1897 / 285 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 03 Dec 1897 18:00:01 GMT) scan diff

S R T A S A A I E R E D I Ie T %

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Im Königlichen Schauspielhause findet morgen eine Auf- führung von Grillparzer's Trauerspiel „Des Meeres und der Liebe Wellen“ ftait. Als Hero gastiert Fräulein Wawner vom Deutschen Volkstheater in Wien, als Leander triti Herr Matkowsky zum ersten Mal nach seinem Urlaub auf, und den Oberpriester spielt Herr Kahle.

E. T. A. Hoffmann, der berühmte, phantasiereihe Erzähler, wird im Programmbuch des nächsten (V.) Philharmonischen Konzerts

13. Dezember) als Verfasser einer Analyse von Beethoven’'s C-mol]l-

ymphonie erscheinen. Der sehr merkwürdige Auffay, „Rezension“ übershrieben, wurde von ihm im Jahre 1810, kurz nachdem die Partitur der C-moll-Symphonie erschienen war, verfaßt und ver- öffentlidi. Bei Gelegenheit der Konzerte des Berliner Philhar- monishen Orchesters in Wien hat der bekannte Musikschriftsteller R. Hirschfeld die Analyse Hoffmann's der Vergessenheit entrissen und herausgegeben. S E y

Frau Amalie Joachim wird ihr nächstes, am Sonntag, den 12. Dezember, im Saal Bechstein stattfindendes Konzert zu einem „Goethe-Abend® gestalten, dessen Programm aus\chließlich Kom- positionen Goethe’\her Dichtungen enthalten wird, darunter die „Erlkönig“-Kompositionen von Zelter, Löwe und Schubert.

Eingetretener Hindernisse wegen findet die I1. Sonntags- Matinée des Streihquartetts Halir u. Gen. niht am 5., sondern am 19. Dezember im Saal des Königlichen Schau- \pielhauses statt.

Hermann Gura veranstaltet am 8. Dezember im Saal Bechstein einen „Löwe-Abend“, für welhen der Kartenverkauf bei Bote u. Bock eröffnet ist.

Mannigfaltiges.

Die Stadtverordneten nahmen in ihrer gestrigen Sißung zunächst den Bericht des Stadtverordneten Dr. Schwalbe über das Projekt zum Neubau eines Kühlhauses nebst Maschinengebäude auf dem für die Erweiterung des Zentral - Shlachthofes erworbenen Ge- lände entgegen. Der Ausschuß {lug vor, zu beschließen, daß die Versammlung im Prinzip das ihr vorgelegte Projekt ge- nehmige. Die Versammlung stimmte diesem Antrage zu, spra aber zugleich ihre Mißbilligung über den ohne ihre Be- willigung begonnenen Bau des Kühlhauses aus und ersuchte den Magistrat um Auskunft über diefe R Dex Ma- istrat hat der Versammlung das spezielle Bauprogramm sowie den

orentwurf zum Neubau des vierten ftädtishen Krankenhauses an der Seestraße übersendet. Auf den Antrag des Stadtv. Spinola beshloß die Versammlung, die Berathung über diefe Vorlage auf 14 Tage zu vertagen. Der spezielle Entwurf und der mit 137 000 A abschließende N Gas für den Neubau eines Gebäudes für 54 siehe Männer in der Irrenanstalt Herzberge wurde ohne Debatte angenommen. Es folgte die Vorlage, betreffend den Vorentwurf zum Neubau eines Märkischen Provinzial - Museums. Da der Ent- wurf bereits die Zustimmung der Versammlung gefunden hat, be- antragte der Magistrat nunmehr, die erste Baurate in Höhe von 900 000 6 in den Etat aufzunehmen. Der Stadtv. Singer be- fämpfte diesen Antrag. Nach kurzer Debatte, an der fih die Stadtv. Wohlgemuth, Scheidig, Bergemann und Esmann be- theiligten, wurde auf Vorschlag des Stadtv. Dr. Schwalbe die Vorlage einem Aus\{chusse zur Vorberathung überwiesen. Die Ent- würfe zu verschiedenen Neu- und Umbauten auf dem Krankenhaus- grundstück am Friedrichshain wurden angenommen und ebenso die Projekte zum Neubau eines Verwaltungsgebäudes und eines Pförtner- hauses für den Erweiterungsbau des Zentral-Schlachthofs. Der Antrag der Stadtv. Kyllmann und Genossen, betreffend die Aufnahme einer Anleibe zwecks s\chnellerer Durchführung von Straßenerweiterungen, wurde von der Tagesordnung abgeseßt, da der Antragsteller nicht zugegen war. Es folgte die Berichterstattung des Stadtv. Bruns über den Antrag der Stadtverordneten Weber und Genossen, betreffend den Umbau der Oranienbrücke. Zur Annahme gelangte unter Ablehnung des genannten Antrags ein Antrag des Stadtv. Lüben, den Magistrat zu ersuchen, die seitlihen Fußgängerbrücken niederzulegen. Auf eine Anfrage des Stadtv. Zadek und Genossen bezüglich der Müll- verbrennung erwiderte der Magistrat, daß er zu der Frage noch niht Stellung genommen habe. Die Sitraßenreinigungs - De- putation habe beschlossen, mit tem sogeuannten Buda- pester System Versuhe zu machen. Die Unterhandlungen mit

der betreffenden Betrieb8genofsenshaft seien noch niht abgeschlossen. Der Stadv. W. Gericke I. ersuchte den Magistrat, ein etwas \{leunigtes Tempo in dieser Angelegenheit eintreten zu lassen. Sqghließlich erklärte sich die Versammlung damit einverstanden, daß die beschlossene Vermehrung der Zahl der Stadtverordneten um 18 statt zum 1. Januar 1898 erft zum 1. Januar 1900 eintreten solle. Auf die öffentliche folgte"eine geheime Sitzung.

