1897 / 284 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Dec 1897 18:00:01 GMT) scan diff

Zweiter Titel. Verfahren in erster Instanz. Erster Abschnitt. Ermittelungsverfahren.

, sowie Anträge auf Straf-

r Militärstrafgerichtsbarkeit unter-

andes des aktiven Heeres und von Militärbeamten bei der

huldigten anzubringen.

Anzeigen und Anträge dur andere erfonen sind die Vorschriften des s genügt jedoch au das Anbringen

ugezogen werden bei der Vernehm und der Sachverständigen sowie

n8.

Bedürfnisses kann für einzelne Unter-

on als Gerichtsschreiber zu- tes § 104 durch den die

eamten cder Offizier zu ver-

Eia erueieeSer mg

des Bes en,

der Einnahme des Augen Im Falle dringenden

\suhungshandlungen jede geeignete P

gezogen werden. Dieselbe is in Gem

Anzeigen \traftarer Handlun Untersuhungëhandlung vornehmenden

sonen, welche fonen des Soldatenft der aktiven Marine auf dem Dienstwege, vorgeseßten Dienstbehörde des Bes ür die Anbringung folcher als die im Absaß 1 bezeiwneten Rech1s maßgebend. fetten Dienstbehörde des Beschuldigten.

verfolgung gegen

, find v 0 stehen, find von Per ag der Verhandlung, sowie die

en oder betkteiliaten Personen angeben wesentlihen Förmlichkeiten des Verfahrens

ofl ift den bci der Verhandlung ketheiligten Personen, betrifft, behufs der Gencha izung vorzulefen oder lesung vorzulegen. Die erfelgte Genehmigung ist tas Protokoll von den Betheiligten zu unter- Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund dafür in dem Prctokoll zu vermerken.

8 158. E det die Einnahme eines Augenscheirs stait, fo ist dem Be- ei der Verhantlung zu gestatten. Z-ruge oder Satverständiger vernommen sihtlih om Erscheinen in der Haupt- dessen Erscheinen wegen großer Eut-

zu benachritigen, Sache g-shchen kann.

eere: oder der aktiven Marine an- reiem Fuße befinden, haben einen folhen Termiren, welche an dem ch dier.stlich aufhalten oder in Haft

2. 1D

Das Protokol muß Ort und Namen der mitwirkend

sehen laffen, beobachtet sind. Das Protok soweit es dieselben zur eigenen Durch zu vêrmer

bürgerlichen

bei der vorge S ,

Bei \traskaren Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antra ken und tas

eintritt, muß der Antrag aktenkundig gemacht werten.

end Sickerheitsdienstes

Die Bebörden und Beawten des Polizei- fort an die

baben die bei ibnen angebrahten Anzeigen und Anträge so vorgesetßzte Dienstbehörde des B Der militärishe Vorgefeßt sonst zu seiner Kenntniß gelarg gebenen, soweit die Handlungen ge genauen, die Verdahtgründe und Be bericht aufzustellen und denselben an den Die Staatsanwaltschaften, Beamten des Polizei- und Sich Vorgesetzte haben bis zum Eins Aufschub géeftattenden Anordnungen z der Sache zu verk üten. richterlichen Unterfuhungshandlung erforderlich su&en des nôchst erreichbaren Kriegs im Nothfalle durch einen Geridt8of handlungen sind sofort an den Gerichtsherrn __Erahtet der angegangene Geriis8herr fich für ergiebt fich seine Unzuständigkeit im Laufe des Ermittelungsterfahrens, so hat er die Sache an die zuständige Stelle abzvgeben.

\Mhuldigten die Anwesenheit b Daëselbe gilt, wenn ein werden fell, welcher vecrauëé verhandlung verhindert, oder nung befonders ershwert fein wird. Von den Terminen ist der Besuldigte vorher soweit dies ohne Aufenthalt für die Beschuldigte, die dem aktiven gehören, oder welhe sih nit auf Anspruch auf Anwesenheit nur bei Orte abgehalten werten, wo fie fi

eshuldigten abzugeben.

e hat über die ibm angezeigten oder Handlungen seiner Unter- rihtlih zu verfolgen sind, einen weitmittel umfassenden Tha Gerichtéherrn einzusenten. die Behörden und erheitédienstes, sowie der militärische reiten des Gerichtsherrn alle keinen u treffen, um die Verdunkelung die {{chleunige Vornahme einer , fo ist sie durch Er- ths cder Amtêricters8,

ten strafbaren

P I D T E E R P

die Amtsgerichte,

mre f E T T P *

die Verlegur g eines Termins wegen Verhinderung hat der Beschuldigte keinen Anspruch. :

Der Beschuldigte kann von der Anwef auêgeschlofien werden, wenn zu befürchten ist, daß cin Ze Gegenwart die Wahrheit nicht “4 dgs

Der Geri@Wtsherr kat \tets vo Einsicht ter Akten Kenntniß zu ne der Sade geeignet s{einenden Verfügungen zu nicht befugt, an den Untersuhungshandlungen t

Vom Gerichtsherrn kann, falls dies aus Rücksihten angezeigt erscheint, ein den Untersuhungshandlungen des suchten Gerichts beizuwohnen und d hat. Hat er Einwentungen gegen heben, so find sie von ihm unter E

geriht8s-Na fizier herbeizuführen. enbeit kei der Verbandlung

vnzuständig, oter uge in seiner

n dem Stande? des Verfaktrens dur bmen und die ibm zur Aufklärung Gr ift jedo heilzunehmen. besonderen dienftliben Offizier bestimmt werden, Untersuhungsführers oder des er- as Protckoll mit zu unterschreiben den Inhalt des Protokolls zu er- selten zu vermerken.

