1886 / 10 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 12 Jan 1886 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichstags - Angelegeuheiten.

Dem Reichstage ist folgender Entwur eines Gesetzes betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und fon ee N Da T en erie en beschäftigten Personen vorgelegt worden:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von

Preußen 2c.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Neichstags, was folgt:

A. Unfallversicherung. I. Allgemeine Bestimmungen. Umfang der Versicherung.

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Alle in land- oder forstwirthschaftlihen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, leßtere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe sih ereignenden Unfälle nah Maß- gabe der Bestimmungen dieses Gefe 3es versichert. y

Dasselbe gilt von Arbeitern und Betriebsbeamten in land- oder forstwirths{chck|tlichen, niht unter §. 1 des Unfallversicherung8gesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Geseßbl. S. 69) fallenden Nebenbetrieben.

Die - Versicherung erstreckt sich nicht auf Familienangehörige, welche im Betriebe des Familienhauses nicht gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt sind. Wer im Sinne dieses Geseßes als Betriebsbeamter anzusehen ist, wird durch statutarishe Bestimmung der Berufsgenossen- schaft (8. 12) für ihren Bezirk festgestellt. x :

Als landwirthschaftlicher Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt au der Betrieb der Kunst- und Handelsgärtnerei. Auf die aus- \{ließlich in pas und Ziergärten beschäftigten Arbeiter findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Welche Betriebszweige im Sinne dieses Gesehes als land- oder orstwirthschaftliche Betriebe anzusehen sind, entscheidet im Zweifel8- alle das Reichs-Versicherungsamlt. 2 F

Unternebmer- der unter §. 1 fallenden Betriebe sind, \ofern ihr Sahresarbeitsverdienst zweitausend Mark nicht übersteigt, berechtigt, nach Maßgabe dieses SeIeR sich selbst oder andere nach §. 1 nicht versicherte in ihrem Betriebe beschäftigte Personen zu versichern. Diese Berechtigung kann durh Statut (§. 18) auf Unternehmer mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden.

Auch kann durch Statut die Versicherungspflicht auf Betriebs- beamte mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeits- verdient ausgedehnt werden.

Bei Versicherung von Betriebsbeamten ist der volle Jahresarbeits- verdienst zu Grunde zu legen.

Als Jahresarbeitsverdienst der Betriebsbeamten, soweit sich der- selbe nit aus mindestens wochenweise fixirten Beträgen N gilt das Dreihundertfache des durchscnittlichen täglichen Verdienstes an Gehalt oder Lohn. Als Gehalt oder Lohn gelten dabei auch feste Naturalbezüge. Der Werth der leßteren ist nah Durchschnittspreisen in Ansatz zu bringen, Dieselben werden von der unteren Verwaltungs- behörde festgeseßt. |

Ueber die Ermittelung des zur Versicherung berehtigenden Jahres- arbeitsverdienstes der Betriebsunternehmer hat das Statut (§. 18) Bestimmung zu treffen.

Neichs-, Staats- und Kommunalbeamte. S

j K Fe a , j 4 Auf Beamte, welche in Betriebsverwaltungen des Reichs, eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, findet dieses Geseß keine An- wendung.

Gegenftand der Versicherung und Umfang der Entschädigung. )

Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nach- folgenden Bestimmungen zu bemessende Ersa des Schadens, welcher durch Körperverlezung oder Tödtung entsteht, Der Anspruch ist aus- geschlossen, wenn der Verleßte den Betriebsunfall vorsäßlich herbei- geführt hat.

SUO!

Im Falle der Verleßung soll der Schadensersaß bestehen:

1) in den Kosten des Heilverfahrens, welhe vom Beginn der vier-

zehnten Woche nah Eintritt des Unfalls an teben

2) in ciner dem Verleßten vom Beginn der vierzehnten Woche nah

(Fintritt des Unfalls an für die Dauer der Grwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente,

Die Rente beträgt:

a. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben

sehsundsechzigzweidrittel Prozent des Arbeitsverdienstes,

b. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer der-

selben einen Bruchtheil der Rente unter a, welcher nah dem Maße der verbliebenen Ecwerbsfähigkeit zu bemessen ift.

Bei Berechnung der Rente für Arbeiter sowie für andere von dem Betriebsunkernehmer us Maßgabe des §. 2 versicherte Personen, soweit, dieselben nicht Betriebsbeamte sind, gilt als Arbeitsverdienst atlenine Jahresarbeitsverdienst, welchen land- nnd E Arbeiter am Orte der Beschäftigung durch land- und forstwirthschaft- liche, sowie dur anderweite Grwerbsthätigkeit durch\chnittlich erzielen. Der Betrag dieses durschnittlihen Sahregarbeitsverdien|tes wird durch die Bs Verwaltungsbehörde nah Anhörung der Gemeinde- behörde je befonders für mänulihe und weibliche, für jugendlihe und erwaci;sene Arbeiter „festgeseßt. Die Festsegung fann je éfônbets für die landwirthschaftlichen und die forstwirthschaftlihen Arbeiter er- folgen, Die für verlezte jugendliche Arbeiter festgesepte Rente ift vom vollendeten sechszehnten Lebensjahre des Verleßten ab auf den nah dem Arbeitsverdienst Erwachsener zu berechnenden Betrag zu erhöhen,

Bei Berechnung der Rente für Betriebsbeamte ift der Jahres- arbeitöverdienst (§. 3 Abs, 1) zugcunde zu legen, welchen der Verleßte in dem Betriebe, in welchem der Unfall sich ereignete, während des [eßten Jahres bezogen hat. Uebersteigt dieser Jahresarbeitsverdienst für den Arbeitstag, das Jahr zu dreihundert Arbeitstagen gerechnet, vier Mark, so ist der überschicßende Betrag nur mit einem Drittel anzurechnen. War der Betriebsbeamte in diesem Betriebe nicht ein volles Jahr, von dem Tage des Unfalls zurückgerehnet, beschäftigt, g ist der Betrag zugrunde zu legen, welchen während dieses Zeitraums

etriebösbeamte derselben Art in demselben Betriebe oder in benach- barten gleichartigen Betrieben durchschnittlih bezogen haben. Erreicht der Jahresarbeitsverdienst des verleßten Betrieböbeamten das Drei- hundertfahe des nah Maßgabe des §. 8 des Kraukenversicherungs- geseßes vom 15, Juni 1883 I SE L A S, 73) für den Beschäftigungs- ort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns E Tagearbeiter nit, so ist das Dreihundertsache dieses ortsüblichen Tagelohns der Be- rechnung zugrunde zu legen.

Bei Berechnung der Rente für versicherte Betriebsunternehmer (8. 2) ist der ad Absaß 3 für den Siß des Betriebes festgestellte durc\hnittliche Jahresarbeitsverdienst land- und O Eider Arbeiter zugrunde zu legen, fofern nicht durch das Statut (§. 18) Wen abweichende Bestimmungen getroffen werden. Uebersteigt der

ahresarbeitsverdienst für den Arbeitstag, ‘das Jahr zu dreihundert Arbeitstagen gerechnet, vier Mark, so ijt der überschießende Betrag nur 1nit einem Drittel anzurechnen.

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Im Fall der Tödtung ist als Schadenserfaß außerdem zu leisten :

1) als ‘Crfaß der Beerdigungskösten der fünfzehnte Theil des nah §. 6 Absaß 3 bis 9 ermittelten Jahresarbeitsverdienstes, jevoch mindestens dreißig Mark;

9) eine den Hinterbliebenen des -Getödteten vom Todestage an: zu gewährende Rente, welche nah den Vorschriften des §. 6 ‘Ab- jag 3 bis 5 e berechnen ist.

Dieselbe beträgt:

a. für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung zwanzig Prozent, für jedes hinter- bliebene vaterlose Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünf- zehnten Lebensjahre fünfzehn Prozent und, wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, zwanzig Prozent des Jahres- arbeitsverdienstes. | N 1

Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zu- sammen sechszig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigenz ergiebt si ein höherer Betrag, so wer- den die einzelnen Renten in gleichem Verhältniß gekürzt.

Im Fall der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den dreifachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung.

Der Anspruch der Wittwe Va ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nah dem Unfall geschlossen worden ift;

b. für Aszendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Bedürftigkeit zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. h

Wenn mehrere der unter b benannten Berechtigten vorhanden sind, so wird die Rente den Eltern vor den L a gewährt. l j

enn die unter b bezeichneten mit den unter a be- zeihneten Berechtigten konkurriren, so haben die ersteren einen Anspru nur, foweit für die leßteren der Höchst- betrag der Rente nicht in Anspru genommen wird.

Die Hinterbliebenen eines Ausländers welche zur Zeit des Unfalls nicht im Inlande wohnten , haben feinen Anspruch auf die Rente.

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Bis zum beendigten Heilverfahren- kann an Stelle der im §8. 6 vorgeschriebenen Leistungen \reie Kur und Verpflegung in einem Kranken- hause gewährt werden, und zwar: : L00 h

1) für NBerunglücte, welche verheirathet sind oder bei einem Mit-

gliede ihrer Familie wohnen, mit ihrer Zustimmung oder un- abhängig von derselben, wenn die Art der Verleßung An- forderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, denen in der Familie niht genügt werden kann;

9) für fonstige Verunglükte in allen Fällen.

ür die Zeit der Verpflegung des Verunglückten in dem Kranken- hause steht den im S. 7 Bifter 2 bezeihneten Angehörigen desselben die daselbst angegebene Rente insoweit zu, als ne auf dieselbe im Falle des Todes des Verletzten einen Anspruch haben würden.

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Während der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall hat die Gemeinde, in deren Bezirk der Verleßte beschäftigt war, den nah 8, 1 versicherten Personen die Kosten des Heilversahrens in dem im S. 6 Absaß 1 Ziffer 1 des Krankenversiherungsgeseßes vom 15. Juni 1883 (Retchs-Geseßbl. S. 73) bezeichneten Umfange zu gewähren, sofern diese Personen nicht auf Grund einer nach Matga e der Reichs- oder Landesgesetzgebung geregelten Krankenversiherung Anspruch auf diese Leistungen EE oder nah §. 127 dieses Geseßes von der Ver- sicherungspflicht befreit sind. Ce

Als Beschäftigungsort gilt im Zweifel diejenige Gemeinde, in deren Bezirk der Sitz des Betriebes (8. 42) belegen ist.

_ Die Berufsgenossenschaft ist befugt, die im Absaß 1 bezeichneten Leistungen felbst zu übernehmen. Dieselbe ist ferner befugt, der Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse, welcher der Berleßke angehört, die Fürsorge für denselben über die dreizehnte Woche hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu übertragen. Jn diesem Qs hat sie die gemachten Aufwendungen zU ersehen. Als Ersaß der Kosten des Heilverfahrens gilt die Hälfte des nach dem Kranken- verficherungsgeseßze zu gewährenden Mindestbetrages des Krankengeldes, sofern nit PAere Aufwendungen nachgewiesen werden.

Verhältniß zu Krankenkassen, Armenverbänden 2c.

8. 10.

Die Verpflichtung der eingeschriebenen Hülfskassen, sowie der sonstigen Kranken-, Sterbe-, Invaliden- und anderen ec E fassen, den von Betriebsunfällen betroffenen Arbeitern und Betriebs- beamten, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen e aO zu gewähren, fowie die eti von Gemeinden oder Armen- verbänden zur Unterstützung hülfsbedürstiger Personen wird durch dieses Geseh nicht berührt. Soweit auf Grund solcher Verpflichtung Unter- stüßungen in Fällen gewährt sind, in welchen dem S nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Entschädigungsanspruch zusteht, geht der leßtere bis zum Betrage der geleisteten Unterstüßung auf die Kassen, die Gemeinden oder die Armenverbände über, von welchen die Unter- stüßung gewährt worden ist.

Das Gleiche gilt von den NBetriebsunternehmern und Kassen, welche die den bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende A bebened zur Unterstüßung auf Grund geseßlicher Vorschrift er- üllt haben.

S Streitigkeiten über Nee Rg T0 , welche aus der Be- stimmung des §. 9 Absatz 1 zwischen den Verleßten einerseits und den Gemeinden andererseits entstehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dieselbe fann im Verwaltungsstreitversahren, wo cin solches niht besteht im Wege des RNekurses nah Maßgabe der Vorschriften der §§. 20, 21 der Gewerbeordnung angefohten werden.

Streitigkeiten über Ersaßansprüche, welche aus den Bestimmungen des §. 9 Absay 3 entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches niht besteht von der Se der Gemeinde- Krankenversicherung oder Krankenkasse entschieden. Gegen die Ent- scheidung der leßteren findet der Rekurs nah Maßgabe der Vorschriften der §8, 20, 21 der Semerheorbiung statt.

Der Landes-Centralbehörde bleibt N vorzuschreiben, daß E des Rekursverfahrens innerhalb der Rekurösfrist die Berufung auf den Rechtsweg mittels Erhebung der Klage stattfinde.

Träger der Versicherung (Berufsgenossenschaften).

8. 12. Die Versicherung N Ml Gegenseitigkeit durch die Unter- nehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe, welche zu diesem Zwek in Berufsgenossenschaften vereinigt werden. Die Berufsgenossenschaften sind für örtlihe Bezirke zu bilden und umfassen alle im §. 1 ge- nannten Betriebe desjenigen Bezirks, für welchen sie errichtet sind. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb

erfolgt.

Hie Berufsgenossenschaften können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und ver- lagt M Berbindlicbk L G

_Für die Verbindlichkeiten der Beru 8genossenschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Ee

Aufbringung der Mittel. SALD!

_ Die Mittel zur Deckung der von den Berufsgenossenschaften zu [leistenden Entschädigungsbeträge und der aalen E durch Beiträge aufgebracht, welche auf die Mitglieder jährlich um- dae Wes: Zwet 7

Zu anderen Zwecken als zur Deckung der von der Genossenschaft zu leistenden Entschädigungen und der Verwaltungskosten, O rung von Prämien für Rettung Verunglückter und für Abwendung von Unglücksfällen, sowie zur Ansammlung eines Reservefonds (§. 20) dürfen ‘weder Beiträge von den Iu Ren erhoben da noch Verwendungen aus dem Vermögen der Genossenschaft erfolgen.

Behufs Bestreitung der Verwaltungskosten kann die Berufs- genoffenschaft von den Mitgliedern für da3 erste Iahr einen Beitrag im Boraus- erheben. Falls das Statut hierüber nichts Anderes be- stimmt, erfolgt die ‘Aufbringung der hierzu erforderlichen Mittel vor- \hußweise nah- der Zahk der von den Mitgliedern in ihren Betrieben dauernd beschäftigten versicherten Personen. Dabei ift das von den

: d und Veränderung der Ber N 1]. Bildung Ban ufsgenossen

Bildung der Berufsgenossenschaften. 8. 14. |

Die Berufsgenossenshaften werden auf Grund von Vorschlä der Landesregierungen e den Bundesrath nah Anhörung e Reichs-Versicherungsamts gebIldeE

Vor Einbringung der Vorschläge sind Vertreter der unter 8. 1 fallenden Betriebe, welche zu einer Berufsgenossenshaft vereinigt werden sollen, zu hören. O

Die Bezirke, für welche. die einzelnen Berufsgenossenschaften ge- bildet sind, werden durch den Reichs-Anzeiger veröffentlicht.

Statut der Bernfogeno eMBls

Die Berufsgenossenschaft regelt ihre Angelegenheiten und ihre Geschäftsordnung durh ein Genossenschaftsstatut, welches durch eine Generalversammlung (konstituirende Genossenschaftsversammlung) zu

beschließen ist.

Os Die konstituirende Genoff en thaftoversammlung besteht aus Ver- tretern der Unternehmer der unter 8. 1 fallenden Betriebe.

Die Gemeindebehörden bezeichnen aus der Mitte der der Ge- meinde angehörigen Unternehmer oder bevollmächtigten Betriebsleiter Wahlmänner, deren Zahl die Landes-Centralbehörde bestimmt. Die Wahlmänner werden nah Bezirken, welche von den Landes-Zentral- behörden bestimmt werden, zu Wahlversammlungen berufen. Die [eßteren wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit die Uertreter, aus welchen die tonstituirende Genossenfschaftsverfammlung besteht. Im Uebrigen wird das Wakhlverfahren durch eine von der Landes-Centralbehörde zu erlassende Wahlordnung geregelt, in welcher die Vertreter auf die Wahlbezirke nah der Zahl der Wahlmänner so zu vertheilen sind, daß mindestens ein Vertreter auf je zwanzig Wahl- männer entfällt. Die Landes-Centralbhörde kann die Bestimmung der Wahlbezirke und den Erlaß der Wahlordnung auch einer anderen Be- hörde übertragen. 4 Ï :

Geht der Bezirk der Genossenschaft über die Grenzen eined Bundesstaats hinaus, so werden die Obliegenheiten der Landes-Central- behörde vom Reichs - Versicherungsamt im Einvernehmen mit den Centralbehörden der betheiligten A wahrgenommen.

Die Berufung der konstituirenden Genossenshastsversammlung er- a wenn der Bezirk der Genossenschaft über die Grenzen eines Bundes- taats hinausgeht, durch das Reichs - Versicherungsamt, im Uebrigen dur die Centralbehörde des Bundesstaats, zu welchem der Bezirk der Genossenschaft gehört, oder dur eine von der Gentralbehörde zu bestimmende andere Behörde.

Die Versammlung findet in Gegenwart -eincs Beauftragten der- jenigen Behörde, welche dieselbe einberufen hat, i Der Beaguf- tragte hat die Versammlung zu eröffnen, die Wahl eines aus einem Vorsißenden, zwei Schriftführern und mindestens zwei D E I provisorischen Vorstandes herbeizuführen- und, bis dieselbe erfolgt ist, die Verhandlungen zu leiten.

Nach erfolgter Wahl übernimmt der rovisorishe Vorstand die Leitung der Verhandlung, führt die Geschäfte bis zur Uebernahme derselben A b definitiven Vorstand und beruft are die weiteren Genossenschaftsversammlungen. Jn den CnoR Ie versammlungen muß der Beauftragte der Behörde auf Verlangen jederzeit gehört werden. j

Die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung werden nah

Gemeindebehörden aufzustellende Verzeichniß (§. 31) maßgebend.

Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsißènden den Ausschlag. j

Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmung treffen:

1) über Namen und Siß der Genossenschaft ;

2) über die ads, des Genossenschaftsvorflandes und über dey

3) fiber die Bildung des Genosenscaftsausschusses zur Entscheid

3) über die Bildung des Genossenshaftsaus\chusses zur Entscheidw

_ über Beschwerden (S8; 35, T0; i:

4) über die Zusammenseßung und Berufung der Genossenscha versammlung, sowie über die Art ihrer O Eta Nun aR

5) über das den Mitgliedern der Genossenschaftsversammlug zustehende Stimmre&t und die Prüfung ihrer Legitimation;

6) über das von den Organen der Genossenschaft bei der Ver- aaauna 18 Abschäßung der Betriebe zu beobachtende Ver ahren (S. 34);

7) über das Verfahren bei Aenderungen in der Person des Unter- nehmers, sowie bei Betriebsveränderungen (S8. 45, 46);

8) über die Folgen der Betriebseinstellungen, insbesondere über die Sicherstellung der Beiträge der Unternehmer, welche den Betrieb einstellen;

9) über die den Vertretern der versicherten Arbeiter zu gewährenden Vergütungssäßze (§8. 49 Abs. 4. 54 Abs. 2, 60 Abj. 1);

10) Dee die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahret- rechnung ;

11) über die O der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse

zum Erlaß von Vorschriften behufs der Unfallverhütung und

zur Ueberwachung der Betriebe (28. 82 ff.

iber das bei der Anmeldung und dem Ausscheiden der auf

Grund des §. 2 zur Selbstversicherung berechtigten Betriebé-

unternehmer und anderer nach §. 1 nit versicherter Personen

(§. 2) zu beobachtende Verfahren, sowie über die Grmittelung

des zur Versicherung berechtigenden Jahresarbeitsverdienstes

„_ der ersteren 3);

13) über die Vorausseßungen U Abänderung des Statuts.

Die Genof enshaftsversammlun ‘besteht aus Vertretern der ver- eina LeeE Unternehmer. N

Das Statut kann vorschreiben, daß die Berufsgenossenschaft in

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männer als örtliche Genofsenschaftsorgane eingeseßt werden. Cuthälk dasselbe Vorschriften dieser Act so ist darin N ei über Siß und Bezirk der Sektionen, über die Zusammenseßung und Berufun der Sektionsversammlungen, sowie über die Art ihrer Beschlußfafsung über die Bildung der Sektionsvorstände und über den Umfang ihr Befugnisse, sowie über die Abgrenzung der Bezirke der ertrauen: männer, die Wahl der Ee und ihrer Stellvertreter und den Umfang ihrer Befugnisse Bestimmung zu treffen. M

Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, sowie die Wahl der leßteren und ihrer Stellvertreter, kann von der e nossenschaftsversammlung dem Geno el oder Sektionsvor stande, die Wahl der Sektionsvorstände den Sektionsversammlunget Übertragen werden.

‘örtlih ab eauccte Sektionen eingetheilt wird und daß Vertrauen®

0 8. 20.

Dur das Statut kann die Ansammlung eines Reservefonds angeordnet werden. Geschieht dies, so hat das Statut zugleich dar“ über Bestimmung zu treffen, unter welchen Vorausfeßun die nen des Reservefonds für die Deckung der der Geno casdaft df iegenden Lasten zu verwenden find, und in welchen Fällen der apital- bestand des Reservefonds angege B darf.

Durch das Statut kann ferner bestimmt werden, daß die Renke (§§. 6 bis 8) solchen A Personen sowie deren Pim ea oder Angehörigen, welche ihren Lohn oder Gehalt herkömmlih gan oder zum Theil in Form von Naturalleistungen (z. B. Wohnung, Feueruns Nahrungsmittel, Landnußung, Kleidung 2c.) etieben nah Verhältni ebenfalls in dieser Form gewährt wird. Der Werth dieser Natura* bezüge ist gemäß 8. 3 festzuseßen. 2

Das Genofsenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Ge n:hmigung des Reichs-Versicherungsamts. i -

Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Genehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen na M Zustellung an den provisorischen Genossenshaftsvorstand (F. 17) dle Beschwerde an den Bundesrath statt.