Der Aus\chuß der Stadtverordneten-Versammlung zur Vorberathung des Antrages der sozialdemokratishen Stadtverordneten Borgmann und Genossen: den Magistrat zu ersen, in Gemäßheit des § 120 Absaß 3 der Gewerbeordnung den Entwurf eines Orts\ftatuts vorzulegen, wodurch den männlihen Arbeitern unter achtzehn Jahren die Verpflichtung zum Besuch einer Fortbildungs- schule auferlegt wird, hat unter Vorsiß des Stadtv. Dr. Schwalbe und in Anwesenheit des Stadt-Schuliraths Bertram den Antrag abgelehnt. Die Ablehnung erfolgte aus den gleihen Gründen, aus denen derselbe Antrag in der- Stadtverordneten-Versammlung bereits am 29. Juni 1893 abgelehnt worden ift, nämlih weil die fakultative Fortbildungs\hule, die aus freiem Antrieb gebildet werde und auch frei sei in der Wahl der Lehrobjekte, für eine edlere Form des Fort- bildungs\hulwesens anzusehen fet als die obligatorische.

Der Aus \chuß des Zentral-Comités für die durch Un- wetter Geshädigten Deutschlands hielt gestern unter Vorsitz des Bürgermeisters Kirschner eine längere Sizung ab. Es wurde von den bei der Haupt-Stiftungskasse eingegangenen Sammlungen die Summe von 433 500 Æ zur Vertheilung gebraht, und zwar haben er- halten: Eppingen in Baden 50 000 A, Elsaß-Lothringen 50 000 #,

obenzollern 20 000 46, Stadt Dömitz a. Elbe 1000 4, Stadt Guben Comité Prinz Schönaich-Carolath) 8000 46, Stadt Freienwalde a. O, 4000 Æ, Kreis Freienwalde a. O. 10090 #, Kreis Ofterburg 5000 4, Kreis Angermünde 4000 4, Greifenhagen 6000 #4, Würt- temberg 100 000 4, Regierungsbezirk Liegniß 100 000 4, Regierungs- bezirk Frankfurt a. O. 75000 # Eine größere Summe, ca. 200 000 M, ift zurückbehalten worden, weil voraussihtlich im Laufe des Winters noch Gesudbe um Unterstüßung eingehen werden. E Zentral-Comité wird noch einmal vor Weihnachten zusammen- treten.

Das Kaiser und Kaiserin Friedri ch-Ki- der -Kranken- haus ist in jedem Jahre durch mildthätige Herzen und Hände in den Stand geseßt worden, seinen Pfleglingen eine Weihnachts- feier zu veranstalten, ihrer Nothlageabzuhelfen und do au den kleinen Wünschen mit Geschenken aller Art nahzukommen. In diesem Jahre ist die Zahl der Pfleglinge besonders groß: fast 200 Kinder warten auf eine Weihnachtsgabe. Der Vorstand der Anstalt wendet si daher mit der Bitte an die Mitbürger, der armen Kinder zu gedenken. Das Bureau des Krankenhauses, Reinickendorferstraße 32, nimmt E Alles in Empfang, womit die Mildthätigkeit ihm zu Hilfe ommt.

Gestern Mittag fand im Hause Alexandrinenstraße 31 die feier- lihe Eröffnung der Unfallstation XIV ftatt. Dieselbe fteht in Verbindung mit der Sanitätswache Nr. 3. Die Leitung der neuen Station hat Herr Dr. Mar Kiefe übernommeu.

Der Verein für Brieftaubenzuht „Komet“ veranstaltet am 5. und 6. Dezember in dem Glaspavillon des Restaurateurs Herrn Miegel, Stralauerstraße 57, seine diesjährige Ausstellung, die mit einer Prämiierung verbvnden sein wird. Die Ausstellung wird, bei freiem Eintritt, von Morgens 9 bis Abends 8 Uhr geöffnet sein.

Morgen wird in der alten „Urania“ (Invalidenstraße) dec Direktor der photographischen Lehranstalt des „Lette - Vereins“, Herr E N einen Vortrag mit dem Titel „Kinder des Lichtes“ halter. er Vortragende wird versuhen, auf erperimentellem Wege die Herkunft von Reproduktionen aller Art, sowie die Herstellung der einfahen Buchillustrationen zu erklären und dabei auf diejenigen sogenannten photomechanishen Verfahren aufmerksam machen, die für die Tagesprefse eine große Bedeutung gewinnen dürften. Die begleitenden Experimente werden besonders auch für Amateurphotographen von Interesse sein, da diese Verfahren bis zu

einem gewissen Grade auch von folchen ausgeübt werden können und

be-_ je t {on Bilder von eigenartigem Reiz und künftlerishem Werth

aae Kalender 1898. Verlag der Nationalen Verlags- anstalt zu München. Preis 1 A Unter den Erzeugnissen des deutshen Kunstdrucks nehmen die „Münchener Kalender“, welche seit 1886 alljährlich erscheinen und deren neuester Jahrgang 1898 jeßt vorliegt, weges ibrer Originalität einen bervorragenden

ein. Wenn ih die Jahrgänge 1886 bis 1894 dur die Mannig- altigkeit ihrer im Stil des alten kolorierten Holzichniits gehaltenen Blätter ausgezeichnet haben, fo bilden diejenigen von 1895 an die Einzel- theile eines ganz etgenartigen beraldishen Werkes, welhes die Wappen fämmilicer deutshen Fürstenbäuser und des deutschen Uradels umfaßt. Gezeichnet sind die Wappen von Otto Hupp, dessen Künstlerhand die „Münchener Kalender“ feit ihrem Beginn mit jenen prächtigen Titel- und Innenbildern ges{chmüdckt hat, die ihnen zu ihrer Beliebtheit und Popularität verholfen hat. Der Jahrgang 1898 reibt ih in jeder Beziehung seinen Vorgängern würdig an. Auf dem Titelblatt sieht man das Bild St. Georgs, des Patro-s der deutschen Ritter- haft, und das Münchener Stadtwappen, auf der Nückseite das alte Reichswappen. Jm Innern findet man zunächst ein prächtig ausgeführtes Wappen Bayerns mit der Genealogie der Wittelsbacjer bis zurück auf den Pfalzgrafen Friedrißh Michael, dann neben den Monatskalendarien die Wappen der Fürstlihen Häuser Blücher, Gie, Koenigtegg, Leyen, Pappenheim, Pleß, Pückler, Re@Whteren, Salm, S{önborn, Schönburg und Wied. Den erklärenden Text zu den Wappen hat der Kanzlei-Rath Gust. A. Seyler, Schriftführer des hiesigen Vereins „Herold“ verfaßt. Abgesehen von der künst- [eris s{önen Ausführung, haben die „Münchener Kalender" dur diesen Inhalt auch in beraldishen Kreisen viele Anerkennung und Verbreitung gefunden.

