1897 / 284 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Dec 1897 18:00:01 GMT) scan diff

N j # | f E l

G P E E

S Ed S D R E A L mIO B P E T R R E I I I E

Sáhe vor ein hôre, 'odeï weil die Gr-

y 314. Das Gericht “dárf fh ‘n - (ütnzuständig erklären, weil die i : fuß h A ' grb g

hebung der Anklage von einem unzustäñdigen her efügt seh oder ‘weil zur Ahndung bér E ger Me B S

führungsgeseges zum Militärstrafgeseßbuch ausrethend gewesen wäre. F 315,

Stellt ih nas dem Ergebnisse der Verhandlung vor einem Standgerichte die That àls eine solhe dar, welche die A keit des Standgerichts übershreitet, so hat dasselbe dur Beschluß uz Unzuständigkeit guszuspreen und die Sace an die zuständige Stelle zu verweisen. Dieser Beschluß hat die Wirkung der Anklageerhebung für das weitere Verfahren.

Das Gleiche gilt, wenn der Angeklagte mit Rücksicht auf seinen Rang der niederen Gerichtsbarkeit entzogen ift, oder die zu erkennende Strafe die dem Standgerichte gezogenen Grenzen überschreitet. (SS 11, 12, 13, 44, 57.) #

8 316. Veber die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches außer von dem Vorsigenden und dem Gerichtsschreiber auh von dem die Verhandlung Führenden zu unterschreiben ift.

3 ‘Glijiarwege nah Maßgabe 8

8 317. Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält: 1) den Ort und den Tag der Verhandlung; 2) die Namen der Mitglieder des Gerichts, des Vertreters der

Ben des Gerichts\hreibers und des etwa zugezogenen Dolmetschers ;

3) die Bezeichnung der strafbaren Handlung nach der Anklage ;

5 die Namen der Angeklagten und ihrer Vertheidiger ;

5) die Namen der vernommenen Zeugen und Sachverständigen und den Vermerk über die stattgehabten Beétidigungen ;

6) die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Oeffentlichkeit

8geschl ift. ausgeschlossen if 8 318.

Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlihen wiedergeben und die Bes obahtung aller wesentlihen Förmlichkeiten ersihtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke, sowie die im Laufe der Ver- handlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und ‘die Urtheilsformel enthalten. * 7 R diz

Von dem Inhalte der Erklärungen des Vertreters der Anklage, des Angeklagten und Vertheidigers, der Zeugen und der Sach- verständigen wird nur das Wesentliche in das Protokoll aufgenommen. Insoweit diese Personen bereits im Ermittelungsverfahren vernommen waren, ist in dem Protokolle nur zu vermerken, ob und inwiefern ihre Ae etwa von den früheren Aussagen in erheblihen Punkten abweichen.

Kommt es auf die Feststellung eines Vorganges in der Haupt- verkandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Aeußerung an, so hat der die Verhandlung führende Richter die vollftändige Niedershreibung ‘und Verlesung anzuordnen. In dem Protokol ist zu bemerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist, oder welhe Einwendungen erhoben sind.

8 319.

Erfolgt die Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten nah Ansicht eines bei der Verhandlung Betheiligten in mangelhafter oder ungenügender Weise, so ist dieser A die Feststellung! des Vor- ganges und defsen Ausnahme im Protokoll zu verlangen. ch3 ae

8 320.

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur dur das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Snhalt desselben is nur der Nachweis der Fälschung m, E

Das Urtheil mit den Gründen soll binnen drei Tagen nach der Verkündung zu den Akten gebraht werden, falls es niht bereits voll- ständig in das Protokoll aufgenommen worden ist.

Es ist von den Richtern, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird- dies unter Hngare des Verhinderungsgrundes von dem Vorsißenden oder bei dessen Verhinderung von dem ältesten bei- sißenden Offizier unter dem Urtheile vermerkt.

Die Bezeichnung des Tages ; der Sihung, sowie die Namen der Richter, des Vertreters der Anklage und des Gerichtsschreibers, welche an E Sizung theil genommen haben, sind in das Urtheil auf- zunehmen.

Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile sind bei den Stand- gerihten vom Vorsißenden, bei den Kriegsgerihten von dem Kriegs- gerihts-Rath, der die Verhandlung geführt hat, zu unter|chreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

Sechster Abschnitt. Vertheidigung.

& 322; Der Angenage kann fi, nachdem die Anklage erhoben ist, des Beistandes eines Vertheidigers bedienen.

Diese Bestimmung findet in. den zur Zuständigkeit der Stand- gerichte gehörigen Sache keine S,

Bildet ein Verbrechen den Gegenstand der Anklage, fo hat der Gerichtsherr dem Angeklagten, sofern derselbe einen Vertheidiger nit erwählt hat, einen folhen von Amtswegen zu bestellen.

Diese Bestimmung findet nicht Anwendung, wenn die strafbare Handlung nur deshalb als ein Verbrechen sich darstellt, weil fie im Rükfalle begangen ist, oder weil die Vorausseßungen des § 55 des Militärstrafgeseßbuhs vorliegen.

