1897 / 285 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 03 Dec 1897 18:00:01 GMT) scan diff

C E C E E R zen

Die Sfrafversezung erfolgt in ein anderes Amt von gçleihem Range ohne Verminderung des Dienfteinkemmens und wird dur die oberfie Behörde der Militär-Justizverwalturg in Ausführung gebracht.

Die Dienstentlafsung bat den Verluft des Titels und des Pensions- anspruds von Rechtswegen zur Folge. -

Lafsen besordere Umstände eine mildere Bentheilung zu, so ift das Diséziplinargeridt berechtigt, in seiner Entscheidung zuglei fest- zusetzen, daß dem Beschuldigten ein Theil des geseßlichen Pensions- betrages auf Lebenszeit oder auf ene Jahre zu belassen sei.

Welche ter im § 3 bestimmten Strafen anzuwenden fei, ist nach der genen oder geringeren Erhebli@keit des Dienftvergehens mit ee erer Nücksicht auf die gesammte Führung des Beschuldigten zu ermessen.

8 5.

Im Laufe einer geritlichen Untersuchung darf geaen den Beschul- digten ein Disziplinarverfahren wegen der nämlihen Thatsachen nicht eingeleitet werden.

Ist im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Thatsachen eine gerihtlide Urtersu&ung gegen den Beschuldigten er- öffnet, so ift das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des gericht- lichen Verfahrens auszusezen. -

Ift ftrafgerichtilich avf FreitpreŒurg erkanrt, fo findet wegen derjenigen Thatsachen, welche den Gegenstand der Untersuchung gebildet haben, ein Disziplinarverfahren nur ncch insofern ftatt, als dieselben an sih und ohne ihre Beziehurg zu dem geseßlichen Thatbestande der strafbaren Handlung, auf welcke die Untersuhung sh erstrcckte, ein Dier.stvergehéèn enthalten.

Ist in einer gerichtlidhen Untersuchung eine Verurtbeilung erfolgt, welche den Verlust des Amtes nicht zur Folge gehabt hat, fo bleibt der zuständigen Stelle (val. §8 15, 21) die Entscheidung darüber vorbehalten, ob außerdem ein Disziplinarverfahren cinzuleiten oder fortzuseßen sei.

Verfassung und Zuständiakeit der Disziplinargerichte.

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S 7 Disziplinargeridte sind: in erster Instanz die Disziplinarkammern, in zweiter Inftanz der Disziplinarhof. Für die juristishen Mitglieder fdes Reichs- Militärgerihts bildet der Disziplinarbof die ezste und e Instanz.

Für den Bereich eines oder mehrerer Armee-Korps, sowie für die Marine wird je eine Disziplinarkammer gebildet, die ibren Sig am Orte eines der tetheiligten General-Kommandos, bei der Marine am Size tes Ober:Kommandos derselben hat.

Die Disziplinarkammer bestebt aus fünf Mitgliedern, und zwar aus den in ibrem Bereich angestellten Ober-Kriegégerichts-Rätben und der erforderlichen Zabl von Krieg8gerihts-Räthen.

Sind in dem Bereiche der Disziplinarkammer mehr als fünf Dber-Kriegsgerihts. Räthe vorhanden, so bilden die {ünf dienftältesten und bei gleihem Dierstalter die der Geburt nach älteren die Disziplinarkammer. Die übrigen Ober - Kriegégerichts - Räthe treten bei Verhinderung von Mitgliedern der Diétziplinarkammer in gleicher Reihenfolge als Stellvertreter ein,

Soweit die vorhandenen Ober-Krieg8gerihts-Rätbe zur Bildung der Disziplinarkammer niht auêreihen, werden von der obersten Be- bôrde der Militär - Justizverwaltung Kriegsgerichts - Räthe für die Dauer ihres Havptamts zu Mitgliedern ter Disztplinarkammer und zu Stellvertretern ernarrt.

Wird eine Disziplinarkammer durch Aus\ch@eiden au2geschlofener oder abgelehnter Mitglieder und deren SteUvertreter (vgl. § 14) oder aus einem anderen Grunde bes{lußunfäbhig, so können die fehlenden Mitglieder durch Miitglieder einer anderen rihterlihen DiEziplinar- kammer ersetzt werden. Die Anortnung erfolet im Verwaltungêwege.

