Der Minister der öffentlihen Arbeiten if berechtigt, in den Fällen, in welhen er es für nöthig erahtet, die a E außer- ordentliher Generalversammlungen zu verlangen.
VI
_ Alle die juriftishe Perfönli@keit der Eisenbahn-Gesellschaft, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre o gebundenes Ret ertheilt ift, abändernden Beschlüfse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrages, welhe nah dem in dieser Hinsicht lediglih und allein entscheidenden Ermessen der Staats- regierung den Vorausseßungen niht entsprechen,. unter denen die Konzession ertheiit ift, erlangen nur dur die Genehmigung der Staats- regierung Gültigkeit.
Die Gesellschaft hat alle ihren Gesellshaftévertrag betreffenden Generalversamwlungsbes{lüsse, bevor sie diese beim Handelsgericht zur Eintragung anmeldet, der Staatsregierung mit dem Antrage auf die vorbezeichnete Prüfung und Bestätigung vorzulegen und die Gidueg der Staatsregierung der Anmeldung beim Handelsgericht
eizufügen.
Insbesonzdere bedürfen Beslüsse der Gesellshaft, welhe die Uebernahme tes Betriebs auf anderen Eiferbahnen, die Uebertragung des Betriebs ter eigenen Bahn an andere, die Auflösung der Gefell- schaft oder die Veri{melzung mit einer anderen Gesellschaft aus- \sprehen, oder dur welche sonft die Bahnanlage oder deren Betrieb aufgegeben werden foll, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der König- lichen Staatsregierung.
__ Diese Bestätigung iff auch zur Aufhebung derjenigen Bes{lüsse früherer Generalversammlungen erforderlih, welhe vom Staat ge- nehmigt waren.
V
Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen : 1) Der Staatsregierung bleibt vorbebalten: die Feststellung der Babnlinie in ihrer vollständigen Durt&- _ führung durch alle Zwischenpunkte, die Bestimmung der Zabl und der Lage der Stationen, die Fesistellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Babn bestimmten bauliden Anlagen und Einrichtungen, fowie die Feststellung der Entwürfe für die Betriebsmittel und ihrer Anzahl.
Dem Staat bleibt für alle dur die Ausführung dêr genehmigten Entwürfe bedingten Benachtheiligungen seines Eigenthums oder seiner fonstigen Rechte der Anspruch auf vollständige Entschädigung nah rem der geseßlihen Bestimmungen gegen den Konzessionar vor-
ehalten.
2) Die Bahn von Kremmen nach Wittstock muß so gebaut und ausgerüstet werden, daß die Ueberführung von Personenzügen mit 110 Achfen mittels chwerer Maschinen in zweisiündiger Zugfolge nah beiden Richtungen möglich ift.
3) Der Konzessionar hat allen Anordnungen, welche wegen poli- zeiliher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter ge- troffen werden mögen, nachzukommen.
4) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb der im Staatsvertrage (vergl. Art. T der Konzessions- Urkunde) bestimmten Frist erfolgen.
Für die Vorlage der ausführlihen Bauentwürfe sowie für die Inangriffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Jabetrieb- nabme der einzelnen Streck:n und Bauwerke der Bahn können vom Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgeseßt werden. 9) Für den Fall, daß der Konzessionar mit -der Erfüllung der ihm bezügli des Baknbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der re@tzeitigen plan- und anfchlagêmäßigen Ausführung und Auë- rüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, is er zur Zahlung einer Verzugéstirafe von 5 9/0 des auf 3 900000 Æ festgeseßten Baukapitals mit der Mafigabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Verzugéstrafe als verfallen anzusehen ist, mit Aués{luß des Rechtweges dem Minister ter ffentlichen ca f E Ÿ olifer. Bait
_ Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen kat der Konzessionar bei der General-Staatskasse den Betrag von 195 000 4, in ea „Einhunder1fünfundneunzigtausend Mark“, baar oder in preußischen Staats- oder vom Staat gewährleifteten Werthpapieren oder in in- ländischen Eisenbahn - Prioritäts - Obligationen — unter Berechnung aller dieser Wertbpapiere na& dem Kurswerthe — nebst den noch nit fälligen Zinsscheinen und Zinsscheinanweisungen zu binterlegen und in gerihtliher oder notarieller U1kunde mit der Maßgabe zum Pfande zu bestellen, daß dem Minister der öffentlihen Arbeiten die Befugniß zusteht, durch Verwerdung oder Veräußerung der verpfändeten Werthpapiere zum jeweiligen BVörsenkurse die verfallenen Straf- beträge einzuziehen, — Die Raabe der zur Kaution etwa gehörigen Zins\cheine erfolgt in dérèn Verfallterminen, kann jedoch von dem bezeichneten Minifter untersagt werden, wenn nah scinem allein maß- gebenden Urtheile der Konzessionar den Bau verzögern sollte. Auch ist der bezeihnete Minifter ermächtigt, nah Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Auérüstung der Bahn einen entsprechenden Theil der Kaution {on vor völliger Vollendung des Baues und der Aus- rüstung der Bahn zurückgeben zu laffen.
6) Falls die oben festgeseßte allgemeine Baufrist oder eine der von dem Minister der öffentlihen Arbeiten festgeseßten besonderen Bausfristen nit innegehalten wird, kann niht nur die bezeichnete Verzugéstrafe einae:ogen, fondern auch die ertheilte Konzession durch landeêherrlicen Erlaß zurüdgenommen, und die im § 21 des Gesetzes vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung der vorhandenen Bahnanlagen eirgeleitet werden. Sofern die Staatsregierung von dem Vorbehalt der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beatsihtigt, soll jedo die Zurücknahme der Konzession nicht us as der in dem angezogenen § 21 festgeseßten Schlußfrist erfolgen.
