1897 / 295 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 Dec 1897 18:00:01 GMT) scan diff

eihoffen; je geriebener und gefährlicher ein unsolider um

rung sein bisheriges Treiben fortzuseßen.

2) Bestrafung ordnungëswidriger Verwendung der Baugelder.

Strafvor schriften für den Fall, daß Baugelder nicht beftimmungs- gemäß zur Herftellung des Bauwerks verwendet werden, |{lagen u. a. vor ter Schußverein der Berliner Bauinteressenten und der aus- und Grundbesizerverein in Schsöneberg in ihren in Z. 3 erwähnten Eingaben, Haberland in seiner Broshüre „Die luste der Bauhandwerker“. Als strafbar werden tbeils die Bauunter- nehmer, welche die Baugelder zu ibren persönlichen Zwecken verwenden, 1heils tieBaugeldgeber, welche nit für eine ordnungsmäßige Verwendung forgén, angefeben. Strafandrohungen gegen die Baugeldgeber würden auf eine Beseitigung des Instituts der Baugeldgeber binauskaufen, was nicht erwünsht wäre. Eine Bestrafung des Bauunternehmers ift ebenfalls bedenklih; es würde namentlich kaum möglich fein, der Sitrafvorschrift eine praktisch brauhbare Geftalt zu geben. Man müßte dcch z. B. dem Bauunternehmer das Recht geben, in gewissem Umfange die Baugelder für sich zu verwenden, da er seine eigene Arbeit auch zum Besten des Baues verwendet, die Vorschrift rürde ferner au den soliden Bauunternehmer bédroben, der nit ängftlih beda(t gewesen ist, sich den Nachweis ordnungëmäßiger Verwendung zu sichern, weil er darauf vertrauen durfte, allen feinen Verpflihtungen nah- ommen zu Eênnen, der aber durch unvorbergesehene Ereignisse in Ver- möôgenßverfall geräth. Vor allem kommt aber in Betracht, daß den Baubandwerkern damit, daß alle Baugelder für sie verwendet werden, noch nit geholfen wäre. Denn die Unsfolidität der Bauunternehmer, welche die. Baugelder ordnung8widrig verwenden, ift nur die eine der Urfachen ter bestehenden Mißstände; die andere, die Belastunz der Baustelle mit übertriebenen Kaufpreishypotheken, würde durch die in Frage ftchende Strafvorschrift niht berührt werden.

3) Erweiterung des Betrugêsbegriffes.

_In verschiedener Weise wird versuWt, mit Strafvorschriften zu belfen, welhe den Bauschwindel der Strafe des Betrugs unterwerfen. Der Schußbverein Berliner Bauinteressenten in feiner mehrerwäknten Petition will die „in betrügerisher Absicht und zur Schädigung der Bauhandwerker erfolgende Konstituierung angebliter Kaufgeld- “und Baugeldhypotheken“ mit Strafe belegen; es bedarf keiner Auéführung, daß hiermit ein greifbarer Thatbestand für eine Strafbeftimmung nicht gegeben wäre. _Die Maurer- und Steinhauerinnung in Bielefeld {chlägt in ciner Eingabe vom 6. Februar 1896 vor:

„Wer feine Grundkbesizung durch Bauauéeführungen um mehr als 2000 4 verbessert, dieselte vor oder nah dieser Ver- befierung derart belastet, daß sie für lcttere keine Sicherheit mehr bietet, oder Beihilfe dazu leistet, ist, wenn er dem Gläubiger die Gefahr nit vorher mitgetheilt hat oder die Be- ¿ablung nicht erfolgt, wegen Betruges zu bestrafen."

Wenn der Bauunternehmer falsche Angaben über die Belaftnng des Grundstückes gemacht hat, kann er {on jeßt wegen Betruges be- Atraft werden. Weiter zu gehen, kann um jo weniger empfohlen werden, als erfahrung8gemäß die Baukandwerker au dann kreditieren, wenn sie wissen, daß das Grundstück hoch belaftet ift.

Der Zentralverband der städtischen Haus- und Grund- besizervereine Deutschlands hat in einer an den Neichêtag ge- rihteten Petition Strafvorschriften vorgeschlagen, wonach wegen Bau- \{windels bestraft werden soll „wer mit Entleihung von Baugeldern eincn Bau unternimmt oter ausführt, bei welGem Handwerker, Liéferanten oder Arbeiter dadur an ihrem Vermögen beschädigt werden, daß sie für ihre geleisteten Dienste, Lieferungen oder Arbeiten nicht die vereinbarte oter angeniessene Zahlung erhalten“ und wegen Beihilfe zum Baushwindel „wer Baugelder ratenweise darleiht, ohne

die Ucberzeugung verschafft zu haben, daß die Raten ganz zur Be- riedigung der Bauhandwerker, Lieferanten oder Arbeiter verwendet worden find oder verwendet werden sollen, ingleihen wer die Dar-

Ieibung, Beforgung oder Vermittelung ron Baugeldern an Vau-

{{chwindler gewerbs- oder gewohnheitêsmäßig betreibt, ingleihen wer

durch Verfolgung von erdihteten oder niht völlig zu Net bestehenden

M Eerungen die Befriedigung von Bauhandwerkern, Lieferanten oder

rbeitern ganz oder theilweise vereitelt." Straffreiheit soll eintreten, wenn infolge außergewöhnliher, erft nach Beginn des Baues ein- getretener Umstände niht gezahlt worden ist. Nach dem Vorschlage würde au der Bauunternehmer, welcher bona fide eine Bauspekula- tion unteinommen kat, bestraft werden, wenn die Bauspekulation fehl

{chlägt. Soweit dem Bauvgeldgeber die Pflicht zur Kontrole über die

Verwendung der Baugelder auferlegt wird, gilt das zu 2 Gefagte.

Die gewerbê- oder gewohnkeitémäßige Unterftüßung von „Bau-

\chwindlern“ wird unter Strafe gestelit, ohne daß gesagt wäre, wer

im Sinre dieser Vorschrift als Baushwindler R ist; bei einem

Versuche, eine Begriffsbeftimmung zu geben, würde sich allerdings

ergeben haben, daß auf diefem Wege ein geeigneter Thatbeftand für

x£ine Strafvorschrift nicht zu finden ift.

§ 6, Maßregeln auf dem Gebiete des Gewètrberechts.