S Sind Anhalt punkte dafür vorhanden, daß eine akiive Militär- verson eircs nit natürlihen Todes gestorben ift, einer unbekannten Militärperfon Polizet- und Gemeindebehörden zur fofortigen Militärbebörde verpflihtet. Die Beerdigung darf

eder wird ter efunden, so ) nzeige an die nächste

} nur auf Grund einer \chriftlien Ge- nebmigung der Militärbehörde oder, im Nothfalle, des Amtsri

1 Bei Todesfällen anderer als der im § 147 bezeichneten P n zur Anzeige an die Militärbehörde verr dat vorliegt, daß der Tod dur eine strafbare tsbarkeit stehenden Perfon

Das Ermittelungsverfahren ist nit weiter au2zudehn um eine Entscheidung darüber zu begründen, zu erheben oder die frasgeritGe Ian

em s{riftlichen Ermittelungs- Abstand genommen woerden.

find die Zivilbehörde wenn dringender Ver einer vnter Militärstrafgerich den ist, oder wenn arch nur Anhaltepunkte dafür vor- barer Weise an dem Tode be-

Art is die Feststellung des That-

forderlich ift, ob Anklage g einzustellen fei. verursacht wor liegen, daß eine solche Person in straf theiligt fei. L

In den Fôllen der ersteren bestandes, inebesondere die richterlize Leichensckau und der Militärbebörde zu überlaffen.

In den Fällen der leßteren Art haben z Behörden fi der Feststellung des Thatbestandes zu Militärbebörde ist jztoch thurlichst Gelegenheit zu geben, nahme an der Leichenschau, der Leichenöffnung und der Ortsbesi einen Kriegêgerihts-

Sn entsprehender Weise ha wenn an dem Tode einer aktiven M Lichen Strafgerichtsbarkeit stehende Perfon theiligt ist oder betheiligt A G

49.

Sobald der Gerichtsherr durh eine Anzeige oder auf anderem tärgerichtlich zu verfolgenden straf-

Im Felte und an Bord kann von ein im Sinne dieses Abschnitts Falle ist dasselbe thunli@st einzuschränken und zu beschleunigen.

Zweiter Abschnitt. Einzelne Untersuhungs8maßregeln.

Vernehmung des Beschuldigten.

Leichenöffnung,

unächst die bürgerlichen unterzichen. D

8 163. n Personen des Sokdatenstandes des

eshuldigte, welhe zu de sind zu ihrer B

aktiven Heeres oder der aktiven Marine gehören, nehmung zu gestellen. Verhaftete Beschuldigte sind voeusühen Ps

Beschuldigte, die nit z gehören, find zu ihrer Vernehmung Die Ladung kann unter der An des Autbleibens die Vorführung erfolgen werde Die Vorführung ohne vorgängige wenn Gründe vorliegen, welche die Unter

In dem Vorführungsbefebl ift der Beschuldigte und die ibm zur Last gelegte strafbare Handlung, der Vorführung anzugeben.

Der Vorgeführte if sofort durch den Unt so fann er

Rath abzuordnen.

ben die Militärbekörden zu verfabren, ilitärperson eine unter der bürger- in strafbarer Weise be- 2 u den im § 163 bezei(neten Personen riftli zu laden.

rohung gesehen, daß im Falle

[74 t Ï, N H] î | f d \ : U E, L 3 2 j j a ß t E Ï n t 7%

Wege von dem Verdacht einer mili baren Hondlung Kenntniß erhält, b nendes Ermittclungsverfahren ten "Sô

)it der Vornahme der Ermittelungen viederen Gerichicbarkeit ein Gerihtsoffi der E oberen Gerid;tsbarkeit ein Kri einfa liegenden SaWei genügt die

r e -

at er dur ein von ihm anzuord- chverhalt erforschen zu lassen. wird vom Gerichtsberrn der ter, von dem Gerichtsherrn agerichti8: Rath beauftragt. eststelung dur den Disziplinar-

: hatbestand muß festgestellt werden, au wenn der Bes(ul- digte ein Geständniß abgelegt M

In den Fällen des § 3 des strafgeseßbuh ist eine gerihtlihe S

Disziplinarwege geahndet w In denselben Fällen gleich der höhere Disziplinarvor folgung nicht deéhalb ablehnen, vorgesetzten die Disziplinarbest

fann verfügt werden, suchungshaft rechtfertigen

genau zu bezeihnen fowie der Grund vorgeseßten ersuGungsführer zu bis zu seiner

vernehmen. Ift dies nicht ausführbar, folgenden Tag hinaus, fest-

nehmung, j-doch nicht über den näch

Einführungsgeseßes zum Militär- gehalten werden,

trafverfolgung ausgeschlossen, wenn

digen Disziplinarvorgeseßten im ist dem Beschuldigten zu

ur Last gelegt wird. Beschuldigten Gelegenheit zur Be- ünde und zur Geltend- atsachen geben. eshuidigten ift zuglei auf sönlichen Verhältnisse Bedacht zunehmen.