VITL
Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Ì poli und die Abänderung des Fahrplars erfolgt unter den nachfolcenden Beschränkungen dur die \taatlihe Aufsi4ts- behörde. Der Konzessionar foll nit verpflichtet sein, zur Ver- mittelung des Personenverkehrs mehr als zwei Wagenklafien in die Züge einzustellen. Auch soll derselbe, solange die Bahn nach dem hierfür allein maßgebenden Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur öôrtiliher Bedeutung ift, nicht angehalten werden können, mehr als zwei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Ricktung zu fahren. Die Feststellung des Fahrplans derjenigen Züge, welche der Konzessionar freiwillig über die Zahl 2 hinaus- fahren läßt, wird bei Wahrung der bahrpolizeilihen Vorschriften dem Grmessen des Konzessionars überlassen.
2) Für die erften 5 Jahre nah dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 1. Januar bleibt dem Konzessionar die Bestimmung der
reise sowohl für den Perfonen- als für den Güterverkehr überlassen.
ür die Folgezeit unterliegt die Feftftelung und die Abänderung des
arifs der Genehmigung der ftaatlihen Aufsichtsbehörde. In Betreff des Güterverkehrs werden jedoch nach Ablauf jenes d jährigen Zeit- raums, so lange die Bahn nah dem hierfür allein entsheidenden Er- mefffsen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur örtliher Bedeutung ift, wiederkehrend ron 5 zu 5 Jahren Höchsttarifsäße für die einzelnen Güterklassen unter Berüdsichtigung der finanziellen Lage des Unternehmens von dem Minifter der öffentlichen Arbeiten festgestellt. Dem Unternehmer bleibt überlassen, nah Maß- gabe der reichs- und l[andesgeseßlihen Vorschriften innerhalb der Grenzen dieser Höchstsäße die Sätze für die Tarifklafsen nah eigenem Grmefsen festzuseßen und Erhöhungen wie Ermäßigungen der Tarif- Elaÿensäße obne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzunehmen.
Auch is der Konzessionar verpflichtet, das jeweilig auf den prevßishen Staatsbahnen bestehende Larifiystem anzunehmen und hin- fitlih der Einrichtung direkter Tarife die für die preußi:hen Staats- bahnen jeweilig beftehenden allgemeinen Grundsäge zu befolgen, wenn und soweit soldes von dem Minister der öffentlichen Arbeiten für
-erforderlich erahtet wird.
3) Der Konzessionar hat mit der Eröffnung des Betriebcs der ganzen Bahn einen Erneuerungsfonds und neben dem in den Artikeln 239bþ und 185þ des Handelsgeseßbuhs in der Fassung des Geseyes, betreffend die Kommanditgesellshaften auf Aktien und die Aktiengesellshaften, vom 18. Juli 1884 (R.-G.-BlI. S. 123 ff.) vor- INPeievenen Reservefonds (Bilanz - Reservefonts) einen Spezial-
eservefonds nah den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Ausführung der pit unter Genebmigung tes Ministers der öffentlihen Arbeiten aufzustellenden, von Zeit zu Zeit der Prüfung zu unterziehenden Regulative zu bilden.
Der Erneuerungs- und der Spezial-Reservefonds sind sowobl V E, als auch von anderen Fonds der Gesellshaft getrennt zu halten.
Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Koften der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Be- triebsmittel.
In den Erneuerungéfonds fließen :
a. der Erlôs aus den entsprehenden abgängigen Materialien ;
b. eine den Betriebseinnahmen alijährlich zu entnehmende Rück- lage, deren Hale durch das Regulativ festgeseßt wird ;
c. die Zinsen des Erneuerungsfonds.
Der Spezial-Reservefonds dient zur Bestreitung von solchen durch außergewöhnlihe Elementarereignisse und größere Unfälle ber- vorgerufenen Ausgaben, welhe erforderliÞh werden, damit die Be- förderung mit Sicherheit und in der ter Bestimmung des Unter- nehmens entsprechenden Weise erfolgen fann.
In den Spezial-Reservefonds fließen :
a. der Betrag der nach dem Gesellshaftsvertrage verfallenen, nicht abgebobenen Dividenden und Zinsen ;
b. eine im Regulative festzuseßcnde, alljährliß den Betriebs- einnahmen zu entnehmende Nüdklage;
c. die Zinsen des Spezial-Reservefonds.
Erreicht der Spezial-Reservefonds die Summe von 60000 4, so können mit Genehmigung des Ministers dec öffentlichen Arbeiten die Rücklagen fo lange unterbleiben, als der Fonds nit um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert ist.
Die Werthpapiere, welche zur zinstragenden Arlage der vercin- nahmten und nit sofort zur Verwendung gelangenden Beträge zu be‘chaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt.
Läßt der Uebershuß eines Jahres die Deckung ter Rücklagen zum Erneuerungs- oder Spezial-Reservefonds nicht oder niht vollständig zu, so ift das Fehlende aus den Uebershüssen des oder der folgenden Betriebéjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon sind mit Ge- nebmigung des Ministers der öffentlihen Arbeiten zulässig. Für die NRücklagen gebt der Erneuerungsfonds dem Spezial-Reservefonds vor.
LX;
Der Konzesfionar ift verpflichtet :
a. seine Betriebérenung nach den vom Minister der öffentlichen Arbeiten zu erlassenden Verschriften einzurichten, der Regierung zu der von leßterer zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebsrechnungs- abs{chluß einzureihen und seine Kassenbücher vorzulegen ;
b, der Aufstellung der Rehnung den Zeitraum vom Anfang April jedes Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rechnungéjahr zu Grunde zu legen;
c. die von den Aufsichtsbehörden zu statistishen Zwecken für nöthig erahteten Nahweisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und den Aufsichtsbehörden in den von ihnen fest- geseßten Fristen einzureichen.