Die bierber gebörigen Vorschläge laffen sh in zwei Gruppen zerlegen. Entweder wird vorgeschlagen, daß eine behördlihe Prüfung der Zuverlässigkeit der Bauunternehmer stattzufinden have oder aber, er e L OPEEE nur -nach Sicherstellung der Baukofien zu ertbeilen si.

1) Prüfung der Zuverlässigkeit der Bauunternehmer.

__ Die Einführung des Befähigungsnahweifes für Bauunternehmer ift von mehreren Seiten empfohlen worden. Die Frage des Befähi- gungsnachweises im allgemeinen ift hier nicht zu erörtern. Zur Be- feitigung der in Frage ftehenten Mif stände würde seine Einführung nicht dienen, da diefelben ‘nicht auf der technisch mangelhaften Aus- bildung der Bauunternehmer beruhen.

_ Sieht man vom Befähigungsnahweis ab, so kommen noh die- jenigen Vorschläge in Betra, welche eine Prüfung der moralischen und finanzielen Zuverlässigkeit wollen und von dem Ergebniß dieser

rüfung entweder die Zulassung zum Gewerbebetrieb überhaupt ci es in der E daß es einer Konzession zum Gewerb: betrieb be- darf, sei es fo, daß der Betrieb untersagt werden darf, wenn That- fachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Bauunternehmers er- geben —, oder die Grtheilung einer Baucrlaubniß im einzelnen Falle abhängig machen. Als Momente, welhe die Ausschließung eines Bauunternehmers rechtfertigen, werden bezeihnet: Bestrafung wegen eines Vergehens gegen das Vermögen, Konkurs oder Bezug von Armexunterftütungen aus öffentlichen Mitteln oder Vermögensverfall und Leistung des Offenbarungseides, gänzlihe Mittellofigkeit (ein Artikel der „Volkszeitung“ vom 26. Jult 1894). Von anderer Seite (Haus8- und Grundbe sißzerverein in Schöneberg in den oben crwôhnien Eingaben) wird verlangt Nachweis eines Ver- mögens von 5000 , Sifernenn bei Personen, welche in Konkurs ge- rathen sind, Nachweis der Befriedigung aller Gläubiger.

Die Gesichtspunkte, werde für die Beurtheilung dieser Vorshläge .Ân Betracht kommen, find bereits bei Besprehung des Antrages Wallbrechi oben im § 1 erörtert; die Bedènken, welche dort gegen die rüfung der Zuverlä!sigkeit des Bauunternehmers aus Anlaß eines ugesfuchs und nur mit Wirkung für dieses geltend gemacht sind, treffen in nicht geringerem Mafe zu, wenn von dieser Prüfung die jafinoa, zum Gewerbebetriebe allgemein abhängig gemacht werden oll. it einer nachträglihen Untersagung des Gewerbebetriebes würde aber ein erheblicher Erfolg nit erzielt werden. Sie würde

o befser wird er es verftehen, troß ordnungsmäßiger Buth--

gegen die Jahr für Jahr Baugrundftücke zwangsweise verfteigert Sette die weten Verluste fügen," Der Anreiz jur

au en die e j . Der An ur Vorschiebung unbemittelter Unternehmer wäre_ aber damit niht be: seitigt. Ein Einschreiten wäre immer erft möglih, wenn bereits Ver- luste für Baugläubiger eingetrcien sind, und für die vom Gewerbe- betriebe ausges{lofsenen Personen würden fich antere. ebenfalls wenig Vertrauen erweckende Personen finden, um an ihre Stelle zu treten. Jedenfalls ift ein Anlaß, in dieser Rihtung die Gewerbeordnung ab- zuändern, niht gegeben, wenn dur eine Aciberien des bürgeriidhen Rechts sich die Quelle dèr Mißstände verstopfen läßt.

2) Sicherstellung der Baukosten.

Die Borsläge, wel@e in jedem Falle eine Sicherheitsleistung vor Ertheilung der Bauerlaubniß fordern, geh:zn in Bezug auf die Höhe der zu leistenden Sicherheit auseinander. Es werden vorge- shlagen 10, 25 oder 50% der Baukosten; von anderer Seite wird eine mäßige Kaution gew Gs welche die Forderungen für den Roh- bau deckt und demnächst auf die weiter auszusührenden Arbeiten aus- zudebnen wäre; die Hinterlegung eines die gesammten vorauësichtlichen Baukosten deckenden Betrages verlangt Reuling in mehreren Auf- säßen, welhe zuerst in der Post ers{ienen find und später in Broschürenform („Zur Frage des Nehtsshußzes der Bauhandwerker*) herauëtgegeben worden find. Allen diesen Vorschlägen steht entgegen, daß dem Bauunternehmer niht zugemuthet werden kann, neben den zum Bau erforderlichen Geldern noch weitere Summen zum Zweck der Kautionébeftellung aufzubringen; will man aber, wie dies nament- lich Reuling vors{lägt, die binterlegte Summe unter obrigkcitlicher Aufsicht zur Bezahlurg der Bauforderungen verwenden, fo gelangt man zu einem System der obrigkeitlihen Bevormundung und chiner Belaftung der Bebörden mit einer Thätigkeit, welhe ihrer Aufgabe fern licgt. Läßt man Sicherstellung durch Bürgschaft zu, so ergeben ih hinsichtlich der Feststellung der Zablungsfähigkeit des Bürgen die- selben Le wie beim Antrag Wallbrecht; vgl. ferner die Ausführungen o

en § 1 unter c.

Anlage Ax.

Amerikauische Gesetze zum Schutze der Bauhandwerker und Bauarbeiter.

New-York.

Gese vom 27. Mai 1885 (Ckap. 342); drei Novellen vom 23. März 1895 (Chap. 161), 14. BE Thin M 673) und 27. Mai 1896 ap. :

Der wesentlihe Inhalt dieser Gesete ist folgender:

Wer zu einem Bauwerk (im weitesten Sinne des Wortes, um- faßt auch: Errichtung von Theilen eines Gebäudes, von Brüen, Werften, Autführung von Bewäfserungs-, Entwäfserungs- und Be- leuchtung8anlagen u. f. w.) auf Grund eines mit dem Eigenibümer oder mit demjenigen, der ein dinglihes Net an einem Grundstücke hat, oder mit einer von diesem angenommenen Zwischenperson ab- geschlofenen Vertrages Arbeiten geleistet oder Materialien geliefert hat, kann durch Anmeldung seiner Forderung wegen dieser ein Pfand- recht an dem Bauwerk und an dem Gruntftück (soweit tas Recht des Bauberrn an diesem reiht) erlangen. Die Haftung des Bau- berrn beschränkt sich auf den von ihm. bedungenen Preis der Arbeiten oder Materialien, und wenn ein Preis nicht betungen ift, auf den Werth der Arbeiten oder Materialien, soweit nit {on zur Zeit der Anmeldung des Arspruhs Zahlung geleistet ist 1 in der Faffung der Novelle vom 14. Mai 1895).