Kaiserslautern, 2. Dezember. Zu ter Explosiowr schlagender Wetter in der bei Homburg (Rheinpfalz) gelegenen

Steinkohlengrube Franfkenholz, dur welhe 37 Bergleute:

sofort getödtet und 50 verleßt worden sind (f. Nr. 284 d. Bl.), wird dem „W. T. B.* weiter berichtet: Laut amtlicher Mittheilung find nunmehr alle in Frankenholz verunglückten Bergleute ge- borgen; ihre Personalien konnten jedoch bither noch nicht fest- gestellt werden, da eine Reihe von Todten ganz unkenntlih ift. Von den s{chwer verwundeten Bergleuten sind fünf ihren Ver- leßungen erlegen, sodaß jeßt die Gefammtzabl der Todten 42 beträgt; 12 Schwerverleßte {weben noch in Lebensgefahr. Die Verunglückten stammen aus den Gemeinden Erba, NReiskirchen, Jägersbu rg, Waldmohr, Oberberbach und Frankenholz, Der Berg- Amtmann Kistenfeger in Zweibrücken ist amtlich wit der Untersuchung der

. Katastrophe hinsichtlih ihrer Ursache beauftragt worden. Die Grube hat

eine Belegschaft von über 1000 Mann. Während der Katastrophe waren indeß nur 87 Mann in das betreffende Flöß eingefahren. Die von der Explosion betroffene Grubenabtheilung war gleih nach derselben wieder fahrbar, auch die Wetterführung war nicht beein- trächtigt, sodaß die Bergung der Berunglückten in kürzester Zeit er- folgen und auf die von der preußischen Berginspektion in Neunkirchen angebotene Hilfe verzidtet werden konnte. Seine Königliche Hoheit der Prinz-Regent spendete 4000 ( für die bei dem Gruben- unglück verleßten und für die Hinterbliebenen der getödteten Bergleute.

Nach Schchluß der Redaktion eingegangene Depeschen.

Wildpark, 3. Dezember. (W. T. B) Seine Majestät der König von Sachsen traf heute Nachmittag kurz nach 2 Uhr hier ein und wurde von Seiner Majestät dem Kaiser und König auf dem Bahnhof empfangen. Nach herzliher gegenseitiger Begrüßung begaben beide Mazestäten Sich zu Wagen nach. dem Neuen Palais.

(Fortsezung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)

S S C E N E E R S A S C R S C E R E S A E E R E E R A R E E A S I A E E E G S E E E R E R E E E R S E B l Sf E R T E T R R E S1 T Ta Ie A L R C E E I E E E E G E I B E E L s E I

vom 3. Dezember, Morgens.

Weiterberi

00 sp. S “t e

red. tin Millim. | 8

74 Uhr.

Stationen. Wind. | Wetter.

in 9 Celsius

59C. =409R.

Bar. auf 0Gr.

u. d. Meeres Temperatur

._. | 768 |WSW 2bedeckl | 8 o 068 S wolkig —1 Christiansund | 769 |OS wolkenlos | —1 Kopenhagen . | 767 | [Nebel 1 Stockholm . | 768 [N 2Cdnæœe | 1 aranda . | 772 still|bedeckt [—13

t. Petersbg. | 769 ill/bedeckt —1 Mei... | T2 : Nebel | —2

Gork,Queens- A el S Cherbourg . | 767 s 1 000 768 Did «768 winemünde | 767 Neufahrwafser| 768 Memel . .. | 767

i e 4s 765 E 11466 Karlsruhe . . | 761 Wiesbaden . | 763 München . . | 757 Chemniy . . | 766 Vi «0767

L 765 767

765 |NO 759 |ONO 5 Nebersiht der Witterung.

Eine Zone hohen Luftdruckes erstreckt sich von den Britischen Inseln nordostwärts nah Lappland hin, während über der Alpengegend der Luftdruck am

Trauermufik.

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heiter wolkig | halb bed. |! wolkenlos Nebel wolkig Nebel Dunst

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wolkenlos

bedeckt bedeckt E

bededckt bedeckt

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wolkig

druck wieder in starker Abnahme begriffen.

Im Alpenvorlande wehen starke nordöftlihe Winde. In Behandlung.

Deutschland i} bei nordöstlicher Luftströmung das | __ Abends 74 Ubr: Ju Behandlung Montag: Ju Behandlung.

Weiter trübe und wärmer, in den südlichen Gebiets- theilen ift vielfah, in den nordöstlihen ftellenroeife Niederschlag gefallen. Am Bottnischen Busen herrs{cht firenge Kälte. Deutsche Seewarte

——————————————————————————————

3 gie von Daa A Mozart. a na aresïa, von C. Niese. Tanz von Emil | ck= : i -

L Graeb. In Scene gesezt vom Ober-Negisseur Sonnabend: Deutsche Schwäuke. Tetlaff. Dirigent: Kapellmeister Dr. Muck. Anfang

Schauspielhaus. j : und der Liebe Wellen. Trauerspiel in 5 Auf- zügen von Franz Grillparzer. In Scene geseßt vom Ober-Regiffeur Max Grube. (Hero: Fräulein Ae G) E es Volks-Theater zu Wien, ats Gajl.) Anfang E in. Anfang 7 r.

