1824 / 217 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Wed, 15 Sep 1824 18:00:01 GMT) scan diff

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verwendet wurde. Das Land hat einen Ueberfluß an | zahmen Vieh, und wird von verschiedenen der herrlich- sten amerifanischen Strôme durhschnitten; auch hat es mehrere fehr bedéutende Seen. Mitten unter der all- gemeinen Verheerung und Verwüstung, die durch die Kriege unter den in den angrenzenden Provinzen sonst so zahlreichen Heerden angerichtet wurden, sind die Heer- den der Paraguayaner allein unversehrt geblieben, und haben an Zuwachs gewonnen. Die meisten von den in Europa befannten Cerealien werden hier ebenfalls, außer vielen dem Lande eignen Getreide-Arten, mir Er- folg gebaut. Baumfrüchte aller Art werden in Menge gezogen, so daß die Einwohner, bei geringen Bedürf- nissen, in der Fülle des Uecberflusses und im Besikze el- nes Landes leben, welches von jeher als das Arkadien der neuen Welt geschildert worden ist. Friede, Einig- feit und Eintracht herrschen unter denselben, und Pa- trioten, im wahren Sinne des Worts, haben - sie keine andern Wünsche, fein anderes Streben, als die Wohl- fahrt ihres geliebten Vaterlandes.“ „Jn den regelmäßigsten Sitten und Gewohnheiten er- zogen, bedächtig, mit ihrem Schicksale zusrieden: und ein

ruhiges Hirtenleben führend, waren die Einwohner von

Paraguay, sobald die Unruhen im Aahre 1808 in Spa- nien ausbrachen, aufmerksam auf die Folgen, wélche diese plôblichen Veränderungen in den andern Theilen des Continents, dem sie angehörten, erzeugen dürsten. Bel ihrer eigenen abgeschiedenen Lage sahen sie bald, daß sie weder Hülfe noch Schuß vom Mutterlande zu er- warten en, dessen Angelegenheiten bald darauf sehr verwickelt wurden; zu gleicher Zeit aber entschlossen, alle die Drangsale und Uebel, von denen Revolutionen ge- wöhnlich begleitet sind, zu vermeiden, erkannten sie die Nothwendigkeit, sich auf andere Weise vor Anarchie zu bewahren, und ihre Angelegenheiten zu verwalten, ohne von ihren Nachbarn abhängig zu seyn oder in deren Fehden verflochten zu werden. Von dem richtigen Grund- \fabe der Selbsterhaltung geleitet, ohne die gerihgste po- litishe Gährung, traten die angesehensten Einwohner zusammen, zogen die Lage des Landes in Berathung, und gegen tausend Abgeordnete erklärten sich einstimmig fúr eine gänzliche Unabhängigkeit und politische Ange- ichlossenheit, in welchem Zustande sie auch seitdem ver- harrt sind. Sie beschlossen ferner, daß die Negierung demjenigen Manne aus ihrer Mitte anvertraut werden folle, welcher durch. seine Tugenden und Kenntnisse das meiste Zutrauen der Nation verdiene; um aber den Conufict zweier Parteien zu vermeiden, sollte die Regie- rung unter zwei zu Männer getheilt werden; und die Wahl fiel auf den (seit dieser Zeit so berühmt gewoëdenen) Dr. Francia und Hru. Yegros. Diese beiden“ Männer verwalteten

die Angelegenheiten von Paraguay eine- Zeit lang ge- |

meinschaftlichz jeder - derselben hatte einen besondern

Bezirk und befehligte eine gleiche Truppenmacht ; bis im |

Laufe der Zeit das Nachtheilige dieser Verwaltungsweise eingesehen wurde; und da mittlerweile die Macht und der Einfluß des Dr. Francia in hohem Grade zuge-

nommen hatten, so wurde derselbe bei einer zweiten all- |

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dieser Auszeichnung gleich berechtigte |

Volke hochgeehrt und geliebt bekleidet.‘

der Dr. Francia seitdem an den Tag gelegt hat, erhell

alle Anstrengungen aufgeboten, dasselbe einerseits zum Bei tritt zur la Plata-Coalition und andererseits zur Anschliy ßung an Artigas zu bewegen; und wärs, | durch die Einmischung eines Kollegen geh&mmt gewese so wúrde er nimmermehr im Stande gew

so erfolgreih vor inneren Spaltungen und Zwistigkeity

gend ein anderer Theil des südamerifkanischen Kontinent erfreut. (Die Fortseßung folgt.)