Hat der Eigenthümer u. f. w., in der Absicht das Geseß zu um- geben, vor der Fälligkeit in Kollusion mit einem Gläubiger Ansprüche befriedigt oder ein Pfandre{t an tem Grundstüe u. f. w. eingeräumt, fo haftet er, falls der von ihm einem derartigen Gläubiger nah der erwähnten Befrietigung noch geschuldete Betrag zur Deckung der auf Grund dieses Gesetzes geltend gemachten Ansprüche nit ausreicht, ebenso als wenn die fraudulose Befriedigung bezw. Pfandbeftellung 1806) erfolgt wäre (8 2 in der Fassurg ter Nevelle vom 14. Mai

Bauhandwerker und Lieferanten, die nicht mit dem Eigenthümer selbft, sondern mit einer Zwischenperson kontrahirt. haben, kênnen von tem Eigerthümer Vorlegung der von ihm ges{lofsenen Konirakte und Auskurft über die auf Grund derseiben von ihm noch ges{chuldeten Beträge verlangen. Verweigerung ter Auskunft oder falsche Mit- theilungen mahen den Eigenthümer shateréerfaßpflihtig 3 in der Fafsung der Novelle vom 14. Mai 1895).

Die Frist zur Anmeldung des Ansprus beginnt mit der Leistung der Arbeit bezw. ter Lieferung der Materialien und endigt mit dem Ablauf von 90 Tagen nah Leifiung der letzten Arbeit oder Lieferung des leßten Materials 4).

Das Pfandreht der Bauhantwerker gekt vor: den zur Zeit der Anmeldung nit cingetragenen Ansprüchen: ferner voreingetragenen Hypotheken, soweit ihr Betrag er nach Anmeldung des Pfar drechts der Bauhandwerker ausgezahlt ift; endlih den in den leßten 30 Tagen vor dieser Anmeldung eingeräumten Pfandrechten folher Gläubiger, die niht ju dem Bauwerk Arbeiten geleistet oder Materialien ge- liefert haben (§8 5 in der Fassung der Novelle vom® 27. Mai 1896),

Das Pfandrecht erlischt nach einem Jahr von der Anmeltung an gerechnet, fakls niht innerhalb diefer Zeit Klage erhoben oder die Fortdauer des Pfandrehts durch gerichtlihe Anordnung ausgesprochen ilt 6 in der Faffung der Novelle vom 23. März 1893). Die übrigen Paragraphen beziehen sich zum größten Theil auf die Geltendmachung bezw. Anfehtung tes Pfandrehts im Prozeß. Bei dem Vorhandensein mehrerer Pfandgläubiger findet eine Art noth- wendiger Streitgenossenshaft dezseiben statt (§8 17, 18). Der ver- Flagte Gigentbhümer fann durch Hinterlegung genügender Sicherheit eine geridtlihe Löshungêverfügung bezmlih des „lien“ erwirïen ; das an dem Grundstück begründete Pfandreht geht auf den binterlegten Betrag über. Die Rangordnung der Gläubiger 20 in der Fassung der Novelle vom 14. Mai 1895) ift sehr kompliziert. Arbeiter und Unter- unternehmer find vor dem Unternehmer zu befriedigen. Sind auf Grund eines Vertrages mehrere fé!bständige Bauwerke (im Sinne dieses Gesctzes, also im weitesten Sinne) hergestellt, verändert, aus- gebessert u. |. w., so hat jeder Berechtigte ein Net auf vorzugs- weise Befriedigung aus demjenigen Bauwerke, an- dem er gearbeitet oder für das er Materialien geliefert hat. Bei mehreren Mit- arbeitern oder Mitlieferanten für einen Bau bestimmt sich der Rang nach dem Zeiipunkte der Anmeltung des Anspruchs, jedech mit der Maßgabe, daß Personen, die im Wechen- oder Tagelohn ardeiten, obne Rüdsicht auf diesen Zeitpunkt vor Unternehmern und Zwischen- unternehmern ein Vorrecht haben. Dccken sih mehrere angemeldete Ansprüche (z. B. außer dem Maurzrmeister, ter den ganzen Rohbau übernommen hat, melden auch die von ihm angenommenen Maurer an), fo il im Urtheil über die Neihenfolge der Zahlungen zu be- ftimmen, sodaß Doppelzahlungen vermieden werden. Zahlungen, die der Eigenthümer an einen der Berechtigten freiwillig gelcistet hat, türfen das Pfandrecht der übrigen niht beeinträchtigen. Die Löschung des Pfandrechts 24) erfolgt: 1) auf Grund der Quittung und Löshungebewilligung des Berechtigten; 2) auf Grund der Hinterlegung eines der Forderung nebft Zinsen gleihkommenden Betrages vor oder nah Beginn des Prozesses; 3) nah Verlauf eines Jahres seit der Anmeldung, falls niht durch Erhebung der Klage oder Er- laß einer gerichtlihen Anordnung Fristverlängerung eingetreten ist; 4) auf Grund gerichtlicher Anordnung, die auf Antrag des Gigenthümers erlaffen wird, der nahweist, daß der Baugläubiger troß Aufforderurig nicht binnen 30 Tagen Klage erhoben hat: 5. ebenfalls auf Grund gere Anordnung, wenn ter Eigentbümer nachweist, daß z1blungsfähîge zu

Zwar zur Folge haber, daß in Zukunft nicht mehr Personen, die \ih im Konkurse befinden oder den Der baramgoei Tlbifia haben, oder

: New-Jersey. i f Geseß vom 27. März 1874; 5 Noveller, letzte vom 14. März 1895

ftet das Gebäude nebft Grund und Boden für alle Bauarbeite, und Lieferungen von Materialien. Die Haftung befteht zu Gu des erften Unternehmers, welher mit dem Eigenthümer selbst trahiert hat, sowie der Unterunternehmer, Arbeiter u. f. w. Jt ein s{riftliher Vertrag errihtet und derselb? vor Leiftung oder Lieferung der Materialien gerihtlich hinterlegt, L ; ftung nur zu Gunsten tes ersten Unternehmers; die übrigen Be, theiligten können jedo, wenn sie von ihrem Schuldner Zahlung nit

alsdann berechtigt und verpflichtet, so weit er dem erften Unternehmer noch Beträge shuldet, die Anmeldenden zu befriedigen; (werden die Ansprüche vom erften Unternehmer bestritten, fo hat der Bauherr den geforderten Betrag zurückzuhalten. Ie mgee an den erften Unter, nehmer befreien ihn nit, wenn fie in der Absicht das Gefeß zu um- gehen oder vor der vertragëmäßigen Zeit geleistet find).