Sonntag: Opernhaus. 205. Vorstellung. Mozart- “e | N L Cyclus. Zweiter Abend: Konzert. a. Maurerische | Preise): Der Probepfeil. Abends 74 Uhr: | Fahrten.

c. Requiem für Soli, Wolfgang Amadeus Mozart. Anfang 74 Uhr. Mittags 12 Uhr: Oeffentliche Hauptprobe. Billets zu 2 und 1 4 am Billet-Schalter des Königlichen Opernhauses.

Schauspielhaus.

Kadelburg. - Anfang 7#ck Verkauf zu dieser Vorstellung findet Sonnabend | brüder. bedeckt und Sonntag von 9—10 Uhr und 103—1 Uhr

2 j bezw. 12—14 Uhr im Königlichen Schau}pielhause reise der Pläße: 3, 2, 150 Æ und ufgeld wird nicht erhoben. Die Billets bededt tragen die Nummer 115.

bec Deutsches Theater. Sonnabend: Die ver- E De At Ul Haml ; onntag, mittags T3 amlet. bedeckt Abends 7x Ubr: Agnes Jordan. Montag: Einsame Menschen.

Goecthe-Theater.

Schiller - Theater.

273. Vorstellung. Des Meeres | Julia.

Sonntag, b. Symphonie_ G - moll. | Hans Hucfebein.

hor und Orchester. Von | * Montag: Hans Huckebeiu. Dienstag: Haus Huckebein.

Montag: Die Logenbrüder. Dienstag: Die Logenbrüder.

Anfang 7# Uhr. Anfang 7f Ukr.

Offenba - Cyclus. 7. Abend.

niedrigsten ist. Ueber Nordwest-Europa ift der Lust- | 5 Feuer Saeanes. rae rute, E C Biltes vos Hctot Gremiesr

Sorntag, Nachmittags 3

in der Unterwelt. (Direktion: Intendant

(Wallner - Theater.)

Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: im Schiller-Cyclus: Wallenftein’s Lager. Die Piccolomini. Abends 8 Uhx:

achmittags 3 Uhr (volksthümlite

3 Akten von C. Laufs und C. Kraaß. In Scene

Neues Opern-Theater: Goldfische. Lustspiel in gesept von Herm. Werner. Anfäng Uhr.

4 Aufzügen von Franz von Shönthan und Gustav onntag, Nachmittags 3 Uhr: Zu volksthümlichen

Uhr. Der Billet- | Preisen: Trilby. Abends 74 Uhr: Die Logen- | Verlobt: Frl. Franziska von Leveßow mit Hrn.

Refsidenz-Theater. Direktion: Theodor Brandt. BerebrliGt Or : S ) CXEDT : G L Sorte: Mee “elan, mit Frl. Lotte Teickner (Rustshuk—Berlin). matisher Scherz in 1 Akt von Ernst Hallenstein. | Hr. Regierungs- Assessor Adolf Frhr. von Ham-

Theater Unter den Linden. Sonnabend: 2. Aufführung: Burleske Oper in dern von Hector Cremieux, neu bearbeitet von Eduard Jacobson. Musik von Jacques Offenbach. Sonntag, Nachmittags 24 Uhr: Mein Leopold. See Bebciietbe pa Q Freoide ait Ühr: Zu halben Preisen:

Der Bettelstudent. Abends 74 Uhr: Orpheus

Sonntag: Dieselbe Vorstellung. Sonntag, Nachmittags 4 Uhr: Kinder-Vorstellung-

N A Zum ersten Male: Jm Märcheureich.

Romeo und Central-Theater. Alte Jakobstr. 30. Direktion -

Montag: Wallenftein's Tod. Anfang 8 Uhr. | Rich. Sul. Sonnabend: Emil Thomas, als Salt:

Berliner Fahrten. Burleske Ausstattunaspofsse mit Gefang und Tanz in 6 Bildecn von Julius

Lessing-Theater. Sonnabend: Hans Hucke- | Freund und Wilhelm Manrstädt. Musi? von

Sulius Einödshofer. Anfang 7s Ukr. Sonntag und die folgenden Tage: Berliner

Konzerte. Saal Bechstein. Sonnabend, Anfang Ukr:

Neues Theater. Schiffbauerdamm 4a. /5.

274. Vorstell. Der G’wifsens- | Direktion: Sigm. Lautenburg. Sonnabend: Zum Klavier-Abend von Edouard Risler. wurm. Bauernkomödie in 4 Aufzügen von Ludwig | ersten Male: Die Logeunbrüder. Anzengruber. Anfang 7 Uhr.

Swan 1 | mi Familien-Nachrichten.

Sec.-Lieut. Günther Felix von Behr a. d. Hause Bandelin (Rosto), Frl. Charlotte Richter mit Hrn. Sec.-Lieut. onstantin von Jerin (Deffau). Frl. Katharina Beckershaus mit rn. Pfarramts-Kandidaten Wilhelm Busch Greifenberg i. P.— Grapitz).

farrer Theodor Wangemann

merstein-Loxten mit Etta Fretin von Oppenheim

; ; Köln). - I MREUA D ALIer:-VAGS TERRS, Corn: Ein Sohn: Hrn. Amtsrichter Rückert-

(Frankfurt a. M.).

Gestorben: Fr. Regierungs-Rath Marie von Bülow, geb. von Kameke (Stolp). Stifts- dame Karoline von Wißendorf} (Medingen). Fr. Sanitäts-Rath Louise Schröder, geb. Neils- (Berlin).

Verantwortlicher Redakteur: Siemenroth in Berlin.

Verlag der Expedition (Scholz) in Berlin,

Druck der Norddeutshen Buchdruckerei und Verlag8- Anstalt Berlin SW., Wilhelmftraße Nr. 32.

