere entspreckcnde Anwendung. Fünfter Abschnitt. Militäranwaltschaft beim Reihs-Militärgerichte. 8 97. Beim Reichs-Militärgerihie wird eine aus einem Ober-Militär-

anwalt und cinem oder mehreren Militäranwälten bestehende Militär- anwaltschaft eingerichtet. ¿An § 98,

Die Militäranwälte tehen unter der Aussicht und Leitung des Ober-Militäranwalts und haben lena Anordnungen Folge zu leisten.

S 99. _ Der Ober-Militäranwalt ist dem Präsidenten des Reichs-Militär- gerichts unterstellt.

__In Fragen, welche die Geltung oder die Auslegung einer mili- tärischen Dienstvorschrist oder eines militärdienstlißen Grundsazes betreffen oder allgemeine militärishe Interessen berühren, ist der Ober- Militäranwalt gehalten, die pa: Mans Präsidenten zu vertreten.

F «

Der Ober-Militäranwalt und die Militäranwälte sind nicht- richterltihe Militärbeamte.

Zu diefen Aemtern können nur zum Nichteramte befähigte Be- amte ernannt werden (§§ 74, 89).

F Die Ernennung des Ober-Militäranwalts und der Militär- anwälte erfolgt dur den Kaiser auf Vorschlag tes Bundesraths. __ Diefelben können dur Kaiserlihe Verfügung jederzeit mit Ge- währung des gesetliden Wartegeldcs einstweilig in den Nuhestand verseßt werden.

iesenen Ent-

Seckster Abschnitt. Militärgerihts\chreiber. S 102 Bei dem Neis-Militärgeriht und bei dem Stabe eines jeden Ser deer der höherea Gerichtsbarkeit werden Gerichtsschreiber angestellt. S : | Die Dienfiverhältnisse der Militärgerihts\hreiber werden hin- sihtlih des Reichs-Militärgerihts durch den Bundesrath, im übrigen durch die M ustizerwalng Dim,

8 i:

Die Wahrnehmung der Geshäste des Gerichtéschreibers bei den Gerichtéßerren der niederen Gericht8barkeit ift geeigneten Personen des Soldatenftandes zu übertragen.

__ An Bord können die Geschäfte des Gerichtsschreibers einer ge- eigniten Person der Besaßung Bertram werden.

J _Wird die Wahrnehmung der Geschäste des Gerichtsschreibers Personen übertragen, die niht Reihs- oder Staatsbeamee sind, fo baben dieselben schriftli das eideéftattlihe Gelöbniß abzugeben, daß sie die ibnen übertragenen Geshäfte treu und gewissenhaft verrichten und Verscbwiegenheit über dieselben beobahten wollen.

Dritter Titel. Militär-Justizverwaltung.

8 105, Dic Militär-Justizverwaltung wird hinsichtlich des Neichs-Militär- gerihts und der Militäranwaltchaft vom Präsidenten des Reis- “Militärgerichts, binsihtlich der Marine von dem Reichskanzler (Neich8-Marineamt), im übrigen von den Kriegs-Ministerien oder den ibnen in dieser Beziehung P LE Eben Behörden ausgeübt.

8 : Der Militär-Iustizverwaltung steht die Aufsicht über die Ausübung der Militärstrafgeritsbarkeit zu.

S 107

Die rechtékräftigen Urtheile. der Standgerihte und der Kriegs- gerichte sind nebst den Akten vierteljährlih einer Durchsicht zu unter- ziehen, um zu prüfen, ob die gefezlihen Vorschriften über das Ver- fahren beobahtet und binsihtlich der Anwendung der Gesetze, fowie der militärdienstlihen Vorschriften und Grundsäße gleichmäßig und rihtig T worden ift.

Die Dur(hsicht der ftardgerihtlichßen Urtheile und Akten geschieht bei dem Geritsherrn der Berufungsinstanz dur einen Kriegsgerichts- Rath. Eine Zusammenstellung der wahrgenommenen Mängel und E ist tem kfommandierenten General (Admiral) zur Nahprüfung einzureichen.