Erachtet außer den Fällen der nothwendigen Vertheidigung (S 323) der Gerichtsherr oder das erkennende Gericht die Bestellung eines Ver- theidigers für sahgemäß, so ift dieselbe von Amtswegen zu veranlassen.

Der Angeklagte kann die Bestellung eines Vertheidigers bean- tragen, sofern dieselbe niht von Amtswegen erfolgt.

Der Antrag ist binnen einer Frist von drei Tagen nah der Be- kanntmachung der Anklageverfügung (§S§ 243, 244) zu stellen. Für das Verfahren in der Berufungsinstanz ist der Antrag auf Bestellung eines Vertheidigers, sofern er niht {on in erster Instanz gesteUt war, spätestens binnen einer n von drei Tagen nach Bekanntmachung des H M E rver andlung 253 Absaÿ 2, § 254 Absaß 2;

zu stellen.

Üeber den Antrag entscheidet außerhalb der N der Gerichtsherr, in der Hauptverhandlung das eriht nah freiem

Ermessen. 8-325.

Die Vertheidigung mehrerer Angeklagten kann, insofern dies der Aufgabe der Vertheidigung nicht widerstreitet, durch einen gemein\{ast- lichen Vertheidiger geführt cigu

Als Vertheidiger werden zugelassen und können von Amtswegen bestellt werden :

1) Personen des Soldatenstandes des aktiven Heeres und der

aktiven Marine im Offizierrange ; : j i

9) Kriegsgerihts-Räthé und die bei den Militärgerichten beshäftigten Assessoren und Referendare (Praftikanten) ;

3) nit rihterlihe obere Meilitärbeamte;

4) Rechtéanwälte, welche ihre Zulassung zum Auftreten vor den Militärgerichten erwirkt haben, insoweit. bürgerlihe Verbrechen oder Vergehen den Gegenstand der Anklage bilden.

Die unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen bedürfen zur UVeber- pebrae von Vertheidigungen der Genehmigung der vorgeseßten Dienst-

ehörde.

Die Zulassung der Rechtsanwälte zum Auftreten vor den Militär- gerihten erfolgt hinsichtlich der Kriegsgerichte und der Ober-Kriegsgerichte dur die oberste Militär-Justizverwaltungsbehörde, hinsichtlich des Reichs-Militärgerichts durch den Präsidenten desselben.

8-327. ? Bevor im einzelnen Falle ein Vertheidiger von Amtswegen bestellt wird, ist, sofern niht Dringlichkeit obwaltet, der Angeklagte E E Veri habe, Die vorgsb r ten Wünsche / zu abe. e vorgebrachten sind nah Möglichkeit zu beriibtigen, S i 328.

Die Bestellung eines Vertheidigers unterbleibt, oder ift, falls fe bereits erfolgt war, zurüdckzuziehen, wenn der Angeklagte einen von thm gewählten Vertheidiger benennt, welcher den Erfordernissen des § 326 entspriht und zur Uebernahme der Vertheidigung bereit ist. s

8 329. 7 Dem Vertheidiger müssen die UntersuMungeatten auf Verlangen vor Beginn der Hauptverhandlung vorgelegt werden.

Sofern keine Bedenken entgegenstehen, können die Akten mit Ausnahme der Ueberführungsstücke dem Vertheidiger in seine Wohnung verabfolgt werden. B

8 330.

Dem verhafteten Angeklagten ist schriftliher und mündlicher Ver-

fehr mit dem Vertheidiger gestattet. 8 331.

Bleibt in einem Falle der nothwendigen Vertheidigung (8 323) oder in einem Falle, in welhem das Gericht die Vertheidigung für sachgemäß erachtet hat 324), der bestellte oder gewählte Ver- beidiger in der Hauptverhandlung aus, fo muß die Verhandlung aus- geseßt werden. Un Stelle des Wahlvertheidigers ift in einem solchen Falle demnächst ein Vertheidiger von Amtswegen zu bestellen.

8 332.

Den bestellten Vertheidigern, welhe sich nicht am Gerichtsorte befinden, sind, sofern sie zu den im § 226 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen gehören, die verordnungsmäßigen Fuhrkosten und Tagegelder zu zahlen. Vertheidigungsgebühren stehe denselben nit zu.

8 333.

Jm Felde und an Bord finden die Bestimmungen der 88 327, 399 nur insoweit Anwendung, als die Verhältnisse dies gestatten. Außer den im § 326 bezeichneten Personen können im Bedürfnißfall au Angehörige des Heeres oder der Marine, die nicht Offizierrang haben, als Vertheidiger zugelassen und bestellt werden.

Siebenter Abschnitt. Strafverfügung. 8 334.

Betrifft die DeiQul anes lediglich eine Uebertretung oder eine Zuwiderhandlung gegen die orshriften über die Erhebung öffent- sicher Abgaben und Gefälle, so kann nach vorausgegangenem Er- mittelungéverfahren dur schriftliche Strafverfügung des Gerichtsherrn ohne vorgängige Hauptverhandlung eine Strafe festgesezt werden. Die Verfügung is außer von dem Gerichtéherrn von cinem Gerichts- offizier oder einem Kriegsgerihts-Rath zu unterzeichnen.