Theater. Königliche Schauspiele. Sonnabend: Opern-

haus. 204. Vorstellung. Abend: Jdomeneus.

Mozart-Cyclus.

Erster

Große heroishe Oper in

A. Prasch.) Bhf. Zoologischer Garten. Kantstr. 12.

Sonnabend: Circusleute. Anfang 73 Uhr. Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Hasemaun's

Töchter. Abends 7F Uhr: Circusleute. Montag: Cixrcusleute.

Thalia-Theater. (Vormals: Adolph Ernft- Theater.) Sonnabend: Bitte, recht freundlich! Burleske mit Gesang in 1 Akt von Benno Jacobson. Musik von G. Steffens. ierauf: Berlin über Alles, Schwank in 3 Akten von Benno Jacobson. Anfang 7j Uhr.

Sechs Beilagen (einshließlich Börsen-Beilage),

und ein Prospekt der Firma J. Hurwißtz, Berlin SW., Kochstr. 19.

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

M 285.

Entwurf eiues Einführungsgeseßzes zur Militärstrafgericht8orduung,

j 8 1. Die Militärstrafgerihtsordnung tritt an einem durch Kaiserlih- s mit Zustimmung des Bundesraths festzuseßenden Tage in Kra

S2.

Mit ‘diesem Tage treten für die Strafsachen, deren Entscheidung nah den Bestimmungen der Militärstrafaerichßtsordnung zu erfolgen hat, alle im RNeichsgebiete geltenden militärstrafprozeßrechtliGen Vor- \{riften, insbefondere diejenigen über die Bestrafung der Fahnen- Mar A Wege des Ungehorsams (Kontumazial-) Verfahrens, außer aft.

Dasselbe gilt von der Bestimmung im § 2 Absatz 2 des Ein- führungsgesezes zum Militärstrafgeseßbuch, insoweit sich dieselbe auf die Bestrafung der Fahnenflücht?gen vezieht.

Unberührt bleiben die Vorjchriften, durch welche die Mitglieder der Landgendarmerie-Korps der Militärstrafgerihtsbarkeit unterstellt find. Insoweit leßtere nah diesen Vo!schriften der Militärstraf- gerichtébarkeit unterstehen, gelten sie im Sinne der Militärstraf- gerihteordnunig als Perfonen des Soldatenstandes des aïtiven Heeres.

J d.

Hinsichtlih der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Kriegs-

gefangene und Ausländer in Kriegszeiten und bei kriegerishen Unter-

nehmungen können die Bestimmungen über Bildung der Militär-

gerihte und das Verfahren dur Kaiserlihe Verordnung abgeändert werden. S4

Zuständiger Kontingentsherr im Sinne der Militärftrafgeri(ts- ordnung und dieses Gesetzes ift, soweit nit Militärkonventionen ein Anderes bestimmen, - dér Landesherr, dessen Kriegs-Ministerium die s hinsihtlih des betreffenden militärischen Verbandes ausübt.

§9. i

Die in der Militärftrafgerihtsordnung für das „Feld* gegebenen Vorschriften gelten :

1) für die Dauer des mobilen Zustandes des Heeres, der Marine oder einzelner Theile des Hceres oder der Marine;

2) für die Besaßung eines festen Playes, fo lange derselbe vom Feind bedroht ist. Der Eintritt, sowie die Beendigung dieses Zu- e ift vom Gourerneur oder Kommandanten dienstlih bekannt zu madchén.

S 6. Die in der Militärstrafgerid)töordnung für das Verhältniß „an Bord* gegebenen Vo1schriften finden Anwendung: _

1) auf die zum Dienst in außerheimishen Gewässern bestimmten Schiffe vom Zeitpunkt des Antritts der Reise bis zur Rü@kehr in die heimishen Gewässer;

außerdem i 2 i 2) auf alle Schiffe, so lange sie sih im Kriegszustand befinden.

S Anordnungen auf Grund der §§ 25, 34 der Militärstrafgerichts- ordnung werden im Kriegsfall, sowie allgemein für die Marine vom Kaiser, im übrigen von den zuständigen Kontingentsherren erlassen. Anordnungen auf Grund des § 59 Absatz 2 der Militärstraf- gerihtôsordnung erfolgen für die Marine durch den Kaiser, für das Heer duch die zuständigen eas.

Die näheren Anordnungen in Gemäßheit des § 108 der Militär- ftrafaeriht8ordnung erfolgen hinsihtlich des Reichs-Militärgerichts in der Geschäftsordnung des|elben, im übrigen durch die Militär-Justiz- verwaltung en.

9,

Entscheidungen und Verfügungea, welhe von dem Gerichtsherrn und einem richteriihen Militär-Justizbeamten oder einem Gerichtsoffizier gemeinsam zu unterzeihnen sind (Militärstrafgerihtsordnung S 91 Absatz 2, § 96 2c.), ergehen nah außen hin, je nach dem Befehls- bereih des Gerichtsherrn, unter der Bezeichnung :

Gericht des . . . Regiments;

Gericht der . . . Division;

Kommandantur-(Gouvernements-)gericht; 2c. 8 10.

Einer rihterlihen Handlung im Sinne des § 68 des bürger- lichen Strafgeseßbuchs steht gleih jede Handlung, welche von dem Gerichtsherrn, dem untecfuhungsführenden und dem die Anklage ver- tretenden Gerichtsoffizier, Kriegsgerihts-Rath oder Ober- Kriegsgerichts- Rath, sowie in den Fällen des § 3 des Einführungsgeseßes zum Militär strafgeseßbuh vom Disziplinarvorgeseßten wegen der begangenen That gegen den Thäter gerichtet wird.

S Ll

Die zur Ausübung der Militärstrafgerihtsbarkeit berufenen Stellen haben sich gegenseitig Rechtshilfe zu leisten. i

Beschwerden über verweigerte Rechtshilfe werden im Aufsichts- weg erledigt. ; S 12

__ Die bürgerlichen Gerichte haben den zur Ausübung der Militär- \trafgerih!ébarfeit berufenen Stellen und diese jenen in den zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Strafsachen Rechtshilfe zu leisten.