Die Arsprüce, zu deren Gunsten die Haftung beftebht, E E Frist gerihtlich angemeldet und durch Klage fe olgt werden. j

Dem Rechte der Baugläubiger gehen Hypotheken, welche vor An-

meldung des Anspruchs eingetragen find, vor, so weit die Valuta in das. Bauwerk verwendet ilt, im übrigen ftehen BaugeldEypotheken welche nah Maßgabe des Fortschreiteas des Baues ausgezahit werden sollen, nah. Bevorrechtigt sind die Hypotheken für rücständiges Kauf. geld, fowie für Darlehen, welche in gutem Glauben ausgezahlt sind, (Das gegenseitige Verbältniß der verschiedenen Bestimmungen über das Vorrecht der Hypotheken ist niht ganz klar.) } Die Haftung eines Gebäudes tritt nur ein, wenn der Bau von Eigenthümer oder mit dessen s{riftliher Zustimmung errichtet ift; if der Bauherr nur Nußungsberechtigter, so haftet sein Nußungsreht, Für Bauten des Mannes haftet das Eigenthum der Ghefrau auch obne {chriftlihe Zustimmung.

Massachusetts. Gese vom Jahre 1882 (46 88).

__ Das Pfandrecht besteht bei Bauten aler Art zu Gunsten der- jenigen, welhe mit dem Eigenthümer selbst oder auf Grund der Ge- nehmigung desselben mit einem andern fkontrahbiert haben (§8 1); der Eigenthümer muß aber, wenn er nicht felbft- oder durch emen Ver- treter den Arbeits- oder Lieferungsvertrag abgeschlossen hat, denjenigen, welche Ansprüche wegen Leistung von Arbeiten oder Lieferung von Materialien haben, mittheilen, daß er bierfür nit haften will 4), Ist der Bauherr nur Nußungsberechtigter, so ist das Nuzzungsre(t dem Pfandrecht unterworfen (S 36).

_ Die Ansprüche müfsen binnen kurzer Frist angemeldet und ge- rihtlih verfolgt werden. Besonderes, fehr eingehend geregeltes Ver- fahren, in welchem alle Betheiligten gewissermaßen Streitgenofsen sind,

__Das Piandrecht steht nach allen vor Abschluß des Arbeits- oder: Lieferungsvertrages gehörig eingetragenen Hypotheken 5). Jm Ver- hältniß zu Arresten entscheidet die Priorität des Arrestes bezw. der Anmeldung; Arreste, welche vor der Anmeldung der Ansprüche der Baugläubiger erfolgt sind, gehen aber nur in Höhe des vom Gericht feftzusezenden Theiles des Grlöfes vor, welWer dem Werth des Ge- bâudes oder des Grundstücks bei Beginn der Arbeiten oder Lieferungen entfpriht (§S 31—35).

JFowa.

(Kodex von Jowa, §8 2129—2146; Meyer: Heimstätten und andere Wirthschaft2geseze S. 88 fg.).

Das Pfandrecht bestebt zu Gunsten aller Handwerker oder Liefe- ranten, welche mit dem Baußerrn felbst oder mit einem der Unter- nebmer fkontrahbiert haben.

Das Pfandrecht des Subkontrabenten besteht jedoch nur dann in vollem Umfange, wenn er vor Leistung der Arbeiten oder Lieferung der Materialien dem Bauherrn von seinen Ansprüchen Nachricht gegeben hat 2131); meldet er seine Ansprüche erst nach Ausführung der Arbeiten oder Lieferungen (innerhalb 6 Monaten) an, fo beschränkt sich sein Ret auf ten zur Zeit der Anmeldung dem Hauptunter- nehmer noch geshuldeten Betrag 2133).

Die Ansprüche der Pfandgläubiger sind binnen 90 Tagen nach Ausführung der Arbeiten oder Lieferungen gerihtlich anzumelden, widrigenfalls sie gegen Käufer und Gläubiger, welche in der Zwischen- zeit Rechte in gutem Glauben erworben haben, nicht geltend gemacht werden können (S 2137).

Das Pfandreht der Baugläubiger geht allen Pfandrehten und Belastungen vor, welhe na Beginn des Baues entstanden find (S 2139;; in Ansehung des Gebäudes selbst gebt es allen, au den früheren Rechten mit der Wirkung vor, daß das Gebäude zum Zweck t G s des Baugläubigers auf Abbruch zu verkaufen ift 8 2141).

Manitoba (Canada). Gesetz von 1380 (Meyer S. 97 fg.)

Pfandrecht für alle Handwerker und Lieferanten an Gebäuden und Grund und Boden (bezw. dem Nußungsrehte des Bauherrn daran), für Subkontrahenten mit der Einschränkung, daß der Betrag der Forderung: des ersten Unternehmers niht überschritten werden darf 4). Ake Zablungen, welche der Eigenthümer feinen Kontrahenten, dieser seinen Subfkontrahenten und fo fort in gutem Glauben und ohne Absicht das Pfandrecht avs diesem Gefeze zu vereiteln vor erfolgter Benawh- ridtigung von Ansprüchen von Subkontrahenten geleistet hat, tilgen allen Betheiligten gegenüber das Pfandrecht 18). Im Falle der Benachrichtigung von Ansprüchen von Subkontrahenten hat der Eigen- tbümer dieselben in Anrechnung auf die von ibm seinen Kontrahenten geschuldeten Beträge zu entrichten bezw. im Falle der Anspru streitig ilt, zurückzuhalten (8 14). Das Pfandrecht is wirksam gegenüber allen Personen, wel nach Beginn des Baucs Rehte von dem Bauherrn erworben h (S 2). Srübere Hypotheken geken nur in Höhe des Werthes r welden das Grundstü zur Zeit des Beginnes des Baues hatte (S 1D Das Pfandrecht if zu lösen, wenn Sicherheit geleistet wir F 12). gele für Anmeldung des Pfandrechts und Verfolgung des fandrechts (§S 5, 7). Kein Pfandreht, wenn die Schuld unter 20 Dollar ist 1) Gelieferte Materialien, gleihviel ob sie hon in das Gebäude einge» fügt find oder nicht, unterliegen ult der Vollstreckung für andere Gläubiger, als den Lieferanten (8 16).