Diese Naihprüfung, fowie die Durchsicht der krieg8geriWßtlichen Urtheile und Alten geschieht bei dem kommandierenden General (Admiral) dur einen Ober-Kriegsgerihts: Nath.

Die Urtheile der Ober-Kriegêgerichte find zu dem im ersten Absaß angegebenen Zwecke halbjährlich an das Reihs-Militärgerticht etnzureichen. Demselben {find dabei die Ausstellungen mitzutheiler, zu welchen die standgerihtliczen und krieg8gerihtlihen Sachen im letzten halben Jahre Anlaß gegeben haben. Das Ergebniß der vom Reichs-Militärgerichte vorgenommenen Prüfungen if durch den Präsidenten tesfelben der P ENEN Militär-Justizverwaltung zur weiteren Veranlassung mit- zutheilen.

8 108, Die näberen Anordnungen hinsichilih der Bestimmungen des § 107 erfolgen im Verordnungswege. Zweiter Theil. Verfabren.

Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.

Erster Abschnitt. Gerihtss\prache. 8 109, Die Gerichtssprache ist die deutsche. 8 110

Wird unter Betheiligung von Personen verhandelt, wele der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen,. Die Führung eines Nebenprotokolls in der fremden Sprache findet nit ftatt, jedo follen Tealagn und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und foweit dies mit dcksiht auf die Wichtigkeit der Sache

erforterlid erscheint, auch in der fremden Sprache in das Protokoll

oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. Ja den dazu geeigneten Fla oll Buoy a eine durch den Dolneischer zu beglaubigende leberse8ung beigefügt werden. Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die betheiligten Personen E fremden Sprache mächtig sind. ? 1:

_ Zur Verhandlung mit tauben oder ftummen Personen ist, \of nicht eine \{riftliche Verständigung erfolgt, Aas Person als len metscher zuzuziehen, mit deren Hilfe die Verständigung in anderer Weise erfolgen kann. ;

12,

S Personen, welche der deutshen Sprache niht mähtig sind, leis Eide in der ihnen geläufigen Eprade. niht mächtig sind, leisten

j 8 113. Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten : daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Ist der Dolmetscher für Uebertragungen der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.

j § 114. Der Dienft des Dolmelshers kann von dem Militärgerihts- arer wahrgenommen werden. Eir.er besonderen Beeidigang bedarf nit. 8 115.

Auf den Dolmetscher finden die Bestimmungen über Auss\{li und Ablehnung der Sachverständigen Litfdretdende AAA ehang

Zweiter Abschnitt, Ausscchliefiung und Ablehnung der Geriht8personen.

8 116. _ Von der Ausübung dcs Richteramts bei den erkennenden Gerichten ist kraft Geseßzes ausgeslossen: Ÿ

1) wer selbst dur die strafbare Handlung verletzt ift;

2) wer Ebemann oder Vormund der beshuldigten oder Ehemann oder Vormund der verleiten Person ist oder gewesen ift;

, 3) wer mit dem Beschuldigten oder mit dem BVerleßten in gerader Linie verwandt, vershwägert oder durch Annahme an Kindesstatt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, dur welche die S{wägerschaft begründet ift, nicht mehr besteht;

4) wer in der Sache als Gerihtsherr, als Untersuhungsführer im Ecmittelungsverfahren, als Vertreter der Anklage oder als Ver- theidiger thätig gewesen ist, oder als Vorgeseßter den Thatbericht (val. § 146 Abf. 2) eingereiht hat; 5) wer in der Saße als Zeuge oder Sachverständiger ver- nommen ift. z S AET

Wer bei einer durch ein Rehtsmittel angefohtenen Entscheidung als Richter mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Ent- \hecidung in höherer Instanz kraft Geseßes ausgeshlof\en.

l 8 118,

Ein Nichter kaan sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Geseßes ausgeschlofen ist, als au wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt werden.