Dur eine Strafverfügung' darf jedoch keine andere Strafe als Haft bis zu vierzehn Tagen oder Geldstrafe und diejenige Haft, welche für den Fall der Unbeibringlihkeit der Geldstrafe an deren Stelle tritt, sowie eine etwa verwirkte Einzichung festgeseßt werden.

Bestehen Bedenken gegen die Festseßung der Strafe innerhalb dieser Grenzen, fo ist nach dem im dritten, vierten und fünften Ab- schnitte dicses Titels gegebenen Vorschriften zu verfahren. a8 E : _ 339.

Die Strafvérfügung ist dem Beschuldigten zuzustellen (§§ 132, 134, 135). di fon ui Ra] Be L E Zti

8 336, 2

Die Strafverfügung muß außer der Festseßung der Strafe die strafbare Handlung, das ungewendete Strafgeseß und die Beweis- mittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, daß sie vollstreckbar werde, wenn der Beschuldigte nicht binnen einer Woche nah der Zu- stellung bei dem Gerichtsherrn Einspruch erhebe.

a Hinsichtlih der Erhebung des Cinspruchs finden die Bestimmungen des d 354 Absay 2 bis 4 über die Einlegung von Rechtsmitteln An- wendung.

In der dem Beschuldigten zu machenden Eröffnung i} derselbe auf einen oder mehrere der hiernah für die Erhebung des Einspruchs offenstehenden Wege zu Der

ar Auf den Einspruch kann vor a der Frist verzichtet werden.

Eine Strafverfüguna, gegen die nicht rechtzeitig Einspruh erhoben worden ift, erlangt die i rehtékräftigen Urtheils.

Bet rehtzeitigem Einspruche wird zur Hauptverhandlung ge- schritten, sofern niht bis zur Bekanntmachung des Termins derselben (8 253, 254) der Einspruch As wird.

Das Gericht is bei der Ürtheilsfällung an den in der Siraf- verfügung enthaltenen Ausspruch nicht gebunden.

Achter Abschnitt. Verfahren gegen Abwesende. 8 341. Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt un- bekannt ist, oder wenn er sih im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Militärgericht nicht ausführbar oder nicht angemessen

{i ita 8 342.

Gegen einen Abwesenden findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

Das Verfahren gegen denselben hat ih auf die Sicherung der Beweise für den Fall seiner künftigen Gestellung zu beschränken.

eugen und Sachverständige sind, insofern keine Bedenken ent- gegenstehen, eidlih zu vernehmen. 8 343.

Ein Anspruch auf Benachrichtigung über den Fortgang und das Ergebniß des Verfahrens steht dem ‘abwesenden Beschuldigten nicht zu.

Der Gerichtsherr ist jedo befugt, einem Abwesenden, dessen Auf- enthalt bekannt’ ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen.

8 344.

Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ift, kann auf An- ordnung des Gerichtsherrn in öffentlihen Blättern zur Gestellung oder zur Anzeige seines Aufenthaltsorts aufgefordert werden.

8 345.

Sind die Voraussezungen vorhanden, wonach der Abwesende wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens vor ein Kriegsgericht zu stellen wäre, so kann dur einen von dem Gerichtsherrn und dem ger zu'unterzeihnenden Beschluß das im Reiche befind- lihe Vermögen des Abwesenden mit Beschlag belegt, und, sofern die Noraussegungen der Fahnenflvcht vorliegen, der Abwesende für fahnen- flüchtig erklärt werden.

Dieser Beschluß ist dur den Reichs-Anzeiger bekannt zu machen und kann auch noch dur andere Blätter veröffentliht werden.

§ 346.

Mit dem Zeitpunkte der ersten Bekanntmachung im „Neichs- Anzeiger“ verliert der Beschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen.

Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist derjenigen Be-

hörde mitzutheilen, welche für die Einleitung einer Vormundschaft

über Abwesende zuständig ist. Diese Behörde hat eine Güterpflege einzuleiten. S 347

Die Beschlagnahme is} aufzuheben, wenn die Gründe derselben weggefallen sind. i ie Aufhebung der Beschlagnahme ist durch dieselben Blätter bekannt zu machen, durch welche die Beschlagnahme selbst veröffentlicht worden war. Eine entsprehende Bekanntmachung hat zu erfolgen, sobald der Zustand der Fahnenflucht aufhört. L

Dritter Titel. Ordentlichéè Rechtsmittel.

Erfter Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

348. Ordentlihe Rechtsmittel è Sinne dieses Ge die Rechtsbeshwerde, die Berufung und die R E N t:

49. Die Rechtsbeschwerde findet Sur gegen Beschlüfse und Verfügungen

8 350.

Die Berufung und die Revision finden nur gegen Urtheile der erkennenden Geri@hte statt. Diese Rechtsmittel ftehen gleihmäßig dem L infichtlih d "inthe j e Feldo, ite und der Bordgericht fi d

n er Urtheile der Feldger und der Bor fin in diesem Gesetze besondere Bestimmungen getroffen.

Gegen die Entscheidungen des Reichs-Militärgerichts findet ein ordentliches Rechtsmittel nicht statt.

8 352. Der Gerichtsherr kann von den ikm zuständigen Rehtsmitteln auch zu Gunsten des E en Gebrauch D en Ë i Jedes seitens des Gerichtsherrn eingelegte Rehtsmittel hät. die. Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des An- geklagten abgeändert oder aufgehoben werden kann. 8 353.

