1897 / 295 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 Dec 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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Glävbigern, welhe die Bewilligung der Vorrechtéeinräumung mee, age

mit kurzer Frift zur Rückzahlung zu kündigen. Alle diese ersdeinen nicht empfehlenswerth. Soweit sie Gläubigern das Recht geben, dur e der Baugläubiger auszuschließen, machen sie den geplanten

der Bauhantwerker illuforish; denn die Baufspekulanten, Bau- ftellenverkäufer und Baugeldgeber würden nicht unterlafsen, rehtzeitig die erforderlihen Erklärungen abzugeben. Dadurh, daß gegenüber einzelnen Forderungen ein Vorzugsreht befände, caegenüber andern nit, würden zudem sehr verwickelte Meere e entstehen. Der Entwurf Il des Justiz-Ministeriums würde die Bauthätigkeit aufs äußerste erschweren, da ein Bauunternebmer kaum darauf rechnen könnte, freiwillig die erforderte Vorrechtseinräumung zu erlangen, zur Auszahlung der vorgehenden Gläubiger nach erfolgter Kündigung aber in der Regel die Mittel fehlen würden; auf der anderen Seite be- einträhtigt das Kündigungsrecht die vertragsmäßigen Rechte der Gläubiger und if für dieselben namentlich in Perioden finkenden Aasutes gefährlih. Zum theil dieselben Bedenken stechen dem

orslage tes Bundes für Besitzreform entgegen; dies System ist allerdings für den Bauunternehmer bequemer, dafür aber um fo ge- fährliher für die am Grundftück dinglich D da die bloße Unthätigkeit derselben fie ibres woblerworbenen BVorrcchts berauben würde. Zur Sicherung der Nechte der vorhandenen Berechtigten müfite bei allen hier in Frage kommenden Vorschlägen, mit Aus- ahne des Entwurfes T1 des uftiz-Ministeriums, eine Benachrichtigung der Interessenten von dem bevorstehenden Bau durch das Grundbuch- amt vorgesch{rieben werden; die Durchführbarkeit einer solchen Maß- nahme sceitert aber daran, daß die Personen der Berechtigten viel- fah nit aus dem Grundbuche ersihtlih sind, da der Erwerb vos Fpotheten und Grundschulden {ih außerhalb des Grundbus ollzieht.

Dernburg s{lägt vor, das Vorzugsrecht gegenüber allen Be- rechtigten auszus(ließen, teren Rechte vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetragen find. Eine derartige Vorschrift würde ten Grfolg der ganzen Maßregel in Frage stellen, namentlich dann, wenn das Gese nur bezirfsweise in Kraft tritt und für jeden Bezirk erst dann in Kraft geseßt wird, wenn ih das Bedürfniß zur Abhilfe von Mißständen gezeigt hat.

2) Beschränktes Vorrecht. i

“Die Erkenntniß, daß ein den ganzen Werth des Grundstücks er greifendes Vorreht vor allen Belastungen eine unbillige Bevorzugung der Baugläubiger in {i schließen würde, hat eine Reihe von Vor- {chlägen hervorgerufen, welche den Ausgleich der Interessen darin suchen, daß den Baugläubigern zwar ein bevorzugtes Pfandrecht ein- geräumt wird, dasfelbe aber mit Rücksicht auf die übrigen Berectigten gewissen Beschränkungen unterworfen wird. Diese Beschränkungen werden in verschiedener Art vorgeschlagen ; entweder foll nur cin Theil des Erlöses dem Vorzugêrecht unterliegen, oder nur die Einkünfte oder nur das Gebäude chne den Grund und Boden cder es wird das Vorrecht nur gegenüber folhen Forderungen gewährt, bei welchen be- ftimmte Vorausseßungen vorliegen.

a. Beschränkung des Vorrechts auf einen Theil des Erlöses, welcher der Werthserhöhung dur den Bau entspricht.

__ Der Gedanke, den Baugläubigern ein Vorrecht insoweit einzu- räumen, als der Erlös auf die durch den Bau bewirkte Werthe» erhôbung zurückzuführen ist, hat seinen hervorragendften Vertreter in Bähr, welcher in seinem Gegenentwunfe ¿zu tem Entwurfe eines A Ava (1892) felgende Bestimmung empfiehlt 620

i; a :

„Der Bauführer hat wegen seiner Forderungen sür Arbeit und Auslagen an dem Grundftück, auf welhem der Bau errihtet wird, ein geseßliches, allen anderen Rechten an dem Grundftück vorgehendes Lees in dem Umfange der Wertherhöhung des Grundstücks durch

en Bau.“

Daß der diesem Vorschlage zu Grunde liegende Gedanke der Billigkeit entspricht, bedarf keiner weiteren Ausführung. Die Frage ist nur die, ob es möglich ist, diefen Gedanken in zweckentsprehender Weise durchzuführen, ohre die Interessen der am Grundftück dinglich Berechtigten und damit den Nealkredit zu gefährden. Die Lösung der sich hierbei ergebenden Schwierigkeiten ist in keinem der bisherigen Vorschläge in befriedigender Weise gelungen. Allen hierher gebörigen Vorschlägen fteht zunächst das Bedenken entgegen, daß sie der be- sonderen Stellung der Baugeldgeber nicht ausreichend Rechnung tragen. Wer ein hypothekarisches Darleben zum Zwecke der Er- rihiung eines Gebäudes giebt, ist nur dann binreihend gesichert, wenn èer volle Werth des bebauten Grundstücks seinem Vorzugsreht unterliegt. Würde dem Baugeldgeber diese Sicherheit entzogen, fo würde zum cigcnen Nachtheile der Bauhandwerker, die ein wesentlihes úInteresse an dem Bestehen einer regen Bauthätigkeit haben, die Her- gabe von Baugelddarlehen unterbleiben. In einzelnen Vorschlägen ist vorgesehen, daß der Baugeldgeber, soweit er einen Baugläubiger befriedigt, an dessen Stelle am Vorrechte der Bauforderuugen theil nehmen soll. Eine bloße Gleichstellung mit den Baugläubigern bietet aber einem Kapitalisten, der nur auf sichere Hypothek ausleihen will, keine genügende Sicherheit.

Im übrigen i zu den einzelnen Vorschlägen Folgendes zu ia die Art und Weis

eber die Art un eise, wie dec der Werthéerhöhung ent- sprehende Theil des Erlöses zu bestimmn ift, besteht keine Nebezcim stimmung. Meist wird angenommen, daß die Baugläubiger nur in- soweit vorzugsweise Befriedigung beanspruhen können als bei der