(Dec Entwurf eines Ausführungsgeseyzes zum Gesetz, betreffend dit Sicherung der Vauforderungen, folgt in der Dritten Beilage.)

De Bürgschaft für die Befriedigung der dem „lien“ runde liegenden Ansprüche übernommen haben.

a: M

Bei Bauten aller Art (Errichtung, Verän oder f cines Gebäutes fernor bei Müblea Fubriken, Sissäweriten 1 {S

erhalten, ihre Ansprüche bei dem Bauherrn anmelden und es ift diesex |

TI, Entwurf rungsgeseßes zum Gesetze, be- icherung der Bauforderungen.

von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. nserer

eines Ausfü treffend die

Wilhelm, d f unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages

Monarchie, was folgt:

1. denjenigen Gemeinden, in welchen eine Sicherung der Bau- ‘orderungen ftattzufinden hat, sind Bauschéffenämter zur Festseßung des Baustellenwerths zu errichten. s

Die Errichtung des Bauschöffenamts erfolgt dur ein Ortsftatut. Das Statut ie der Genehmigung des Bezirksaus\chusses.

Mehrere Gemeinden, welhe Baushöffenämter zu errihten haben, fönren si dur übereinstimmende Ortsftatute zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Bauscöffenamts vereinigen. Für die Genehmigung der übereinftimmenden Statute it der Bezirksauéshuß zuständig, in dessen Bezirk das Bauschöffenamt seinen Siy haben foll. :

Der Regierungspräsident hat, wenn ungeachtet einer von ihm an die Gemeinde ergangenen Aufforderung innerhalb der geseßten rist die Errichtung auf dem in Abjf. 1, 2 vorgefehenen Wege nicht erfolgt i, das Bauschêffenamt zu errichten. Alle Veftimmungen, welche dieses Gese dem Ortsftatute vorbehält, erfolgen in diefem Falle dur die Anordnung des Regterunggpräfiventen.

Ÿ 9. : s Bausböffenamt besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens Las Stellvertreter, sowie der erforderlihen Anzahl von Bauschöffen. Bei Aemtern, die aus mehreren Abtheilungen bestehen, können mehrere Vorsitzende bestellt ia

Als Bauschëffe soll nur berufen werden, wer zum Amt eines S{öffen Ae (8S 31, 32- des Gerichtsverfassungsgefebes), das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und in dem Bezirke des Amtes während mindestens fünf Fahren gena hat oder thâtig gewesen ift.

Die Mitglieder des Bauschöffenamtes ia Ermangelung eines folhen oder wo das. di die Gemeindevertretung auf mindestens drei Jahre gewählt.

Die Wahl der Vorsitzenden und der Stellvertreter bedarf der Bestätigung des Regierungepräsidenten. Diese Vorschrift findet auf Staats- oder Gemeindebeamte, die ihr Amt kraft fstaatliher Er- nennung oder Bestätigung verwalten, keine Anwendung, so lange sie

ieses Amt bekleiden. i E

Mein Wahlen nit zu stande gekommen, fo find die Mitglieder

von dem Regierungépräsidenten zu ernennen. Dasselbe gilt, wenn der

Wahl der Vorsitzenden und der Stellvertreter wiederholt die Bestätigung den ift.

E a N C Wulnvit der Mitglieder des Amtes werden nach

näherer Bestimmung des Statuts s bekannt gemacht.

Auf die Annahme und Ablehnung der Wahl finden die Vor- {riften der Gemeindegeseße über unbesoldete Gemeindeämter ent- sprechende Anwendung.

T. ie Mitelieder des Bauschöffenamtes können aus Gründen,

ved: bie Sitfexiiicia eines Beamten aus seinem Amt ‘rechtfertigen 2 des Gefeßes vom 21. Juli 1852, betreffend die Diensftvergehen der niht rihterlihen Beamten, G. S. S. 465), im Wege des Dis- ziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden.

Für das Dipl ar gelten die Vorschriften des genannten

eßes mit folgenden Veaßgaben. : m ie S a des Verfahrens scwie die Ernennung des Unter- \suhungskommiffars erfolgt dur den Regierungépräsidenten. i

Die entscheidende Behörde is in erster Instanz der Bezirks- aus\{huß, in zweiter Instanz das Oberverwaltungsgericht.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft wird für die erste Instanz vom Regierungspräsidenten, für die zweite Fnstanz von dem Minister des Innern ernannt.

88, Amt eines Baushöffen ist ein Ehrenamt. Die Bauschöffen en Erfat der baaren Auslagen und eine Gntschädigung für Zeitversäumniß. Der Mindestbetrag ift von dem Bezirksaus tzuseßten. : s s E oe dieser Beträge entscheidet auf Anrufen der Betheiligten der Bezirksauss{huß. Ï

8 9. Der Vorsitzende des Bauschöffenamts und dessen Stellvertreter find vor E iciite dur den von dem Regierungspräsidenten beaustragten Beamten, die übrigen Mitglieder ror der erften Dienst- leistung durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter auf die Erfüllung ihrer Amtépflichten mittels Hands&lags an Eidetstatt zu ‘verpflichten. ¿10

¿Gfähigkeit des Bauschöffenamts ift die Mitwirkung des O feines Stellvertreters und mindestens zweier Bauschöffen erforderlich. Das Bauschöffenamt faßt seine Beschlüsse Ee Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

ti den. ; h “Beek daC Erctat Tant bestimmt werden, daß allgemein oder für gewisse Fälle cine größere Zahl GOR UIEREEN zuzuziehen ift.

Das Bauschöffenamt hat für die Neubaubezirke einen dem durh- \Gnittlichen B entsprehenden Einheitssay für das Quadratmeter der Baustellen festzusezen und öffentli bekannt zu machen. Ä

In der Regel erfolat die Festseßung für alle an einer traße belegenen Baustellen. Die Festichung kann für mehrere ragen gemeinsam erfolgen, wenn der durchs{nittliche Werth der an hnen

legenen Baustellen niht wesentlih ron einander verfchieden ift. Walten in Ansehung einzelner Straßentheile befondere Verhältnisse ob, die den Baustellenwerth in erheblichem Maße beeinflufsen, fo Tann für diese Straßentheile eine besondere Festseßung des Einheits- fatzes erfolgen. i

_ Die Art der Bekanntmaung der festgesetzten Baustellenwerthe fo- wie die Zwischenräume, in denen die Festseßung und Bekanntmachung ¿n wiederholen if, werden durch das Ortéstatut bestimmt.