Den Vorfiß in der Disziplinarkammer führt der dem Dienft- alter bezw. der Geburt nah älteste Ober-Kriegsgerihts-Rath, in Er- v7 fit eines Ober-Krieg8gerihtê-Naths der älteste Kriegégerihts-

S 9,

_Zuftändig ist diejenige Disziplinarkammer, in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Eréffnung des Disziplinarverfahrens seinen dienstlichen Wohrsiz bat.

Die Disziplirarkammer der Marine ift zuständig für alle rihter- lichen Militär-Justizbeamten der Marine.

S 10.

Der Disziplinarhof kaun auf Antrag des Vertreters der Staatse- anwali\ckaft oder des Besuldigten die Verweisurg der Sache an eine andere Ditziplinarkammer besließen, wenn Gründe vorliegen, welche die Ünbefangenbeit der zuständigen Disziplinarkammer zweifel- haft erscheinen lassen. j

S 11

Der Disziplinarhof wird bei dem Neih8-Militärgeriht aus den juristishen Mitgliedern dieses Gerichts gebildet. Zur Beschlußfähbigkeit gehört die Anwesenheit von mindestens sieben derselben, einfchlicßlich des Bo1sißenden.

Den Vorsitz führt derjenige Senats-Präsident, welhcr dem Dienst- alter und bei gleihem Dienstalter der Geburt ncch der älteste ist.

Im Bebinderungësfalle gchen die Geschäfte des Vorsitßerden auf den nälhstältesten Senats-Präsidenten und in Ermangelung eines solchen auf den ältesten Rath des Reichs, Militärgerihts über.

S 12;

_ Der Gefchäftêgang bei dem Disziplinarhofe wird dur cine Ge- \chästéordnung geregelt, welche von diesem auszuarkeitecn und dur den Präsidenten des Reis-Militärgerihts dem Kaiser zur Bestätigung vorzulegen ist. _

Die Gescböfitordrung der Disziplinarkammern ist von der obersten Behörde der Militär- Justizverwaltung zu erlaffen.

S153:

_Die Verrichtungen der Staatsarwaltschaft werten bei den Digsziplinarkammern von eincm durch die oberste Behörde der Militär- Justizverwaltung für jeden einzelnen Fall besonders zu! benennenden Krieg8geri@t8-Ratb, bei dem Disziplinarhcfe von dcm Ober-Militär- anwalt wabrgeromfnen.

Den Dierst des Gerihtés{reibers versicht bei tcn Lisziplinar- kammern der Gericbtsichreiber eines der betreffenden Ober-Kriegs- gerichte, bei dem Disziplinarhofe ein Gerichttshreiber des Reichs- Militärgerihts.

& 14.

Bie BVestimmurgen ter Méilitärsirafgerihtsordnurg über Aus- s{chließzung urd Ablehnung der Gcrichteversonen (£8 116 bis 127) Pen auf die Mitglicder der CLisziplinargerihte entsprechende An- wentung.

Im Verfabren vor dem Disziplirarhofe stebt das Ablebnungs- reck@t avch èem Ober-Militärar. walt zu.

Ueber die Auéfclie#ung oder Abkehrurg entscheidet das Dis- ziplinargeziht, welhem der abcelebnte Richter angehört.

"_ Ablehnurgsgesuche wegen Besorgniß der Befangenheit find bei Vermeidung des Auéscklusies spätcstens ror Beginn ter Hauptver- bandlung bei demjenicen Dieziplirargeriht anzubringen, welchem die abzulehnerden Mitglieder ange hören.

Die Entscheidurgen sind endgültig.

Verfahren bei den N ap) lnargér Men, S 15.

_ Der Verkbängung eirer Visziplinarstrafe muß ein förmlices Disziplir.arverfabren rorhergehen. Die Einleitung desselben wird hbinsichtlih der Mitglieter des Reis, Militärgerihts tur den Prä- fidenten desselben im Einverständniß - mit dem Vorsißenden des Dieziplinarhefs, birsihtlih ter übrigen ridterlihen Militär - Justiz- beomten durch die oberste Behörde der Militär - Justizverwaltung verfügt.

