1886 / 10 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 12 Jan 1886 18:00:01 GMT) scan diff

__ Soweit wahlberechtigte Krankenkassen nit vorhanden sind, werden die Vertreter der Arbeiter nah näherer Bestimmung der Landes- Gentralbehörde dur die Vertretungen der Gemeinden oder weiteren Kommunalverbände berufen. att :

Zu berufen sind nur männliche, großjährige, auf Grund dieses Geseßes versicherte Personen, welche in Betrieben der Genossenschafts- mitglieder beschäftigt sind, sich im Besitz der bürgerlichen Chrenrechte befinden und nicht dur richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

Die Vertheilung der Vertreter der Arbeiter auf die wahlberechtigten Kassen und Kommunalverbände, sowie das Wahlverfahren wird dur ein Regulativ geregelt, welches dur das Reichs-Versicherungsamkt oder, sofern der Bezirk der Genossenschaft oder Sektion über die Grenzen eines Bundesstaates nit hinausgeht, durch die Landes- Centralbehörde oder die von derselben zu bestimmende andere Behörde zu erlassen ist. Das Wahlverfahren leitet ein Beauftragter derjenigen Behörde, von welcher das Regulativ erlassen ist. l

Für jeden Vertreter sind ein erster und ‘ein zweiter Ersaßmann zu berufen, welche denselben in Behinderun sfällen zu erseßen und im Baue des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihen- olge ihrer Berufung einzutreten haben.

ie Wahl erfolgt auf vier Iahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Vertreter und Ersaßmänner aus. Die erstmalig Aus- \heidenden werden dur das Loos bestimmt; demnächst entscheidet das Dienstalter. Die Ausscheidenden können wieder E werden.

Die Vertreter erbalten aus der Genossenschaftskasse auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes nah den dur das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Säßen Ersaß sür nothwendige baare Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst. Gegen die Anwei au diejenige Behörde, welche das Regulativ er Dieselbe entscheidet endgültig.

Die Vorstände der Krankenkassen, welchen mindestens zehn in den Betrieben der Geno ena ta er beschäftigte versicherte Per- sonen angehören, wählen alle zwei Jahre aus der Zahl der Kassen- mitglieder zum Zweck der Theilnahme an den Unfalluntersuchungen (8. 58) für den Bezirk einer oder mehrerer Ortspolizeibehörden je einen Bevollmächtigten und zwei Ersaßmänner, deren Name und Wohnort den betheiligten P SNO G Den mitzutheilen ist.

Die dem Vorstande der Kasse angehörenden Vertreter der Arbeit- geber nehmen an der Wahl nicht theil,

Soweit wohlberechtigte Kassen nicht bestehen, bezeichnet? die Gemeindebehörde einen Arbeiter, welcher an den Untersuhungsverhand- lungen theilzunehmen hat.

V. Schiedsgerichte. Schiedsgerichte. A BUD O |

Für jeden Bezirk einer Berufsgenossenschaft oder, sofern dieselbe in N getheilt ist, einer Sektion, wird ein Schiedsgericht errichtet, j;

Der Bundesrath kann anordnen, daß statt eines Schiedsgerichts deren mehrere nah Bezirken gebildet werden.

Der Siß des Schiedsgerichts wird von der Centralbehörde des Bundesstaates, zu, welhem der Bezirk desselben gehört, oder, sofern der Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates hinausgeht, im Cin- vernehmen mit den betheiligten Centralbehörden von dem Reichs- Versicherungsamt bestimmt. a

Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus vier Beisigern.

Der N wird aus der Zahl der öffentlichen Beaniten, mit Aus\{luß der Beamten derjenigen Betriebe, welche unter dieses Geseß fallen, von der Centralbehörde des Landes, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in Ne Weise - ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn in Be- )inderungsfällen vertritt,

Zwei Beisitzer werden von der Ge oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen getheilt ist, von der betheiligten Sektion

ung ist die Beschwerde een hat, zulässig.

gewählt, Wählbar sind die Genossenschaftsmitglieder und die von denselben bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, sofern sie sich im

Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, weder dem Vorstande der Genossenschaft, noG dem Vorstand der Sektion, noch den Ver-* trauensmännern angehören und nicht dur richterlihe Anordnung in der RMOONS über ihr Vermögen beschränkt sind.