Die Bescheinigung über die Höbe d2s Baustellenwerths 4 Abf. 1 des Geseues betreffend die Sicherung der -Bauforderungen) wird vom Bauschöffenamt ertheilt.

Der Baustellenwerth is von dem Bauschöffenamt unter Zugrunde- Lo der bekannt gemachten Einheitsfäße zu berehnen. i: der Eigenthümer kann bei dem Bauschöffenamt eine besondere Abshäßung des Wertbes der Baustelle beantragen. _ ¿ st dem Bauschöffenamt ein an einem rundstücke bestehendes Recht dur den Berechtigten oder denjenigen, welchem ein Recht an diesem Rechte zusteht, unter Beibringung einer beglaubigten Abschrift see Srundbuchblatis riftli angezeigt worden, so hat das Bau-

werden durch den Magifirat, Statut es bestimmt, dur

Dritte Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger. M 295.

Berlin, Mittwoch, den 15. Dezember

theilung zu machen. Dieser Mittheilung bedarf es nicht, wenn der Aufenthalt des Anzeigenden dem Bauschöffenamt unbekannt oder im Ausland ist. Dec Anzeigende if berehtigt, innerhalb zweier Wochen nach dem Empfange der Mittheilung eine besondere Abshäßung des Werthes der Baustelle zu verlangen. Hat der Eigenthümer die Ab- sâgurg beantragt, fo ist der Anzeigende in dem Abschäßungsverfahren zuzuzieken. E Ergiebt eine gemäß Abs. 2, 3 vorgenommene besondere Abs{chäßung einen böberen Werth als den Durchschnittéwerth, so ist der höhere Werth in der Bescheinigung 12) als Baustellenwerth anzugeben.

8 14. j

Die Festseßung des BausteUenwerths durch das Baushöffenamt ift endgültig. Ct S 15. 2

ür die Bescheinigung des Baustellenwerths 12), sowie für die s & 13 Abs. 2, 3 vorgesehene besondere Abshäßung sind Ge- bühren zu entrihten, deren Höhe durch das Statut bestimmt wird. Die Gebühr für die auf Antrag eines Anzeigenden erfolgende Ab- \{äßung trägt der Anzeigende; im übrigen fallen die Gebühren dem Eigenthümer zur Last. : - i Die Gebühren bilden Einnahmen des Bauschöffenamts; ihre Einziehung erfolgt nah den für die Einziehung der Gemeindeabgaben geltenden Vorschriften. E

Die Kosten der Einrihtung und der Unterhaltung des Bau- \höfenamts sind, soweit fie in dessen Einnahmen ihre Deckung nicht finden, von der Gemeinde zu tragen. Wird das Bauschöffenamt nicht aus\{ließlich für eine Gemeinde errihtet, fo if in dem Statute zu bestimmen, zu welchen Antheilen die einzelnen Bezirke an der Deckung der Kosten theilnehmen. s 17

Für die Eirtragung des Buuvermerks hat der Eigenthümer eine Gebühr von 10 Æ zu entrihten. Die Löschung des Bauvermerks8 erfolgt gebührenfrei. ä

Für die Stadt Berlin werden die durch dieses Gesey dem Bezirks- Ausschusse oder dem Regierungspräfidenten übertragenen Geschäfte, mit Ausnahme der in § 7 Abf. 4 vorgesehenen Entscheidung des Bezirks- Ausschusses, durch den Lyn wahrgenommen.

Mit der Ausführung Handel und Gewerbe, des beauftragt.

Urkundlich 2c.

Gegeben 2c.

dieses Gesetzes werden die Minister für Snnern fowie der öfentlihen Arbeiten

Begründung

zu dem Entwurfe eines Ausführcungsgesezes zum Gesetze, betreffend die Sicherung der Bauforderungen.

n dem Entwurf eines Reich3gesetze8s, betreffend die Sicherung der A eten, ist im § 3 bestimmt, daß die Grundsäße für die Bemessung des Baustellenwerths, sowie das Verfahren, in welhem die Feststellung des Werthes erfolgt, durch Landesgeseß oder [andes- herrliche Verordnung zu regeln find. Es ift in dieser Hinsicht von einer reih8geseßlihen Regelung abgesehen worden, weil davon ausge- gangen worden ist, daß iz nach den in den einzelnen Bundesstaaten bestehenten Einrichtungen eine verschiedenartige Lösung der Aufgabe möglich fei, 7 O E -

n Preußen is d-s Taxwesen nicht in einer Weise geordnet, daß es E ifi E bei der Regelung des Verfahrens zur Fest- tellung des Baustellenwerths an bereits vorhandene Einrichtungen an- zuknüpfen. In frage fommen könnten bhêchstens die in Theilen der Provinz Hessen-Nafsau bestehenden Feld- und Ortsgerichte, welhen nah der zur Zeit geltenden Immobiliargesezgebung in weitem Um- fange die Abshäßzung von Grundstück8werthen obliegt ; einer Berük- sichtigung der besonderen Einrichtungen diefer Landestheile ftebt in- dessen der Umstand entgegen, daß sie mit der Einführung des Grund- bus allmählich ihre bisherige Bedeutung verlieren werden, auch wird vorauésitlih in diesen Landestheilen kaum Anlaß gegeben fein, eine Sicherung der Bauforderungen vorzuschreiben. Der vorliegende Ent- wurf eines Ausführung8geseßes nimmt daher für den ganzen Umfang der Monarhie die Schaffung neuer Organe für die Ca der Baustellenwerthe in Auésicht. Seitens des Abgeordnetenhau es ift in feinem Beschluß über den Antrag Wallbrecht (Sißzung v. 18. Mai 1898 Sten. Ber. S. 2237) empfohlen worden, Bauschôö enämter eine zurihten, welchen die Aufgabe übertragen werden sollte, über die Zahlungéfähigkeit des eine Bankonzession nadbsuchenden Bauherrn oder über die Zulänglichkeit einer angebotenen Sicherheit zu entscheiden. Das Bauschöffenamt sollte - aus einem von der Aufsichtsbehörde be- stätigten besoldeten Gemeindebeamten und mehreren von der Gemeinde- vertretung gewählten unbesoldeten Mitgliedern, den Bauschöffen, be- stehen. În der Anlage I zur Begründung des Reichsgeseßes find in 8 1 die Bedenken dargelegt, welche dem Vorschlage der Errichtung von Bauschöffenämtern mit den bezeihneten Aufgaben entgegenstehen. Dem Vorschlage liegt aber insofern ein gesunder Gedanke zu Grunde als es fih empfiehlt, bei den Maßnahmen zur Sicherung der Baus- gläubiger die Mitwirkung einer Selbstverwaltungsbehörde in Anspruch zu nehmen. Der Entwurf hat daher aus jenem Vorschlage die Bau- {höfenämter allerdings unter Zuweisung einer anderen Aufgabe übernommen. Er erwartet, daß eine Behörde, welcher ortsfundige, im Ehrenamt thätige Gemeindemitglieder angehören, zur Vornahme sachgemäßer Sous geeignet sein und sih des Vertrauens der

