1897 / 287 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 06 Dec 1897 18:00:01 GMT) scan diff

R 2 4 p74 A i

Le L. E E

- weise ift Niederschlag gefallen.

viva: Herr Hoffmann; Gräfin: râulein Hiedler; Süsaune : räulein Dietri; Cbherubin: Fräulein Rothauser; Bartolo : rr Stammer; Basilio: Herr Lieban; Don Curzio: Herr hilipp; Antonio: Herr Krasa: Bärbchen: Fräulein Reiniich ; s arzelline: Fräulein Kopfka. Als Figaro gastiert Herr Hans Keller vom Stadt-Theater in Breslau; der Künstler ist eventuell als Ersa für Herrn Franz Krolop in Ausficht genommen. Kapell- meister Dr. Muvck dirigiert. L Im Königlihen Schauspielhause find.t morgen eine Auf- führung von Err} von Wildenbruch's Trauerspiel „Die Karolinger“ statt. Die Beseyung lautet: Ludwig der ‘eva err Nesper; Iudith, seine Gemahlin: Fräulein Poppe; Lothar, König von Italien: Herr Keßler; Ludwig der Deutsche: rr Ludwig ; Karl, Ludwigs und Judith's Sohn : Fräulein Lindner ; bt Wala: Herr Molenar; Bernhard von Barcelora : Herr

Ny: Hamatelliwa : Frau von Hechenburger ; Abdallah : Herr able.

Am 17. Dezember (dem Tavftage Bceetkoven's) findet der vierte Symphonie-Abend der Königlichen Kapelle unter Kapell- meister Dr. Muck's Leitung statt. Herr Edouard Misler ift ein- geladen worden, an diesem Abend das G-dur-Konzert von Beethoven zu spielen. Außerdem gelangen die' Ouvertüre zu den „Ruinen von Athen“, die Ouvertüre „Leonore II1* und die B-dur-Sytuphonie des Meisters zur Aufführung. i

Der Orgelvortrag in der Marien-Kirhe, am Mittwoch, den 8. Dezember, Mittags 12 Ukr, wird eine neue Komposition von Dienel: Variationen über den Choral „Großer Gott, wir loben di“ bringen. Ferner hen Weihnachtégesänge von Martin Blumner, Albert Bedcker und Anderen auf dem Programm. Mitwirken werden Fräulein Erna Goecriß, Fräulein Marianne te Beaulieu, der Violoncellist Petr Paul Triff und Herr Robert Schwietselmann. Der Eintritt ist frei.

Mannigfaltiges.

Der „Zentralverein für das Wobl der arbeitenden Klassen * hielt am Freitag im Herrenhause seine Jahresversammlung ab. Den Vorsig führte der Staatésekretär a. D. Dr. Herzog. An- wesend waren unter Anderen Staats-Minister Herrfurth, Gebeimer Ober-Regierungs-Rath Post aus dem Handels: Ministerium, Stadt- rath Muagdan, der Präsident der Verwaltung des Reichs-Jnvaliten- fonds Dr. Résing, Professor Albrecht von der Zentralstelle für Arbeiter - Woblfahrtseinrihtungen, Professor Böhmert - Dresden, Dr. Hensel. Leipzig, Stadtverordneter Sombart-Magdeburg, Lircktor Jessen-Berlin und Direktor Schrader-Berlin. Dem vom Vorsißenden erstatteten Bericht zufolge, zählt der Zeniralverein z. Z. 1004 Mit- glieder, und zwar 193 Bebörden, Körperschaften und Vereine, 146 Alktien- und andere Gesellshaften, 6 permanente Mitglieder und 659 persönliche Mitglieder, davon- 226 in Berlin, 425 forst in Deutsckland und 8 im Auélande. Zu den korporativen Mitgliedern gehören tas Reihs-Versiherungsamt, der Berliner Magistrat und die Aeltesten der Berliner Kaufmannschaft. Gegen das Vorjahr ift die Mitgliederzahl um 51 zurückgegangen; 59 Mitglieder sind ausgeschieden, 4 neu eingetreten Ein Aufruf zur Werbung neuer Mitglieder is zur Vertheilung gekommen, das Ergebniß der- selben lieat noch nicht vor. Eirgeuommen wurden im vergangenen Sabre 16 043 4, verausgabt 15 248 A Die Herausgabe des „Ar- beiterfreundes“ und der „Sozial-Correspordenz* erforderte 8700 4 Der biesigen Spar- und Leihgenessenshaft wurden für Einrichtung einer Lesehalle und Bibliothek 3003 4 überwiesen. Ueber die Frage der Einführung des Unterrichts in der Haushaltung und der Gesund- heitépflege wude eine Denkschrift verfaßt, die den betheiligten preußischen Ministerien überreiht worden ist. Das von dem Zentralverein erstrebte engere Zusammenwirken aller verwandten Vereine ist von der Zentral- stelle für Arbeiter. Woblfahrtéeinrihtungen eingeleitet, Weiteres soll in einer demnächst in Auésiht genommenen Konferenz berathen werden. Neu in den Vorftand wurde an Stelle des nach Elberfeld verzogenen Landschafts-Direktors Sombart der Geheime Regierungs-Rath Dr Zacher vom Reiché-Versicherungsamt gewählt. Zwei erledigte Stellen im Berliner Auëschuß bleiben zunächst unbeseßt, weil man versuWen will, hervcrcagende Industrielle für die Mitarbeit zu gewinnen. Neu in den auswärtigen Ausschuß traten Stadt-Baurath Köhn-Nürnberg und Graf Pilati-Lüneburg.

Zum Fürstbishöflihen Delegaten und Propst bei St. Hedwig :ít, wie die „Germania“ meldet, von dem Kardinal Kopp der Fürst- bishöflihe Kommissar, Geistlihe Nath Neuber ernannt worden,

Dem Srifisteler Professor Dr. Karl Frenzel wurden beute anléßlich jeines fiebzigsten Geburtstages zahlreiche

Ehrúngen zu theil. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von "SaGsen ließ durch den Wirklichen Geheimen h Dr. von Heerwart dem Jubilar das Ritterkreuz des Haus- Ordens der Wachsamkeit oder vom Weißen Falken über- reihen. Seine Hoheit der Herzog von Dae Sag und Höôwst- dessen Gemahlin, Freifrau von Heldburg, sandten Porträts mit eigen- händigen Widmungen- Die Redaltion und ter Aufsichisrath der „National-Zeitung“, deren langjähriger Mitarbeiter der Gefeierte ist, die Schiller-Stiftung und das Goethe-Museum in Weimar, der Verein „Berliner Presse“, die „Eenossenschaft deutsher Bübnenangehöriger“ u. A. ließen durch Abordnungen Glückwünsche überbringen. Zahlreih waren auch die durh die Post eingetroffenen Beglückwünschungen.