wangsversteigerung ein Ueberschuß über den als Werth des Grund- tücks ohne den Bau anzujehenden Betrag erzielt wird. Dagegen will Bähr eine verhältnißmäßige Theilung des Erlsscs eintreten lassen urd zwar in der Weise, wie das von ihm gegebene Beispiel ver- deutliht : wenn das Grundstück ohne Haus auf 10 000 4 und das darauf gefeyzte Haus auf 20 000 M zu schäßen ist und beim Zwangs- verkauf ein Erl88 von 24 900 erzielt wird, so sollen von dem Erlös 8000 4 auf das Grundstück und 16 C00 # auf die Werths- erhöhung dur das Haus gerechnet und 16 000 den Bau- gläubigern zu ibrer vorzugsweisen Befriedigung Überwiesen werden. Fin ähnliher Gedanke kommt in Petitionen des Innungs- verbandes DeutscherBaugewerkmeister(Kommissions- beriht des preußishen Abgeordnetenhauses vom 14. Juni 1895, Drucksachen Nr. 270, S. 2 und mündlicher Bericht der Kommission in der Sißung vom 20. März 1896, Sten. Ber. S. 1519) zum Ausdruck. indem Gleichberehtigung der Werklohnansprühe mit dem reellen Werthe der Baustelle, jowie dem in den Bau verwendeten Theil des Baugeltdarlehns ve:langt wird, fowie in der Petition von Stolp (Kommissionsbericht a. a. O. S. 1), welcher gleick&mäßige Befriedigung der Forderungen sämmtlicher Betheiligten aus dem Er- Iôse eintreten laffen will „wenn und joweit sie einerseits bei den Baustellenbesißern und eingetragenen Hypothekengläubigern nit durch sachlich unbegründete, wucherifche oder betrügerishe Werth- berechnung bczw. Kieditgewährung, andererseits bei den siWergestellten Bauwerksbetheiligten nicht durch technisch mangelhafte, wucherische oder betrügerishe Lieferungen und Leistungen entstanden find". Der prak- use Unterschied ¿wischen der Anweisung auf den Ueberschuß und der verhältnißmäßigen Theilung des Erlöses ift ein fehr erheblicher, da bei der ersieren Regelung die Baugläubiger IOARges sind, den Steig- preis bei der Zwangéêverfteigernng dur itbieten in die Höhe zu treiten, während bei der zweiten Art ter Regelung ihnen wenigstens ein Anthcil am Erlöse sicher ist ; in dem Bähr'’schen Beispiele würden die Baugläubiger nach der gegentheiligen Ansicht statt 16 000 #4 nur 14 000 M erbalten, da von dem Erlôse von 24 000 M 10 000 Æ auf das Grundstück zu rehnen wären und nur 14000 Æ den durch den Bau erzielten Ueberschuß des Grlöfes über den Werth des Grundstücks darstellten. Cine Folge des Bähr'schen Vorschlages würde sein, daß Baugläubiger und voreingetragene Gläubiger bei Festsetzung dcs ge- ringsten Gebotes als gleiiberechtigt angesehen werden müßten, \o da jeder in der Lage wäre, die Versteigerung herbeizuführen, ohne da

voreingetragenen eine Willenserklärung das Vor-

Die von Bâhr vorgeschlagene Per See Theilung des Erlöses hält die Mitte olitben der Anweisung auf den Ueberschuß des Er- lôses und der oben (unter 1) erwähnten Regelung, wona das Vor- zugsrecht sich auf den Betrag der Werthserhöhung ‘beshränken, in diesem begrenzten Umfange aber allen anderen Rechten. vorgehen foll. Die Bedenken, welche oben gegen den leßterwähnten Vorschlag geltend emacht find, sind hier zwar hem ers dürften aber doch auch den

ähr’shen Vorschlag, sowie die erwähnten ähnlichen Vorschläge, als unannebmbar erscheinen lassen. Denn es würde immerhin der Erfolg eintreten, daß jemand, wrelher ein Grundstück an erster Stelle und innerhalb des wahren Werthes deéselben beliehen und demgemäß in- folge der Vorschriften über das geringste Gebot die volle Sicherheit hat, daß sein Reht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Grund- stücke bei einer von anderen Gläubigern betriebenen Zwangsrerfteige- rung unberührt bleibt, diese Sicherkeit verlöre, sobald auf dem Grund- tück ein Bau aufgeführt wird.

_Von besonderer Bedeutung für das System des auf die Werths- erhöhung beschränkten Vorrechts ist die Frage, in welher Weife die Feststellung des Betrages der Werthserhöhung zu erfolgen hat.

_Das E Lene ist, die Ermittelung des Betrages der Werths- erhöhung der Fefistellung im Wege des Prozesses zu überlassen, wenn der Fall einer Kollision zwischen den Rechten der Baugläubiger und den voreingetragenen Rechten praktisch wird. Als Anhänger diefes Systems müssen alle die angesehen werden, welche das Vorreht auf die Werthserhöhung beschränken, ohne nähere Beftimmungen über die Feststellung der Werthéerhöhung vorzusehen, insbesondere Bähr und die Reichstagsabgeordneten König und Genossen (Antrag vom 16. März 1894, Drucksachen Nr. 271). In gewissem Sinne gehört hierher auch der weiter unten zu erwähnende Entwurf V des JFustiz-Ministeriums, indem er eine Anfehtung der bei Ein- tragung der Bauhypothek aufzunehmenden Taxe zuläßt, wenn ein Be- theiligter infolge der Schäßung einen Ausfall erleidet. Legt man Werth darauf, daß die Werthserhöhung in jedem Falle thunlichst ge- nau f:stgeftellt werde, fo muß man h für das Verfahren der Fest- ftelluna im Prozcsse entsceiden. Dieses Verfahren ermöglicht eine Berücsichtigung der Wertbserhöhung, welche ein Grundstü ohne Rücksicht auf den Bau in der Zwischenzeit zwischen Beleihung des Grundstücks bezw. Beginn des Baues und dem “Zeitpunkte der Aus- einandersetung erfahren hat; eine derartige Werth8serhöhung muß, ge- nau genommen, nicht den Baugläubigern, sondern den voreincetragenen Berechtigten zu Gute kommen, wie auch das französishe Recht ror- schreibt, daß sich das Privileg des Baumeisters auf den Theil der Werthserhöhung beshränkt, welcher auf die Bauausführung zurückzu- führen ift (code civil, art. 2103 no. 4, „il se réduit à la plus value existante à l’époque de laliénation l’immeuble et résultant des travaux, qui y ont été faits“). Auf der anderen Seite ist aber in Betracht zu ziehen, daß bei diefer Art der Regelung ein bedenklides Moment der Unsicherheit in die Verhältnisse der ein- getragenen Gläubiger hineingetragen wird; inwieweit ein Gläubiger dem anderen vorgeht, hängt von dem durhaus ungewifsen Ergebniß eines vielleiht erft nach Jahren zu führenden Prozesses ab. Ferner ergeben si bei einer Verlegung der Entscheidung über die Rangfrage in den Zeitpunkt nach erfolgter Versteigerung faum löslide Shwierig- keiten E des geringsten Gebotes. Das französische Necht reibt neben ter Feststellung der Werthserhöhung im Prozesse eine Schäßung des Werthes des Grundftückes vor und nach dem Baue vor, und zwar in dem Sinne, daß der Unterschied beider Shäßungen den Marximal- betrag des Privilegs darstellt. Durch eine derartige Regelung würden indessen die hervorgehobenen Betenken nur zum theil beseitigt werden, da immerhin der Betrag des Vorrehts ein ungewisser bleibt. Will man übrigens den Gedanken eines Borrechts in Höbe der Werths- erhöhung in voller Strenge durchführen, so würde niht einmal die Feststellung der Werthserhöhung infolge des Baues genügen, fondern

es müßte ermittelt werden, in welhem Umfange jeder Einzelne zu der Werthserhöhung beigetragen hat, um hiernah das Maß feines Vor- rechts zu bemessen.

