1897 / 295 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 Dec 1897 18:00:01 GMT) scan diff

über die er durch Abtretung, Verzicht u. \. w. verfügen kann. Soll die Bauforderung abgetreten werden, so muß die Eintragung des betreffenden Gläubigers im Grundbuche nahgeholt werden 1154 Absaß 3 des B.G.B.). Eu

Den Baugläuvbigern soll, wie hon zu § 7 hervorgehoben ist, ein Vorrecht nur insoweit zustehen, als fie Vergütung für ihre in das Grundstück verwendeten Leistungen zu beanspruchen haben. Der § 11 spriht diesen Grundsaß für den Fall aus, daß der Werk- oder Dienst- vertrag nicht vollständig erfüllt ift. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Geseßbuhs find die im Falle theilweiser Erfüllung dem Donner zustehenden Ansprühe je nach den Umständen, ins- besondere je nahdem den einen oder den anderen Theil ein Verschulden an dem Ausbleiben der vollftändigen Erfüllung trifft, verschieden. Neben den allgemein für gegenfeitige Verträge maßgebenden Grund- säßen kommen für den Werk- und Dienstvertrag noch die besonderen Bestimmungen der 88 615 bis 617, SS 628, 634 bis 636, S8 642, 645, 649 des B.G.B. in Betracht. Bei der Vorschrift des § 11 handelt es fich darum, für den Sicherungsanspruh der Baugläubiger eine Grenze zu finden, welhe si ledigli nah dem verbältnifimäßigen Werthe der thatsächlichen Leistung ohne Nücksiht auf den Eirfluß \chuldbaren Berhaltens des einen oder des anderen Theiles rihtet. Der Entwurf {ließt sh daher in § 11 an die im B.G.B. (88 323, 472) für den Fall, daß von keinem Theile die theilweise Unmöglichkeit der Erfüllung zu vertreten is, getroffenen Bestimmungen an. Durch § 11 wird nur der Hôöchstbetrag des Anspruchs des Baugläubigers auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Grundstücke bestimmt ; ift die ihm nah den Vorschriften des Vürgerlihen Geseßbuchs zustchende per- \önlihe Forderung geringer, was im Falle schuldbaren Verhaltens des Baugläubigers eintreten kann, fo ift nur dieser geringere Anspruch maßgebend, weil die Bauhypothe? nur eine Sicherungsbypothek ift und

daher das Bestehen eines persönlichen Anspruchs vorausseßt. Jst der Anspruch, welhen das Bürgerliche Gescßbuchz dem Baugläubiger ge- währt, böher, so wird felbfiverständlich durch die im § 11 bestimmte Beschränkung der dinglihen Sicherung die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen den persönli Verpflichteten nicht ausges{chlofsen.

Um in Gemäßhcit des § 11 den Vetrag zu ermitteln, in dessen Höhe der Baugläubiger Sicherheit für [Nar Borten verlangen kann, bedarf es nicht der ziffermäßigen Feststellung des Werthes der ver- einbarten Leistung einerseits und der wirklih in das Grundftück ver- verwendeten Leistung andererseits, vielmehr genügt es zu wifsen, in roelchem Verbältnif\ die beiden Werthe zu einander stehen. Hat ¿. B. der Baualäubiger das Einseßen der Fenster übernommen und die Hälfte der Fenster geliefert, so ist, falls die verschiedenen Fenster aleihwerthig find, einfa die Hälfte der vereinbarten Vergütung maßgebend, ohne daß es einer Schäßung des angemefsenen Werthes der Fenfter bedürfte.

Die Aufstellung der im § 11 vorgesehenen Verbältnißrechnung hat zu erfolgen, sobald eine Geliendmachung der Ansprüche aus der Bau- bypotbek in Frage kommt, also insbesondere im Falle der Zwangs- verfteigerung. Bei der Anmeldung der Bauforderung und der Ein- tragung der Bauhypothek bleibt dabingestellt, ob nach § 11 eine Minderung des angemeldeten Betrages stattzufinden hat. Der Bau- gläubiger braucht daher, um die für die Wirksamkeit der Anmeldung exforderliche einstweilige Verfügung zu erwirken, niht darzuthun, daß und in welchem Umfange seine Leistungen in den Bau verwendet sind und in welchem Verhältnisse der Werth der wirklichen Leiftung zu dem Werth der vereinbarten Leistung teht. Wollte man bereits zur Anmeldung diesen Nahweis vom Baugläubiger verlangen, so würde ibm die Innehaltung der Ra zu sehr erschwert werden.

Die Höbe der Bauforderungen bestimmt sich im allgemeinen nach der mit vem Eigenthüwer oder für dessen Nechnung mit dem Dritten vereinbarten Vergütung. Die Vereinbarung kann jedoch hin- sichtlich der Theilnahme an der Bauhypothek niht in allen Fällen maßgebend fein, weil sonst Kolufionen zwischen dem Eigenthümer und einem Baugläubiger zum Nachtheile der übrigen Baugläubiger oder anderer Hypothekengläubiger möglich wären. Andererseits darf im Hinblick auf die Schwierigkeit, den angemefsenen Preis festzustellen, nicht ohne weiteres eine Anfehtung der Höhe des vereinbarten Preises wegen Unangewessenheit zugelassen werden, wenn niht Anlaß zur Er- bebung zahlreiher Rechts\treitigkeiten gegeben werden soll. Der Ent- wurf läßt deshalb eine Anfehtung nur dann zu, wenn die Un- angemefsenbeit des vereinbarten Preifes eine offenbare ift, wenn vâmli dieser den üblichen Preis (vergl. § 632 Abfsaß 2 des B.G.B.) um mehr als zwanzig Prozent übersteigt. Die Anfehtung des ver- einbarten Preises steht jedem Betheiligten zu, d. b. jedem, der ein rechtlies Interefse an der Herabseßung der geltend gemahten Bau- forderung Lat. dem Eigenthümer des Grundftücks, wie den übrigen Baugläubigern oder den sonst A ano oi dinglih Berechtigten.

Da der Bauvermerk den Rang der Baubypothek bestimmt 15 des Entw.), uen er so lange eingetragen bleiben, als noch ein Theil der Bauk; ypothek eingetragen ift. Erst mit der vollständigen Löschung der Baubypothek i zugleich auch von Amtswegen der Bauvermerk zu lösen (Abfaß 1).

Aus § 10 Abs. 2 folgt, daß der Wegfall der Bauforderung eines einzelnen Gläubigers diesen berechtigt, die Löschung des seiner For- derung entsprehenden Theiles der Bauhypothek zu bewilligen. Eine Löschungsbewilligung ist niht erforderlich, sofern eine rechtskräftige Entscheidung vorgelegt wird, durch welche die einstweilige Verfügung, die die Grundlage der Anmeldung bildete, aufgehoben wird (Abs. 4).

Da es ih bei der Baubypothek um eine Hypothek von aus- nahmsweiser Bedeutung handelt, die aus\{hließlich zur Siherung von Bauforderungen dienen soll, nicht dagegen um eine VerkehréHhypothek, so soll weder eine Eigenthümerhypothek oder Eigenthümergrundshuld an die Stelle der Baubypothek treten, noch deren Umwandlung in eine O Hypothek oder in eine Grundschuld (58 1186, 1198 des B.G.B.) oder der Ersaß der Bauforderung durch eine andere Forderung 1180 des B.G.B.) zugelafien sein; auch zur Sicherung des dem persönlichen Schuldner nah § 1164 des B.G.B. zuftehenden Erfaßzanspruchs soll die Bauhypothek nicht dienen (Abf. 2). Ist die Bauhypothek erloschen, fo erfolgt ihre Löshung auf Antrag. Der Antrag i} durch eine Löshungsbewilligung oder durch den Natweis des Erlöschens zu begründen f§§ 13, 22 der Grundbuchordnung).

___Erlischt die Bauerlaubniß nah dem Beginne des Baues, so ift eine alsbaldige Geltendmachung der Ansprüche der Baugläubiger er- forderlich. G8 geht niht an. daß die Bauk ypothek dauernd einer Bejeitigung des unfertigen Baues hindernd im Wege fteht. Die Baugläubiger müssen daher innerhalb einer Frist von drei Jahren zu Maßregeln der Zwangévollstreckung übergehen, falls niht {on von anderer Seite ein Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt wird. Mit Ablauf der drei Jahre erlischt die Baubypothek uud wird von Amts- wegen gelöst, auch wenn zur Zeit des Ablaufs ein Vollftreckungs- verfahren anbängig ist. Im leyteren Falle wird die Bavhypothek jedoch troß der Löshung für dieses Verfahren noch als fortbeftehend angesehen (Absatz 3).

S8S 14 bis 16.

Die Bauhypothek dient zur gleichmäßigen Sicherung aller Bau- gläubiger, deren Forderungen bei der Eintragung berüdckfihtigt sind. in Anlaß, einzelne vor anderen zu bevorzugen, ift niht gegeben

(S 14 das Rangverhältniß der Baubypothek zu auderen, dasselbe Grundftück belastenden Rechten anlangt, so bat der Bauvermerk im Berhältnifse zur Baubypothek eine ähnliche Bedeutung wie die Vor- merlung zur Sicherung des Anspruhs auf Einräumung eines Hypo- théfenrechts. Gs if daher im Anschluß an die für Vormerkung E Vorschrift in § 883 Absay 3 des B.G.B. zunächst grund- äßlih bestimmt, daß für den Rang der Bauhypothek die Eintragung des Bauvermerks maßgebend sein foll 15 Say 1). i Die Bauhbypothek geht also allen nach dem Bauvermerk ein- geen Rechten vor. Für ihr Verhältniß zu den v oreingetragenen echten aber kann es bei jenem Grundfage nit verbleiben. Es bedarf besonderer Ausnahmebestimmungen, durch welche der Grundgedanke des

braht wird. Die Art, in welcher dieses Vorreht verwirklicht wird, verschieden, je nahdem es zur Zwangsversteigerung oder zur Zwangs- verwaltung kommt.

1) Im Falle der Zwangsversteigerung gebührt der Bau- bypothek der Uebersbuß des Meistgebots über den eingetragenen Bau- stellenwerth. Der Erlös wird daher bis zum Betrage des Baustellen- werthes nah den allgemeinen Regeln der Rangordnung 15 Absaß 1 Say 1) vertheilt; aus einem Mehbrbetrage werden zunächst die Bau- gläubiger befriedigt und zwar nah dem Verhältniß ihrer Forderungen, wenn er zur vollen Befriedigung nicht hinreicht L 14).

Dieses Vorrecht auf den Ueberschuß is auch bei der Feststellung des geringften Gebots zu berüdsihtigen. Betreibt ein Baugläubiger die Zwangéversteigerung, so ift das geringste Gebot niht höher als der Baustellenwerth anzuseßen, Zub wenn die voreingetragenen Rechte nicht dadurch gedeckt sein follten. Jst ein voreingetragener Gläubiger, dessen Forderung ganz oder zum theil innerhalb des Baustellenwerths z2 stehen founmt, betreibender Gläubiger, so wird die Bauk ypothek bei der Feststellung des geringften Gebots nicht berüdfihtigt. Dagegen ist die Bauhypothek in das geringste Gebot mit aufzurehmen, wenn der betreibende Gläubiger mit seiner Focderung ganz außerhalb des Bauftellenwerthes steht, da jener alsdann erft hinter der Baubypothek Befriedigung zu erwarten hat.

Befindet \sich unter den voreingetragenen Rechten ein niht auf Faitun eines Kapitals gerichtetes Recht, so ist dieses Necht bei der

estftellung des geringsten Gebots mit dem nah § 51 des Geseßes vom 24. März 1897 über die Zwangsversteigerung und die Zwangs- verwaltung festgestellten Kapitalbetrage zum Ansatz zu bringen. Kommt der Betrag ganz innerhalb des Baustellenwerths zu stehen, so wird das Richt voll bei Feststellung des geringsten Geboies berüdsihtigt und bleibt nach § 52 Abs. 1 des angeführten Gesetzes troß des Zu- {lags beftehen. Fällt der Betrag ganz außerhalb des Baustellen- werthes, so wird das Recht nicht berücksichtigt und erlis@t infolge dessen durch den Zuschlag 52 a. a. O.). Die gleihe Folge muß eintreten, wenn jener Betrag noch theilweise innerhalb des Baustellen- werthes liegt, weil ein Fortbestehen des Rechtes unter Beschränkurg auf Höbe eines bestimmten Geldbetrages seiner Natur nah nicht möglich ist. Der bei der Feststellung des geringsten Gebotes zu be- rüdsihtigende Theilbetrag des Kapitals ift also in diesem Falle vom Ersteher zu zahlen 51 a. a. O.), und diese Zahlung wird zur Be- rihtigung des dem Berechtigten zustehenden Ersaßanspruhs 92 a. a. D.) verwendet.

Das den Baugläubigern eingeräumte beschränkte Vorreckcht be- steht nur im Verhältnisse zu den voreingetragenen Rechten; die nah § 10 Nr. 1 und 3 des Geseßes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsberwaltung vor allen eingetragenen Rechten zu befriedigenden Ansprühe auf Ersay der Auslagen eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers und auf Entrichtung der öffentliGen Lasten des Grundstücks Nr. 2, betr. den Liedlohn, kommt bei Gebäudegrundstücken nicht in Betracht werden durch die Vorschriften des § 15 ni@t berührt ; sollten sie ausnahmsweise einmal den Betrag des Baustellenwerths übersteigen, fo würde auch der Ueberschuß über diesen Werth zunächst und vor den Baugläubigern zu ihrer Befriedigung zu verwenden sein.

2) Im Falle der Zwangsverwaltung fkomwen die Ueberschüffe der Nußungen des Grundstüns über die Ausçaben der Verwaltung und die Koften des Verfahrens zur Vertheilung 155 des Eeseßes über die Zwangéversteigerung und die Zwangöverwaltung). Soweit diese Ueberschüffe einen Fahreszins des Baustellenwerths von 4 9/0, berechnet für die Dauer der Zwangëêverwaltung bis zur Vertheilung, nicht übersteigen, verbleibt es hinsichtlich der Vertheilung dersel en bei den gewöhnlihen Regeln. Die Bauhypothek, bei welcher gemäß 8 7 Absaß 2 des Entwurfs laufende Beträge wiederkehrender Leistungen nicht vorkommen, bleibt also bei der B un- berücfsichtigt, sofern der Baugläubiger nit etwa als betreibender Gläubiger in der fünften Klafse zu befriedigen ist 155 Absay 2 des Gesetzes, betreffend die Zwangsversteigerung und die Zwangs- rerwaltung). Soweit dagegen die Uebershüsse den bezeihneten Zins- betrag übersteigen, sind fie zur Tilgung der Bauforderung zu ver- wenden, vorbehaltlich einer vorgängigen Befriedigung der in § 10 Nr. 1, 3 des Gesehes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs- verwaltung bezeihneten Ansprüche (Ausgaben des die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers, öffentliche Lasten). l)

Der § 16 regelt die dem Baugeldgeber eingeräumte Sonder- stellung. Um die Beschaffung von Baugelderbypotheken troß der Ge- währung eines Vorrcchts an die Baugläubiger zu ermöglichen, ist von mehreren Seiten vorgeschlagen worden, daß das Vorrecht der Bau- gläubiger infoweit auf den Baugeldgeber übergehen folle, als die von ihm hergegebenen Gelder in den Bau verwendet worden sind. Durch diesen Vorschlag wird aber den Baugeldgebern genügende Sicherheit nicht gewährt, weil die Baugelder zur Deckung der gesammtea Unkosten des Baues nicht ausreichen, fondern in der Regel nur zwei Drittel derselben ausmachen; die Baugeldgeber würden daher nach diesem Vorshlage nur für einen Lheil ihrer Forderung gesichert fein.) Ein Anlaß, die Rechte der Baugeldgeber auch in dem Falle zu s{chmälern, daß naGweislih das ganze Baugelddarlehn in den Bau verwendet ift, liegt nit vor. Der Entwurf giebt daher den Baugeldgebern ein Vorrecht vor den Bau- Lie La soweit das Baugeld zu deren Befriedigung verwendet ift.

ür das Rangverhältniß der Bauhypothek zur Baugelte-hypothek tritt an die Stelle des Baustellenwerthes der im § 16 bezeichnete erhöhte Betrag. Die Erhöhung des Baustellenweuths kommt nur der Baugelderhypothek zu Gute, niht auch anderen voreingetragenen Rechten.?) Dadurch, daß der Baugeldgeber nah erfolgter Eintragung

_1) Die Art der Vertheilung der für ein Jahr erzielten Ueber- hüsse veranshaulicht folgendes Beispiel : Baustellenwerth 100 000 4, Jahreêzins zu 4 ®/ also 4000 4, voreingetragene Hypotheken 200 000 4, verzinslih zu 5 9%, Jahres- zins also 10 000 4, Ansprüche aus § 10 Nr. 1, 3 a. a. O. 2000 Æ, Betrag der erzielten Uebershüsse 12 000 4 Alédann werden die An- sprüche aus § 10 Nr. 1, 3 voll mit 2000 „4 befriedigt, der Rest des Jahreszinses des Baustellenwerthes von noch 2000 #4 wird zur theilweisen Tilgung der Zinsen der voreingetragenen Hypotbeken ver- wandt. Die verbleibenden 8000 4 dienen zur Befriedigung der Bau- gläubiger. Wird die Zwangsverwaltung durch einen Baugläubiger be- aen, fo S dessen Kosten aus ihnen vorweg zu befriedigen 12 L 1 ag D) / - 2) Wenn auf einem Grundstück, dessen Baustellenwerth von 100 000 6 durch eine Hypothek für rückständiges Kaufgeld in An- spruch genommen wird, ein Gebäude auf eort wird, welches 150 000 4 kostet, so würden, wenn das ganze Baugeld von 100000 Æ zur Bezablung von Bauhandwerkern verwendet wird, ncch 50 000 4 Forderungen der Handwerker u, st. w, übrig bleiben, welhe mit dem Baugeldgeber gleihberechtigt wären ; der Baugeldgeber würde also nur auf F des Theiles des Erlôses, welcher den Werth der Baustelle über- steigt, Anspruch machen können und in allen den Fällen einen Ausfall erleiden, in welchen tei der Subhastation nicht ein den vollen Betrag der Baukosten deckendes Gebot abgegeben wird; werden z. B. 220 000 Æ geboten, so würde nah dem geltenden Recht der Bau- geldgeber voll befriedigt werden, weil ihm nur 100 000 Æ vorgehen und er aus dem Reft von 120 000 (A vorzugéweise zu befriedigen ift; nah dem in Rede stehenden Vorschlage würde er aber, obwohl das Baugeld vollständig in den Bau verwendet ift, nur 80000 A er- halten, weil der Rest von 120 000 (4 im Verbältniß von 2 zu 1 auf ihn und die Banugläubiger zu vertheilen wäre. 3) Betragen z. B. der Baustellenwerth 100 000 4, die Baugelder- hypothek 140 0C0 M, die Zahlungen auf Wauforderungen aus den Baugeldern 100 000 4 und eine vor der Baugelderhypothek eingetragene Hypothek für das Restkaufgeld, vor welcher der ersteren der Vorrang eingeräumt ift, 150 000 4, fo geht die Baugelderhypoöthek der Bau- bypothek in vollem Umfange vor, da sie mit 140000 46 innerhalb der fich auf 209 000 4 belaufenten Summe des Baustellenwerths und der Zahlungen steht. Für das Verhältniß des Resikaufgeldes zur Baukhypothbek if aber niht der Betrag von 200 000 #4, sondern ledig-

wird 15 Saß 1), einem anderen Rechte, etwa dem früher vor der E E N gig ven e tvcgpo s E Lebe A dis raumîi, wird der Kang der Daudbyp 7 n ver Absay 5 des B.G.B). (9.00 er Rang der Baugelderhypotbek soll dur alle Zahlungen ver, bessert werden, welWe von dem Baugeldgeber in Anrehnung auf die Baugelder zum Zwecke der Tilgung einer Bauforderung geleistet sind Das Recht, derartige Zahlungen in Anrehnung auf die zugesagten Baugelder zu leisten, kann im Baugeldervertrage ausbedungen werden kann aber auch aus späteren Rechtsgeshäften, insbesondere einer An; weisung seitens des Baugeldnehmers oder einer Rechte aus dem Baugeldervertrage an einen Baugläubiger hervor, gehen. Eine Folge des Entwurfs wird es sein, daß die Baugeld- geber si regelmäßig das Recht der unmittelbaren Zahlung an Bay- gläubiger ausbedingen werden. Denn sie müssen, wenn fie den Vor, rang in Anspruch nehmen wollen, den Nachweis führen, daß ihre ahlung zum Zwecke der Tilgung einer Bauforderung erfolgt if, ieser Nahweis ift erbracht, wenn der Baugeldgeber bei angemessener Erkundigung zu der Annahme berechtigt sein konnte, daß der Empfänger der Zahlung eine Bauforderung in Höhe des gezahlten Betrages habe. Kann dem Baugeldgeber eine grobe Nachlässigkeit nicht nachgewiesen werden, so wird durch die Zahlung felbst dann eine Erhöhung des Baustellenwerthes herbeigeführt, wenn dem Emwpfänger in Wirklichkeit eine Bauforderung nicht zustand 16 Say 2). Eine Verpflichtung, die verschiedenen Baugläubiger gleich- mäßig oder in einer bestimmten Reihenfolge zu bedenken, liegt dem Baugeldgeber nit ob. Jede Tilgung ciner Bauforderung sichert ibm das Vorrecht.

Der Begriff des Baugeldervertrages wird im § 16 als3 bekannt vorausgesetzt; das Wesen desselben besteht darin, daß zur Herstellung eines Neubaues ein Darlebn zugesagt wird, welches in Raten gezahlt wird, die fich nah dem Fortschreiten des Baues richten (vgl. Ent- scheidungen des Reichsgerichts in Zivilsahen Bd. 37 S. 336). Die aus einem Baugeldervertrage entfpringenden Rechtswirkungen {ind bereits wiederholt Gegenstand der Rechtsprehung gewesen; irs- besondere fann als feststehend angesehen werden, daß dem Baugeld- geber die Befugniß zur Auézahlung der Baugelder an Baugläubiger durch Akttretung oder im Wege der Zwangsvollstreckung nicht ver- kümmert werden fann (Entsh. des NReichsgerihts in Zivilsachen Bd. 38 S. 308 fg.; val. ferner Bd. 32 S. 364). Der Baugeldgeber ist daher, wenn er fich durch Abreden im Baugeldervertrage das Recht, Zahlungen zur Tilgung von Bauforderungen zu leisten, gesichert hat, niht der Gefahr ausgeseßt, daß ihm das Recht, durch derartige Zablungen den Vorrang seiner Hypothek zu verbefsern, beeinträchtigt werden fönnte. 8 17

Die Bauhypothek entsteht ers mit der Eintragung. Es kann aber der Fall eintreten, daß {on vorher das Grundstück zur Zwangs- versteigerung gelangt. In diesem Falle sollen die Baugläubiger im Vollftreckungsverfahren ebenso befriedigt werden, als wenn bereits eine Baubypothek eingetragen wäre. Eine Analogie für diese Be- stimmung bietet die Vorschrift im § 48 des Gesetzes über die Zwrangs- versteigerung u. s. w., wonach Nechte, die durch Eintragung eines Wideripruchs oder einer Vormerkung gesichert find, wie eingetragene Rechte zu berücksihtigen find. 8 18

Der Umstand, daß nach § 10 die einzelnen Baugläubiger im Grundbuche niht eingetragen werden, also aus der nah §S§ 19, 146 des Gesetzes über die Zwangéversteigerung und die Zwangs- verwaltung von dem Grundbuhamte dem Vollftrecku ngögericht zu machenden Mittheilung niht hervorgehen, macht eine Er- gänzung der Vorschriften jenes Geseßes nöthig. Das Grundbuch- amt hat beglaubigte Abschrift der wirksamen Anmeldungen, d. h. der Anmeldungen und der die Wirksamkeit nach § 8 er- gebenden Urkunden, dem Voliftreckungsgericht zu ertheilen, und zwar find diejenigen Anmeldungen, welche zur Zeit der Eintragung des Voll- streckungëvermerks der Ausdruck „Vollstreckungëevermerk“ umfaßt den Vermerk der Zwangsverfteigerung wie den der Zwangsverwaltung, vgl. § 9 Nr. 1 des bezeichneten Gescßes in wirksamer Weise vor- liegen, zugleich mit den im § 19 Abf. 2 a. a. O. angeortneten Mittheilungen, Anmeldungen, welche später erfolgen oder wirksam werden, naträglich mitzutheilen, Die Bedeutung der in Abs. 1 und 2 des § 18 an die Mittheilung der Anmeldungen geknüpften Rechtswirkungen ergiebt sich aus § 9 Nr. 1 und 2, § 37 Nr. 4, &8 45, 110, 114, 156 des mehrerwäßnten Gesetzes; die bei der ersten Mittheilung zur Kenntniß des Vollstreckungsgerihts gebrachten An- meldungen sind in jedem Falle bei der Festftellung des geringsten Gebots oder im Vertbeilungëverfahren zu berüdsihtigen, die na&- träglih mitgetheilten nur dann, wenn die Mittheilung bis zur Auf- forderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungster min bezw. bis zum Vertheilungstermin macgealen ift.

Eine Hinausschiebung des Berstelgerungsfermins bis nach dem i

Ablaufe der Anmeldungs\rift empfiehlt si, weil erst mit diesem Zeit- punkt endgültig feststeht, wer als Baugläubiger Befriedigung aus dem Grundstüce verlangen kann. Sie ersheint auch sonst erwünscht, weil sie dem Eigenthümer Zeit läßt, eine Regulierung der Hypotheken- verhältnisse vorzunehmen und weil ein besserer Preis zu erwarten ift, wenn {on sechs Monate seit der Gebrauhsabnahme verstrichen find. Ergiebt sich aus den Mittheilungen des Grundbuchamts 19 des Gesetzes über die Zwangsbersteigerurg u. #st. w.), daß ein Bau- vermerk eingetragen ist, so hat das Vollstreckungsgeriht vor Be- stimmung des Versteigerungstermins von Amtswegen festzustellen, ob die Anmeldungsfrist Tin begonnen hat; Sache der Ausführungê- v?rfügungen wird es sein, dafür Vorsorge zu treffen, daß das Grund- buhamt in feiner Mittheilung zugleih über diesen Punkt Aufshluß giebt. Ist die Anmeldungsfrift bereits im Laufe, so ift dies von Amtswegen bei Bestimmung des Termins zu berücksichtigen; hatte sie dagegen noch nicht begonnen, so wird sie nur auf Acemng d Bes theiligten beahtet. Die Rechtsfolgen, welhe im Falle der Verlegung des § 19 eintreten, sind im Anfchluß an § 83 Nr. 6 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 und § 84 des Gesehes über die Zwangsverfteigerung und die Zwangsverwaltung c.

Die Vorschrift des § 20 {ließt ih an die Bestimmungen des 8 135 der Konkursordnung an. Durch die Beseitigung der Forderung eines Baugläubigers wird der Antheil der übrigen an dem auf die Baukhypothek bei der Vertheilung entfallenden Betrage vermehrt ; aus dieser Vermehrung sind zunächst die zur Herbeiführung derselben ver- wendeten Unkosten zu erfezen. fo weit sie niht von dem Prozeßgegner beizutreiben sind. Zu berücksihtigen find auch diejenigen Unkosten, welche dem Kläger im Falle theilweisen Unterliegens auferlegt find. Die Vorschrift des § 20 kommt sowobl dann zur Anwendung, wenn das Bestehen ciner Bauforderung beftritten wird, als au Falle einer gemäß § 12 erfolgenden Herabseßung des Betrages.

ihm, da diese 100 000 4 bereits für die Baugeldertypothek in An- spruch genommen find, ein Vorrang vor der Baubypothek nit zu- kommt. Legtere bat den Rang “hinter den 140 000-4 Wäre der Baugelderbypothek der Vorrang nit eingeräumt, so würden das Resft- kaufgeld bis zum Betrage von 100000 4 und die BängeBetine

in Höhe der Zahlungen von 100 000 4 der Bauhypotbek vorgeben- Bet der Zwangsverwaltung sind im ersteren Falle die Zinsen pons 140 000 4, im zweiten die von 200 000 Æ dem Zugriffe der Bau- gläubiger entzogen.

(Fortseßung in der Zweiten Beilage.)

Entwurfs, die Einräumung eines beshränkten Vorrehts, zur Geltung

lih der Betrag von 100 000 4 als Bausiellenwerih anzuseßen, fodaß

des Bauvermerks, dur welhe der Rang der Baubypothek 4

btretung der

295.

D Lai s s « -- -

A _ Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preuß

Berlin, Mittwoch, den 15. Dezember

ischen Staats-Anzeiger.

1897.

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(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)

& 21;

en Baugläubigern mit Rücksicht auf ihre wirthshaftlih (bwáihere Lage gewährte Schutz würde seine Wirkung verfehlen, wenn nit ein Verzicht auf ihre Rechte für unwirksam erklärt würde. Ohne eine solhe Bestimmung würden fie zu einem Verzichte genöthigt werden, um Arbeit zu bekommen. Nach dem Beginn der Anmeldungs- st oder nach Einleitung der Zwangsvollstreckung müssen Verzichte zugelafsen werden, um eine gütlihe Auseinanderseßung allér Be-

theiligten zu ermöglichen. 699

Neben dem von Amtswegen den Bauhandwerkern zu theil A weitgehenden Schuße bedarf es niht noch des in S 648 des B. G. B. bestimmten Pfandrechtstitels. Soweit jedoch die Än- sprüche der NBauhandwerker nah §§ 7, 11 nit als Bauforderung geltend gemacht werden können, also namentli hinsihtlih der Swadensforderungen -und Zinsen, foll es bei dem Anspru auf Ein- räumung einer Sicherungéhypothek? verbleiben.

: S 23, Sofern bereits ein Bauveruerk eingetragen ift, steht den Bau- läubigern ein woblerworbenes Ret auf Befriedigung aus dem Grund üde zu ; daëselbe wird durch eine nachträgliche Wiederaufhebung der landesherrlichen Verordnung nit beseitigt. -

S 24.

£0 der Grundkuhordnung vom 24. März 1897 kann Verortnung bestimmt werden, daß San

Nen bedberrlic rch londesberrliche dur lie nur auf Antrag ein Grundbuchblatt erhalten. dies durchweg Grundstücke, bei deren Bebauung eine Schädigung von Bauhandwerkern nicht zu erwarten ist. Z 24 {ließt daher diese Grundstücke von der Anwendung des Entwurfs aus, sodaß ein Bau- vermerk und eine Baubypothek nit einzutragen sind; der Ausfluß findet im Allgemeinen auch dann ftatt, wenn von der in §9 a. a. O. bestimmten Befugniß kein Gebrauch gemacht ist; nur bezüglich der Grundftücke „gewisser juristischer Personen“ die öffentlihen Wege und Gewässer kommen als Baugrundstüke nit in Betracht mußte anders verfahren werden, weil insoweit der Kreis der Berechtiaten reichsgeseßzlih nicht bestimmt ift, vielmehr der landesherrlichen Ver- ordnung- überlaffen ist, festzuseßen, welche Juristishe Personen berüd- sichtigt werden follen. Uebrigens wird bei Gebäuden, die nit zu Wohn- oder gewerblichßen Zwecken dienen, dur 8 2 die Eintragung cines Bauvermerks auêgeschlofsen. 8 29:

Der Entwurf set die Geltung des Bürgerlichen Geseßbuchs, der Grundbucordnung und des EiS über die Zwangêversteigerung und die Zwangéverwaltung voraus. Er kann daher nit vor diesen Ge- seßen in Kraft treten, jedech können die in §8 1 und 3 vorgefehenen Anordnungen {on vorher erlafsen werden, damit alsbald nah diesem Zeitpunkte die die Eintragung des Bauvermerks betreffenden Vor- schriften in Wirksamkeit treten können.

Das Gesetz über die Zwangsverfteigerung und die Zwangsver- walturg (Einfübhrrngsgeseß § 1), die Grundbuchordnung, soweit sie si nit auf die Anlegung der Grundbücker bezieht (G. B.O. § 82) und die Vorschriften des Bürgerlichen Geseßbuchs über Rechte an Grundstücken (Ginsührungsgeseß Art. 189) treten für jeden Grund- buhbezirk mit dem Zeitpunkte in Kraft, in welhem das Grundbu als angelegt anzufeben ist (Einführungsgefeß ¿zum B.G.B. Art 186). Mit dem gleichen Zeitraum tritt auch das vorliegende Gese in volle Wirksamkeit.

Aulage E.

Zusammenftellung der bisherigen Vorschläge.

Vorbemerkung.

Die nachstehende Darstellung bezweckt niht eine ersd;öpfende Auf- ¿blung und Mittheilung aller bisherigen Vorschläge und aller Einjzel- iten tersclben. Es sollen nur die hervorgetretenen gescizgeberishen Gedanken zusammengestellt und unter Auéscheidung von Bedenken, welhe fi nur gegen die Art der Formulierung ridten auf ihre Durc(führbarkeit und Brauchbarkeit geprüft werden.

Die bisher gemahten Vorschläge haben Gesetzesänderungen der verschiedenften Art, auf dem Gebiete des Bs des Strafrechts und des Gewerberechts zum Gegenstande. Sie sind in der Zusammen- stellung nah den Rechtêgebieten, auf welche sie sih beziehen, geordnet. Vorweg besprochen ist der Geseß:svorschlag, dessen Einbringung das vreußishe Abgeordnetenhaus in feiner Sipung vom 18. Mai 1896 als erwünscht bezeichnet hat, der fog. Antrag Wallbreht.

Von Mitgliedern des preußishen Justiz-Ministeriums sind früher mehrere Entwürfe ausgearbeitet worden, welhe im Jahre 1895 einer Kommission des Abgeordnetenhauses vorgelegt und von dieser erörtert word nd (Kommissicnsberict tes Abgeordnetenhauses vom 14. Juni 1895, Drucksachen Nr. 270, 18. Legislatur-Periode 11. Session 1895). Diese Entwürfe sind nacckstehend als Entwürfe 1—FV des Fustiz- Ministeriums bezeichnet.

Uebersicht.

1. Der Antrag Wallbrect. Î 2, Vorschläge auf dem Gebiete des Sachenrets. 5 Tone gs gien %: ¿2s eschränktes Vorrecht. ; ; a. Beschränkung des Vorrehts auf einen Theil des Erlöses, welcher der Werthserhöhung dur den Bau entfprict. b. Vorrecht vor einzelnen Forderungen unter bestimmten Vorausfeßzungen. L o. Beschränkung des Vorrehts auf die Einkünfte. d. B S tuns des Vorrehts auf das Gebäude ohne 5) Pfandeedit ohne Vorrecht. andrecht ohne Vorre 4) Danrs e Moeiibge gu dem Gebiete des Sachenrechts. a. Kicht zur Wegnahme. Z þ. Ein Deitlung des Berfügungsrehts des Eigenthümers. Vorschläge auf dem Gebiete des Rehts der Schuldverhältnisse. 1 fibdagenatnng der an der Bauspekulation Betheiligten, 2 ereiherungéanspruh. : 8) Sicherung der Baugelder für die Baugläubiger. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiete des Bürgerlichen Nets, fowie Vorschläge auf dem Gebiete des Prozeßrehts. 5 Einsicht tes Grundbuchs. 2) Einsicht ter Verträge mit dem Baugeldgeber. 3) Verbot der Zwangsverfteigerung vor Vollendung

Neubaues. : 4) Befreiung der Bauhandwerker von der Sicerheitsleiftung bei der Ban Ger eigernne. H Abänderung des § 99 der Konkursordnung. a

eines

Vorrecht im Konkurse. - fran e dem Ventelt bes Satte Va Verpflichtung zur kaufmännischen Bu j ) Bestrafung Srdnungwidriger Verwendung der Baugelder. 3) E:weiterung des Betrugsbegriffes. Maßregeln auf dem Gebiete des Gewerberehts.

S T Der Antrag Wallbrecht.

Der aus einem Antrage des Abgeordneten Wallbreck@t bervor- egangene Geseßesvorshlag, welden das Preußische Abgeordnetenhaus n seinem Ie vom 18. Mai 1896 (Sten. Ber. S. 2237) ge- billigt hat, bezweckt eine Regelung auf folgender Grundlage.

íIn den durch Königlihe Verordnung bestimmten Bezirken \oll die Ertheilung der Bauerlaubniß nur erfolgen, wenn der fe na- fuchende Bauberr entweder nah der Ansicht des Bauschöffenamts bestehend aus einem von der Aufsichtsbehörde befiätigten besoldeten Gemeindebeamten als Vorsißenden und den aus der Zahl der Gemeindemitglieder, namentlich aus Vauhandwerkzrn, von, der Gemeindevertretung gewählten Mitgliedern für zahlungëfähig zu eradten ist, oder für den vollen Betrag der Baukosten durh Hypothek, Bürgschaft oder Hinterlegung von Werthpapieren Sicherheit leistet. Der Bauherr, welcher die Bauerlaubniß erhalten hat, baftet für alle durch die Ausführung des Baues entstehenden Ansprüche und zwar auch dann, wenn die Ansprüche auf Verträgen bervben, die nit mit ibm abgeschlossen sind, oder wenn er das Grundftück veräußert und ein Anderer als Bauherr eintritt. In gleicher Weise haftet die bestellte Sicherheit,

N Dieser Gefezesvorshlag bat unverkennbar eine Reibe von Vor- zügen. Dazu dürfte namentlich zu rechnen sein: Die Uebertragung der Entscheidung über die Zuverlässigkeit des Baukberrn an eine Selbstverwaltungsbehörde, die Sicherheit des Ausschluffes notorisch unzuverlässiger Glemente aus dem Stande der Bauunternehmer und die Vermeidung jeden Eingriffs in das Grundbuchreht. Demselben stehen indessen erhebliche Bedenken neen s a. Zunächst die Bedenken, welche das Konzessfionswesen überhaupt gegen sich hat, die Abhängigmachung wirthschafiliher Thätigkeit von dem leiht willkürlih ersheinenden Ermessen von Behörden. Diese Bedenken fallen bier um so metr ins Gewicht, als die entscheidende Behörde in der Hauptsache aus Konkurrenten des Konzessionfuchenden zusammengesetzt werden soll und es sich bei der Entscheidung nit um greifbare Thatsachcn, sondern um eine nah freiem Erznessen zu treffende Beurtheilung der persönlichen Gigenschaften und der Ber- mögenéverbältnisse des die Bauerlaubniß Nachsuchenden handelt.

b. Die Verantwortlichkeit, welche bet Annahme des „Gesetzes- vorshlages der Staat für die Zahlungsfähigkeit der ohne Sicherheitê- leistung zugelassenen Bauunternehmer, fowie für die ausreichende Bes messung der erforderten Sicherheit auf ih nehmen würde. Allerdings würde diese Verantwortlichkeit eine geringere fein, als wenn die zu treffenden Entscheidungen der Baupolizeibehörde selbst Übertragen würden. Aber meriiin ist das Bauschöffenamt, welches unter dem Vorsite ein:s von der Staatsbehörde bestätigten Beamten stehen foll, ein staatlices Organ, und noch mehr gilt dies von dem Kreis-Auss{uß und dem Bezirks-Aus\huß, welche in zweiter Instanz entsheiden follen,

c, Die Ershwerung der Bauthätigkeit. Stellen die Bauschöffen geringe Anforderungen an den Nachweis der Zahlungsfähigkeit, jo wird es niht ausbleiben, daß die Bauinteresjsenten Verluste erleiden und mit lebhaften Klagen hervortreten. Die Gefahr von Verlusten wird zwar auf der einen Seite dadur vermindert, daß offenbar zablungsunfähige Bauunternehmer am Bauen verhindert werden würdes ; auf der anderen Seite wird sie aber dadurch ver rößirt, daß die Bauhandwerker u. \.. w. \ich voraussihtlic auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit durch das Bauschöffenamt verlassen würden. Die Prüfung des Bauschöffenamts wird daber cine f\trenge sein müffen und es jedenfalls dann wérden, wenn erft einmal Verluste borgekommen find. ird es aber mit der Prüfung der Zablungsfähigkeit ernst ges vommen, so würde die Bautbätigkeit erheblid ersdweri und das Aufkommen durchaus kreditwürdiger Elemente, die aber noch kein be- trähtlices Vermögen \sih erworben haben, verhindert werden. Die Fo!ge würte entweder ein Rückgang der Bauthätigkeit, oder ein Monopol für den Großbetrieb, insbesondere der Baukbanken fein ; in beiden Fällen würden die Bauhandwerker, die ges{Üüht werden sollen, erhebliche Nachtheile erleiden, da bei der Konzentrierung des Gewerbes der Bauunternehmer auf wenige Betriebe diese viel mehr in der Lage sein würden, die den Bauhandwerkern zu zahlenden Preise zu drücken oder gar unter Os Me L la Bauhandweiker den

au durch eigene Angestellte aus]Uhren zu 1ajlen. :

s Q E Zurückdrängung der Anfänger und überhaupt der Bauunternehmer ohne erheblihes Vermögen würde niht etwa durch die Bestimmung ausgeschlossen werden, daß jeder die Bauerlaubniß erhalten muß, der genügende Sicherheit ftelit. Daß die in Frage fommenden Perfonen eine Sicherheit dur Pfand in Höhe der Bau- kosten nicht beitellen können, wird keiner näheren Ausführung bedürfen. Und was die Sicherheit durh Bürgschaft anlangt, so wird fich aicht leiht jemand finden, der dieses Risiko=übernehmen möchte, namentli) angesihts der Bestimmung, daß er auch für die geg:n Zwischen- unternehmer begründeten Ansprüche haften müßte; wenn cs doch ge- schiebt, wird er die drück ndsten Bedingungen stellen. In der Koe mission des Abgeordnetenhauses ist darauf hingewiesen worden, daß ja die Bauhanxdwerker , welche Bestellungen erhalten, im Falle der Kreditwürdigkeit des Bestellers geneigt sein würden, in Höhe threr zu erwartenden Forderungen Bürgschaft zu übernehmen. Eine E Bürgschaft würde aber die Zwecke des Geseßes vereiteln ; denn fie würde auf einen Verzicht der Bauhandwerker auf den ihnen zu- gedachten Schuß hinauslaufen. Darüber bat aber in der Kommifsion des Abgeordnetenhauses mit Recht Einverständniß geherrs{t, daß ein solher Verzicht mit Rückficht auf die Lage der Bauhandwerker als der wirtbschaftlih Schwächeren nicht zugelassen werden dürfe. E

Neben der Zurückdrängung durchaus geeigneter Elemente aus dem Stande der Bauunternehmer würde als eine Ershwerun 3 der Baus- thâtigkeit au die mit der rüfung des Bauschöffenamtes, unker Hus ständen auch der zweiten - astanz, verbundene Verzögerung der Er- ledigung der Baugesuche in Betracht kommen. Eine Verzögerung von erbebli&er Bedeutung wird jedenfalls dann eintreten, wenn ih ein näheres Eingehen auf die nah dem Beschlusse des Abgeordneten- hauses zu überreihenden Baupläne und Kostenanschläge als erforderli erweift. 1 E

4. Die Haftung des Bauberrn für alle aus der Bauausführung entstehenden Lite ift ein nothwendiger Theil des Gesetesvor- \{lages, weil die Prüfung der Zahblungsfähigkeit des Bauherrn zweck- los wäre, wenn dur Uebertragung der auerlaubniß oder durch Bestellung von Zwischenunternehmern die Verpflichtung zur Bezahlung der Baubandwerker u. |. w. auf andere Personen abgewälzt werden könnte. Diese ausgedehnte Haftung für Schulden, die cin Anderer kontrabiert hat, giebt indessen in mannigfaher Hinficht zu Bedenken Anlaß. Einmal erscheint es unbillig, den Bauherrn haften zu laffen, wenn ein Zwischenunternebmer übertrieben hohe Preise bewilligt oder wenn der Bauherr vor Gchebung von Ansprüchen aus Gesc{äften Dritter mit dem von ihm angenommenen Unternehmer an diefen in gutem Glauben Zahlungen geleistet hat. Man fann diejem Bedenken gegenüber nihi geltend machen (wie cs in der Kommission des Ab-

eordnetenhaufes geschehen ift), daß der Bauherr nur mik zahlungs- fühigen Personen si einlassen solle und dann keine Besor niß vor der Erhebung derartiger Ansprüche gegen sih zu hegen brauche; denn der Bauherr kann sich troy forgfältiger Prüfung in der Zahlungs- fähigkeit seines Kontrahenten täuschen, auch kann eine ursprünglih zablungsfähige Person nachträglich in Vermögensverfall geratben. Sodann kann die unbedingte Haftung des Bauderrn leiht zum lage theile der Bauhandwerker ausshlagen, indem sie eine Handhabe für

1) Prüfung der Zuverlässigkeit der Bauunternehmer. 9 Sicherstellung der Baukosten.

den Bauherrn bietet, mit Zahlungen an den Baubandwerker zurück-

uhalten, bis er gegen Ansprüche der Gesellen und Arbeiter des Baus Otis sihergestzllt ift, und indem sie dem Bauherrn, der ficher ehen will, Anlaß geben wird, unter Beiseiteshiebung des Bau- Latwerkers unmittelbar mit den Arbeitern in Verbindung zu treten. Diesen Bedenken könnte zwar ¿zum theil durch Einschränkungen der ftung des Baußerrn (Beschränkung auf den angemessenen Prei®, Bol tigun der bona fide geleisteten Zahlungen) begegnet werden. Die Vasnahmz derartiger Bestimmungen würde aber einen anscheinendea Vorzug des Gesezesvorslages, die einfahe Gestaltung des Verfahrens und die leite Handhabung der Vorschriften, be- seitigen; auch würden sie leicht die Quelle zablreiher und verwidckelter rozesîje werden. f : E el Es würde endlich sehr s{Gwierig sein, überall geeignete Personen zu finden, welhe geneigt wären, das arbeitsreiche und verantwortliche

Amt eines Bauschöffen zu übernehmen.

8 2. Vorschläge auf dem Gebiete des Sachenreht 8. Eine große Zahl von Vorschlägen erstrebt die Abhilfe der vor- handenen Mißstände auf dem Wege, s den Baugläudigern ein dinglihes Vorzugsreht gewährt werden soll. Dieselben sind nah- stehend nah dem Gesichtspunft geordnet, daß Art und Umfang des zu gewährenden Rechts für die gruppenwei!e sar ea der verschiedenen Vorschläge maßgebend waren. Im Anfchluss?2 hieran sind dann diejenigen Vorschläge erörtert , welhe kein dingliches Vorzugsreht am Grundstücke gewähren, fondern auf andere Weise dur sachenrechtlite Vorschriften den bestehenden Mißständen abzu- belfen suchen. 1) Vorrecht vor allen Belastungen.

Der Gedanke, den Baugläubigern für ihre Anfprühe aus der Herftellung des Bauwerks ein allen am Grundstück bestehenden Be- laftungen vorgehendes Vorrecht zu gewähren, ftand beim Beginn der Bewegung ¿1 Gunsten der Bauhandwerker unter den gzmahten Vorschlägen in erster Linie. Er hat inzwischen infolge des erhobenen WidersoruXs diese führende Stellung verloren, ift aber noch feineawegs als beseitigt anzusehen. Der Bund für Bodenbesit- reform hat in seinen verschiedenen Petitionen stets an dem Vors(lage eines solhen Vorre@ts festgehalten. (Kommissionsbericht des Preußischen Abgeordnetenhauses vom 14. Juni 1895, Drucksachen Nr. 270, S. 3). Auf dem gleichen Standpunkt steht der im Reichs- tage zugleich mit dem Antrag Bassermann verhandelte ros von Liebermann von Sonnenberg und Genossen (Verhandl. 1895/96 S. 473 f.). Ein Anhänger dieses Vorrechts ift auch Dern - burg (Zeitschrift Pionier 1890 Nr. 19, 21, 24 und 1891 Nr. 2/4); ODertmann, welcher sh zuerst ebenfalls für ein unbeschränktes Vorrebt ausgesprochen hatte (Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik 1893 S. 87 fg., 266 fg., 387 fg.), hat sich später in einem in Wien gehaltenen Vortraze -für eine Beschränkung des Vorrechts auf den Betrag der Werth8:rhöhung erklärt. Den Zweck, ein Vor- recht vor allen Belastungen zu verschaffen, verfolgt au der Ent- wurf 11 des Justiz-Ministeriums. E

Dernburg (ecenso eine Eingabe des geschäftsführenden Aus- {usses desInnungsverbandesdeutscherBaugewerks- meister an Bundesrath und ‘Reichstag vom 17. Februar 1897 und ein in der Kommission des Reichstags für die Berathung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangéverwaltung gestellter Antrag |. Verhandl. 13897, S. 5000 und Drucktsahen Nr. 689 S. 10 —) will das Vorredt nach Analogie des Liedlohns (S 10 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. März 1897 über die Zwangsversteigerung und die Zwangsperwaltung) als einen vorzugsweisen Anspruch auf den E-lôs einer Zwangsvollstreckdung in das Grundstück auégestalten, während sonst ein bevorzugtes Psandreht befürwortet wird, Bei der Gewährung eines bloßen Vorrehts würde formell ein Bruch mit dem: Eintragungßsprinziv des Grundbuchrehts vermieden werden, fachli&- würde aber, wie Oertmann (Jahrbücher S. 389) mit Recht her- vorbebt, die Rechtéstellung der eingetragenen Gläubiger in gleiher Weise beeinträbtigt werden, ja vielleicht noch mehr, wil bei G2- - währung eines Pfandrehts unter Bedingung einer Eintragung binnen | bestimmter Frist weniastens von dem Ablaufe dieser Frist ax der Bes trag des bevorzugten Pfandrechts aus dem Grundbuch ersichtlich ift, während das kloke Vorreht im Grundbuch überhaupt nicht erscheint. Dazu komm?, daß die durch das Vorrecht den Danrs ges währten Vortheile dann problematisher Natur finb, wenn dem Gläubiger ein persönliher Anspruch gegen. den Eigenthümer des Grundstück3 nicht zusteht insbesondere im Falle der Veräußerung des Gruntstücks —, weil er in diesem Falle nicht in der Lage ist, die Zwangsversteigerung des Grandftück3 herbeizuführen. Hiernach dürfte T28 bevorreqtigte Pfandrecht vor dem bloßen Vorreht den Vorzug, zerdienen. ; | Der Gewährung eines Pfandrechts mit Vorrecht vor allen andererr Belastungen steht die Erwägung ntgrgm daß es unbillig wäre, Rechte, welche vor Beginn des Baues am Gcund und Boden beftanden baben, gegenüber den Bauforderungen auc insoweit zurückzuseßen, als es fh rur um dea Werth des Grund und Bodens handelt. Der Billig- feitsanspruß der Baugläubiger auf vorzugswei}e Berücksichtigung reiht nit weiter, als die durch den Bau herbeigeführte Werths- erhöhung. Es wird allerdings geltend gemacht, daß im allgemeinen angenommen werden könne, die 2 derthéerhöhnng komme dem Betrage der Baufordecungen mindestens gleich und daß es dader unbedenklih sei, den letzteren ein unbeschränïtes Vorrecht vor allzn anderen Rechten zu gewähren. Von einzelnen Seiten wird au vorgeschlagen, den Betrag, für welchen das Vorrecht gewährt wird, durch einen bei Be- ginn des Baues einzutragenden Höchstbetrag der Bauforderungen oder auf andere Weise fo zu begrenzen, daß er den Betrag der Werths- erhôößung nitt übersteigt. Eine derartige Regelung würde den unter b zu erôrt. raden Bocschlägen wegen Gewährung eines auf die Merth#- erböhung beschränkten Vorrechts nabe kommen, von diesein si aber doch in dem wesentlihen Punkte unterscheiden, daß die Werths- erhöhung zwar den Betrag der bevorre{tigten Forderungen begrenzt, daß aber in Höhe dieses M Eraes die Bauforderung den ütrigen Beo lastungen niht nuc in Ansehung des Theiles des Erlö!es, welcher den Merth d:s Grund und Bodens übersteizt, sondern unbedingt vorgeht: Die Bauforderung würde daher, ars die Zwangsvecsteigerung von cinem voreingetragenen Gläubiger etrieben wird, voll ins geringste Gebot aufzunehmen sein, während bei einer vom Baugläubiger be- triebenen Zwangsversteigerung die eingetragenen elalinagen bei Feste setzung des geringsten Gebots nicht zu beg wären. 2A e Art der Regelung wäre allerdings für die Baugläubiger fehr vortheil- hast, aegenüber den übrigen Gläubigern aber sehr unbillig und würde den Realkcedit in chwerster Weise erschlüttern. Sie erscheint daher

icht annebmbar. : i via 1A den aus der noth vendigen Berücksichtigung der Interessen der anderen Gläubiger sih ergebenden Bedenken zu begegnen, ift vor-- geschlagen worden, ‘diesen ein Kündigungsreht zu gewähren, entweder mit der Wirkung, daß gegenüber den rechtzeitig kfündigenten Gläubigern das Vorzugsrecht der Baugläubiger in Wegfall kommt, oder mit dem: Erfolge, daß bis zur Auszahlung der gckündigten Forderungen mit dem Bauen nit begonnen werden darf (Bund für Boden s- besißzreform). In diesem Zusammenhang zu nennen ift ferner der Entwurf 11 des Justiz-Ministeriums, welcher den Beginn eines Baues erft zuläßt, nachdem eine Baubypothek unter Norrehtscinräumung vor allen eingetragenen Belastungen eingetragen

ift, und dem Eigenthümer das Recht giebt, die Forderungen von