__Die auf die Einlegung oder die Zurücknahme von Rechtsmitteln LaigliNes Erklärungen des Gerichtsherrn sind in Sachen der niederen Ger A lbarteit dur einen Gerichtsoffizier, in Sachen der höheren Gerichtsbarkeit durch einen rihterlichen Militär-Fustizbeamten zu ten Akten zu beurkunden.

8 354,

__ Seitens des Beschuldigten sind die- auf die-Einlegung oder die Zu- rücknahme von Rechtsmitteln bezüglichen Erklärungen in den ällen des § 123 Absaß 5 und des § 125 Absay 2 bei dem Gerichtsherrn anzubringen, welhem die Entscheidung zusteht, im übrigen bei dem Gericht8herrn, welcher die angefohtene Verfügung erlassen oder herbei» geführt, oder das Gericht berufen hat, dessen Entscheidung angefochten

ftatt

wird. i Die Erklärungen können \chriftlich eingereiht oder zu Protokoll .

eines Gerichtsoffiziers oder eines richterlichen ilitär-Iustizbeaxaten, von Mannschaften des aktiven Heeres oder der aktiven Marine nur zu Protokoll eines der Genannten oder des nächsten mit Disziplinarftrafs gewalt versehenen Vorgeseßten abgegeben werden.

Angeklagte, welche ih niht auf freiem Fuße befinden, können die Erklärungen überdies zu Protokoll des mit der Aufsicht über das Ge- fängniß betrauten Offiziers oder Beamten oder, sofern fie nit deim aktiven Heere oder der aftiven Marine angehören, deésjenigen Amts- gerihts geben, in dessen Bezirke das Gefängniß liegt.

Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb derselben das Protokoll aufgenommen ‘wird.

Für den Beschuldigten kann auch der Vertheidiger, jedoch nur in dessen ausdrücklihem Auftrage, Ens einlegen.

Ein Irrthum in der Bezeichnung. des zulässigen Rechtsmittels ift unshädlich. B

8 356. :

Die Zurücknahme eines Rechtsmittels, sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels kann au vor ‘Ablauf der rift zur Einlegung desfelben wirksam erfolgen. Ein seitens des Gerichtsherrn zu Gunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel kann jedo: nur irr werden, wenn leyterer auf dasselbe äusdrücklich ver- zichtet.

Der Vertheidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

8 357.

Hat die Entscheidung über das Rechtsmittel auf: Grund münd- lier Verhandlung stattzufinden, so ist die Zurücknahme nah Beginn der Hauptverhandlung niht mehr zulässig.

Zweiter Abschnitt. Nechtsbeshwerde.

S 358. Die Rechtsbeshwerde findet nur statt, soweit sie in diesem Gese ausdrückcklih zugelassen ift. 8 369

Erachtet die Stelle, deren Verfügung oder Entscheidung aa- gefohten wird, die Rechtöbeschwerde für begründet, so hat sie derselben abzuhelfen. Anderenfolls ift die Beschwerde sofort der zur Entscheidung darüber zuständigen Stelle vorzulegen. Auf, Rechtsbeshwerden gegen die But mung erkennender Gerichte findet der erste Saß keine An- wendung. :

8 360.

Durch Einlegung der Rechtsbeshwerde wird der Vollzug der an- gefohtenen Verfügung oder Entscheidung niht gehemmt. Die Be- stimmung des § 209 Absay 3 bleibt unberührt.

Die Ausfebung des Vollzuges kann jedoch von demjenigen, der die angefohtene Verfügung oder Entscheidung erlassen hat, oder, sofern es sich um die Entscheidung eines ‘erkennenden Gerichts handelt, ‘bon dem Gerichtsherrn, welcher dasselbe berufen hat, E erden. Gleiche Befugniß hat die zur Entscheidung über die Fehtöbeshwerde zuständige Stelle. a

§ Die zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständige Stelle

kann etwa erforderlihe Ermittelungen anordnen oder selbst vornehmen.

Die Entscheidung über die Nechtsbeschwerde erfolgt ohne vorgängige mündliche Verbandlung. _

Steht dem Reichs-Militärgerichte die Entscheidung zu, so ist vor derselben die Militäranwaltschaft mit einer sriftlihen oder raünd- lien E hören.

Wird die Rechtöbeshwerde für begründet erachtet, so ist zugleih die in der Sache erforderlihe Anordnung zu treffen.

Dritter Abschnitt. Berufung.

8 363. s Die Berufung findet statt gegen die Urtheile der Standgerichte und gegen die Urtheile der Krie 8gerichte in erster Instanz. urch Berufung kann das Urtheil erster Justanz sowohl in that- sächhlicher wie in rechtlicher Veziebung angefochten werden.

Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urtheils eingelegt werden. Diese Frist beginnt, falls die Verkündung niht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden bat, 10e diesen mit der Zustellung.

Legt der Gerichtsherr Beru ung“ ein, so muß er zuglei erklären , weshalb und inwieweit das Me N ihm angefochten wird.

Legt der Angeklagte Berufung ein, so ist ihm das Urtheil mit den Gründen, sofern dies noh niet, geschehen, sofort zuzustellen.

(.

Sind vom Angeklagten bei Cinlegung der Berufung bestimmte Beschwerdepunkte nicht aufgestellt, ist namentlih nicht klar erkennbar, ob er die auf die Schuldfrage bezügliche Entscheidung oder welchen anderen Theil des Urtheils er änfehten will, fo ist er durch einen Gerichtsoffizier oder einen Kriegsgerihts-Rath darüber zu vernehmen, weshalb und inwieweit das Urtheil von ihm angefohten wird.

(Schluß in ter Dritten Beilage.)

Dritte Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

(Schluß aus der Zweiten Beilage )

S 368. Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urtheils, soweit dasselbe angefochten ift, gehemmt.

S 369.

Ff Berufung eingelegt, so hat der Gerichtsherr erster Instanz die Akten dem Gerichtsherrn der Berufungsinftanz vorzulegen.

Gleichzeitig sind, wenn_die Berufung vom Gerichtsherrn eingelegt ift, dem Angeklagten die Sriftstücke über Einlegung und Begrün- dung der Berufung zuzustellen.

Der Angeklagte und-der Gerichtsherr erster Instanz sind befugt, eine s{riftliche Gegenerklärung auf die Begründung der Berufung vor dem Termine zur Hauptverhandlung zu den Akten einzureichen.

8 370.

Der Gerichtsherr der Berufungsinstanz kann das Rechtsmittel als unzulässig zurückweisen, wenn dasselbe nit innerhalb der geseßlichen Frist Aae oder nicht auf dem vorgeschriebenen Wege (S 354) ein- gelegt ist.

Gegen diese Verfügung findet binnen drei Tagen nah der Zu- stellung die Rehtsbeshwerde an das Reichs. Militärgericht statt.

3TL

Wird die Berufung zugelassen, so hat der Gerichtsherr der Be- rufungsinstanz den Zusammentritt des erkennenden Gerichts (S 56 Nr. 2, § 59) zu veranlassen. Mit der Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung ist ein Ober-Kriegsgerichts-Rath ' oder ein Kriegs- gerihtz-Rath zu beauftragen. 8 379

Ft in Sachen ter niederen Gerichtsbarkeit der kommandierende General (Atmiral) Gerichtsherr der Berufunzsinstanz, so kann er mit der Zusammenberufung des erkennenden Kriegsgerihts einen ihm unter- stellten Gerichtsherrn beauftragen. d

5

Auf tie Vorbereitung der Hauptverhandlung finden die Vor- schriften der §§ 248 bis 254, 296 bis 259 mit nachstehenden Maß- gaben Anwendung.

Der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung be- darf cs nicht, wenn er darauf verzichtet, oder wenn das Urtheil erster Fnstanz nur hinsichtlich solher Theile angefochten worden ist, welche die

ntsheidung der Schuldfrage nicht enthalten (S 367), oder wenn dem Erscheinen erheblihe Hindernisse entgegenstehen. Hinsichilih der N ouns gelten auch für diese Fälle die Bestimmungen der S8 322 ff. d íInsowe-it eine wiederholte Vernehmung der in erster Instanz ver- nommenen Zeugen und Sachverständigen zur Aufklärung der Sache nicht erforderlih erscheint, kann ihre Gestellung oder Ladung unter- bleiben.

Neue Beweismittel sind zuläsfig. -

Bei der Auswahl der Zeugen und Sachverständigen is auf die zur Rechtferligung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen.

74. Auf die Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz finden die 88 261 bis 267, 269 bis 280, e 320 entsprehende Anwendung.

D,

Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift der §§ 281 bis 283 begonnen hat, erstattet der die Verbandlung führende Krieg8gerichts- Rath oder Ober-Kriegsgerichts-Rath in Abwesenheit der Zeugen Bericht über die Ergebnisse des biéherigen Verfahrens. Das Urtheil erster Instanz ift stets zu verlesen. /

Sodann folgt die Vernehmung des Angeklagten, falls dieser an- wesend ist, urd die Beweisaufnahme.

8 376.

Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme Tönnen Schriftstücke rerlesen werden. Protokolle über Ausfagen der in der Hauptverhandlung erster Instanz vernommenen Zeugen und Sach-

verständigen dürfen, abgesehen von den Fällen der §§ 292, 294, ohne die Zustimmung des Vertreters der Anklage und des Angeklagten niht verlesen werden, wenn die Zeugen oder Sachverständigen wiederholt gestellt oder auf wiederholte Ladung erschienen sind. Im Übrigen ge bezüglich der Beweisaufnahme die Bestimmungen der §8 285 bis 298. &.377.

Nach tem Schlusse der Beweisaufnahme werden der Vertreter der Anklage, sowie der Angeklagte und sein Vertheidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen und zwar derjenige Theil, welcher die Berufung eingelegt hat, zuerst gehört. Dem Angeklagten gebührt das leßte Wort. Die Vorschrift des 8 300 findet Anwendung.

8 378.

Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urtheil nur, soweit es angefochten ist. :

Im übrigen finden die Vorschriften über die Feststellung, Ab- fassung und Verkündung des Urtheils in erster Instanz (§§ 302 bis 309, § 310 Absay 2, §§ 311, 312) auf das Verfahren vor dem Be- rufungsgeriht entsprehende Ana

Insoweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Beè- rusun gens unter Aufhebung des Urtheils in der Sache selbst zu erkennen.

Leidet das Urtheil an einem Mangel, welcher die Revision wegen einer Gesetßzesverleßung im Verfahren begründen würde, so kann das Berufungsgeriht unter Aufhebung des Urtheils die Sache, wenn die Umstände des Falles es erfordern, zur Entscheidung in die erste Instanz zurückverweisen. Jn diesem Falle hat der Gerichtsherr der ersten Jnstanz von neuem ein erkennendes Gericht zu berufen

Hat das Gericht erster Instanz mit Unrecht seine Zuständigkeit an- genommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urtheils die Sache der zuständigen Stelle zu überweisen oder, wenn es selbst für diese Sache als Gericht erster Instanz bestellt werden könnte, in der Sache zu erkennen. I

8 380. |

Hat das Berufungsgericht nah dem Ergebnisse der Verhandlung die Ueberzeugung, daß der Angeklagte die Berufung lediglih zur Ver- \{leppung der Sache oder aus Muthwillen eingelegt hat, so kann es neben der erfannten Strafe gegen Personen des Soldatenstandes Arrest in der im Disziplinarwege zulässigen Art und Dauer, pan andere Angeklagte Haft bis zu vierzehn Tagen als Ordnungösstrafe verhängen.

Im übrigen darf, wenn das Ürtheil nur von dem Angeklagten oder zu Guntten des Angeklagten angefochten war, eine hârtere Strafe als die in erster Instanz erkannte nicht verhängt werden.

Die Vollstreckung einer nah Maßgabe des ersten Absatzes ver- bhängten Ordnungbstrafe wird durch Einlegung der Revision gehemmt. Das Reichs-Militärgericht hat in der Revisionsinstanz zugleich über die

_ Ordnungsftrafe zu befinden.

Vierter Abschnitt. Revision.

8 381. Die Revision findet statt gegen die Urtheile der Dber - Kriegs-

erichte. 4 Insoweit das Urtheil eine der im § 12 bezeihneten ftrafbaren Handlungen zum Gegenstande hat, ist die Revision ausgeschlossen.

Berlin, Donnerstag, den 2. Dezember

8 382.

Die Revision muß binner einer Woche nah Verkündung des Urtheils eingelegt und nah Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gerechtfertigt werden.

Die 88 364 Absatz 2, 366 finden entsprechende Anwendung.

8 383.

Die Revision kann nur darauf geftüßt werden, daß das Urtheil auf einer Geseßeëverleßung beruhe.

Gesetzesverleßung is vorhanden, wenn eine ausdrücklihe Vorschrift der Gesetze oder ein Rechtsgrundsaß oder eine militärische Dienst- vorschrift oder ein militärdienstlicher Grundsaß nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

8 384,

Ein Urtheil is stets als auf einer Verleßung des Gefeßes be- ruhend anzusehen:

1) wenn das erkennende Gericht nit vorschriftémäßig beseyt war ;

9) wenn bei dem Urtheil ein Richter mitgewirkt hat, welcher von der Ausübung des Richteramts kraft des Geseßzes ausges{lossen war ;

3) wenn bei dem Urtheil ein Richter mitgewirkt hat, nahdem derselbe wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt war, und das Ablehnungsgesuh entweder für begründet erklärt war oder mit Un- ret verworfen worden ist; :

4) wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht an- genommen hat;

5) wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Geseß vorschreibt, ftattgefunden hat ;

6) wenn das Urtheil auf Grund einer mündlihen Verhandlung ergangen ist, bei welcher die Vorschriften über die Oeffentlichkeit des Berfahrens verleßt sind; z Ce R RZEN

7) wenn das Urtheil keine Entscheidungsgründe enthält; fred

8) wenn die Vertheidiguug in einem für die Entscheidung wesent- lihen Punkte durch eine Verfügung des Gerichtsherrn oder einen Be- {luß des Gerichts unzulässiz eschränkt worden ift ;

9) wenn das Urtheil in Beziehung auf die Geltung oder Aus- legung einer militärischen Dienstvorschrift oder eines wilitärdienstlihen Grundsatzes mit einer darüber ergangenen Allerhöchsten Entscheidung niht im Einklange steht.

Die Verleßung von Nechtsnormen, welche lediglich zu Gunsten des Angeklagten gegeben sind, kann niht zu dem Zwedcke geltend ge- macht werden, um eine Aufhebung des Urtheils zum Nachtheile des Angeklagten herbeizuführen.

6.

Der Beurtheilung des Revifionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, welche dem Urtheile vorausgegangen sind, fofern da8- selbe auf ihnen beruht. e ade

S O

Die Rechtfertigung der Revision muß erkennen laffen, inwieweit das Urtheil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde, und die Anträge (Revistionsanträge) näher begründen.

Nus der Begründung muß, falls die Verlegung einer geseßlichen Vorschrift oder eines Rehtsgrundsazes behauptet wird, hervorgehen, ob die Vorschrift oder der Grundsaß das Verfahren betrifft oder anderer Art ist. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Thatsachen angegeben werden.

88. Hat der Angeklagte Revision eingelegt, jedoch binnen der im 8 382 bestimmten Frist einen begründeten Revisionsantrag bei dem Gerichtsherrn der Berufungsinstanz nit eingereiht, so ist er durch einen Krtegsgerihts-Rath nah Maßgabe des 8 387 über seine Anträge und deren Begründung zu Protokoll zu vernehmen. 8 389. Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird die Rechtskraft des Urtheils, soweit dasselbe angefohten ist, gehemmt. 8 390. Der Gerichtsherr der Berufungsinstanz hat die Revisionsanträge mit den Akten an den Präsidenten des Reichs-Militärgerichts ein- zusenden. d

8 391.

Das RNeichs-Militärgericht hat das Rechtsmittel dur Beschluß als unzulässig zu verwerfen, wenn dasselbe vit innerhalb der geset- lihen Frist 382) oder nicht auf dem vorgeschriebenen Wege (S 3954) eingelegt worden, oder wenn die Nevision ungerechtfertigt geblieben ift (8-387, 38). : E

Anderenfalls entscheidet das NReichs-Militärgericht durch Urtheil. Vor der Entscheidung ist die Revisionsrechtfertigung dem anderen Theile zuzustellen. Diesem steht frei, binnen einer Woche eine Gegen- erklärung entweder \riftlich einzureihen oder, falls er der Angeklagte ist, einem Kriegsgerichts-Rath zu Protokoll zu erklären.

8 392.

Der Angeklagte, oder auf dessen Verlangen der Vertheidiger, ist von dem Tage der Hauptverhandlung zu benachrihtigen. Der An- geklagte kann in dieser erscheinen odec ih dur seinen Vertheidiger vertreten lassen. Z i

Der nicht auf freiem Fuße befindlihe Angeklagte hat keinen An- \pruch auf Anwesenheit. 8 393

0D.

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Bericht- erstatters. L / :

Hierauf werden die Meilitäranwaltschaft, sowie der Angeklagte und fein Vertheidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört.

Derjenige, welcher die Nevision nahgesuht hat, i} zuerst zu hören; dem Angeklagten gebührt in allen Fällen das leßte Wort.

Auf die Hauptverhandlung finden die Bestimmungen der § 262, 8 263 Absatz 1, §§ 269 bis 276, § 277 Absay 1 bis 4, §8 278, 307, 308, 309 entsprehende Anwendung.

8 394.

Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die gestellten Revisionsanträge und, insoweit die Revision auf Mängel des Ver- fahrens gestützt wird, nur diejenigen Thatsachen, welche bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden sind. i N

Eine weitere Begründung der Revisionsanträge als die im § 387 Absatz 2 vorgeschriebene, ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig

ist, unschädlich.

8 395.

Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das an- gefohtene Urtheil aufzuheben. / i

Gleichzeitig sind die dem Urtheile zu Grunde liegenden Fest- stellungen aufzuheben, sofern sie durch die Geseyesverleßung betroffen werden, wegen deren die Aufhebung des Urtheils erfolgt.

§ 396.

Erfolgt die Aüfhebung des Urtheils nur wegen Gesetzesverleßung bei Anwendung des Gesehes auf die bem Urtbeile zu Grunde liegenden Feststellungen, so hat daë Neichs-Militärgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere thatsählihe' Erörterungen nur auf Einstellung des Verfahrens oder auf Freisprehung zu erkennen ist.

Fn anderen Fällen is die Sache zur anderweiten Verhandlung und Eatscheidung in die Berufungsinstanz zurückzuverweisen.

Der Präsident des Reichs-Militärgerichts hat behufs weiterer Ver- anlassung mit dem zuständigen Gerichtsherrn #ch in Verbindung zu

feten.

1897.

8 397. Die Verkündung des Urtbeils erfolgt dur den Senats-Präsidenten nah Vorschrift des § 312 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Frist von dre S ge solche von einer Woche tritt.

Erfolgt zu Gunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urtheils wegen Gesetzesverlezung bei Anwendung des Strafgesezes, und erstreckt ih das Urtheil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere An- geflagte, welhe die Revision nicht eingelegt haben, fo ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls die r: Ce hätten.

Das Gericht, an welches die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtlihe und militärdienstliche Beurtheilung, welche der Aufhebung des Urtheils zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.

_War das Urtheil nur von dem Angeklagten oder zu Gunsten desselben angefochten worden, so darf d18 neue Urtheil eine härtere Strafe als die in dem aufgehobenen erkannte nit verhängen.

Vierter Titel. Bestätigung der im ordentlichen Verfahren ergangenen Urtheile. | 8 400.

Urtheile, die dur ein ordentlihes Rechtêmittel niht mehr an- fehtbar sind, werden mit einer Bestätigungsordre versehen. #+ #8

In der Bestätigungsordre ist zum Ausdruck zu bringen, daß d Urtheil rechtskräftig geworden und, soweit es auf Verurtheilung lautet, zu vollstrecken ift.

Die Bestätigungsordre ist A AgeLAEION bekannt zu machen.

; Auf Strafverfügungen (8 334) ‘finden die Bestimmungen des 8 400 keine Anwendung. j § 402.

_ Von Wem die Bestätigungsordre ertheilt wird, bestimmt für die bei der Marine ergehenden Urtheile der Kaiser, im übrigen der zu- ständige Kontingentsherr.

Fünfter Titel. Bestätigung und Aufhebung der Urtheile der Feld- gerihte und der Bordgerichte.

8 403.

Gegen die im Felde oder an Bord ergangenen Urtheile finden die

Rechtsmittel der Berufung und r gibt nicht statt.

S 404.

Die im § 403 bezeichneten Urtheile erlangen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dur die E A 405

Die Bestimmung des § 404 gilt au. hinsihtlih derjenigen militärgerihtlichen Urtheile, welche zu der Zeit, wo der Angeklagte in ein mobiles Verhältniß tritt, die Rechtskraft noch nicht er- langt haben.

8 406.

__ Wem das Bestätigungsrecht und das Aufhebungsreht zusteht, be- stimmt der Kaiser. & E d 407.

Vor der Entschließung über die Bestätigung hat der Gerichtsherr den Angeklagten, falls dieser verurtheilt ist, durch einen Kriegsgerihts- Nath oder einen Offizier protokollarisch darüber vernehmen zu laffen, ob und welche Beschwerden er gegen das Urtheil vorzubringen habe.

Dieser Vernehmung bedarf es nicht, wenn in den Fällen des § 405 der Angeklagte bereits cin ordentlihes Rethtsmittel eingelegt und begründet hatte. du

S 4058.

Die Urtheile, deren Bestätigung der Kaiser sich vorbehält, find demselben dur den Präsidenten des Neichs-Militärgerichts mit einem Gutachten der Militäranwalis{aft vorzulegen.

» & 0

S .

Die Bestätigung anderer Urtheile darf nur auf Grund des schriftlichen Rehtsgutachtens cines rihterlihen Militär-Justizbeamten oder, in Ermangelung eines solchen, eines zum Richteramte befähigten Beamten oder Offiziers erfolgen, wenn auf Tod, auf Zuchthaus oder auf Gefängniß oder Festungshaft von mehr als einem Jahre erkannt ift.

Lautet ein kriegsgerichtlihes Urtheil auf Freisprehung oder auf eine geringere als die im ersten Absaß- bezeichnete Strafe, fo hat der Befehlshaber, dem die Bestätigung zusteht, eine Begutachtung nur dann anzuordnen, wenn die Entscheidung des Kriegsgerihts vom An- trage des Vertreters der Anklage wesentlih abweicht, oder wenn ihm die Entscheidung aus sonstigen O bedenklih erscheint.

8 410.

Die Begutachtung foll nicht durch einen Beamten oder Offizier geschehen, welcher in der Hauptverhandlung als Richter oder als Ver- treter der Anklage oder als Ms mitgewirkt hat.

8 411. Der Befehlshaber, welchem die Bestätigung zusteht, fann eine Vervollständigung der Untersuchung Ben. 4 c

War das Urtheil in den Fällen des § 405 durch ein ordnungs- mäßig eingelegtes Rechtsmittel bereits angefohten, oder werden in dem Rechtsgutachten 409) gegen die Gesetßlichkeit des Urtheils oder gegen die thatsählihe Feststellung wesentlihe Bedenken erhoben, fo hat der zur Bestätigung berechtigte Befehlshaber, sofern er nicht selbst über die Aufhebung des Urtheils befinden kann, die Entscheidung des hierfür zuständigen Befehlshabers herbeizuführen.

Fn derselben Weise is zu verfahren, wenn der zur Bestätigung berehtigte Befehlshaber entgegen dem Nechtsgutachten Anstand nimmt, die beantragte Bestätigung zu ertheilen. Die Versagung derselben ift riftli zu begründen. ¿u

Bei Urtheilen der Feldstandgerihie und der Bordstandgerichte findet eine Begutachtung nicht statt. Glaubt der Gerichtsherr die Bestätigung versagen zu müssen, so hat er unter Begründung der Versagung die Entscheidung des für die Aufhebung zuständigen Be- fehlshabers herbeizuführen.

414.

Der zur Aufhebung berechtigte Befehlshaber hat nah Einholung des Gutachtens eines ihm zugeordneten richterlichen Militär-Justiz- beamten darüber zu entsheiden, ob das Urtheil dem Gerichtsherrn zur Ia der Bestätigung zurückzusenden, oder ob dasselbe auf- zuheben fei,

8 415. Die ertheilte Bestätigung ist auf der Urschrift des Urtheils zu vermerken und dem Angeklagten auf dem in den 88 243, 244 be- zeihneten Wege bekannt zu magen,

Im Falle der Aufhebung des Urtheils is die Berufung eines neuen erkennenden Gerichts zu Lag ier Soweit es erforderlich oder sahgemäß erscheint, ist mit dieser Berufung ein anderer Gerichts- herr als der zuerst mit der Sache befaßte zu betrauen. Zu dem neu zu berufenden Gerichte dürfen die Personen als Richter nicht zuge- jogen werden, welche bei der früheren Hauptverhandlung mitgewirkt aben.

Der die Aufhebung aus\prechende Befehlshaber kann auch die Er- ledigung der Sache im ordentlichen Verfahren verfügen, sofern die