i erfreuen wird. Oa Aires, in welhem die Feststellung der Baustellenwerthe erfolgt, wird in den 11, 13 geregelt. Um das Verfahren thunlichst zuverlässig, zugleih aber nit zu umständlich und kostspielig zu ge- stalten, soll in der Regel eine besondere Abshäzung des Werthes der einzelnen Grundstücke nicht statifinden, fondern es sollen Durchschnitts- werthe zu Grunde gelegt werden, welche das Bauschöffenamt pet für die Neubaubezirke festzuseßen und bekannt zu maden hat. G as der Eigenthümer oder ein dinglih B-rechtigter, daß der Werth der Baustelle den festgeseßten Einheutsia Le E t E LA

i i äßzun t auf seine Kosten eine besondere : E deubaubezifen vie F

i nebeneinanderliegenden im wesentlichen gleidze

hältnisse obwalten, sodaß ihr Werth nah dem Flähenmaße M fe stehenden Einheitsfäßen berechnet werden fann. _Es wird ch E vorausfichtlih nicht zu häufig das Bedürfniß für eine Pap vexe Ee shätung ergeben und daher dur die Zugrundelegung von Dur(b- \hnittswerthen im allgemeinen eine Vereinfahung des Verfahrens erzielt werden. Die Festseßung von Durchschnittswerthen bietet ferner den wesentlichen Vortheil, daß alle Betheiligten von vornherein mes, welche Höhe der Baustellenwerth mindestens erreihen wird, indem nah den Vorschlägen des Eniames das Ergebniß einer besguberen Abshätzung nur dann maßgebend ist, wenn es den Durchschnittswer O übersteigt. Eine LEGES tee E e usern p

Bekanntmachung der Sin e E (cas eir L Baustellen einen Anhalt für die Bemessung der Kaufpreise erhält und hierdurch übertriebene Preisforderungen er-

E hen einzeln Vorschriften des Entwurfs ist Folgendes ¿u

enamt dem Anzeigenden von einem Antrage des Eigenthümers Auf Eribeilung bee esheinigung über den stellenwerth Mit-

bemerkten :

meinde, bezw. nah § zu errichten, wenn die

erstreckt sih die Zuständigke die neu binzutretenden Bezi

statut errihtet. Von der

können (S 16).

glieder, die Bauschöffen,

vertreter durch den werden, foll n2ach § 95 des

Verschiedenheit der

niht dacauf ankommt, ob weiterer Erfordernisse für

werden follen, ist Abstand

Auswahl berufenen Kör das darf entscheidend fein, Das Amt cines der Verpflichtung zur

weigerung der Uebernahme

1883 über die allgemein

können und dement|pre Lerufung zum

en

Folge hat. Die in § 10

zug innerhalb des Bau

werden,

Mitgliedern stattfindet.

treffen. so entsheidet auf Anrufen Das Bauschöffenamt

der in das Grundbuch ein niht nah S 13 eine be stimmung der Flächen,

Straßen ausführbar fein ;

für den Werth erbebliche

gestuft werden.

innerbalb des Durchschnitt

machen. Nach § 4 Abj. 1 tragung des Bauvermerks

die zuständige Behörde,

Einheitsfaße für das rechnung ist au

(Abs. 2), sowie von jedem

statut überlassen. Das R

Die Bauschöffenämter find 8 2 Abs. 2 : } h Neubaubezirke nur einen Theil des Gemeinde- bezirks ausmachen. Aendert sich die Abgrenzung der Neubaubezirke, fo

liegen oter in einen früheren Zeitpunkt

zeichnung des Berufsstandes,

über die Enthebung vom Amte wegen des Geiuerbeger gelegen hat der Entwurf

„{ollen“) D a E

trafgesezbuhs die Verurtheilung zu E bürgerlichen Ehrenrehte von Rehtswegen den Verluft der öffentlichen Aemter, also auch des Amtes eines Bauschöffen, zur

iligten eine Nachprüfung der Schäßung gere Bn e Eine Au wo Geseg nicht ausdrücklich auf das Statut hinweist, hat dasselbe die Aufgabe, die _ Vorschriften über die Einrichtung des Bauschöffenamts zu ergänzen ; so ist es Sache des Statuts, die näheren Bestimmungen über die den Bauschöffen zu gewährenden Vergütungen 6 Abs. 2) unter Be- achtung des von dem Bezirks-Ausschufse festge]ezten Mindestbetrages u Entstehen über die Höbe der zu gewährenden Vergütung im einzelnen Falle zwishen den Betheiligten Meinungsverschiedenheiten,

e A eine Baustellen nah einem Einheitsfaßze 1 a Werthen nahe kommt, bleibt dem Ermessen des Bauschöffen- amts überlassen, der Entwurf giebt nur insofern einen Anhalt, als er die Festsezung nah Straßen als das Regelmäßige bezeichnet. nah den örtlihen Verhältnissen kann eine Zusammenfassun

Die festgeseßten Durchschnittswerthe damit die Betheiligten beurtheilen können,

dem Rechte, eine besondere Abschäßung zu verlangen,

bei Ausstellung dieser Deshebuigung beachten find. ist der Baustellenwerth aus dem Fiac Quadratmeter 11 ) Bata ut indestmaß des Bauftellenwerths ergtevt. Scbdnan dieses Mindestmaßes herbeizuführen, Abschätzung beantragt werden.

seine Zuziehung dur id Fe es Rechts Din Bauschöffenamte gesichert hat, gestellt werden. Nähere Vorschriften über das Ab\chätungsverfahren zu treffea, bleibt dem Orts-

=9T-

2

s dann für den Bezirk einer Ge- für den Bezirk mehrerer Gemeinden

it des Baushöffenamts ohne weiteres auf

rfe. S8 9—10.