Insoweit die bürgerlihen Gerichte angegangen werden müffen, ist das Gesuh an das Amtsgericht zu richten, in defsen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll.

. Das Ersuchen darf nur abgelehnt werden, wenn dem ersuhten Gericht die öôrtlihe Zuständigkeit mangelt oder die vecrzunehmende

ndlung nah dem Recht des ersuhten Gerichts verboten is. Be- chwerden über die Ablehnung des Gesuchs sind an das Ober, Landes- gericht, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört, in leßter Instanz an das Reichsgericht zu rihten. Die Entscheidungen erfolgen ohne vorgängige mündliche Verbandlung. y ; erfi A der Rechtshilfe werden von der ersuhenden Behörde nicht

atte

8-13.

Die bürgerlichen Gerichtsbehörden haben Ersuchen um Rehhtshilfe in den zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Strafsachen an die im § 9 bezeichnete Stelle zu rihten. Das Ersuchen darf nur abgelehnt werten, wenn, die Ecledigung desselben außerbalb des Zuständtgkeits- bereihs des angegangenen Gerichtsherrn Liegt und eine Abgabe an die zuständige Stelle unthunlic erscheint, oder die vorzunehmeade Hand- lung nah dem Rechte der ersucten Stelle verboten ist. Beschwerden gegen eine ablehnende Verfügung sind an den höheren Gerichtsherrn, in letzter Instanz an das Reichs-Militärgericht zu rihten. Die Ent- scheidungen erfolgen ohne vorgängige mündliwe Verhandlung.

Bei Gewährung der Rechtshilfe findet die Bestimmung des § 12 Absay 4 entsprechende Anwendung.

S 14. A

Hat eine Aburtheilung des Angeklagten sowohl dur ein Militär- geriht, wie durch ein bürgerlihes Gecicht in einer denselben Gegen- ftand betr fenden Strafsache stattgefunden, so gilt von den ergangenen Urtheilen datjenige, welches zuerst die Nechtékraft erlangt hat.

Ist in einer bei einem Militärgeriht anhängigen Untersuchung durch niht mehr anfehttare Entscheitung die Unzuständigkeit der Militärgerihte ausgesprochen worden, weil die Sache zur Zuständig- eit der bürgerlichen Gerichte gehöre, so türfen die letzteren sih in

Berlin, Freitag, den 3. Dezember

1897.

der Sache niht mehr deshalb für unzuftändig erklären, weil die Militärgerichtsbarkeit Plaß areife. _ Das Entsprechende gilt für die Militärgerichte, wenn seitens bürger- liher Gerihte durch niht mehr anfehtbare Entscheidung die Un- zuftändigkeit ausgesprochen ift, weil die Saße zur Zuständigkeit der Militärgerichte gehöre. g

15

_ Geht die Bollstrekung einer Freiheitsstrafe gegen eine aktive Militärperfon gemäß den gefeßlihen Bestimmungen auf die bürger- lihen Behörden über, so erfolgt die Strafrolstreckung dur die Be: hörden des Heimathsfstaats, wenn entweder die ftrafbare Handlung außerhalb des Bundesgebiets verübt worden ift, oder der Verurtheilte \ich im Gebiet des Heimathbsftaats aufhält; in anderen Fällen erfolgt die Strafvollstreckung dur die bürgerlihen Behörden des Bundes- staats, in dessen G-biete die eo Handlung verübt worden ift.

J .

In den Fällen, in welhen nah S 42 des bürgerlihen Straf- geseßbuchs oder nah anderweiten geseßzlihen Bestimmungen auf Ein- ziebung, Vernichtung oder Unbrauhbarmahung von Gegenständen selbständig erkannt werden fann, finden, wenn im Falle der Verfolgung einer bestimmten Pecson der Militärgerichtsftand begründet sein würde, die Bestimmungen der §S 477 bis 479 der bürgerlihen Straf- prozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag von dem Gerichtsberrn bei demjenigen Gericht zu stellen ift, in dessen Be- e i strafbare Handlung begangen ift oder die Gegenstände {ih

efinden.

S 17 Auf die Berufsthätigkeit der zum Auftreten vor den Miklitär- gerichten zugelaffenen Nechtéanwälte (vgl. § 326 Nr. 4 der Militär- strafgerihts8ordnung) findet die Gebührenocdnung für Rechtsanwälte n 7. Juli 1879 (Neichs-Gestßbl. Seite 176) entsprehende An- wendung. Im Sinne des § 63 der Gebührenordnung stehen den Straf- kammern die Kriegsgerichte, dem Reichsgerichte das Reichs-Militär- geriht glei. 8-18

Wer die nach § 273 der Militärstrafgeriht2ordnung ihm auf- erlegte Pflicht der Geheimha!tung durch unbefugte Mittheilung ver- legt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sech Monaten bestraft. Gegen Personen des Soldatenstandes des aktiven Heercs oder der aktiven Marine tritt Freiheitsstrafe (Mèilitärstrafgeseßbuch § 16) bis zu sech8 Monaten ein; die Ahndung kann in leichteren Fâllen im Disziplinarweg erfolgen 3 des Einführungsgeseßes zum Militärfirafgeseßbuch).

Soweit im militärgerihtlihen Verfahren die Oeffentlichkeit der Verhandlung wegen Gefährdung der Staatssicherheit oder der militär- dienstlihen Interessen 270 der Militärstrafgerihtsordnung) aus- geschlossen war, dürfen Berichte über die Verhandlung durch die Presse niht veröffentliht werden. Das Gleiche gilt auch nach der Beenti- gung des Verfahrens in Betreff der Veröffentlihung der Antlage- \hrift oder anderer amtliher Schriftstücke des Verfahrens. Zuwider- handlungen unterliegen der im V 4 1 bestimmten Strafe.