Die beiden anderen Beisißer "wérden nah näherer Bestimmung des Regulativs (§. 49) von den im §. 47 bezeichneten Vertretern der Arbeiter aus der Zahl der in den Betrieben der Genossenschaft be- \chäftigten, dem Arbeiterstande angehörenden versicherten Perfonen, welche den im §. 48 genannten Kassen angehören, gewählt.

Für jeden Beisißer ist ein erster und cin zweiter Stellvertreter zu wählen, welche ihn in Behinderungsfällen zu vertreten haben,

Die Beisitzer und Stellvertreter werden auf vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Beisißer und ihrer Stellver- treter aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden dur das Loos be- stimmt, demnächst entscheidet das Dienstalter. Scheidet ein Beisißer während der Wahlperiode aus, so treten für den Rest derselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl für ihn ein. Aus- scheidende Beisitzer und Stellvertreter sind wieder wählbar.

S. 03,

Der Name und Wohnort des Vorsitzenden, sowie der Mitglieder des Schiedsgerichts und der Stellvertreter derselben is von der Lanves-(Centralbehörde (§. 52 Abs. 2) in dem zu deren amtlichen Ver- öffentlihungen bestimmten Blatt öffentlich bekannt zu machen.

. Dd:

Drr Vorsißende und dessen Stellvertreter, die Beisißer und deren

Stellvertreter find mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen. __ Auf das Amt der S des Schiedsgerichts finden die Be- stimmungen der §§. 27 Abs. 2 und 28 Anwendung. Die aus der Zahl der Versicherten berufenen Beisißer erhalten nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Säßen Ersaß für den ihnen in Folge ihrer Theilnahme an den Verhandlungen entgangenen Arbeits- verdient. Die Festseßung des Ersaßes, sowie der baaren Auslagen erfolgt dur den Vorfißenden.

Die Behörde, welche das im §. 49 vorgesehene Regulativ erlassen hat, ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Ob- liegenheiten des Amtes eines Beisißers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Nark gegen die ohne geseßlichen Grund sih Weigernden zu erzwingen. Die Geldstrafen fließen zur Genossen- \chaftsfasse. 4

Verweigern die Gewählten gleihwohl ihre Dienstleistung, oder fommt eine Wahl nicht zu Stande, so hat, solange und soweit dics der Fall ist, die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Siß des M belegen ist, die Beisitzer aus der Zahl der Arbeit- geber- und Arbeitnehmer zu ernennen. ;

Verfahren vor dem Schiedsgericht

S990, Der Vorsitende beruft das Schiedsgericht und leitet die Ber- handlungen desselben. Das S ist befugt, denjenigen Theil des Betriebes, in welchem der Unfall vorgekommen ist, in Augenschein zu nehmen, sowie Zeugen und Sachverständige auch eidlih zu vernehmen.

Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn S dem Vor- sißenden eine gleiche Anzahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, und zwar mindestens je ciner als Beisißer mitwirken.

prfeit Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nah Stimmen- mehrheit.

Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht dur Kaiserliche S mit Zustimmung des Bundesraths geregelt.

Die Kosten des Schiedsgerichts, fowie die Kosten des Be ahrens vor demselben trägt die Genossenschaft. s : /

_Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter darf eine Vergütung von der Genossenschaft nicht gewährt werden.

VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen.

Anzeige und Untersuchung der Unfälle. 56,

Von jedem in einem versicherten Betriebe vorkommenden Unfall, dur welchen eine in demselben beschäftigte R getödtet wird oder eine Körperverleßung erleidet, welche eine Ar eitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist von dem Betriebs- unternehmer bei der Ortspolizeibehörde schriftlich oder mündlich An- zeige zu C i :

Dieselbe muß binnen zwei welchem der Betriebsunternehmer langt hat. A \

Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls den Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem si der Unfall ereignete, zu leiten hatte, die Anzeige erstatten; im Fall der Abwesenheit oder Behinderung des Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet. / y j j

Das Formular für die Anzeige wird vom Reichs-Versicherungs- amt festgestellt. }

Die Vorstände der unter Reichs- oder Staatsverwaltung stehen- den Betriebe haben die im Absaß 1 vorgeschriebene Anzeige der vor- geseßten Dienstbehörde nah näherer Anweisung derselben zu erstatten.

erfolgen, an

Tagen nach dem Tage C Kenntniß -er-

von dem Unfa

SLOT j Die Ortspolizeibehörden, im Falle des §. 96 Absaß- 5 die Be- triebsvorstände, haben über die zur Anzeige gelangenden Unfälle ein Unfallverzeichniß zu führen.