8 16.

Das Disziplinarvecfabren besteht in einem \chriftlicen Er- mittelungsverfahren und in einer mündlichen Verhandlung. Y

8 17.

Mit ter Vornahme der Ermittelungen wird von dem Vorsitzenden des Disziplinargerits ein Mitglied des letzteren beauftragt.

Das Ermittelungéverfahren bat den Zweck, den Sathverhalt soweit aufzuklären, taß cine Entscheidung darüber getroffen werden kann, ob das Verfahren einzuftellen, oder die Sache zur Hauptverhand- lung zu verweisen set,

Der Beschuldigte wird unter Mittbeilung der Beschuldigungs- punkte vorgeladen und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zugezogen. Sie werden, wenn sie erscheinen, mit ihren Erklärungen und Anträgen gehört. Die Zeugen werden, nach Befinden eidlih, vernommen und die sonstigen Beweise erhoben.

Den Vernehmungen der Zeugen tarf weter der Vertreter der Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte beiwohnen.

Die Verhaftung, vorläufige Festnaßme oder Vorführung des Ve- {Œuldigten ift unzulässig. 8 18

Ueker jede Untersuhungshandlung ift cin Protokoll unter Be- obahtung der im § 156 der Militärftrafgerihtsordnung enthaltenen Vorschriften aufzunehu: en. E

8 19.

Era@(tet der mit Vornahme der Ermittelungen beauftragte Richter die Untersuchung für ges{lc sen, so legt er die Akten dem Vertreter der Staatsanwaltschaft vor.

Beantragt dieser eine Ergänzung der Ermittelungen, so hat der Untersuhuncsführer, wenn er dem Antrage nit \tattgeben will, die Entscheidung des DNIPHATa E E Mayen,

Nach geschlossenem Ermittelungsverfahren is dem Beschuldigten der Inhalt der erhobenen Beweismittel mitzutheilen. Darauf werden die Alten dem Vertreter der Staateanwaltschast zur Stellung seiner Anträge vorgelegt.

S 21,

Auf Grund der Ergebnisse des Ermitielungsverfahrens bat hin- sichtlich der Mitglieder des Neichs-Militärgerihts der Präsident des- selten im Einverständnifse mit dem Vorsitzenden des Disziplinarhofs, im übrigen die oberste Beböcde der Militär-Justizverwaltung darüber zu befinden, ob der Beschuldigte außer Verfoigung zu seßen und das Verfahren einzustellen, oder ob die Sache zur Hauptverhandlung zu verweisen sei. L v

Einsß#ellung des Verfahrens hat auch dann zu erfolgen, wenn der Beschuldigte seine Ertlafsung aus dem Dienste mit Verzicht auf Titel, Gebalt und Pensionganspruh nachfucht, vorautgeseßt, taß er seine amtlichen Geschäfte bereits erledigt bat.

E Kosten des eingestellten Verfahrens fallen dem Bes(uldigten zur Last. S593;

Wegen der nämlichen Anschuldigungspunkte is die Wiederauf- nahme eines eingestellten Disziplinarverfahrens nur auf Grund neuer Beweise und nur während eines Zeitraums von sünf Jahren, vom Tage des Einstellungsbeshlufses A Ia ,

__ Wird die Sache zur Hauptverhandlung verwiesen, fo finden im weiteren die Beftimmungen der §§ 101 bis 118 des Reih8-Beamten- geseßes vom 31. März 1873 ape Rente Anwendung.

Die Bestimmungen der Militärstrafgerihtsordnung, betreffend die Berechnung der Fristen 139), die Wiedereinseßung in den vorigen Stand (88S 140, 141, 142 Absag 1 bis 3), die Vernehmung von Zeugen (88 177 ff.) und die Zuziehung von Sachverständigen (SS 200 ff.) finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß gegen Entscheidungen des Disziplinarhofs eine Rechtébeshwerde nicht statifindet, und E Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der E der Disziplinarhof entscheidet.