11. Einstweilige Enthebung vom Dienste. Verhaftung und vor auge Sena ms

Dem Gerichtéherrn steht die Verfüg welcher zu den Personen ingeleiteten gerihtlihen V militärishen Dienstes zu entheben fei. Gerichtéherrn all

‘Die Befugn

S Bei Beginn der ersten Vernehmung eröffnen, welche strafbare Die Vernehmun seitigung der geg machung der zu Bei der ersten Verne die Ermittelung seiner per

andlung ibm z

kann der“ Geridtsberr, fofern er nicht zu- gesetzte ist, die gerichtlihe Strasver- eil er abweichend von dem Disziplinar- s für ausreichend erachtet.

en ihn vorliegenden Verdachts seinen Gunsten sprechende bhmung des B

Strasverfolgung wegen Hochverratbs oder eines als Nerbrechen oder Vergehen fich itärisher Geheimnisse hat der Gerichtsherr ilitär-Justizverwaltungébehörde Bericht zu

Reich gerichtet, sofort Anzeige

Bei Einleitung einer Landesverraths oder wegen barftellenden Verraths mil unverzügli ter obersten M

Sind diese Handl

ung darüber zu, inwieweit des Soldatenstandes gehört, erfahrens einstweilen des Verfügung ist vom

ein Beschuldigter,

ungen gegen den Kaifer oder das aus Anlaß des e€

fo hat er überdies in jedem Fafle dem Reichskanzler zu erstatten.

S Der mit der Führung des Ermitiel Gerichtsoifizier oder Krie bei Erforschung des Sachverh( auch die zur Entlastung dienenden Umst Erhebung aller Beweise steht, oder deren Aufnahme Beschuldigten erforderlich SIRSE. D

Zu tem im § 152 bezeicneten Zwecke führer Ermittelungen feder Art, suchungshandlungen, inêbesondere ei und Sachverständigen vornehmen.

Zu demselben Zwecke kann b kunft verlangt werden.

Die Vornahme einzelner Ersuchen eines anderen Gerihtsh Bezirks, wo die Handlung vorzune Der Erfuchte hat zu Umständen des Falles gel

Die Ersuchungsschreiben fi herrn und dem Untersuungs

Die Behörden und Beamten chen des Untersu

ein zu erlassen. der vorgeseßten Diensi ortnung der Dienstenthebung Mid ues

Darüber, ob ein Beschuldigter ‘in ist, entscheidet der Gecrichtsherr. Der Haf zu erlassen.

Die Untersuchun gründe gegen den Beschuldigten v 1) ein Verbrechen den Gegen „Ur 9) der Beschuldigte der Flucht verdächtig k 3) die Aufrechterhaltung der militärischen

beböcde zur vorläufigen An- Vorstehendes nicht berührt.

Untersuungéhast zu nehmen tbefehl ist von ihm allein

ung8verfahrens beauftragte (Untersuchungsführer) hat stung, fondern tteln und die

gégerihi8-Rath halts nicht bloß bie zur Bela änte zu ermit deren Verlust zu beforgen

herbeizuführen, e zur Vorbereitung der Veitheidigung des

S shaft ist zulässig, wenn dringende NBerdachts- sind und entweder stand der Untersuchung bildet, oder

Disziplin die Verhaf-

aus denen zu schließen ist, daß der Be- Zeugen oder Mit- Zeugen dazu verleiten werde, er scine Freiheit zur

fann der Untersuhungs8- lid riterliher Unter- dliche Vernehmungean von Zeugen

on allen öffentlien Behörden Aus-

Untersuhurgskandlungen kann durh errn oder des Amitsrichters des bmen ist, herbeigeführt werden. beantragte Handlung nach den

Regel von dem Gerid;ts- fübrer zu unterzeichnen.

54,

des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind Mungéführers um Ausführung einzelner Vornahme von Ermittelungen zu genügen,

tung erfordert, oder

4) Thatsachen vorliegen, \huldigte Spuren der ¡[dige zu ciner fals ich der Zeugnißpflicht Begehung neuer fra Thatsachen sind aktenkundig zu pee

Der Verhaftete muß spätestens am Tage n in das Gefängniß über den Gegenftand der

That vernichten, oder daß er hen Aussage, oder zu entziehen, oder da

fbarer Handlungen mi brauen werde.

prüfen, ob die

(Aua 8 gesebli lässig ist. ah seiner Einlieferung

Beschuldigung gehört

von Anderen gesondert und en verwahrt werden. he Beschränkungen auferlegt Haft oder zur Auf- othwendig sind. die der Dienststellung oder iffen des Verhafteten ent- soweit sie mit dem nung im Gefängnisse

§ Der Verbaftete soll, soweit möglich, mselben Raume mit Strafg Verhafteten dürfen nur fol werden, welche zur Sicherung der Ordnung im lichkeiten und Beschäfligungen, Vermögenéverhältn Kosten verschaffen,

verpflichtet, Grfu Maßregeln oder um

Der Untersuckungsf Vorgänge und Thatsachen, intbefon oder veranlaßten Ermittelungen SET

Veber jede Untersu Nei minder wichtigen tokoll ist von dem Untersuchu reiber, der Altenvermerk

nicht in de

des Zweckes der

ührer hat ‘alie die Untersuhung berührenden Gefängnisse n

dere alle von ihm vorgenommenen fundig zu machen.

rechthaltung

dem Stande und den darf er sih auf seine

g ( î tokcil aufzunehmen. pathandlung ift ein Proto” A ft vereinbar sind und weder die

enügt ein Aktenvermerk. ngeführer und dem von tem Untersuchung

Zwecke der Ha itôren, noch die Sicherheit

Fesseln dürfen im G gelegt werden, wenn dies wegen

zugezogenen Gérichts-

s\fhrer zu unter- Berhafteten nur dann an-

ängnisse dem Gefährlichkeit seiner Person,

g! e Bier Eancinettad gen ; Verhaftete ei Selfiorileibung ' csvers l S porberet:e hat. Bei E Daautnerdaus Ung let unge-_

j; 8 171.

Die Untersuungshaft is aufzuheben, wenn der Grund derselben meogeianen ist, oder wenn der Beschuldigte freigesprochen oder außer Verfolgung gefeßt wird. Das Gleiche gilt, wenn die Verurtheilung auf Geldstrafe lautet oder, fofern besondere Umftände nicht entgegen- itk E Me erkannte Freiheitsftrafe die Dauer von fechs Wochen pichi übersteigt. :

Die Eipolegung der Revision gegen ein freisprechendes U: theil rehtfertigt niht die Fortdauer ter Uaterfadungthaft. Ÿ va

[F h

Die Befugniß zur vorläufigen Festnahme steht zu: - den militärifchen Vorgescßten, den militärischen Wachen und dem Uatersuhungsführer, i wenn die Vorausfezungen der Untersuhungshaft vorliegen ; den Polizei- und Sicherheitsbeamten in den Fällen des § 168 Nr. 1, 2, 4, wenn Gefahr im Verzug und ein militärischer Vorgeseßter des Ras oder eine militärishe Wache nit erreih- ar ift.

Wird eine der Militärstrafgerihtsbarkeit unterstellte Person bei Berübung eines Verbrehens oder Vergehens auf frischer That be- troffen oder verfolgt, so kann, wenn fie ter Flucht verdähtig oder ibre Persönlichkeit nit sofort feststellbar ift, die rorläufige Festnahme durch Jedermann geschehen.

Die Bestimmung des Abs. 2 findet i:doh auf cinen im Offiziers- range stehenden und in entsprehender Uniform befindlichen Angebörigen ter bewaffneten Macht nuc dann Anwendung, wenn er bei der Be- s Es Verbrechens auf frisher That betr:ff-u odec v2r- olgt wird.

-_

8 173,

Der Festgenommene ist unv-rzüglih, fofern er niht wieder in Freiheit gefeßt wird, an die nähste Militärtehörde abzuliefern. Diese hat den estgenommenen sofort _zu vernehmen und, sofern fie nicht die Freilassung verfügt, dem i i t Gerichtsherrn zu überweisen.

s (2%.

i Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ist weder die vorläufige Festaabme, noch die Verhaftung von der Stellung eines \folhen Antrags abhärgia.

Iît die Verhaftung vor der Stellung des Antrags erfolgt, fo ift der Äntragsberehtigte, von mehreren wenigstens einer, fofort von der Verhaftung in Kenntniß zu seßen. Die Freilassung mus erfolgen, wenn nicht spätestens binnen einer Wowe seit der Verhaftung ein Strafantrag eingegangen ift, j

T5.

; Steckbriefe können von dem Geritsherrn erlassen werden, wenn die Vorausfezungen der Untersuhungshaft vorliegen, und der zu Ver- haftende flüchtig ist oder sih verborgen bält.

Andere Militärbehörden find zur Eclafsung eincs Steckbriefs be- fugt, wenn der Besckuldigte aus dem Gefängniß entweicht oder sonft der Bewachung sich entzieht oder der Fahnenflucht verdächtig ift.

Der Steckbrief fol, soweit dies möglich, eine Beschreibung des zu Verhaftenden enthalten und die demselben zur Last gelegte straf- bare Handlung, sowie die. Behörde bezeichnen, an welche die Ablieferuñg zu erfolgen hat.

__Die Bekanntmachung des Steckbrief3 kann außer dur öffent- lie Blätter au durch öffentlihen Anschlag im Heimathsorte, eann oder gewöhnlichen Aufenthaltsorte des zu Verhaftenden ecfolgen.

S 176:

Ist jemand_ infolge Haftbefehls (Z 167) oder auf Grund eines Steckbriefs 175) ergriffen worden, und kann er nicht spätestens am Tage nah der Ergreifung bestimmungsgemäß abgeliefert werden, fo ist er auf sein Verlangen sofort der nächsten Militärbehörde vor- zuführen und von dieser unverzüglich zu vernehmen. Weist er bei der Vernehmung nach, daß er nit die verfolgte Person, oder daß die Verfolgung dur die zuständige Behörde wieder aufgehoben sei, fo hat die Militärbehörde scine Freilassung zu verfügen,

111, Vernehmung von Zeugen.

S LET.

Die Gestellung von Zeugen, welche Personen des Soldatenstandes des aktiven Heeres oder dezr aktiven Marine sind, erfolgt dur dienst- lie Anordnung.

Anderen Perfonen ist, sofern nicht ein sonstiger Weg zweckdienlih erscheint, eine Ladung zuzustellen, In der Ladung ist auf die gesetz- lihen Folgen des Ausbleitens Ss

i

S i

Ein ordnungsmäßig geladener Zzuge (S 177 Absatz 2?) i, weun er nicht erscheint, in die dur das Ausbleiben verursachten Koften, sowie zu einr Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, und für den Fall, daß diefe niht beigetrieben werden kann, zur Sirafe der Hal bis zu sech8 Wochen zu verurtheilen. Auch ist die zwangsweise Vorführun des Zeugen zulässig. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann no einmal auf Strafe erkannt werden.

Die Verurtheilung in Strafe und Kosten unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entshuldigt ift. Erfolgt nahträglih genügende Entschuldigung, \o werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder cizfaelidben.

Die Befugniß zu den im ersten leh bezeihneten Maßregeln steht hinsichtlich der im § 1 bezeihneten Personen, soweit sie zu laden sind 177 Absay 2), dem Gerihtsherrn zu. __ ;

Hinsichtlich anderer Personen erfolgt die Festseßung und die Voll- \treckung der Strafe auf Ersuchen durch den Amtsrichter, in dessen Bezirke der Zeuge seinen Wohnsiß oder in Ermangelung eines folchen seinen BobLolihin Nufentba!tsort hat. Die Vorführung des Zeugen ist Lu Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Polizeibehörde zu

ewirken.

8 179. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt : 1) der BVerlobte des Beschuldigten; br b wait des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nik mehr besteht;

3) diejenigen, welhe mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt, vershwägert oder dur Annahme an Kindesstatt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt ober bis zum zweiten Gecade verschwägert find, auch wenn die Ehe, durh wele die Shwäzerschast begründet ist, nicht mehr besteht.

Die bezeichneten Personen sind vor jeder Betnelzinng über ihr Recht zur Verweigerung tes eugnisses zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht au E der Vernehmung widerrufen.

Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt :

1) Geistliche in Anfehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung der Seeliorue anvertraut ift;

2) Vertheidiger in Ansehung desjenigen, was thnen in diefer ihrer Eigenschaft anvertraut ist ; :

3) Rechtsanwalte und Aerzte in Aásehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung ihres Berufs anvertraut ist. j

Die unter Nr. 2 und 3 bezeichneten Personen dürfen das Zeugniß nit verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden find.

(Fortsegung in der Zweiten Beilage.)

s: Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich

Berlin, Donnerstag, den 2. Dezember

Preußischen Staats-Anzeiger.

(Fortsezung aus der Ersten Beilage.) über die Zeit von sechs Monaten, und bei

1 er die Zeit von fe

Die Bestimmungen des §178 Absatz Anwendung.

Sind die Maßre

demselben oder in e

zum ‘Gegenstande hat, niht wiederholt werden.

der Instanz, auch n & 208. Veberttetungen nit Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens dur Vernehmung von Zeugen oder des Beshuldigten weitere Aufklärung vershafft werden.

Zu ‘‘demfelben Zivecke zusehen, der Vernehmung von zuwohnen und an dieselben unmittelbar Fr

Die Vorschrift des 184 ‘findet auf daß der Sachverständige fein Gut-

g NEONeE anau: i un en entsprehende Beamte und Personen des Soldatenstandes, auch IpLeN te sind, dürfen über Umstände, auf vershwiegenheit bezieht, als Zeugen eseßten Dienstbehörde oder der thnen \tbehörde vernommen werden. Genehmigung des Kaisers, für die dez: Landesherrn, für die Mitglieder der die der Généhmigung des Senats. darf nur versagt werden, "wenn die Ablegung ohle des Reichs oder eines Bundesstaats

Oeffentliche

fie niht mehr im Dien welche fi ihre Pflicht zur Dién nur mit Genehmigung ihrer vorg seßt gewesenen Dien r bedarf es der

en ers{chöôpft, so können sie in die Akten ein-

kann thm geftattet werden, ahren, welches dieselbe That pA 8 B

Zeugen oder des Beschuldigten bei- n zu stellen. achverständige keine An-

eln gegen den nem anderen

zuleßt vor den Reichs Minifter der Senate der freien Han Die Genehmigun des Zeugnisses dem theil bereiten würde.

8 182,

Jeder Zeuge kaun die Auskunft auf solhe Frag deren Beantwortung ihm selbst oder eine 3 bezeihneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde.

Die Thatsache, auf welche h 3 es in den Fällen der

6. ng der in den 8 178 und 19 gedachten erihtSherrn verfügt ift, findet die Nechts-

Soweit die Verhä Zwangsmaßregeln vom beshwerde an das Reichs-Militärgericht statt.

Es fann angeordnet werden,

achten \chriftlich erstatte.

Zur Vorbere

s : itung eines Gutachtens über den Geiste8zustand eines Beschuldigten, ge

en welchen die Anklage erhoben ift, kann der Gerichts- nes Sachverständigen nah Anhörung des Vertheidigers daß der Angeklagte in eine öffentliche Irrèenanstalt gebracht und dort beobachtet werde.

Hat der Angeklagte keinen Vertheidiger, so ift ihm ein solcher zu

Die im Abfay 1 bezeihnete Anordnung ist dem Angeklagten und dem Vertheidiger bekannt zu machen. binnen der Frist von drei Tagen die Rechtsbeshwerde an den höheren { Dieselbe hat aufschiebendé W

9 e Verwahr.-ng in der Anstalt darf die Dauer von \echs nicht übersteigen.

Wird ein Gutachten als ungenügend befunden, so kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige ange- ordnet werden.

Auch kann die Begutahtung durch ei angeordnet werden, wenn ein Sachverftän Gutachtens mit Erfolg abgelehnt. ist.

In wichtigeren Fällen kann das geholt werden.

8&1 Die Gebührenansprühe der auf Bestellung oder Ladung er- welche niht zu den aktiven Militärpersonen ge- nah der allgemeinen Gebührenordiung für Zeugen. ung der Gebühren findet die Rechtöbeshwerde an

schienenen Zeugen, böôten, regeln“ fih Gegen die Festseßz das Reichs-Militärgericht statt.

: Hinsichtlich der aktiven M wird imm Verwwaltung8wege Beftimmung getroffen.

en verweigern, 8 179 Nr. 1 bis

strafgerichtlicher Verfolgung ilitärversonen zukommenden Gebühren

euge die Verweigerung des Zeug- x is auf Verlangen Gegen die Anordnung findet

g des Zeugen.

landesherrlichen amilie Hohenzollern, sowie en Königshauses, des vor- erzoglih Nafsauischen

S Die Landesherren und die Mitglieder der Familien, die Mitglieder der Fürstlichen die Mitglieder des vormaligen Hannovers maligen Kurhefsishen und des vormaligen nd in ihrer Wohnung zu vernehmen. [leisten dieselben mittels Untershreibens der Eides-

sie niht geladen. ist in der Hauptverhandlung zu

88 179, 180, 182 fügt, bhaft zu mahen. Es genügt die eidlihe

84. Jeder Zeuge if einzeln und in Abwesenheit der später abzu- hôrenden Zeugen zu vernehmen. Eine Gegenüberstellung mit anderen \huldigten ift zulässig.

D. Die Vernehmung beginnt damit, daß d Religionsbekenntniß, S

Gerichtsberrn statt.

Fürstenhauses i Zeugen oder mit dem Be- D

Zur Hauptverhandlung werden Das Protokoll

über ihre gerichtliche Vernehmung nen anderen Sachverständigen

diger nah Erstattung des Guta@ten einer Fachbehörde ein-

er Zeuge über Vornamen tand oder Gewerbe und Erforderlichen Falls sind dem Zeugen Fragen seine Gläubwürdigkeit in der vorliegenden er seine Beziehungen zu dem Be-

und Zunaraen, Alter, Wohnort befragt wird. über solche Umstände, welche Sache betreffen, insbesondere üb \{uldigten oder dem Verleßten, PAINIS0,

8 199. Minister eines Bundesstaats, die Mit- die Vorstände der obersten en find an threm fhalten, an ihrem

Der Reichskanzler, die lieder der Senate der freien Yansestädte, eihêbehôörden und die Vorstände der Ministeri Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb desselben au Aufenthaltéorte zu vernehmen. Die Mitglieder des Bund am Sitze des Bundesraths an di deutschen geseßgebenden Versamm und ihres Aufenthalts am Orte der Verf zu vernehmen. Die komman derselben oder in einem ihrem Aufenthaltsort Zu einer Abwei

Betreff des Reichskanzlers und der im dritten Absatz be- e der Genehmigung des Kaisers, dritten Absay bezeichneten Generale der Genehmigung des zuständigen Kontingentsh in Betreff der Minister und der Mitglieder der Genehmigung deé Landesherrn, in Betreff der Mitglieder dér Sena der Genehmigung des S in Betreff der übrigen vorbezeichneten B gung: ihres unmittelbaren Vorgese in Betreff der Mitglieder einer ge der Genehmigung der leßteren.

S Bei Münzverbrehen und Münzvergehen find die Münzen oder Falles derjenigen Behörde vorzulegen , von der Papiere dieser Art in Umlauf geseßt werden. heit oder Verfälschun

Papiere erforderlichen welcher echte Münzen o Das Gutachten diefer fowie darüber einzuholen, begangen worden fei. Handelt es sich um ausländif an Stélle tes Gutachtens der aus deutschen erfordert werden.

‘Zur Ermittelung der G sowie zur Ermittelun vergleihung unter Z

dasjenige, was ihm von dem Gegen- im Zusammenhang anz der Gegenstand der

Der Zeuge ist zu veranlassen, ande seiner Vernehmung bekannt ift, or seiner Vernehmung is dem Zeugen suchung und die Person des Beschuldigten, handen ift, zu bezeihnen. Aufklärung und zur zur Erforschung des Grun beruht, sind nöthigenfalls

Die Beecidigung der Zeugen bleibt der Regel nah bis zur Haupt- verhandlung ausgeseßt.

Ste: hat jedoh [ch wenn die Beeidigung als Mittel etreuen Aussage über eine Thatsache, erforderlich erscheint. sfihtlih am Erscheinen in n wegen großer Aussage nicht für die Fest-

esraths sind während ihres Aufenthalts esem Sitze, und die Mitglieder einer lung während der Sißungsperiode

i Behörde ist über die Unechtk sofern ein solher vor- e, E in welcher Art die Fälshung muthmaßli

e rte che Münzen oder Papiere, so kann

Vervollständigung der Aussage, sowie ländijhen Behörde dasjenige einer

f welchem die Wissenschaft des Zeugen weitere Fragen zu stellen.

direnden Generale (Admirale), sowie die im Nange höheren Range stehenden Offiziere find an e zu vernehmen. S

chung von den vorftehenden Bestimmungen be- Htbeit oder Unehtheit eines Schriftftüks, Urhebers desselben kann eine Schrift-

on in dem Ermittelungsverfahren zu erfolgen, uziehung von Sachverständigen vorgenommen

zur Herbeiführung einer wahrheits- von der die Erhebung der An- Das Gleiche gilt für den

zeihneten Admiral in Betreff der im 3. ener Thatsachen oder Zustände, zu Sachkunde erforderlich war, fach sind, kommen die Vorschriften über

Insoweit zum Beweise vergang deren Wahrnehmung eine bef kundige Personen zu vernehmen eugenbeweis zur Anwendung.

V, Einnahme des Muegs

abhängig ift, all, daß der verhandlung ver

Zeuge vorau des Bundesraths

hindert oder sein Erscheine s erschwert sein wird, des Thatbestandes Mas erscheint.

Die Zeugen fi Sie sind von der Bedeutung desfelben hinzuweisen. j

Der von dem Zeugen unter Erhebung der reten Hand zu leistende t dem Allmächtigen und Allwissenden,

en die reine Wahrheit gefagt, nichts nzugescßt habe. So wahr mir Gott

Entfernung

sofern seine te der freien Hans estädte

eamten der Genehmi - Leichenschau, Leichen-

nd nach der Vernehmung und einzeln zu beeidigen.

Leistung des Eides in angemessener Weise auf die gebenden Versammlun g

214. D alo ftatt, so ift im Protokolle festzustellen und darüber: Auskunft zu deren Vorhandensein nach thet werden konnte, gefehlt

Findet die Einnahme eines der vorgefundene Sachbestand geben, welhe Spuren oder Merftmale,

IV. Zuziehung von Sachverständigen. 2 besonderen Beschaffenheit des Falles vermu

Eid lautet: „Ich s{chwöre bei Got daß ih nah beftem Wi vershwiegen und nihts h

helfe.“ Der Eid wird mittels Nahsprehens oder Ablesens der die Eides- norm enthaltenden Eidesformel geleistet. Stumme, welche schreiben können, Unterschreibens der Eidesformel. welche nicht schreiben fönnen, l eines Dolmetschers dur Zeichen. 96

Der Eidesleistung wird gleichgeachtet Religionsgesellschaft, welcher da theuerungsformeln an der Betheuerungsforme

Nicht zu beeidigen 1) Personen, wel Lebensjahr noch niht vollendet , reife oder wegen deutung des Eides

Zeugen bezüglihen Vor-

8 200. Auf Sachverständige fiaden die auf insoweit nicht

177: bis 199 entfprehende Anroendung, den Paragraphen abweichende Bestimmungen 'ge-

zu den aktiven Militärpersonen ch nah der allgemeinen G m übrigen findet der § 197

riften der §S

n den ‘nachfolgen

find.

ie Gebührenansprüche der nicht ehörenden Sachverständigen regeln hrenordnung für Sachverständige. Anwendung.

natürlihem Wege er- ällen jeder militärische Meldung von: dem: Todesfall erihts-Rath oder--in' Er- t erreihbaren Amts

S Jst der Tod einer Militärperson nicht a Gerichtsherr, in dringenden ler die! Anzeige oder eihenshau durh einen Kriegs nes solchen durch den zunä

folgt, so hat der Befehlshaber, we erhâlt, die L mangelung e€î zu veranlassen.

Ist nah den bekannt gründet, daß der Tod durch ohne Verschulden eines An Zuziehung eines Ar

Die Umstände,

leisten den Eid mittels Ab-

schreibens und ewordenen Thatsachen die Annahme be-

lbstmord, dur einen Unfall oder fonft deren herbeigeführt ist, so bedarf es der

den und der Tod erfolgt rotokoll zu verzeichnen. Beweggründe thunlichst auf-

eisten den Eid mit Hilfe

und die Be-

8 201 zuzuziehenden Sachverständigen in dringlichen

n Gerichtsherrn, Die Auswahl darf auch einer

verständige öffentli fonen nur dann gewählt werden, wenn

Die Auswahl der stimmung ihrer Anzahl erfolgt durch de Untersuhungsführer. e Behörde im Wege des Ersuchens überla von Gutachten Sa

Leichenschau. nicht. unter denen die Leiche nd sorgfältig zu untersuchen und zu Fällen ‘des Selbstmordes sind die

, wenn ein Mitglied einer den Gebrauch gewisser Be- Eides gestattet, eine Ecklärung unter l dieser 6! i dine abgiebt.

Stelle des ewisse Arten

bestellt, so sollen andere Per bejondere Umstände es erfordern. 8 t, daß der Tod durch die strafbare so ift zur Leichenschau ein ein als -Sach-

au in Verbindun eitigt, so -ist die. Leichen- der Amtsrichters und des thunlichst Militärärzten, Aerzte ein Militärarzt ein Gerichtsarzt sein. rbenen in der dem T behandelt hat, ist die Leichen- nn jedoch ausgefordert werden, der Krankheitsgeshihte Aufs

d an Bord genügt es, wenn die Leichenöffnung Militärarzte vorgenommen wird. en Absatzes finden keine Anwendung.

Ergiebt sich der Verdah ndlung eines Anderen herbei litärarzt oder, wenn ein folch zu beeidigender anderer dacht nach dec Leichen achen nicht als be 8gerihts-Raths o erzten, und: zwar Fn allen Fällen soll einer der s vom Range cines Stabsarztes oder welcher den Versto

cit der Vernehmung das sehzehnte oder wegen mangelnder Verstandes- che von dem Wesen und der Be-

der Strafgeseze un-

ftand der Unter- Begünstiger oder Hehler

202.

Ablehnung von Sachverstän digen 8 116: Nr. 1 bis 4, sowie der 88 118, 24, 126, 127 entsprehende Anwendung.

geführt fei, er nicht erreichbar, Arzt zuzuziehen.

S

Auf die Ausschließung und finden die Bestimmungen des 120, 123 Absay 2 bis 5, §§ 1

8 203 ständigen Ernannte hat der E Erstattung von Gutachten der Wissenschaft, sezung der Begutachtun Erwerb ausübt, oder wenn er zur Ausübung der

tens ift au derjenige verpflichtet, Gericht bereit erklärt hat.

Verftandes\{hiwä keine genügende Vorstellung ha 2) Personen, welche nah den

nd, als Zeugen eidli 3) Personen, welche suchung bildenden 3 verdächtig oder berei

ine Vernehmung von Personen statt NVerweigerung des Ze Ermessen a

verständiger

Erscheint der Ver den sonst ermittelten Thatf öffnung im Beisein des Krie Gerichtsschreiber vorzunehmen.

Bestimmungen ch vernommen zu werden; lih ‘der d Theilnehmer, ts verurtheilt O

rnennung Folge erforderten A die Kunst oder

Der zum Sachver wenn ér zur bestellt is, oder wenn er die deren Kenntniß Voraus

s von zwei

das Gewerbe, entlih zum , entlich bestellt oder ermächtig

Zur Erstattung welcher sich dazu: vor

§ Dieselben Gründe, welche einen Zeug berehtigen einen Sachv Auch aus and

Demjenigen Arzte, mittelbar vorausgegangenen f niht zu übertragen. Derselbe ka enöffnung anzuwohnen, um aus schlüsse zu geben.

Im Felde un lich von einem

nkungen des zweit

efunden, welche nah gt sind, ‘so hängt es

ugnisses bere b, ob sie unbeeidigt zu lassen oder zu

von dem ri{hterlichen

lben können auch nach der igecn und sind über

en berehtigen, das Zeugniß ständigen zur Verweigexung ein Sachver-

Vernehmung die Beeidigung des ele Necht zu belehren.

in derselben Strafsache noh- der nochinaligen Beeidigung unter Berufung ‘auf den

zu vetweigern, des Gutachtens. l ständiger ' von der Verpflichtung bunden werden.

Die Vernehmung eines öffent des Soldatenstandes als Sachverstä Behörde erklärt, daß d Nachtheil bereiten würde.

Zeugnisses verwe

Wird ein eidlih vernommener Zeuge n, fo ist es zulässig, statt Richtigkeit feiner Aussage früher geleisteten Eid versichern O

ersonen des Soldatenstandes welche die Ablegung des eblihen Grund verweigern, sind d

ie Bestrafung. kán Zeit der Beendigung des Verfahren die Zeit von sechs Monaten, und echs Wochen hinaus. estrafung erfolgt, sofe seßte ift, auf de

en. Stelle steht eine Nachprüfung, Zeugnisses ohne gesenliden Grund erfo

den im § 194 bezeichneten Personen Grund das Zeugniß die Weigerung verursachten Mark und für Strafe der

isses die Haft angeordnet Beendigung des Verfahrens

i Gründen fann zur Erstattung des Gutachtens ent-

entlichen Beamten oder einer Person ndigen findet nicht statt, wenn die ie Vernehmung den dienstlichen

mals vernomme 8 Behufs der Besichtigung oder Oeffnung e

iner hon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft. ; des aktiven Heeres oder der aktiven nisses oder ‘die Eidesleistung isziplinarish mit Arrest zu

jedo nicht über die Ÿ auch nicht über

cht besondere Hindernisse ent- orbenen, insbesondere dur

erstorbenen gekannt so ist ihm die

8 218.

Vor der Leichenöffnung ist, wenn ni ersönlihfeit des Ve rsonen, welche den uldigter vorhanden, Anerkennung vorzuzeigen.

‘Interessen

Im Falle des Nicht stattung des Gutachtens ju den Personen des S aktiven Marine gehört, Kosten und zu einer Geldstrafe bis m Falle wiederholten Ungehorf strafe bis zu sechshundert ‘Mark

egenstehen, die

efragung von festzustellen. Ist ein Besch sofern dies ausführbar, zur

der Weigerung eines zur Er- , welcher nicht Heeres oder der zum Ersatze der ark verurtheilt. auf eine Geld-

erscheinens oder verpflichteten Sachverständigen oldatenstandes des aktiven wird der Sachverständige zu dreihundert M fann noch einmal erfannt werden.

n wiederholt werden, s in der Instanz, s bei Uebertretungen nicht über die

rn nicht der Gerichtsherr zugleich der fen Ersuchen dur den betreffenden

ob die Ver- lgt ist, nicht zu.

stand der Leiche dies Brust- und Bauchhöhle

en Kindes ist die Unter- ob dasselbe nach oder d ob es reif oder wenigstens fähig ßerhalb des Mutterleibes fortzuseßen.

8 219 Die Leichenöffnung muß sich, gestattet, stets auf die Oeffnung

Oeffnung der Leiche eines neugeboren suchung insbesondere auh darauf z während der Geburt gele gewesen sei, das Leben au

Disziplinarvorge Disziplinarvorge] ßt

ér ersu weigerung des

euge, welcher nicht zu wenn er ohne geseßlichen in die dur Geldstrafe bis zu dreihundert cht beigetrieben werden kann, zur sechs Wochen zu verurtheilen. d ch fann zur Grzwingung des Z werden, jedoch nicht über die Zeit der

6. ehmung des Sachverständi

8 20 Der mit der gerihtlihen Vern in fl Coo it ihm dies erforderli er

faßte Untersuchungsfü

hrer hat, sowe die Thätigkeit des Sachverständigen zu leiten.

8 207. ; Der Sachverständige hat nah Erstattung des Gutachtens einen

ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nah bestem Wissen und Gewissen erstattet habe. verständige für Erstattung von beeidigt, so genügt die

bt habe un

g vor, so ist die Untersuchung verdächtigen Stoffe durch einen tehende Fach-

Mitwirkung

S Liegt der Verdacht einer Vergiftun der in der Leiche oder \onst Chemiker oder durch eine behörde vorzuneh Erforderlichen

in zu leisten:

verweigert, er das von

Kosten, sowie zu einer | Ul, daß diese ni

gefundenen für folhe Untersuchungen be

Falles hat diese Untersuhung unter oder Leitung eines Arztes stattzufinden.

Gutachten der be-

der S A En Berufung auf

treffenden Art im allgemeinen den geleisteten Eid.

Haft bis zu