Jeder zur Anzeige gelangende Unfall, durch welchen eine versicherte Person getödtet ist oder eine R erlitten hat, die vor- aussihtlich den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als drei- zehn Wochen zur Folge haben wird, is von der Ortspolizeibehörde sobald wie möglich einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche festzustellen sind: _

1) die Veranlassung und Art des Unfalls,

2) die getödteten oder verleßzten A

3) die Art der vorgekommenen Verleßungen,

4) der Verbleib der verleiten Personen,

5) die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten Personen,

welche nach §. 7 einen Entschädigungs8anspruh erheben können.

8.59;

An den Untersuchungsverhandlungen können theilnehmen: Ver- treter der Genossenschaft, der Bevollmächtigte der Krankenkasse oder der von der Gemeindebehörde bezeichnete Arbeiter (§. 50), sowie der Betriebsunternehmer, leßterer entweder in der Person oder dur einen Vertreter. Zu diesem Zweck is dem Genosjenscaftsvorstande, dem Bevollmächtigten und dem Betriebsunternehmer vor der Einleitung der Untersuhung rechtzeitig Kenntniß zu geben. Ist die Genossenschast in Sektionen getheilt, oder sind von der Genossenschaft Vertrauens- männer bestellt, so ist die Mittheilung von der Cinleitung der Untersuchung an den Sektionsvorstand- beziehungsweise an den Ver- trauensmann zu richten. :

Außerdem sind, soweit thunlich auf Antrag und Kosten der Genossen!

Dem Bevollmächtigten der Krankenkasse oder dem von der Ge- meindebehörde bezeichneten Arbeiter (S. 50), welcher an der Unter- fung des Unfalls theilgenommen hat, wird nah den dur das Ge- no S zu bestimmenden Säßen für den entgangenen Arbeits- verdient Ersaß geleistet. Die Festseßung erfolgt durch die Orts- polizeibehörde.

Non dem über die Untersuchung aufgenommenen Protokolle, sowie von den sonstigen Untersuchungsverhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag Einsicht und gegen Crstattung der Schreibgebühren Ab- rift zu ertheilen,

& 61.

Bei deu im §. 56 Absaß 5 bezeichneten Betrieben bestimmt die vorgeseßzte Dienstbehörde diejenige Behörde, welche die Untersuchung nach den Bestimmungen der Le 58 und 59 vorzunehmen und die Ver- N für den Bevollmächtigten der Krankenkasse oder den von der Semeindebehörde bezeihneten Arbeiter (F 50) Festzusében hat.

Entscheidung der Vorstände. S U02/

Die Feststellung der Entschädigungen -für die durch Unfall ver- lekzten Versicherten und für die Hinterbliebenen der durh Unfall ge- tödteten Versicherten errolat: / j

1) sofern die Genofsen{Gaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den

Vorstand der Sektion, wenn es he andelt

a, um den Ersaß der Kosten des Heilverfahrens,

b, um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden

Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Rente,

c. um den Ersa der Beerdigungskosten; 2) în allen übrigen Fällen dur den Vorstand der Genossenschaft. Das Genossenschaftsstatut kann bestimmen, daß die Feststellung der Entschädigungen in den Fällen der Ziffer 1 und 2 dur einen Ausschuß des Sektionsvorstandes oder durch eine besondere Kommission oder durch örtliche Beauftragte (Vertrauensmänner) und in den Fallen der Ziffer 2 auch dur den Sektionsvorstand oder durh einen Aus- \chuß des Genosjenschaftsvorstandes zu bewirken ift.

Vor der Feststellung der Entschädigung ist dem Entschädigungs- berechtigten durch Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren die- selbe zu bemessen ist, Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von einer Woche zu äußern.

die sonstigen Betheiligten und daft Sachverständige zuzuziehen.

S. 63.

Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls getödtet, so haben die im §. 62 bezeihneten Genossenschaftsorgane sofort nah Abschluß der Untersuchung (§8. 58 bis 61) over, falls der Tod erst später ein- tritt, sobald sie von demselben Kenntniß erlangt haben, die Feststellung der Gntschädigung vorzunehmen.