Die in den Fällen der §8 345, 355, 374 der Zivilprozeßordnung und der §8 950, 69, 77 der bürgerlihen Strafprozeßordnung den Militärgerichten zugewiesene Festseßung der Strafe erfolgt durch den Gerihtsherrn nach Maßgabe des § 91 Absay 2 ff. der Militärstcaf- gerihtsordnung; die den Militärgerichten zugewiesene Vollstreckung der Strafe erfolgt auf Anordnung des Dee

Soweit reihs- oder landesrechtlich den Auditeuren außerhalb des Bereichs der Militärstrafrehtêpflege Handlungen der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit, Verrichtungen der Staatsanwaltschaft oder andere juristische Geschäfte zugewiesen sind, treten an die Stelle der Auditeure die e oder Ober-Kriegsgerihis-Räthe.

Q. LL,

Außerhalb des Gebiets der MiilitärstrafreWtspflege können im Ver- waltungswege den Kriegsgerichts-NRäthen oder Ober-Kriegsgerichts- Räthen dienstliche Verrichtungen infoweit übertragen werden, als es si um Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder andere juristische Geschäfte im Bereiche der Militärverwaltung handelt.

V Das Geschäftsjahr ift das Kalenderjahr. Tritt die Militärstrafgerihtsordnung nicht mit Beginn des Kalenderjahres in Kraft, so gilt das angefangene Kalenderjahr als erstes Geschäftsjahr. s

Die am Tage des Inkrafttretens der Militärstrafgerihtsordnung bei den bürgerlichen Geribten anhängigen Strafsachen, für welche nah ven Vorschriften der Militärstrafgerihtsordnung in Zukunft die Militärgerihte zuständig sein würden, gehen an die leßteren nur dann über, wenn das Hauptverfahren 105 U eröffnet worden war.

Für die am Tage des Irkrafttretens der Militärstrafgerihts- ordnung anhängigen militärgerihtlihen Straffacben gilt Folgendes:

1) Die Erlediaung einer anhängigen Strafsache erfolgt nach den Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung. /

2) War vor dem Tage des Inkrafitretens der Militärstrafgerichts- ordnung ein Endurtheil erster Instanz ergangen, fo finden auf die Erledigung der Sache bis zur rehtekräftigen Entscheidung die bis- herigen Prozeßgeseze Anwendung. :

Wird ein vor dem Tage des Inkrafttretens der Militärstraf- geritsordnung erçgangenes Endurtheil erster Instanz aufgehoben und die Sache zur nohmaligen Entscteidung verwiesen, so regelt fich das weitere Verfahren nach ten Vorschriften der Militärstrafgerichts- ordnung.

4) War das vor dem Tage des Inkrafttretens der Militärftraf- aerihts8ordnung ergangene Urtheil ein die Bestrafung eines Fahnen- flüchtigen betreffendes Ungehorsams- (Kontumazial-) Urtheil, so regelt sih das nah der Rüdkehr des Verurtheilten einzuleitende gewöhnliche Verfahren nah den Vorscriften der Militärstrafgerihteordnung. Jn dem ergehenden neuen Urtheil if das frühere Ungehorsams- (Kon- tumazial-) Urtheil aufzuheben. Hirsichtlih einer bereits eingezogenen Geldstrafe finden die bisherigen Bestimmungen Anwendung. ;

5) Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil geshlossenen Verfahrens sind die Vocschriften der Vtilitärstcafgerichts- ordnung auch dann maßgebend, wenn das Urtheil vor dem Tage des Fnkrafttretens der Mizitärstrafgerihtêordnung erlassen oder rechts- kräftig geworden war. | O

6) Auf die Strafvollstreckung finden die Vorschriften der Militär- strafgerihtsordnung Anwendung, auch wenn die Strafe nah den bis- herigen Vorschriften über das Bren erkannt ist.

Ueber die Aufhebung der bestehenden Militärgerihte und ftaats- anwaltschaftlihen Behörden bei denselben, sowie darüber, ob und inwieweit solhe mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 24 Nr. 2 einft- weilen fortbestehen, oder welche Beamte im Fall der Aufhebung an die Stelle der bisherigen Militär-Justizbeamten treten sollen, wird für die Marine du Kaiserlihe Verordnung, im übrigen dur Ver- ordnung des betreffenden Kontingenttherrn Bestimmung getroffen.

Für die Fälle des § 24 Nr. 2 fönnen die Befugnisse der obersten Militärgerihte dur Kaiserlihe Verordnung auf Antrag der Kon- tingentéherren dem Neichs-Militärgericht übertragen werden.

8 26. Die bei den aufgehobenen Behörden etatsmäßig angestellten Beamten müssen sich ihre anderweite Verwendung nah Maßgabe der in den §S 27 bis 31 enthaltenen Bestimmungen gefallen lassen.

“l.

Die rihterlihen Militär-Ju}tizbeamten, die Beamten der Militär- Staatsanwaltschaft und die rechtskundigen Sekretäre bei den Militär- gerihten sind als Militärriter im Sinne der Militärftrafgerihts- ordnung, oder als Beamte der Militäranwaltshaft beim Neichs- Militärgeriht anzustellen. .

Sie dürfen in ihrem Nang und in ihrem Diensteinkommen nicht verkürzt werden. Als eine Werkürzung des Diensteinkommens ift es nicht anzusehen, wenn die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebens- ämtern entzogen wird oder die Beziehung der für die Dienftunkosten besonders ausgeseßten Einnahmen mit diesen Unkosten felbst fortfällt. Serris und Wohnaungsgeldzushaß werden na dem Ort der neuen Anstellung gewährt.

Im üorigen erfolgt die Berechnung des Diensteinkommens nah den für den Fall der Pensionierung maßgebenden Grundsätzen.

28

Sofern diese Beamten nicht anderweit angestellt oder in den Nuhestand verseßt werden, bleiben sie w1hrend eines Zeitraums ven drei Jahren zur Verfügung der Militär-Justizoverwaltung und werden auf einem besonderen Etat geführt.

Beamte, welche das 65. Lebensjahr vollendet haben, Tönnen ihre Verseßung in den Rubestand O [DEen,

Die zur Verfügung der Militär-Justizverwaltuug verbleibenden Beamten haben sih na Anordnung derselben der zeitweiligen Wahr- nehmung folcher Aemter zu unterziehen, zu deren dauernder Uebers- nahme sie verpflichtet sein würden.

Erfolgt die Beschäftigung außerhalb des Ortes ihrer leßten An- stellung, fo erbalten fie die geseßmäßigen Reisegebührnisse.

Dieienigen, welche während des dreijährigen Zeitraums eine etats- mäßige Stellung nicht erhalten, treten nach Ablauf desfelben in den Nuhestand. s

F Ï

Auf Beamte, welhe in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Gesetzes in den Ruhestand treten oder zur Verfügung der Militär-Iustiz- verwaitung verbleiben, auf leßtere auch dann, wenn sie während des im § 28 bezeihneten Zeitraums dienftunfähig werden, finden die Vor- christen des § 27 mit der Maßgabe Anwendung, daß den in den Nuhestand tretenden Beamten Servis und Wohnungsgeldzushuß nach den für den Fall der Pensionierung geltenden Durchschnittssäßen, den zur Verfügung der Militär-Justizverwaltung stehenden Beamten der Wohnungsgeldzuschuß während des dreijährigen Zeitraums in dem vollen Betrage zu gewähren ift. 8 31

Die nit im höheren Militär-Justizdienft angestellten Beamten sind ibren bisherigen Verhältnissen, ihren Fähigkeiten und ihrem Dienst- alter thunlich entsprehend anzustellen.

Auf die von neuem angestellten Beamten finden die Vorschriften des § 27 entsprehende Anwendung.

Beamte, welche nicht wieder angestellt werden, treten einstweilen in den Ruhestand. Denselben ist, vorbehaltlich weitergehender wohl- erworbener Rechte, ein nach § 26 des Reichs-Beamtengeseßes vom 31. März 1873 zu bemessendes Wartegeld zu gewähren. Die Bes rechnung des dem Wartegeld zu Grunde zu legenden Diensteinkommens erfolgt nach den für den Fall der Persionierung maßgebenden Grund- säßen. Servis und Wohnungsgeldzushuß werden mit dem für die Pensionierung geltenden Durchschnittöfaß dem übrigen Diensteinkommen hinzugerechnet.

Diese Beamten haben sh nach Anordnung der Militär-Justiz- verwaltung der zeitweiligen Wahrnehmung folcher Aemter zu unter- ziehen, welhe ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen Verhältnissen entsprehen. Während der Dauer dieser Beschäftigung erhalten fie ihr früheres Diensteinkommen unverkürzt und, sofern die Beschäftigung außerhalb des Ortes ihrer letzten Anstellung erfolgt, die gesezmäßigen Neisegebührnifse und eine von der Militär-Justizverwaltung nach dem erforderlihen Mehrauswand festzuseßende Entschädigung.

8 32.

Die Bestimmungen der Wilitärstrafgerihi8ordnung in § 74 Say 2, § 88 Absatz 1, § 100 Absatz 2 finden auf richterlihe und staatsanwaltschaftlihe Militär-Justizbeamte, welhe vor dem Inkraft- treten der ilitärstrafgerihtsordnung bereits angestellt find, keine Anwendung. U

I è

Die Militärstrafgerihtsordnung und dieses Geseß kommen ‘in Bayern nah näherer Bestimmung des Bündnißvertrags vom 23. No- vember 1870, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militär- konvention vom 21./25. November 1870 zur Anwendung.

Die Einrichtung der obersten militärgerihtlihen Instanz mit Nücksicht auf die Verhältnisse Bayerns wird besonders geregelt.

Entwurf eines Gesetzes,

betreffend die Dienstvergehen der richterlichen Militär- Justizbeamten und die unfreiwillige Verseßung der- selben in eine andere Stelle oder in den Ruhestand.

Allgemeine Bestimmungen über Dienstvergehen und deren Bestrafung.

E,

Ein richterli@er Militär-Justizbeamter, welcher die Pflichten verleßt, die thm sein Amt auferlegt, oder in oder außer dem Amte fich ein seiner amtlichen Stellung niht würdiges Verhalten zu Schulden kommen läßt (Reihsbeamtengeseß vom 31. März 1873 § 10), mat sich eines Dienstvergehens schuldig. ¿

Wegen geringer Dienstvergehen können im Aufsihtswege Mahnungen ertheilt werden. Bei dem Reihs-Militärgericht erfolgen fie dur den Präsidenten desselben im Einverständnisse mit dem Vorsizenden des Disziplinarhofs, im übrigen durch die oberfte Be- hörde der f E Ls (vgl. Militärstrafgerihtéordnung S8 105, 106). A

Erscheint tine Mahnung nicht ausreichend, so tritt Disziplinar- bestrafung nah Maßgabe der Bestimmungen dieses Geseßes ein.

Die Votschriften der Disziplinarsirafordnungen für das Heer und die Marine, betreffend die Disziplinarstrafgewalt der Militärbefehls8- haber über Militärbeamte, bleiten E

Disziplinarstrafen sind:

1) Warnung,

2) Verweis,

3) Strafverseßung,

4) Dienstentlafsung. E

Neben einem Verweis und neben der Strafversezung kann darauf erkannt werden, daß der Beschuldigte ein bis drei Jahre später, als nah den Bestimmungen über die Regelung der Gehälter nah Dienst» altersstufen vorgesehen ift, in die höhere Gehaltsflasse aufrückt.

Gegen Mitglieder des Reichs-Militärgerihts kann auf Straf- verseßung nit erkannt werden.