Die Vorschriften über die Organisation des Baufschöffenamts {ließen ih an die sonst für Selbstverwaltungsbehörden bestehenden Vorschriften, zum theil auch an die Vorschriften über die Organisation der Gewerbegerihte (SS§ 1, 8—11, 1890, nig die Se E a öffenamt ift eine Einrichtung der Gemein h En : Gemeidde geht die Wahl des Vorsißenden und der Mitglieder aus, sie trägt auch die Kosten des Amts, soweit e niht aus den eigenen f x Wie Fei anderen Selbstverwaltungsbehörden hat der Vorsitzende, defsen Thätigkeit dur die Leitung der Geschäfte dauernd in Anspru genommen wird, die Stellung eines verwalten ihr Amt als Ehrenamt. : Die einzelnen Bestimmungen der §§ 2—10 geben nur zu wentger Bemerkungen Anlaß. Während nach § 11 des Gefeßes vom 29. Julí 1890 bei den Gewerbegerihten nur : t agistrat oder die Gemeindevertretung gewählt

15—22 des Geseßes vom 29. Juli RG.Bl. S. 141) an. Das Baus wicd durch Orts-

Einnahmen deëselten bestritten werden Beamten; die Mit-

der Vorsitzende und dessen Stell- Entwurfs auch die Wabl der Bauschöffen

in dieser Weise erfolgen; eine Uebertragung der Vorschriften des Ge- werbegerihtsgeseßes, wonah die Beisiger in unmittelbarer und ge- beimer Wahl von den Interefsenten gewählt werden, Verhältnisse niht angängig, da Auswabl der Bauschöffen nicht um die gleihmäßige Vertretung ent- gegenftehender Interessen, sondern lediglich um die Gewinnung A fundiger und vertrauenswürdiger

Gewähc für die Sachkunde der Be ( i: b stimmt, daß Bauschöffe nur werden foll, wer mindestens 5 Jahre im Bezirke des Amts gewohnt hat oder thätig gewesen ift, wobei es

erscheint bei der es ih bei der

Männer handelt. Um eine gewisse Berufenen zu geben, ift in § 4 be-

diese 5 Jahre unmittelbar vor der Wahl fallen; von der Aufftellung die Wahl, insbesondere von einer Be- aus welchem die Bauschöffen entnommen

genommen, um nit das Ermessen der zur

Körperschaft in lästiger Weise einzuschränken: nur

ob jemand nah seiner Persönlichkeit, feiner

Lebensstellung und feinen Erfahrungen im stande ift, ein zutreffendes Urtheil über die Bemessung i l ; Bauschöffen scll nach § 8 ein Ehrenamt sein, nah Art der unbesoldeten Chrenämter in der Gemeindeverwaltung. Wegen Annahme und des Rechts I Wahl, sowie hinsichtlih der Folgen, welche eine unbegründete

des Werthes der Baustellen zu fällen.

zur Ablehnung der Ver-

des Amts nah sich zieht, sollen daher die

ür unbesoldete Gemeindeämter nach den einzelnen Gemeindegeseyen D eta Vorschriften zur Anwendung kommen. l

Vorgehen gehen die Mitglieder des Bauschöffenamts soll in Anse betrat der besonderen Stellung dieses Organes der Selbstverwaltung nur unter en A lässig sein, wie gegen die gewählten Mitglieder des Kreis-Ausshusses; der i demaemß eng an die Vorschriften in § 39 des Gefeßes vom 30. Julî

Ein disziplinares

& 7 des Entwurfs {ließt fh

e Landesverwaltung an. on Vorschriften Unfähigkeit 19 Ab}. 1 geglaubt abschen zu

d au in § 4 die Vorausseßungen für die

Amte eines Bauschöffen nur als Ordnungsvorschriften

daß nah den Vorschriften des Zuchthausstrafe oder die Ab-

Abf. 2 dem Statute überlassene Bestimmung,

daß allgemein oder für gewisse Fälle eine größere Zahl von Mitgliedern zuzuziehen ist, ermöglicht die Einführung etner

Art von Rechtsmittel-

\chöfenamts; insbesondere kann bestimmt

daß auf Verlangen eines an einer Abschätzung 13) Be-

durch eine größere Zahl von

die im Geseyze gegebenen

der A RRIA hat zuerst alsbald nach seiner Errichtung

demnächst von Zeit zu Zeit (\. Abs. 3) eine allgemeine Schäßung us A Baustellen in den Neubaubezirken in der Weise vor- zunehmen, daß nah dem Durchschnittswerth ein Einheitssaß für das Quadratmeter festgesezt wird.

Nach diesem Einheitssaße wird alsdann zutragende Baustellenwerth berehnet, sofern sondere Abscäßung stattfindet. Die Bes Berehnung des Werthes der ten bei einer Ginzelshäßung ge-

Je mehrerer

es fann aber auch umgekehrt sich Veran-

afiuna ergeben, einzelne Straßentheile auszusondern. Die Bestimmung voi Cinheits\ägen fann in der Weise erfolgen, daß dabei auf besondere,

Umstände Nüksicht genommen wird; ins-

E fönnen die Säße je nah der Tiefe des Baugrundstücks ab-

sind bekannt zu machen, A Ma fi Î 8 balten und ob fie Anlaß haben vont swerthes halten un E

S 12,

8 13. i; des Reich2geseßes ift Voraussetzung der Ein-

eine Bescheinigung der zuständigen Behörde

ü i Thei - i buch ein- über die Höhe des als Theil des Bauvermerks in das Grund

agen! austellenwerths. S 12 bezeihnet das Bauschöffenamt als prlende dan Sa während § 13 die Vorschriften

enthält, welche B anfietle aud: din ächenmaß der Baustelle und

11) zu berechnen. Diese Be- weil sie nah Abs. 4 das Nur zu dem Zweck, eine ann eine besondere Der Antrag kann von dem Eigenthümer an dem Baugrundstück dinglich Berechtigten, eine ihm jederzeit offen stehende Anzeige

echt, eine Abschäßung zu verlangen, wird in.