Auch der Vortragsaben d, welcher vorgestern unter Leitung von Frau Elly von Siemens zum Besten des „Wöchnerinnenheims“ in der Ausstellung für Kinderpflege und Kindererziehun (Wilbelmstraße 63) stattfand, nahm einen woblgelungenen Verlauf. Das Programm umfaßte außer einem ernst gehaltenen, interessanten Vortrage des Forschungsreisenden Hauptmanns Täanera, zu weldem Herr Goerke und Herr Dr. Ehrenreih Projektionsbilder ermöglicht hatten, noch manerlei humoristishe und musikalische Unterhaltungen. Für eine Lotterie hatten die sämmtlihen Ccmitémitglieder reihe Ge- schenke aller Art gespendet. In den Zwischenpausen forgten das von Damen der Gesellschast bediente Buffet und das Automatische Buffet sür die Bewirthung der etwa 500 erschienenen Zuhsrer, welhe auch nah dem Vortrage größtentheils nech lange ver]ammelt blieben, aufs beste. Die Ausstellung, welche täglih von 10 bis 3 Uhr gegen ein Eintrittsgeld von 50 4 geöffnet ist, wird, wie {hon wiederholt mit- ria ist, noch bis zum 8. Dezember dauern. Für die Akbendunter-

altungen sind nur noch für den 7. und 8. Dezember Billets in der Kön'glichen Seehandlung, Jägerstraße 21, zu haben.

Aus ter leizten Monats-Versammlung des Berliner Bezir ks- Vereins deutscher Ingenieure ist ein Vortrag des Professors Pfeifer über „die pEbysikalischen Grundlagen und die technische Aus- bildung moderner Trocken - Einrichtungen“ ron allgemeinem Interesse, weil er zum exsten Male nach ihrer mecehr- jährigen Erprobung über eine wichtige deutsche Er- findung berichtet, die ihre Entstehung aus. einem als fruhibar er- wiejenen Gedanken berleitet. Dieser ihr zu Grunde liegende Gedanke ergiebt sich aus dem Folgenden: Einen Gegenstand trocknen heißt das ihm im Innern oder an der Oberfläche anhaftende Wasser ¿ur Verdunstung oder Verdampfung bringen. Je trockener und wärmer die mit dem Gegenstand in Berührung gebrachte Lust ist, testo \{neller und gründliher erfolgt die Treccknung. Mit jeder Verdunstung oder Verdampfun E Gn Harter Wärme-Verlust für die Umgebung, also gegebenen Falles für die Trockenluft, verbunden. Um ein Kilo Wasser von 0 Grad auf 100 Grad Celsius zu erwärmen, bedarf es 1C0 Wärme-Einheiten; um dies Quantum Hundertgradigen Wassers aber in Dampf zu ver- wandeln, sind weitere 537 Wärme-EGinheiten nöthig. Ebenfovtel Wärme ist auch für Verdunstung der gleicen Wassermenge bei nietrigerer Temperatur erforderli. Diese 537 Wäime- Einheiten sind in dem entstehenden Dampf gebunden (latent) ; sie werden wiedergewonnen, sobald der Dampf niedergeschlagen, wieder flüssig wird. Gelingt es also, die von dem irocknenden Gegenstande weegeführte, mit Wasser- dampf beladene und gegen ihre ursprünglile Temperatur stark ab- gekühlte Luft ron dem mitgeführten Dampf durch Nieder|chlagung desselben zu befreien, so wird die latente Wärme im Condenéwasser wieder gewonnen uxrd kann zur Erwärmung neuer Treckenluft Verwendung finden. Dies is der Grund- gedanke der Dr. G. _Msöber'shen uxrd Profcssor P. Pfeifer'schen Erfindung eines verbesserten Trockenverfahrens. Selbstverständlich ist der Gedanke praktis erft dann verwertbhbar, wenn die Mittel, den Dampf aus der tamit beladenen Treckzrluft niederzusclagen, nicht kostspieliger sind, als ungünstigsten Falls der Wärme-Gewinn beträgt. Das MRechenexempel stellt \sch bei den Möller- Pfeifer’s{en Trocken-Anlagen aber derartig zu Gunsten einer beirä&tlihen Wärme- und dementsprehend Kohlen-Ersparniß, daß diese Trockcnanlagen sich scit zwet Jahren in der Zementfabrikation und in der Ziegelbereitung allgemein cinzuführen beginnen und im Augenblick® im In- und Ausland {on über fünfzig derselben in be- friedigendem Gange sind. Die qualitative Leistung dieser Anlagen ist eine so volikfommene, daß den trockuenden Ziegeln fogar das bygroskopisch gebundene Wasser entzogen wird ein bedeutender Vortheil für das natfolgende Brenren. Freilich ist dies erst ein Anfang, wenn auch ein vielver|preŒender, und es bedarf noch der Anpassung des neuen Systems an die zahlreihen, der Trocknung zu unterwerfenden Dinge. Da die praktishe Bewährung der Erfindung aber die Probe auf dig Genauig-

keit der vorangeganaeren Fesilegung der vhysikalischen Grundl. des Tredckenprozefes ist, und diese Probe stimmt, ide mit einiger Sicherheit von bereits vorhandenen, zweife!losen Erfolgen des Systems zu sprechen und die weitere Bewährurg desfelben um fo wahrschein- licher, je unanfehtktarer seine wissenshaftlihe Basis ift.