Mehrere Vorsch!äge wollen Streitigkeiten üker die Werthsert öhung dadur vorbeugen, daß _ von vornherein eine Schäßung stattfindet. Entweder foll nur eine Schäßung des Werthes des unbebauten Grund- stücks (so der Entwurf V des Justiz-Ministeriums) oder es soll auch eine Schäßung des bebauten Grundstücks mit der Wirkung ftatifinden, daß der Unterschied beider S{äßungen den Betrag des Vorrechts der Baugläubiger begrenzt (Antrag Bassermann vom 9. Dezember 1895, Drucksachen des Reichstags Nr. 36). Eine eigent- liche Feststellung der Werthéerböhung kann aber auch dann nicht er- zielt werden, wenn der Werth des Grundstücks vor und nach dem Bau geschäßt wird; denn bis zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung, wo das Vorrecht praktisch wird, können ih die Verhältnisse verschoben haben, indem der Werth des Grund und Bodens oder der des Hauses fich geändert hat; man müßte daher eine nachträgliche Korrektur der Schäßungen zulaffen und käme damit zu dem oben erwähnten frarzösishen System. Führt fonah das Erforderniß einer doppelten Scchätzung doch nit zu einem vollständig befriedigenden Ergebniß, so scheirt es um so weniger annehmbar, als es das Verfahren auch umständlicher und kostspieliger mahen würde. Begnügt man ih mit einer Schäßung, fo verzihtet man auf eine Feststellung des Betrages der Werthserhöhung und beschränkt statt dessen das Vorrecht der vor- eingetragenen Rechte auf den Werth des unbcbauten Grundftüds. Wesentliche Bedenken werten fi hiergegen nicht erheben lassen, fals der Betrag der Bauforderungen, welche dur das Geseß begünstigt werden follen, dera:t begrenzt wird, daß Benachtheiligungen der Hypothekengläubizer dur Kollrsionen zwishen Bauherrn und Bau- handwerker oder dur leihtsinnige Bewilligung übeutriebener Preise verhindert werden. Erstes Erforderniß einer folhen Regelung würde es aber sein, tas Schäßungéver fahren fo zu gestalten, daß einerseits eine thunlid\sstt zuverlässige Taxe erzielt wird, die ohne Unbilligkeit der Regelung des Rangverhältnisses der Hypothekengläubiger zu Grunde gelegt werden kann, daß aber andererseits die Gefahr vermieden wird, daß der zur Erzielung eines zuverlässig en Egon aufzuwendende Apparat zu umfangreih wird und die mit dem chäßzungsverfahren verbundenen Umstände und Kosten niht mehr im richtigen Verhält- nisse zu dem zu erhoffenden Erfolge stehen. Auch in dieser Hinsicht haben die bisherigen Vorschläge eine befriedigende Lösung niht zu finden vermoht. Die Garantie für eine zuverlässige Schäßung ift karin gesucht worden, daß die Schätzungen unter Zuziehung der Be- theiligten erfolgen und - daß gegen dieselbe innerhalb bestimmter Fe, Rechtsmittel zugelassen werden sollen. Aber einmal ift die

uziehung der Betheiligten {wer ausführbar, weil bei Hypotheken- und Grundschulden sih die Uebertragung des Gläubigerrechts, falls ein Brief ausgefertigt if, außerhalb des Grundbu{s vollzieht und deéhalb die Person des Berechtigten bei den Grundakten nicht bekannt zu fein braucht. Sodann leidet ein derart cestaltetes Verfahren an großer Schwerfälligkeit, welche es dann als ungeeignet erscheinen läßt, wenn es in jedem Falle, in dem es zur Errichtung eines Getäudes kommt, angewendet werden müßte. Wesentlih einfacer ließe si das, Verfahren gestalten, wenn man die Schäßung in den Zeitpunkt der Beleihung des Grundstücks verlegt und eine über den geshägzten Be- irag binauëgehende Beleihung untersagt, weil bei dieser Art der Regelung die Schäßung eine Beeinträchtigung bereits bestehender Rechte nicht zur Folge haben kann. “Dies System würde aber dahin führen, daß eine sehr große Zahl von Schäßungen stattfinden müßte ; auch würde es versagen, wenn nah der Beleihung eine Parzellierung eintritt und tas Gel äude nur auf einem Theile des belasteten Grund- stücks crrihlet wird; ferner würden die zur Zeit des Inkrafttretens des Geseyes son bestehenden Belastungen bei diesem System nicht berücksihtigt werden. Der Entwurf V des Justiz-Ministerivums will tie Zahl der Schäßungen dadurch vermindern, daß er die Schätzung nicht in jedem Falle bei Beginn des Baues, sondern nur dann ecin- treten läßt, wenn €s zur Eintragung einer Hypothek der Baug!äubiger kommt und eine Einigung der Betheiligten über den Werth nicht er- zielt wird. Die Einigung aller Betheiligten, des Eigenthümers, des Baugläubigers und aller eingetragenen Gläubiger, is \{chwer zu er- zielen; außerdem birgt ihre Zulassung die Gefahr ciner Umgehung des Gesetzes in sih, da der Bauhandwetker ih, um die Arbeit zu er-

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Grundstück3 also thatsächlih zu einem Verziht auf die Wi

tes Geseyes wird bestimmen Fassen: man ift aber, L {on in § 1 erwähnt, einig darüber, daß die Rechte der R BORT unverzicht. bar sein müfsen, wenn das Geseß den erhofften Nußen bringen fo Sieht man von der Einigung ab, so koramt es in allen ällen in denen Baugläubiger nicht voll befriedigt werden, zu einer Sin Die Zahl diefer Fälle würde allerdings erbeblich geringer sein, A wenn die Schäßung in jedem Fall bei Bezinn des Baues erfolgt: dl Vortheil wird aber dur den s{chwerwiegenden Nachtheil erkauft, daß die Sbonaa erst nah Beginn, vielleicht ers längere Zeit nach Vollendung des Baues e:folgt nach dem Entwurf V könnte fie bis 6 Monate nah der baupolizeilichen Abnahme des Baues hinausg- geschoben werden in diesem Zeitpunkt aber die Grundlagen der Sas noch unsicherer geworden find, als es {hon obnekbin der

b. Vorrecht vor einzelnen Forderungen unter he, stimmten Voraussezungen.