Brasilien. i (der brasilische Stern) enthält aus Rio Janeiro f gende Nachrichten vom 18.-Jun.: Auf dex großen Flä der Meeresküste sind Vorbereitungen getrossen, um Truppen der Hauptstadt zu vereinen, welche dort unl Anführung des Kaisers große militairische Manoeuv ausführen, auch mehrere Tage lang sich im flein Kriege üben sollen. Am Ufer des Meeres sind un heure Zelte aufgeschlagen, unter welchen sich Tische | finden, an denen wenigstens 800 Personen

Am -verwichenen Mittwoch hat unser unermüdlid Kaiser alle Forts am Eingange des Hafens und } Innern der Bay besichtigt und sie im Allgemei? in- gutem Stande gefunden. Cruz ist furchtbar.

sehene Bürger derselben Provinz eingeleitete Pri zum Vortheil der Angeklagten beendigt ist, so bit wir Gott, daß die Kammern in ihrer bevorstehen! Sikßung sich mit der Verbesserung des Kriminalvers rens beschäftigen mögen, damit fein Angeklagter m das Drangsal empfinde, neun Monate im Gefäng! und ein Jahr außerhalb seines Geburtslandes zu schm ten, um zu guter leßt zu erfahren, daß er illegy Weise verhaftet worden. | |

“Königliche Schaufpiele. Mittwoch, 15. Sept. Im Schauspielhause: N} plan, der fleine Tambour, Lustspiel in 1 Aufzuge. U Er mengt sih in Alles, Lustsp. in 5 Abtheilungen, 1 dem Englischen. (Hr. Karl Unzelmann: Plumper.) F

Barometer|Therm.| Hygr.| Wind| Witterun)

13. Sept.|A. 28° 35/ + 104°] 77° |S.W.'nernhen. : 83° _¡S.W. stinkender Nebel. f

Gedruckt bet Hayn.

14.Sept. F: 28° 41/4 Ti | | M.28° 5ë‘|+ 153°] 57° |S.W.'Sonne wolkig. |

Redakteur John}

gemeinen Versammlung der Einwohner, zum alleinigen Statthalter ernannt, welche Stelle er seitdem, von denk

„Aus den eigenthümlichen Karakterzügen - welcys daß er die oberste Gewalt weder aus eigennübigen noqf

aus herrschsüchtigen Absichten gesucht hat. Das Lans wurde bald von Buenos-Ayres angegrissen ; es wurde

IVDE ( sen seyn, dus Angri} seiner Nachbarn abzuwehren odek sein Gebiy

zu bewahren, und dasselbe später zu dem Flor und d Wohlfahrt zu heben, deren es sih nun, mehr als j

Das Journal LUstrella Bras1leai

Plaß. hab

Besonders das Fort Sau

“Da der gegen den Kanonikus Campos, Exmit(( der Regierung von Para und gegen viele andere anf

erreicht wird,

und Abgaben,

Meteorologische Beobachtungen

Ent@surf

C P Go a:

der freien Stadt, Frankfurt am Main.

Art. 1. Alle in hiesiger Stadt gegenwärtig seßhafte israelitische Familien und Individuen, nebst deren ehe- lichen Nachkommen, stehen als israelitische Bürger in dem Staatsunterthanen-Recht der freien Stadr Franf-

furt.

Sie können zwar, indem sie von der unmittelbaren

“und mittelbaren Verwaltung des Staats und der christ-

lichen Gemeinde ausgeschlossen bleiben, des vollen Staats- bürgerrechts nicht theilhaftig werden und behalten da- her auch in ihrer Eigenschaft als israelitische- Bürger, neben der ungestörten Ausúbung ihrer Religion, ihre eigene Gemeinde-Verfassung ; jedoch werden. sie in allen Gewerbs - und Abgabe - , so wie in allen privatbürgerli- chen Beziehungen mit den Bürgern hiesiger Stadt gleich behandelt, inso fern diese Beziehungen durch gegenwär- tiges Geseh (wodurch alle frühere deßfallsige geseßliche Bestimmungen, die sich nicht auf den Kultus und die

Verschiedenheit der Religion gründen, ausdrücflich und

fúr immer aufgehoben werden) feine besondern Modifi-

tationen erhalten haben.

Art. 2. Wer von Hiesigen israelitischen Búrgern ehelich geboren oder mit Einwilligung der Obrigkeit, als-

\(raelitischer Bürger ins Unterthanen-Recht aufgenommen :

ist, fann, unter den, im gegenwärtigen Geseße enthalte- nen, näheren Bestimmungen, und nach den, auch für die Christen bestehenden Vorschriften, jede Art von bâr- gerlichem Geschäfte, Gewerbe und Handthieruug treiben.

Art. 3. Es sollen jährlich nicht mehr als funfzehn israelitishe Ehen geschlossen werden, jedoch darunter zwei sich befinden dürfen, bei welchen die Frau oder der Mann fremd ist. Wenn jedoch in einem Jahre diese eel nicht.

| so fann die fehlende Anzahl auf die nach- folgenden Jahre übertragen werden. |

Art. 4. Neben der Uebernahme der geseßlichen öôf-

fentlichen und an die Gemeinde zu entrichtenden Gelder muß ein hiesiger israelitischer Bürger, um die Bewilligung zur Ehe zu erhalten, die hinlängliche S eine Familie ernähren zu können, gehörig nach- weisen. Art. 5. Allen dénjenigen Verpflichtungen, welchen die Christen hinsichtlih der Betreibung einer Handlung, eines Handwerks. oder sonstigen Gewerbes uuterworfen sind, unterliegen auch die israelitishen Bürger.

Art. 6. Wenn ‘ein Jude sich dahier als Handels- mann niederlassen will, so muß er durch vollgültige Zeug- nisse erweisen, daß er die Handlung, von dem, auch bei Christen gewöhnlichen Alter von 15 Jahren angerechnet, wenigstens drei Jahre lang ordentlich erlernt, und sih die dazu erforderlihen Kenntnisse eigen gemacht, auch nach dieser Zeit, wenn nicht hierúber vom. Senate in einzelnen Fällen dispensirt wird, wenigsten 4 Jahre in einem hiesigen oder 2 Jahre in einem auswärtigen christ-

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israelitischen Bürgern, ist

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lichen oder jüdischen Handelshause als Handlungs-Kom- mis gedient haben. n Art. 7. Den israelitishen Handelsleuten ist wie den christlihen erlaubt, Fabriken und Manufakturen von jeder Gattung Waaren dahier anzulegen , jedo dürfen solche, -wie: bei diesen, niht in den Nahrungs- und Er- werbszweig der hiesigen Handwerker eingreifen. In dies sen Fabriken und Manufakturen dürfen feine Handwers fer aufgenommen und, nach Ablauf der ersten zehn Fahre, künftig christlihe Arbeiter nur nach. vorheriger Dispensation des Senats, in besonderen , dazu geeigne- ten Fâllen, gebraucht werden.

rt. 8. Den als Handelsleuten aufgenommenen jede Gattung des Handels Hülfsgeschäfte des Handels eben so wie den mit alleiniger Ausnahme des Handels | , Fourage und Mehl, ‘worunter jedoch der Kleinhandel mit Mehl, durch dazu aufgenom- mene Mehlhändler nicht verstanden wird.

Art. 9. Die jeßt vorhandene Zahl der israelitischen Waa- ren: und Kleinhändlér, soll von einem Jahr zum anderen vit über: das Verhältniß ihrer gegenwärtigen Popula- tion zur fúnftigen vermehrt werden fönne / imes in den nächsten Jahren , ‘wo die israelitischen Bäárger bei Handwerken und anderen Gewerben noch nicht ihr ge- hôriges Unterkommen finden, eine billige Ausdehnung ait: Cudamz 1 114 1071 490 15016 ol den

- Art. 10. Zur Erlernung und Betreibung der Hand- werke sollen die Kinder der israelitishen Bürger - ‘eben-

und der Christen, erlaubt,

falls unter nachfolgenden Bestimmungen ermächtigt wer- “den: a) ein jüdischer “tishen Bürgern ehelich geboren

Lehrling muß von hiesigen israeli- seyn, und das 1Áte Le- bensjahr zurückgelegt haben. b) Derselbe ist zwar in Hinsicht der nach den Artikeln eines jeden Handwerks erforderlichen Lehrjahre den christlichen Lehrlingen gleich zu halten; daferne derselbe aber bei einem christlichen Meister in die Lehre gegangen ist, und nicht erweislich am júdishen Sabbath, gleich den christlichen gearbeitet hat, so muß er ein Jahr länger in der Lehre stehen. c) Eben dieser Unterschied tritt in Ansehung der Zahl der Wanderjahre ein. d) Es steht den israelitischen Bür- gern frei in dem Fall, daß ein júdischer Lehrling in el- nem von ihm erwählten Handwerk, bei einem hiesigen Handwerker erweißlich nicht untergebracht werden fônnte, ihre Kinder auch an andern Orten bei christlichen oder jüdi- {hen Meistern dieses Handwerks in die Lehre zu geben, und sollen denselben ihre in der Fremde bestandenen Lehr- jahre bei ihrem fünftigen Fortkommen eben so angerechs net werden, als wenn sie selbige bei einem hiesigen Mei- ster bestanden hätten. :

Art. 11. Ein israelitischer Handwerks-Meister hat, soviel den eigenen Betrieb seiner Profession betrifft, alle