Der diesjährige Weihnachtsmarkt beginnt am 11. d. M. und dauert bis zum 27. Dezember eins{hließlich mit der Maßgabe, daß am 28. Dezember, früh 8 Uhr, sämmtlihe Buden und Verkaufs: pgrri@tungen von den betreffenden Straßen urd Pläßen fortgeschaft ein en. »

Die Bucbdruckerei Gustav Shenck Sohn, Berlin SW. 19, Jerusalemerstraße 56, hat auch für das Jahr 1898 einen praktis eingerihteten Löshkalender herstellen lassen. Bisher diente derselbe nur als Neujahré-Präfent für die Kunden der Firma. Ießt foll der Kalender einem weiteren Publikum zugänglih gemaht werden und ist zum Preise von 1 Æ käuflih. In seiner sauberen Ausftattung eignet fih derselbe als Unterlage sowohl für den Bureau- wie für den Privatschreibtis{.

Rom, 4. Dezember. Im biesigen Deutschen Künftler- verein fand heute das üblihe Vorstandêmabl statt. An dem- jelben nahmen, wie „W. T. B.* meldet, der Botsckafter Freiherr von Saurma-Jeltsch mit den Mitgliedern der Botschaft scwie der preußishe Gesandte beim päpstlihen Stubl von Bülow rnd der bayerishe Gesandte beim Quirinal, Freiherr von Tucher theil. Der Vize-Präsident Dr. Noack getahte der großen Verdienste des früheren deutscken Botschafters voa Bülow um den Verein, be- arüßte den Freiherrn von Samma-Jeltsh als Ehrenmitglied des Vereins und Ernen Förderer der Kunst und {loß mit einem Hoch auf Seine Majestät den Kaiser Wilhelm Il. Freiherr von Saurma-JIeltsch dankte, indem er der Hoffnung Ausdruck gab, daß seine Beziehungen zu der Kolonie und dem Verein stets die angenehmsten und besten bleiben würd:n. Die Worte des Botschafters wurden von den Theilnehmern an dem Feste, deren Zahl etwa 80 betrug, mit allgemeinem Beifall aufgenommen.

Nom, 5. Dezember. Seit drei Tagen wüthet,, wie dem „W. T. B.® gemeldet wird, hier und in mebreren Provinzen ein heftiger Sturm mit Regen. In Neapel herrscht seit gestern großes Unwetter : viele Schornsteine sind eingestürzt; bei Baja und auf der Rhede von Neapel haben 25 Kauffa hrteishiffe Schiffbruch erlitten. Verlust an Menschenleben ist nit zu beklagen. In mehreren Ortschafien bei Neggio di Calabria find viele Hâuser an der Küste durch Meeresstürme zersffört werden. Bei Palermo hat das Unwetter großen Schaden auf den Feldern angerihtet. Aus mebreren Orten Sardiniens wird heftiger, bereits 20 Stunden an- haltender Regen gemeldet. Auch aus Milazzo, Messina und Portici, wo die Hafenanlagen beschädigt sind, laufen Nachrichten über ftarke Stürme ein. In Sasffari haben die Felder Schaden gelitien, auh fürhtet man, daß dort Verluste an Menschenleben vorgekommen find, Die Eisenbahnverbindung zwischen Iglesias und Cagliari ist unter- brochen, ebenfo infolge der Anschwemmung die Eifenbahnverbindung ¿wishen Ancona und Porto Civitanova.

Christiania, 4. Dezember. Die hiesige Afktienbuc- druderei ist dem „W. T. B.* zufolge heute Abend dur eine Feuersbrun s vollständig zerstört worden. Der Gesammtschaden wird auf 460 0€0 Kronen geschäußt.

Nach SwHluß der Redaktion eingegangene Depeschen.

Rom, 6. Dezember. (W. T. B.) Die „Agenzia Stefani“ veröffentlicht nachfolgende Note: Jnfolge der Ab- stimmung der Kammer am Freitag, betreffend den Gejcß- entwurf über das Aufrücken in der Armee, hat das Mini- sterium angesihts der Lage heute Vormiltag dem König seine Demission überreiht. Der König hat sih vor- behalten, seinen Enishluß bekannt zu geben. Die „Agenzia Stefani“ fügt hinzu, der König werde sicherlih di Rudini mit der Neubildung des Kabinets betrauen; die Kammer werde sih heute old der Krisis vertagen.

(Forisezung des Nichtamilichen in der Ersten Beilage.)

E E T S C C E S S T NE I Ee Au O T S D; SSLIE C S T E P S Se S A T E R E E E NGE R E S E

Wetterbericht vom 6. Dezember, 8 Uhr Morgens.

eratur

Stationen. | Wind. | Wetter.

in 9 Celfius 59C.==409NR.

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Bar. auf 0 Gr. u. d. Meeres\p red. in Millim

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wolkig bededt wolkenlos ) betedt 75 illibedeckt T still|bedeckt 1|bedeckt Nebel

Belmullet . . Aberdeen . Christiansund Kopenhagen . Stotckholm . Haparanda . St. Petersbg. Moskau . . . | 776 Cork, Queens- : i e 4 OO woltig Gherbourg . | 763 bedeckt eee 1 008 bedeckt E 4 0A bedeckt ia «t 1691S 3|Nebel winemünde | 767 bededt Neufahrwasser}| 770 bedeckt Memel ..…. | 751 heiter Münster. . . | 764 bedeckt Karlsruhe . . | 765 Nebel Wiesbaden . | 765 bedeckt München . . | 7695 bedeckt

Ghemnig .. | 766 Nebel Berli 3 766 bedeckt

"E i 005 [bedeckt Breslau . . |_767 _|SO ?2[Nebel Triest... . | 762 |ONO A4sNegen

Nebersicht der Witterung.

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von Stiller.

Anfang 7 Uhr.

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lich von Schottland erschienen, übec Nordwestirland Dienstag: Weststurm verur sahend, und s{cint sich ras oft- | 7) hr. wärts auszubreiten, sodaß insbefondere für das i‘ westlihe Deutschland Mrs demnächst erwartet werden dürfte. Am böchften ist ter Luftdruck über Ost-Europa. Bei s{chwacher südlicher Luftströmung und nahezu normalen Wärmeverhältnissen ift das Wetter in Deutschland trübe urd stark neblig ; stellen-

Deutsche Seewarte Anfang 8 Übr.