Wegen Besorgniß der Befangenheit findet die Ablehnung ftatt, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Mißtrauen gegen die Urparteilihkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Das Ablehnungsreht steht dem Beschuldigten, im Verfahren vor dem Reiche-Militärgeriht auch der Militäranwaltschaft zu.

8 119,

Die Ableknung kann nur in der Hauptverhandlung geltend ge-

mat werden. S

__ Das Ablehnungêëgesuch ist in erster Instanz nur bis zur Ver- lesung der Verfügung über die Anklageerbebung, in der Hauptyer- handlung über die Berufung und die Revision nur bis zum Beginn der Berichterstattung zuläfsiz. E

I 12 Bei jedem Ablehnungsgesuchz ist der Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmahung aus8ge- f{chlossen. Zur Glaubhaftimnahung kann auf dag Zeugniß des Abge: lehnten Bezug genommen i _ Der abgelehnte Richter hat [ih über den Ablehnungsgrund dienst- lih zu äußern. _ : Ueber das Ablehnungsgesuh entscheidet das Gericht, vor welchem die Hauptverstandlung stattfindet. s Die Entscheidung eines Standgerihts, Krieg8geriht3 oder Ober- Krieg8gerihts, dur welche eia Ablehnung8gesuch für unbegründet er- flärt mird, kann niht für fi allein, sondern nur mit dem Urtheil angefochten werden. L ia S: 133.

Die Bestimmungen der §F 116, 118, 120, 121 Absaß 1 finden auf die Gerichtéoffiziere und die Krieg8gerihts-Räthe, soweit sie außer- halb der Hauptverhandlungen mit Untersuhungshandlungen beauftragt find, entsprehende Anwendung.

Das Ablehnung8gesuch ist an denjenigen Gerihtsherrn zu richten, weler den Auftrag ertheilt bat, und von Mannschaften des aktiven Heeres oder der aktiven Marine zu Protokoll des nächsten mit Dis- ziplinarstrafgewalt versehenen Vorgesetzten, voa anderen Personen \hriftlih anzubringen. i

Beschuldigte, welche sib niht auf freiem Fuße befinden, können die Erklärungen überdies zu Protokoll des mit der Aufsicht über das Gefängniß betrauten Offiziers oder Beamten oder, fofern sie nicht dem aftiven Heere oder der aktiven Marine angehören, desjenigen Amtsgerichts geben, in dessen Bezirke das Gefängniß liegt.

eber das Ablehnungsgesuh ecnisheidet der Gerichtsherr.

Wird das ald s ad bei Vornahms der Untersuchungs- handlung angebracht, so ift dasfelbe zu Protokoll zu nehmen. Der Geriht8offizier oder Krieg8gerichts-Rath kann das Ablehnung8gesuch, wenn es niht unter Augabe und Glaubhaftmahung des Ablehnungs8- us oder offenbar nur in der Absiht angebraht worden ist, das Berfahren zu vershleppen, als unzulässig zurückweisen. Hiergegen findet binnen der Frist von vierundzwanzig Stunden die Recht3- beshwerde an den Gerihtsherrn statt.

8 124.

Die für die Erledigung eines Ablehnungsgesuhs zuständige Stelle 121 Absatz 2, § 123 Absayz 4) hat au dann zu entscheiden, wenn, ohne daß ein folhes Gesuch angebracht ist, ein Richter oder eine der im § 123 Absay 1 bezeihneten Personen von einem Verhältniß Anzeige macht, welches die Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob eine Aus- \chliceßung kraft Gesezes begründet sei,

8 125.

Die Bestimmungen der §§ 116, 119 Absaÿ 2, 120, 124 finden auf den Militärgerichteshreiber entsprehende Anwendung. Uever die Ausschließung oder Ablehnung desselben entscheidet in der Hauptverhandlung das Gericht, außerhalb derselben der rihterlihe Militär-Justizbeamte oder der Gerichtso\fizier, welhem der Gericht3- schreiber beigegeben E

Gegen dite Entf eung, sofern sie niht in der Hauptverhandlung ergangen ist, findet binnen der Frist von vierundzwanzig Stunden die Nechtsbeschwerde an den erigen statt.