Sind versicherte Personen in Folge des Unfalls förperlid) ver- leßt, o sobald als möglich die ihnen zu gewährende Entschädigung festzustellen.

Für diejenigen verleßten L für welche noch nach Ablauf von dreizehn Wochen einé weitere ärztliche Behandlung behufs Heilung der exlittenen Verleßungen nothwendig ist, hat sich die Feststellung zunächst mindestens auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Entschädigungen zu erstrecken. Die weitere Entschädigung ist, sofern deren Feststellung früher niht möglich is, nah Beendigung des Heilverfahrens unverzüglich zu bewirken.

In den püllen, der Absäße 2 und 3 is bis zur definitiven Fest- stellung der Entschädigung noch vor Beendigung des Heilverfahrens vorläufig eine Entschädigung zuzubilligen.

O

Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amtswegen festgestellt is, Haben ihren Entschädigun E bei Vermeidung des Aus\{lusses vor Ablauf von zwei Jahren nah dem Eintritt des Unfalls bei dem zuständigen Vorstande anzumelden.

Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt roird, daß die Folgen des Unfalls erst päter bemerkbar geworden sind oder daß der Ent- \chädigungsberechtigte von der Berfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist.

__ Wird der angemeldete Gntschädigungs8anspruch anerkannt, so ift die Höhe der Entschädigun sofort festzustellen; andernfalls ist der Entschädigungsanspruh dur sriftlihen Bescheid abzulehnen.

Greignete sich der Unfall, in Folge dessen der Entshädigungs- anspruh erhoben wird, in einem Betriebe, für welchen ein Mitglied- schein von einer Genossenschaft nit ertheilt war, fo hat die Anmel- dung des Entschädigungsanspruchs bei der unteren Verwaltungsbehörde zu erfolgen, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist. Dieselbe hat den Cn anges mittelst Bescheides zurückzuweisen, wenn Fe den Betrieb, in welchem der Unfall fich ereignet hat, für nicht unter §. 1 fallend erachtet; anderenfalls hat sie die e der Genossenschaft, welcher der Betrieb angehört, nah Maßgabe der §§. 42

bis 44 herbeizuführen, und, nachdem diese Feststellung erfolgt ift, d angemeldeten A L E dem zuständigen i Su

weiteren Veranlassung zu überweisen, auch dem Entschädigungsbere tigten hiervon schriftli Nachricht n geben. p

dern der Behörden und Vorstände (Aus\hüsse derselben,

x l besonder Kommissionen, Vertrauensmänner) (8. 62) binnen einer od ;

e - die- dér Gntschädigung erforderlich S

Veber die Feststellung der ntshädigung hat der Vorstand (Aus- \{uß, Vertrauensmann), ‘welcher dieselbe vorgenommen hat, dem Ent- \hädigungsberectigten einen christlichen B zu ertheilen, aus welchem die D e der Entschädigung und die Art ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungeu für erwerbsunfähig Cn Ver: [lebte ist namentli anzugeben, in welchem Maße die Crwerbsunfähig- feit angenommen worden ist.

Berufung gegen die Entscheidung der Behörden und E Genofsenschaftsorgane.

8. 67. ; Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde, durch welhen der Entschädigungsanspruh aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Unfall si erei net hat, für nit unter §. 1 fallend erachtet wird (8. 64 Abs. 4), steht dem Verlebten und seinen O O die ; jeselbe ift binnen vier Wochen nah der Zustellung des ablehnenden Bescheides bei der unteren Verwaltungsbehörde einzulegen.

Gegen den Bescheid, dur welchen der Entschädigungsanspruh aus einem anderen als dem vorbezeichneten Grunde abgelehnt wird (8. 64 Abs. 3), sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Ent: schädigung festgestellt wird (S. 66), findet die Berufung auf schieds- richterliche Entscheidung statt. f :

Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nah der Zustellung des A bei dem R des: jenigen Schiedsgerichts (S. 52) zu er eben, in dessen Bezirk der Betrieb, in welhem der Unfall ps ereignet hat, belegen ift.

Der Bescheid muß die eieinmun@ der für die Berufung zu ständigen Stelle beziehungsweise des Vorsißenden des Schiedsgerichts, sowie die Belehrung über die cinzuhaltenden Fristen enthalten.

Die Berufung hat keine ausschiebende Wirkung.

Entscheidung des Schiedsgerichts. Rekurs an das Reichs- NVersicherungsamt.

8, 68:

Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen Genossenschaftsorgane, welches den an efohtenen Bescheid erlassen hat, zuzustellen. Gegen die Entscheidun feht in den Fällen des §. 62 Ziffer 9 dem Verleßten oder dessen interbliebenen, sowie dem Genossenschaftsvorstande innen einer Frist von vier Wochen nah der Zustellung der Entscheidung der Rekurs an das Reichs-Ver- siheruugsamt zu, Derselbe hat feine au chiebende Wirkung.

Bildet in dem Falle des §. 7_Zisfer 2 die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die Gn Beanspruchenden die Vorausseßung des Cnt- schädigungsanspruhs, so kann das Schiedsgericht den Betheiligten aufgeben, zuvörderst dic Feststellung des betreffenden Nechtsverhältnifses im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. In diesem Falle ift die

Klage bei Vermeidung des Ausschlusses des Entschädigungsanspruchs binnen einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden, mindestens auf vier Wochen zu bemessenden {rist nah der Zustellung des hierüber er- theilten Bescheides des S E zu erheben.

Nach erfolgter rechtskräftiger Sntscheidung des Gerichts hat das Schiedsgericht auf erneuten Antrag über den Entschädigungsanspruch zu entscheiden.

Berechtigungs8ausweis. 8. 69. _ Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung (S. 62) ist ta Berechtigten von Seiten des Genossenschaftsvorstandes eine Beschei ung über die ihm zu tehenden Bezüge unler Angabe der mit de Zahlung beauftragten Postanstalt (§. 74) und der Zahlungstermint“ auszufertigen. \ i

Wird in Folge des schiedsgerichtlichen Verfahrens der Betrag der Entschädigung geändert, fo ist dem Entf ädigungsberechtigten eit anderweitiger Berechtigungsausweis zu ertheilen.

Veränderung der Verhältnisse.

8. 70.

Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Ent- JHSRnA Ma eiae Fu sind, eine wesentliche Veränderung ein, o kann eine anderweitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen. i

Ist der Verleßte, für welchen eine Entschädigung auf Grund des . 6 festgestellt war, in Folge der Verleßung gestorben, fo ne der Antrag auf S einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Ver meidung des Ausschlusses, vor Ablauf von zwei Jahren nach deu Tode des Verleyten bei dem zuständigen Vorstande angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nux dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Entschädigung“ berechtigte von der Verfolgung cines Anspruchs durch außerhalb M Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. Jm Uebrigen finden auf das Versahren die Vorschristen der &8. 62 und 69 ent- sprechende Anwendung, _ Eine Erhöhung der im §. 6 bestimmten Rente kann nur für die, Zeit nah Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden.

Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ah in Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aus\prechende Bescheid (8. 66) den Entschädigungsberechtigten zugestellt ist.

Fälligkeitstermine.

j S: / Die Kosten des Heilverfahrens (§. 6 Ziffer 1) und die Kosten der Beerdigung (8. 7 Sihe 1) find binnen act Tagen nach ihrer Fes stellung (S. 62) zu zahlen. :

Die Entschädigungsrenten der Verleßten und der Hinterbliebenen der Getödteten sind in monatlichan Raten im Voraus zu zahlen. Die A D auf volle fünf Pfennig für den Monat nah oben ab“.

rundet.

Ausländische Entschädigungsberechtigte. S225 Y Die Genoffenschaft kann Ausländer,

gebiet verlassen, dur cine Kapitalzahlung: anspruh abfinden. pitalzahlung

Unpfändbarkeit der Entschädigungsforderungen.

welche dauernd das Reichb- für ibren Entschädigungs“.

; S Die den Entschädigungsberehtigten auf Grund dieses Geseßel zustehenden Forderungen können mit rechtlider Wirkung wet verpfändet, noch auf Dritte übertragen, noch für andere als die im 749 Absatz 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der hefrau und ehelichen Kinder und die des ersaßberechtigten Armen verbandes gepfändet werden.

(Séhluß folgt.)

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Die Mitglieder der Genossenshaften sind verpflichtet, auf Erfor-

jenigen Lohn- und Gehaltsnachweisungen zu liefern, welche zur Feststellung .

Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu.