1824 / 205 p. 7 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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wenn auch Einzelne Jhrer Unterthanen der Vorwurf von Theilnahme an denselben trefsen follte, deren Zahl sich doch jedenfalls als sehr unbedeutend her- ausstellen werde; dem ungeachtet werden Höchstdieselben zu allen Bundesbeschlüssen bereitwillig mitwirken, welche

x Vernichtung aller verbrecherischen Verbindungen die- er Art erforderlich sind, indem Sie von der Ueberzeu- ung ausgehen, daß : : | Bundesregierungen und deren gleichförmige beharrliche Ausführung. in sämmtlichen Bundesstaaten dagegen mil Erfolg angewandt werden können.

Was in dieser Hinsicht Gegenstand der Berathung seyn fann, ist in, der erwähnten Präsidialproposition vollständig zusammengestellt und mit einer Umsicht erôr- tert, welehe nichts zu wünschen übrig läßt. :

“Der erste der darin bezeihneten Punkte steht in der innigsten Verbindung. mit dem Bestande der bei weitem gtößern Zahi der Negierungen mit der Ruhe und Wohlfahrt der Deutschen Volksstämme. Die feste Aufrechthaltung des monarchischen Princips liegt im Interesse der Völker, wie der Fürsten; auf ihm beruhet die Erhaltung des Bundes.

Seine Königl. Hoheit halten es für eine Jhrer hei- Aan Bundes - und Regentenpflichhten, Jhrer Seits auf alles einzugehen, was in dieser Beziehung von Seiten des Buudes, - nach Anleitung bundesgeseblicher Normen, für räthlih erachtet wird, und da diese in Betreff land- ständischer Einrichtungen, deren nahe Berührung mit dem monarchischen Princip unverkennbar ist, den Präsidialau- trag genügend motiviren, - da derselbe namentlich nichts enthält, was nicht, schon dur die Schlußaete der Wiener Ministerial - Conferenzen, deren Einführung ins Leben und a Coo der Bundesversammlung unläugbar ob- liegt, festgeseßt wäre; so finden Seine Königliche Hoheit

fônnen, daß,

dabei feinen Anstand, werden Sich daher auch demjenl-

gen nicht eutziehen, was in Folge desselben Ihrer Seits erwartet- werden fanu. y __ Was die Gebrechen des Schul - und Universitäts- Wesens betrie; so hat sich der diesem Gegenstand ge- widmete Bundesbeschluß vom 20. September 1819 bei dem regen: Cifer, den Hôchstihre Behörden durch die púnktlichste Vollziehung desselben bewiesen, in Jhren Landen so sehr als wohlthätlg bewährt, daß Sie nur des- sen Fortbestehen wünschen fônnen, wobei Sie übrigens die--zu dem angegebenen Zwecke weiter in Vorschlag ge- brachte Bundestags-Commission für sehr passend erachten. ¿Hinsichtlich der Presse sind die Regierungsmaximen, welche. Seine Königliche Hoheit der Großherzog bis, zum Bundesbeschlusse vom 20. September 1819 befolgt haben, hinlänglich bekannt. Dô/ in jenem Zeitpunkte von der Unerläßlichkeit mehrerer Be- \chräufungen der Preßfreiheit überzeugt finden -mußten, Fo wenig fônnen Sie uuter den gegenwärtigen Umstän- den Sich für. deren Aufhebung erfkläreu, da in-dieser Be- iehung der Zustand der Dinge in Deutschland im We- e Lenelh en noch keine solche Aenderung erfahren hat, wel- che die gegen -den Mißbrauch der Presse getroffenen Vor- fehrungen Überflüssig- machen könnte, da; selbst seit dem Bestehen erwähuter Beschränkungen, der Hang zum Miß- ‘braych_ der Presse: sich uoch mehrfach ausgesprochen hat,

nur gemeinsame Maßregeln aller -

Allein, so. sehr Höchstdieselben Sich

und die. früher aufgeregten Gemüther nicht schon jeßt in dem Grade beruhigt sind, um die Besorgniß vor der nah; theiligen Einwirkung einer ungezügelten DruckfrelHeit zy entfernen. - Die künftige Erfahrung mag darüber entschei, den, zu welcher Zeit die vorliegenden Beschränkungen der] selben aufzuheben, oder in welcher Weise sie etwa zy

modificiren jeyen.

Die Núüsblichkfeit des in der Mainzer Central - Untkr suchüngs- Commission geschaffenen Justitnts hat sich gan unverkennbar erprobt. Nur durch eine solche Behör war es möglich, eine Uebersicht aller gegen den Bun} und die Regierungen der Bundesstaaten gerichteten Ver \{chwörungen, ihres innern Zusammenhanges,. und der yff ihrer Ausführung angewandten Mittel zu erlangen. Î

Dasselbe Juteresse, welches vor fünf Jahren die B} stellung der Commission veranlaßte, liegt noch jeßt vi und die vorläufige unveränderte Fortdauer derselben kau daher feinem Anstande unterliegen.

