Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird Durch Beschluß der Genofsenschaftsversammlung kann die Auf- Wenn einzelne örtlih abgegrenzte Theile aus einer Genossen- die Versaugüng E Gene Lane des Statuts vom Bundesrath auf- | stellung und Aenderung des Gefahrentarifs einem Ausschuß oder dem | schaft ausscheiden und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden,
recht erhalten, so sind die Vertreter (§. 16) innerhalb vier Wochen | Vorstand übertragen werden. : so sind von dem Eintritt dieser Veränderung ab die Entschädigungs- u einer neuen Genossenschaftsversammlung bebufs anderweiter Be- Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs bedarf der | ansprüche, welche gegen die erstere Genossenschaft aus den in Bekrieben slugfassung über das Statut in Gemäß
eit des §8. 17 _zu laden. | Genehmigung des E eee aue Wird ein Gefahrentarif | der ausscheidenden Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen Wird au dem von dieser Versammlung beschlossenen Statut die | von der Genoffenschaft innerhalb einer vom M T find, von der Genossenschaft zu befriedigen, welcher die Genossenschafts- Genehmigung endgültig versagt, so wird ein solches von dem Reichs- | zu bestimmenden Frist nicht augen, oder dem aufgestellten die Ge- | theile nunmehr angeschlossen sind. s 5:
Versicherungsamt elan. nehmigung versagt, 8 hat das Reichs-Versicherungsamt nah Anhörung Scheiden einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossen-
Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des | der mit der Aufstellung beauftragten Organe der Genossenschaft den | {haft unter Bildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem Reichs - Versicherungsamts. Gegen deren Versagung findet binnen | Tarif selbst festzuseßen. l: : Zeitpunkte der Ausscheidung ab die Entschädigungsansprüche, welche einer Frist von vier Wochen die Beschwerde an den Bundesrath Der Gefahrentarif ist nach ie Bei längstens zwei Rehnungs- | gegen die erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden
att. : jahren und fodann mindestens von fünf zu fünf Jahren unter Be- | Genossenschaftstheile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Veröffentlihung des Namens und Sitzes der Genossenschaft 2c. rücsihtigung der in den einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle | neugebildeten Genossenschaft zu befriedigen. : 23 iben find mit dem Jnsoweit zufolge des Ausscheidens von örtlich abgegrenzten Theilen
. 2D einer Revision zu unterziehen. Die Ergebnisse der Nach endgültiger Feststellung des Statuts hat der Genossen- | Verzeichniß der in den einzelnen Betrieben vorgekommenen, auf Grund G gu ape auf andere Genossenschaften übergeben, haben \haftsvorstand dur den Reichsanzeiger, für die über die Grenzen | dieses Gesebes zu entshädigenden Unfälle der Genossenschaftsversamm- | die leßteren Anspruch auf einen entsprechenden Theil des Reservefonds eines Bundesstaates \sich nicht hinaus erstreckenden Genoffenschaften | lung zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder Aenderung der | und des fonstigen Vermögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher durch das zu den amtlichen Veröffentlihungen der Landes - Central- | bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife vorzulegen. Die Ge- | die Ausscheidung stattfindet.
behörde bestimmte Blatt bekannt zu machen: nossenschaftsversammlung kann den Unternehmern nach Maßgabe der Die vorstehenden Bestimmungen können dur übereinstimmenden
S r mgn: der Siß der Genossenschaft, Ÿ in ihren Betrieben vorgekommenen Unfälle für die nächste Periode | Beschluß der betheiligten Genossenschaftsverfsammlungen abgeändert 2) die Bezirke der Sektionen und der Vertrauensmänner, Zuschläge ullegen oder Nachlässe bewilligen. Die über die Aenderung | oder ergänzt werden. Li
3) die Zusammenseßung des Genofsenschaftsvorstandes und der | der bisherigen Gefahrenklassen oder Gefahrentarife gefaßten Beschlüsse Streitigkeiten, welhe in Betreff der Vermögensauseinandersezung
Seklionsvorstände, sowie, falls von den Bestimmungen des | bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs-Versicherungs- | zwischen den betheiligten Genossenschaften entstehen, werden mangels
& A Gebrauch gemacht ist, die betreffenden Organe der Selbst- | amts; demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen Unfälle vor- | Verständigun ads über eine \chiedsgerihtliche Entscheidung von verwaltung. aud: in alaidiec Weite deutlich zulegen. §. 33 dem Reichs-Versicherungsamt entschieden. gige Aenderungen si zur öffentlichen u 208: s
au Y Für jeden Unternehmer wird unter Berücksichtigung der Zahl Auflösung von Berufsgenossenschaften.
enschaftsvorstände. der in seinem Betriebe beschäftigten Arbeiter und der Dauer threr 4 S : i
E S d : Besi (F. Ée A Zah de jenigen Seen gad Ant Gef altes wee e es Ne uen but Ae
c H ftsvorstand liegt die gesammte V welche zur Bewirthschaftung seines Betriebes im Jahresdur \chnitt ejeß auferlegten Verpflichtungen leistungsunsahtg werden, können au u n E idt eidietne E ( e erforderli sind. Dabei E dauernd beschäftigte Arbeiter mit drei- Anirag des Reichs-Versicherungsamts von dem Bundesrath L odér Statut der Beschlußnahme der Genofsenschaftsversammlung vor- hundert Arbeitstagen in Rechnung zu ziehen, die Arbeitstage weiblicher | werden. Diejenigen Betriebe, welche die aufgelöste Genossenschaft ge- behalten oder anderen Drganen der Genoffenschaft übertragen sind. Personen nah Verhältniß des Jahresarbeitsverdienstes (§. 6 Abf. 3) bildet haben, sind anderen Berufsgenossenschaften nah deren An- Dur Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann jedoch die auf Arbeitstage männliher Arbeiter ene Betriebsbeamte, höôrung zuzutheilen. Mit der Auflöfung der Genossenschaft gehen Verwaltung der Genossenschaft, soweit sie den Vorständen zustehen Betriebsunternehmer und deren niht versiherte Familienangehörige | deren Rechtsansprüche und Min ieder vorbehaltlich der Be- ( v uver.
würde, ganz - oder zun Zl eil an e ves der Selbstverwaltung mit | (8. 1 Abs. 3) aber nicht zu E (vergl. §. 76 Abs. 2). stimmung im §8. 97, auf das Rei N E übertragen werden. î : J: 94, - : ; s
kran Dr Genehmi ung der Landed-Centralbehörte, S , Die Veranlagung der Betriebe zu den Gefahrenklasfen (§. 32), e anne rungen, Soweit eine solche Uebertragung stattfindet, gehen die Befugnisse N die Abschäßung der Betriebe (8. 33) liegt nah ee Be- / Mitgliedschaft.
und Obliegenheiten der Organe der Genossenschaft auf die betreffenden | timmung des Statuts (§. 18) den Organen der Genossenschaft ob. 8. 42
Organe der Dice tene hee É L reíbes Zuf Erford der ige Bee ie bee B Sebas Mitglied der Genossen haft. is jeder Unternehmer eines unter
Besch 1e der üen" „ | derselben au ordern binnen zweie ochen über ihre Betriebs- x R 7
I Dee D s gene e euossenschaftsversammlung müssen"außer und Arbeiterverhältnisse diejenige weitere Auskunft zu ertheilen, welihe u r! Sti Betriebes, bele Siß in dem Bezirk der Genossenschaft
1) die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes, zur Durchführung der D uod Abschäßung erforderlich ist. | gen, Uk.
Ï ( Eine Gefammtheit von Grundstücken eines Unternehmers, für deren
2) Abänderungen des Statuts, i: E - 09. ; j 4 ; ; ; 4 3) die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, falls diese nicht ., Der Ee find seitens der E Ver- (antwilbbeftliden E res e eLeE E n E C einem Ausschusse der Genossenschaftsversammlung von der aue E E eet U L Vie UbaeiRtte B Als Sih eines landwirthschaftlichen Betriebes, She ih über die Dé Arbeitstage ergiebt. Aus den Verzeichnissen muß ersichtlich ein, Bezirke mehrerer Gemeinden erstreckt, E Gemeinde, in deren
leßteren übertragen wird. s Die Beschlußfassung der Vorstände kann in eiligen Fällen durch | wie viel Arbeiter als dauernd beschäftigt angenommen sind. Die Ge- Bezirk die gemeinsamen Wirthschaftsge elegen sind. Dabei ent-
¿tbe MbH Tat meindebehörde hat diese Verzeichnisse während zwei Wochen zur | \Heiden diejenigen Wirthschaftögebäude, welche für die wirthschaftlichen e dee ven Seid N Ttüngdbebörben welche auf Grund des S Be Weise bel Ea und den Beginn diefer Frist auf Hs nthen r Ae ee Aan Cibeeea Betticbiin dee oá Abfaß 2 die V é: ñ irfen in | ortsübliche Weise bekannt zu machen. ; i E : L D Teras Deacbeitinn ie T Din der Binnen einer weiteren Frist von vier o kann der Betriebs- [e Pelb ths, ava sN Grundstücke eines Unternehmers, E n o Teelinalt Theik geno Pen: bet bet Ent: unternehmer gegen die Veranlagung und Abschäßung bei dem Ge- welche e en unmittelbaren Betriebsleitung O rihuietb Paftlide
i i hast L Á : ; ; ; unterstellt sind, gelten als ein einziger Betrieb. Forstwirth:chaftli E N he (verg R E E der Gntscheidung der e G ISDEGARE, De IVELIES Y MMTIINE ESINICE : NE A D Grundstücke verschiedener Unternehmer gelten als t Tg auch IRSERENO L De & 96. 7 Gegen den auf den Einspruch schriftli zu ertheilenden Bescheid Sig A enne E A unter O Als Die GenossensGaft wird dur ihren Vorstand gerichtli und | steht dem Betriebsunternehmer binnen zweier Wochen nah der Zu- Ges ade O R lt dieie Ie G S L B T unearere außergerihtlih vertreten. Die Vertretung erstreckt sih auch auf die- stellung die Beschwerde an den Genossenschaftsausschuß (§. 18 ößte Th f de É ft t ndstücke belé S0 e icht di Pet is jenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nah den Geseßen Ziffer 3) und Fus die Entscheidung des lehteren binnen gleicher i e G eil E is E een E fb / A nich F n eine Spezialvollmahit erforderlich ist. Durch das Statut kann die | drift die Berufung an das Reichs-Versicherungsamt u. M ti E N E Vertretung au einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vor- Der auf den Einspruch erfolgende Bescheid ist vorläufig voll- Ueber die Zugehörigkeit gemischter, theils land-, theils forstwirth-
des übe en werde streckbar. x ) ; s and rb die Geschäfte, welche der Vorstand der Genoffenschaft und Die Mitglieder des Genofsenschaftsausshusses dürfen bei der Ga de e eint jue, Genosen daft entheidet der Paud Sea die Vorstände der Sektionen, fowie die Vertrauensmänner innerhalb | ersten Veranlagung und Ari der Betriebe nicht mitwirken. saft, sofern es stch im Besiß der bürgerlichen Chrenrechte befindet.
der Grenzen ihrer geseßlichen und statutarischen Vollmaht im Namen
Senofe Fblteße i i te cht Ï In denjenigen Terminen, in welchen der Gefahrentarif zu revidiren ; R a p Oa abs{ließen, wird die leßtere berehtigt und ver ift (T. 32 Abs. H, ift au die Veranlagung und die übichéhun js fall E erlas A O I a G Ats r Legitimation der Vorstä i R ä zat die | Betriebe einer Revision zu unterziehen. Hierbei ist in derselben Weise | kauenden Dekrieve, welche eit der Genehmigung de en G Be E e Brcatin ide Wh dis g pen E wie bei der ersten Veranlagung und Abschäßung zu verfahren. Matt Brteis E bicem Dbmubte d D E nie S Brltibes: zeichneten Personen den Vorstand bilden. Theilung des Risikos. Von der Eröffnung eines solches Betriebes hat die Gemoindebehdrbe
L ; « 24. c S. O durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Genossenschafts- us ¡u Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauens- Durch das Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Ent- aaite Kenntniß zu geben. Ls E
innern find nur die Mitglieder der Genossenschaft bezw. deren : R Eck E Sai vg Stier Ut tragéi geevlihe Vertreter. Nicht wählbar ift, wer dur gerichtliche An- O State HE I cinc D E Genossenschaftskataster. nicht n Best Derfügung über sein Vermögen beschränkt ift oder sich "Die hiernach den Sektionen zur Lst fallenden Beträge sind auf 8, 44. Die Atl er bürgerlihen Ghrenrehte befindet. 4 die Mitglieder derselben nach Maßgabe der für die Genofenschaft Der Genossenschaftsvorstand hat auf Grund der Verzeichnisse der lässig, aus wel ‘an Lags Wahl i nur aus denselben Gründen zu- festgeseßten Gefahrenklassen und der in diesen zu leistenden Beiträge | unter §. 1 fallenden Betriebe (Z. 31) und der später erfolaenden i (88. 13,
Gine Wiederwahl kane a Bormundés abgelehnt werden kann. 32, 33, 76) umzulegen. Anzeigen (§8. 43) Genossenschaftskataster zu führen.
n ; ; en in das Kataster aufgenommenen Genossen werden vo
abletenfsenschaftömitglieder, welche eine Wahl ohne solchen Grund Gemeinsame Tragung des Rifikos. Genossenschaftsvorstande durch Vermittelun der e Verwaltungs- die Dauer der Wett, OesGluß der Genoffenschaftsverfammlung für S O , A behörde Mitgliedscheine ertheilt. Ist die Genossenshaft in Sektionen Betrage herangez LEEDs zu erhöhten Beiträgen bis zum doppelten Vereinbarungen von Genossenschaften, die von ihnen zu leistenden | eingetheilt, so muß der Mitgliedshein die Sektion, welcher der Unter-
2 werden. Entschädigungsbeträge ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen, sind | nehmer angehört, bezeichnen. vet S nn bestimmen, daß die von den Unternehmern be- | zulässig. Berartige Vereinbarungen bedürfen zu E S der Gegen die Aufna me in das Kataster, sowie gegen die Ab- it: Veritautami ihrer Betriebe zu Mitgliedern der Vorstände und Revi der betheiligten Genossenshaftsversammlungen, sowie der lepuiag derselben steht dem Unternehmer binnen einer Frist von ä ern gewählt werden können. * enechmigung des Reichs-Versicherungsamts. Dien dürfen nur | zwei Wochen nah erfolgter Zustellung des Mitgliedscheins beiehun ge
; tali §. 2. mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahres in Wirksamkeit treten. | weise des ablehnenden Bescheides di ; e R der Vorstände und die Vertrauensmänner ver- Die Vereinbarung hat sich darauf zu erstrecken, in welcher Weise Becibecmnetait zu. Diese be ist S nten “alcaralianats Statut eint Enif Hérengeltli es Ehrenamt, fofern niht durch A der gemeinsam zu tragende Go auf die betheiligten | behörde einzulegen. Genofsenschaftsgeschäfte bra éa car durch Wahrnehmung der | Genofssenshaften zu vertheilen ist. der
Ù G s Eg 8. 45, C : Os eitverlust bestimmt wird. Ueber die Vertheilung des auf eine jede Genossenschaft entfallenden eder Wechsel in der ; 1
Ee aw fe "ie E e See Ew | Be t G Ie M T Gefe aae | Zl Qt, Mag den Pete imes cie rb J ' ehen, en, er der f E Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Säßen. 5 iu Mangels fs Fe nund erfolat Bas i „K dieses Betrages in gleicher Weise, wie die der von der Genossenschast | nit erfolgt werden di i i - wi e R Es owie die Vertrauensmänner haften As Maßgabe dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigungsbeträge Ee Weilräce Zor a a Laa Selle E a ihren Mündeln. eshâftöverwaltung, wie Vormünder | (§8. 13, 32, 33, 76). nehmer bis für dasjenige Rehnungsjahr einschließli forterhoben, in Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauensmänner, welche AOIpOerun, Des ARANRO F E E Es e aeb lies d Bui agr lnfeenehmer v N ; 309; thm ge]e obliegende ül e
absihtlich zum Nachtheil der es Euensdast handeln, unterliegen der Na erfolgtem Abschluß e Organisation der Berufsgenossen- entbunden ist, L Gren A
/ Statut festzuseßenden Frist dem Genoßsenschaftsvorstande behufs Be- gt die mat Ee ale, atasters anzuzeigen. Jst L nee G vis 9 Fd o en
sti des §. 266 des Strafbestimmung E T R gefeßbuchs. haften find Aenderun ft in hes Bestande de f teren mit dem Sn Beixef dex Anmeld 8. A L in Met BUE i di ahl der gefek[i ¿ inn eines neuen Rechnungsjahres unter nachstehenden Voraus- Dell eldung von Aenderungen in dem aa E L so Ae E N E tine et sentwat sebattigen zulässig: Gf welche für die Veranlagung oder Abshäßung desselben (§8. 32, h rer geseßlichen oder statutarischen OÖbliegen R Bes ern, hat das 1) Die Vereinigun res Genossenschaften erfolgt auf überein- | von Bedeutung sind, jowie in Betreff des weiteren Verfahrens eichs-Versicherungsamt de le dteren auf Kosten der Genossenschaft stimmenden Be Gluf der Genoffen chaftsversammlungen mit i Genoffens caftötatut (6. 18) E uad n ees S S enben ng des Bundesraths. e er von wahrzunehmen oder durch Beaustragte nehmen zu laffen. 9) Be Tuditbeiden einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer | Bescheid des eal oes oder des Aus\cusses 32) Gefahrenklassen und Abschäßung. Geno entdast und die Zutheilung derselben zu einer anderen | steht dem Betriebsunternehmer binnen einer Frist von zwei ohen Al Jal Hie i É Geno en a oige s Ea der Cen Genossen, die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. ) indebehörde hat Jur ihren i : aftsversammlungen m enehmigung des Bundesraths. Die Beristgenosenschaft binnen einer von dem Reichs-VersiSerunagarnt Wecehinigun „kann versagt werden, wenn dur das Ausscheiden IV. Vertretung der Arbeiter. iu bestimmenden und öffentlich bekannt zu maGenden Frist ein Ver- die deistungsfäigkeit einer der betheiligten Genossenschaften in L zeihniß sämmtlicher Unternehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe Bezug auf die ihr obliegenden Pflichten res wird. um Zweck der Wahl von cisivern zue Schiedsgericht (5. 51), aufzustellen und durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde 3) Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das | zur Begutachtung der zur Verhütung von MELGHIE fenden D dem Genossenschaftsvorstand zu übersenden. Jn dem Verzeichniß ift Ausscheiden einzelner örtlih abgegrenzter Theile aus einer Ge- | schriften G 82, 83) und zur Les nahme an der I zweier nicht- für jeden Unternehmer anzugeben, wieviel versihterte männliche und nossenschaft und die Zutheilung derselben zu einer anderen | ständiger Mitglieder des Reihs- ersiherungsamts A 1) werden für weibliche Betriebsbeamte und Arbeiter derselbe dauernd und wieviel Genossenschaft auf Grund eines Us bean- | jede Genossenschaftssektion, und, sofern die Veo N G nit in versiGerte Personen derselbe vorübergehend im Zohreodurbscnitt be- tragt, dagegen von der anderen betheiligten Genossenshaft | Sektionen eingetheilt ist, für die Genossenschaft Vertreter der Arbeiter \chaftigt ; bedglid der leßteren ist au die durhs{nittlihe Dauer abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen der Bundesrath. berufen. Ger Zap b der Beschäftigung anzugeben: : i 4) Anträge auf Ausscheidung einzelner örtlich abgegrenzer Theile | Die Zahl, ver Bei bec Sektion beziehungoweise der Ge- Die Gemeindebehörde ift befugt, die Unternehmer zu einer Aus- aus einer Genossenschaft und Bildung einer besonderen Ge- | unternehmern in den Btsälieder gleich sein ur C TYE kunft über die vorstehend bezeihneten Verhältnisse innerhalb einer zu noffenshaft für dieselben sind zunächst der Beschlußfassung der | nossenschaft gewählten Mitglieder g ch sein und wenigstens drei be- bestimmenden Frist durch Geldstrafen {m etrage bis zu einhundert Geno! eecath qur Gntsceldung v0 a L R L E | 8, 48 ird die Auskunft ni ollstà ra J , 48, n ettbeilt, S Ta A Gemeindebebörde bei Arften h O E Ges A ertbeilt P fen die Selhtab: B (Dle Bec eníà M ver cine Selten bie L IeO, ; ; er da a r die neu - e ; 7 L en G Verzeichnisses na ihrer Kenntniß E Verhältnisse zu verfahren. L Bestimuneageu in den §8. 15 bis 3, MA O vflidt i land- oder forstwirthschaftliche Arbeiter Ae ijt, dur Dur die Genossenshaftsversammlung find für die der Genossen- «D ahl ai E R bee BL0eA Orts- und Betriebs-Kranken- baft angehörenden Betriebe je nat dem Grade der mi denselben ver- | Werden mehrere, Genossenschaften iu eer Wengssenfaft r | sren Sth, baben, und welchen mindestens ichn in Becker (e i" m eitpunkte elhem die Ver ; : e undenen Unfallgefahr entsprechende Gefahrenklaffen t bilden und über | einigt, fo, gehen "le Redte und Pfl ien: lieder beschäftigte, nah §. 1 v loten
das Verbältniß der in denfelben zu leistendeu Beitrags\säße Bestim- ichten der vereinigten Geno nossenscha e mungen zu treffen
ert - (Gefahrentarif). schaften auf die neugebildete Genossenschaft über. gehören, unter Aus\{chluß der Vertreter der Arbeitgeber: alis