X
Der Konzessienar ift verpflihtet, hinsihtlich der Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit sie das 49. Lebensjahr noch niht zurückgelegt baben, die für die Staats-Cisenbahnverwaltung in dieser Beziehung — und insbefondere bezüglich der Ermittelung der Militäranwärter — bestehenten und noch ergebenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
Auf Verlangen des Ministers der öffentlichen Arbeiten hat der Konzesfionar für die Beamten des Babnunternehmens nah Mafß- gabe der Grundsäße, welde bis zum Erlaß des Gesetzes, betreffend die Pensionierung der unmittelbaren Staatt beamten 2c., vom 27. März 1872 für die Staatseisenbahnen bestanden haben, und für die Arbeiter nah Maßgabe der jeßt und künftig für die Staatsbahnen bestehenden Grundsäße Pensions-, Wittwen- und Unterstüßungékafsen einzurihten und zu denselben die erforderlihen Zushüsse zu leiften.
T:
__ Anteren Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittels Zweigbabnen, als die Mitbenußung der Bahn ganz oder theilweise gegen zu vereinbarende, nöthigenfalls vom Minister der öffentliden Arbeiten festzusezende Frat- cder Vahngeldsätze vor- behalten,
T
Nach Eröffnung des Betriebes is der Konzessionar zur Aende- rung und Erweiterung der Bahnanlagen, sowie zur Vermehrung der Gleise auf den Bahnböfen und der freien Strecke verpflichtet, sofern und soweit der Minister der öffentli@en Arbeiten solhes im Ver- kehréinteresse oder im Interesse der Betriebésicherheit oder im Interesse der Landesvertheidigung für erforderli erahtet. Soweit diese An- forderungen lediglich im Interesse der Landetvertheidigung erfolgen, sind die deéfallsigen Kosten dem Konzessionar zu erstatten, wenn nicht im Wege der Gesetzgebung andere, für den Konzessionar alsdann maß- gebende Bestimmungen (vergl. Artikel T1) getroffen werden. Im übrigen fallen die betreffenden Kosten dem Konzessionar zur Wft.
XTH.
Sollten nach dem Ermessen des Minifters der öffentlichen Arbeiten oder der obersten Reichs- Aufsichtsbehörde die Vorausseßungen weg- fallen, unter denen auf die Bahn bei ihrer Konzessionierung die ‘An- wendung der Babnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlants für ftatthaft ertlärt ist, fo ist der Konzefsionar verpflichtet, auf Er- fordern des bezeihneten Ministers die baulichen Einrichtungen und den Bes trieb der Bahn nach Maßgabe der für Haupteisenbahnen bestehenden Be- stimmungen den deëfallfigen Anordnungen des Ministers entiprehend um- zuändern. Kommt der Konzefsionar bier Verpflichtung innerbalb ter ihm dieferhalb geseßten Frist niht nach, so hat er auf Verlangen der Staatsregierung das Eigenthum der Bahn nebst allem Zubehör gegen Gewährung der in Nr. 4 unter a, b und c des § 42 des Eisenbahn- geseßes vom 3. November 1838 bezeihneten Entschädigung, mindestens aber gegen Zahlung des auf den Bau der Bahn verwendeten Anlage- kapitals an den Staat oder einen von der Staatsregierung zu be- zeihnenden Dritten abzutreten.
XIY.
Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzefsions-Urkunde an das eingangs bezeihnete Gründungs-Comité, sowie ihre Ver- offentlihung in Gemäßheit des Geseßes vom 10. Arril 1872 (G.-S. S. 357) erfolgt erst, nahdem die Zeichnung des gesammten Aktien- kapitals dur Vorlegung beglaubigter Zeihnunge scheine dem Minifter der öffentlihen Arbeiten nachgewiesen, und zugleih die Kreditfähigkeit der Zeichner von ihm als genügend bescheinigt befunden ist, nachdem der Staatsregierung der mit den Konzessionsbedingungen in volle Uebereinstimmung zu sezende Gefellschaftsvertrag vorgelegt und diese Vebereinstimmung nahgewiesen ift, nahdem ferner die Hinterlegung der unter Artikel VI1, 5 vorgeschriebenen Kaution und Verpfändungs- urkunde stattgefunden hat, und nachdem endlih die Gesellshaft recht- zeitig und rechtêgültig errichtet ift.
In letzterer Beziehung wird bestimmt, daß binnen einer von beute ab zu berechnenden sech#monatigen Auéshlußfrist die Eintragung jenes von der Staatsregierung als mit der Konzession übereinstimmend befundenen Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister bewirkt werden muß, zu welhem Zwecke dem Handelsgericht eine beglaubigte Abschrift der Konzefsfions-Urkunde und die Crklärung der Staatsregierung LebalEy Jener Vebereinftimmung vom Gründungs - Comité vorzu- egen find.
erloschen, in wel Te jedo die hinterlegt eon Lin elhem Falle jedo e hinterlegte Kaution zurückgegebe,
Urkundlich unter Unserer Höchfteigenbändicen U beigedrucktem Königlichen er D Ey s ntershrift und Gegeben Helgoland, den 25. Juni 1897. (L. S.) Wilhelm K.
geE zuHohenlohe. vonBoettiher. von Miquel. Thiel Bosse. Freiherr von Hammerstein. Freiherr v Ie Brefeld. von Ge, der Rede,
Ministerium der geistlihen, Unterrihts- Medizina An eledea beiten Es
__ Der bisherige außerordentlihe Professor in der medi- zinischen Fakultät der Friedrih-Wilhelms- Universität zu Berl Geheime Medizinal-Rath Dr. Bernhard Fränkel is auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs zum ordentlichen Honorar-Professor in derselben Fakultät er- E L R 6
Dem Privatdozenten in der medizinishen Fakultät Universität zu Breslau Dr. Richard Seen Un riv dozenten in der philosophishen Fakultät der Universität zu Breslau und Bibliothekar an der dortigen Königlichen und Universitäts-Bibliothek Dr. Leo pold Cohn sowie dem ordent- lichen Lehrer an der Kunst- und Kunstgewerbeshule zu Breslau Maler Eduard Kaempffer ist das Prädikat „Professor“ und
dem Dirigenten des Zwölf - Apostel - Kirhenchors Karl Mengewein in Berlin das Prädikat „Königlicher Musik- Direktor“ beigelegt worden.