Königliche Schauspiele. Dienstag: Opern- baus. 207. Vorstellung. Mozart:Cyclus. Vierter Abend: Figaro’s Hochzeit. Komische Oper in | Franz Guthery, Adolf Klein, 4 Akten von Wolfgang nach Beaumarchais, von Lorenzo Daponte. Ueber- sezung von Knigge-Vulpius: Anfang 74 Uhr.

E a El BaS Ae Ernst ager. Trauerspiel in ufzügen von Ernst von | zet Wildenbruch. Anfang 7# Uhr. A S, Lautenburg,

Mittwcch: Opernhaus. 208. Vorstellung. Mozart- E Kraaß. Cyclus. Fünfter Abend: Don Giovanni. (In y ' italienisher Sprathe.) (Donna Anna: Lehmann, Don Ane: „Herr d’Andrade, Don 2 D 0 D, l S c - r , . ee E E eporello: Herr Thoma- | 2, volksthümlihen Preisen: Die Waise von

Schauspielhaus. Liebe. Trauerspiel in 5 Aufzügen von Friedrich Anfang 7F Uhr.

Denvisches Tyeater. freunde. Anfang 74 Uhr.

Mittwoch: Zum ersten Male: Mädchentraum. | Anfang 73 Uhr. Spiel in 3 Aften von Max Bernstein,

Donnerstag: Die versunkene Glocke.

Berliner Theater. Dienstag: Faust L. Theil.

Mittwoch, Nachmittags 3 Uhr: Dornröschen., Abends 74 Uhr: Fun Behaudlung. Dcnnerstag: Faust L. Theil.

; EA Le i e eie- ¿ Eine Depression von mäß'ger Tiefe ist nordwest- e Mat O Warten, Nantüv, 12:

Mittwoch: Die Journalisten, Donnerstag: Circusleute.

Schiller - Theater. Dienstag: Vanina Vauini. Anfang 8 Uhr. Mittrooch: Zum ersten Male: Heïimg"fundc u,

onnerstag: Seimg’funden. Anfang 8 Uhr.

Theater. bein. Anfang 7} Uhr. Mittwoch: Hans Huekebein.

Amadeus Mozart. Text | Carl Waldow.)

276. Vorstellung. Die Karo- Neues Theater.

Frau Lili Werner. Anfang 7# Uhr.

277. Vorstellund: Kabale und | 29w0ood.

Dienstag:

nfang 7

(Direktion: Intendant

Burleske mit Gesang in 1

(Wallner - Theater.)

Berliner s

Lessing-Theater. Dienstag:

Donnerstag: Haus Huckebein. 1 Franz Schönfeld,

Residenz-Theater. Direktion: Theodor Brandt. / j S t Jugeud- E: H ALORE N E Verehelicht: Hr. Prem. - Licut. a. D. Woldemar matischer Scherz in 1 Aft von Ernst Hallenstein,

Theater Unter den Linden. Offenbah-Cyclus. Orpheus in der Unterwelt, Geboren: Burleske Oper in 4 Bildern von Hector Crémieux, neu bearbeitet von Eduard Jacobson. Musik von *acques Offenba. In Scene gelegt von Julius Friplhe. Dirigent: Herr Kapellmei

Thalia-Theater. (Vormals: Adolph Ernst- Ein Sommernachtstraum. Anfang Theater.); Dienstag: Bitte, recht freundlich!

Jacobson. Musik von G. Steffens. Berlin über Alles. Schwank in 3 Akten von Benno Jacobsen. Anfang 74 Uhr.

Mittwoch : Dieselbe Vorstellung.

Central-Theater. Alte Zakobstr, 30. Direktion : Rich. Sul. Dienstag: Emil Thomas, als G

Burleske R e

mit Gesang und Tanz in 6 Bildern von livs

Freund und Wilhelm Mannstädt. Mußk von Julius Einsdshofer. Anfang Uhr,

Mitiwoh und die folgenden Tage: Berliner Fahrten.

Haus Huceke-

(Jenny Groß,

Konzerte. Sing-Akademie. Dienstag, Anfang 8 Uhr:

Schiffbauerdamm 4a, / 5. | 1L, Soirée des Vöhmischen Streich-Quartetts,

Dienstag: Die E A D R E

S{wank in 3 Akten von C. Laufs In Scene geseßt von Herm.

Saal Bechstein. Dienstag, Anfang 7# Uhr: Lieder-Abend von Jda Seelig.

Mittwoch und Donnerstag: Die Logeabrüder. | E E I Ä Sonntag, den 12. Dezember, Nachmittags 3 Uhr:

Familien-Nachrichten.

Verlobt: Frl. Else Müller mit Hrn. Hauptmann Friy Blcech von Blottniy (Braunschweig). H Caroline Wolf mit Hrn. Prem.-Lieut.

acther (Elberfeld—Aachen).

Graf von Uxkull-Gyllenband mit Lucy Freifr. von Wangenheim, geb. Ahrenfeidt (Plaue). Hr. Stadtshulinspektor Dr, P. von Gizycki mit Frl. Henriette Salamonétki (Berlin). Hr. Prem.- Lieut. Ferdinand von Frankenberg» Lüttwitz mit Frl. Hela Moßner (Ulbersdorf). Ein Sohn: Hrn. Rittmeister Ernst von Bose (Merseburg). Hrn. Prem.-Lieut. von Heyden (Hamburg). Hrn. Major Staabs (Charlottenburg). Eine Tochter: Hrn. ter Korolanyi. | „, Amtsrichter Arnim (Krossen a. D.).

Gestorben: Hr. Rittmeister Charly von Koene-

Dienstag:

hr. : mann (Berlin). Hr. Rittergutsbesißer und Mittwoch: Orpheus in der Unterwelt, ) S. Â p Stedlin

rem. - Lieut. z. zel von Arnim - Berlin-Westend). Hr. Sanitäts - Rath und Stabsarzt a. D. Dr. Osfar Schaller (Charlotten- burg). Verw. Fr. General Auguste von Kefsel,

geb. von Bassewiß (Potsdam). von Benno

Hierauf :

Verantwortlicher Redakteur: Siemenroth in Berlin.

Verlag der Expedition (Scholz) in Berlin.