In den Fällen der §8 123, 125 hat der Abgelehnte vor Erledi- gung des Ablehnungsgesuchs nur solhe Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufs{hub gestatten. 8 197

Die ein Ablehnung8gesuch zurückweisende Verfügung ist in allen Fällen mit den Gründen M. zu machen,

Ein Gerichtsherr, bei welhem eine der Vorausseßungen des & 116 Nr. 1, 2, 3, 5 zutrifft, hat die Waxhrnehmung. der Gerichts- herrngeshäfte deim Stellvertreter im Kommando zu übertragen.

Das Gleich gil sonstige Umstän ver See h aier Ea ee Csor dirt melde

Dritter Abschnitt.

Entscheidungen, Verfügungen und deren Bekannt- machung.

8 129. Entscheidungen und Verfügungen, welh2 durch ein Rechtsmittel anfechtbar find, oder durch die ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen. ¿ia

Entscheidungen und Verfügungen, welhe in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden derselben dur Verkündung bekannt gemacht. Bei Mannschaften des aktiven Heeres und der aktiven Marine soll diese Art der Bekanntmachung die Regel bilden. g Beciangen ist eine Abschrift der Entscheidung oder Verfügung

ertheilen.

L Die Bekanntmahung der in Abwesenheit des Betheiligten er- gehenden Entscheidungen und Verfügungen erfolgt durch Zustellung.

Diese Bestimmungen finden auf die lediglih den innzren Dienst der Gerichte oder der Gerichtêpersonen betreffenden Eatschidungen und Verfügungen keine Anwendung.

: 8 131.

Die erforderlid)e Zuftellurg oder Vollstreckang von Entscheidungen und Verfügungen wird dur den Gerichtsherrn, bei dem Reichs-Militär- gerihte durch den Präsidenten des\elben veranlaßt.

: i 8 132.

__ Die Zustellung besteht in der Uebergabe einer beglaubigten Ab- chrift des zuzustellenden Schriftftücks.

Die Beglaubigung geschieht bei den Gerihten der niederen Gerichtsbarkeit dur einen Gerihtsoffizier, bei den übrigen Gerichten durch einen rihterlihen Militär-Justizbeamten.

S 133:

__ Dem nicht auf freiem Fuße befindlihen Beschuldigten ist das zu- gestellte Schriftstück, wenn er des Lesens unkundig, vorzulesen, wenn er der deutshen Sprache unkundig, zu überseßtzen.

j 8 134.

Zustellungen , welhe an aktive Militärpersonen erforderlich werden 130), erfolgen dienstlich gegen Empfangsbesheinigung des Betheiligten.

_ Aus der Bescheinigung müssen die Person, der zugestellt ift, sowie Ort und Zeit der Zustellung sh ergeben.

8 135.

__ Zustellungen an Personen, die niht aktive Militärpersonen sind, erfolgen en Sap langte einigung 134 Absay 2) durch hierzu bestellte Militärpersonen oder Beamte oder durch Ersuchen der Staat3anwaltschas\t,

Sofern niht ¿zur Hauptverhandlung ‘geladen wird oder mit der gullellung der Lauf einer Frist beginnt, kann die Zustellang au dur Aufgabe _zur Post erfolgen. Diese besteht darin, daß das zu über- gebende Schriftstück unter der Adresse der Zern, an die zugestellt werden foll, zur Post gegeben wird. Die erfolgte Aufgabe zur Poft ift zu den Akten zu beurkunden. Bleibt dieser Weg erfolglo8, o ge- \chieht die Zustellung nah Maßgabe des Absatzes 1.

§ 136,

__ Zustellungen an Perfonen, welche zu einem im Auslande befind- lihen oder zu einem mobilen militärischen Verband oder zur Besaßung eines in Dienst gestellten Schiffes gehören, können mittels Erfuchens der vorgeseßten Kommandobehörde erfolgen.

8 137.