Wie \chon in den Erörterungen unter a hervorgehoben ist, bedür die Verhältnifse der Baugeldgeber besonderer Beachtung. Es me darauf an, einerseits dafür zu sorgen, daß die Baugelder in der That an die Baugläubiger ausgezablt werden, andererseits Sber auch die Baugeld- geber zu | büßen, falls sie Zahiungen an die Baugläubiger leisten. Diesen Gesichtspunkten trägt der Entwurf T des Iustiz-Ministeriums Rechnung, indem er zwischen der Hypothek für rückständiges Kaufgeld und sonstigen voreingetragenen Forderungen, bei denen vorzugsweise an Baugelder gedacht ist, unterscheidet. Die Kaufgeldforderung foll gegen- über den Forderungen der Baugläubiger im Range nahstehen, soweit ibr Betrag den im Streitfalee dur Sachverständige festzuitellenden Werth der Baustelle übersteigt. Bei den fonstigen Hypotheken wird unterschieden, ob sie innerhalb eines Jahres vor Eintragung einer Hypothek für einen Bauhandwerker oder früher eingetragen find. Jm ersteren Falle stehen fie der Hyyothek des Bauhandwerkers nah, wenn niht der Nachweis geführt wird, i der Gegenwerth d:m Besitzer des Grundftücks geleistet worden ist, ehe der Leistende Kenntniß von der Eiutragung der Hypothek des Bauhandwerkers katte; in zweiten Falle gehen fie vor, sofern nicht der Bauhantwerker den Na- weis exrbrirgt, daß dem Grundftückseigenthümer ein Gegenwerth nit geleistet worden ist. Die Bedenken, welche gegen den Entwurf 1 erhoben werden können, find ín dem mehrerwähnten Kommissionê- beriht S. 17 fg. des näheren dargelegt. Hier fei nur kurz darauf hingewiesen, daß der an sih Billigung verdienente Gedanke , die Rechte des Baugeldgläubigers von der Art der Auszahlung der Valuta abhängig zu machen, in mehrfacher Hinsicht nicht richtig durch- geführt ersheint. Einmal wird nicht darauf Gewidt zu legen fein, daß der Gegenwerth dem Grundflückébesitzer ausgezahlt ist, sondern darauf, ob der gezahlte Betrag wirklih in den Bau verwendet worden ist. Sodann ist es nit empfehlenewertb, mit der Eintragung der Hypothek dès Bauhandwerkers eine Sperre in ter weiteren Aus- zahlung der Baugelder eintreten zu lafsen ; vielmehr wuvß tem Baugeld- geber auch na diesem Zeitpunkte die weitere Hergace von Baugeld zur Fertigstellung des Baues offen bleiben.

c. Beshränkung des Vorrechts auf die Einkünfte.

Zur Vermeidung der Schwierigkeiten, welche sih aus der Feft- stellung der durh den Bau herbeigeführten Weithserhöhung ergebeu, ist vorgeshlagen worden (insbesondere in dem Entwurf IV des Justiz -Ministeriums) von dieser Feststellung abzuschen und den Baugläubigern ein Vorreht an dem Mieths8ertrage des Gebäudes bezw. wenn das Grundstück \{on vorher einen Ertrag gewährte, an dem Unterschied des jegigen und des früheren Ertrages zu ge- währen. Dieser Vorschlag ersheint nicht annehmbar. Beschränkt man das Vorrecht auf die Zwangsverwaltung und läßt es im Falle der Zwangsverfteigerung untergehen, so kann es jederzeit dur den Antrag auf Subhastation wirkungslos gemadt werden. Läßt man den Anspruch auf vorzugöweife Befriedigung aus den Einkünften aber au dem Ersteher in der Zwangsversteigerung gegenüber fortbestehen, so würde, fo lange das Vorrecht besteht, eine Zwangsversteigerung des Grundftücks thaisählih unmöglich sein, da fit niemand finden wird, der für die nuda proprietas ein angemessenes Gebot abgiebt; ciner Wirkung nah würde daher das Vorrecht auf die Einkünfte die Nechte der voreingetragenen Gläubiger ebenso beeinträhtigen, wie ein un- beshränktes Vorreht am Grundstücke selbst, sodaß dits:lben Bedenken, wie gegen dieses, au hier geltend zu machen find.

d. Beschränkung des Vorrechts auf das Gebäude ohne Grund und Boden.

Die amerikanische G-fetgebung (Geseßbuh für Jowa §§ 2139, 2142 nach Meyer, Heim|stätten- und andere Wirthschaft8gesege, S. 88 fg., vgl. die Anlage IT) kennt ein Pfandreht zu Gunsten der Bauhandwerker u. \. w., welches im allgemeinen fonstigen vor Be- ginn des Bau-s entstandenen Hypotheken und anderen Belaftungen im Range nawsteht, denselben aber in Ansehung des Gebäudes selbst mit der Wirkung vorgeht, daß das Gebäude zum Zweck der Befriedigung der Bauhandwerker auf den Abbruch zu verkaufen ist. Eine ähnliche Regelung ist im „Hannoverschen Courier“ vom 23. und 24. April 1895 und in einem Aufsagze der „Grenzboten“" vom 30. Januar 18% (55. Jahrgang S. 246) vorgeschlagen worden. Wie sich das System des LeA von Jowa dort bewährt hat, ift niht bekannt. Bei den von den iesigen durchaus abweichenden Verhältnissen Nord-Amerikas dürften au die dort gemachten Erfahrungen für uns ein erhebliches Gewicht nicht beanspruhen können 1) Die Bedenken gegen ein Vorzugsreht am Gebäude mit dem Necht, daéselbe auf den Abbruch zu verkaufen, liegen auf der Hand; inzbesondere kommt, wie eine im „Hannoverschen Courier“ am 28. April 1895 erschienene Entgegnung auf die Artikel vom 23. und 24. April 1895 mit Recht hezyorhebt, in Betracht, daß ih unlösliche Konflikte ergeben würden, wenn ein Theil der Bauhandwerker weiter kfreditieren will, der andere auf den Abbruch drängt; Baugeldhypo!heken würden natürli niht mehr be- stellt werden können, wenn jederzeit die Gefahr eines Abbruches des Hauses bestünde, und es würde daher eine vollständige Umwälzung e im Baugewerbe die Folge des Vorzugsrehts am

ebäude fein.

3) Pfandrecht ohne Vorrecht.

Dos Bürgerliche Geseßbuh giebt im § 648 dem Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Theiles eines Bauwerks das Recht, für seine Forderungen aus dem Vertrage und, wenn das We

. noch nicht vollendet ist, für einen der geleistet-n Arbeit entsprechenden

Theil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen die Einräumung einer Sicherungéhypothek an dem Grund- stücke des Bestellers zu verlangen. Im Königreih Sachsen ift eint dem § 648 des B.G.B. entsprechende Bestimmung durch das Geseh vom 18. Mai 1896 (Geseß- und Verordnungsblatt S. 100) getrcffen worden. Einen weitergehenden Schuß der Bauhandwerker bezwecken Vorschläge, nah tenen von Amtswegen vor Beginn des Baues für sie ein Pfandrecht oder ein die künftige Eintragung eines Pfand- rechts fichernter Sverrvermerk eingetragen werden foll. Dieje Maßregel, welche u. A. von Hilse in der Gegenwart vom 30. Ofk- tober 1897 befürwortet wird, würde den Bauhandwerkern nur in eringem Maße helfen, da sie veafagt, wenn das Grundstück vor Nachfuhung der Baueilaubniß über seinen Werth hinaus belastet ift. Auf der anteren Seite würde in jedcin Falle der Errichtung eines Bauwerks dem Eigenthümer die Möglichkeit genommen werden, vor Beseitigung der zu Gunsten der Bauhandwerker bestehenden Ein- tragung unter Verpfändung des Grundstücks, Anleihen aufzunehmen. Es ist dies ein Nachtheil, welcher in Kauf genommen werden könnte,

1) Aus diesem Grunde bedarf es auch keines näheren Eingehens auf die Geseugebung in anderen Staaten der nordamerifanischen Union und Canadas. Wie die Mittheilungen in Anlage Il über einige diefer Geseze ergeben; ist die Gesetgebun in dieser Materie dort in stetem Flusse und erfolgen fortwährend Abänderungen dur Novellen, ein Beweis, daß es noch nicht gelungen ist, die Frage des

die Forderung tes anderen in das geringste Gebot aufzunehmen wäre.

halten, leiht zur Anerkennung €incs übertrieben hohen Werthes des

Schutzes der Baugläubiger in befriedigender Weise zu lösen.

wesentliche Vortheile überstünden, der aber geeignet êrs “4 d'e geringen Vortheile, Belche ein Pfandrecht ohne Vorrecht hieten würde, mehr als aufzuwiegen. Hilse a. ‘a. O. will mit den

immungen ü ein niht bevorrechtigtes Pfandrecht Vorschriften gerbinden, welche die Verwendung der Baugelder zu Gunsten der Baug!äubiger sichern sollen; vgl. hierüber unten § 3 Ziff. 3.