Die im Disziplinarverfahren an den Vertreter der Staats- anwaltshaft nöthig werdenden Zustellungen erfolgen durch Vorlegung der Urschrift des zuzuftellenden Schriftstücks. WBeginnt mit der Zu- stellung der Lauf einer Frift, so ift der Tag der Vorlegung auf der Urfchrift zu vermerken.

Die fonstigen Zustellungen erfolgen nah Maßgabe der §8 129 bis 138 der A As,

(e Die im Disziplinarverfahren ergehenden Entscheidungen sind mit Gründen zu versehen. E

Für die Abstimmung finden bei den Disziplinargerihten die Vorschriften der §§ 309, 316 der Militärstrafgerihtsordnung mit der Maßgabe entspreWende Anwendung, daß im Disziplinarhofe bei Stimmengleichheit die Stimme O den Aus\chlag giebt.

S 99. _ Für das Disziplinarverfahren werden weder Gebühren, noch Stempel, fondern nur baare Auslogen in Ansaß gebra(t.

Wird der Beschuldigte verurtheilt, fo hat er die baaren Auslagen des Verfahrens ganz oder theilweise zu erstatten. Ueber tie Er- ftattungêpfliht entscheidet das Disziplinarerkenntniß:.

Vorläufige Dienstenthebung. 8 30.

Die Bestimmungen der §8 125 bis 130 Abfay 1, § 131 des Reichébeamtengeseßes vom 31. März 1873 finden mit der Moßgabe entsprehende Anwendung, daß an die Stelle der obersten Neichsbehörde diejenige Behörde tritt, welher die Einleitung des Disziplinar- verfahrens zufteht 15).

31. ___ Für die Verhältrifse im Felde und an Bord kann dur Kaiser- lie Verordnung den höheren Befehlshabern die Befugniß eingeräumt werden, einen rihterlien Militär, Justizbeamten, der nah ihrer 1 flit- mäßigen Ueberzeugung feine Bestimmung nicht erfüllt, aus seiner Feld- sielle (Bordftelie) zu entlassen.

Unfreiwillige Verseßung in eine andere Stelle. : § 32.

Die unfreiwillige Verseßung eines Mitgliedes tes Reihs-Militär- gerichts findet nit ftatt.

Die unfreiwillige Verfezung eines Ober - Kriegägerihts - Raths oder Kriea8gerihts-Naths kann, abgesehen von den Fällen der §8 89, 90 der MilitärstrafgeriWßtsordnungj und von dem Falle einer Straf- verseßung, nur erfolgen, wenn sie durch das Interesse der Militär- rechtsvflege dringend geboten ift.

__ Die Verseßung darf in diesem Falle nur in cine andere Militär- rihterftelle von gleiGßem Range ohne Verminderung des Dienft- cinkommens erfolgen. 3

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Die Anerkennung der Nothwendigkeit der unfreiwilligen Ver- seßung in eine andere Stelle erfolgt auf Antrag der obersten Behörde der Militär-Juftizverwaltung dur den Disziplinarhof. Die Ausführung geschieht durch die genannte Verwaltungsbehörde.

[Un freiwillige Pert cquna in den Ruhestand. g

Die zwangéweise Verschung eines rihterliGhen Militär - Justiz- beamten in den Ruhestand tritt ein, wenn er durch cin Eôrperliches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Arti dauernd unfähig geworden ift.

S J.

Sucht der Beamte die Verjezung in den Rukestand nit na, obgleih die Vorauétsezungen derselben vorliegen, so ift unter Angabe der Gründe und unter Bezeichnung des zu pi prenes Pensions- betrages die Aufforderung an ihn zu erlassen, binnen einer bestimmten ba den Artrag auf Verseßung in den Ruhestand zu stellen. Die

ufforderung ergeht an einen Ober-Kriegsgerihts-RNath oder Kriegs- geriht?-Rath dur die oberste Behörde der Militär-Justizverwaltung, an ein Mitglied des Reichs. Militärgerihts durch den Präsidenten

diescs Gerichts. Wird der Aufferderung innerhalb der festgesetzten

Frift niht Folge geleistet, so hat der Disziplinarhof über di lâssigkeit Ä g fav in den Nu hestand E i E

Schluß- und Uebergangsbestimmungen. S 36.

Die Gebübrenordnung für dre Rechtsanwalte rom 7. Juli 1879 findet auf die Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts im Disziplinar- verfahren gegen rihterlihe Militär-Justizbeamte mit der Maßgabe ent- sprehende Anwendung, daß den Strafkammern die Dinge inciamaien, dem Reichsgericht der P RRLEE, gleihzuftellen sind.

S 37. ; Dire Geseh tritt zugleih mit der Militärftrafgerihi?ordnung a

5 Mit diesem Zeitpunkt treten alle entgegenstehenden Bestimmungen, iva et end die rihterlihen Militär-Justizbeamten Bezug haben, außer Kraft.

i Hinsichtlich der beim Inkrafttreien dieses Gesetzes anhängigen Disziplinarsachen sind für das weitere Verfahren die Vorschriften dietes Gefeßes maßgebend. G

S 38,

, Dieses Geseg kommt in Bayern nah näherer Bestimmung des Bündnißvertrags vom 23. November 1870 zur Anwendung.

in

IV. ordentliche General - Syuode.

Vor Eintritt in die Tagesordnung der gestrigen Sißung oedatte Ober-Konsistorial-Rath, Prof. D. Dr. Kleinert mit ehrenden Worten des Heimganges des um die kirchlihe Musik hochverdienten Profesors Succo, Senatêmitgliedes der Akademie der Künste, der avch an der Agende in ihrem musikalisGen Theile erfolgreiG mitgearbeitet habe. Erster Gegenstand der Berathung war ein Antrag des Dompredigers Beeliß - Halle um Aulafung der von ihnr verfaßten Erklärurg des Heidelberger Katehismus für den allgemeinen Gebrauch innerhalb des Gebietes der preußischen Landeskire. Nach längerer Debatte wurde dieser Antrag durch motivierte Tages- ordnung erledigt, Hierauf folgte der Bericht der Petitions- Kommission über die Petition des Evangelishen Buntes zur Wahrung der deutsh- protestantischen Interessen, betreffend die deutshe evan- gelishe Gemeinde in Rom. Die Antragsteller der Petition find Graf von Winßingerode und Genossen in Merseburg, Vorstand des Œvan- gelishen Bundes zur Wahrung deuts@-protestantisler Intereßen. Die Petition fordert eine würdige Vertretung des deutschen Protestantismus in Rom im Sinne des Erlasses des Evangelischen Ober-Kirchenraths vom 20. November 1894 zum dreihundertjährigen Geder?ktage der Geburt Gustav Adolf’'s und erklärt den Bau einer vangelischen Kirche in Rom für eine Chrensache. Der Berichterstatter, Syn. Þ, Terkinden- Duisburg befürwortete folgenten Kommissiontantrag: Geaeral- Synode wolle beschließen: „Die kirhlihe Sammlung und Versorgung der in Rom lebenden Evangelishen deutsher Zunge if kräftiger Unterstüßung werth. Mit dem Danke für das, was bierfür seit langer Zeit durch stoatliche Fürsorge geleistet worden ift, verbindet die Eeneral-Synode die Vitte an den Evangelishen Ober-Kirthenrath : a. für die Ergänzung der dort vorhandenen fkirhlihen Ein- rihtungen aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nah wie vor Sorge zu tragen ; b. dahin zu wirken, daß eine deutshe evangelishe Gemeinde zu Rom thunlich# bald in die Reihe der der preußishen Landeskirhe angeschlossenen deutschen evangelisWhen Gemeinden des Auslandes eintrete; c. zur geeignet ersheinenden Zeit darauf Bedacht zu nehmen, daß die deutsche evangelishe Gemeinde in Rom in einem auch nah außen als solches erkennbaren würdigen Gotteshaufe sh versammeln fönne." Nach eins gehender Ditkussion wurde dieser Antrag einstimmig angencmmen. Syn. Pastor Ebel-Graudenz referierte alsdann namens der Kommission über den Entwurf eines Kirchengeseßzes, betreffend die Errichtung etnes Hilfsfonds für landeskirhli&e Zwecke. Nach längerer Debatte nahm die General - Synode den Entwurf}? in folgender Fassung an: & 1. Zur Bildung eines Hilfsfonds für landesherrlihe Zwecke wird alljährlich cine Umlage von Einem Prozent der von den Mit- gliedern der evangelifchen Lantetkirhe in den älteren Landestheilen der Monarchie zu zahlenden Staatseinkommensteuer erhoben. § 2. Diefer Hilfsfonds is zu verwenten: 1) zur Gewährung ein- maliger und fortlaufender Beihilfen behufs Dotierung neuer geiftlißer Stellen, 2) ¿ur Gewährung einmaliger und forilaufender Beihilfen behufs nothwendiger Neu-, Er- weiterungs- und Umbauten von Kirchen oder Pfarrhäusern, 3) zur Deckung von Ausgaben, welche zur Durchführung tes Gefetzes vom . . ., betreffend die Anstellungsfähigkeit und Vorbildung der Geistlichen, feitens der Landeskirche zu bestreiten sind. § 3. Nur die zu den obigen Zwecken în einem Rechnungéjahre nicht verauégabten Beträge können zur Gewährung allmäbliÞ zu Hlaeider Darlehen sir de M S2 E Un 2 e zeichneten Einrichtungen an Gemeinden gegeben werden. S 4. Beihilfen und allmäßlich zu tilgende Darleken wit auf= geshobener oder unter den gängigen Zinsfuß kerabgeseßter Zinsverpflihtung dürfen nur an folhe Gemeinden gewährt werden, deren Bedürftigkeit nachgewiesen ist, und die bereits dur Umlage zur Bestreitung kirchliher Bedürfnisse erheblihz belastet find. S 5. Die Verwaltung des Fonds erfolgt durch den Evangelischer Vber-Kirchenrath nach einem von demselben unter Betheiligung des General-Synodal-Vorstandes festzustellenden Regulativ und dem in gleiher Weise jährlich festzustellenden Etat. § 6. Der Evangelische Drer-Kirchenrath wird mit Ausführung des Gesetzes beauftragt.

Urkundlich u. f. w. Gegeben u. \. w.

Syn. Trümpelmann berichtete hierauf über die Nachweisung des

Evangelischen Ober-Kirchenraths, betreffend die in der Zeit vom 1. April 1894 bis Ende März 1897 neugegründeten evangelischen: Parcchien (Kirchengemeinden) und die ‘in derselben Zeit neugè-

ründeten fundierten geistlichen Stellen, fowie über die Aufwexdungen

für dieselben. Wie der Referent ausführte, hat die Gründung der - neuen Gemeinden einen Aufwand von 9 200 000 6 exrfortert; dazu habe ter Staat 965 000 M beigetragen; als „Allerhöchstes Gnaden=- gefckenk" feien 185 090 A überwiesen worden; von Privaten, Patronen, Vereinigungen seten 5 Millionen Mark aufgebracht worden, und der Guftav Adolf-Verein sei mit 43 000 (6 betheiligt. * Die in die Zeit der Be- richterstattung fallende kirhlide Entwickelung sei großartig gewesen. In Berlin seien nicht weniger als 10 neue Gemeinden mit 23 neuen geistlihen Stellen und 13 neue Kirchen entstanden. Dafür habe Berlin aber au zwei Drittel der für das ganze Land aufgewendeten Summe verbraucht, nämli 6 860 000 4A gegen 2400 000 4, die auf die sâmmtlihen alten Provinzen fallen. Syn. Regierungs- Präsident Hegel wies im Anschluß an den Bericht darauf hin, daß es in Osflpreußfien noh viele Gemeinden von ganz abnormem Umfang und übergroßer Seelenzahl gebe. Auch in Berlin sei zwar viel geschehen, indessen bleibe noch iwmer viel zur Abhilfe des Nothstandes zu thun. Konsistorial-Präsident D. Schmidt gab unter Dank an die oberste Kirchenbehörde der Hoffnung Ausdruck, daß zur Abhilfe der noch berrichenden Nothfstände alle erforderliGen Maßnahmen getroffen werden würdea. Sodann wurde der Bericht durch Kenntnißnahme für erledigt erklärt.

Berichte von deutschen Fruchtmärkten,

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P C E E n E E E

Verlage von Friedri An! Heeren und Ukert begründet, ( worden ift, find Ah mla

F die folgenden Bände erschienen: B A Bd. 10: Scbybergson, Geschichte

Englands, Gesdiwte,

Brückner, Nussische E, : i Saalfaituna befindlichen Theile der Staatengeschihte ist Folgendes

Kür Bayern gedenkt Herr Professor Niezler reidzenden einer

melden.

die Preffe. Prag i so weit gefördert, frist dem Druck wird _ | der byzantinishen Geschichte ; ter auf dem Boden des alten byzantinischen durch verschiedene Autoren Dänemarks hat Professor

die sih #pä e SeDicht ür die Gewichte B erfte Hälfte eines fünften Bandes dru für das M an E ganz nicht angegeben werden. ) veadiGen Beschichte ist einstweilen z auf diesem S mehrere Bearbeitung Bedürfniß nach einer e nas farigo de nit als dringlich ersheinen lassen hichte von Professor Bros) in Venedig schienen gemeldeten Band ab über das ganze Werk wird Bearbeitung einer

kauft wird auf volle Dopp i Ein E Sra s) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung,

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im Laufe des Jahres fertig g s etciter G vlaemishen Geschihte aus dér Feder des Gent geht demnäbst ein erster Band in hichte von Professor Bahmarn in daß ein erster Band etwa in Jahres- werden können. verjenigen

Herrn ors Pirenne in D Rie Tobmisée Gef

Literatur.

on der „Europäischen Staatengeschichte", fdie im Z Andreas Perthes in Gotha erscheint und von det, dann von Giesebreht fortgeführt von Lampreh Brosch, Geschichte

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ins Auge Schäfer in Heidelberg ckfcrtig hergestellt, doch kann timmter Termin noch einer ausführlichen urükgestellt, da die lezten Jahre en gebraht haben, die das Bearbeitung Die englische t dem oben als er- Ein ausführliches Mente ie

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geschlossen. gela in den Druck gehen. italienishen Geschichte bis zum Tode Mihel- 8 {n drei Bänden hat Dr. Sutter in Freiburg i. B. über- über den Zeitpunkt des Erscheinens des erst aber Genaueres noch nicht angegeben werden. der Bearbeitung einer preußischen Geschichte in neun . W. Sqhulye in Halle übernommen h sche Geschichte von Professor Brückne Autors, ein Torso geworden ; ung find im Gange. | rit, Deuts Verlags-Anstalt.) Preis Stuttgart, e Verlags-Anstalt.) Acor vor Jahresfrist mit seinen beiden We

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fesselndes urseres Heimathlandes. den scharfen Beobachter einheitliche } und durh einen ihn in allen fein dichterishen Grundgedanken weit ü rung emporgebhoben. i moderne Kampf ums Dasein die glei denen der Vorzeit au verzweifelten Ringen mit dem dieser Reman is} ein Werk, welches da Spiegelbilde zeigt und dabei doch in Gegenwart und ihre Tazesinterefsen „Noric a“, das sind Nürn Nach einer Handschrift Siebente trag 3 eber in Leipzig. il schildert in diesem Buch der Frankfurter Kauf- eller den Besu, den er Anno 1518 seixem lieben Ge- erg abstattet, wobei er die Hans Sachs, Peter Bischer, Wilibald Pirckheimer kennen lernt de Maria Rosenthalerin verliert. or slebzig Jahren, als die unübertroffene Schilderung der Söhne in einer Zeit künstlerischen hihte keiner zweiten

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Roman _in vollem Maße. Lebensbild

Der Verfasser beweist darin, Heldennaturen heranreifen lassen kann, ßerordentliche Eigenschaften în ihrem Schicksal zu bethätigen haben. Kurz, s moderne Leben in getreuem seinem Werth weit über die hinausreicht. : bergishe Novellen aus alter Zeit. t des sechzehnten Jahrhunderts von August Mit dem Porträt des O In treu-

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17,50 11,60 12,30 15,00 17,75 18,46

14,60 18,09

Hafer.