_ Sind Zustellungen im Ausland an Personen, welche nicht aktive

tilitärpersonen find, zu bewirken, so ift, soweit niht der unmittel- bare Verkehr mit den ausländishen Gerichtsbehörden zugelassen ift, das zu übergebende Schriftstück der obersten Militär-Juftizverwaltungs- behörde mittels Berichts einzureichen.

__ Dasfelbe gilt, wenn Zustellungen an Deutsche, welhe das Recht der Erterritorialität genießen, oder an Vorsteher der Reichskonsulate erfolgen follen. L __ Die weitere Veranlassung der Zustellung erfolgt in diesen Fällen in Gemäßheit der S§§ 182, 183 der Zivilprozeßordnung.

8 138,

__ Kann eine Zustellung an «nen Beschultigten ‘nit in der vor- geschriebenen Weise bewirkt werden, oder lehnt im Fall des § 137 Absatz 1 die oberste Militär-Justizverwaltungsbehörde die weitere Ver- anlafjung als unausführbar oder voraussihtlich erfolglos ab, fo gilt die Zustellung als bewirkt, wenn der Inhalt des zuzustellenden Schrift- stüds dur den „Reihs-Anz; eiger" bekannt gemacht worden ift und seit derx Ericheinen dieses Blattes zwei Wochen verflossen sind. Die gleich zeitige Bekanntmachung durch ein anderes Blatt ist niht aus-

gehlofsen, Vierter Abschnitt.

Berechnung der Fristen. Wiedereinsezung in den

vorigen Stand gegen Fristversäumniß. E 8 139,

_ Bei der Berechnung einer Frist, die nah Tagen bestimmt ift, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf welhen der Zeitpunkt oder das Ereigniß fällt, nah welchem der Anfang der Frist ih richten soll. Auf die Frist kommen au diejenigen Tage nicht in Anrechnung, an denen die Person, welcher die Frist geseßt ist, dur militärischen Dienst an der Wahrnehmung ihrer echte verhindert war. Daß dies thatsählich der Fall war, ist durch dienstlihe Bescheinigung nahe zuweisen.

/ Eine Frist, die nah Wochen oder Monaten bestimmt ist, endigt mit Ablauf desjenigen Tages der leßten Woche oder des legten Monats, welcher dur seine Benennung oder Zahl dem Tage ent- spricht, an welchem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dear legten Monate, so endizt die Frist mit Ablauf des legten Tages dieses Monats.

_ Fällt das Ende einer Frist auf einen Taae oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Wrktages. 8 140,

Gegen die Versäumung einer für die Einlegung oder Rechkferti- gung von Rechtsmitteln geseßten Frist kann die Wiedereinfezung in den vorigen Stand beansprucht werden, wenn der Antragsteller dur militärishen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden is. Als un- abwendbarer Zufall ist es auzusehen, wenn der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntniß erlangt hat.

8 141,

__ Das Gesuch um Wiedereinseßung în den vorigen Stand muß binnen drei Tagea nah Beseitigung des Hindernisses bei derjenigen Stelle, bei welcher die Frist wahrzunehmen gewesen wäre, unter An- gabe und Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe angebraht werden...

G gnt dem Gesuch ist zuglei die versäumte Handlung felbst nas zuholen.

8 142.

Ueber die albe die Bel in den vorigen Stand entscheidet die- jenige Stelle, welher die Prüfung und Entschetdung darüber zukommt, ob die Frist geroahrt ist.

Die Wiedereinsetzung kann au in Ermangelung eines förmlichen hierauf gerihteten Gesuhs bewilligt werden.

Ll E A Wiedereinseßzung aus\prehende Entscheidung unterliegt. einer Anfechtung.

Gegen die das Gesuch verwerfende E findet binnen der Frist von drei Tagen nah deren Zustellung die Nechtsbeshwerde an das Reichs-Militärgericht statt. Im Felde und an Bord ist die- Recht39beshwerde ausgeschlossen.

8 143,

Durch das Gesuch um Wiedereinseßzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer Entscheidung oder Verfügung niht gehemmt...

Es kann jedoch ein Aufshub der Vollftreckung angeordnet werden.