Der Gesandte hat den Anftrag erhalten, Vorstehen} des zum Protokolle zu erflären, und hiernach in alla} Punkten den in der verehrlichen Präsidialproposition en} haltenen Anträgen beizustlmmen. Á

“Dänemark, wegen Holstein und Lauenbur} Seine Majestät der König finden in den gegenwärti mitgetheilten Propositionen des allerhöchsten Kaiserliche} Hofes einen neuen, dankbar anzuerkennenden Beweis di} unwandelbaren Sorgfalt und des unermüdeten Bestrebei Seiner Majestät des Kaisers , die innere. Ruhe und dj Orduung in den Deutschen Bundesstaaten, die Wär! ihrer Regierungen und ‘das Wohl deren Unterthanen j erhalten und zu befestigen. Seine Majestät der Kdni glauben diese Jhre Gefinnungen nicht bestimmter an de Tag legen zu können, als durch unbedingten Beitritt j sämmtlichen nunmehr sffentlich ausgesprochenen Anuträge!

Niederlande, wegen des Großherzogthum Luxemburg. Der Großherzoglich - Luxembargische O sandte stets lebhaft durchdrungen von der von seliü Königlichen Herrn überkommenen heiligen Verpflichtung in seinen sämmtlichen Aeusserungen und Mittheilung in dem Kreise dieser hohen Versammlung sich in Sinne des in seinen Znstruftionen durchaus athmende ächt- und rein -föderativen Geistes auszusprechen fönnt nicht anders wie sih gegen Allerhöchstdenselben als ve antwortlich dafür ansehen: wenn er, insbesondere bei dd vorliegenden wesentlichen Veranlassung, nicht allein det einstimmigen Ausdruck des allerseitigen Dankes gegen das Deutsche Bundes : Gesammt - Juteresse lm Ganz! mit gleich hoher Aufmerksamkeit und alles umfassend Fürsorge zum Besten föëdernd- und {leitenden Kaiserlid Oesterreichischen Hof sich nicht aufs bereitwilligste al \chtô}e, als auch mit dem dermalen davon zu würdige! den unendlich s{chäßbaren Belege in allen feinen Entwil felungen fich nichr wie’ andurch in Seiner Königliche Majestät Namen geschieht als förmlich und vollfo men einverstanden erklärte.

Großherzoglich - und Herzoalich-Säch#i}#ch! Häufer.- Der ra Herzoglich-Sächsish

Gesandte erfennt in dem verehrlichen Prèf Galata wo clc

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wélcher das landstähndische Vekfassungswesen betrifft, tur

‘eine Erinnerung an schon bestehende Geseßbe, und sich in \o férn für ermächtigt, demselben beizustimrhnen. jedoch für Sachsen -Weimar und Eisenach Hierbei inson- derheit Folgendes zu erklären:

Gemäß der Bundesakte, gemäß dem. Artikel 57 der Schlußacte vom 15. Mai. Ünd 8. Juni 1820, und gemäß dem Sinne und Geiste der dem Großherzogthume gege: f benen Verfassung selbst, werden Seine Königliche Hoheit

der Großherzog nie gestatten, daß. bei Beurtheilung und Anwendung des Grundgeseßes“ vom 5. Mai 1816 sei es in“ einzelnen Artikeln oder_ in dem Ganzen seines Jn- haltes, sei es von den Ständen, egi rungsbehôrden eine andere Ansicht, ein anderer Ge- sihtspunkr aufgefaßt werde, als der Grundsaß: die ge- sammte Staatsgewalt bleibt in dem OÖberhaupte des Staates vereinigt und der Souverain kann durch eine landständishe Verfassung nur in der Auneubung bestimm- ter Rechte an die Mitwirkung ‘der Stände, gebunden werden. Aber je wichtiger die hiernach zu zieheuden Gren- zen der landständischen Befugnisse von den Ständen des Großherzogthums Sachsen-Weimar selbst erkannt und in treuer Ergébenheit gehalten worden sind, -desto weniger ist es, bis jeßt, dort nothwendig gewesen, jene Grenzen noch genauer zu bezeichnen.

Mas den Druck der Protokolle des Landtages, also diejenige Oeffenclichfeit betrisst, welche allein die Ver- fassung fennt, besteht eine Geschäftsordnung, die, ver- fassungsmäßig errichtet, einer Seits fúr das Großher- zogthum und dessen Verhältnisse passend ist, und andrer E zu Besorgnissen keinen Grund abgegeben haben dürfte.

In Ansehung des Antrags über das Schul - und Universitäts - Wesen, ist der Gesandte mit höchster Jn- struction nicht versehen. Da indeß die dadurch beabsich- tigte gemeinnúbliche Anordnung, als Folge des eigenen Antraas diesseitiger Gesandtschaft, in der 13. Sißung vom Jahr 1819 (s. 46) erscheint, so findet, mit Bezie- hung darauf, der Gesandte fein Bedenken, beizutreten, während er ein Gleiches, wegen der vorgeschlagenen pro- visorischen Erneuerung des provisorischen Preßgeseßes vom 20. September 1819, zu thun ermächtigt ist.

Schließlich hat er auch bei dieser Gelegenheit die Versicherung der innigsten Verehrung seiner allergnädigst und gnädigsten Herren gegen Seine Kaiserlich-Königlich- Apostolische Majestät auszudrücken.

Braunschweig und Nassau. Die Gesandtschaft ist beauftragt, den Grundsäßen und Anträgen beizustim- men, die in der Práfidialproposition zur Befestigung des wahren Wohls der einzelnen Bundesstaaten und der

Gesammtheit des Deutschen Bundes ausgesprochen und

eutwickelt worden sind.

Mecklenburg-Schwerin und Meclenbur g- Streliß: Gesandter is angewiesen zu erklären: daß Zhre Königlichen Hoheiten die Großherzoge von Meck-

_lenburg-Schwærin und Mecklenburg-Streliß in voller

Er hat

oder von den Negîe-

Anerkennung der von Seiner ¿Majestät dem Kaiser„iu der so eben verlesenen Práäsidialproposition ; r neuen Beweise Allerhöchstihrer - auf: die Wohi ahrt des Deutschen Bundes fortwährend und in sets gleichem Bundessinne gerichteten Fürsorge —. den Kaiserlich-

Y LRMEI Ee Seits gemachten Anträgen zustimmen WwOoUetrt.

Oldenburg, Anhalt nnd Schwarzburg. Die Gesandtschaft erklärt sich, in Folge ihrer Jnstructionen, mit den in der Prásidialproposition vorgeschlagenen Maaß- regeln und ihrer Nüblichkeit volllommen einverstanden.

Hohenzollern, Liehtenstein, Reuß, Schaum- burg-Lippe, Lippe und Waldeck. Der Gesandte hält sich ermächtigt, sämmtlichen Anträgen der Prásidial- Proposition, welche nur einen neuen nicht hoch genug zu verehrenden Beweis der erhabenen Fürsorge Seiner Majestät des Kaisers für das dauernde Wohl des Deut- shen Bundes abgeben, beizutreten.

Die freien Städte, Luübecf, Frankfurt, Bre- men und Hamburg. Der Gesandte findet sich er- mächtigt, der verehrlichen Práäsidialproposition beizutre- ten, und vereinigt sich mit dem Ausdrucke des lebhafte- )sten ehrerbietigsten Dankes, für die von Seiner Kal|er- lih - Königlihen Majestät neuerdings bethätigte hohe Sorgfalt für das Beste des Deutschen Bundes.

Hierauf wurde folgender Beschluß gefaßt : :

Der Deutsche Bund verdanft Seiner Majestät dem Mer von Oesterreich den dur die heutige Mitthe!-

ung bethätigten neuen Beweis der unwandelbaren Sorg-

‘falt Seiner Kaiserlich-Königlihen Majestät füe die Er-

haltung und Befestigung der innern Ruhe und Ordnung in Deutschland, und seßt folgende Bestimmungen fest:

1) Es soll in allen Bundesstaaten, in welchen land- ständische Verfassungen bestehen, strenge darúber gewacht werden, damit in der Ausübung der den Ständen durch die lanvstäándische Verfassung zugestandenen Rechte das monarchische Princip unverleßt erhalten bleibe, und da- mit zur Abhaltung aller Mißbräuche, welche durch dle Oeffentlichkeit in den Verhandlungen - oder durch den Druck derselben begangen werden tônnen, eine den an- geführten Bestimmungen der Schlußacte entsprechende Ge- \chäftsordnung eingeführt und über die genaue BDeobach- tung derselben strenge gehalten werde.

“Die Deutsche Bundesversammlung theilt den Wunsch Séïner Kaiserlich - Königlichen Majestät , daß diejenigen Bundesstaaten , bei welchen die Oeffentlichkeit der- land- ständischen Verhandlungen besteht, fh über die Grund- linien einer solchen Geschäftsordnung, im Siüne der angeführten bundesge]eßtlicheu Vorschriften, vereinbaren möchten. :

2) Das provisorische Geselz, welches die Bundes- Versammlung über die Deutschen Universitäcen am 20. September 1819 beschlossen, dauert zwar selbstverstanden -

fort; es soll aber aus der Mitte der Bundesverfsamm