14,00 13,80 14,00 15,40 13,80

14,20 14,80 13,50 14,29 13,70 14,40 15,25

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dem

verrathen, Komposition

Adam Krafft,

find auch heute noch, wie v

ischen Grun

17,65 18,00 17,80 18,50 19,70 18,40 20,40 20,30 19,50 18,20 21,09 21,00 21,58

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14,50 14,00 15,00 13,80

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15,70 19,00

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13,80 18/40

Bemertüungen

undet mitgetheilt. : eis niht vorgekommen ift;

Preis 6 A

200

115 9

vnd „Kismet“ an die Ocffentlichkeit trat, erregte sein eigenartiges Die Erwartungen, die man danach für seine weitere Entwickelung hegen durfte, rechtfertigt er mit diesem neuen Die groß angelegte Erzählung entwirft nordöstlichen

„Bilder-Atlanten" des Ql en auf die wir erst kürzlih anläßlid

Geographie der außereuropäischen d hinwiesen, ist nunmehr dur einen dritten nen „Bilder-Atlas zur Zoologie der beschreibendem Text von Professor Dr. William 2 M 50 S) erweitert worden, dsätzen bearbeitet ist. t derselbe 265 charakteristische Typen rstellung und erläutert die effselnd geshriebenen Text. tüchtigen Künstlern nah dem Leben ge-

297

Grenzgebiet die allenthalben wird der Roman dennoch straf zusammengehalten en Theilen durchdringenden großen ber die bloße Wirklichkeits|childe- daß auch der

äßlih des

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nittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berehnet. : add ra daa A P igt leßten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

eihnet und die Thiere darauf auch in Bewegung und Gebahren mit Ene tiber Wahrheit dargestellt. Der Atlas bietet ein vortreff- lihes Anschauungsmittel für den Unterricht in der Thierkunde, aber auch jeder Thierfreund wird in dem Buche eine Quelle der Belehrung und. Unterhaltung finden.

Handel und Gewerbe.

Bei den Abrechnungsstellen der Reichsbank wurden im Monat November d. F. 2072058 700 #6 abgerechnet gegen 2 092 564 900 6 im Oktober 1897, 1818 424 300 6 im November 1896, 1 773 8688 400 Á# im November 1895, 1616 005 600 A in 1894, 1506688200 A in 18983, 1 326 973 600 6 in 1892 und 1418 035 300 in 1891. Seit dem 1. Januar d. J. bis Ende November wurden 91 999 400 800 6 abgerechnet gegen 20931 716 000 F in dem gleichen Zeitabschnitt 1896.

Die Wochenübersicht der Reichsbank vom 30. November 1897 weist bei einem gesammten Kafsenbestande von 904 316 000 (1896 889 125 000, 1895 937 223 000) M der Vorwoche gegenüber eine Ab- nahme auf von 5 824000 (1896 von 14393 000, 1895 von 14 514 000) A; der Metallbestand von 879 038 090 (1896 857 673 000, 1895 902 931 000) A allein hat sich um 6535000 (1896 um 11 240 000, 1895 um 16 671 000) vermindert. Der Bestand an Wechseln von 651 308 000 (1896 684 539 000, 1895 675 548 000) hat sich um 14663000 (1896 um 20821000, 189% um 11000000) A vermehrt, und der Bestand an Lombard- forderungen von 91 698 000 (1896 110 158 000, 1895 90 929 000) ist um 7 094 000 Ce Ante R E N A 11 309 000) A angewachsen; auf diesen betden Änlagetontlen zu ist also tf Sugana von 21757 000 (1896"von 30 585 000, 1895 von 22 309 000) eingetreten. Auf passiver Seite erscheint der Vers der umlaufenden Noten mit 1 099 527 000 (1896 1 085 453 000, 189 1 148 755 000) A um 22 699 000 (1896 um 12941 000, 1895 um 31147 000) böôher als in der Vorwoche, und die fonstigen täglich fälligen Verbindlichkeiten r 4 zeigen mit 470 971 000 (1896 501 909 000, 1895 448 680 090) „G eine Abnahme um 7 687 0C0 (1896 Zunahme 4 835 000, 1895 Abnahme 22 046 000)