Ministerium für Landwirthschaft, Domênen und Forsten.
_ Die bisherigen Landmesser Nebelung zu Naumbur Steinhauer zu Hildburghausen, Kroll zu Brilon un Harbert zu Meschede find zu Königlihen Ober: Landmessern ernannt worden.
Dem Domänenpächter Burmeister zu Grammentin, Regierungsbezirk Stettin, ist der Charakter als Königlicher Ober-Amtmann beigelegt worden.
Béranntmacunüa
Nach Vorschrift des Ge}eßes vom 10. April 1872 (Gesez. Samml. S. 357) sind bekannt gemacht: W (Seley M
1) der Allerhöchste Erlaß vom 7. Juli 1897, durch welchen ges nehmigt worden ist, daß das der Pommerschen Hypotheken-Aktien-Bank zu Berlin unterm 1. Oktober 1866/6. Oktober 1893 ertheilte Allerhöchste
rivilegium zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Hypotheken- fandbriefe und Kommunakl-Obligationen auch unter den bes{lofsenen enderungen des Gesellschaftsstatuts fortbestehen bleibt, durch das Amtéblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 41 S. 396, ausgegeben am 8. Öktober 1897;
2) das durch den Allerhößsten Erlaß vom 6. September 1897 landesherrlich genehmigte, an Stelle des in der Gesez-Samml. von 1840 S. 188 publizierten Statuts vom 19. Mai 1840 getretene „Revidierte Statut der Rother-Stiftung zur Unterstüßung unver- heiratheter Töchter von Beamten und Offizieren“ vom 19. Juni 1897 in Ne. 268 des „Deutscken Reichs- und Königlich Preußischen Staats- Anzeigers“ vom 13. Novemkter 1897 und durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 47 S. 443, ausgegeben am 19. November 1897 ;
3) der Allerhöhste Erlaß vom 4. Oktober 1897, betreffend die Verleihung des Rechts zur Chauffeegelderbebung 2c. an den Kreis Briesen für die von ihm zu bauende Kreis-Chaussee von Landen nah Königlih Neudorf, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Marienwerder Nr. 46 S. 375, ausgegeben am 19. November 1897 ; 4) der Allerböchfte Erlaß vom 4. Oktober 1897, betreffend die Verleihung des Enteignungsrehts 2c. an den Kreis Strasburg für die von ihm erbaute Kreis-Chaufsee von Lautenburg nah Wompiersk, durch das Amtsblatt der Königlihen Regierung zu Marienwerder Nr. 46 S. 375, ausgegeben am 19. November 1897;
___9) das am 4. Dftober 1897 Allerhöchst vollzogene Statut für die Ent- und Bewässerungëgenofsenshaft zu Waldweiler im Landkreise Trier durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier Nr. 45 S. 451, au3gegeben am 12. November 1897 ;
__6) der Allerhöchste Erlaß vom 20. Oktober 1897, betreffend die Berleibung des Enteignungêrechts an die Stadtgemeinde Berlin zum Erwerbe einer zur Freilegung des Bürgersteiges in der Winter- feldtstraße e:forderlihen Grundstüksflähe, durch das Amtsblatt der Königlichen Regiercng zu Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 48 S. 455, ausgegeben am 26. November 1897 ;
7) der Allerh¿chste Erlaß vom 20. Oktober 1897, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Breslau-Trebnitz-Prausniter Kleinbahn- AktiengeseUshaft zu Berlin zur Entziehung und zur dauernden Beschräakung des zum Bau und Betrieb einer Kleinbahn von Breslau nah Prausnitß in Anfpruh zu nehmenden Grundeigen- thums, turch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Breslau Nr. 47 S. 517, ausgegeben am 20. November 1897 ;
8) das am 1. November 1897 Allerhöchst vollzogene Statut für die Drainagegenossenshaft Dietrihsdorf im Kreise Gerdauen durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Königsberg Nr. 48 S. 425, ausgegeben am 2. Dezember 1897;
9) das am 10. November 1897 Allerhöhf vollzogene Statut für die Entwäfserungsgenossenshaft Samitten-Quedenau im Kreise Königsberg Land durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Königsberg Nr. 49 S. 435, ausgegeben am 9. Dezember 1897,
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 28. Dezember.
Diejenigen Personen, welche Jhrer Majestät der Kaiserin und Königin ihre Glückwünsche zum Neu- jahrstage darzubringen beabsihtigen, werden gebeten, ihre Karten im Laufe des 31. Dezember bei Jhrer Excellenz der Frau Ober-Hofmeisterin Gräfin von Brodorff im Einschreibe- zimmer unter Portal TY des Königlichen Schlosses hierselbft, vom Lustgarten aus links, abzugeben.
Laut telegraphischer “E an das Ober-Kommando S. M Old
der Marine ist S. M. S. ,„ enburg“, Kommandant Korvetten-Kapitän Wahrendorff, am 27. Dezember in Palermo angekommen und beabfichtigt, am 2. Januar na eta in See zu gehen.
Wird diefe Eintragung binnen der vorbezeihneten Frist nicht herbeigeführt, fo ift die gegenwärtig ertheilte Konzesfion ohne weiteres
Bayern.
Der Neichskanzler Fürst zu Hohenlohe ist in der ver- gangenen Nacht von T Ut obf üt nah Berlin abgereist.
Vadenu.
Wie die „Karlsruber Ztg.“ meldet, hatte sich der Katarrh, an welchem Seine Königliche Hoheit der Großherzog litt, unter mäßigen Fieberersheinungen wieder weiter aus- gebreitet, sodaß Seine Königliche Hoheit während der leßten Tage das Bett hüten mußte. Inzwischen find Fieber und fatarrhalishe Erscheinungen zurückgegangen, und der Groß- herzog konnte daher hon am Sonntag einige Stunden außer- halb des Bettes zubringen.
Sefsen.
re Königliche Hoheit die Prinzessin Ferdinand von Me Taten ist gestern Nachmiltag zum Besuch des Großherzoglichen Hofes in Darmstadt eingetroffen.
Oesterreich-Ungarn.
Der Kaiser if am 26. d. M. Abends von Wallsee wieder in Wien eingetroffen. Heute empfirg Allerhöchstderselbe den ungarischen Minister-Präsidenten Baron Banffy in längerer Audienz.
Dem „Vaterland“ zufolge hat der Abg. Graf Huyn, Mitglied der fkatholishen Volkspartei, sein Mandat nieder- gelegt.
Großbritannien und Frland.
Die deutschen Kriegsschiffe „Deutshland“ und „Gefion“ sind, wie das „Neuter'she Bureau“ berichtet, gestern früh in Gibraltar eingetroffen. Der Prinz Heinrich von Preußen ging gestern Nachmittag an Land und stattete dem Gouverneur Sir Robert Biddulph einen Be- such ab, wobei eine Ehrenwache der Garde-Grenadiere die militärishen Ehren erwies. Abends fand zu Ehren Seiner Königlichen Hoheit bei dem Gouverneur cin Diner statt.
Frankreich.
Unter ftarker Betheiligung der Einwohnerschaft wurde gestern, wie „W. T. B.“ meldet, in Relecq Kerhmon (Bretagne) eine feierliche Todtenmesse fürdie verstorbene Fürstin zu Hohenlohe zelebriert; eine zweite Messe wird ebendaselbst am nächsten Sonntag gelesen werden.
Nußland.
Der russishe Gesandte in Brüssel von Giers ist, wie .W. T. B.“ aus St. Petersburg meldet, auch zum Ge- sandten in Luxemburg ernannt worden.
Spanien.
Der Führer der cubanischen Aufständishen Rivara, der Nachfolger Maceo’s, is] als Gefangener in Cadix ein- getroffen. Einem Berichterstatter aegenüber äußerte derselbe: die Aufständischen seien entschlossen, den Kampf solange forizusezen, bis sie die Unabhängigkeit Cubas durchgeseßt haben würden.
Griechenland.
Aus Athen erfährt „W. T. B.“ : die Pforte habe dem griehishen Gesandten Fürsten Mavrocordato mitgetheilt, daß dcr Vorfall in Preveza die Folge eines Miß- verständnisses sei. Den griehishen Kanonenbooten werde es nunmehr freistehen, ven Meerbusen von Ambrakia zu ver- lassen.
Rumänien.
Der König empfing gestern, wie dem „W. T. B.“ aus Bukarest gemeldet wird, eine Abordnung der Deputtrten- kfammer und nahm die von der Kammer beschlossene Adresse entgegen, in welher auf das Mitgefühl des rumä- nischen Volkes während der Krankheit des Prinzen Ferdinand hin- gewiesen und die aufrichtige Liebe und unbegrenzte Ergebenheit der Bevölkerung für den Thron betont wird. Die Adresse be- zeichnet den dur die gemeinsame Aktion der Großmächte gc- sicherten Frieden und die herzlichen Beziehungen zu allen Mächten als ein Glück für Rumänien. Schließlih wird mit Freude des glänzenden Empfanges gedacht, welher dem König und der Königin in Budapest bereitet worden sei. Der König dankte bei Entgegennahme der Adresse für den erneuten Ausdruck der Treue und Ergebenheit, welher für ihn ein neuer Ansporn sein werde, sieis auf die Befestigung der nationalen Jnstitutionen bedacht zu sein und alle seine Kräfte dem Glück und der Wohlfahrt des Landes zu widmen.
Bulgarien.
Die S obranje ist, wie „W. T. B.“ meldet, gestern in feierlicher Weise Gelclolfen worden. Der Fürst Ferdinand dankte der Nationalvertretung sür ihren bei der Berathung der Geschesvorlagen bethätigten Eifer und den von ihr bekundeten Patriotismus.
Amerika.
Der Marshall Blanco veranstaltete, wie „W. T. B.“ aus Havanna erfährt, zu Ehren der Offiziere des im dor- tigen Hafen liegenden deutshen Schulschisfes „Stein“ ein Bankett. Die deutschen Qiuere wurden sehr herzlih begrüßt.
Einer Depesche des „New York Herald“ aus Carácas jufolge hat der Präsident Crespo nah einer Rücfsprache mit
ndrade das neue Kabinet unter Hinzuziehung mehrerer Anhänger Andrade's gebildet. Dr. Rojas behalte das Ministerium des Aeußern, Mattos Saul übernehme das Finanzportefeuille. Asien.
Nach einer Meldung des „Reuter’shen Bureaus“ aus Kalkutta vom heutigen Tage ift der General Hammond in Lundi-Kotal auf der Höhe des Khyber-Passes angekommen, ohne auf Widersiand gestoßen zu sein.
Aus Manila wird berichtet, daß Aguinaldo und mehrere andere ehemalige Jnsurgentenführer in Begleitung des Oberst-Lieutenants Primo Rivera gestern nah Bagupan abgereist seien, von wo sie sih nah Hongkong einschiffen würden. Aguinaldo habe erklärt, daß er sih bedingungslos unterworfen habe und niemals wieder die Waffen gegen Spanien er-
Der Präsident der Südafrikanishen Republik Krüger wohnte péfiern einer großen öffentlichen Versammlung in Pretoria bei und wurde mit vielem Beifall begrüßt.
Nr. 51 des „Centralblatts für das Deutshe Reich“, herausgegeben im Reih2amt des Innern, vom 24. Dezember, hat folgenden Inhalt: 1) Konsulat-Wesen: Ernennung; — Ermächtigung zur Vornahme von Zivilftandsakten ; — Entlaffung; — - Exequatur- Ertheilung. — 2) Finanz-Wesen : Nabtrag zur Nachweisung über Einahmen des Reichs vom 1. April 1897 bis Ende November 1897. — D Zoll- und Steuer- Wesen : Abänderung des Post-Zolregulativs ; — Regulativ für Getreidemüblen und Mälzereien; — Zufammen- stellung von Aenderungen des amtlichen Waarenverzeihnifses zum olltarif. — 4) Handels- und Gewerbe-Wesen : Aenderungen des tatistis&en Waarenverzeihnisses und des Verzeichnisses der Mafsen- güter. — Polizei-Wesen : Ausweisung von Ausländern aus dem
Neichsgebiete.
Statistik und Volkswirthschaft.
Auswärtiger Handel des deutschen Zollgebiets i m November 1897.
(Nah dem vom Kaiserlihen Statistishen Amt herausgegebenen November-Heft der E S über den Auswärtigen andel“.
A. Einfuhr im November in Tonnen zu 1000 kg netto 3574105 gegen 3 424442 und 3079718 im November der beiden Vorjahre, daher mehr 149 663 und 494 387. Hierunter Edelmetalle 90, übrige Artikel 3574015. An der Mehreinfuhr sind hauptsählih betbeiligt: Erdey, Erze 2c. (mit 63 537), Holz und andere Schniy- stoffe sowie Waaren daraus (131 790), Erdöl (15 729), Kohlen (117 972), während die Einfuhr von Getreide und anderen Erzeug- nifsen des Laudbaues au im November wieder erheblih (um 198 197) zurüdgegangen ist. Die Gesammt- Einfuhr in den 11 Monaten des Jahres betrug 36 760736 gegen 33 425 786 und 29744 470 in den beiden Vorjahren. Besonders stark hat die Einfuhr von Kohlen (830 700), Holz (738 100), Erden, Erzen 2c. (732 008), Material-, Spezerei- 2c. Waaren (377 820), Abfällen (130 444), Eisen und Eisen- waaren (123 416), Del 2c. (104 656) zugenommen.
B. Ausfuhr im November in Tonnen zu 1090 kg neito: 2 677 676 gegen 2370305 und 2217 136 im November der beiden Vorjahre, daher mehr 307371 und 460540. Hierunter Edel- metalle 23, übrige Artikel 2677653. An der Mehrausfuhr find hauxt\sächlich betheiligt: Erden, Erze 2c. (mit 76 457), Getreide 2c. (38 832), Material- 2c. Waaren (16 648), Kohlen (160 376). Die Gesammtausfuhr in den 11 Monaten des Jahres betrug 25 404 445 aegen 283 446 612 und 21 569 572 in den beiden Vorjahren. An der Mehrausfuhr sind hauptsächlich betheiligt : Erden, Erze 2. (mit 1 078 398), Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaues (117 380), Material- 2c. Waaren (286 857), Kohlen (619 959), während die Ausfuhr in einer Reibe von Waarengruppen, insbesondere von Eisen und Eisenwaaren (155 041), Steinen und Steinwaaren (72 628), Thonwaaren (37 784) und, wenn auch unerhebliher, von Erzeugniffen der Textilindustrie zurückgegangen ist.
Das November-Hefst enthält auß den vom Bundesrath am 22. Dezember 1897 bes{lofsenen, vom 1. Januar 1898 an gültigen 2. Nadhtrag zum statistishen Waarenverzeichniß und zum Mafsengüter- verzeihniß, der fich auf Fahrräder und Fahrradtheile, Uhrwerke, Stroh und Hâksel, Dachglas, Borsten, Schmuckfedern, Muschel- shalen, chirurgische und andere Instrumente, Haarfilzhüte, Reisftärke, Alabafter und Marmor, Edel-, Halbedelsteine und KoraUen, Steine, Steinwaaren und Thonwaaren bezieht.
Die Nationalität der im Küstenverkehr in den preußischen Häfen angekommenen Schiffe im Jahre 1896.
Im Anschluß an frühere Mittheilungen über die während des vorigen Jahres an der preußischen Küste betriebene Schiffahrt *) folgt nachstehend ein Ueberblick über die Betheiligung fremder Flaggen an derselben. Zu ihr sind im Deutschen Reich zugelassen die Schiffe Schwedens, Norwegens, Dänemarks, Großbritanniens, der Nieder- lande, Belgiens, Italiens und Brasiliens, von denen jedoch die der drei leßtgenannten Staaten 1896 nicht vertreten waren. Unter den Küftenfahrern waren, wie wir der „Stat. Korr.“ entnehmen, vom
undert
B bei den | Si ea Negistertons der
nach ihrer Schiffen Dam- Segel- | iffe {& i A - gel- | Ther, Dam- Segel» lage: aupt viern schiffen | jaupt pfer schiffe deute... 9049 97,33 93/18 [89/20 89/93 86,34 shwedishe. . . 0,59 0 073 0,86 0,67 1,76 norwegische . . 0,17 0,24 010} 002 0,51 0,54 Dae e ce DIOC 0,65 8A 209 1,85 4,60 beiliiGe, . . 4 0480. 001 176 A 00 niederländise . 1,75 0,88 257 5,28 5,03 6,41
Demnach erweist sich der Wettbewerb der fremden Fahrzeuge, welche es im Mittel bei den Schiffen auf noch nicht ein Zwanzigftel, bei der Tragfähigkeit aber auf kaum ein Neuntel der Gefammtzahl brachten, im allgemeinen als durhaus kein scharfer, selbst wenn man berüdck- sichtigt, daß derselbe bei den Seglern lebhafter war als bei den Dampfern. Unter den auswärtigen Flaggen traten die nieder- ländische und die dänische hervor. Ferner kamen Hunderttheile auf die
Schiffe überhaupt Registertons überhaupt Sdiffe i i
in n Ladung Ballast Ladung Ballast deutscher Flagge. . . 84,32 15,08 90,04 9,96 \chwedischer As 10091
49,79 48.11 51,89 norwegisher „ .. . 96,72 43,28 32,93 67,07 dänischer S v. 0804 31,46 76,40 23,60 britischer T 11090 83/70 11,75 88,25
niederländischer G 18009 1627 94,01 9,99
Von den deutshen Schiffen langten also über fünf Sechstel sowie dem RNaumgehalt nah sogar über neun Zehntel in Ladung an : ein gewiß sehr günstiges Verhältniß, welches lediglich von den ntieber- ländischen bei der Tragfähigkeit noch etwas übertroffen wurde. Auf fie folgten die dänischen Sthife, unter denen mehr als doppelt fo viel leere vorhanden waren, wogegen alle übrigen Flaggen in der Befrachtung noch weit mehr zürückblieben, am meisten die britischen.
Unter den Schiffen befanden sh der Größe nah in Hundertsteln
solhe mit einem Nettoraumgehalt
bis einschl. von mehr als von mehr als von mehr als
nach ihrer 50 50 bis 100 100 bis 150 150 Flagge: Registertons Registertons Registertons Registertons An- Regi- An- Negi- An- NRegi- An- Negi- zahl ftertons zahl ftertons zahl fstertons zahl ftertons deutsche. . « .59,93 18,12 19,89 19,12 7,17 12,42 13,91 50,34 schwedishe . . 24,69 6,88 30,96 19,27 11,72 11,92 32,63 61,93 norwegische. . 2,98 0,54 14,93 4,09 16,42 6,72 65,67 86,65 dänische. . . . 69,98 22,45 11,96 8,79 3,95 5,29 14,11 63,47 britisWe. .. . 435 023 2/17 0,33 1,09 0,23 92,39 99,21 niederländishe 8,77 1,32 63,22 17,99 2,69 1,29 25,32 78,40
Geht man von ten Schiffen aus, so zeigten die höchsten Sätze in der ersten, d. h. niedrigsten, SLONeRTLa Ne die dänishen und die deutschen, in der zweiten die niederländischen, in der dritten die norwegischen,
greifen werde.
*) Vergk. Nr. 206 des „R.- u. St.-A.* vom 2. September d. I.
in der vierten die britischen und norwegischen. Bei Zugrundelegung tes Tonnengehalts ftanden in der erften Gruppe wiederum die dänische und die deutsche, in der zweiten die hwedische und die deutsche, in der dritten die deutshe und die s{wedishe, in der vierten ebenfalls die britische und die norwegishe Flagge obenan. Außerdem muß hervor- gehoben werden, daß für die drei erften Größenklafjen bis 150 Regifter- tons zusammengenommen, welche die eigentlichen Küftenfahrer umfafsen, die deutsGen Schiffe die beiden größten Verbältnißsäße aufzuweisen haben; die vierte enthält ja die in der Regel sh nur gelegentlich mit der Küstenfrachifahrt befassenden Schiffe.
Wie gestaltet sich nun der Küstenverkehr in unseren beiden Hauptmeeren? Von der Gesammtzahl bezw. dem ganzen Raum- gehalte der aus Plägen des Deutschen Reiches eingelaufenen Fahrzeuge
in preußishen Häfen der stsee A Nordsee HTET sid Hundertstel “i de
Sebi egtster- : egtiter- Swiffe tons Stifffe tons deutscher S S4 2 SCTE 43,97 \hwedischer Ee S 0,82 0,01 0,04 norwegis{er n E 0,46 | 0,03 0,06 dänischer 1,99 A0 0.08 0,09 britischer c O L |.. 00r 0,10 L E o» O8T 0,56 1,38 4,72 überhaupt . . 40,75 SLOS |. 5925 48,98
Mithin überwog überhaupt nah der Zahl der Schiffe der Verkchr der Nord-, nah der der Registertons der der Ofisee, und zwar waren die Unterschiede in ersterer Beziehung viel erheblicher als in leßterer. Von den Dampfern trafen in preußischen Nordscebäfen 48,98, von den Seglern 68,91 v. H. ein; es entfielen von der gemeinsamen Trag- fäbigkeit bei den Dampfern auf die Nordsee 45,87, bei den Segel- schiffen 63,38 Hunderttheile. Unter den fremden Flaggen haben für das Oftseegebiet die dänishe und daneben die britishe, für das Nordseegebiet die niederländisGe den Vorrang. — Die dur ch- \hnittlihe Größe eines Shiffes belief sich bei den deutschen Dampfern auf 123,96, den \{chwediscen auf 201,47, den uorwegischen auf 291,74, den tdänishen auf 380,59, den britischen auf 623,56 und den niederländishen auf 768,91 Registertons. Sie errcihte für ein deutsches Segelschifff 25,27, ein schwedishes 65,61, norwegisches 144,76, dänishes 39,25, britishes 104,33 und ein niederländishes 67,99 &.
Faßt man das Endergebniß zusammen, so bestätigt dasselbe die neuerdings aus den Küftenschiffahrt treibenden Kreisen und seitens der kleinen Rhederei geführte Klage, daß sie durch einen Wettkampf der zur Küstenfrachtfahrt im Deutschen Reiche zugelaffenen Flaggen in ihrem Erwerbe {wer geschädigt würden, glüdckliher Weise im allge- meinen nicht. Zur Zeit beeinträh!igen die aus deutschen in preußi- hen Häfen im Küstenverkehr angekommenen Fahrzeuge fremder Nationalität weder durch eine übermäßige Anzahl, noch durch eine be- sonders starke Tragfähigkeit oder durch ein vortheilhafteres Be- ladungsverhältniß die deutshen an der preußishen Oft- oder Nordsee- kéfte empfindlich. Von einer Verdrängung unserer Küstenfabrer in der eigenen Heimath kann hbiernach noch weniger die Rede sein.
Zur Arbeiterbewegung.
In Erfurt fand an den beiden Weihnachtstagen eine Delegirten- kTonferenz der organisierten (sozialdemokratis{en) Schuhmacher Thüringens statt. Zur Unterstüßung bei Ausftänden wurden, der „Geraer Ztg.“ zufolge, 1321 Æ vereinnahmt. Es wurde beschlossen, mit der obligatorischen Einführung der Unterstüßung Arbeitsloser noch ein Jahr zu warten. Die Uebernahme des Fachblatts in den Vereinsbesiß wurde befürwortet, sowie der Wiederanschluß des Verbandes an die General:Kommission der Gewerkschaften als wünschen8werth bezeichnet. In der an den Ostecfeiertagen in Mainz stattfindenden General- versammlung foll ein Antrag auf Erhöhung des Beitrages für den Verband gestellt werden.
Aus Garsitß in Shwarzburg-Sonder8haufen wird dem „,Vor- wärts* gemeldet, daß den Arbeitern der dortigen Porzellanfabrik, die dem (\fozialdemokratishen) Verbande angehören, mit der Maßgabe gekündigt worden fei, daß sie weiter arbeiten könnten, wenn fie aus dem Verbande austreten würden. Ein Theil der Arbeiter legte darauf die Arbeit nieder.
Kunft und Wissenschaft.
Das Königliche Kunstgewerbe-Museum (Prinz-Albrecht- straße 7) veranstaltet in den Monaten Januar bis März 1898 die nachsteh-nden Vorträge: a. „Ziele und Wege des heutigen Kunst- gewerbes“, Direktor Dr. P. Jessen (10 Vorträge, Montags, Abends 82—9t4 Uhr; Beginn: Montag, den 10. Januzxr); b. „Geschichte der Möbel“, Ÿ E es Richard Borrmann (10 Vorträge, Dienstags, Abends 8§—9} Uhr; Beginn: Dienstag, den 11. Januar); c. „Die dekorative Malerei des Mittelalters und der Renaissance“, Dr. Oécar Fischel (10 Vorträge, Donnerstags, Abends 8F—9F Uhr; Beginn: Donnerstag, den 13. Januar). ie Vorträge finden im Hörsaal des Museums statt und werden durch ausgestellte Gegenstände und Abbildungen foroie dur Lichtbilder mittels des elektrishen Bild- werfers erläutert. Der Zutritt ift unentgeltlich. 8
Die seit dem 27. November im Lichth ofe des Königlichen Kunstgewerbe-Museums ausgestellten Arbeiten der Frau Dernburg sowie der Herren Otto Eckmann, Otto Rieth, Otto Rohloff -und Bernhard Schaede werden noch bis zum 8. Januar dort verbleiben.
4 Der von der Verlagsanstalt F. Bruckmann in München herausgegebene „Klas sische Bilderschaß“ hat seinen zehnten Jahrgang in vielversprehender Weise begonnen, indem er die ersten photomezanishen Reproduktionen des in Gent befindlichen Hauptwerks der Brüder van Eyck weiteren Kreisen zugänglih macht. Die Altartafeln in der Kirche von St. Bavon in Gent waren bisher noch niemals photograpbiert w-rden, und die Herausgeber erlangten erff nach Ueberwindung mannigfaher Schwierigkeiten die Erlaubniß dazu. Sie haben damit der Kunstwissenshaft einen wichtigen Dienst erwiesen; denn erst jeyt ift auf diese Weise das vergleihende Studium der Arbeiten Hubert's und Jans van Eyck an der Hand von authentishen Nachbildungen möglih geworden. Den Genter Tafeln sind in den beiden ersten Lieferungen des ,Bildershaßes“ die im Berliner Museum befindlihen Theile desselben Altarwerks bei- gegeben, und ferner ift die Nachbildung einer Aguarellkopie, wele die urfprünglihe Anordnung und den Aufbau des Ganzen veranschauliht, hinzugefügt. Aus dem reihen übrigen Inbalt der vier bisher er|hienenen Hefte seien noch Ouwater'ss „Auferweckung des Lazarus“ (Berlin), Altdorfer'ss „Flucht nah Egypten“ (ebenda), das köôstlihe weiblihe Profilbildniß Botticelli's aus der Frankfurter Galerie sowie charakteriftishe Proben der Kunst Amberger's, Claude Lorrain’s, Nuben’s, Velazquez’, Hobbema’s und Anderer hervorgehoben. — Das zur Wiedergabe angewandte zinkotypishe Verfahren der Firma Angerer und Göschl in Wien ist unablässig verbefsert worden, sodaß au zartere Farbenübergänge und die Modellierung der Formen nicht verloren gehen. Der „klassishe Bildershaßz“ ist allmählih zu einem unentbehrlihen wohlfeilen Hilfsmittel für alle Studierenden der
kreises hat er \sich viele Freunde erworben, deren Zahl noch stetig weiter zunehmen dürfte, da das Unternehmen in mustergültiger Weise geleitet wird und eine Fülle von künstlerischer Anregung und Belehrung bietet.
Verkehrs-Anstalten.
Krefeld, 27. Dezember. (W. T. B.) Der Trajekt und der Betrieb zwishen Sp pa und Welle, Strecke Kleve—Zevenar, ist wegen Eisganges im Rheine von heute Morgen 11 Uhr ab bis auf Weiteres eingestellt worden.
_à gi af g 2282 N" AMEt2U0d E METE 1: phamis- 1a 20am 4 071m Sara
Kunstgeschichte geworden; aber auch außerhalb dieses engeren Fach- .
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