Druck der Norddeutf Buchdruckerei und Verlags- Anftalt Berlin a Wilhelmstraße Nr. 32,

Acht Beilagen (einschließlich Börsen-Beilage). (2056#)

der Gemeindeversammlung über die

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 287. Í

Königreich Preußen.

Ministerium des Junern.

Zweite Anweisung zur Ausführung der Land-

gemeindeordnung für die Provinz en Tau

vom 4. August 1897 (G.-S. S. 301), betreffend die Ver- fassung und Verwaltung der Landgemeinden.

A. Die Organisation der Landgemeinden.

Die Organe der Landgemeinde sind der Bürgermeister mit den ibm zur Unterstüßung und Vertretung beigegebenen Schöffen und die Gemeindeversammlung. Unter dem Bürgermeister stehen die für einzelne Dienstzweige oder Dienftverrihtungen . ernannten Gemeinde- beamten.

An Stelle der Gemeindeversammlung tritt in gewissen Fällen eine gewählte Gemeindevertretung (vergl. I).

n Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern werden in der Regel, in den kleineren Gemeinden ausnahmsweise, die Schöffen mit dem Bürgermeister und . neben diesem zu einem kollegialishen Ge- meindevorstand, Gemeinderath, vereinigt, von welchem dann bestimmte, son dem Bürgermeister allein übertragene Geschäfte zu versehen find (vergl. IIT, 4).

I. Die Gemeindeversammlung.

1) Stimmrecht:

Die Gemeindeversammlung beftebt zunä aus den stimm- berechtigten Gemeinde-Angehörigen. Welche Gemeinde- Angehörigen nah ihren persönlichen und wirtbschaftlichen Eigenschaften als ftimm- berechtigt anzusehen sind, ergiebt sih aus §S 11 bis 15 und § 16 Absatz 4.*) Außerdem sind nah § 16 e 1 bis 3 stimmberechtigt : Auswärttwohnende (Ausmärker), juristishe Personen, einschließlich des Staatsfiskus, und Gesellschaften, weile im Gemeindebezirk jeit zwei

Jahren besißen

entweder landwirthschaftlih (nit forstwirthshaftlich) genußte Grund- tüde, die eine selbständige Ackernahrung bilden oder -einer olchen gleih zu ahten sind, was dann der Fall ist, wenn auf die Grundstücke ein Jahresbetrag von mindestens 16 der vom Staate veranlagten Grundsteuer entfällt,

oder andere (au forslwirth\{aftlich genußte) Grundstücke, auf denen ein Wohnhaus, eine Fabrik oder eine andere gewerb- lihe Anlage fteht, die dem Werthe einer selbständigen Ackernahrung mindestens gleihkommen.

Um letzteres festzustellen, is zunächst der Werth einer selbst- ständigen Ackernahrung bezw. eines in der Gemarkung mit 16 A4 Grundsteuer veranlagten, landwirthshaftlih genußten Grundstücks zu erinitteln.

Der Betrag von 16 X veranlagter Grundsteuer kann für einzelne Kreise oder Kreistheile höchstens auf das Doppelte erhöht werden. Stellt der Kreisaus\{Guß einen folhen Antrag, fo ist dieser von dem Vndrath nah Anhörung der Gemeindeversammlung (Gemeinde- vertretung) mit gehöriger Begründung durch Vermittelung des Re-

jerungs-Präfidenten dem Ober-Präsidenten einzureichen, welcher den Srivas nebst einer gutachtlihen Aeußerung dem Provinzial-Landiag zur esAluuiung vorzulegen hat. /

Feder Stimmberechtigte hat der Regel nah cine Stimme (vergl. aber 2 und 3). i

Gemeindeglieder sind diejenigen Gemeindeangehörigen, welchen das Stimm- und Wahlreht und das Reht zur Bekleidung unbefoldeter Aemter in der Gemeinde zusteht.

2) Mehrfache Stimmen.

Stimmberechtigte, deren Grundbesiß im Gemeiadebezirk vom Staate zur Grund- und Gebäudesteuer mit 20 4 oder mehr veranlagt ift, haben g iunen.

50 " r " o " v

100 F e w " v - 4 F” Ebenso haben die Gewerbetreibenden der dritten Gewerbesteuerklasse wei, die der zweiten drei und die der ersten vier Stimmen 16

r. 2 Absay 3).

Auf Antrag des Kreisaus\chufses können durch Bes{chkluß des Pro- vinzial-Landtags die vorstchenden Grund- und Gebäudestéuersäße von 20, 50 und 100 M erhöht oder höchstens ¿as um die Hälfte erniedrigt werden; in gleiher Weise kann die Stimmenzahl, zu welcher die im Gesetze erwähnten Steuersäße berechtigten, um eins (d. i. auf drei, vier, fünf) erhöht werden 19 Nr. 2 Äbsaß 1 und 2). Durch eine Erhöhung der Stimmenzahl der Grundbesißer wird eine ent- \prehende Erhöhung der Stimmenzahl der Gewerbetreibenden von selbst herbeigeführt 19 Nr. 2 Absaßz 4). ; ;

Wenn der Kreisaus\huß beschließt, eine derartige Abänderung der geseßlichen Regel bei dem Provinzial-Landtag zu beantragen, fo hat der Landrath die Gemeindeversammlung über diese Abänderungs- vorshläge zu hören und durch Semen des Regierungs-Präsidenten die sämmtlihen Verhandlungen dem Ober-Präsidenten einzureichen, von welchem sie mit einer gutachtlihen Aeußerung dem Provinzial- Landtag vorzulegen sind.

Wenn einem Wohnhaus- oder Grundbesißer nach der auf ihn entfallenden Grund- und Gebäudefteuer und zugleich in seiner Eigen- schaft als Gewerbetreibender eine Mehrheit von Stimmen gebühren sollte, fo sind diese Stimmen nit zusammenzurehnen, sondern es kommt nur die größere Zahl zum Anfate. (

Vereinigt aber ein Stimmberechtigter auf vorstehende Weise méhr als ein Drittel akler Stimmen auf sih, so muß eine Herab- setzung stattfinden, welche von dem Bürgermeister herbeizuführen ist

(8 16 Nr. 3). 3) Kollektivstimmen.

Andererseits si:ht das Gesey einen Fall vor, in welchem nicht jeder Stimmberechtigte eine volle Stimme hat. Die Gemeinde- glieder, welhe nicht wegen ihres Grundbesiges, sondern aus anderen Gründen stimmberechtigt sind, sollen näwlich zusammen nicht mehr als ein Drittel der Stimmen führen, alfo höchstens halb fo viel Stimmen als die übrigen Stimwberechtigten, Uebersteigt die Anzahl der nicht angesefsenen Gemeindeglieder den dritten Theil der Ge- sammtzahl der Mitglieder der Gemeindeversammlung, fo haben die ersteren ibr Stimmrecht durch eine jenen Verhältnissen entsprechende Anzahl yon Abgeordneten auszuüben, O sie aus ihrer Mitte auf die Dauer von Tes Fahren wählen 6 Nr. 1). Die Wahl erfolgt auf Einladung und unter Leitung des Bürgermeisters.

4) Stellvertretung.

Das Stim:nreht i in der Regel persönli auszuüben. Aus- wärtswohnende (Ausmärker) köanen fich durch mänalihe Gemeinde- Nee vertreten lassen oder selbst erscheinen; weiblihe und unselbst-

ändige Personen, jaristishe Personen und Gesellschaften können nur dur Vertreter in der vom Gescße näher regen Weise ihr Stimmreht ausüben 4 18). Der B gerei ee hat im

Zweifelsfall eine durch Mehr e, a tue Ne Raa gkeit der Leg n

__*) Die ohne nähere Bezeichnung angeführten Paragraphen sind die der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891.

Berlin, Moutag, den 6. Dezember

Vertreter herbeizuführen. Eine bestimmte Form für eine fol Legitimation ift nicht vorgeschrieben. s | F

5) Lifte der StimmkereWhtigten.

Die nach Nr. 1, 1 der Anweisung, betreffend die erftmalige Bildung der Gemeindeversammlungen, Gemeindevertretungen und Ge- meindevorstände, vom 5. Oktober 1897 endgültig festgestellte Lifte der Stimmberecktigten if unter Berücksichtigung der im Laufe der Zeit eintretenden Veränderungen fortzuführen und in Gemäßheit des Z 9 Absaß 2 alljährlich im Januar zu berihtigen.

Eine Auslegung findet in Zukunft aber nur bezüglich der auf Grund des § 26 zur Wahl der Gemeindeverordneten aufgestellten Liste ftatt, da § 27 si nur auf diese, niht aber auf die durch § 9 Absaß 2 vorgeschriebene Lifte bezieht, fo daß also abgesehen von der dur die erwähnte Anweisung vom 5. Oktober 1897 bei der erften Aufftellurg der Liste angeordneten Auslegung eine solche in Gemeinden ohne Gemeindevertretung nicht zu erfolgezn hat. Ja diesen Gemeinden hängt das Recht zur Thcifnahme an der Gemeindeversammlung nicht von der Eintragung in die Gemeindegliederliste ab, fondern kann jeder

eit auf dem durch § 37 gegebenen Wege geltend gemacht werden.

ie Liste ift dagegen maßzebend für die Feststellung der Beshluß- fähigkeit der Gemeindeversammlung (vergl. 8) und dient als Wähler - liste bei den von dieser Versammlung nach den §§ 47 ff. vorzunehmenden Wahlen. Der Bürgermeister muß, namentlich vor der alljährlih im Januar erfolgenden Berichtigung, jedem Gemeindz-Angehörigen oder sonst Betheiligten 16) auf Verlangen die Einsicht in die Gemeinde- gliederkiste gestatten.

6) Vorsiß und Zusammenberufung.

Den Vorsiß in der Gemeindeversammlung führt der Dürgerieister oder der ihn vertretende Schdffe (f. 111, 2); bei Stimmengleihßeit giebt seine Stimme den Aus)chlag 59 Abjsaß 2, § 71). Er beruft die Versammlung, so oft die Geschäite es erfordern 63), leitet sie und handhabt die Sitzungtpolizei 74), Ordnungswioriges Be- nehmen eines Mitgliedes in der Verjammlung kann durh Ortsftatut (§8 6) nah Maßgabe des § 76 unter Strafe gestellt werden.

Die Art der Zusammenberufung ist die seither ortsübliche, fie kann aber auch durh Ortsftatut geregelt werden. Die Zusammen- berufung muß unter Angabe der Berathungsgegenftände und zwar, abgesehen von dringenden Fällen, fo zeitig erfolgen, daß zwishen ihr und der Sitzung zwei Tage frei bleiben. Soll also die Gemeinde- versammlung z. B. am Donnerstag zusammentreten, so ift sie hierzu am Montage einzuladen 68).

7) Sitzungen.

Die Gemeindeversammlungen soUen in der Regel nit in Wirths- häusern oder Schänken abgehalten werden 68 Abfay 4); als Zuhörer Fönnen die in § 73 Absay 3 bezeichneten Personen theilnehmen. Die Beschlüsse sind unter Angabe des Tages und der Anwesenden in ein besonderes Buch finzutragen und von dem Vorsizenden und wenigstens zwei stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung zu unterzeichnen (8 75). Der Sthriftführer braucht nicht zu den Mitgliedern der Ge- meindeversammlung zu gehören.

8) Beschlußfähigkeit,

Zur Beschlußfähigkeit der Gemeindeversammlung gehört, daß mehr als éin Drittel der in die Gemeindegliederliste 9 Absatz 2) ein- getragenen Stimmberehtiaten anwesend sind 70 Absaß 1). Bei jeder Einladung is ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Nicht - ersheinenden sich den Beschlüffen der Erscheinenden zu unterwerfen haben. Erfolgt wegen Beschlußunfähigkeirt der Versammlung die Vorladung zu einer neuen Versammlung, so kommt es dann auf die aen der Erscheinenden nickcht weiter an; hierauf ift bei der zweiten

inladung hinzuweisen (Absaß 3 und 4 a. a. O.)

9) Geschäftskreis.

Die Gemeinteversammlung hat über alle Gemeindeangelegen- beiten zu beschließen, soweit diefe niht auëdrücklich dur Geseß dem Bürgermeister (Gemeinderath) überwiesen sind. Ueber andere als Gemeindeangelegenheiten darf die Gemeindeversammlung nur berathen, soweit sie durch Gese oder Auftrag der Aufsichtsbehörde dazu berufen

ist: 66). 11. Die Gewmeindevertretung. 1) Einführung der Gemeindevertretung.

Beträgt die Zahl der Stimmberctigten mehr als 40, fo tritt an die Stelle der Gemeindeversammlung eine Gemeindevertretung. JFhre Wahl if erforderlichenfalls von Auffihtswegen sofort zu veranlassen, sobald die im Januar berichtigte Liste (siehe oben T, 5) mehr als 40 Stimmberechtigte nahweist. Bei geringerer Zahl kann die Bildung einer Gemeindevertretung durch Ortsstatut eingeführt oder im öôffentlihen Interesse durch den Kreisausschuß @ngeordnet werden 20 Abs. 1 und 2).

9) Liste der Gemeindeglieder und sonstigen Stimmberechtigten ; Wählerliste.

Die nach Nr. 11, 1 der Anweisung, betreffend die erstmalige Bildung der Gemeindeversammlungen, Gemeindevertretungen und Ge- meindevorstände, vom 5. Oktober 1897 endgültig E Liste der Gemeindeglieder und sonstigen Stimmberechtigten i unter Berück-

zuführen und gemäß § 9 Ab}. 2 alljährlich im Januar zu berich- tigen. Die auf Grund diefer Liste nah 26 aufgestellte Wählerlist e ist sodann alljährlih gemäß § 27 in der Zeit vom 15. bis 30. Januar (fünfzehn Tage lang) öffentlich auszulegen.

3) Zusammenfeßung der Gemeindevertretung; Wahl der Gemeinde- verordneten.

Fn Gemeinden ohne kollegialishen Gemeindevorstand (Gemeinde- rath) bestebt die Gemeindevertretung außer dem Bürgermeister und den Schöffen aus Gemeindeverordneten, welhe von den Stimm- berechtigten auf sechs Jahre gewählt werden. Die ‘Zahl der Ge- meindeverordneten beträgt in folhen Gemeinden das Dreifache der Zuerstgenannten (Bürgermeister und Schöffen), kann aber dur Statut auf 12, 15, 18, 21 oder 24 erhöht werden (8 20 Abf. 3). In Ge- meinden mit kollegialishem Gemeindevorstand (Gemeinderath) besteht die Gemeindevertretung außzr dem Bürgermeister oder seinem Stell- vertreter (Beigeordneten) nur aus gewählten Gemeindeverordneten, und zwar aus 12 in Gemeinden mit 2500 und weniger Einwohnecn, aus 18 in den größeren Gemeinden. Durch Ortsftatut kann deren Zahl von 12 auf 15 oder 18, von 18 auf 21 oder 24 erhöht werden. Eine Erhöhung der Zahl der Gemeindeverordneten wird zweckmäßiger- weise nur in denjenigen Gemeinden in Anregung zu bringen fein, bet denen umfangre’:he kommunale Aufgaben zu löjen sind, oder ein größeres Gemeindevermögen zu verwalten ift.

Nicht wählbar sind die in § 24 bezeichneten Personen.

Die Wahl erfolgt nah dem ODreiklassensystem gemäß § 20, wo- nah jeder Stimmberechtigte in seiner Abtheilung eine Stimme hat und jede Abtheilung ein Drittel der Gemeindeverordneten wählt, ohne an die Me es der Abtheilung gebunden zu fein. Mindestens zwei Drittel aller Mitglieder der Gemeindevertretung müssen An- esessene odcr Vertreter von Angefessenen sein; die hiernach zulässige Bah von Nichtangesessenen wird auf die drei Abtheilungen nah Paß- abe des § 23 möglichst glei vertheilt. Die Wahlen erfolgen auf {echs Fahre; alle zwei Jahre sheidet ein Drittel der Gewählten aus

sihtigung der im Laufe A 2 eintretenden Veränderungen fort-

1D7T.

und wird durch Neuwahlen ergänzt; die näherea Bestimmungen über die Wablen sind in §8 25 bis 35 enthalten.

Was die Wahl nah Wakblbezirken betrifft, so ift zu beahten, daß die Bildung der leßteren fich auf alle oder einzelne der drei Ab- theilungen erstreckŒen kann, jedoch immer nur für solche Abtheilungen zulässig ift, welhe mehr als 500 Wähler umfassen 21 Abf. 1).

4) Beschlußfähigkeit, Vorsitz, Siyungen, Geschäftskreis. L

Die Gemeindevertretung ift beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend siad 10 Abî. 2). Unentschaldigtes Ausbleiben kann durch Ortsftatut nah Maßgabe der Vorschriften in 8 76 unter Strafe gestellt werder.

Im übrigen kommen in Betreff des Vorsites, der Zusammen- berufung, der Abhaltung der Sißungen und des Geschäftskreises die für die Gemeindeversammlung gegebenen Bestimmungen zur An- wendung (f. oben 1). Nur muß der Gemeinderath, wo €in \foler (S S f "s Sitzungen der Gemeindevertretung eingeladen werden

IIL. Der Bürgermeister und die sonstigen Gemeinde- beamten. 1) Wabl des Bürzermeifters; Geschäftskreis.

Der Bürgermeister wird von der Gemeindeversammlung (Gemeinde- vertretung), îin Gemeinden mit fkollegialishem Gemeindevorstand (vergl. 4) von diesem und der Gemeindevertretung in gemeinsamer Sitzung in der Regel aus der Mitte der Gemeindeglieder und auf aht Jahre gewählt 46 Absay 1 und 3). Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel nach näherer Bestimmung der §S§ 46 bis 54. Der Gewählte bedarf sowohl bei der ersten Wahl als bei einer Wieder- wahl der Bestätigung durch den Landrath, welhe nur unter Zu- stimmung des Krei2ausshusses versagt werden kann (S 59).

Es ift, erforderlichenfalls von Aussichtswegen, darauf zu halten, - daß rechtzeitig vor Ablauf der Wahlperiode die Neuwahl vorgenommen und deren Bestätigung herbeigeführt wird, da nah Ablauf der Wakhl- periode die Amtseigenschaft des früheren Bürgermeisters nicht mehr besteht, Amtshandlungen deshalb nicht mehr von ihm, sondern nur von seinem Stellvertreter vorgenommen werden können. i

Der Bürgermeister führt die laufende Verwaltung der Gemeinde und handhabt die Ortspolizei; der Kreis seiner Geschäfte ift haupt- sählih in den §8 59 und 63 bestimmt.

2) Der Bürgermeister als Verwalter der Ortépolizei; gemein schaftlide Ortspolizeibezirke.

Der Bürgermeister verwaltet wie bisher und in dem seitherigen Umfange die Ortspolizet mit dem Unterschiede, daß Landgemeinden und felbständige Gutsbezirke nah Maßgabe des § 64 zu einem gemein- schaftlichen Ortspolizeibezirk vereinigt werden können, in welchem dann die Ortspolizei von dem hiermit beauftragten Bürgermeister (Guts- vorsteher), bezw. seinem gefeßlihen Stellvertreter, allein geführt wird, während die anderen betbeiligten Bürgermeister (Gutsvorsteher) nur zu vorläufigen polizeilichen Anordnungen in besonderen Fällen befugt und verpflichtet sind. In einem solchen Bezirke hat also insbefondere nur der die Ortspolizeiverwaltung führende Blicgermeilies (Guts- vorsteher), in dem den Ortspolizeibehörden geseßlich eingeräumten Umfange, die Befugniß zum Erlasse von Polizeiverordnungen, zum Erlasse von polizeilihen Verfügungen, zur Anwendung polizeilicher Zwangsmittel und zum Erlasse polizeilicher S wegen Üebertretungen, wie dies in den im Regierungsbezirk Cafsel als gemeinschaftlihe Ortspolizeibezirke fortbestehenden Bürgermeisterei- bezirken hon seither der Fall war.

3) Schöffen.

Dem Bürgermeister stehen zu seiner Unterstüßung und Vertretung die Schöffen zur Seite, deren Zhl in der Regel zwei beträgt, aber durch Ortsftatut bis auf sechs vermehrt werden kann. Dabei ift zu berüdcksichtigen, daß eine Erhöhung der g! der Schöffen auch eine entsprehende Vermehrung der Zahl der emeindeverordneten bedingt. Beträgt die Zahl der Schöffen nur zwei, so ist. noh ein \tell- vertretender Schôffe zu wählen. Die Schöffen werden auf sechs Fahre gewählt; wegen der Wählbarkeit, der Wahl und der Bestätigung elten im übrigen die in Betreff des Bürgermeisters gegebenen Bes ffimmaazen; nur bedürfen die Schöffen der Bestätigung dann nicht, wenn sie zu einem fkollegialishen Gemeindevorstand vereinigt sind (8 45 Absatz 2 und 3, §§ 46—956). j j

Die Vertretung des Bürgermeisters erfolgt dur die Schöffen in der von der Aufsichtsbehörde festgeseßten Reihenfolge, in Gemeinden mit Gemeinderath durch den Beigeordneten 45 Absay 2 und 5). Die Ausführung der Gemeindebeshlüsse über die Benußung des Ges meindevermögens hat der DAUane nes zuvor mit den Schöffen zu berathen (§8 71, 59 Absay 4 Nr. 3).

4) Kollegialisher Gemeindevorstand (Gemeinderath).

In den Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern (nah der lezten allgemeinen Volkszählung) ist, falls von dieser Einrichtung niht nah Maßgabe des § 45 Absay 5 Abstand genommen wird, als Stellvertreter des Bürgermeisters ein Beigeordneter zu wählen und ein kollegialisher Gemeindevorstand (Gemeinderath) zu bilden, zu welchen in Gemeinden mit niht mehr als 2500 Einwohnern drei Schöffen, in den größeren Gemeinden fünf Schöffen gehören.

Der Bürgermeister steht zwar auch in den Gemeinden mit einem follegialishen Gemeindevorstand an der Spiße der Verwaltung, ist die Obrigkeit der Gemeinde und beaufsichtigt und führt deren Ver- waltung (§8 45 Absatz 1, § 59 Absayß 1, § 61 Absay 1); er kann aber in gewissen durch das Gesey (vergl. § 45 Absay 7) und nament- lih in § 60 Absay 1 bestimmt begrenzten Angelegenheiten nicht allein entscheiden, sondern muß einen Beschluß des Gemeinderaths herbeiführen und is dann, falls ex den Beschluß nicht beanstandet 112) oder dessen Ausführung niht ausseßt 60 Absatz 5), an diesen gebunden. :

Neber das Verfahren des Gemeinderaths trifft § 59 Absatz 2—d und § 61 Absayz 2 die näheren Bestimmungen.

Die Bildung eines kollegialishen Gemeindevorstandes kann au in Gemeinden mit 500 und weniger Einwohnern im Wege des Orts- statuts 6) erfolgen. Eine solhe Ausnahme von der geseßlichen Regel wird aber nur dann gere{tfertigt sein, wenn hierfür besondere, in den Verhältnissen der einzelnen Gemeinde begründete Umstände vorliegen. Ob dies der Fall ift, hat zunächst die Gemeinde selbst bei der Beschlußfassung über das Ortsstatut, sodann aber au der Kreiss aus\huß vor Ertheilung der nah § 6 Abfay 2 erforderlichen Ges nehmigung des Ortéstatuts zu prüfen.

5) Ehbrenamilihe Stellung.

Das Amt des Bürgermeisters, der Schöffen und des Bei- geordneten ist ein Ehrenanmt, tür das keine Besoldun gewährt wird. Der Bürgermeister und der Beigeordnete haben de1 Erfaß ihrer baaren Auslagen und die Gewährung einer mit ihrer Mühewaltung in billigem Verhältniß stehenden Entschädigung zu beanspruhen. Den SPöfen kommt in der Regel nur der Ersay tkrer baaren Auslagen

zu (F 57). : 6) Besoldete Bürgermeister. In Gemeinden mit mehr als 1200 Einwohnern kann die Ge- meindevertretung die Anstellung cincs besoldeten Bürgermeisters be«

schließen, dessen Wahl auf zwölf Jahre erfolgt und nicht auf die Ge- meindeglieder beschränkt is 46 Absay 2). Die Anwendung dieser Bestimmung wird si, da dem Amte des Bürgermeisters der