S ige Vorschläge auf dem Gebiete des Sacen- 4 Sus rets. G

a. Recht zur Wegnahme.

Es ift vorges{lagen worden, den Bauhandwerkern tas Recht zu eben, zum Zwe ihrer Befriedigung die von ihnen geleistete Arbeit Lieder wegzunehmen, und ¿war finden sich zwei Formen der rechtlichen Ausgeftaltang eines folhen Rechts der Wegnahme, entweder Eigen- {humévorbehalt bis zur Bezahlung (Beschluß des Verbandes deutscher Zimmerleute in Hamburg, mitgetheilt im Ham- burgischen Korrespondenten vom 18. August 1894) oder Absonderungs-

t im Konkurse an den verbauten, aber noch nicht in Gebrauch enommenen Materialien (Petition der Maurer- und Stein- hauer-Innung in Bielefeld an das preußische Abgeordneten- haus vom 6. Februar 1896). Gegen die Gewährung eines derartigen Rechts der We nabme, welches übrigens nur dem Tkeil der Bau- handwerker praktischen Vortheil bieten würde, welce Arbeiten liefern, die ohne Zerstörung wieder entfernt werden können (z. B. Tbüren, Fenster, Oefen) find im wesentlichen dieselben Bedenken zu erheben,

wie gegen das unter 9 a awähnte Recht, das Gebäude auf Abbiuch zu verkaufen. b. Einschränkung Val Et EAu Rees des Eigen-

hümers8.

Bon vershietenen Seiten (3. B. in einer Eingabe des Innungs8- aus\chusses und des Allgemeinen Handwerkervereins in Dresden an den Reichskanzler vom 10. Dezember 1894) ift ongeregt worden, den Eigenthümer eines _Baugrunds\tüks in der Weise in seinem Verfügungérehte zu beshränken, daß die Auflassung erst nah erfolgter Gebraud8abnahme und die Aufnahn e von Hypotheken auf bebauten Grundstücken erft dann zugelassen werten soll, nahdem turch Aufgebot die Befriedigung der Bauhandmwerker festgestellt ist. Beides sind Maßregeln, die üker das Ziel hinausschießen nund überdies nicht helfen, weil das Baugrundstück {hon vor Beginn des Baues über den erst durch den Bau zu erzielenden Werth hinaus belastet werden fann und thatsählich insoweit belastet wird, daß für die Baugläubiger bei der Subhastation nichts herauskommt, auch wenn nah Beginn des Baues weitere Belastungen nicht erfolgt sind. Hirsch (Entrouxrf eines Geseßes zum Schuße der Baugläubiger) will wäht1end der Bauzeit nur die Eintragung von Sicherungstypotheken zulassen und damit namentlich den Erfolg erzielen, daß bei Baugeldhypotheken die Valuta wirklih gezahlt wird; sein Vorschlag würde aber die Aus- s{licßung von Grundstücksbelastungen, für bie cin Gegenwerth nicht gelcistet ist, nicht erreiden, weil er zur Folge haben würde, daß der- actige Belastungen künftig vor der Nachsuchung der Bauerlaubniß eingetragen werden würden.

8-3: Vorschläge auf dem Gebiete des Rechts der Schuld- verhältnisse.

1) Haftbarmachung der an der Bauspekulation Betheiligten.

Das Berliner Gewerbegericht hat eine Zeit lang, in der Absicht, dem Bauschwindel entgegenzutreten, in seiner Rechtsprechung den Grundsaß aufgestellt, daß bei den zur Herstellung eines Baues ab- geshlofsenen Verträgen nicht nur der formell als Besteller auftretende Kontrahent, sondern auch derjenige, welcker den wirthschaftlichen Nutzen von dem Bau babe und daher in Wahrhcit der eigentlihe Kontrahent sei, für die Zahlung der aus dem Vertrage entspringenden Forde- rungen persönli hafte. Es hat diese Praxis aufgeben müssen, nahdem in der Berufungsinstanz der aufgestellte Grundfaßg de lege lata als rechtlich unhaltbar bezeihnet worden ijt. Die Cinführung des Grundsatzes, taß derjenige persönlich hafte, welcher dcn wirth- {aftlichen Nuten von dem Bau habe, bat in der Verhandlung des Reid stages vom 22. Januar 1696 (Sten. Ber. S. 489) der Ab- geordnete Stadthagen befürwortet: in der gleichen Nichtung be- wegen sih cine Reihe von Vorschlägen, welche in verschietenen Formen die Hintermänner der Bauspekulation haftbar machen wollen. Der Ausschuß des Berliner Gewerbegerihts hat sich für den Erlaß folgender Bestimmungen ausgesprechen: ï :

„Für die Forderungen der kei Aueführung eines Baues be- häftigten Ärbeitir aus dem gewerblichen Arbeitsverhältniß haftet im Falle der Zablungéunfähigkeit des Arbeitgebers (Kolonnenführers, Zwischenunternehmers) der Bauherr und im Falle defsen Zablungsunsähigkeit der Baugeldgeber.

Sind Zwischenunternehmer vorhanten, fo haften diese vor dem Bauherrn und zwar sämmtlich solidarisch.

Der Arbeiter, welcher auf Grund dieser Bestimmungen cinen Vormann in Ansvruch nehmen will, muß innerhalb s Tagen na Fälligkeit seiner Forderung dem Bormann unter Angabe der Höhe seiner Forderung Anzeige machen. Der An- gezeigte, welher behauptet, daß ein Zwischenmann vor ihm haftet, hat innerhalb 3 Tagen letzterem von dem Anspruch Anzeige zu erstatten und dem Arbeiter davon Nachricht zu geben.

Der Baugeldgeber ist von der Haftung frei, sofern der Baugeldvertrag vor der Anzeige dur) Zahlung vollständig er- füllt ist und er dieses dur Arschlag auf dem Bau bekannt gemacht hat.“ i

Liman, Beiträge zur Lösung der Tageéfragen (1894), will den Bauhandwerkern gegenüber denjenigen haften lassen, der nah Er- langung der Bauerlaubniß die Baustelle veräußert. ;

Eine Haftbarmachung des Grundbesizers, der des Gewinnes halber zur Bauausführung veräußert, hat au Baumeister Goldschmidt in der „Deutschen Bauzeitung*“ vom 9. Mai 1894 in folgender Fassung befürwortet : i

„Der Baustellenverkäufer, der selbs Baugelder giebt oder vor

seiner Kaufpreishypothek Baugeldern das Borzugsrecht ein- räumt, foll den Bauhandwerkern persönlich haften, sofern er

#ch nicht in autreihender Weise nah der Zahlungsfähigkeit

des Käufers erkundigt hat.“ s j “In einem Artikel der „Kreuzzeitung" vom 25. Februar 1896 wird vorgeschlagen, daß der Baugeldgeber als selbstschuldneriscer Bürge für die Forderungen der Bauhandwerker hasten solle.

Soweit in den vorstehend erwähnten Vorschlägen eine Haftung des Bauhberr n für Ansprüche aus Verträgen, die mik einem Zwischen- unternehmer abgeschlossen sind, gefordert wird, ist auf die Ausê- führungen in § 1 unter d zu verweisen. Gs würde an si sehr er- wünscht sein, wenn es anginge, au die Arbeiter, welche nit mit dem Bauherrn selbst abgeschlossen haben, zu hüten; dvr die Gewährung tines solhen Schußes würden aber berechtigte Interessen des Bau- herrn verletzt, da er in die Gefahr käme, doppelt zahlen zu müssen; auch würde eine derartige Maßregel leiht den Bauhandwerkern zum Nachtheile gereichen, da der Bauherr in der Lage sein würde, Zah- lungen an Bauhandwerker wegen angeblicher Ansprüche der Arbeiter derselben zurückzuhalten. :

Was die Haftung des Baustellenverkäufers und des Bau- geldgebers anlangt, so würde es ih hierbei um eine Bestimmung rein positiver Art handeln, für welche es einer Anlehnung an fonstige

echtêgrundsäße ermangelte. Geht man von den sont anerkannten echtsgedanken aus, so kann man nur dahin gelangen, den an der Herstellung des Bauwerks mittelbar 2 s wig eine Verpflichtung jur Herausgabe der ihnen infolge des Baues zugeflossenen Be- reiherung aufzuerlegen (f. unten Ziff. 2). Eine Vorschrift, welche enBaugeldgeber perfönlih haftbar macht, würde zudem eine voll- ständige Verschiebung der Verhältnisse im Baugewerbe zur Folge ben, da si sccerlich ein Baugeldgeber finden würde, der geneigt

Darlehen gewä

die auf den

einer Baukonzession

bis nach Erlangung Baugeldern das Vo

darlehne hinwirken unterliegen.

den Bau erhöht ka aläubigers, der ein erbält. In dem E

Befriedigung von

läßt, lars derjen wenn zur Zeit des des Grundstücks

Vorschlage würde

welchem Umfange

fann. Wägt man scheinen diejenigen

der Ansprüche au Innungsausf ch vereins in :

des Schußhverei 15. Juli 1895) od

Ministeriums). leßterwähnte sein.

roird. Außerdem Schwierigkeiten.

würden; wenn die Bauhandwerkern

hat den Vorschlag Baugläubiger, der Zusage übernimmt zuräumen, die Ab

nicht ausreichen, z welcher zur Zeit d

zu prüfen hätte,

dem regelmäßigen

theilung vornehme die Thâtigkeit des

e Mittel zu einem Baue darzuleihen, wenn er au über den ver- prochenen Betrag hinaus für die sämmtlichen aus dem Bau er-

Schwierigkeiten.

entweder die sein, daß nur

Geseß gegenstandslos werden. Goldshmidt Gewicht darauf,

würde eine derartige Vorschrift ebenso Baugeldgebers, auf cine Beseitigung

geht. Ebenso kann ma

hat, sprechen, soweit tieser nur infolg auf dem Grundftück errihteten Baues Befriedigung au3 dem Erlöse

Versuch gemacht, die Mißstände

Pfandrechte und den öffentlich

wirbt, rur der A Hypothek tur den t j 4 1 muß aber der Darleiher, wenn er wirthschaftlich verfährt, ohnehin anstellen. Daß der Vorschlag die angetastet läßt, erscheint als ein wes } 2 dererseits hat er den Nachtheil, vaß er zu verwickelten Prozessen führt und dem Bauhandwerker den nicht leichten A daß und in

Auch besteht bei dem rein perfönlichen Chara l Gefahr, daß seine Geltendmachung durch Schiebungen vereitelt werden

Betrage der Werths den Vorzug zu verdienen.

3) Sicherung der Baugelder für die Baugläubiger.

Vorschläge, wele durch Strafandrohungen bewirken wollen, daß die Baugelder in der That in dem Bau verw in § b erwähnt werden. gleichen Zweck Vorschläge zu gelder für andere Perfonen a

berg an den Preußischen Justiz-

Anzeige ihrer Ansprüche an den dem Baugelddarlehen zu erwe

Erfclg nicht erzielt werd Baugelder zur Dcckung de

den Bauhandwerkern Kredik wartung dürfte sich aber als kampf, welcher die Bauhandwerker veranl unwürdigen Personen theilweisen Sicherung gewährungen führen«

ir Entwurf eines Gesetzes zum : Dur M E ein Baugeldamt zu errichten und jedem Arbeiten oder Lieferungen für einen Bau gegen die

sind, die Rechnungen è Verträge auszahlen.

watsenden Forderungen baftbar wäre. Au geriht vorgeshlagenen Einschränkungen e f Unsicherjeit seiner Stellung nicht beseitigt werden. Die Folge würde iur Baubanken oder Kapitaliften als Bau- unternehmer auftreten würden (f. hierzu cben in § 1 unter c) oder aber, daß die Baubandwerker si entschließen würden, auf die theil- weise Sicherung, welche ihnen jeßt das vom Baugeldgeber versprochene ! brt, zu verzihten und ihre Arbeiten auf den bloßen Kredit des Bauunternehmers zu liefern. Im letzteren Falle würde Schuß der Bauhandwerker abzi-lende Maßregel in ihr Gegentheil umshlagen. Bei dieser Sachlage bedarf es keines Ein- gehens auf die Schwierigkeiten, welhe es mahen würde, den Begriff des als Baugeldgeber haftbar zu machenden Gläubigers in zutreffender Weise zu bestimmen. Nicht minder bedenklich sind die Vorschläge, welche den Baustellenverkäufer perfönlih haftbar moch:n wollen. Eine solhe Bestimmung würde bcwirken, daß der Baustellenbesizer es vorzöge, selbst als Bauberr aufzutreten, mithin eine nicht er- wünschte Ausdehnung des Großbetriebes der Baubanken u. #. w. be- fördern. Man fönnte ferner doch nur den Verkäufer haften lassen, der zum Zwecke der Bauausführung verkauft hat. Läßt man nun den Umstand entscheiden, daß dem Käufer die Verpflichtung zum Bauen auferlegt ist oder daß die Veräußerung durch den Inhaber

erfolgt (Liman), so

einer solden Verpflichtung oder der Hinausschiebung der Veräußerung der Baukonzession abgesehen und hierdurch das

Legt man nah dem Vorschlage von ob der Verkäufer Baugelder giebt cder rrecht vor seiner Kaufpreiéforderung einräumt, fo , wie die der bvyvothekarishen Baugelè-

und daher den ob

2) Bereicherungsanspruch.

Der Baustellenverkäufer, welher beim Verkauf einer Baustelle an eine zahlungs8unfähige Person sh einen Preis auétbedingt und nach Errichtung eines versteigerung den vollen Betrag seiner For Kosten der Baugläubiger, wclhe den Wert den Betrag bereichert, um den feine For- derung über den wahren Werth des unbebauten Grundstücks hinaus- n von einer Bereicherung des Hypotheken- Grundstück über den Werth desselben beliehen e eines nach der Beleihung

ben, um

ntwurf IIT des Justiz

Verkäufer und Darleih

folhen Bereicherung z1 verlangen. Seine nahe mit den Vorschlägen, MWertbserhöhung gewähren wollen. } E aber eine andere, und auch praktis befteht izsofern ein Unterschied, als der Bereicherungsanspruch nur d infolge des Baues bereichert ist , dagegen die Rangordnung der en Glauben des Grundbuchs unberührt ige welcher eine Hypothek erwirbt, gesichert ift,

rwerbs die Hypcthek dur den damaligen Werth

gedeckt war. Nah d sich daher für Jeden, ch tarüber erth des Grundstücks

eine Bereicherung ftatt

Vortheile und Nachthei

Verschläge, welche ein dinglihes Vorrecht im 8erhöhung gewähren wollen (oben 8 2 Ziff. 2a),

f Auszahlung derselben

usses und des Allgemeinen Dresden an den Reichskanzler vom 10. Dezember 1894, Eingaben des Haus- und Grundbesißervereins in Shöne- Minister vom 9. Februar 1895 und an ten Reichstag und den Bundesrath vom 27. März 1897, Petition ns der Berliner Bauinteressenten vom

er den Baugläubigern das Recht geben, durch eine

Bauggeldgeber ein i rben (Entwurf 1V des Justiz- Am wirksamsten von diesen Vorschlägen würde der

Aber auch na diesem

bietet die Durchführung

Soll der Baugeldgeber verpflichtet werden, die An- zeige jedes Beliebigen von einem ihm angeblich zustehenden Anspruche zu beahten oder soll er die Begründet Verantwortung hin prüfen? Beides ers Der Haus- und Grundbesißerverein in Verkot der Zession der Baugelder aus durch infolvente Bauunternehmer vom Ba 2 Bauunternehmer nicht mehr in der Lage seten, den sion von e Ba eiue Ne icherbeit zu gewähren, würden nur olvente Bauunternehmer be Sig n finden und bauen können. Diese Er- trügerisch erweisen. Der Konkurrenz-

durch Ze

, aus Baugeld befriedigt

tretung des Anspruchs des Bauunternehmers auf Auszahlung der Baugelder an das Baugeldamt zu verlangen; das

Baugeldamt foll dann aus den Baugeldern, É | er Baugläubiger nah ea der abgeschlossenen

Auch diesem Vorschlage |te! en e gegen, daß die Baugelder zur Deckung der Ansprüche der Baugläubiger

umal nur der Theil der er

eine äußerst schwierige

Stellung zugewiesen; au erhellt niht, n

Falle, daß das Baugeld

rungen nit ausreicht, bei der Auszahlung das Baugeldamt sih nah der Reihenfolge neldungen oder alle Bauforderungen ermitteln und eine verhältnißmäßige Ver- n? Bei einem Versuche, bestimmte Grundsäge für

Baugeldamts zu finden,

t im Baugewerbe dadur zu beseitigen, daß den Baugläubigern das Recht eingeräumt wird, zum Zweck ihrer

welche ein Pfandvorreht im Umfange der Die rechtlihe Konstruktion ift

je Person deêjenigen trifft, welcher

Rangordnung des Grundbuchs un- entliher Vorzug desselben, An-

Gharafter des Anspruchs die

Mit Mitteln des Zivilrehts suchen den erreiten, welche die Pfändung der Baus- ls die Baugläubiger oder die Abtretung

en, {on deshalb niht, weil der Betrag der r Ansvrüche aus dem Bau niemals ausreichen

heit des Anspruchs aus seine eint glei wenig angängig.

dem Gesichtspunkte, daß da-

Kredit zu geben, würde auch nah Wegfall der dur Zession von Baugeldern zu solchen Kredit-

Abtretung noch auésteht. Ueberdies wird dem Baugeldamt, welches die Legitimation der ih meldenden Baugläubiger

dur die vom Gewerbe- Haftung würde die

rde von der Auferlegung

Haftbarmachung des

en eröôrterten Bedeuken

den Werth übersteigenden Gebäudes in der Zwangs- derung erhält, wird auf h des Grundstücks durch

„Ministeriums ift der

èr die Herautgabe einer Vorschläge berühren \ich

em in Frage stehenden der cine Hypothek er- flar zu werden, ob seine gesichert ift ; diese Prüfung

gefunden habe, aufbürdet.

le gegen einander ab, so

endet werden, werden unten

verbieten, (Eingabe des Handwerker -

Pfandrecht an würde ein durchgreifender

des Vorschlags praktische

Schöneberg betrachtet das

uen ausgeschlossen werden

aßt, auch notorisch kredit-

Sqchuye der Baugläubiger) zu werden, das Recht eins

soweit sie noech rüdckständig ebt das Bedenken ent- selben in Betracht kommt,

und verantwortungsreihe ah welhen Grundsäßen in zur Zahlung aller Forde- verfahren werden soll; foll der Anmeldungen richten,

Ee

- ilse in seinem oben 2 Ziff. 3) erwähnten Aufsaße verwirff die Arens eines Baugeldartes, will aber einem vor Ectheilung der Bauer s einzutragenden Sperrvermerke die Wirkung beimessen, daß das Baugeld nur zur Befriedigung der Baugläubiger verwendet werden darf; Abtretungen oder Verpfändungen, fowie Pfändungen zunr Vortheile anderer Gläubiger, als der Baugläubiger, ferner Abschlags- zahlungen an andere Gläubiger follen unwirksam fein. Hiernah würden Zahlungen von Baugeldern an Nicht-Baugläubiger nit nur die Pnge liche Sicherheit des Baugeldgebers in Frage ftellen, sondern ihn

die Lage bringen, nohmals zahlen zu müssen. Die Gefahr einer doppelten Zahlung des Baugeldes darf aber den Bauggeldaebern nicht zugemuthet werden, wenn fie niht überhaupt von der Hingabe vou Baugelddarlehen abgeschreckt werden sollen. Wie sih Hilfe die nähere Dartführimg seines Vorschlags denkt, ift nicht ersihtlih; insbesondere erbellt nicht, in welher Weise das Anrecht der Baugläubiger auf das Baugeld verwirkliht werden foll. Abgesehen hiervon it auch hier wieder hervorzuheben, daß die Sicherung des Baugeldes für die Bau- aläubiger, wenn sie für fch allein steht und nicht zuglei mit einer Einschränkung der Restkaufgelderbypothek verbunden ift, nicht geeignet ist, cine wirksame Abhilfe der bestehende Mißstände herbeizuführen.

8 4, Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiete des bürgerlihen

Rechts, sowie Vorschläge cht dem Gebiete des Prozeß- rets.

1) Einsicht des Grundbuchs,

Daß den Bauhandwerkern das Re@t zur Einsicht des Grundbuchs des Baugrundstücks zuzugestehen sei, wird u. a. in dem Kom- missionsbericht des Preußischen Abgeordnetenhauses von 14. Juni 1895 gefordert. Nach § 11 der Grundbuchordnung vont 94. März 1897 genügt zur Erlangung der Einficht in das Grundbuch die Darlegung nicht der Nachweis eines bereHtigten Interesses. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Baugläubiger ein solhes berehtigtes Interesse haben; außerdem ift die Landes-FJustizverwaltung nah § 93 in der Lage, die Einsicht des Grundbuchs in weiterem Um- fange zu gestatten. Durch diese Bestimmungen dürften die Interessen der Bauhandwerker hinreih:nd gewahrt fein. Bis zum Inkrast- treten der Grundbuhordnung wird für Preußen die Verfügung des Jufiizministers vom 26. Mai 1896, welche den Grundbuchrichtern empfiehlt, bei Prüfung des rechtilihen Interesses von Bauhandwerkern an E des Grundbuchs keine ftrengen Anforderungen zu stellen, ausreichen.

9) Einsicht der Verträge mit dem Baugeldgedber. Der Haus- und Gruundbesitzerverein in Schöneberg {ägt in der § 3 Ziff. 3 erwähnten Éingate vom 9. Oktober 1895 vor, zu kildenden Handwerkerkammern das Net zu gewähren, jeder- zeit Einsicht von den Verträgen des Bauunternehmers mit dem Baus- geldgeber und von dem Stande des Abrehnungs-Kontos derselben zu nehmen. Eine solhe Maßregel kann vielleicht erwogen werden, wenn die Zwangsorganisation des S durchgeführt ist, jedenfalls kommt ihr nur nebensächliche Bedeutung zu.

3) Verbot der Zwangsversteigerung vor Vollendung eines Neubaus.

Fn einem Aufsaß der „Deutshen Warte“ vom 4. &Fuli 1894 von Rechtsanwalt Jsensee, in wel hem die Eintragung einer Bau- bypothek vor Eutheilung der Bauerlaubniß vorge]chlgen wird, ist empfohlen, eine Zwangsvollstceckung in den Neubau vor Vollendung desselben zu verbieten, weil die Aussichten der Baugläubiger auf Be- friedigung bei Versteigerung eines fertigen Hauses viel günstiger seien, als bei Versteigerung eines noch unvollendeten Bauroerks. Was foll aber werden, wenn die Mittel zur Fortsetzung eines angefangenen Baues ausgehen und sh niemand findet, der Kredit geben will ?

4) Befreiung der Banhandwerker von der Sicherheit s-- leistung bei der Zwangsversteigerung.

Dieser Vorschlag findet sich in der mehrerwähnten Gingabe des Haus- und Grundbesitzervereins zu Shöneberg; der Bau- handwerker, dessen Forderung eingetragen ist, fol nur verpflichtet sein, in Höhe der Kosten, Stempel und Zinsen der Baugeldforderung Sicherheit zu leisten (so dürfte der unilar gefaßte Vorschlag zu vers stehen fein). Gewiß würde die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung, welhe dem Bieter obliegt, dem Bauhandwerker es erleichtern, bei der Zwang®versteigerung das Gebot in die Höhe zu treiben und bierdur der Verschleuderung des Grundstücks an den Baugeldgläubiger oder Verkäufer vorzubeugen. Der Vorschlag würde aber die Gefahr von Mißbräuchen in ih \chließen, da unfolide Bau- handwerker die Bestimmung dahin ausnugen könnten, um das Grund- stück zu erwerben und für einige Zeit, bis es zur Wiederversteigerung kommt, die Erträge desselben zu genießen; auch möhte sich die vor- geschlagene Bestimmung leicht als ein Danaergeschenk erweisen, indem fie Bauhandwerker verleiten würde, sich in Unternehmungen ein- zulassen, die ihre Mittel übersteigen und sich dadur vollständig zu ruinieren.

5) Abänderung des Z 99 der Konkur8ordnung.

Die vom Schuß verein der Berliner Bauinteressenten in der in § 3 Ziff. 3 erwähnten Petition angeregte Frage, ‘ob die Eröffnung des Konkurses auch in dem Falle zu ermöglichen ist, daß ausreichende Masse zur Kostendeckung niht vorhanden ist, kann nur allgemein bei einer Revision der Koakursordnung, niht im Wege eines Einzelgesetzes bezügli der Bauunternehmer entshieden werden.

6) Vorrecht im Konkurse.

Von verschiedenen Seiten is vorgeshlagen, den Bauhandwerkern im Konkurse ein Vorreht in Höhe des Nebershusses des Erlöses des bebauten Grundftücks über die dasselbe belastenden Hypotheken zu ge- währen. Abgesehen davon, daß es sih nicht empfiehlt, die Zahl der Konkursvorrechte zu vermehren, spricht gegen diesen Vorschlag die Er- wägung, daß er nicht viel helfen würde; einen solhen U-:bershuß wird es nur in sehr seltenen Fällen geben. :

8&5. Maßregeln auf dem Gebiete des Strafrechts.

1) Verpflichtung zur faufmännishen Buchführung.

Bon verschiedenen Seiten (u. A. Ber liner Gewerbegeriht in seinem oben erwähnten Antrage) is vorgeschlagen worden, Bauunternehmern die Verpfliÿtung zur faufmännischen Buhführung mit der Wirkung aufzuerlegen, daß Bestrafung wegen einfachen Bankerutts eintritt, wenn fie thre Zahlungen einstellen oder in Konkurs gerathen und der Verpflichtung zur Buchführung nicht genügt haben. Sn gewissem Umfange wird dies Verlangen durch das neue Handelsgeseßbuh vom 190. Mat 1897 erfüllt, indem nah § 2 alle gewerblihen Unternehmen, welhe nah Art und Umfang einen in kaufmännisher Weise eingerihteten Geschäftsbetrieb erfordern, als Handelsgewerbe gelten sollen ; aus der Begründung (Drucksachen des Neichétages 1897 Nr. 632 S. 7) ergiebt ih, do insbesondere die Bauunternehmer von der Vorschrift des S 2 getroffen werden follen. Weiter zu gehen, als § 2 des Handel8geseßbuh3, und sämmtliche Bauunternehmer, auch wenn ihr Betrieb nicht nach Art und Umfang cin kaufmännischer ift, den Vorschriften, die für Kaufleute gelten, zu unterstellen, dürfte ih nit empfehlen: man würde damit nur die ohnebin große Zahl derjenigen aeb vermehren, in denen Strafen wegen einfahen Bankerutts im Gnatenwege erlassen oder gemildert werden müssen, weil sich ergiebt, daß der zur Buchführung Ver- pflichtete die hierzu erforderlihen Kenninifse niht besaß und ledialih aus Unkenntniß ohne jede böse Absicht den Vorschriften über Buch- führung nicht genügt hat. Gs würde daher nur in Frage kommen können, ob die im S 2 des Handelsgesezbuhs vorgesehene Bestimmung vorweg für Bauunternehmer einzuführen fei. Hierzu liegt ein genügender Anlaß niht vor; denn ein durchgreifender- Erfolg für die Besserung der Verhältnisse im Baugewerbe

ergeben fich kaum lösliche

istZvon der Einführung der Verpflichtung zur Buchführung nicht zu: